Donnerstag, 16. September 2010

Gebrauchstest auf youtube.com: Rechtsanwalt dreht sich Joint aus Seiten von Bibel und Koran


Der australische Rechtsanwalt Alex Stewart veröffentlichte am vergangenen Sonntag ein Video, in welchem er Seiten aus Bibel und Koran als Zigarettenpapier verwendet, um herauszufinden, welches der beiden Bücher als Zigarettenpapier das bessere Rauchvergnügen bereitet. Die mit dem Video verbreitete Botschaft ist weltweit angekommen und auch der Wettlauf um die Löschung von immer wieder neu gespiegelten Videos auf youtube.com hat begonnen.

Montag, 13. September 2010

Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "A curious thing" von Amy MacDonald durch Kanzlei Rasch


Die Firma Universal Music GmbH läßt auch weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum "A curious thing" von Amy MacDonald. Das streitgegenständliche Album war nach Erscheinen auf dem ersten Platz der deutschen, österreichischen, schweizerischen und europäischen Albumcharts und erreichte in der Schweiz und in Deutschland jeweils Platin-Status.

Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.

Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 256/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.

Freitag, 10. September 2010

Koran-Verbrennung in Deutschland ab sofort strafbar, § 167 Abs. 1 Nr. 3 StGB


Die Bundesregierung hat angesichts der Probleme des amerikanischen Präsidenten Barack Obama mit der geplanten Koran-Verbrennung in den USA entschlossen gehandelt und mit einer kurzfristigen Gesetzesinitiative ähnliche Probleme in Deutschland ausgeschlossen. Ein persönlicher Gesetzesentwurf von Bundeskanzlerin Angela Merkel wurde Bundespräsident Christian Wulff kurzfristig übermittelt und noch am heutigen Freitag in einem persönlichen Gespräch innerhalb der den Bundesorganen zustehenden Sofortkompetenz für umgehend wirksam erklärt. § 167 StGB, Störung der Religionsausübung, wurde nunmehr um Absatz 1 Nr. 3 wie folgt ergänzt: "Wer eine Schrift einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich beschädigt oder zerstört wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Ein Entwurf der CSU-Bundestagsfraktion, der vorsah, den Besitz des Koran grundsätzlich unter Strafe zu stellen um so Koran-Verbrennungen generell ausschliessen zu können, wurde von Merkel und Wulff einvernehmlich verworfen.

Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "The Fame Monster" von Lady Gaga durch Kanzlei Rasch


Die Firma Universal Music GmbH läßt weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum „The Fame Monster“ der amerikanischen Künstlerin Lady Gaga trotz ihrer weltweiten Verkäufe von über 13 Millionen Alben und über 51 Millionen Singles.

Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.

Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 291/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.

Donnerstag, 9. September 2010

"Noch bis Sonntag: Top-Beratung für nur 99 Cent!"

Der Titel einer Werbe-E-Mail macht mich nervös. Wird hier Rechtsberatung zu Dumping-Preisen angeboten, die mir das Leben schwer macht? Ich klicke auf das beworbene Portal und lasse mir die Werbung der Berater anzeigen: "Thomas sieht den Menschen als Einheit aus Geist, Körper und Seele und berät stets ganzheitlich. Ehrlich verdeutlicht er Ursache- und Wirkungszusammenhänge", "Karola lässt sich voll und ganz, mit all ihren medialen Fähigkeiten auf ihre Klienten ein, um sie zu stärken und klar und positiv aus dem Gespräch zu entlassen".

Das sieht bedrohlich aus, schliesslich berate ich nie ganzheitlich sondern erteile nur Rechtsrat und ich lasse mich auch nie voll und ganz auf meine Klienten ein. Kilian läßt mich dann aus der Fassung geraten: "Jeder Ratsuchende ist bei Kilian willkommen und wird individuell, ehrlich und lösungsorientiert beraten." Bei mir als Rechtsanwalt ist nicht jeder Ratsuchende willkommen, mindestens im Familienrecht und im Steuerrecht weise ich Ratsuchende schroff zurück.

Verzweiflung macht sich breit und ich lese weiter: "Er legt hellsichtig und sehr treffsicher die Karten." Jetzt dämmert´s und ich werde fündig: "Questico ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Lebensberatung. Egal ob Kartenlegen mit Tarot oder Engelkarten, ob per Wahrsagen oder Hellsehen. Unsere geprüften Berater helfen Ihnen bei Ihren Lebensfragen kompetent weiter." Glück gehabt, Rechtsberatung wird offensichtlich nicht angeboten und mein Geschäftsmodel scheint nicht akut gefährdet.

Mittwoch, 8. September 2010

Die Angst vor der Koran-Verbrennung ist die Angst vor der Freiheit


Für den 11. September 2010 ist zwischen 18:00 und 21:00 Uhr im Rahmen des "International Burn A Koran Day" die Verbrennung von Exemplaren des Koran auf dem Boden des "Dove World Outreach Center" in Gainesville, Florida, in Erinnerung an die Opfer des 11. September 2001 geplant.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist der 1. Zusatzartikel zur Verfassung, bekannt als "First Amendment", Bestandteil des als "Bill of Rights" bezeichneten Grundrechtekatalogs. Der schon 1791 verabschiedete Artikel verbietet dem Kongress, Gesetze zu verabschieden, welche die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit oder das Petitionsrecht einschränken:

"Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances."

Neben der Freiheit der Rede (Freedom of speech) schützt das "First Amendment" auch die Ausdrucksfreiheit (Freedom of expression) und das Recht der freien Religionsausübung. Als eine Form der freien Religionsausübung wird demnach die Ansicht der Gläubigen des "Dove World Outreach Center" zu werten sein, wonach der Islam ein Werk des Teufels sei.

Ebenfalls von der amerikanischen Verfassung dürfte die Verbrennung des Korans auf dem Grund und Boden des "Dove World Outreach Center" gedeckt sein, wenngleich das geplante Happening des Pastors der Kirche, Terry Jones, keine Begeisterung hervorrufen wird, wie seinerzeit die prämierte Fotografie "Piss Christ" des Künstlers Andres Serrano, dessen Werk ein Kruzifix im eigenen Urin darstellt.

Sonntag, 5. September 2010

Zerstückelter Torso ohne Kopf - 55.000,- DM Belohnung


Der Mord an einem chinesischen Asylbewerber aus dem Jahre 2001 beschäftigt die Kriminalpolizei Nürnberg noch immer. Der Aufruf zur Mithilfe nebst ausgesetzter Belohnung hängt aktuell am Flughafen in Frankfurt. Am 23.05.2001 wurde am Hauptbahnhof in Prag eine Reisetasche mit den zerstückelten Überresten von Hui Cha gefunden. Der Kopf der Leiche und der Täter fehlen bis heute. Hinweise der Blog-Leser zur Aufklärung des Verbrechens bitte an die Kriminalpolizei Nürnberg unter der Telefonnummer 0911-211 3333. Die Belohnung läßt sich bei den Zentralbanken der Länder kostenlos in Euro umtauschen.

Samstag, 4. September 2010

Abmahnung "Monrose – Like A Lady" durch Fareds


Die "Musikkomponisten und Textdichter" Alex Komlew und Christian Königseder lassen über die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel "Monrose - Like a Lady" aus dem Album "Ladylike" versenden.

Die Personen, über deren Internetanschluss der Song angeboten worden sein soll, werden mit der Abmahnung aufgefordert, sich neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 450,- zu verpflichten.

Einem beigefügten Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 207 O 224/10 vom 15.07.2010 ist zu entnehmen, dass die angebliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß haben soll. Der Beschluss enthält auch einen Verweis auf das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln, da dort wegen der Vielzahl von erlassenen Beschlüssen ein reger Telefonverkehr herrscht und dieser augenscheinlich etwas abgemildert werden soll.

Dienstag, 31. August 2010

Das Spiel ist aus, Herr Tauss!


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH) hat die Revision von Jörg Tauss ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren verworfen. Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden.

Jörg Tauss ist damit ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter. Das Verfahren ist beendet und das Gejammer hoffentlich auch.

Montag, 30. August 2010

Abmahnung im Auftrag der FC Bayern München AG: "unsere Mandantin stellt bekanntlich den erfolgreichsten Verein der Bundesliga"


Ein Blick auf die Tabelle und mir wird warm ums Herz: Kaiserslautern, Hoffenheim, Mainz 05, der HSV und Hannover 96 liegen mit 6 Punkten vorn, während Bayern München mit negativem Torverhältnis im Mittelfeld der Tabelle hängt. Leider kann man sich für die Augustmeisterschaft nichts kaufen und ich fürchte, am letzten Spieltag sieht die Tabelle anders aus.

Der Kern der Abmahnung für die FC Bayern München AG enthält mehr Substanz, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht gestützt auf drei Gemeinschaftsmarken mit den Zeichenfolgen "FC BAYERN MÜNCHEN","FC BAYERN MÜNCHEN EV" und "FC BAYERN". Über das Internetauktionshaus ebay sollen gefälschte, nicht lizensierte Trikots vertrieben worden sein: "Als Anbieterin mit Auktionen betreffend "FC Bayern"-Artikeln obliegt Ihnen die Verpflichtung, die Seriösität der Herkunftsquelle und die Echtheit der verbreiteten Artikel zu prüfen. Die Nichtbeachtung der Prüfobliegenheit löst Ihrerseits ein Verschulden aus und begründet einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz auf Seiten unserer Mandantin."

Ohne Prüfung aber mit echtem Hemd sieht das jedenfalls anders aus. Wenn tatsächlich ein Plagiat angeboten wurde, wäre das ein bedauerlicher Fehler des Verkäufers gewesen, der vom Anspruchsteller zu belegen wäre. So ein Fehler kann mir nicht passieren, denn um Trikots der Bayern mache ich schon lange einen großen Bogen.

Sonntag, 29. August 2010

Zombies zum Frühstück - ein Beitrag zum Kindeswohl


Papa sitzt am Computer und die Racker glotzen, ein gemütlicher Sonntagmorgen. Es läuft die Trickfilmserie "One Piece". Eine Manga-Serie über die Abenteuer einer Gruppe junger Piraten auf der Suche nach dem legendären Schatz "One Piece".

Heute Morgen kämpfen die Piraten gegen Zombies, also Leichen, die mit Teufelskraft wieder zum Leben erweckt wurden. Neben "normalen" Zombies gibt es auch Zombie-Generäle, sie sind stärker als die restlichen Zombies.

Ich bin mir sicher, dass diese Zombies die Entwicklung meiner Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten nicht beeinträchtigen können, da für junge Zuschauer ungeeignete Sendungen gar nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen. Schliesslich hat die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen alle jugendschutzrelevanten Sendungen vor ihrer Ausstrahlung geprüft.

Toll, der Jugendschutz in Deutschland funktioniert. Meine Jungs können exakt differenzieren zwischen gewöhnlichen Zombies, dem wunderbaren Zombie Nr. 741, Morias Botenzombies, Schlosszombies, Tier-Zombies und Zombiebäumen. Gefällt mir, bald gibt´s Leichenzwerge und Fruchtzombies zum Frühstück.

Donnerstag, 26. August 2010

"Sexy Ladies 23: This Ladies want to be fucked in all holes" - Abmahnung für Z-Faktor Medien durch C-S-R Rechtsanwaltskanzlei

Ich rätsele, ob der angebliche Rechteinhaber Z-Faktor Medien, der Produzent, der Regisseur oder aber die Kanzlei C-S-R die englische Sprache nur unzureichend beherrschen. Denn selbstverständlich hätte es entweder heissen müssen "This lady wants to be fucked in all holes" oder aber "These ladies want to be fucked in all holes".

Oder kann man auf Grund dieses falsch geschriebenen Titels gar davon ausgehen, dass es das streitbefangene Kunstwerk überhaupt nicht gibt und sich hinter der Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers nur der plumpe Betrugsversuch eines schlichten Gemüts verbirgt?

Da jedoch dem deutschen Anwalt die unverfrorene Lüge ebenso fremd ist wie der Schreibfehler in fremden Sprachen, liegt tatsächlich der Verdacht nah, dass sich der genannte Filmtitel auf den Fiebertraum eines Zuhälters zurückführen lässt, dem vermeintlichen Kunstwerk damit sozusagen der Mangel des Z-Faktors innewohnt.

Freitag, 20. August 2010

Der beste Rechtsanwalt - eine Suche mit Erfolg


Ab und an begebe ich mich auf die Suche nach meinem Vorbild, dem besten Rechtsanwalt. Ich bin bescheiden, denn ich begebe mich nicht auf die Suche nach dem besten Rechtsanwalt der Welt - für mich zählt nur Deutschland. Ich werde schnell fündig, denn eine Suchmaschine kann ich als Fachanwalt für IT-Recht schon seit langem fachkundig bedienen. Erst der zweite Treffer ist spannend, denn der erste führt über jurablogs.com auf eine langweilige "Liste deutscher Juristen aus 41 Rechtsgebieten", die zumeist auf den bekannten Galeeren für Konzerne um die Wette rudern. Mich interessiert das Volk, das auf gutefrage.net zur Frage "Wer ist der beste Anwalt Deutschlands?" sieben Namen nennt. Zwei davon habe ich schon gehört und mich interessiert, ob der Website des Kollegen Steinhöfel ein Kriterium zu entnehmen ist, an dem ich mich orientieren kann.

Mindestens das Merkmal "Wir treten regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auf" klingt recht souverän und mir fällt sofort ein, dass ich nicht nur nicht regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auftrete, sondern auch noch nie mit den Oberlandesgerichten in Zweibrücken, Naumburg und Bamberg zu tun hatte. Wenn ein Anwalt aus Hamburg regelmäßig vor dem OLG Zweibrücken auftritt, kann ich da nicht mithalten, aber ich kenne das Landgericht Hamburg ganz gut, das dem reisefreudigen Kollgen mit Beschluss vom 01.10.2010 zum Az.: 325 O 100/10 verboten hatte, zu behaupten, "daß der Beifahrer von Bischöfin Käßmann auf der sagenumwobenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!". Das war in Hannover. Ich denke, ich suche demnächst einfach noch einmal.

Fruchtzwerge und Mini Babybel mit falschen und unvollständigen Länder-Magneten zur Fussball-WM 2010 - Promotionsartikel als Sachmangel des Produkts?


Zur Fussball-WM 2010 ernährten sich zahlreiche Fussballfans ausschliesslich von Fruchtzwergen oder Mini Babybel und betankten ihre Fahrzeuge nur bei ARAL, denn diese Firmen bedachten ihre Kunden mit Ländermagneten der an der Fussball-WM 2010 teilnehmenden Nationen - so jedenfalls die Produktwerbung.

Während bei ARAL für alle 32 an der WM 2010 teilnehmenden Länder Magnete zu erhalten waren, gab es bei Danone Fruchtzwergen insgesamt nur 28 Ländermagnete, je zwei pro Packung und bei Mini Babybel lediglich 27 Magnete mit entsprechenden Flaggen, dort jeweils 3 pro Netz.

Bei Babybel fehlten Neuseeland, Kamerun, Nigeria, Uruguay und Slowenien, während der eifrige Sammler bei den Fruchtzwergen nicht nur zahlreiche Länder vermisste, sondern mit den Ländermagneten von Schottland, China, Irland, Kenia, Schweden, Ägypten, Venezuela, Russland, Equador, Österreich und der Türkei Magnete von Ländern erhielt, die sich für die WM 2010 gar nicht qualifiziert hatten.

Selbstverständlich war für den von Sammelwut ergriffenen Verbraucher nicht zu erkennen, dass auch der übermäßige Konsum von Fruchtzwergen und Mini Babybel niemals dazu führen konnte, eine vollständige Sammlung von Magneten aller WM-Teilnehmer zu erhalten.

Weil die Produkte selbst trotz mangelhafter On-Pack Artikel einwandfrei waren, hat der fussballbegeisterte Sammler keine rechtliche Handhabe gegen das planmäßige Anlocken mit unvollständigen Sammelserien. Ob Wettbewerber oder die Verbraucherzentrale derartige kostenlose Zugaben als unlautere geschäftliche Handlungen unterbinden könnten, ist unklar. Dem Verbraucher bleibt daher nur eins: Ein gutes Gedächtnis beim kommenden Einkauf.

Mittwoch, 18. August 2010

Google Street View - Netzaktivisten fotografieren, veröffentlichen und referenzieren die bei Google nicht zu erkennenden Häuser auf eigene Faust


"JEDES Haus, das auf streetview ausgeblendet wird, werde ich fotografieren & geotaggen" verkündet Jens Best via Twitter und startet mittles Doodle die Umfrage: "Wer macht mit? - Panoramafreiheit - "Resthäuser" Fotografieren". Die selbsternannten Verteidiger der Panoramafreiheit organisieren sich mittlerweile unter mixxt.de in einer eigenen community, um "dem Recht auf einen Digitalen Öffentlichen Raum Nachdruck zu verleihen".

Auf Doodle ist dann auch eine muntere Diskussion über das Für und Wider der geplanten Aktion zu verfolgen. Während Frank findet "das es asozial ist, gegen den ausdrücklichen Wunsch eines Eigentümers sein Eigentum zu fotografieren und ins Netz zu stellen", weist ein anderer Teilnehmer auf die Möglichkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a StGB hin. Die Strafbarkeit entstünde schon durch die Aufnahme, nicht erst durch eine Veröffentlichung.

Initiator Best sieht den Hinweis gelassen: "Sie sind ein, wenn auch netter Querulant. Aber sei's drum. Mein Anwalt freut sich schon auf den ganzen Unsinn." Ich auch.

Mittwoch, 11. August 2010

Google Street View: Massenhafter Verstoss gegen das Urheberrecht wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken?


Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist.

Mit der sogenannten Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung für urheberrechtliche Ansprüche von Architekten bezüglich der von ihnen geschaffenen Bauwerke, trägt das Urheberrechtsgesetz zwar dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung, weil Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, Gemeingut geworden sind und daher fotografiert und verbreitet werden dürfen.

Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden aber nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.

Dienstag, 10. August 2010

Google Street View in Deutschland - Vor Veröffentlichung Antrag auf Unkenntlichmachung von Fotos


Google und deutsche Datenschutzbehörden haben sich vor dem Start von Google´s "Street View" in Deutschland darauf geeinigt, dass Google vor der Veröffentlichung von Street View-Bildern eine Funktion zur Verfügung stellt, mit der mitgeteilt werden kann, wenn ein Haus nicht in "Street View" abgebildet werden soll. Das soll sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gelten. Konflikte sind vorprogrammiert. Die angekündigte Funktion befindet sich zwar noch in der Entwicklung, vor ihrer Fertigstellung werden laut Google aber schon Widersprüche entgegengenommen.

Wer die kreativen Kräfte des Netzes kennt, darf darauf vertrauen, dass Google jede Menge Arbeit mit Widersprüchen haben wird, bevor "Street-View" starten kann. Da die Autos laut Google "leicht als Street View-Fahrzeuge erkennbar" sind, dürften später auch die Big-Brother-Cars während ihrer Foto-Exkursionen unerwartete Zwangspausen in Kauf nehmen müssen.

Datenbanken mit Fotos von über 10.000 deutschen Sex-Tätern im Internet öffentlich zugänglich


Während der Mißbrauch des Internets immer weitere Kreise zieht, wachsen gleichzeitig auch Datenbanken heran, die mit zahlreichen Profilen von Sexualtätern gefüllt sind. Ausführliche Informationen vom Geburtsdatum über die Berufstätigkeit bis hin zu sexuellen Neigungen und persönlichen Fotos füllen unzählige Internetseiten und lassen sich von Interessierten zum grossen Teil auch ohne Passwortabfrage abrufen. Immer mehr Sexualtäter nutzen dabei auch kostenpflichtige Internetdienste, um mit dem passenden Sexualpartner in Kontakt treten zu können.

Diesen Trend nutzen auch Sexualstraftäter für sich, indem sie ihre Opfer unter den in Datenbanken der Partnerbörsen und Community-Portalen gelisteten Sexualtätern suchen. In den USA hatte die Community "MySpace" schon 29.000 Sexualstraftätern den Zugang zur Online-Community gesperrt. Das Portal wollte so dazu beitragen, die Sicherheit des Social-Networks zu gewährleisten und möglichen Prozessen und behördlichen Auflagen zuvorkommen.

Mit einem „Panic Button“ will dagegen der britische Ableger des sozialen Netzwerks "Facebook" Schutz vor Sexualstraftätern bieten. Nutzer der Website im Alter zwischen 13 und 18 Jahren werden automatisch aufgefordert, den "Panic Button" in ihrem Profil zu installieren. Mit Betätigen des Knopfes können Jugendliche möglichen Missbrauch ihrer Profile an die Kinderschutzinitiative CEOP und "Facebook" selbst melden.

Wer also auf der Suche nach gleichgesinnten Sex-Tätern ein eigenes Profil im Internet anlegt, sollte sich darüber im klaren sein, dass auch Sexualstraftäter auf jedes öffentliche Profil zugreifen und hinter einer anonymen Kontaktaufnahme stecken können.

Montag, 9. August 2010

Wird der Fachanwalt für IT-Recht durch die eCommerce-Verbindungsstelle bald überflüssig?

Stellt die Webseite der eCommerce-Verbindungsstelle, die Nutzer und Anbieter von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs über ihre Rechte, Pflichten und Beschwerdemöglichkeiten informieren soll, eine Bedrohung für das Berufsbild eines Fachanwalts für IT-Recht dar?

Das Ziel der Website soll die Verbreitung genauer und aktueller Information sein. Das klingt recht dynamisch. Schliesslich bietet die Seite unter anderem auch eine Orientierung zu folgenden Fragen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr

- Wann kann im Internet von einem Vertrag die Rede sein?
- Welche Rechte und Pflichten entstehen aus einem solchen Vertrag?
- Wer hilft mir weiter, wenn bei der Vertragsabwicklung nicht alles glatt lief?
- Welche Rechtsbehelfe und Beschwerdestellen stehen zur Verfügung?
- Welche Behörden beaufsichtigen den elektronischen Geschäftsverkehr?
- Welche sonstigen Organisationen bieten Rat und Hilfe bei Fragen zum Handel im Internet?

und fordert auf, bei konkreten Fragen oder Problemen jederzeit per E-Mail oder in den Geschäftszeiten per Telefon Kontakt aufzunehmen. Das klingt ganz nach ernsthafter Konkurrenz im IT-Recht durch einen gemeinnützigen Verein.

Ein Blick ins Impressum beruhigt mich: Die Autoren übernehmen nämlich keine Verantwortung für den Inhalt ihrer Website. Diese umfasst auch nicht unbedingt vollständige, ausführliche, genaue oder gar aktuelle Informationen. Ausserdem gibt es dort keine professionelle oder rechtliche Beratung und es wird empfohlen, für eine solche "immer einen Sachverständigen zurate" zu ziehen.

Ich bin zwar kein IT-Sachverständiger sondern nur Fachanwalt für IT-Recht, aber nach Kenntnisnahme des Impressums ganz beruhigt, dass auf die eCommerce-Verbindungsstelle nicht zwingend Verlass ist und dort weder professionelle Hilfe noch rechtliche Beratung zu erwarten ist.

Donnerstag, 5. August 2010

Freibadrecht: Special Bademeisterforces against Arschbombenterror

Nur wenige Rechtsanwälte in Deutschland können mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Freibadrecht aufwarten. Im Gegensatz zum saisonunabhängigen und daher weit verbreiteten Hallenbadrecht spielt die spannende Frage der Zulässigkeit des Beckenrandsprungs im Freibadrecht jedoch eine wesentlich größere Rolle, da das Durchschnittsalter der Freibadschwimmer deutlich unter dem des Hallenbadschwimmers liegt und in Deutschlands kurzer Freibadsaison eine deutlich höhere Sprungrate im Aussenbereich erreicht wird. Insbesondere im Hochsommer werden badekappentragende Senioren im wieder Opfer juvenilen Arschbombenterrors, der sich nicht einmal mit der Zauberformel "Muss das den sein?" effektiv bekämpfen läßt.

Zahlreiche Klagen genervter Bahnenschwimmer sind derzeit an den Amtsgerichten der Republik anhängig und belasten die Justiz erheblich. Solche Zivilprozesse liessen sich jedoch vermeiden, findet Joachim Brandteisen, Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Freibadrecht in Schwarmstedt und Vorsitzender der Freibadbahnenschwimmer Niedersachsen e.V.. Er favorisiert eine härtere Gangart gegen jugendliche Arschbombenterroristen. Seit seiner Gründung hat sich der Verein für eine dauerhafte Absperrung von Bahnen zum Schutz seiner Mitglieder auch in den Sommermonaten eingesetzt. Dies wird von den Stadtverwaltungen in Niedersachsen jedoch grundsätzlich abgelehnt. Im Gegenzug plädiert Brandteisen daher für zusätzliche Bademeister im Beckenbereich, um unkontrolliert springende Kinder des Bades zu verweisen: "Es geht nicht an, dass Horden schreinder Kinder mit ihren Arschbomben konzentriert schwimmende Bahnenschwimmer aus dem Trainingsrythmus bringen. Wir fordern eine strenge Umsetzung des Randsprungverbots durch speziell geschulte Bademeistereinheiten, die das geltende Recht zur Not auch im Wasser durchsetzen, um die Übeltäter aus dem Verkehr zu ziehen." In der Freibadsaison 2010 wird die Forderung der Freibadbahnenschwimmer jedenfalls nicht mehr umgesetzt. Die öffentlichen Kassen sind leer und die Freibäder angesichts des ausklingenden Sommers schliesslich auch.

Mittwoch, 4. August 2010

Philip Morris vs. Uruguay 1:0 - Die Tabakindustrie schlägt zurück

Im Fussball Nr. 4, im Nichtraucherschutz Nr. 1: Seit Ex-Präsident Tabaré Vázquez per Dekret zum 01.03.2006 dafür gesorgt hatte, dass das Rauchen im Land der Celeste in allen öffentlichen Räumen verboten ist, wurde der Nichtraucherschutz Schritt für Schritt weiter ausgebaut. Seit dem 01.03.2010 müssen Vorder- und Rückseiten von Zigarettenpackungen in Uruguay zu 80% von Warnhinweisen bedeckt sein.

Phillip Morris hatte bereits im Februar dieses Jahres an das "Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten" appelliert, die verabschiedete Regelung nochmals zu überdenken, da Uruguay andernfalls ein Abkommen mit der Schweiz, wo Phillip Morris den Hauptsitz hat, verletzen würde. Der Tabakmulti sieht in dem neuen Gesetz eine Verletzung geistigen Eigentums, da die neuen Vorschriften den Raum für Markenwerbung überproportional beschneiden würden.

Die Regierung unter José Mujica, ehemaliger Stadtguerillero der Tupamaros, hat sich nun entschieden, die auf den Zigarettenpackungen vorgesehene Fläche für gesundheitliche Warnhinweise von 80% auf 65% der Gesamtfläche zu reduzieren. Ex-Präsident Vázquez kritisierte diese Entscheidung, distanzierte sich das erste Mal öffentlich von der neuen Regierung und kritisierte den Rückzug als "Zeichen der totalen Schwäche gegenüber einem multinationalen Tabakkonzern."

Getreu des Mottos von Juan Antonio Lavalleja, der seine Freiheitskämpfer 1825 erfolgreich gegen die Vorherrschaft der Brasilianer ins Feld führte, wird sich Uruguay auch in Zukunft gegen die mächtigen Gegner dieser Welt zur Wehr setzen; der Kampf ist noch nicht zu Ende: Libertad o Muerte

Freitag, 30. Juli 2010

Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Partner dauerhaft unter Schutz schwerbewaffneter Bodyguards


Die Partner der Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Asoc. haben sich entschlossen, ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte dauerhaft unter den Schutz schwer bewaffneter Sicherheitsmänner zu stellen und diese vor dem Eingang ihrer Kanzlei zu postieren (Foto). Die genauen Hintergründe für diese Maßnahme der Kanzlei aus Villarica sind unbekannt, dürften jedoch mit der allgemein höheren Kriminalität in Paraguay zusammenhängen, die auch vor Rechtsanwaltskanzleien nicht halt macht.

Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

Montag, 26. Juli 2010

Die erfolgreiche Streitwertbeschwerde im eigenen Namen - Streitwertverdopplung in Sachen "myfab.de"

Während die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig erfolglos ist, verhält sich dies bei der Streitwertbeschwerde im Namen der Bevollmächtigten mit dem Ziel, einen höheren Vergütungsanspruch durchzusetzen, grundsätzlich anders. Im Rechtsstreit um die Domain "myfab.de" hat das OLG Braunschweig nunmehr den Streitwert für die angebliche Verletzungshandlung auf EUR 70.000,- verdoppelt: "Die fehlende Möglichkeit, den eigenen Firmennamen als "de-Domain" eintragen zu können, beschwert die Klägerin erheblich." Die Klägerin, die unter der Domain "myfab.com" Designermöbel aus China vertreibt, hatte den Prozess um die Domain "myfab.de" verloren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Freitag, 16. Juli 2010

Deutsches Patent- und Markenamt: "8 und 8 = 88 = HH = Heil Hitler"

In der angemeldeten Bildmarke ... "ist zweimal die Zahl "8" abgebildet. Diese beiden Zahlen stehen stellvertretend entsprechend ihrer Stellung im Alphabet wobei hierin die Grußformel "Heil Hitler" verschlüsselt ist. ... Der Verkehr behandelt Angaben und Hinweise (auch in abgewandelter Form und ohne unmittelbaren Waren- und oder Dienstleistungsbezug), denen ein rechtsextremer Symbolgehalt oder eine besondere Bedeutung für neonazistische Gruppierungen zugeordnet werden kann, sehr sensibel und zurückhaltend. Die Verwendung einer solchen Marke im Geschäftsverkehr, das heisst als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Wenn aus Mutti´s Hasi-Locke ein Kettensägen-Killer wird

liegt das an der weltweit unbändigen Liebe zur artfremden Verwendung der Kettensäge als Mordinstrument. Seit unser Planet im Jahre 1974 mit Tobe Hooper´s "The Texas Chainsaw Massacre" konfrontiert wurde, geniessen Kettensägenmörder weltweit besondere Anerkennung. Dieser fragwürdigen Zuneigung bedient sich die BILD-Zeitung in verabscheuungswürdiger Weise, wenn sie Hasi-Locke - trotz schlichter Verwendung von Hammer und Messer - der appetitlicheren Schlagzeile wegen auf den Podest eines Kettensägen-Killers hievt. Weil Hasi-Locke die motorisierte Säge aber nur zur ökonomischen Portionierung der Überreste seiner Eltern verwandt hat, gebührt ihm die durch die BILD-Zeitung verliehene Spitzenstellung in der Mordbubenskala tatsächlich nicht. Wer seinen Horizont aus aktuellem Anlass mit der Keimzelle allen Kettensägen-Übels erweitern möchte, kann dies mit der in Österreich kürzlich auf Blu-ray-Disc erschienenen deutschen Kinofassung namens "Blutgericht in Texas" tun. Hierzulande scheint die Zensurgeschichte dieses Films allerdings noch anzudauern.

Dienstag, 13. Juli 2010

Ohne Robe - aber gerne!

Beim ersten Mal ohne Berufstracht hatte ich den Termin zwar notiert, aber am Freitag nicht auf den Montagstermin um 08:30 Uhr geachtet. So erreichte mich der Vorsitzende des Amtsgerichts Hannover auf dem Fahrrad, welches mit den Worten "ich bin unterwegs" um 180 Grad gewendet und 12 Minuten später vor dem Altbau geparkt wurde. Die Verhandlung war ohne Robe, dafür aber mit Schweissperlen auf der Stirn. Meine widerspenstige Art kommentierte der Vorsitzende mit den Worten "Wie sehen Sie denn überhaupt aus, auf dem Weg zum Sport? Wo ist denn Ihre Robe?". Ich wies den Vorsitzenden darauf hin, dass gemäß § 20 Berufsordnung eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht bestehe. Die Vorschrift kannte er nicht und fragte mich, warum denn die Kollegen alle in Robe erscheinen würden. Eine Antwort wollte er aber nicht hören, fuhr umgehend dem grinsenden Kollegen übers noch lächelnde Maul, meinte, dass dessen Klage auch nach Hinweis noch unsubstantiiert sei und fällte ein Stuhlurteil zu meinen Gunsten. Alles ohne Robe.

Mittwoch, 7. Juli 2010

"So jemand bringt sich doch nicht um, schon gar nicht während der Fussball-Weltmeisterschaft, jedenfalls nicht vor dem Argentinien-Spiel"

Der Selbstmord der 48-jährigen Jugendrichterin Kirsten Heisig aus Neukölln bleibt vielen die sie kannten offenbar ein Rätsel. Anders sind die in der obigen Überschrift wiedergegebenen Worte des Neuköllner Bezirksbürgermeisters wohl nicht zu erklären, der die Richterin als ausgesprochenen Fussballfan kennengelernt hatte. Mich berührt jedenfalls der Freitod von Menschen, die mir vom Lebensalter und dem beruflichen Hintergrund nicht fern sind. Statt vieler Worte der lesenswerte "Nachruf auf Kirsten Heisig".

Montag, 5. Juli 2010

Luis Suárez, dem Uruguayer ein Held, dem Nörgler ein Sündenbock - vom dummen Schrei nach Gerechtigkeit im Fussball


"Held oder Betrüger?" fragt die Frankfurter Allgemeine Zeitung, "auf Lebenszeit sperren" sinniert die Kleine Zeitung, "Ghana wurde um den Sieg gebracht" resümiert der SPIEGEL und die Sunday Times wähnt "die Hand des Teufels" im Spiel. Wer in der Gegenwart lebt, wird die Szene nie vergessen: Beim Stande von 1:1 zwischen Uruguay und Ghana im Viertelfinale der FIFA-WM 2010 wehrt Luis Suárez in der Nachspielzeit der Verlängerung einen Kopfball von Dominic Adiyiah auf der Linie mit beiden Händen ab. Der fällige Strafstoß wird vergeben, Ghana verliert auch das Elfmeterschießen und Uruguay kommt weiter.

Was folgt, war klar. Oberlehrer mit verdrehtem Gerechtigkeitsempfinden und Moralapostel im Journalistengewand versuchen, den Schmerz des tief im Fleisch sitzenden Stachels eines erfolgreichen uruguayischen Foulspiels mit der Forderung nach Regeländerungen zu lindern.

Berufserfahrene Rechtsanwälte kennen das auch unter Richtern verbreitete Syndrom, die konsequente Anwendung eines bestehenden Regelwerks nicht ertragen zu können. Während der Richter jedoch durch geschickte Ausblendung von Tatsachen und wirklichkeitsfremde Interpretationen von Normen in der Lage ist, seinem Gerechtigkeitsempfinden mit falschen Urteilen Ausdruck zu verleihen, bleibt dem Journalisten als aussenstehendem Rädchen wenig mehr, als "Betrug" zu schreien und Regeländerungen anzumahnen.

Was für ein Schwachsinn. Ich mache es kurz: Wer nicht in der Lage ist, die Früchte einer angemessenen Sanktion zu ernten, hat den Erfolg nicht verdient. Das Team aus Ghana wird die Schuld für die Niederlage auch bei sich selbst gesucht haben, eine Perspektive, die so manchem Spielverderber verstellt ist.

Mit der Europäischen Artikelnummer zum Boykott israelischer Waren


Wie wir vielleicht nicht alle wissen, ist die sogenannte EAN-Codierung (Europäische Artikel Nummer = European Article Number) auf fast allen fertig verpackten Lebensmitteln vorhanden. Der EAN-Strichcode oder auch EAN-Barcode ist die maschinenlesbare Darstellung der Artikelnummer und kann mit jeder Scannerkasse ausgelesen werden. Der EAN-13-Code besteht aus 13 Ziffern und beginnt mit einem zwei- oder dreistelligem Code für das Herstellerland, dem Länderpräfix. Die folgenden Stellen kennzeichnen den Hersteller des Produktes und dessen Artikelnummer. Die letzte Stelle des Codes ist die Prüfziffer, welche durch Berechnung ermittelt wird.

Während der Barcode dafür gedacht ist, den Kassiervorgang und die inner- und zwischenbetriebliche Kommunikation in Großbetrieben des Einzelhandels zu vereinfachen, ermöglicht er gleichzeitig auch Dritten, die Herkunft von Produkten einfach zu ermitteln.

Wie der Codeliste zu entnehmen ist, bedeutet der Strichcode mit den Anfangsziffern 729, dass ein Produkt aus Israel kommt. Das FrauenNetzwerkNahost weist jetzt darauf hin, dass den Strichcode 729 auch Waren tragen, die in israelischen Siedlungen auf besetztem palästinensischen Gebiet hergestellt wurden.

Wegen der schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet auch nach der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Goldstone-Bericht begeht, fordert das FrauenNetzwerkNahost nunmehr, auf Waren, die mit dem Strichcode 729 beginnen, ganz zu verzichten. Weil das FrauenNetzwerkNahost seit 2002 vergeblich die eindeutige Kennzeichnung von Waren aus den besetzten Gebieten fordere, sollten Verbraucher mit ihrer Kaufentscheidung nicht mehr unwissentlich Völkerrechtsverletzungen unterstützen und deshalb Waren aus Israel vollständig meiden.

Dienstag, 29. Juni 2010

Fachanwalt für IT-Recht - Studiengang Informationsrecht an der Universität Oldenburg


Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester im Studiengang »Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht« der Fakultät für Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg endet zum 1. September 2010. Die Studieninhalte orientieren sich an den Anforderungen, welche der Berufsbezeichnung »Fachanwalt für IT-Recht« nach § 14k Fachanwaltsordnung (FAO) zu Grunde liegen. Mit der Belegung von sieben Modulen können die nach FAO § 14k geforderten Inhalte der theoretischen Ausbildung zum Fachanwalt abgedeckt werden, so dass die theoretischen Kenntnisse mit dem Masterabschluss nachgewiesen sein dürften. Es besteht die Möglichkeit, die von der FAO geforderten Leistungsnachweise (Aufsichtsarbeiten) innerhalb des Studienverlaufs zu erbringen. Neben den regulären 90-minütigen Klausuren wäre eine zusätzliche, gebührenpflichtige 5-stündige Klausur zu erbringen, um die erforderlichen Aufsichtsarbeiten im Umfang von 15 Stunden nachzuweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne Module zu belegen, um als bereits zugelassener Fachanwalt für IT-Recht die nach FAO § 15 geforderte jährliche Weiterbildung nachzuweisen.

Freitag, 25. Juni 2010

"unbesiegbares Nordkorea" - das tolle Plakat hat mich bei der FIFA-WM 2010 dazu verführt, die gesamte Urlaubskasse auf Kim Jong-Il´s Team zu setzen

Ich habe das Plakat als ein bindendes Versprechen im Sinne des § 657 BGB angesehen und wähnte mich daher sicher, bei Niederlagen Nordkoreas Rückgriff bei den Verantwortlichen nehmen zu können. Meine eigene WM-Niederlage ist nun perfekt: Nordkorea ist bei der Fussball-Weltmeisterschaft bereits nach der Vorrunde ohne Punkt und mit 1:12 Toren ausgeschieden und sämtliche Urlaubs-Euros bei der Internet-Wettmafia verschwunden. Ich hätte § 657 BGB und das Plakat genauer lesen sollen. Das Plakat war weder eine Auslobung, noch hatte es irgendetwas mit Fussball zu tun. Was soll´s - dann eben diesen Sommer keinen Urlaub.

Donnerstag, 24. Juni 2010

Bildrechte der FIFA bei der Fussball-WM 2010 ausser Kontrolle - Top-Star Diego Forlan betreibt eigenen Youtube-Channel


Das exklusive eigene Material des uruguayischen Stürmers Diego Forlan in seinem Youtube-Kanal von der FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika entzückt die Fans und stellt die FIFA vor ungeahnte Probleme. Derart intime Einblicke ins Innenleben der Mannschaften kann die FIFA selbst nicht bieten und gerät dadurch ins Hintertreffen. Forlan dokumentiert mit kleinen Filmen auf youtube authentisch, wieviel Spass die Uruguayer bei dieser WM haben. Eine Perspektive, die nicht nur für Fans Gold wert ist und nach der sich jeder kommerzielle Anbieter die Finger lecken würde. Youtube bekommt´s umsonst und die FIFA guckt in die Röhre - wie lange noch?

Mittwoch, 16. Juni 2010

IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums - LL.M.-Studiengang am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover

Am 15. Juli 2010 endet für Juristen mit erstem oder zweitem Staatsexamen die Bewerbungsfrist für das kommende Wintersemester. Das 2 Semester dauernde Studium (1. Semester in Hannover, 2. Semester an einer von 10 europäischen Partneruniversitäten) bietet die Möglichkeit, sich im IT-Recht und im Recht des geistigen Eigentums zu spezialisieren und den akademischen Grad des Master of Laws (LL.M.) zu erwerben. LL.M. steht für den akademischen Grad des Master of Laws (lateinisch für Legum Magister, wobei das doppelte L die lateinische Abkürzung für den Plural „Rechte“ ist).

Das IT-Recht hat grenzüberschreitenden Charakter und wird durch die fortschreitende Harmonisierung des EU-Rechts stark beeinflusst. Daher vermittelt der Studiengang die zentralen Aspekte des IT-Rechts und bezieht insbesondere die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Durch die Vorlesungen von Praktikern bei der Lehre wird sichergestellt, dass der Studiengang den Anforderungen des Arbeitsmarktes an IT-Juristen gerecht wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören:

  • E-Commerce-Recht

  • Telekommunikationsrecht

  • Medienrecht

  • Datenschutzrecht

  • Immaterialgüterrecht wie Urheber- und Patentrecht
    (bezogen auf Informationstechnologie)

  • Computerstrafrecht

  • Europa- und völkerrechtliche Grundlagen des
    IT-Rechts Informationstechnische Grundlagen.

Für das erste Semester in Hannover muss derzeit eine Studiengebühr in Höhe von 1500,- EUR gezahlt werden. Die generellen Immatrikulationsgebühren der Leibniz Universität Hannover betragen 274,06 EUR, die unter anderem ein Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr beinhalten (Stand Wintersemester 2009/2010). Alle Lehrveranstaltungen werden mit Prüfungen abgeschlossen. In Hannover ist dies in der Regel bei Vorlesungen eine Klausur mit einer Länge von 90 Minuten und in Seminaren eine Seminararbeit nebst Vortrag. Darüber hinaus wird eine Masterarbeit während des zweiten Semesters geschrieben. Das Thema der Arbeit kann von den Studierenden vorgeschlagen werden. Nähere Informationen unter http://www.eulisp.de

Montag, 7. Juni 2010

"Montag Morgen, neue Woche - und ab geht´s wieder zur Maloche

Dieselben Fratzen, dasselbe Gelaber - Ja, du liebst dein Arbeitslager!" so lautet der Anfang des Liedes "Block E" der seit den 80er Jahren bei zahlreichen Anhängern der subkulturellen Musikbewegung "Punk" sehr beliebten deutschen Rockgruppe "SLIME", deren deutschlandkritisches Liedgut vor knapp 10 Jahren selbst das Bundesverfassungsgericht einmal beschäftigte. Mit diesen Zeilen wollen wir als freiberuflich tätige Rechtsanwälte, die sich auch diese Arbeitswoche als Anhänger der zeitgeistigen "Bloggerei" wieder einmal den Luxus gönnen werden, eigenverantwortlich überproportional viel Arbeitszeit auf das Erstellen oder das Lesen mehr oder minder sinnvoller Zeilen in sogenannten "Blogs" zu verwenden, daran erinnern, dass viele abhängig beschäftigte Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit nicht einer solchen Leidenschaft frönen dürfen, sondern gehalten sind, sich als Lohnempfänger produktiv in den Arbeitsprozess an ihren Wirkungsstätten einzubinden.

Freitag, 4. Juni 2010

Fussball-WM 2010 - Eine Nation zieht in den Krieg

Während unsere Milchbubis auf der weichgespülten Medienwiese Schokopaste lutschen, ist es auf der Südhalbkugel durchaus üblich, mit fliegenden Fahnen und im Mörserhagel nach Afrika zu stürmen.
Klar, dass die deutschen Bürschchen vom Bundesjogi aussortiert werden und die Paraguayer nur mit einer Kugel auf ihrem Weg nach Südafrika gestoppt werden können. Der beste Torschütze der Qualifikation und Hauptdarsteller im Werbespot, Salvador Cabañas, wurde nach Fertigstellung des Videos in Mexiko in den Kopf geschossen. Die Kugel steckt noch neben dem Stammhirn, aber er ist bereit, sein Team bei der WM wenigstens von der Bank aus anzufeuern.

Mittwoch, 2. Juni 2010

Wiederbelebung des "deutschen Adels" in Wikipedia - Online-Enzyklopädie als Speerspitze gegen die Verfassung?

Ein entlarvendes Zitat aus einem sehr zu empfehlenden SPIEGEL-Artikel aus dem Jahre 1999 mit dem Titel "Aristokratischer Feinsinn" habe ich noch im Hinterkopf: "Es wird nichts unversucht gelassen, um die Exklusivität ehemaliger Adelsprädikate zu erhalten, auszubauen und zu steigern. Rücksichtslos werden dabei verfassungsrechtliche Grundsätze übergangen. Nicht ohne Hintergedanken. Bei einer eventuellen Änderung der Staatsform sollen die alten Machtstrukturen sofort wieder erkennbar sein."

Die Presse, von der Bunten über den Spiegel bis hin zur Faz, Welt oder Bild, machen bis heute brav mit. Entweder aus Dummheit oder um das niedere Bedürfnis ihrer Leser nach Glamour zu befriedigen. Gloria Prinzessin von Thurn und Taxis wird in der Presse fast ausnahmslos als Fürstin Gloria von Thurn und Taxis bezeichnet, Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe regiert fast durchgängig als Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe und Ernst August Prinz von Hannover geistert nahezu ohne Widerspruch als Prinz Ernst August durch die Medienlandschaft.

Niemand interessiert sich für die deutlichen Worte der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, geäußert im Beschluss - 1 BvR 2248/01 - vom 22. März 2004: "Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos. Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen."

Nach Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung waren öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile einer Geburt oder des Standes aufzuheben. In Ausführung dieser verfassungsmäßigen Anweisung ist unter dem 30. April 1928 u.a. das schaumburg-lippische Gesetz über die Aufhebung des Standesvorrechts des Adels und die Auflösung des Hausvermögens erlassen worden, welches im wesentlichen mit dem preussischen Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 übereinstimmte.

In Kürze: Deutschen Hochadel gibt es nicht mehr. Deutschen Adel gibt es nicht mehr. Es gibt nur noch Staatsbürger. Es gilt das Grundgesetz und bürgerliches Recht. Ehemalige Adelsprädikate sind nur noch Bestandteile des bürgerlichen Nachnamens.

Dennoch: "Bei der Prüfung von Problemen mit adelsrechtlichen Fragestellungen stellen Adelsverbände den Behörden und Gerichten kostenlos Gutachter zur Verfügung - offenbar so überzeugend, dass selbst viele Richter und Standesbeamte vergessen, dass es den Adel nicht mehr gibt." (Aristokratischer Feinsinn, SPIEGEL-online, 10. Mai 1999).

Der Kampf des Pseudoadels um seinen illegalen Fortbestand hat sich nun offenbar schwerpunktmäßig auf das Internet - insbesondere auf Wikipedia - verlagert. Ein wackerer Streiter um die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Online-Enzyklopädie resigniert dann auch im Rahmen einer internen Diskussion um die Darstellung des Pseudoadels auf Wikipedia:

"Ich sehe diese Diskussion eben erst und bin erschüttert ob der Hartnäckigkeit, mit der hier wider besseres Wissen Informationen verfälscht werden. Ich habe es ebenfalls aufgegeben, gegen die aberwitzige Wiederbelebung eines "deutschen Adels" in Wikipedia vorzugehen, es hat keinen Sinn und wäre angesichts von mittlerweile abertausenden fehlerhaften Artikeln aus dem Dunstkreis des angeblichen deutschen Adels eine unstemmbare Sisyphusarbeit. So ist dann eben ein weiterer Bereich von Wikipedia in den qualitativen Niederungen des Hören-Sagens angekommen. Schade drum."


Wegen der Veröffentlichung historischer Dokumente im Streit um die Domain "schaumburg-lippe.de" auf meiner Website unter der Rubrik "Presse", bekam ich seinerzeit Post vom Niedersächsischen Landesarchiv - Staatsarchiv Bückeburg. Ohne jemals das Staatsarchiv genutzt oder von dort Dokumente bezogen zu haben, sollte ich für die halbjährliche Veröffentlichung von sechs Dokumenten - angeblich aus dem Bestand des Staatsarchivs - EUR 900,- bezahlen.

Nun muss man wissen, dass das Staatsarchiv Bückeburg als Untermieter im Schloss Bückeburg zu finden war, die streitgegenständlichen Dokumente angeblich von dort stammten und der "Schlossherr" vermutlich wenig angetan war, Dokumente aus dem Jahre 1938 im Internet veröffentlicht zu sehen, welche zu folgender Schlussfolgerung kamen:

"Damit steht fest, dass der Name "Fürst zu Schaumburg-Lippe" erloschen ist und das auch in Zukunft niemals mehr eine Person zur Führung dieses Namens berechtigt sein wird. Trotzdem fährt das Haus fort, sich als "Fürstliches Haus Schaumburg-Lippe" und seine Einrichtungen als "Fürstliche" zu bezeichnen."
Schon ein zartes Stöbern im Internet, etwa unter der Domain "schloss-bueckeburg.de", offenbart, dass sich an der vor über 70 Jahren bemängelten Grundhaltung gewisser gesellschaftlicher Kreise bis heute wenig geändert hat.

Und wer unter "Wikipedia" in die Tiefe geht, wird dort feststellen müssen, dass der "Adel" trotz seiner unzweifelhaften Abschaffung schon seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung noch im Jahre 2010 mit Erfolg sein Fortbestehen feiert.

Übrigens war sich das Amtsgericht Hannover seinerzeit nicht zu schade, die Kostenkeule gegen die Veröffentlichung der ungeliebten Korrespondenz aus den 30er Jahren in Form eines Urteils zu schwingen und mich zum Schadensersatz in voller Höhe zu verurteilen.

Dass der gesamte historische Schrifwechsel bis heute noch einsehbar ist (1, 2, 3, 4, 5, 6) haben wir der Courage der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zu verdanken, deren Berufungsurteil zu meinen Gunsten den verlorenen Glauben in die Unabhängkeit der Justiz wieder gestärkt hat. Eine anschließend noch angestrengte Gehörsrüge durch die Niedersächsische Staatskanzlei war letztlich auch erfolglos. Zurück bleibt jedenfalls das Gefühl, dass man den Pseudoadel und dessen weitreichenden Einfluss nicht unterschätzen sollte.

Die jüngste Aufgabe tapferer Wikipedianer in einem ungleichen Kampf erinnerte mich nunmehr an meine eigenen Erfahrungen und dem geneigten wie juristisch geschultem Leser sei empfohlen, den erfolgreichen Feldzug der Ewiggestrigen im Kampf um den Erhalt ihrer verlorengeglaubten Privilegien in der Tagespresse wissend und aufmerksam zu verfolgen.

Sonntag, 30. Mai 2010

Der böse Mann

Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung wurde der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vom Landgericht Karlsruhe wegen des Verstosses gegen § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Vorschrift des §184b Abs. 5 StGB, wonach eine Strafbarkeit wegen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten ausscheidet, nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zähle. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats handelte, sondern aus privaten Gründen Kontakte zur Kinderporno-Szene hatte.

Die von Tauss angeblich angestrebten Erkenntnisse über die Verbreitung der Kinderpornographie hätten bereits vorgelegen, er habe zudem im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht, sein Handeln sei zur Erreichung des angeblichen Ziels völlig ungeeignet und es sei nicht erforderlich gewesen, über zwei Jahre Kontakte zur Kinderporno-Szene aufrecht zu erhalten. Schliesslich habe Tauss niemanden über seine angeblichen Recherchen unterrichtet, obwohl dies zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.

Samstag, 22. Mai 2010

Rechtsanwalt bedroht Richter am Landgericht Berlin ...


... per Schriftsatz mit dem "Aufrollen des Domainmarkts für Rechtsanwälte in der Region Hannover" durch Anmeldung der Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover", falls das Gericht einer Klage stattgebe und wegen der Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" die Löschung der Domain "berlinapotheke.com" anordne. Die "Drohung" hat gewirkt: Die Domain berlinapotheke.com muss nicht gelöscht werden, die Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover" wird nicht eingetragen und der Domainmarkt für Anwälte in Hannover bleibt friedlich.

Freitag, 21. Mai 2010

"Alles gelogen!" - Anspruch auf Unterlassung?

"Das war eine echte Schweinerei" sagte Peter Schmidt, Funktionär des Pro Generika e.V., nachdem in der "heute-show" auch die Teile des Gesprächs mit Martin Sonneborn gesendet wurden, die aus der Sicht des Pharma-Lobbyisten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Frage, ob der auf Sonneborns Rücken befestigte Zettel "Alles gelogen!" wörtlich aufzufassen und als falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Generika-Manns zu interpretieren sei, dürfte gerichtlich nicht geklärt werden, da an einem medienwirksamen Prozess über den Inhalt dieses Interviews allseits kein Interesse bestehen sollte.

Mittwoch, 19. Mai 2010

myfab.com vs myfab.de - Landgericht Braunschweig schützt Priorität einer Domain gegenüber Firmennamen


Das Landgericht Braunschweig hat nunmehr die Begründung für die Abweisung einer Klage der Firma "Myfab" auf Löschung der Domains "myfab.de" und "my-fab.de" gegenüber einem Webdesigner mit einem ausführlichen Urteil vorgelegt.

Mit dem Vertrieb von Design-Möbeln aus China über das Internet mittels der Domain "Myfab.com" hatte sich die Klägerin einen Namen gemacht und mahnte bald darauf einen Webdesigner ab, zu ihren Gunsten in die Löschung der Domains "www.myfab.de" und "www.my-fab.de" einzuwilligen.

Dabei betrachtete Myfab zunächst die Registrierung der streitgegenständlichen de-Domains für rechtsmissbräuchlich. Nachdem ihr im Prozess ein zeitlich vor ihrer Gründung und Gründung der Muttergesellschaft liegender Registrierungszeitraum mitgeteilt worden ist, hielt Myfab dann selbst das Halten der begehrten Domains für rechtsmissbräuchlich.

Weil jedoch der verklagte Webdesigner die Domains zeitlich deutlich vor der Gründung der Klägerin und deren Muttergesellschaft auf sich registriert hatte, liess sein Verhalten erkennbar nicht auf eine Absicht schließen, aus der Inhaberschaft der Domains rechtsmissbräuchlich vermögensrechtliche Vorteile zu erlangen.

Der beklagte Designer hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Zeit und Aufwand investiert, um sein Projekt zum 3D-Druck unter den auf ihn registrierten Domains vorauszutreiben und umzusetzen. Dieses Interesse betrachtete das Landgericht Braunschweig letztlich als schützenswert.

Weil Myfab die von ihr eingeholte DENIC-Auskunft über die Registrierung der streitgegenständlichen Domains nicht zutreffend gelesen, das letzte Änderungsdatum der Datenbank als Registrierungszeitpunkt aufgefasst hatte und sich sorgfaltswidrig nicht die sogenannte History der Domain-Registrierungen zeigen liess, hat das Landgericht die Klage auf Löschung der Domains nicht nur abgewiesen, sondern Myfab auch dazu verpflichtet, dem beklagten Webdesigner die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Abwehr der von Myfab geltend gemachten Ansprüche zu ersetzen.


Das Urteil im Volltext: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2367-09_myfab.pdf

Jörg Tauss und § 184b Absatz 5 StGB

Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung hat der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vor Gericht verneint, gegen folgende Vorschrift des Strafgesetzbuches verstossen zu haben:

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Unter dem Pseudonym "Werner" hat Jörg Tauss zwischen Mai 2007 und Januar 2009 über sein Handy Kontakt zu zahlreichen Personen aus der Kinderporno-Szene unterhalten, sich Bild- und Videomaterial beschafft und dies in einigen Fällen auch an Dritte weitergegeben.

Die zu klärende Frage ist, ob das Verhalten von Jörg Tauss ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten als Mitglied des Bundestags und Internetexperte der SPD-Fraktion diente.

Dienstag, 18. Mai 2010

U.S. Supreme Court erklärt bei Nichttötungsdelikten die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche als verfassungswidrig

In dem Rechtsstreit Graham v. Florida hat der U.S. Supreme Court am Montag den 17.05.2010 die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche bei Nichttötungsdelikten als Verstoß gegen den achten Grundsatz der U.S.-Verfassung bezeichnet, der grausame und unverhältnismäßige Strafen verbietet:

"Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted."

Tötungsdelikte können auch bei Jugendlichen weiter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit geahndet werden. EA8TRBYJ2DAW

Montag, 17. Mai 2010

SS - Schriftsatz oder Schutzstaffel

Seit Jahren bin ich Mitglied einer Mailing-Liste für Rechtsanwälte, in der man sich gegenseitig auf Fragen antwortet oder auch um Terminsvertretungen bittet.

Am Wochenende las ich auf die Frage einer Kollegin mit dem Betreffzeile "VerwR: Formalien in SS" als Antwort sinngemäß folgendes.

"Sehr geehrte Frau xxxxxxxxx,

ich habe nur wenig Verständnis dafür, dass hier jeder mit selbst erfundenen Abkürzungen versucht, einen Sekundenbruchteil Zeit zu sparen.

Aber ein "SS" als Abkürzung, da hört sich doch alles auf, das kann ich nicht akzeptieren. Bürointern mag das ja zulässig sein, aber bitte nicht hier auf einer halb öffentlichen Liste."


Es scheint, als sei die Zeichenfolge "SS" für alle Zeiten von der Schutzstaffel der NSDAP derart vereinnahmt, dass es keine Möglichkeit der unbefangenen Benutzung der Abkürzung "SS" mehr gibt.

Für Juristen bietet es sich an, das Wort "Schriftsatz" mit den Buchstaben "SS" abzukürzen und zwar mit jeweils grossen Buchstaben. Es ist schlicht einfacher, mit dem Finger zweimal auf das "s" zu hauen und dabei die Shift-Taste gedrückt zu halten, als diese gleich nach dem ersten "S" wieder loszulassen.

Bei mir bekommen alle gerichtlichen Eingaben am Ende des Dateinamens ein "SS" für "Schriftsatz", verbunden mit einer Nummer. Die aussergerichtliche Korrespondenz wird mit einem einfachen "S" für "Schreiben", ergänzt um eine Nummer, gekennzeichnet. Je nach Verfahrensstand lautet die Bezeichnung daher etwa "Meyer-Mueller_SS1" oder auch "Meyer-Mueller_S3"

Derartige Dateien werden so bezeichnet auch per E-Mail an Kollegen oder Mandanten verschickt, ohne dass dies jemals beanstandet wurde.

Es wäre mir auch egal. Ich würde der untergegangenen Schutzstaffel der NSDAP keinerlei Einfluß auf die bürointerne Ordnung oder meine Arbeitsökonomie gestatten.