Meine erste Begegnung mit dem Begriff "Hetzjagd" erfolgte bereits im Jahre 1968. Der Titel des Bessy-Hefts Nr. 101 lautet "Hetzjagd durch die Wüste". Ich hatte das allerdings anders verstanden, nämlich "Hetz jagt durch die Wüste". Nun tauchte dieser "Hetz" in dem Heft überhaupt nicht auf und erst später wurde mir klar, dass von einer "Hetzjagd" die Rede war.
50 Jahre später rückt der Begriff "Hetzjagd" erneut in mein Blickfeld und mittlerweile weiß ich natürlich, was er bedeutet. Manch anderer offenbar nicht. Die Beute wird einverständlich von mehreren Jägern ausdauernd so lange verfolgt, bis sie nicht mehr entkommen kann. Charakteristisch ist der organisierte Zusammenschluss mehrerer Jäger. Nach dem gewaltsamen Tod des 35-jährigen Daniel Hillig am 26.08.2018 soll es in Chemnitz Hetzjagden auf Ausländer gegeben haben, sagten Bundeskanzlerin Angela Merkel und Regierungssprecher Steffen Seibert.
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, hatte dagegen gemeint, es lägen seinem Amt keine belastbaren Informationen darüber vor, dass Hetzjagden auf Ausländer stattgefunden hätten. Auch der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Oliver Malchow, verneinte den Umstand, dass es in Chemnitz Hetzjagden gegeben hätte. Schließlich sagte auch Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer: "Es gab keinen Mob, es gab keine Hetzjagd und es gab keine Pogrome in dieser Stadt".
Die Aufklärung dieses sich um die Bedeutung des Wortes Hetzjagd rankenden Verwirrspiels dürfte relativ einfach sein. Es hat in Chemnitz nach dem 26. August 2018 mehrere Angriffe auf Ausländer gegeben, die aber nicht die Bezeichnung Hetzjagd verdienen, denn das spontane Hinterherlaufen Einzelner und auch zielgerichtete Schläge gegen ausländische Personen entsprechen nicht dem Schema einer organisierten und andauernden Jagd auf diese Personen. Strafbares Unrecht aber eben keine Hetzjagd. In einem derart ausländerfeindlichen Kontext die Qualität der strafbaren Übergriffe zu hinterfragen, ist natürlich ein gewagtes Unterfangen, insbesondere dann, wenn dies die Autorität der Bundesregierung untergräbt.
Der Einstieg in eine Diskussion über die Bewertung von Sachverhalten kann dem Einzelnen nicht gelingen, wenn die Masse der Rezipienten nicht in der Lage ist, Worte differenziert zu gebrauchen oder zu verstehen, wie es insbesondere Juristen gewohnt sind. So unterscheidet der Jurist zwischen Diebstahl (242 StGB), schwerem Diebstahl (§ 243 StGB), Bandendiebstahl (244 StGB) und schwerem Bandendiebstahl (244a StGB) sowie Raub (249 StGB) und schwerem Raub (250 StGB) und dringt in die Tiefe der Vermögensdelikte ein, wenn er definiert, wann ein räuberischer Diebstahl (252 StGB), eine räuberische Erpressung (255 StGB) oder nur eine schlichte Erpressung (253 StGB) vorliegen.
Für den Rest der Welt ist die Sache dagegen einfach nur geklaut. Auch Journalisten vermögen die Qualität von Straftaten nur selten zutreffend einzuordnen. Wenn dann sogar die Bundesregierung meint, in Chemnitz hätte es Hetzjagden auf Ausländer gegeben, weil die Massenmedien genau davon berichten, stehen Juristen und Ordnungshüter leicht auf verlorenem Posten. Denn wer sich dagegen wehrt, Angriffe auf Ausländer undifferenziert als Hetzjagden bezeichnen zu lassen, lässt sich schnell mit dem Vorwurf, ausländerfeindliche Straftaten kleinreden zu wollen, in die gewünschte Ecke drängen.
Montag, 10. September 2018
Mittwoch, 5. September 2018
beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach im Testbetrieb
Das besondere elektronische Anwaltspostfach wurde am 03.09.2018 durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wieder in Betrieb genommen. Seit diesem Zeitpunkt können alle Rechtsanwälte in Deutschland der seit dem 1. Januar 2018 bestehenden Pflicht nachkommen, in diesem geschlossenem Nutzersystem elektronische Nachrichten entgegen zu nehmen. Bis Anfang September war das System wegen Sicherheitsmängeln außer Betrieb.
Der höchstpersönliche Testbetrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hat folgende Hürden offenbart. Auch wer alle Komponenten inclusive des Lesegeräts korrekt installiert hat, kann nach dem Drücken des Anmeldebuttons unter der URL https://www.bea-brak.de/bea/index.xhtml mit der Meldung rechnen "Anmeldung wird durch geführt. Bitte warten." Manche Kollegen warten heute noch, ich habe die Seite nach einer halben Stunde neu geladen.
Eine weitere Hürde kann der Hinweis bedeuten "Für den Zugriff auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist eine lokale Softwarekomponente, die beA Client-Security, erforderlich." Auch diese Nachricht kann erfolgen, wenn auf Seiten des Nutzers alles richtig gemacht wurde. Bisweilen hilft auch hier nur ein Neustart des Computers.
Die nächste Bremsung mag durch die Nachricht "Kein geeigneter Sicherheits-Token gefunden" erfolgen. Die persönliche beA-Karte ist in das Lesegerät eingesteckt, das Lesegerät leuchtet grün aber der Sicherheits-Token wird nicht gefunden. Kann passieren, einfach nochmal alles ausstöpseln, evtl. einen nochmaligen Neustart arrangieren und die Sache könnte funktionieren.
Ist man als pflichtbewusster Anwalt endlich in seinem Postfach, wartet man freudig erregt auf die Anzeige der Nachricht eines Kollegen. Es heißt dann "Die ausgewählte Nachricht wird geladen und entschlüsselt. Bitte warten." Das kann ich. Vor dem Insbettgehen habe ich dann den Computer heruntergefahren und die Hoffnung aufgegeben, nach acht Stunden warten die Nachricht noch lesen zu können. Am nächsten Tag musste ich dagegen nur 15 Minuten warten und konnte die Nachricht dann tatsächlich lesen.
Nur ausloggen konnte ich mich dann nicht sofort, denn "Die Anfrage konnte nicht verarbeitet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut." Habe ich gemacht, ging dann auch. Fazit: Das besondere elektronische Anwaltspostfach funktioniert irgendwie, nicht immer sofort und verlangt jedenfalls Geduld und jede Menge Neustarts. Wer nicht bereit oder in der Lage ist, sich damit selbst zu beschäftigen, wird sich mit den Beschwerden der Mitarbeiter auseinandersetzen dürfen. Über die Sicherheit des Systems vermag ich nicht zu urteilen, besonders anwenderfreundlich ist das besondere elektronische Anwaltspostfach derzeit jedenfalls noch nicht.
Der höchstpersönliche Testbetrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hat folgende Hürden offenbart. Auch wer alle Komponenten inclusive des Lesegeräts korrekt installiert hat, kann nach dem Drücken des Anmeldebuttons unter der URL https://www.bea-brak.de/bea/index.xhtml mit der Meldung rechnen "Anmeldung wird durch geführt. Bitte warten." Manche Kollegen warten heute noch, ich habe die Seite nach einer halben Stunde neu geladen.
Eine weitere Hürde kann der Hinweis bedeuten "Für den Zugriff auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist eine lokale Softwarekomponente, die beA Client-Security, erforderlich." Auch diese Nachricht kann erfolgen, wenn auf Seiten des Nutzers alles richtig gemacht wurde. Bisweilen hilft auch hier nur ein Neustart des Computers.
Die nächste Bremsung mag durch die Nachricht "Kein geeigneter Sicherheits-Token gefunden" erfolgen. Die persönliche beA-Karte ist in das Lesegerät eingesteckt, das Lesegerät leuchtet grün aber der Sicherheits-Token wird nicht gefunden. Kann passieren, einfach nochmal alles ausstöpseln, evtl. einen nochmaligen Neustart arrangieren und die Sache könnte funktionieren.
Ist man als pflichtbewusster Anwalt endlich in seinem Postfach, wartet man freudig erregt auf die Anzeige der Nachricht eines Kollegen. Es heißt dann "Die ausgewählte Nachricht wird geladen und entschlüsselt. Bitte warten." Das kann ich. Vor dem Insbettgehen habe ich dann den Computer heruntergefahren und die Hoffnung aufgegeben, nach acht Stunden warten die Nachricht noch lesen zu können. Am nächsten Tag musste ich dagegen nur 15 Minuten warten und konnte die Nachricht dann tatsächlich lesen.
Nur ausloggen konnte ich mich dann nicht sofort, denn "Die Anfrage konnte nicht verarbeitet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut." Habe ich gemacht, ging dann auch. Fazit: Das besondere elektronische Anwaltspostfach funktioniert irgendwie, nicht immer sofort und verlangt jedenfalls Geduld und jede Menge Neustarts. Wer nicht bereit oder in der Lage ist, sich damit selbst zu beschäftigen, wird sich mit den Beschwerden der Mitarbeiter auseinandersetzen dürfen. Über die Sicherheit des Systems vermag ich nicht zu urteilen, besonders anwenderfreundlich ist das besondere elektronische Anwaltspostfach derzeit jedenfalls noch nicht.
Dienstag, 4. September 2018
Die Turboquerulantin erobert Schleswig-Holstein
Nach ihrem glanzvollen Auftritt in Bayern nutzte die Turboquerulantin Deutschlands Jahrhundertsommer nun auch zu einem kleinen Ausflug ins schöne Pinneberg in Schleswig-Holstein. Wie jeder Journalist unterliegt nämlich auch die Turboquerulantin bei ihren investigativen Recherchen bestimmten Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung sie im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegen konnte.
Im Mai 2018 hatte sie in einer ihrer bundesweit bekannten Publikationen einen Text veröffentlicht, in welchem sie darlegte, dass eine Person mit Vorsatz falsche Haftbefehle durch Täuschung an den Gerichten bewirken würde und damit mehrere Freiheitsberaubungen begangen habe. Sicherlich selbst für eine der profiliertesten Enthüllungsjournalistinnen Deutschlands eine spektakuläre Geschichte und deshalb auch ein besonderes Ärgernis für die von den Aufdeckungen betroffene Person.
Diese wehrte sich deshalb als Antragsteller durch eine einstweilige Verfügung gegen den wohl nicht mit letzter Sorgfalt recherchierten Artikel der Turboquerulantin und erwirkte von dem Amtsgericht Pinneberg einen Beschluss, mit welchem unserer standhaften Verfechterin der Wahrheit die Behauptung verboten wurde, der Antragsteller habe falsche Haftbefehle und mehrere Freiheitsberaubungen an Gerichten bewirkt. Nun ist die Recherche ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt und angesichts der bundesweiten Bedeutung der von der Turboquerulantin herausgegebenen Publikationen war ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der einzig denkbare Weg, um vor Kolleginnen und Kollegen als auch ihrer treuen Leserschaft belegen zu können, dass die von ihr zur Veröffentlichung preisgegebenen Informationen über den Antragsteller mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben wurden.
Trotz umfangreicher Darlegungen und einer stichhaltigen Argumentation in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung gelang es der Turboquerulantin jedoch nicht, das Amtsgericht Pinneberg davon zu überzeugen, dass ihre Recherchen zutreffen und darüber hinaus auch ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an den über die Person des Antragstellers veröffentlichten Informationen besteht. Mit Urteil vom 01.08.2018 zum Az.: 73 C 84/18 trug sich deshalb auch das Amtsgericht Pinneberg in das Deutschland-Archiv der TQ-Rechtsprechung ein und konnte für das Bundesland Schleswig-Holstein den ersten Punkt noch vor der Konkurrenz aus Bremen verbuchen, deren erster Archivbeitrag im September 2018 erwartet wird.
Im Mai 2018 hatte sie in einer ihrer bundesweit bekannten Publikationen einen Text veröffentlicht, in welchem sie darlegte, dass eine Person mit Vorsatz falsche Haftbefehle durch Täuschung an den Gerichten bewirken würde und damit mehrere Freiheitsberaubungen begangen habe. Sicherlich selbst für eine der profiliertesten Enthüllungsjournalistinnen Deutschlands eine spektakuläre Geschichte und deshalb auch ein besonderes Ärgernis für die von den Aufdeckungen betroffene Person.
Diese wehrte sich deshalb als Antragsteller durch eine einstweilige Verfügung gegen den wohl nicht mit letzter Sorgfalt recherchierten Artikel der Turboquerulantin und erwirkte von dem Amtsgericht Pinneberg einen Beschluss, mit welchem unserer standhaften Verfechterin der Wahrheit die Behauptung verboten wurde, der Antragsteller habe falsche Haftbefehle und mehrere Freiheitsberaubungen an Gerichten bewirkt. Nun ist die Recherche ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt und angesichts der bundesweiten Bedeutung der von der Turboquerulantin herausgegebenen Publikationen war ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der einzig denkbare Weg, um vor Kolleginnen und Kollegen als auch ihrer treuen Leserschaft belegen zu können, dass die von ihr zur Veröffentlichung preisgegebenen Informationen über den Antragsteller mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben wurden.
Trotz umfangreicher Darlegungen und einer stichhaltigen Argumentation in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung gelang es der Turboquerulantin jedoch nicht, das Amtsgericht Pinneberg davon zu überzeugen, dass ihre Recherchen zutreffen und darüber hinaus auch ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an den über die Person des Antragstellers veröffentlichten Informationen besteht. Mit Urteil vom 01.08.2018 zum Az.: 73 C 84/18 trug sich deshalb auch das Amtsgericht Pinneberg in das Deutschland-Archiv der TQ-Rechtsprechung ein und konnte für das Bundesland Schleswig-Holstein den ersten Punkt noch vor der Konkurrenz aus Bremen verbuchen, deren erster Archivbeitrag im September 2018 erwartet wird.
Donnerstag, 30. August 2018
Haftbefehl Chemnitz
Details über diese Vorwürfe kann man dem ungeschwärzten Haftbefehl entnehmen, der mit Hilfe einschlägiger Suchbegriffe leicht über Google gefunden werden kann. Die Veröffentlichung des Haftbefehls ist derzeit jedenfalls strafbar und so bemühen sich die Strafverfolgungsbehörden aktuell darum, herauszufinden, wer für diese Veröffentlichung verantwortlich ist. Weil durch die Segnungen des Internets und die damit eröffneten Möglichkeiten der Teilhabe der einfachen Bürger an der öffentlichen politischen Diskussion die Meinungsfreiheit eine enorm gesteigerte Bedeutung erfahren hat, gilt es für den sich öffentlich Äußernden umso mehr, die Gesetze zu beachten, welche die Meinungsfreiheit entscheidend einschränken.
Während sich die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB und der Volksverhetzung gem. § 130 StGB zu omnipotenten Werkzeugen der Staatsanwaltschaften gemausert haben und dadurch längst ins geschärfte Blickfeld des Meinungskampfes gerückt sind, fristet der Tatbestand der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d StGB derzeit noch das Dasein eines Mauerblümchens. Das dürfte sich nun mit der Veröffentlichung des Chemnitzer Haftbefehls ein wenig geändert haben, denn mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Eine beachtliche Bürgerpflicht ist es daher zum Beispiel, seiner Empörung über die eigene Verfolgung seitens der Strafverfolgungsbehörden so lange nicht durch die Veröffentlichung einschlägiger Dokumente aus dem eigenen Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
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Montag, 6. August 2018
Wer aufessen will hat keine Angst
Das Gewaltschutzgesetz wird immer beliebter, denn mit wenig Aufwand und geringem Kostenrisiko kann man versuchen, sich Personen vom Leib zu halten, von denen man sich bedrängt fühlt. Dass ein kleiner Gewaltschutztest nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) auch für Hobbyopfer nicht zu teuer wird, garantiert § 49 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), wonach der Verfahrenswert regelmäßig 2.000 Euro beträgt und nach § 41 FamGKG sogar nur 1.000 Euro, wenn man versucht, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung zu bekommen.
Die Dringlichkeit ist in Gewaltschutzverfahren eigentlich der Regelfall, denn die Angriffe eines Täters sollen natürlich umgehend unterbunden werden. Grundsätzlich eine gute Idee des Gesetzgebers, die auch unter Facebook-Fans immer wieder empfohlen wird, spricht doch § 1 Absatz 1 GewSchG davon, dass ein Täter zur Unterlassung gezwungen werden kann, Verbindung zur verletzten Person unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen und nach § 1 Absatz 2 GewSchG kann sogar die Verfolgung des Opfers unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verboten werden.
Bisweilen nutzen scheinbare Opfer das Gewaltschutzgesetz allerdings dazu, anhand bloßer "Glaubhaftmachung" ohne Beweisaufnahme und Anhörung des angeblichen Täters einen Beschluss zu erwirken, um abseits einer tatsächlichen Gefährdungslage einen aussagekräftigen Beschluss in die Hand zu bekommen, mit dem man seinen Freunden gegenüber belegen kann, wie bösartig der angebliche Täter ist und schließlich hat man auch noch die Möglichkeit, den Antragsgegner mit dem Beschluss zu drangsalieren.
Ein solches Unterfangen gelingt allerdings nur dann, wenn die Räuberpistole nicht allzu durchschaubar ist und das Gericht mangelhaft neuronal vernetzt ist. Ein schönes Beispiel einer solch` gescheiterten Attacke mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes durfte ich kürzlich bis vor das Amtsgericht Gelsenkirchen begleiten. Das Scheinopfer interessierte sich schlicht zu intensiv für den Scheintäter und ließ sich durch seine Anwesenheit nicht einmal den Appetit verderben, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen zutreffend in seinem abweisenden Beschluss zum Az.: 102 F 107/18 vom 27.06.2018 erkannte:
"Ferner verwundert, warum sie am 15.05.2018 wieder das Cafe del Sol besucht hat, obwohl sie vermutet hat, der Antragsgegner werde davon ausgehen, dass sie, wie in der Woche davor, wieder dieses Lokal aufsuchen wird. Auch erstaunt, dass sie, nachdem der Antragsgegner sich ihnen genähert hatte, nicht weggegangen ist, sondern sich ins Innere des Lokals begeben hat und dort insgesamt noch fast zwei Stunden geblieben ist, um zu essen, insbesondere auch noch aufessen wollte, obwohl sie der Antragsgegner angeblich eineinhalb Stunden "umkreiste" und sie schon die Polizei gerufen hatte. Dies tut wohl niemand, der Angst hat. Auch wenn das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, stellt sich doch die Frage, wie die Antragstellerin mit ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Anwesenheit des Antragsgegners begründen will, dass sie nicht mehr das Haus verlassen kann, ohne von der Angst gequält zu sein, dem Antragsgegner ausgesetzt zu sein."
Die Dringlichkeit ist in Gewaltschutzverfahren eigentlich der Regelfall, denn die Angriffe eines Täters sollen natürlich umgehend unterbunden werden. Grundsätzlich eine gute Idee des Gesetzgebers, die auch unter Facebook-Fans immer wieder empfohlen wird, spricht doch § 1 Absatz 1 GewSchG davon, dass ein Täter zur Unterlassung gezwungen werden kann, Verbindung zur verletzten Person unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen und nach § 1 Absatz 2 GewSchG kann sogar die Verfolgung des Opfers unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verboten werden.
Bisweilen nutzen scheinbare Opfer das Gewaltschutzgesetz allerdings dazu, anhand bloßer "Glaubhaftmachung" ohne Beweisaufnahme und Anhörung des angeblichen Täters einen Beschluss zu erwirken, um abseits einer tatsächlichen Gefährdungslage einen aussagekräftigen Beschluss in die Hand zu bekommen, mit dem man seinen Freunden gegenüber belegen kann, wie bösartig der angebliche Täter ist und schließlich hat man auch noch die Möglichkeit, den Antragsgegner mit dem Beschluss zu drangsalieren.
Ein solches Unterfangen gelingt allerdings nur dann, wenn die Räuberpistole nicht allzu durchschaubar ist und das Gericht mangelhaft neuronal vernetzt ist. Ein schönes Beispiel einer solch` gescheiterten Attacke mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes durfte ich kürzlich bis vor das Amtsgericht Gelsenkirchen begleiten. Das Scheinopfer interessierte sich schlicht zu intensiv für den Scheintäter und ließ sich durch seine Anwesenheit nicht einmal den Appetit verderben, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen zutreffend in seinem abweisenden Beschluss zum Az.: 102 F 107/18 vom 27.06.2018 erkannte:
"Ferner verwundert, warum sie am 15.05.2018 wieder das Cafe del Sol besucht hat, obwohl sie vermutet hat, der Antragsgegner werde davon ausgehen, dass sie, wie in der Woche davor, wieder dieses Lokal aufsuchen wird. Auch erstaunt, dass sie, nachdem der Antragsgegner sich ihnen genähert hatte, nicht weggegangen ist, sondern sich ins Innere des Lokals begeben hat und dort insgesamt noch fast zwei Stunden geblieben ist, um zu essen, insbesondere auch noch aufessen wollte, obwohl sie der Antragsgegner angeblich eineinhalb Stunden "umkreiste" und sie schon die Polizei gerufen hatte. Dies tut wohl niemand, der Angst hat. Auch wenn das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, stellt sich doch die Frage, wie die Antragstellerin mit ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Anwesenheit des Antragsgegners begründen will, dass sie nicht mehr das Haus verlassen kann, ohne von der Angst gequält zu sein, dem Antragsgegner ausgesetzt zu sein."
Montag, 30. Juli 2018
Datenspass im Anwaltszimmer
Mit einem Kollegen habe ich mich kürzlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterhalten. Wir waren uns einig, dass Datenschutz eine wichtige Sache ist und insbesondere im anwaltlichen Berufsalltag eine hohe Bedeutung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mandanten hat.
Zu fortgeschrittener Stunde und nach einigen Weizenbieren hat mir der Kollege dann noch eine Geschichte* zum Datenschutz auf den Weg gegeben, welche das Bemühen um die Datensicherheit zur vertraulichen Kommunikation im Rechtsverkehr wie einen schlechten Witz erscheinen lässt. Die Geschichte handelte von einem Anwalt, der im Anwaltszimmer des Landgerichts regelmäßig und ungeniert ins Gerichtsfach einer vorwiegend im Familienrecht tätigen Kanzlei greift, um gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen sowie Schriftsätzen die Namen, Adressen und andere Informationen von Personen zu entnehmen, die sich in Scheidungsverfahren befinden.
Dazu muss man wissen, dass sich die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte im Anwaltszimmer des Landgerichts befinden und mit fortlaufenden Nummern und Namensschildern versehen sind. Jedes Gerichtsfach ist mit einer kleinen Klappe versehen, die es erlaubt, von außen zu sehen, ob sich Gerichtspost im Fach befindet. Die Klappen sind nicht verschlossen und jeder, der sich im Anwaltszimmer befindet, kann etwas einwerfen oder auch entnehmen. Diesen Umstand soll sich der Kollege zu nutze gemacht haben, um mit wenig Aufwand an Adressen zu gelangen, bei denen gezielte Werbung Erfolg verspricht. Ein Flyer "Kostenlose Erstberatung bei Scheidungsfällen" in jeden Briefkasten des Hauses eines Scheidungsopfers könnte selbst im Zeitalter von Google-Werbung erfolgversprechend sein.
Ich habe nicht näher nachgehakt, was der Kollege tatsächlich mit den Adressen gemacht hat, vielleicht hat er die Informationen ja auch nur zur Erstellung einer persönlichen Singlebörse verwendet. Ich weiß allerdings, dass prinzipiell jeder ins Anwaltszimmer latschen kann, um sich mit vertraulicher Post zu versorgen und ein Rechtsanwalt, der ein eigenes Fach hat, kann nahezu gefahrlos auf die Gerichtspost von Kollegen zugreifen. Wenn man an die Diskussion um die Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung denkt, ist der eher sorglose Umgang mit der Datensicherheit bei den Gerichtsfächern im Anwaltszimmer des Landgerichts ein bestenfalls schrulliges Überbleibsel aus vergangenen Tagen.
*Die Personen und die Handlung dieser Geschichte sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Begebenheiten oder lebenden oder verstorbenen Personen wären rein zufällig.
Zu fortgeschrittener Stunde und nach einigen Weizenbieren hat mir der Kollege dann noch eine Geschichte* zum Datenschutz auf den Weg gegeben, welche das Bemühen um die Datensicherheit zur vertraulichen Kommunikation im Rechtsverkehr wie einen schlechten Witz erscheinen lässt. Die Geschichte handelte von einem Anwalt, der im Anwaltszimmer des Landgerichts regelmäßig und ungeniert ins Gerichtsfach einer vorwiegend im Familienrecht tätigen Kanzlei greift, um gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen sowie Schriftsätzen die Namen, Adressen und andere Informationen von Personen zu entnehmen, die sich in Scheidungsverfahren befinden.
Dazu muss man wissen, dass sich die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte im Anwaltszimmer des Landgerichts befinden und mit fortlaufenden Nummern und Namensschildern versehen sind. Jedes Gerichtsfach ist mit einer kleinen Klappe versehen, die es erlaubt, von außen zu sehen, ob sich Gerichtspost im Fach befindet. Die Klappen sind nicht verschlossen und jeder, der sich im Anwaltszimmer befindet, kann etwas einwerfen oder auch entnehmen. Diesen Umstand soll sich der Kollege zu nutze gemacht haben, um mit wenig Aufwand an Adressen zu gelangen, bei denen gezielte Werbung Erfolg verspricht. Ein Flyer "Kostenlose Erstberatung bei Scheidungsfällen" in jeden Briefkasten des Hauses eines Scheidungsopfers könnte selbst im Zeitalter von Google-Werbung erfolgversprechend sein.
Ich habe nicht näher nachgehakt, was der Kollege tatsächlich mit den Adressen gemacht hat, vielleicht hat er die Informationen ja auch nur zur Erstellung einer persönlichen Singlebörse verwendet. Ich weiß allerdings, dass prinzipiell jeder ins Anwaltszimmer latschen kann, um sich mit vertraulicher Post zu versorgen und ein Rechtsanwalt, der ein eigenes Fach hat, kann nahezu gefahrlos auf die Gerichtspost von Kollegen zugreifen. Wenn man an die Diskussion um die Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung denkt, ist der eher sorglose Umgang mit der Datensicherheit bei den Gerichtsfächern im Anwaltszimmer des Landgerichts ein bestenfalls schrulliges Überbleibsel aus vergangenen Tagen.
*Die Personen und die Handlung dieser Geschichte sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Begebenheiten oder lebenden oder verstorbenen Personen wären rein zufällig.
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Dienstag, 24. Juli 2018
Die Wahrheit über Mesut Özil
Tatsächlich waren die Fotos mit dem türkischen Staatspräsidenten gar nicht falsch und das folgende wochenlange Schweigen sein gutes Recht. Als deutscher Nationalspieler mit türkischen Wurzeln durfte er sich jederzeit mit dem türkischen Staatspräsidenten oder dem deutschen Bundespräsidenten ablichten lassen, ohne sich aus irgendeiner Richtung den Vorwurf respektlosen Verhaltens gegenüber einem anerkannten politischen Amt machen lassen zu müssen. Keiner wird von einem talentierten Spieler mit türkischen Vorfahren mehr verlangen können, als von Altbundeskanzler Gerhard Schröder, der anläßlich seiner öffentlichen Gratulation zu Erdogans Vereidigung als Präsident Anfang des Monats im Auftrag der Bundesregierung eigens in die Türkei gereist ist.
Auch Kritik an gemeinsamen Auftritten von FIFA-Präsident Gianni Infantino und dem Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin während der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Rußland war kaum zu hören, obwohl Putin im öffentlichen Deutschland ebenfalls als böser Machtmensch verschrien ist. Der Öffentlichkeit die Beschäftigung mit der bundesweiten Entrüstung ob des skandalösen Fotos mit Erdogan zu überlassen, war nicht nur Teil der Freiheit Özils, sondern auch Raum für entlarvende Schauspielkunst, in welchem DFB-Präsident und CDU-Jurist Reinhard Grindel genau das Bild abgegeben hat, wie es Kritiker von ihm nicht schlechter hätten zeichnen können.
Das Verhalten von Grindel, welches Özil in seiner Rücktrittserklärung als Inkompetenz und Unfähigkeit definiert hat, ist angesichts der Karriere des DFB-Führers tatsächlich keine große Überraschung, auch wenn man nur flüchtig hinter die Kulissen blickt. Da ist mir die schlichte Art von Steuersünder Hoeneß lieber, der auf Özils Rücktritt polterte, Özil habe "seit Jahren einen Dreck gespielt". Ex-Knacki Uli meidet das moralische Glatteis, das Grindel aus der Spur gebracht hat und redet nur über Fußball. Mehr würde ihm auch keiner abnehmen.
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Mittwoch, 18. Juli 2018
Turboquerulantin erobert Bayern
In aller Stille mausert sich Niedersachsens prominenteste Enthüllungsjournalistin nun auch zum bundesweiten Justizstar. Nachdem ihre querulantische Premiumqualität in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mittlerweile unumstritten ist, hat die Turboquerulantin jüngst auch die bayerische Justiz von ihrer Durschschlagskraft überzeugen können. Das Amtsgericht Dachau bescheinigte der Turboquerulantin daher mit Urteil vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17, eine Abmahnung via facebook ignoriert und grundlos die Behauptung aufgestellt zu haben, die Klägerin sei eine Frau die Cybermobbing betreibt, lügt, krank ist und man ihr daraufhin ihr Kind wegnahm. Kenner wissen schon lange, dass es eine leichte Übung unserer Serienheldin ist, ihr unbekannte Dritte wegen unhaltbarer Gerüchte mit wenigen Facebook-Postings fachgerecht in die Pfanne zu hauen. Die nicht ganz neue Masche der Turboquerulantin, nicht mehr den unerbittlichen Kampf um Wahrheit zu proklamieren, sondern mit dem Kopf in der Schlinge von gehackten Facebook-Profilen zu schwafeln, hat das Amtsgericht Dachau schnell durchschaut. Ob die Justiz in Schleswig-Holstein das Cybermobbing aus Niedersachsen ebenfalls durch Urteil mit einem Qualitätssiegel versieht, werden wir in Kürze beantworten.
Donnerstag, 5. Juli 2018
40 Millionen Dollar für 20 Anwälte
Die Entscheidung des neuseeländischen "Court of Appeal", wonach die Auslieferung von Herrn Kim Schmitz alias "Kim Dotcom" an die USA erfolgen könne, weil er sich mit seinen Mitstreitern vorsätzlich und in massivem Umfang zu kommerziellen Zwecken zu Urheberrechtsverletzungen verschworen und diese Verletzungen begangen habe, ist ein arger Rückschlag in dessen über 6-jährigem Kampf darum, wegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Datentauschbörse Megaupload von Neuseeland nicht an die USA ausgeliefert zu werden. Dass sich Schmitz überhaupt einen so langen Kampf leisten konnte, dürfte an seiner enormen Kriegskasse liegen, aus der er nach eigenen Angaben bereits 40.000.000 Dollar an Gebühren vor allem an seine Rechtsanwälte aus den USA, Canada, Neuseeeland, Hong Kong und Deutschland gezahlt hat. 20 hochqualifizierte Rechtsanwälte für ihren jahrelangen Einsatz zu bezahlen dürften sich nur wenige Angeklagte leisten können und ist ein weiterer Beleg dafür, dass die finanzielle Ausstattung eines Angeklagten oft darüber entscheidet, ob er sein weiteres Leben hinter Gittern verbringen muss oder eben nicht. Der nun folgende Gang zum neuseeländischen "Supreme Court" dürfte auch noch einmal mehrere Millionen Dollar verschlingen und in Neuseeland zumindest der letzte Akt dieser langwierigen juristischen Auseinandersetzung sein.
Freitag, 22. Juni 2018
Haunebu
Bis vor kurzem wusste ich noch gar nicht wer oder was ein "Haunebu" ist. Nach einer konzertierten Werbekampagne durch nahezu sämtliche Medien im Zusammenhang mit einem Modellbausatz der Firma Revell und einer anschließenden Recherche im Internet weiß ich es nun. Es ist der Name von Flugobjekten, die der Legende nach in den 30er Jahren für die Nazis an einem Ort Namens "Hauneburg" entwickelt wurden.
Die Kurzbezeichnung dieser legendären Reichsflugscheiben lautet daher "Haunebu" und eine "Haunebu II" wurde ab Mai 2018 von der Firma Revell mit der Kartonaufschrift "1934 begannen die Arbeiten an den Rundflugzeugen. Ihr Antrieb und die Neutralisierung der Fliehkräfte im Innenraum erfolgten über Vril-Energiefelder. Flugfähige Exemplare der bis zu 6000 Km/h schnellen Haunebu II starteten Mitte 1943, kamen aber kriegsbedingt nicht über die Erprobungsphase hinaus." an Modellbaufreunde ausgeliefert.
Das Produkt "Flying Saucer Haunebu II" wurde nur wenige Wochen für 49,99 Euro vertrieben, denn auf die Kritik des Deutschen Kinderschutzbunds und Historikern, welche die Verbreitung rechtsextremer Legenden in bundesdeutschen Kinderzimmern anprangerten, ließ die Modellbaufirma zunächst mitteilen, die umstrittene Verpackungsinschrift abändern zu wollen um schließlich ganz auf den Verkauf des Nazi-Ufos zu verzichten. Durch die flächendeckende Berichterstattung in Zeitungen und sozialen Netzwerken hat sich die Kunde über die geheimnisvolle Reichsflugscheibe allerdings in Windeseile verbreitet und bundesweit Neugierde geweckt.
Vor der Pressekampagne wusste keine Sau etwas von den nationalsozialistischen Untertassen für knapp 50,- Euro. Nach dem aufgenötigten Vertriebsstopp gehört die "Haunebu II" neuerdings zu den begehrtesten Modellspielzeugen in Deutschland, die nunmehr für ein vielfaches des Einstandspreises gehandelt werden. Wer nicht so tief in die Tasche greifen will, kann ja auf historisch belegte Modelle der deutschen Kriegsmaschinerie von Revell zurückgreifen, denen tatsächlich Tausende von Soldaten zum Opfer gefallen sind. Ein klassischer Sturzkampfbomber oder eine Me 109 sind eben keine ausgedachten Waffen und schon deshalb einer "Haunebu II" an der Kinderzimmerdecke vorzuziehen, oder?
Die Kurzbezeichnung dieser legendären Reichsflugscheiben lautet daher "Haunebu" und eine "Haunebu II" wurde ab Mai 2018 von der Firma Revell mit der Kartonaufschrift "1934 begannen die Arbeiten an den Rundflugzeugen. Ihr Antrieb und die Neutralisierung der Fliehkräfte im Innenraum erfolgten über Vril-Energiefelder. Flugfähige Exemplare der bis zu 6000 Km/h schnellen Haunebu II starteten Mitte 1943, kamen aber kriegsbedingt nicht über die Erprobungsphase hinaus." an Modellbaufreunde ausgeliefert.
Das Produkt "Flying Saucer Haunebu II" wurde nur wenige Wochen für 49,99 Euro vertrieben, denn auf die Kritik des Deutschen Kinderschutzbunds und Historikern, welche die Verbreitung rechtsextremer Legenden in bundesdeutschen Kinderzimmern anprangerten, ließ die Modellbaufirma zunächst mitteilen, die umstrittene Verpackungsinschrift abändern zu wollen um schließlich ganz auf den Verkauf des Nazi-Ufos zu verzichten. Durch die flächendeckende Berichterstattung in Zeitungen und sozialen Netzwerken hat sich die Kunde über die geheimnisvolle Reichsflugscheibe allerdings in Windeseile verbreitet und bundesweit Neugierde geweckt.
Vor der Pressekampagne wusste keine Sau etwas von den nationalsozialistischen Untertassen für knapp 50,- Euro. Nach dem aufgenötigten Vertriebsstopp gehört die "Haunebu II" neuerdings zu den begehrtesten Modellspielzeugen in Deutschland, die nunmehr für ein vielfaches des Einstandspreises gehandelt werden. Wer nicht so tief in die Tasche greifen will, kann ja auf historisch belegte Modelle der deutschen Kriegsmaschinerie von Revell zurückgreifen, denen tatsächlich Tausende von Soldaten zum Opfer gefallen sind. Ein klassischer Sturzkampfbomber oder eine Me 109 sind eben keine ausgedachten Waffen und schon deshalb einer "Haunebu II" an der Kinderzimmerdecke vorzuziehen, oder?
Mittwoch, 20. Juni 2018
Wutrichter sieht Bremslichter
Es ist nun schon eine Weile her, dass ich über einen Wutrichter berichtet habe, der am Amtsgericht Hagen sein Unwesen auf Kosten unseres Mandanten trieb. Sein erster Schachzug bestand darin, schon nach der Stellung eines bloßen PKH-Antrags zu terminieren und in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein abweisendes Urteil zu fällen. Der Hinweis darauf, dass die Klage lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, schien ihn nicht nur nicht zu interessieren, sondern vielmehr Teil eines sorgfältig angelegten Diskriminationsplans zu sein. Denn um den Blödsinn eines Urteils ohne rechtshängige Klage endgültig in den Tiefen des Amtsgerichtskellers verschwinden zu lassen, bedurfte es eines Streitwerts von maximal EUR 600,-, um eine Berufung zu verhindern.
In der von uns angestrengten Streitwertbeschwerde gegen die unangemessen niedrige Festsetzung steigerte sich der amtsrichterliche Kobold dann noch durch die Ersetzung der formalen Parteistellung "Kläger" durch "nicht existent" und für uns verblieb nur die abwertende Bezeichnung "sogenannte Prozessbevollmächtigte der vorgenannten Nichtperson" im Rubrum seines Nichtabhilfebeschlusses. Der zweite Teil des Plans des böswilligen Spaßvogels in Robe scheiterte dann allerdings beim Landgericht Hagen, welches den Streitwert auf EUR 2.000,- festsetzte. Damit war klar, dass die Ergebnisse seiner Willkürfests immer erst über den Tisch des Landgerichts laufen mussten, um als endgültig erfolgreich abgesegnet zu werden.
Diese Perspektive schien des Wurtrichters Eifer derart zu bremsen, dass er die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung liegen ließ und diese nach mangelnder Abhilfe erst über ein Jahr später ans Landgericht Hagen weiterreichte. Das Landgericht machte dem gehässigen Richter dann auch den zweiten Strich durch die Rechnung. Nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem. § 568 S. 2 Ziff. 1 ZPO wurde unserem Mandanten mit Beschluss vom 07.05.2018 zum Az.: 1 T 23/18 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und dem ins rechtliche Abseits geglittenen Amtsrichter ohne allzu strenge Worte eine Brücke gebaut, damit er sich nach seiner Unrechtsorgie wieder auf die Pfade der Tugend begeben kann. Ich bin gespannt, ob er die Brücke überschreitet und der Beklagten die Kosten der zweiten Instanz erspart oder ob er sich weiter an seiner richterlichen Unabhängigkeit berauscht und erneut schmerzfrei und mit voller Wucht gegen die Mauern des Landgerichts rennt.
In der von uns angestrengten Streitwertbeschwerde gegen die unangemessen niedrige Festsetzung steigerte sich der amtsrichterliche Kobold dann noch durch die Ersetzung der formalen Parteistellung "Kläger" durch "nicht existent" und für uns verblieb nur die abwertende Bezeichnung "sogenannte Prozessbevollmächtigte der vorgenannten Nichtperson" im Rubrum seines Nichtabhilfebeschlusses. Der zweite Teil des Plans des böswilligen Spaßvogels in Robe scheiterte dann allerdings beim Landgericht Hagen, welches den Streitwert auf EUR 2.000,- festsetzte. Damit war klar, dass die Ergebnisse seiner Willkürfests immer erst über den Tisch des Landgerichts laufen mussten, um als endgültig erfolgreich abgesegnet zu werden.
Diese Perspektive schien des Wurtrichters Eifer derart zu bremsen, dass er die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung liegen ließ und diese nach mangelnder Abhilfe erst über ein Jahr später ans Landgericht Hagen weiterreichte. Das Landgericht machte dem gehässigen Richter dann auch den zweiten Strich durch die Rechnung. Nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem. § 568 S. 2 Ziff. 1 ZPO wurde unserem Mandanten mit Beschluss vom 07.05.2018 zum Az.: 1 T 23/18 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und dem ins rechtliche Abseits geglittenen Amtsrichter ohne allzu strenge Worte eine Brücke gebaut, damit er sich nach seiner Unrechtsorgie wieder auf die Pfade der Tugend begeben kann. Ich bin gespannt, ob er die Brücke überschreitet und der Beklagten die Kosten der zweiten Instanz erspart oder ob er sich weiter an seiner richterlichen Unabhängigkeit berauscht und erneut schmerzfrei und mit voller Wucht gegen die Mauern des Landgerichts rennt.
Montag, 18. Juni 2018
Bundesstinkefingerbeauftragter fordert: Özil soll Nationalhymne singen
Pünktlich zum Auftaktspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Fußballweltmeisterschaft in Russland 2018 meldet sich Stefan Effenberg in seiner Funktion als Bundesstinkefingerbeauftragter mit der schlichten Forderung "Wenn Özil so zu seinem Land steht, nämlich unser Land, Deutschland, dann soll er auch in Zukunft die Nationalhymne mitsingen."
Ausgerechnet Effenberg, der dem deutschen Publikum während der Weltmeisterschaft in den USA 1994 nach seiner Auswechselung im Spiel gegen Südkorea den Mittelfinger entgegenreckte und daraufhin von Bundestrainer Berti Vogts aus dem Kader geworfen wurde, punktete mit seinem Statement billigst auf Kosten von Mesut Özil.
Immerhin hatte Effenberg die seltene Chance erkannt, Beifall auf seinem Lebenskonto verbuchen zu können, was ihm nach seiner Karriere als Fußballspieler kaum gelang. In der Diskussion um das Mitsingen der Nationalhymne durch die deutschen Spieler vor den Spielen der Fußballnationalmannschaft ist längst alles gesagt. Keiner muss singen und wenn der Vater in der Türkei geboren ist, gibt es nicht mal ein deutsches Vaterland. Warum sollte Özil dann davon singen?
Ausgerechnet Effenberg, der dem deutschen Publikum während der Weltmeisterschaft in den USA 1994 nach seiner Auswechselung im Spiel gegen Südkorea den Mittelfinger entgegenreckte und daraufhin von Bundestrainer Berti Vogts aus dem Kader geworfen wurde, punktete mit seinem Statement billigst auf Kosten von Mesut Özil.
Immerhin hatte Effenberg die seltene Chance erkannt, Beifall auf seinem Lebenskonto verbuchen zu können, was ihm nach seiner Karriere als Fußballspieler kaum gelang. In der Diskussion um das Mitsingen der Nationalhymne durch die deutschen Spieler vor den Spielen der Fußballnationalmannschaft ist längst alles gesagt. Keiner muss singen und wenn der Vater in der Türkei geboren ist, gibt es nicht mal ein deutsches Vaterland. Warum sollte Özil dann davon singen?
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Donnerstag, 14. Juni 2018
Aktionstag zur Bekämpfung von Hasspostings
Bereits der dritte bundesweite Aktionstag gegen Internethetze führte heute zu Wohnungsdurchsuchungen, Vernehmungen und weiteren Maßnahmen gegen insgesamt 29 Beschuldigte. Seit 06.00 Uhr morgens sind 20 Polizeidienststellen in Berlin, Bayern, Brandenburg, Hessen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Einsatz gegen strafbare Hasskommentare im Internet wie die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, antisemitische Beschimpfungen oder fremdenfeindliche Volksverhetzungen. Der Aktionstag zur Bekämpfung von Hasspostings soll unterstreichten, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und neben dem schnellen Löschen von Hasskommentaren aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes dazu führen, dass die Verfolgung der Täter sichergestellt wird. "Verfolgen statt nur Löschen" heisst deshalb auch das nordrhein-westfälische Projekt der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime der Justiz in Nordrhein-Westfalen bei der Staatsanwaltschaft Köln (ZAC NRW) und dem LKA Nordrhein-Westfalen.
Nicht vergessen sollte man bei diesem öffentlichkeitswirksamen Aktionismus der Strafverfolgunsgsbehörden, dass dem normalen Durchschnittsbürger die Unterstützung der Staatsanwaltschaft bei gegen ihn selbst gerichteten Ehrschutzdelikten im Internet verwehrt bleibt, ganz im Gegenteil zu den gewählten Volksvertretern, die sich der Unterstützung der Justiz im Kampf gegen kritische Stimmen im Internet sicher sein können. Während die Allzweckwaffen "Beleidigung" und "Volksverhetzung" bundesweit derart erfolgreich eingesetzt werden, dass sich mittlerweile jeder biedere Bürger bei seinen Meinungsäußerungen über die herrschenden Verhältnisse leicht dem Vorwurf der strafbaren Hetze ausgesetzt sieht, kann genau der gleiche Bürger sicher sein, dass ihn bei der Bitte um staatliche Hilfe folgende Worte der Staatsanwaltschaft erreichen:
"Ermittlungsverfahren gegen Müller wegen Beleidigung, üble Nachrede
Sehr geehrter Herr Meier,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 01.01.2018 folgende Entscheidung getroffen: Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben. Dem Antragsteller steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von dem Antragsteller geschilderten Sachverhalt kamen nur Privatklagedelikte in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öfffentlichen Interesse legt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.
Mit freundlichen Grüßen Schmidt Staatsanwalt"
Mit der Stellschraube "öffentliches Interesse" werden einerseits Tausende von berechtigten Strafanzeigen abgewürgt, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus angeblich nicht gestört und die Verfolgung der Tat keine gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, während andererseits das konzertierte Ausrücken der Sturmtruppen der Justiz ein dringendes Bedürfnis des Volkes ist, welches sich den ungehobelten Kommentaren der lästigen Störenfriede unserer Demokratie in den sozialen Netzwerken ausgesetzt sieht. Sicher ist dabei nur, dass sich die Meiers und Müllers weiter ungestört untereinander kloppen dürfen, während die ähnlich unflätige Kritik an den Herrschern des Elfenbeinturms gerne mal mit einigen tausend Euro sanktioniert wird. Dann natürlich als gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit.
Nicht vergessen sollte man bei diesem öffentlichkeitswirksamen Aktionismus der Strafverfolgunsgsbehörden, dass dem normalen Durchschnittsbürger die Unterstützung der Staatsanwaltschaft bei gegen ihn selbst gerichteten Ehrschutzdelikten im Internet verwehrt bleibt, ganz im Gegenteil zu den gewählten Volksvertretern, die sich der Unterstützung der Justiz im Kampf gegen kritische Stimmen im Internet sicher sein können. Während die Allzweckwaffen "Beleidigung" und "Volksverhetzung" bundesweit derart erfolgreich eingesetzt werden, dass sich mittlerweile jeder biedere Bürger bei seinen Meinungsäußerungen über die herrschenden Verhältnisse leicht dem Vorwurf der strafbaren Hetze ausgesetzt sieht, kann genau der gleiche Bürger sicher sein, dass ihn bei der Bitte um staatliche Hilfe folgende Worte der Staatsanwaltschaft erreichen:
"Ermittlungsverfahren gegen Müller wegen Beleidigung, üble Nachrede
Sehr geehrter Herr Meier,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 01.01.2018 folgende Entscheidung getroffen: Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben. Dem Antragsteller steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von dem Antragsteller geschilderten Sachverhalt kamen nur Privatklagedelikte in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öfffentlichen Interesse legt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.
Mit freundlichen Grüßen Schmidt Staatsanwalt"
Mit der Stellschraube "öffentliches Interesse" werden einerseits Tausende von berechtigten Strafanzeigen abgewürgt, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus angeblich nicht gestört und die Verfolgung der Tat keine gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, während andererseits das konzertierte Ausrücken der Sturmtruppen der Justiz ein dringendes Bedürfnis des Volkes ist, welches sich den ungehobelten Kommentaren der lästigen Störenfriede unserer Demokratie in den sozialen Netzwerken ausgesetzt sieht. Sicher ist dabei nur, dass sich die Meiers und Müllers weiter ungestört untereinander kloppen dürfen, während die ähnlich unflätige Kritik an den Herrschern des Elfenbeinturms gerne mal mit einigen tausend Euro sanktioniert wird. Dann natürlich als gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit.
Dienstag, 12. Juni 2018
Messermädchen
Alle reden über Messermänner mit Migrationshintergrund und verlieren dabei völlig aus dem Augen, dass eine Messerfrau mit Migrationshintergrund sich bereits mit deutlichem Vorsprung vor ihren männlichen Mitstreitern in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Deutschlands verewigt hat.
Genauer gesagt ein Messermädchen aus Hannover, dessen Verurteilung der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Strafsachen mit der Verwerfung ihrer Rüge der Verletzung materiellen und prozessualen Rechts im Revisionsverfahren am 19. April 2018 zum Az.: 3 StR 286/17 bestätigt hat. Damit wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26.01.2017 zum Az.: 4 StE 1/16 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig, mit welchem das gottesfürchtige Mädchen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Celle stach die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Muslima einem Polizeibeamten des Bundes, der im Hauptbahnhof Hannover Streife ging und nicht mit einem Angriff auf seine Person rechnete, am 26. Februar 2016 mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten. Sie sah in ihm einen Repräsentanten Deutschlands als Land der Ungläubigen und betrachtete deren Bürger als kuffar und damit Feinde des Islams. Ihr Messerangriff erfolgte im Auftrag von Mitgliedern des Islamischen Staates (IS), mit denen sie die konkrete Tatausführung in chats mit ihrem Mobiltelefon abgesprochen hatte.
Damit wurde erstmals eine Sympathisantin des Islamischen Staates wegen eines terroristischen Angriffs in Deutschland zu einer Haftstrafe verurteilt. Gegen die über zwei Staatsbürgerschaften verfügende Deutsch-Marokkanerin wurde wegen ihres jugendlichen Alters nach dem Jugendstrafrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, weshalb Details über die Hintergründe der Tat oder der Strafzumessung leider nicht bekannt sind.
Genauer gesagt ein Messermädchen aus Hannover, dessen Verurteilung der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Strafsachen mit der Verwerfung ihrer Rüge der Verletzung materiellen und prozessualen Rechts im Revisionsverfahren am 19. April 2018 zum Az.: 3 StR 286/17 bestätigt hat. Damit wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26.01.2017 zum Az.: 4 StE 1/16 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig, mit welchem das gottesfürchtige Mädchen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Celle stach die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Muslima einem Polizeibeamten des Bundes, der im Hauptbahnhof Hannover Streife ging und nicht mit einem Angriff auf seine Person rechnete, am 26. Februar 2016 mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten. Sie sah in ihm einen Repräsentanten Deutschlands als Land der Ungläubigen und betrachtete deren Bürger als kuffar und damit Feinde des Islams. Ihr Messerangriff erfolgte im Auftrag von Mitgliedern des Islamischen Staates (IS), mit denen sie die konkrete Tatausführung in chats mit ihrem Mobiltelefon abgesprochen hatte.
Damit wurde erstmals eine Sympathisantin des Islamischen Staates wegen eines terroristischen Angriffs in Deutschland zu einer Haftstrafe verurteilt. Gegen die über zwei Staatsbürgerschaften verfügende Deutsch-Marokkanerin wurde wegen ihres jugendlichen Alters nach dem Jugendstrafrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, weshalb Details über die Hintergründe der Tat oder der Strafzumessung leider nicht bekannt sind.
Sonntag, 10. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 4
Mö: Das klingt souverän und nach einem anwaltlichen Arbeitsmodell, welches sich über Jahre entwickelt hat. Zum Abschluss unseres Interviews hätte ich daher noch ganz gern gewusst, wieviel Prozesse Sie im Kampf um Ihre Meinungsfreiheit geführt haben, wie viele davon Sie gewonnen haben und wieviel Geld Sie Ihr Einsatz für dieses Grundrecht gekostet hat.
RS: Wieso Abschluss? Darf ich Fragen stellen? Wie viel Prozesse ich geführt habe? Ich habe nur einmal geklagt, was Meinungsäußerung betrifft. Prozessen sind immer gegen mich geführt worden. Was die Anzahl betrifft, so stellt sich die Frage, wie gezählt wird. Ich zähle Widerspruchsverhandlung, Berufungsverhandlung, Hauptsacheverhandlung, BGH, BVerfG, Kostenverhandlung als gesonderte Prozesse, obwohl oft es ja die gleiche Sache ist. Eine Übersicht über gewonnene Prozesse gibt es auf: http://www.buskeismus.de/schoene_entscheidungen.html
Das sind 126 (einhundertsechsunzwanzig). Insgesamt gab es etwas über 200 Prozesse. In der Auflistung fehlt der Dresdner DDR-Prozess, wo es ausschließlich um Meinungsfreiheit ging, zwei gewonnenen Prozesse bis 2005. Einer davon beim Richter Sievers (ZK 12), der das bekannte Link-Urteil 1998 fällte. Dann habe ich einen Nichtäußerungsprozess gegen die Ehefrau meines Ex-Partners gewonnen und ca. 100.000,- EUR zugesprochen bekommen. Einen Bußgeldprozess habe ich 2017 gegen Ökofanatiker in der Nachbarschaft und eine Behörde gewonnen. War aber kein Äußerungsprozess. Es liegen noch vier (4) Berufungen bei Buske und einige Verjährungssachen in Berlin. Von der Bilanz heut habe ich, was Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, etwa. 180.000,- € Verlust gehabt in den 14 Jahren. Das macht monatlich knapp etwas über 1.000,- € aus. Kosten für PC, Urteile, Zeit, Fahrkosten, Recherchekosten, Zahlungen an Mitarbeiter sind nicht einberechnet. Schertz & Co. habe ich etwa 50.000,- € an Gerichts- und RA-Kosten Verlust gebracht. Das dürfte bei denen keine Portokasse mehr gewesen sein. Deswegen sehe ich mich als Beweis für die Existenz der Justizmafia in Deutschland an. Das interessiert Sie, Herr Möbius, nicht. Keine Ihrer Fragen ging in diese Richtung. Sie kniffen. Die meisten verlorenen Prozesse würde ich heute gewinnen. Kosten würden trotzdem übrig bleiben, u.a. als Folge des Anwaltszwanges und des hohen Kriminalitätspotentials unter den Rechtsanwälten.
Mö: Kneifen werde ich wohl bei der Veröffentlichung von diversen Namen, die Sie hier genannt haben, aber bislang bin ich davon ausgegangen, dass es bei allen Mängeln des deutschen Gerichtswesens nicht um eine mafiöse Struktur geht. Selbstherrliche Richter gibt es zwar zuhauf, sie dürften allerdings nicht organisiert sein. Sehen Sie das anders?
RS: Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Mafiöse Strukturen bedeuten nicht klare Organigramme etc.. Es ist wie bei den Geheimdiensten, diese nutzen das reale Leben dank ihrer geheimen Macht. Direkte Beteiligung an Terror etc. ist schwer beweisbar, auch weil meist nicht vorhanden. Auch Politiker sind mafiös im Rahmen der geltenden Gesetze. Was machen Sie bei den Namen? Mafia kann man theoretisch definieren oder experimentell erkennen. Ich erkenne diese experimentell. Die Theorie hinkt nach bzw. dient der Verdummung und Stabilisierung des Einflusses der Mafia. In Deutschland wird viel von Filz gesprochen. Im Prinzip ist das schon Mafia. Die Mafia benötigt einen Nährboden, der ist für die Mafia in Deutschland z.T. fruchtbarer als z.B. in Russland. All das kann man aber nur konkret und mit Namensnennung diskutieren. Alles andere ist pure Ideologie.
Mö: An diesem Experiment beteilige ich mich auch schon seit über 20 Jahren und habe ähnliche Erfahrungen wie Sie gemacht, wenn auch nicht so intensiv. Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften. Ein Richter hat nur bessere Möglichkeiten, sich als Arschloch zu präsentieren als ein Informatiker. Wie lange wollen Sie die Öffentlichkeit noch darüber unterrichten, was tatsächlich in deutschen Gerichtssälen passiert? Ein Ruhestand unter Palmen ist für Sie keine Alternative?
RS: Sie sagen: „Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften.“ Sehe ich ganz anders. Richterfehler sind menschliche Fehler. Im Unterschied zu Akademikern brauchen Richter nicht kreativ zu sein. Karrieremäßig und geschäftlich gesehen sind Richter auf Fehlurteile (Willkürurteile) nicht angewiesen. Anders bei den Rechtsanwälten. Kriminelle Rechtsanwälte haben einen höheren finanziellen Erfolg als nicht kriminelle Rechtsanwälte. Ein Richter riskiert seine Pension, seinen Ruf etc., ein Rechtsanwalt de facto nichts. Die Konkurrenz unter den Richtern ist eine ganz andere als unter den Rechtsanwälten. Rechtsanwälte müssen natürlich die Meinung und das mögliche Verhalten des Gegenanwalts, des Staatsanwalts und des Richters berücksichtigen. Rechtsanwälte sind aber Geschäftsleute mit Privilegien gegenüber anderen Geschäftsleuten im Land. Die Politiker nutzen die Rechtsanwälte als Kettenhunde, wie wir das mit der neuen Datenschutzverordnung erleben werden. Dass Rechtsanwälte die Schuld bei Fehlurteilen den Richtern geben, ist meist verlogen bzw. dumm. Es gibt allerdings genügend Fehlurteile, gegen die ein guter, engagierter Rechtsanwalt nichts tun kann. In meinem Fall mehr als einhundert, denn ich befasse mich als Nichtjurist – d.h. unsteuerbar und unabhängig – kritisch mit der Justiz. Viele Juristen in Robe sehen darin eine Gefährdung des Rechtsstaates und der Privilegien aller Kollegen. Eine Fehlentscheidung ist da vorprogrammiert. Einleiten muss diese allerdings ein Rechtsanwalt. Ich habe noch keinen Zeitpunkt, wann ich mit Buskeismsus aufhöre. Habe so allerhand Pläne. Werde dieses Jahr achtzig (80).
Mö: Werter Herr Schälike, ich bedanke mich für das Interview und wünsche Ihnen weiterhin ein gutes Gelingen Ihrer juristischen Projekte.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews).
RS: Wieso Abschluss? Darf ich Fragen stellen? Wie viel Prozesse ich geführt habe? Ich habe nur einmal geklagt, was Meinungsäußerung betrifft. Prozessen sind immer gegen mich geführt worden. Was die Anzahl betrifft, so stellt sich die Frage, wie gezählt wird. Ich zähle Widerspruchsverhandlung, Berufungsverhandlung, Hauptsacheverhandlung, BGH, BVerfG, Kostenverhandlung als gesonderte Prozesse, obwohl oft es ja die gleiche Sache ist. Eine Übersicht über gewonnene Prozesse gibt es auf: http://www.buskeismus.de/schoene_entscheidungen.html
Das sind 126 (einhundertsechsunzwanzig). Insgesamt gab es etwas über 200 Prozesse. In der Auflistung fehlt der Dresdner DDR-Prozess, wo es ausschließlich um Meinungsfreiheit ging, zwei gewonnenen Prozesse bis 2005. Einer davon beim Richter Sievers (ZK 12), der das bekannte Link-Urteil 1998 fällte. Dann habe ich einen Nichtäußerungsprozess gegen die Ehefrau meines Ex-Partners gewonnen und ca. 100.000,- EUR zugesprochen bekommen. Einen Bußgeldprozess habe ich 2017 gegen Ökofanatiker in der Nachbarschaft und eine Behörde gewonnen. War aber kein Äußerungsprozess. Es liegen noch vier (4) Berufungen bei Buske und einige Verjährungssachen in Berlin. Von der Bilanz heut habe ich, was Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, etwa. 180.000,- € Verlust gehabt in den 14 Jahren. Das macht monatlich knapp etwas über 1.000,- € aus. Kosten für PC, Urteile, Zeit, Fahrkosten, Recherchekosten, Zahlungen an Mitarbeiter sind nicht einberechnet. Schertz & Co. habe ich etwa 50.000,- € an Gerichts- und RA-Kosten Verlust gebracht. Das dürfte bei denen keine Portokasse mehr gewesen sein. Deswegen sehe ich mich als Beweis für die Existenz der Justizmafia in Deutschland an. Das interessiert Sie, Herr Möbius, nicht. Keine Ihrer Fragen ging in diese Richtung. Sie kniffen. Die meisten verlorenen Prozesse würde ich heute gewinnen. Kosten würden trotzdem übrig bleiben, u.a. als Folge des Anwaltszwanges und des hohen Kriminalitätspotentials unter den Rechtsanwälten.
Mö: Kneifen werde ich wohl bei der Veröffentlichung von diversen Namen, die Sie hier genannt haben, aber bislang bin ich davon ausgegangen, dass es bei allen Mängeln des deutschen Gerichtswesens nicht um eine mafiöse Struktur geht. Selbstherrliche Richter gibt es zwar zuhauf, sie dürften allerdings nicht organisiert sein. Sehen Sie das anders?
RS: Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Mafiöse Strukturen bedeuten nicht klare Organigramme etc.. Es ist wie bei den Geheimdiensten, diese nutzen das reale Leben dank ihrer geheimen Macht. Direkte Beteiligung an Terror etc. ist schwer beweisbar, auch weil meist nicht vorhanden. Auch Politiker sind mafiös im Rahmen der geltenden Gesetze. Was machen Sie bei den Namen? Mafia kann man theoretisch definieren oder experimentell erkennen. Ich erkenne diese experimentell. Die Theorie hinkt nach bzw. dient der Verdummung und Stabilisierung des Einflusses der Mafia. In Deutschland wird viel von Filz gesprochen. Im Prinzip ist das schon Mafia. Die Mafia benötigt einen Nährboden, der ist für die Mafia in Deutschland z.T. fruchtbarer als z.B. in Russland. All das kann man aber nur konkret und mit Namensnennung diskutieren. Alles andere ist pure Ideologie.
Mö: An diesem Experiment beteilige ich mich auch schon seit über 20 Jahren und habe ähnliche Erfahrungen wie Sie gemacht, wenn auch nicht so intensiv. Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften. Ein Richter hat nur bessere Möglichkeiten, sich als Arschloch zu präsentieren als ein Informatiker. Wie lange wollen Sie die Öffentlichkeit noch darüber unterrichten, was tatsächlich in deutschen Gerichtssälen passiert? Ein Ruhestand unter Palmen ist für Sie keine Alternative?
RS: Sie sagen: „Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften.“ Sehe ich ganz anders. Richterfehler sind menschliche Fehler. Im Unterschied zu Akademikern brauchen Richter nicht kreativ zu sein. Karrieremäßig und geschäftlich gesehen sind Richter auf Fehlurteile (Willkürurteile) nicht angewiesen. Anders bei den Rechtsanwälten. Kriminelle Rechtsanwälte haben einen höheren finanziellen Erfolg als nicht kriminelle Rechtsanwälte. Ein Richter riskiert seine Pension, seinen Ruf etc., ein Rechtsanwalt de facto nichts. Die Konkurrenz unter den Richtern ist eine ganz andere als unter den Rechtsanwälten. Rechtsanwälte müssen natürlich die Meinung und das mögliche Verhalten des Gegenanwalts, des Staatsanwalts und des Richters berücksichtigen. Rechtsanwälte sind aber Geschäftsleute mit Privilegien gegenüber anderen Geschäftsleuten im Land. Die Politiker nutzen die Rechtsanwälte als Kettenhunde, wie wir das mit der neuen Datenschutzverordnung erleben werden. Dass Rechtsanwälte die Schuld bei Fehlurteilen den Richtern geben, ist meist verlogen bzw. dumm. Es gibt allerdings genügend Fehlurteile, gegen die ein guter, engagierter Rechtsanwalt nichts tun kann. In meinem Fall mehr als einhundert, denn ich befasse mich als Nichtjurist – d.h. unsteuerbar und unabhängig – kritisch mit der Justiz. Viele Juristen in Robe sehen darin eine Gefährdung des Rechtsstaates und der Privilegien aller Kollegen. Eine Fehlentscheidung ist da vorprogrammiert. Einleiten muss diese allerdings ein Rechtsanwalt. Ich habe noch keinen Zeitpunkt, wann ich mit Buskeismsus aufhöre. Habe so allerhand Pläne. Werde dieses Jahr achtzig (80).
Mö: Werter Herr Schälike, ich bedanke mich für das Interview und wünsche Ihnen weiterhin ein gutes Gelingen Ihrer juristischen Projekte.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews).
Donnerstag, 7. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 3
Mö: Immerhin lässt sich Ihren Worten entnehmen, dass Sie sehr prozesserfahren vor Hamburger Gerichten sind und dass Ihre Erfahrungen wohl mit dem Umstand zu tun haben, dass der Genuss Ihrer persönlichen Meinungsfreiheit für Dritte vielfach unerträglich zu sein scheint. Weshalb ist es für Ihre Gegner so wichtig, Ihnen vor Gericht Grenzen setzen zu lassen? Hat Ihr Wort für Ihre Gegner eine immense Bedeutung? Reicht es andererseits nicht aus, Ihre persönlichen Meinungen über Dritte im privaten Bereich kund zu tun?
RS: Die Meinungsfreiheit hat einen hohen, falls nicht den höchsten Stellenwert für die Entwicklung der Menschheit. Insofern messe ich den Pressekammern - de facto Zensurkammern - entscheidende Bedeutung zu, der Hamburger eine besondere. Mir geht es nicht um den Genuss meiner persönlichen Meinungsfreiheit, sondern um mein Recht darauf. Ich genieße meine Berichte etc. nicht, wie Sie „genießen“ verstanden haben, ich gebe nur beobachtete Tatsachen wieder, inzwischen mit meinen Bewertungen. Mit meinem „genießen“ oben meinte ich den Genuss, in einem Land zu leben, in dem Meinungsfreiheit einen großen Wert hat. Dass das für Dritte unerträglich ist, ist das Problem der Dritten, denn die meisten von denen, denen meine Berichte etc. unerträglich sind, sind in ihrem eigenen Handeln wesentlich unerträglicher, nicht selten höchst kriminell, Lügner etc. gegenüber anderen. Die machen sich keine bzw. sehr wenig Gedanken darüber, dass andere leiden, oder habe sich herrliche Ausreden zurecht geschmiedet. Ich erhalte nicht wenige Mails und Anrufe und erfülle nicht selten die Wünsche nach Anonymisierung. Kommt auf den Einzelfall an, Betrüger und Kriminelle haben bei mir wenig Chancen. Anders bei Buske&Käfer. Welche persönlichen Meinungen über Dritte, die ich kundtue, meinen Sie? Die Meinungen über die Juristen in Robe? Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, welche Menschen dort das Sagen haben und wie diese entscheiden. Die deutsche Justiz erzeugt sehr viel Unheil, Unrecht. Verantwortlich dafür sind sehr konkrete Juristen in Robe.
Mö: Natürlich hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, aber Sie haben nicht die Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Deutschland scheint glücklich zu sein mit "Wetten, dass…?" und "Dschungelcamp". Was treibt Sie persönlich an, für die Information der Öffentlichkeit eigenes Geld und Zeit zu investieren?
RS: Pflicht? Sind Sie verpflichtet Rechtsanwalt zu sein? War ich verpflichtet, Physik zu studieren und als Physiker zu arbeiteten? War ich verpflichtet, nach meinem SED-Rausschmiss (1966) und Berufsverbot als Dolmetscher und Übersetzer zu arbeiten? War ich verpflichtet, mit Robert Havemann und Wolf Biermann befreundet zu sein? War ich verpflichtet, in der DDR unerwünschte Bücher zu lesen und anderen zum Lesen zu geben? War ich verpflichtet, nach meiner Verhaftung im März 1985 und Verurteilung zu 7 Jahren Haft Berufung eizulegen, 38 Tage in Hungerstreik zu treten und das Oberste Gericht der DDR zu zwingen, das Terrorurteil aufzuheben? Was dann in der Bundesrepublik passierte, bis ich auf Buske traf, ist möglicherweise Ihre Frage. Dazu verkürzt: Ich wollte nach 1986 nicht mehr in der Politik öffentlich sein, habe 1989 eine Firma gegründet und bis 2003 recht erfolgreich gearbeitet, eine gute Wohnung als Eigentum erworben, abgezahlt, habe vier Kinder, welche gesund sind und im Leben stehen. 2003 wurde ich (unsere Firma) von meinem Partner (er war Mitgesellschafter) existenzbedrohend beschissen. Er – genauer seine Frau – musste mir später (2008) an die 100.000,- € zurückzahlen. So hatte das Landgericht Hamburg beschlossen. Das Geld erhielt ich umgehend von der Firma des Vaters dieser Frau, denn ich pfändete in dessen große Schmuckfirma in Pforzheim. In der Zwischenzeit hatte ich das Glück gehabt, Buske kennen zu lernen. Ich hatte vorab einen Anwalt vor mir gewarnt, er sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Anwalt (war damals auch HSV-Anwalt) heulte später vor Gericht. Buske hatte ich auch mitgeteilt, mit wem er es bei mir zu tun hat. Hat Buske offenbar nicht verstanden, wie Mauck zunächst auch nicht, später schon („Wir haben uns in Schälike geirrt, in seinem Anliegen“). Damit war Prof. Dr. Christian Schertz bei Mauck erledigt. Buske dachte offenbar, ich wäre ein kleines Arschloch, welches man verarschen kann. Ich erkannte die politische Brisanz des Zensurgeschehens in Deutschland mit dem damaligen Zentrum in Hamburg und habe beschlossen, wieder in der Politik mitzumischen, Wissenschaft zu betreiben, publizistisch tätig zu sein und mit Realsatire etwas zur Kunst beizutragen. Im Prinzip bin ich Buske für diese Möglichkeit dankbar. Buske ist nicht irgendwer. Buske und Käfer sowie die, die gegen mich klagen, tun mir eigentlich leid. Sie wissen nicht, was sie tun, sind sich sicher mit ihren kriminellen Ansprüchen, Gebaren, Handlungen.
Mö: Ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt nicht wirklich geweint hat, ihm aber zum Heulen zumute war. Einen weinerlichen Anwalt zu haben oder mit ihm in einer traurigen Prozesslage zu stecken, dürfte keiner Partei gefallen. Was macht für Sie einen guten Anwalt aus, wann ist Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanwalt schlecht?
RS: Es ist eine Einzelfallsache. Von Fall zu Fall anders. Wegen der Anwaltspflicht ist es schwer zu erkennen (zu formulieren), was einen guten Anwalt ausmacht. Ich habe meine Bedingungen, unter denen Anwälte für mich arbeiten. Diese Bedingungen gefallen den meisten Anwälten nicht. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, Anwälte zu finden. Benötige gegenwärtig Gott sei Dank keine. Meine Bedingungen sind:
- Nur nach RVG
- Schriftsätze ans Gericht gehen nur mit meiner Zustimmung und vorheriger schriftlichen Abstimmung. Der Anwalt muss, darf kein Chaot sein, diese Zeit einplanen.
- Die Anwaltsschriftsätze darf ich korrigieren
- Meine Schriftsätze macht sich mein Anwalt zu Eigen
- Alle meine Anträge in der mündlichen Verhandlung muss der Anwalt stellen (außer Befangenheitsantrag, das kann ich allein)
- Anträge stellt mein Anwalt in der Verhandlung erst nach meiner ausdrücklichen Zustimmung
und einiges mehr.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Die Meinungsfreiheit hat einen hohen, falls nicht den höchsten Stellenwert für die Entwicklung der Menschheit. Insofern messe ich den Pressekammern - de facto Zensurkammern - entscheidende Bedeutung zu, der Hamburger eine besondere. Mir geht es nicht um den Genuss meiner persönlichen Meinungsfreiheit, sondern um mein Recht darauf. Ich genieße meine Berichte etc. nicht, wie Sie „genießen“ verstanden haben, ich gebe nur beobachtete Tatsachen wieder, inzwischen mit meinen Bewertungen. Mit meinem „genießen“ oben meinte ich den Genuss, in einem Land zu leben, in dem Meinungsfreiheit einen großen Wert hat. Dass das für Dritte unerträglich ist, ist das Problem der Dritten, denn die meisten von denen, denen meine Berichte etc. unerträglich sind, sind in ihrem eigenen Handeln wesentlich unerträglicher, nicht selten höchst kriminell, Lügner etc. gegenüber anderen. Die machen sich keine bzw. sehr wenig Gedanken darüber, dass andere leiden, oder habe sich herrliche Ausreden zurecht geschmiedet. Ich erhalte nicht wenige Mails und Anrufe und erfülle nicht selten die Wünsche nach Anonymisierung. Kommt auf den Einzelfall an, Betrüger und Kriminelle haben bei mir wenig Chancen. Anders bei Buske&Käfer. Welche persönlichen Meinungen über Dritte, die ich kundtue, meinen Sie? Die Meinungen über die Juristen in Robe? Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, welche Menschen dort das Sagen haben und wie diese entscheiden. Die deutsche Justiz erzeugt sehr viel Unheil, Unrecht. Verantwortlich dafür sind sehr konkrete Juristen in Robe.
Mö: Natürlich hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, aber Sie haben nicht die Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Deutschland scheint glücklich zu sein mit "Wetten, dass…?" und "Dschungelcamp". Was treibt Sie persönlich an, für die Information der Öffentlichkeit eigenes Geld und Zeit zu investieren?
RS: Pflicht? Sind Sie verpflichtet Rechtsanwalt zu sein? War ich verpflichtet, Physik zu studieren und als Physiker zu arbeiteten? War ich verpflichtet, nach meinem SED-Rausschmiss (1966) und Berufsverbot als Dolmetscher und Übersetzer zu arbeiten? War ich verpflichtet, mit Robert Havemann und Wolf Biermann befreundet zu sein? War ich verpflichtet, in der DDR unerwünschte Bücher zu lesen und anderen zum Lesen zu geben? War ich verpflichtet, nach meiner Verhaftung im März 1985 und Verurteilung zu 7 Jahren Haft Berufung eizulegen, 38 Tage in Hungerstreik zu treten und das Oberste Gericht der DDR zu zwingen, das Terrorurteil aufzuheben? Was dann in der Bundesrepublik passierte, bis ich auf Buske traf, ist möglicherweise Ihre Frage. Dazu verkürzt: Ich wollte nach 1986 nicht mehr in der Politik öffentlich sein, habe 1989 eine Firma gegründet und bis 2003 recht erfolgreich gearbeitet, eine gute Wohnung als Eigentum erworben, abgezahlt, habe vier Kinder, welche gesund sind und im Leben stehen. 2003 wurde ich (unsere Firma) von meinem Partner (er war Mitgesellschafter) existenzbedrohend beschissen. Er – genauer seine Frau – musste mir später (2008) an die 100.000,- € zurückzahlen. So hatte das Landgericht Hamburg beschlossen. Das Geld erhielt ich umgehend von der Firma des Vaters dieser Frau, denn ich pfändete in dessen große Schmuckfirma in Pforzheim. In der Zwischenzeit hatte ich das Glück gehabt, Buske kennen zu lernen. Ich hatte vorab einen Anwalt vor mir gewarnt, er sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Anwalt (war damals auch HSV-Anwalt) heulte später vor Gericht. Buske hatte ich auch mitgeteilt, mit wem er es bei mir zu tun hat. Hat Buske offenbar nicht verstanden, wie Mauck zunächst auch nicht, später schon („Wir haben uns in Schälike geirrt, in seinem Anliegen“). Damit war Prof. Dr. Christian Schertz bei Mauck erledigt. Buske dachte offenbar, ich wäre ein kleines Arschloch, welches man verarschen kann. Ich erkannte die politische Brisanz des Zensurgeschehens in Deutschland mit dem damaligen Zentrum in Hamburg und habe beschlossen, wieder in der Politik mitzumischen, Wissenschaft zu betreiben, publizistisch tätig zu sein und mit Realsatire etwas zur Kunst beizutragen. Im Prinzip bin ich Buske für diese Möglichkeit dankbar. Buske ist nicht irgendwer. Buske und Käfer sowie die, die gegen mich klagen, tun mir eigentlich leid. Sie wissen nicht, was sie tun, sind sich sicher mit ihren kriminellen Ansprüchen, Gebaren, Handlungen.
Mö: Ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt nicht wirklich geweint hat, ihm aber zum Heulen zumute war. Einen weinerlichen Anwalt zu haben oder mit ihm in einer traurigen Prozesslage zu stecken, dürfte keiner Partei gefallen. Was macht für Sie einen guten Anwalt aus, wann ist Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanwalt schlecht?
RS: Es ist eine Einzelfallsache. Von Fall zu Fall anders. Wegen der Anwaltspflicht ist es schwer zu erkennen (zu formulieren), was einen guten Anwalt ausmacht. Ich habe meine Bedingungen, unter denen Anwälte für mich arbeiten. Diese Bedingungen gefallen den meisten Anwälten nicht. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, Anwälte zu finden. Benötige gegenwärtig Gott sei Dank keine. Meine Bedingungen sind:
- Nur nach RVG
- Schriftsätze ans Gericht gehen nur mit meiner Zustimmung und vorheriger schriftlichen Abstimmung. Der Anwalt muss, darf kein Chaot sein, diese Zeit einplanen.
- Die Anwaltsschriftsätze darf ich korrigieren
- Meine Schriftsätze macht sich mein Anwalt zu Eigen
- Alle meine Anträge in der mündlichen Verhandlung muss der Anwalt stellen (außer Befangenheitsantrag, das kann ich allein)
- Anträge stellt mein Anwalt in der Verhandlung erst nach meiner ausdrücklichen Zustimmung
und einiges mehr.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Mittwoch, 6. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 2
Mö: Das klingt nach schweren Zerwürfnissen mit der Hamburger Justiz, die ich im Einzelnen nicht nachvollziehen kann und hier auch nicht vertiefen möchte, weil dieser Konflikt auf Ihrer Seite buskeismus.de hinreichend präzisiert wird. Daher besteht auch ein konkretes Interesse an der Erforschung der Aktenzeichenvergabe beim Landgericht Hamburg derzeit jedenfalls nicht. Lassen Sie uns auf den Ihrer Ansicht nach unnötigen Anwaltszwang zurückkommen. Was stört Sie daran, sich vor einem Landgericht vertreten lassen zu müssen?
RS: Ihr Kommentar zeugt davon, dass Sie Fakten ausweichen und rein theoretisch, Ideologie behaftet denken und fühlen. Für mich sind Tatsachen von Bedeutung. Als Physiker weiß ich, dass die Gültigkeit von Gesetzen an den Extremwerten geprüft wird. So gilt das Ohmsche Gesetz, z.B., nicht bei sehr hohen Strömen. Die Newtonschen Gesetze gelten nicht bei hohen Geschwindigkeiten. Eine Gesellschaft wird bewertet nach ihrem Umgang mit Minderheiten, Minderheitsmeinungen, in Europa speziell am Umgang mit den Juden. Insofern verlieren Sie an Durchblick, wenn Sie meine konkreten Fälle mit schweren Zerwürfnissen begründen. Wie kommen Sie darauf, dass ich schwere Zerwürfnisse mit Buske, Käfer etc. habe? Ich hatte Ihnen auch angeboten, Beispiele anderer Fälle zu bringen. Sie haben kein Interesse bezeugt. Zum Anwaltszwang. Was mich stört? Mich stören die unnötigen Kosten meines Anwalts. Dann stört mich die Tatsache, dass in den Verhandlungen durch die Anwesenheit des Anwalts den Argumenten des Mandanten weniger Aufmerksamkeit – falls überhaupt – geschenkt wird. Außerdem verweigern manche Anwälte, Anträge zu stellen, bzw. stellen falsche Anträge. Bei Landgerichten dürfen die Mandanten keine Anträge stellen. Das muss der Anwalt tun, der Mandant muss es seinem Rechtsanwalt gegenüber durchsetzen. Ferner werden einem Beklagten die Kosten (Zeitaufwand u.a.) eines unnötigen Rechtsstreits nicht zurückerstattet, es sei denn der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Noch etwas zu Ihrer früheren Aussage, ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Diese Aussage ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert keine Fehlurteile der unteren Instanzen, wenn es schon zu solchen Fällen eindeutige Entscheidungen des BVerfG gibt. Die unteren Instanzen dürfen bewusst Fehlurteile treffen. Das gehört zur Politik und zur Gewährleistung des Machterhalts. Das Bundesverfassungsgericht behandelt nur Sachen mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten. In der Praxis ist das rechtliche Vorgehen gegen offensichtliche juristische Fehlurteile sehr schwer, weil das an der Ideologie rüttelt, dass die Endentscheidungen Richter zu treffen haben, auch wenn es eine falsche Entscheidung ist. Anders kann ein Rechtsstaat angeblich nicht funktionieren.
Mö: Unser Gespräch soll für den Durchschnittsleser interessant bleiben, daher möchte ich nicht zu sehr ins Detail gehen und verwies für Interessierte auf Ihre Website. Dort steht unter anderem "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an.", "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" und "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Da bekomme ich als distanzierter Schreiber ja schon feuchte Finger beim Zitieren und gleichzeitig die Idee, Sie hätten schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?
RS: Ich begründe das ja. Zu "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an." Bei Gericht – nicht nur bei xxxxx – gilt die prozessuale Wahrheit nicht die materielle. Die Partei, welche besser lügt, obsiegt. Das sind allgemein bekannte unbestrittene Tatsachen. Was xxxxx betrifft, so gibt es dafür genug Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxx xxxxxx u.a.. Sie können bei mir dazu suchen und finden die Argumente. Auch in der Verhandlungsführung regt xxxxx zum Lügen an, schon allein aus prozessökomischen Gründen. Zu "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" Kriminelle haben bei xxxxx mehr Chancen als biedere Bürger. Das sind Tatsachen. Auch dazu schreibe ich konkret. Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxx u.a.. Zu "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Siehe dazu meine Site: http://www.buskeismus-lexikon.de/Hamburger_organisierte_Justizkriminalität. Da kommt xxxxx namentlich vor. RA Dr. xxxx xxxxxxx klagt erfolgreich für Kriminelle. Das sind auch Tatsachen. Das sind alles keine Geheimnisse. Zu " ... schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?" Diese Idee ist fernliegend. Ich gewinne in Hamburg, sogar manchmal bei Käfer, beim dem Amtsgericht-Mitte immer. Beim Amtsgericht Hamburg-Altona inzwischen ebenfalls. Es gibt in Hamburg nicht wenige Richter, mit denen ich mich relativ ausführlich unterhalten kann und es auch tue, auch beim OLG. Auch nicht mit wenigen Mitarbeitern, welche keine Richter sind, habe ich ein gutes Verhältnis. Wie kommen Sie darauf, dass ich Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz habe? Ich halte allerdings die ganze deutsche Justiz für mehr als problematisch und spreche vom persönlichen Glück, auf Buske, inzwischen auf Käfer, gestoßen zu sein, welche mit ihrem Zensururteilen das besonders offenbaren. Das verstehen natürlich viele Richter nicht, nicht wenige haben was gegen meine Form der Justizkritik Das ist verständlich, aber aus meiner Sicht eben rückständig und für den Rechtsstaat gefährlich. Wertvoll sind für mich meine DDR-Erfahrungen und die aus der ehemaligen Sowjetunion, u.a mit deren Geheimdiensten, die mit mir nicht fertig geworden sind. Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das wird in Hamburg mit den Füßen getreten. Leider nicht nur in Hamburg. Persönlich habe ich nichts gegen Buske und Käfer, auch wenn diese Akten xxxxxxxx. Das ist menschlich. Die sollen mich nur in Ruhe lassen bei meiner Buskeismus-Forschung und meinem Realsatire-Projekt. Was feuchte Finger beim Zitieren betrifft, so sollte man auch bei unverfänglichen Sachen mit Vorsicht zitieren und aufpassen, sich etwas nicht zu Eigen machen, was man nicht versteht. Zitieren Sie mich und bekommen Sie dabei mit der Justiz Schwierigkeiten, so dürfen Sie nicht mit meiner Unterstützung rechnen. Das Zensurgeschäft, die Zensurrechtsprechung ist recht kompliziert, zitieren ist oft gefährlich, für den Zitierende nicht selten gefährlicher als für den Autor. Ich möchte nicht, dass sich jemand hinter mir versteckt. Sie wissen, alles ist ein Einzelfall. Meine Formulierungen dienen lediglich dem Nachdenken. Wenn Ihre Erfahrungen als Rechtsanwalt meine Erfahrungen nicht bestätigen, dann ist es Ihr Problem, nicht meins. Ich möchte niemanden von etwas überzeugen. Ich möchte nur meine Meinungsfreiheit genießen. Ich bin kein Zensurgegner. Hätte ich einen Blog mit einer Kommentarfunktion, würde ich ganz schön zensieren die vielen Trolls. Anonymität würde ich auch nicht zulassen. (Teil 1 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Ihr Kommentar zeugt davon, dass Sie Fakten ausweichen und rein theoretisch, Ideologie behaftet denken und fühlen. Für mich sind Tatsachen von Bedeutung. Als Physiker weiß ich, dass die Gültigkeit von Gesetzen an den Extremwerten geprüft wird. So gilt das Ohmsche Gesetz, z.B., nicht bei sehr hohen Strömen. Die Newtonschen Gesetze gelten nicht bei hohen Geschwindigkeiten. Eine Gesellschaft wird bewertet nach ihrem Umgang mit Minderheiten, Minderheitsmeinungen, in Europa speziell am Umgang mit den Juden. Insofern verlieren Sie an Durchblick, wenn Sie meine konkreten Fälle mit schweren Zerwürfnissen begründen. Wie kommen Sie darauf, dass ich schwere Zerwürfnisse mit Buske, Käfer etc. habe? Ich hatte Ihnen auch angeboten, Beispiele anderer Fälle zu bringen. Sie haben kein Interesse bezeugt. Zum Anwaltszwang. Was mich stört? Mich stören die unnötigen Kosten meines Anwalts. Dann stört mich die Tatsache, dass in den Verhandlungen durch die Anwesenheit des Anwalts den Argumenten des Mandanten weniger Aufmerksamkeit – falls überhaupt – geschenkt wird. Außerdem verweigern manche Anwälte, Anträge zu stellen, bzw. stellen falsche Anträge. Bei Landgerichten dürfen die Mandanten keine Anträge stellen. Das muss der Anwalt tun, der Mandant muss es seinem Rechtsanwalt gegenüber durchsetzen. Ferner werden einem Beklagten die Kosten (Zeitaufwand u.a.) eines unnötigen Rechtsstreits nicht zurückerstattet, es sei denn der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Noch etwas zu Ihrer früheren Aussage, ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Diese Aussage ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert keine Fehlurteile der unteren Instanzen, wenn es schon zu solchen Fällen eindeutige Entscheidungen des BVerfG gibt. Die unteren Instanzen dürfen bewusst Fehlurteile treffen. Das gehört zur Politik und zur Gewährleistung des Machterhalts. Das Bundesverfassungsgericht behandelt nur Sachen mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten. In der Praxis ist das rechtliche Vorgehen gegen offensichtliche juristische Fehlurteile sehr schwer, weil das an der Ideologie rüttelt, dass die Endentscheidungen Richter zu treffen haben, auch wenn es eine falsche Entscheidung ist. Anders kann ein Rechtsstaat angeblich nicht funktionieren.
Mö: Unser Gespräch soll für den Durchschnittsleser interessant bleiben, daher möchte ich nicht zu sehr ins Detail gehen und verwies für Interessierte auf Ihre Website. Dort steht unter anderem "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an.", "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" und "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Da bekomme ich als distanzierter Schreiber ja schon feuchte Finger beim Zitieren und gleichzeitig die Idee, Sie hätten schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?
RS: Ich begründe das ja. Zu "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an." Bei Gericht – nicht nur bei xxxxx – gilt die prozessuale Wahrheit nicht die materielle. Die Partei, welche besser lügt, obsiegt. Das sind allgemein bekannte unbestrittene Tatsachen. Was xxxxx betrifft, so gibt es dafür genug Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxx xxxxxx u.a.. Sie können bei mir dazu suchen und finden die Argumente. Auch in der Verhandlungsführung regt xxxxx zum Lügen an, schon allein aus prozessökomischen Gründen. Zu "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" Kriminelle haben bei xxxxx mehr Chancen als biedere Bürger. Das sind Tatsachen. Auch dazu schreibe ich konkret. Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxx u.a.. Zu "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Siehe dazu meine Site: http://www.buskeismus-lexikon.de/Hamburger_organisierte_Justizkriminalität. Da kommt xxxxx namentlich vor. RA Dr. xxxx xxxxxxx klagt erfolgreich für Kriminelle. Das sind auch Tatsachen. Das sind alles keine Geheimnisse. Zu " ... schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?" Diese Idee ist fernliegend. Ich gewinne in Hamburg, sogar manchmal bei Käfer, beim dem Amtsgericht-Mitte immer. Beim Amtsgericht Hamburg-Altona inzwischen ebenfalls. Es gibt in Hamburg nicht wenige Richter, mit denen ich mich relativ ausführlich unterhalten kann und es auch tue, auch beim OLG. Auch nicht mit wenigen Mitarbeitern, welche keine Richter sind, habe ich ein gutes Verhältnis. Wie kommen Sie darauf, dass ich Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz habe? Ich halte allerdings die ganze deutsche Justiz für mehr als problematisch und spreche vom persönlichen Glück, auf Buske, inzwischen auf Käfer, gestoßen zu sein, welche mit ihrem Zensururteilen das besonders offenbaren. Das verstehen natürlich viele Richter nicht, nicht wenige haben was gegen meine Form der Justizkritik Das ist verständlich, aber aus meiner Sicht eben rückständig und für den Rechtsstaat gefährlich. Wertvoll sind für mich meine DDR-Erfahrungen und die aus der ehemaligen Sowjetunion, u.a mit deren Geheimdiensten, die mit mir nicht fertig geworden sind. Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das wird in Hamburg mit den Füßen getreten. Leider nicht nur in Hamburg. Persönlich habe ich nichts gegen Buske und Käfer, auch wenn diese Akten xxxxxxxx. Das ist menschlich. Die sollen mich nur in Ruhe lassen bei meiner Buskeismus-Forschung und meinem Realsatire-Projekt. Was feuchte Finger beim Zitieren betrifft, so sollte man auch bei unverfänglichen Sachen mit Vorsicht zitieren und aufpassen, sich etwas nicht zu Eigen machen, was man nicht versteht. Zitieren Sie mich und bekommen Sie dabei mit der Justiz Schwierigkeiten, so dürfen Sie nicht mit meiner Unterstützung rechnen. Das Zensurgeschäft, die Zensurrechtsprechung ist recht kompliziert, zitieren ist oft gefährlich, für den Zitierende nicht selten gefährlicher als für den Autor. Ich möchte nicht, dass sich jemand hinter mir versteckt. Sie wissen, alles ist ein Einzelfall. Meine Formulierungen dienen lediglich dem Nachdenken. Wenn Ihre Erfahrungen als Rechtsanwalt meine Erfahrungen nicht bestätigen, dann ist es Ihr Problem, nicht meins. Ich möchte niemanden von etwas überzeugen. Ich möchte nur meine Meinungsfreiheit genießen. Ich bin kein Zensurgegner. Hätte ich einen Blog mit einer Kommentarfunktion, würde ich ganz schön zensieren die vielen Trolls. Anonymität würde ich auch nicht zulassen. (Teil 1 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Dienstag, 5. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 1
Mö: Herr Schälike, Juristen kennen Sie und Ihre Website www.buskeismus.de als kritische Stimme gegen die Justiz. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschreibt die Freiheit der Rechtsanwälte in Deutschland als Garant für die Teilhabe des Bürgers am Recht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts soll der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen. Konnten Ihre regelmäßigen Beobachtungen in deutschen Gerichtssälen den hohen Anspruch der anwaltlichen Berufsordnung, der die Anwaltschaft als einen wesentlichen Teil des Rechtsstaats sieht, bestätigen?
RS: Nein, kann ich nicht bestätigen. Geht auch nicht, der hohe Anspruch widerspricht der Praxis, der Realität. Rechtsanwälte sind Geschäftsleute. Das RVG legt Mindesthonorare fest. Damit sind Rechtsanwälte Teil des Staatskapitalismus, den es in der Sowjetunion und der DDR gab. Man kann das auch Sozialismus nennen. Wäre aber falsch. Das Geschäftliche bestimmt in der westlichen Wertegemeinschaft das Leben. Es heißt zwar im Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet, die Realität ist aber weit davon entfernt. Nicht anders mit der so genannten Verwirklichung des Rechtsstaates. Was heißt überhaupt Rechtsstaat? Die offizielle Definition der westlichen Wertegemeinschaft für einen „Rechtsstaat“ ist weit entfernt von dem positiven Zustand, in den die Menschheit hinsteuern könnte. Meine Kritik ist nicht gegen die Justiz, sondern ich übe Kritik an der Justiz, informiere die Öffentlichkeit, was in den Gerichtssälen tatsächlich passiert.
Mö: Wäre es Ihrer Meinung für die Verwirklichung des Rechtsstaats nützlich, wenn man Rechtsanwälte in das Justizsystem derart einbindet, wie das bei Richtern und Staatsanwälten der Fall ist? Der Anwalt als Staatsbediensteter mit festen Bezügen ohne ein eigenes finanzielles Interesse, einen Konflikt möglichst vor Gericht und dort bis zur höchsten Instanz zu treiben?
RS: Mit Lösungsvorschlägen bin ich vorsichtig. Lösungsvorschläge müssen im Team von vielen gemeinsam erarbeitet werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens über den Ist-Zustand. Damit beschäftige ich mich. Anwalt als Staatsbediensteter halte ich allerdings als einen falschen Weg aus praktischen aber auch aus prinzipiellen Gründen. Die Anwälte müssen die Bürger gegen Fehler des Staates verteidigen, vertreten, nicht Teil des Staates sein. Mein Thema ist der unnötige Anwaltszwang - nicht zu verwechseln mit dem Recht auf einen Anwalt - und die fehlende Verfolgung von Befangenheitsanträgen. Ein Beklagter sollte die Möglichkeit erhalten, sich die Richter auszusuchen. Dann gibt es mehr Vertrauen in die Justiz.
Mö: Stellen Sie sich vor, ein regional bekannter Unternehmer, von dessen Unternehmungen eine Region wirtschaftlich abhängig ist, schikaniert Zulieferbetriebe und Subunternehmer, zahlt Rechnungen nicht, beleidigt Angestellte und im Falle eines Prozesses soll er sich den Richter vor Ort auch noch aussuchen können? Ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan ist dagegen eine abstrakt generelle Regelung, die im Voraus die Zuständigkeit bestimmt. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden können, sondern dass die einzelne Sache aufgrund objektiver Kriterien und nach allgemeinen, vorab festgelegten Merkmalen an den entscheidenden Richter gelangen muss. Ist das nicht doch ein vertrauenserweckendes Prinzip?
RS: Mit Richter aussuchen dürfen meine ich nicht, jeden beliebigen Richter. Das Aussuchen könnte an Bedingungen geknüpft sein. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht jeder Richter berechtigt ist, ausgesucht zu werden. Dafür könnten die Richter eine besonders gute Qualifikation nachweisen müssen. Wie schon geschrieben, es geht ums Prinzip, die Details können nur im Team entwickelt werden. Die heutige Verteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan lässt Manipulationen zu Gunsten des Klägers zu. Kläger sind für mich in der Regel die fieseren Typen, weil die es nicht geschafft haben, außergerichtlich die Probleme zu lösen, die zu faul sind und die Lösung ihrer Probleme das an Fremde delegieren, den Staat und die Richter. Die Geschäftsverteilungspläne sind, was Hamburg, Zivilkammer 24 und Zivilsenat 7 betrifft, nur Scheinpläne. Diese werden nicht eingehalten, die Rechtsanwälte interessiert das nicht, die Mandanten sind der Justiz hilflos ausgeliefert. Richterwahl durch die Beklagten würde die Beklagten mehr dazu zwingen, unabhängig von seinen Rechtsanwälten zu werden, für die ein Mandant nicht mehr als ein Objekt ist, wie für Betriebswirte das Geschäft unabhängig von dem Produkt. Das Zufallsprinzip, welches den Geschäftsverteilungsplänen zu Grunde liegen sollte, wird in den meisten Geschäftsverteilungsplänen, die ich kenne, nicht eingehalten. Die Bearbeitung von Befangenheits-Beschwerden geht immer an den 7. Senat von allen Zivilkammern des Landgerichts. Beim AG Ahrensburg bearbeitet alle Beschwerden zunächst immer eine namentlich genannte Richterin. Bei der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg werden die Richter nach der Endnummer des Aktenzeichens bestimmt. Wer und wie die Aktenzeichen (Nummern) vergibt bzw. vergeben werden, ist nicht zu erfahren, ist nicht öffentlich, eine Kontrolle ist ausgeschlossen. Die Wahl des Richters würde eine bessere Kontrolle zulassen. Im Abmahnunwesen wäre Rechtsmissbrauch weniger möglich, weil der Antragsgegner sich schon vor dem Beschluss wehren könnte. Die sofortige Eilbedürftigkeit ist in den meisten Verfügungsverfahren nicht gegeben. Ich kann es mir vorstellen, dass ein Beklagter bestimmen könnte, welche Richter über die Verfügungsanträge zu entscheiden haben. Ich, z.B., hätte seinerzeit Richter Mauck (LG Berlin) gewählt, weil er mich verstanden hat, und Rechtsanwalt Schertz Paroli bot. Richterin Käfer ist nicht weitsichtig genug, Richter Buske hat Probleme mit mir wegen Buskeismus. Beide sind doch per se befangen.
Mö: Ihre Vorwürfe sind schwerwiegend. Zunächst was mögliche Manipulationen bei den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte angeht, aber auch, dass diese Rechtsanwälte nicht interessieren. Immerhin ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben und soll garantieren, dass jeder Rechtsuchende einen Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Richterfestlegung hat. Ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Das müsste doch jeden – vor Gericht unterlegenen - Rechtsanwalt interessieren?
RS: Tatsache ist, dass das die meisten Anwälte nicht interessiert. Habe schon mehrmals darauf konkret hingewiesen, nicht in meinen Verfahren, sondern in anderen. Weder die Beklagten noch deren Anwälte interessiert das, weil das angeblich keine praktische Bedeutung hat und zu keinen neuen Gebühren für die Anwälte führt. Urteile mit falscher Besetzung haben Rechtskraft. Die falsche Besetzung kann man in der Berufung rügen, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Zurückweisung an die richtige Besetzung erfolgt. Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch aussichtslos. Benötigen Sie konkrete Bespiele? Machen Sie mit bei der Recherche der Aktenzeichenverteilung bei der Zivilkammer 24 beim Landgericht Hamburg? An dieser Stelle nur etwas zu meinem letzten Fall: Das letzte Urteil (Az. 324 O 454/14) gegen mich wurde am 11.08.2017 von den Richterinnen Käfer, Mittler, Dr. Gronau unterzeichnet. Die Verhandlung war am 09.01.2015. Die Verkündung war erst so spät (2 ½ Jahre nach der Verhandlung), weil ich die Richterinnen zeitlich ununterbrochen mit Befangenheitsanträgen überhäufte. Richterin Mittler war seit März 2017 nicht mehr bei der ZK 24, Richterin Dr. Gronau seit Juni 2017 auch nicht mehr. Im Urteil gibt es Bezüge zu einem BVerfG-Urteil nach dem März 2017. Richterin Mittler durfte also nicht mehr beraten haben. Wir haben das bei Buske in der Berufung gerügt. Trotzdem ist das Urteil gültig, wird nicht automatisch zurückverwiesen. Stirbt der Kläger, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Inhaltlich ist das Urteil so und so höchster Schwachsinn – Verbot der Namensnennung in Verbindung mit dem Korpus Delicti bei dessen Klage gegen Google. Nicht befangene Richter würden anders entscheiden bzw. ich würde mir mehr Gedanken machen darüber, was ich falsch gemacht mache, was ich tatsächlich nicht berichten darf. (Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Nein, kann ich nicht bestätigen. Geht auch nicht, der hohe Anspruch widerspricht der Praxis, der Realität. Rechtsanwälte sind Geschäftsleute. Das RVG legt Mindesthonorare fest. Damit sind Rechtsanwälte Teil des Staatskapitalismus, den es in der Sowjetunion und der DDR gab. Man kann das auch Sozialismus nennen. Wäre aber falsch. Das Geschäftliche bestimmt in der westlichen Wertegemeinschaft das Leben. Es heißt zwar im Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet, die Realität ist aber weit davon entfernt. Nicht anders mit der so genannten Verwirklichung des Rechtsstaates. Was heißt überhaupt Rechtsstaat? Die offizielle Definition der westlichen Wertegemeinschaft für einen „Rechtsstaat“ ist weit entfernt von dem positiven Zustand, in den die Menschheit hinsteuern könnte. Meine Kritik ist nicht gegen die Justiz, sondern ich übe Kritik an der Justiz, informiere die Öffentlichkeit, was in den Gerichtssälen tatsächlich passiert.
Mö: Wäre es Ihrer Meinung für die Verwirklichung des Rechtsstaats nützlich, wenn man Rechtsanwälte in das Justizsystem derart einbindet, wie das bei Richtern und Staatsanwälten der Fall ist? Der Anwalt als Staatsbediensteter mit festen Bezügen ohne ein eigenes finanzielles Interesse, einen Konflikt möglichst vor Gericht und dort bis zur höchsten Instanz zu treiben?
RS: Mit Lösungsvorschlägen bin ich vorsichtig. Lösungsvorschläge müssen im Team von vielen gemeinsam erarbeitet werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens über den Ist-Zustand. Damit beschäftige ich mich. Anwalt als Staatsbediensteter halte ich allerdings als einen falschen Weg aus praktischen aber auch aus prinzipiellen Gründen. Die Anwälte müssen die Bürger gegen Fehler des Staates verteidigen, vertreten, nicht Teil des Staates sein. Mein Thema ist der unnötige Anwaltszwang - nicht zu verwechseln mit dem Recht auf einen Anwalt - und die fehlende Verfolgung von Befangenheitsanträgen. Ein Beklagter sollte die Möglichkeit erhalten, sich die Richter auszusuchen. Dann gibt es mehr Vertrauen in die Justiz.
Mö: Stellen Sie sich vor, ein regional bekannter Unternehmer, von dessen Unternehmungen eine Region wirtschaftlich abhängig ist, schikaniert Zulieferbetriebe und Subunternehmer, zahlt Rechnungen nicht, beleidigt Angestellte und im Falle eines Prozesses soll er sich den Richter vor Ort auch noch aussuchen können? Ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan ist dagegen eine abstrakt generelle Regelung, die im Voraus die Zuständigkeit bestimmt. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden können, sondern dass die einzelne Sache aufgrund objektiver Kriterien und nach allgemeinen, vorab festgelegten Merkmalen an den entscheidenden Richter gelangen muss. Ist das nicht doch ein vertrauenserweckendes Prinzip?
RS: Mit Richter aussuchen dürfen meine ich nicht, jeden beliebigen Richter. Das Aussuchen könnte an Bedingungen geknüpft sein. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht jeder Richter berechtigt ist, ausgesucht zu werden. Dafür könnten die Richter eine besonders gute Qualifikation nachweisen müssen. Wie schon geschrieben, es geht ums Prinzip, die Details können nur im Team entwickelt werden. Die heutige Verteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan lässt Manipulationen zu Gunsten des Klägers zu. Kläger sind für mich in der Regel die fieseren Typen, weil die es nicht geschafft haben, außergerichtlich die Probleme zu lösen, die zu faul sind und die Lösung ihrer Probleme das an Fremde delegieren, den Staat und die Richter. Die Geschäftsverteilungspläne sind, was Hamburg, Zivilkammer 24 und Zivilsenat 7 betrifft, nur Scheinpläne. Diese werden nicht eingehalten, die Rechtsanwälte interessiert das nicht, die Mandanten sind der Justiz hilflos ausgeliefert. Richterwahl durch die Beklagten würde die Beklagten mehr dazu zwingen, unabhängig von seinen Rechtsanwälten zu werden, für die ein Mandant nicht mehr als ein Objekt ist, wie für Betriebswirte das Geschäft unabhängig von dem Produkt. Das Zufallsprinzip, welches den Geschäftsverteilungsplänen zu Grunde liegen sollte, wird in den meisten Geschäftsverteilungsplänen, die ich kenne, nicht eingehalten. Die Bearbeitung von Befangenheits-Beschwerden geht immer an den 7. Senat von allen Zivilkammern des Landgerichts. Beim AG Ahrensburg bearbeitet alle Beschwerden zunächst immer eine namentlich genannte Richterin. Bei der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg werden die Richter nach der Endnummer des Aktenzeichens bestimmt. Wer und wie die Aktenzeichen (Nummern) vergibt bzw. vergeben werden, ist nicht zu erfahren, ist nicht öffentlich, eine Kontrolle ist ausgeschlossen. Die Wahl des Richters würde eine bessere Kontrolle zulassen. Im Abmahnunwesen wäre Rechtsmissbrauch weniger möglich, weil der Antragsgegner sich schon vor dem Beschluss wehren könnte. Die sofortige Eilbedürftigkeit ist in den meisten Verfügungsverfahren nicht gegeben. Ich kann es mir vorstellen, dass ein Beklagter bestimmen könnte, welche Richter über die Verfügungsanträge zu entscheiden haben. Ich, z.B., hätte seinerzeit Richter Mauck (LG Berlin) gewählt, weil er mich verstanden hat, und Rechtsanwalt Schertz Paroli bot. Richterin Käfer ist nicht weitsichtig genug, Richter Buske hat Probleme mit mir wegen Buskeismus. Beide sind doch per se befangen.
Mö: Ihre Vorwürfe sind schwerwiegend. Zunächst was mögliche Manipulationen bei den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte angeht, aber auch, dass diese Rechtsanwälte nicht interessieren. Immerhin ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben und soll garantieren, dass jeder Rechtsuchende einen Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Richterfestlegung hat. Ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Das müsste doch jeden – vor Gericht unterlegenen - Rechtsanwalt interessieren?
RS: Tatsache ist, dass das die meisten Anwälte nicht interessiert. Habe schon mehrmals darauf konkret hingewiesen, nicht in meinen Verfahren, sondern in anderen. Weder die Beklagten noch deren Anwälte interessiert das, weil das angeblich keine praktische Bedeutung hat und zu keinen neuen Gebühren für die Anwälte führt. Urteile mit falscher Besetzung haben Rechtskraft. Die falsche Besetzung kann man in der Berufung rügen, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Zurückweisung an die richtige Besetzung erfolgt. Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch aussichtslos. Benötigen Sie konkrete Bespiele? Machen Sie mit bei der Recherche der Aktenzeichenverteilung bei der Zivilkammer 24 beim Landgericht Hamburg? An dieser Stelle nur etwas zu meinem letzten Fall: Das letzte Urteil (Az. 324 O 454/14) gegen mich wurde am 11.08.2017 von den Richterinnen Käfer, Mittler, Dr. Gronau unterzeichnet. Die Verhandlung war am 09.01.2015. Die Verkündung war erst so spät (2 ½ Jahre nach der Verhandlung), weil ich die Richterinnen zeitlich ununterbrochen mit Befangenheitsanträgen überhäufte. Richterin Mittler war seit März 2017 nicht mehr bei der ZK 24, Richterin Dr. Gronau seit Juni 2017 auch nicht mehr. Im Urteil gibt es Bezüge zu einem BVerfG-Urteil nach dem März 2017. Richterin Mittler durfte also nicht mehr beraten haben. Wir haben das bei Buske in der Berufung gerügt. Trotzdem ist das Urteil gültig, wird nicht automatisch zurückverwiesen. Stirbt der Kläger, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Inhaltlich ist das Urteil so und so höchster Schwachsinn – Verbot der Namensnennung in Verbindung mit dem Korpus Delicti bei dessen Klage gegen Google. Nicht befangene Richter würden anders entscheiden bzw. ich würde mir mehr Gedanken machen darüber, was ich falsch gemacht mache, was ich tatsächlich nicht berichten darf. (Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Sonntag, 27. Mai 2018
Amtsgericht Gelsenkirchen: Hund hat Persönlichkeitsrechte
Für große Aufmerksamkeit unter Tierfreunden sorgt derzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 zum Az.: 405 C 177/18, das die öffentliche Berichterstattung über einen Hund verboten hatte, sofern die Äußerung Rückschlüsse auf dessen Identität zulässt.
Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.
Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."
Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de
Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.
Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."
Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de
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Donnerstag, 17. Mai 2018
alimentierte Messermänner
Mit Verwunderung habe ich die randgruppenfeindliche Rüge von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zur Kenntnis genommen, die er gegenüber Dr. Alice Weidel (AfD) ausgesprochen hat, als diese anlässlich ihrer Rede im Bundestag vorgetragenen Äußerung "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern" für Unmut bei den sogenannten Altparteien gesorgt hat. Schäuble wandte sich gegen die Auffassung von Weidel und rügte deren politisches Statement mit der Feststellung "Damit diskriminieren Sie alle Frauen die ein Kopftuch tragen".
Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt.
Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.
Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt.
Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.
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