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Mittwoch, 3. Januar 2018

Halbneger

Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen und Halbneger natürlich auch nicht. Eine mathematische Reduktion der Nutzung des Wortes "Halbneger" auf halbverboten und damit erlaubt, dürfte vor Gericht keinen Erfolg haben. Über den Twitter-Account von Jens Maier (AfD) war gestern folgende Botschaft über Boris Beckers Sohn, Noah Becker, verbreitet worden, nachdem dieser sich in einem Interview über Rassismus in Berlin beschwert hatte: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären."

Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.

Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!           


Donnerstag, 21. Dezember 2017

Turboquerulantin auf Rekordjagd

Mittlerweile komme ich nicht mehr dazu, über jedes einzelne Ordnungsgeld aus jedem einzelnen Verfahren zu berichten und deshalb will ich der treuen Leserschaft und Fangemeinde der Turboquerulantin wenigstens im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg einen kleinen Überblick gönnen, wie sich unser Türbchen via Facebook von Ordnungsgeld zu Ordnungsgeld hangelt. Zwischenzeitlich kann man als gesicherte Erkenntnis festhalten, dass es ihr vollkommen scheißegal ist, was das Amtsgericht Nienburg zum Besten gibt, denn "Die Wahrheit darf gesagt werden".

Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.

Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.

Montag, 18. Dezember 2017

Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt

Während sich jeder Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung und jeder Fachanwalt nach § 15 der Fachanwaltsordnung fortbilden muss, gibt es einen ähnlichen Zwang für Richter nicht. Die vom Gesetzgeber seit langem geplante Einführung einer richterlichen Fortbildungspflicht im Deutschen Richtergesetz wird auch mit dem Hinweis, dass darin ein ungerechtfertigter Eingriff in die Richterautonomie nach Art. 97 Abs. 1 GG liegen würde, von der Richterschaft erfolgreich blockiert.

Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."

Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.

Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.

Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom  19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."   

Donnerstag, 30. November 2017

Turboquerulantin - jetzt am Landgericht Duisburg

Vielleicht erinnert sich ja noch jemand an die falsche Behauptung der Turboquerulantin auf Facebook, unser Mandant hätte ein Massaker im Amtsgericht Nienburg angedroht. Die Verbreitung dieser "Räuberpistole" war unserer Heldin vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zunächst mit einer Säumnisentscheidung und schießlich durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 verboten worden.

Nachdem ihr tapferer und stets ausdauernder Rechtsanwalt aus Ettlingen schließlich die Flinte ins Korn geworfen hatte, versucht nun ein nicht minder zäher Anwalt aus Oberhausen die mittlerweile obdachlos gewordene Kampfmaschine mit dem leicht verschobenen Gerechtigkeitssinn im Berufungsverfahren aus den Klauen der Justiz zu befreien. Leider mit mäßigem Erfolg, wie ein ausführlicher Hinweisbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2017 zum Az.: 11 S 44/17 belegt.

Das Landgericht möchte dem munteren Zickzack-Kurs der Turboquerulantin nicht so recht folgen und beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Auch die eher halbherzigen Äußerungen des in die Bresche gesprungenen Kollegen zu den Hintergründen des verworrenen Facebook-Krimis vermochten nicht wirklich zu überzeugen. Allerdings wurde die Stellungnahmefrist zur geplanten Zurückweisung der Berufung durch das Gericht für die Turboquerulantin großzügig verlängert, da ihr ein Krankenhausaufenthalt in die Quere gekommen ist. Vielleicht gelingt ja nach einer kurzen Erholungspause mit einem festen Dach über dem Kopf am Ende doch noch der große Wurf in einer bislang (noch) aussichtslos scheinenden Sache.

Sonntag, 26. November 2017

Kinderbild auf Facebook

Kinderbilder auf Facebook. Eine Seuche, die recht unkontrolliert durch das beliebte Social-Network schwappt. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, läßt sich der Unfug allerdings recht einfach durch die sorgeberechtigte Mutter oder den sorgeberechtigten Vater stoppen. Ist nämlich die auf dem Foto abgebildete Person geschäftsunfähig, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Veröffentlichung eines Bildes dieser Person. Bestenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Bei einem Kleinkind kommt es daher allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters an. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Kinderfotos des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach einem Wochenendbesuch auf dessen Facebook-Profil unerträglich findet, lässt sich die Entfernung des Bildes durch eine Abmahnung per Anwalt oder bei Uneinsichtigkeit auch durch eine einstweilige Verfügung mit gerichtlicher Hilfe schnell durchsetzen. Die Argumente, "es sind meine Fotos" oder "es ist auch mein Kind", verhallen vor Gericht ungehört, wie jüngst das Amtsgericht Bremerhaven per Beschluss vom 09.05.2017 zum Az.: 56 C 750/17 bestätigt hat. Denn das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung für die Veröffentlichung des Kinderbilds zu entscheiden, steht gem. §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu.

Dienstag, 21. November 2017

Schiedsmann verarscht Anwalt

In meinem Studium und Referendariat hat das Schiedswesen überhaupt keine Rolle gespielt, Kenntnisse darüber wurden mir jedenfalls nicht vermittelt und auch in meinen juristischen Examina hat diese Unkenntnis keinen Nachteil bedeutet. Als Anwalt sieht das ganz anders aus, denn für bestimmte Streitigkeiten ist ein Schiedsverfahren zwingend vorgeschrieben, bevor sich ein Amtsgericht inhaltlich damit befassen kann. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Erhebt ein Rechtsanwalt Klage ohne ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben, wird diese vom Amtsgericht als unzulässig abgewiesen und der Mandant bleibt auf allen Kosten sitzen, auch wenn er noch so grob beleidigt wurde.

In einem gerade vor dem Amtsgericht Burgdorf verhandelten Streit unter Nachbarn um Hunde und veröffentlichte Schreiben mit den Personalien der Klägerinnen über das Internetportal Facebook fanden die Parteien mit Hilfe eines Schiedsmannes in erster Runde eine gemeinsame Lösung. Allerdings veröffentlichte die Beklagte das Protokoll der Sitzung vor dem Schiedsmann und einen Artikel aus der Zeitung über die Arbeit des Schiedsmannes unter Hinweis auf die Klägerinnen auch wieder über Facebook, so dass der Streit in eine neue Runde ging.

Soweit nicht unbedingt spannend, denn der Anwalt der Klägerinnen beantragte umgehend ein neues Schiedsverfahren und machte bis zu diesem Zeitpunkt alles richtig. Wenn nicht der Schiedsmann gewesen wäre, der auf den erneuten Antrag folgendes antwortete, wäre die Sache auch nicht der Rede wert, aber es kam eben anders: „Nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz (NSchlG) Leitlinien § 1 VV zum NschlG Obligatorische Streitschlichtung 2.1.2 handelt es sich in diesem Fall nicht um eine obligatorische Streitschlichtung, d.h., dass dieser Fall nicht schiedsamtspflichtig ist und eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt nicht vorgeschaltet sein muss. Ich bitte Sie sich deshalb in dieser Sache mit Ihren Anwälten in Verbindung zu setzen, damit Sie den weiteren Verfahrensweg abklären können.“

Man ahnt das Drama, was nun folgte. Der wackere Rechtsanwalt der Klägerinnen verließ sich auf die Einschätzung des Schiedsmannes und erhob schnurstracks Klage auf Unterlassung vor dem Amtsgericht Burgdorf mit dem Ziel, die Veröffentlichung des dem ersten Streit vorangegangenen Schlichtungsverfahrens und damit zusammenhängende ehrverletzende Kommentare zu unterbinden.

Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes die außergerichtliche Streitschlichtung nur für Verletzungen der persönlichen Ehre vorschreibt, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, entbrannte ein Streit darüber, ob das soziale Netzwerk Facebook insoweit nicht auch zu Presse und Rundfunk gezählt werden müsste, so dass ein Schlichtungsverfahren entbehrlich gewesen wäre. Das Amtsgericht Burgdorf gab zunächst einen richterlichen Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Oldenburg zum Az.: 5 T 529/12 und entschied sich mit Urteil vom 14.11.2017, Az.: 5 T 529/12, erwartungsgemäß dafür, Facebook nicht mit Presse und Rundfunk gleichzusetzen und wies die erhobene Klage als unzulässig ab. Ein Schlichtungsverfahren hätte trotz anderslautender Behauptung des zunächst angerufenen Schiedsmannes durchgeführt werden müssen. Böser Schiedsmann ;-)

Sonntag, 22. Oktober 2017

Turboquerulantin obdachlos

Wer in den letzten Wochen am Amtsgericht Nienburg ein und aus ging, mag sich über ein altes Mütterchen gewundert haben, dass am Eingang des Nienburger Gerichtszentrums um Spenden für die Begleichung von Ordnungsgeldern bettelte. Gerüchte besagen, dass es sich bei der still in der Ecke des Eingangs kauernden Frau um die einstmals so stolze Turboquerulantin gehandelt habe, die sich nicht mehr anders zu helfen wusste, als die vorbeiziehenden Gerichtsbesucher um eine milde Gabe zu bitten.

Kein Gerücht ist es dagegen, dass die Turboquerulantin bedingt durch die Zwangsversteigerung ihres Hauses derzeit obdachlos ist und dem Vernehmen nach bei wechselnden Bekannten unterkommt.* Aus verlässlicher Quelle wird außerdem berichtet, dass es innerhalb der Familie der Turboquerulantin zu erheblichen Spannungen gekommen ist und sich die eigene Nachkommenschaft mittlerweile um anwaltlichen Beistand bemüht hat, damit der sich ausweitende Schaden in den eigenen Reihen in einem für die Familie erträglichen Rahmen gehalten werden kann. Ob sich das Türbchen auch jetzt noch im Raum Nienburg verkriecht, ist unklar, schließlich ist sie eine bundesweite Widerstandsikone, deren Fans deutschlandweit verteilt sind und sicher nicht zögern werden, Tisch und Bett mit ihr zu teilen.

Dass die Nienburger Richterschaft zwecks dauerhafter Anmietung einer außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Nienburg gelegenen Unterkunft für die Turboquerulantin zusammengeschmissen hat, um in Zukunft mangels Zuständigkeit für kommende Verfahren gegen den unbeugsamen Richterschreck aus der Schusslinie zu geraten, ist natürlich nur eine abwegige Story, die wider besseren Wissens in den allerdunkelsten Gruppen auf Facebook verbreitet wird. Wir wünschen der Turboquerulantin von Hannover aus alles Gute und hoffen, dass ihre nun anstehende Fan-Tour kreative Kräfte freisetzt, die den von ihr maßgeblich geprägten deutschen Enthüllungsjournalismus in neue Höhen katapultiert.

*Nach eigenen Angaben ist die Turboquerulantin aktuell nicht mehr obdachlos. Gerichtliche Zustellungen konnten im Jahre 2019 und 2020 an eine Adresse in Hoya bewirkt werden. Hannover, den 10.04.2020.

Sonntag, 8. Oktober 2017

Der Baum als Strafe Gottes

Es geht natürlich nicht um den Baum als solchen, sondern um einen umgestürzten Baum, der während des Sturms „Xavier“ am 05. Oktober 2017 in Berlin die Journalistin Sylke Tempel erschlug. Insbesondere geht es um die Äußerung des Journalisten Martin Lejeune auf Twitter "Die Gebete der Muslime wurden erhört Der Baum ist die Strafe Gottes für Sylke Tempel's Taten. Gottes Gerechtigkeit siegt الله أكبر@SylkeTempel.".

Informativ zu diesem Sachverhalt ist der Umstand, dass Frau Tempel Nahost-Korrespondentin, Redakteurin der „Jüdischen Allgemeinen“ und Chefredakteurin der von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik herausgegebenen Zeitschrift „Internationale Politik“ war.

Der Journalist Martin Lejeune konvertierte nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2003 zum Islam und bekannte sich am 05.07.2016 jedenfalls öffentlich zu seinem islamischen Glauben. Martin Lejeune behauptet "Der Islam ist die Religion des Friedens" und zeichnet sich durch eine Befürwortung der offiziellen türkischen Politik und eine pro-palästinensische Grundhaltung aus. Abseits seiner auf Twitter geäußerten Meinung bezeichnet er die ums Leben gekommene Journalistin Sylke Tempel als Unterstützerin des zionistischen Kolonialisierung-Projektes in Palästina, der andauernden Vertreibung der Palästinenser und als eine Gegnerin der Türkei.

Nach seinem auf breite Ablehnung stoßenden Twitter-Kommentar zum Tod von Frau Tempel ließ der Ruf nach strafrechtlichen Sanktionen nicht lange auf sich warten. Der mittlerweile weit verbreitete Hang, unpopulären oder abstoßenden Kommentaren insbesondere auf Facebook oder Twitter mit Strafanzeigen zu begegnen, ist ein Trend, der durch eine meinungsfeindliche Rechtsprechung oftmals seine Bestätigung findet. Die Idee, gesellschaftliche Außenseiter mit dem geltenden Recht zu disziplinieren, gefällt natürlich nicht nur den konkret von scharfer Kritik getroffenen Gegenspielern, sondern auch der von der Allgegenwärtigkeit des Internets in die Enge getriebenen Politik, die in Deutschland bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken reagiert hat, welches eine Löschung unzulässiger oder auch nur kritischer Inhalte abseits staatlicher Kontrolle begünstigt.

Im konkreten Fall wurde Martin Lejeune wegen des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 189 StGB angezeigt. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener kann durch ein unzulässiges Werturteil im Sinne einer Beleidigung nach § 185 StGB, durch die Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsachen nach § 186 StGB aber auch in der Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung gem. § 187 StGB erfüllt werden.

Angesichts der in Deutschland nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit und der nach Art. 4 GG gewährten Religionsfreiheit ist der Wunsch der nach Strafe rufenden Laien in einer zunehmend meinungsfeindlichen Gesellschaft zwar verständlich, juristisch allerdings unvertretbar. Denn einer Religion, der das Konzept eines Gottes entnommen werden kann, wonach dieser nicht willkürlich sondern nach Plan handelt und den irdischen Weltenverlauf bereits detailliert vorbestimmt hat, ergäbe sich auch der Tod von Frau Tempel als Schöpfungshandeln Allahs: "Weißt du denn nicht, dass Allah es ist, der die Herrschaft über die Himmel und die Erde hat, und dass ihr außer Allah weder Schutzherrn noch Helfer habt?"

Den Unfalltod von Frau Tempel insoweit als Strafe einzuordnen, scheint nachvollziehbar. Da Teil der Religionsfreiheit die Bekenntnisfreiheit als das Recht, seinen Glauben auch privat oder öffentlich auszudrücken ist, durfte Herr Lejeune als Muslim selbstverständlich den sich aus seiner religiösen Überzeugung heraus ergebenden Umstand öffentlich äußern, dass der Tod von Frau Tempel die Strafe seines Gottes sei. Denn der Schutz der Grundrechte erlaubt dem Äußernden auch, seine Überzeugung unabhängig davon kundzutun, ob sie "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist.

Mittwoch, 30. August 2017

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."

Dienstag, 16. Mai 2017

Turboquerulantin - Das Massaker nach Anwaltswechsel

Nach gefühlten 30 verlorenen Verfahren auf Seiten der Turboquerulantin haben wir den tapferen Kollegen aus Ettlingen verabschiedet und durften für das Rückspiel am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort im Massaker-Verfahren einen Rechtsanwalt aus Oberhausen als Vertreter des angeblichen Justizopfers begrüßen. Dass es für den neuen Bevollmächtigten der Turboquerulantin nicht besser lief, war keine Überraschung, denn die von der Gegenseite angekündigten Beweise für einen rauschenden Triumph blieben schlicht aus.

Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.

Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."

Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.

Montag, 10. April 2017

Turboquerulantin: einstweilige Verfügung gegen Fachanwalt für IT-Recht

Angriff ist die beste Verteidigung dachte sich die durch zahlreiche gegen sie gerichtete einstweilige Verfügungen schwer in die Defensive gedrängte Turboquerlantin und versuchte nun ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die unliebsame Blog-Berichterstattung des Verfassers über ihr rechtsfeindliches Wüten auf dem Blog "Fachanwalt für IT-Recht" zu erstreiten. Allerdings war der Angriff nicht nur gegen die inhaltlich korrekte Berichterstattung auf meinem Blog gerichtet, sondern auch gegen zukünftige Beiträge unter Verwendung des Kampfnamens "Turboquerulantin".

Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.

Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.

Montag, 3. April 2017

Facebook: Schnittenalarm

Hocherfreut nehme ich jeden Tag zur Kenntnis, dass gutaussehende in Hannover wohnende Frauen auf Facebook mit mir befreundet sein wollen. Das ist einfach großartig. Keine einzige männliche Anfrage und nur echte Freundschaften, denn unter der Bestimmung "Registrierung und Kontosicherheit" der Nutzungsbedingungen von Facebook wird unumstößlich versichert: "Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt."

Da ich mich auf Facebook verpflichtet habe, keine falschen persönlichen Informationen bereitzustellen, nur ein einziges persönliches Konto und keines für jemanden anderes zu erstellen, gehe ich davon aus, dass dies auch kein anderer tut. Kleine Zweifel habe ich natürlich doch, denn zwei meiner neusten Freundinnen aus Hannover nutzen wohl das gleiche Profil-Foto. Oder sehen sich Melyssa Dilday und Maria Elliott einfach nur unglaublich ähnlich? Die ausländisch klingenden Namen machen mich etwas misstrauisch.

Weil ich ein Nutzer außerhalb der USA bin, habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass meine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Sind meine neuen Freundinnen etwa aus den USA nach Hannover gezogen, um mich im Ernstfall auch persönlich kennen lernen zu können? Immerhin habe ich Facebook mit der Erstellung meines Profils eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder Inhalte, die ich auf oder im Zusammenhang mit Facebook poste, eingeräumt und ich hoffe doch sehr, dass die Inhalte meines Profils in den USA nicht dazu verwendet werden, Frauen zu versprechen, mich in Hannover auch besuchen zu dürfen.

Dienstag, 28. März 2017

Turboquerulantin: Massaker im Gericht

Der Siegeszug der unbeugsamen Kämpferin für nachhaltiges Unrecht hat längst auch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort erreicht, dass sich allerdings von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis nicht hatte beeindrucken lassen und bereits im August 2016 ein Versäumnisurteil aussprach, dem nun im Januar 2017 ein Ordnungsgeldbeschluss folgte. Selbstredend erhält der niedersächsische Richterschreck fernab vom Amtsgericht Nienburg nicht annähend die Ermäßigungen, die man im heimischen Justizzentrum auswirft und so ist es kein Wunder, dass etwa drei Monate nach Antragstellung in Duisburg bereits zum Einstieg ein Ordnungsgeld von EUR 1.500,- festgesetzt wurde.

Hintergrund der Auswärtsposse war die falsche Behauptung der Turboquerulantin, dass unser Mandant ein Massaker im Amtsgericht Nienburg angedroht hatte und so wurde wegen des hartnäckigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, auf Facebook das Posting "ja heute war Gerichtsverhandlung ... mit Polizeiaufgebot/Polizeikontrolle und 2 Polizeibeamte waren im Gerichtssaal anwesend, da A. Boecker ein Massaker im Gericht angedroht hatte ...die Entscheidung wird erst am 06.07. verkündet..." zu entfernen, ein angemessenes Ordnungsgeld in dreifacher Höhe des nicht ermäßigten Heimspieltarifs beschlossen.

Anschließend war ich etwas über das Ausbleiben der üblichen sinn- und begründungslosen sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss enttäuscht, aber mein kurz aufflackernder Missmut wurde umgehend durch einen nicht minder sinnlosen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom August 2016 weggewischt, so dass ich in Kürze darüber berichten kann, aus welchen Gründen das im vergangenen Jahr gefällte Versäumnisurteil nunmehr aufrecht erhalten bleibt. Denn die mündliche Verhandlung im März 2017 war vom persönlichen Erscheinen der Turboquerulantin höchstselbst und ihren drolligen Räuberpistolen geprägt. Ich bin mir sicher, dass der souverän wirkende Amtsrichter im Urteil deutliche Worte an den pummeligen Wirbelwind aus Niedersachsen richten wird, die ich natürlich auch den Lesern nicht vorenthalten werde.

Mittwoch, 15. März 2017

Facebook-Schaise

Schon vom Anbeginn des menschlichen Lebens ist unser Planet voller Idioten, aber bis zur weltumspannenden Einführung von Facebook konnte diese Erkenntnis nicht in ihrer gesamten Tragweite bis in die Elfenbeintürme von Wissenschaft und Politik durchdringen. Zugegeben, erst seitdem ich mich selbst beruflich mit der rechtlichen Qualität von Äußerungen auf Facebook befasse, werde ich mit unterbelichteten Gegnern konfrontiert, die in anderen Rechtsgebieten eher Ausnahmen sind. Facebook hilft ihnen dabei nicht nur, sich zusammenzurotten, sondern vor allem dabei, im Überfluss vorhandene Zeit zu vernichten.

Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.

Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.

Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.

Donnerstag, 23. Februar 2017

Facebook: Landgericht Hamburg stoppt erneut Pariser Hassgruppenführer

Wieder einmal musste das Landgericht Hamburg dem in Frankreich lebenden Anführer einer deutschsprachigen Hassgruppe verbieten, einen in Deutschland lebenden Hauschef einer französischen Familie mit adliger Herkunft auf Facebook mit Hasstiraden zu beleidigen. Mit dem Urteil vom 12.01.2017 zum Az.: 324 O 713/16 bestätigte das Landgericht Hamburg auch seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.

Schon mit Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 wurde die aus Frankreich heraus organisierte Hetze durch das Landgericht Hamburg unterbunden, als ein in Deutschland lebender Bundesbürger, der dem ehemaligen deutschen Adel zuzurechnen ist, auf Facebook mit dem vergleichsweise harmlosen Schimpfwort "Vollidiot" belegt wurde. Als ein Sammelbecken unterbeschäftigter Zeitgenossen fungiert dabei die aus Frankreich heraus gesteuerte Hassgruppe "Fakebook of False Nobility and other Fantasy People and Organizations" als virtuelle Zuflucht einer Scheinelite, die der tristen Einöde ihres Alltagslebens zu entfliehen versucht, indem sie digital auf Andersdenkende einschlägt.

Doch nicht nur Facebook ist ein beliebter Tummelplatz für Ewiggestrige und ihre Leibeigenen, wie sich der weitgehend unbekannten Website fake-gotha.eu entnehmen lässt. Die rechtswidrige Diffamierung und Herabsetzung Dritter in solch virtuellen Gruppen dient dabei regelmäßig nur der eigenen Aufwertung, um aktiv gegen eine Bedeutungslosigkeit anzukämpfen, die man aus eigener Sicht nicht verdient hat. Der verhallende Ruf nach gesellschaftlicher Anerkennung reicht schlicht nicht mehr aus, so dass mit der Abwertung von Dritten, denen man sich überlegen glaubt, wenigstens teilweise die Kompensation schmerzlich gefühlter Nichtbeachtung erreicht werden soll.

Allein die zeitintensive Beschäftigung mit der selbst gebastelten Wahnwelt zeigt, dass dieser Glaube gerade nicht aus der selbst gewählten Sackgasse zu höheren Weihen führt, sondern das Verharren in der Vergangenheit lediglich zementiert. Wie bei Querulanten üblich, werden unbequeme Gerichtsurteile natürlich nicht akzeptiert sondern stets als rechtswidrig deklariert. Ehrensache, dass die angeblich überlegene Position vor Gericht gar nicht erst verteidigt wird, weil man sich insgeheim längst eingestanden hat, auf verlorenem Posten mit dem Säbel zu rasseln.

Donnerstag, 9. Februar 2017

Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe nimmt Gegenanwalt auf die Schippe

Ein böser Text, ein freches Bild, auf Facebook ist das nicht so wild. Und auch Durchlauchtens Advokat hat Lästereien schnell parat. Es feixt vor Glück die Facebook-Meute, denkt nicht an morgen, nur an heute. Doch Bildnisrechte sind geschützt, trotzdem das zunächst gar nichts nützt. Erst bei Gericht wird dann belehrt, mein lieber Fürst, das war verkehrt. Das Urteil Mobbern dann erhellt, solch´ schlechte Scherze kosten Geld.

Den Hintergrund für dieses kleine Gedicht bildet der Umstand, dass es kein Privileg von Unterschichten ist, über andere Leute auf Facebook herzuziehen, sondern Cybermobbing auch in Kreisen verbreitet ist, die sich elitär und nebenher betont freiheitlich und rechtstreu geben, solange sie sich im Fokus der Öffentlichkeit bewegen.

Ein Paradebeispiel für den grundsätzlich gelungenen Versuch, auf Facebook mit moralischer Güte und politischer Korrektheit zu glänzen, ist das Profil von Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, der es mit seiner öffentlichen Reputation zumindest geschafft hat, als prominentes Mitglied der 16. Bundesversammlung am 12. Februar 2017 den neuen Bundespräsidenten wählen zu dürfen. Auf seinem Facebookprofil ist dem niedersächsischen Unternehmer allerdings auch der entlarvende Fauxpas unterlaufen, eine Kampagne durch die Verbreitung eines den Gegenanwalt im Gericht zeigenden Fotos zu starten, was erst durch das Landgericht Hannover zum Aktenzeichen 6 O 400/15 Ende 2016 rechtskräftig unterbunden wurde.

Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe wurde wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 oder Ordnungshaft zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei Facebook im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das besagte Foto des Gegenanwalts zu veröffentlichen und diesen von vorgerichtlichen Abmahnkosten durch entsprechende Zahlung freizustellen. Dass sich auch der Anwalt des Bückeburger Schlossherrn an der herabsetzenden Facebook-Kampagne beteiligt hatte, ist nur eine Nuance des unrühmlichen Gerichtsverfahrens. Der Rechtsanwalt hatte nämlich auch das Foto geliefert und war sich sicher, dass das Kollegen-Bashing via Facebook dem Opfer nicht zur Kenntnis gelangen würde. Eine klassische Fehleinschätzung.

Mittwoch, 8. Februar 2017

Prangerblog?

Die Berichterstattung in meinem Blog ist so manchem Richter oder auch Kollegen ein Dorn im Auge. Das liegt wohl daran, dass ich meistens nicht über juristische Alltäglichkeiten berichte, die parallel in zehn weiteren Blogs und zwanzig anderen Quellen dargestellt werden, sondern über Begebenheiten, die mir bei meiner Arbeit begegnen und über die ich blogge, weil ich sie juristisch interessant finde oder den mir begegnenden Schwachsinn nicht anders kompensieren kann, als mein persönliches Leid vor der Leserschaft auszubreiten. Viele Themen findet man entweder hier oder nirgends. Die Artikel über diese Fälle erscheinen in der Regel anonymisiert, sind aber natürlich für die Lager meiner Mandanten und deren Gegner identifizierbar. Eine spezielle Spielwiese meiner anwaltlichen Arbeit und daher auch der Blogberichterstattung ist die Unterbindung rechtswidriger Auswüchse in dem sozialen Netzwerk Facebook und wie sich mittlerweile auch in juristischen Fachkreisen herumgesprochen hat, ist Zuckerbergs Werberegal nicht unbedingt ein Tummelplatz für Hochbegabte.

Nun gehört es zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen unterlassen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Um diesbezügliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, gehe ich bei meinen Berichten sehr sorgfältig vor und unterlasse neben der Namensnennung auch die Erwähnung von Orten, Gerichten und anderen Details, die einen Rückschluss auf die beteiligten Parteien zulassen könnten. Denn auch die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, muss vermieden werden. Dass sich Leser untereinander informieren oder die Parteien selbst Hinweise darauf geben, um wen es in einem Artikel geht, kann ich natürlich nicht verhindern. Ebenso wenig lassen sich in Echtzeit die einfältigen Kommentare der Leser meines Blogs verhindern, denen die mehrstündige Zeitverschwendung auf Facebook nicht ausreicht und die ihr Tagwerk deshalb auf meine Website ausgedehnt haben.  

Erst kürzlich echauffierte sich daher der Anwalt einer von mir mehrfach in Anspruch genommenen Rechtsbrecherin über meine journalistische Tätigkeit und drohte am Ende seiner gegen Inhalte auf meinem Blog gerichteten Abmahnung gar damit, ein förmliches Verfahren gegen mich bei der Rechtsanwaltskammer einzuleiten: "Im Übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass Sie als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sind. Ihr organisiertes Unterlassen, durch welches Sie Ihrer Mandantschaft eine Plattform bieten, über die jeweiligen Gegner des Verfahrens - so auch über unsere Mandantin - diffamierend und verleumderisch herzufallen, ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot." Derartige Drohungen sind in der Regel ein Markenzeichen für kontrollierte Rückzugsgefechte von Kollegen, die ihren unter Druck geratenen Mandanten wenigstens das Gefühl geben wollen, für ihre getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht ganz auf verlorenem Posten zu stehen.

Und die Taktik denjenigen, der ein Fehlverhalten aufzeigt, anzuprangern, um von demjenigen abzulenken, der dieses Fehlverhalten begeht, ist in Deutschland ein bereits von Tucholsky beschriebenes Muster: "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Ich kann daher nur ganz allgemein versprechen, auch in Zukunft über Schmutzfinken und schräge Vögel zu berichten und dabei gleichzeitig jede mir bekannt werdende Rechtsverletzung auf meinem Blog zu eliminieren. Insofern bitte ich die werte Leserschaft schon jetzt ganz eindringlich darum, mir etwas Arbeit zu ersparen und diesen Artikel einmal nicht zum Anlass zu nehmen, seiner vermeintlichen Gegner- oder Gefolgschaft die eigene Armseligkeit in Form von überflüssigen und nicht zuletzt Rückschlüsse auf den eigenen Gemütszustand erlaubenden Kommentaren zu präsentieren.

Dienstag, 24. Januar 2017

Schmusebeschluss

Vielleicht kommt es mir nur so vor, aber die Amtsrichter dieser Republik machen regelmäßig Dinge, die mich  - im Gegensatz zum Vorgehen der meisten Land- und Oberlandesgerichte - überraschen. Nun ist es diesmal zum Glück nicht die absurde Gewährung von Schriftsatznachlass im Verfügungsverfahren oder die Einbehaltung eines abgelaufenen Personalausweises, sondern ein echter Schmusebeschluss des Amtsgerichts, für den man den knuffigen Amtsrichter selbst als Klägervertreter fast in den Arm nehmen möchte.

Es ging um die Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook und dem Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserklärung insbesondere darum, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Angesichts der Bandbreite möglicher Entscheidungen von schrulligen Amtsrichtern ist das bei einer begründeten Klage entstandene Kuschelbedürfnis eine durchaus erträgliche Variante richterlicher Reaktionsmöglichkeiten, weshalb dieses durch Wiedergabe des Berschlusses in voller Länge hinreichend gewürdigt werden soll:            

Das Gericht soll gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites bedacht sein. Zwischenzeitlich hat das Gericht diese Sache nach gründlicher Prüfung daraufhin durchdacht und hält - nach vorläufiger Auffassung - folgende Anmerkungen für geboten:

1) Freilich hätte der Kläger hier auch selbst noch bei dem Beklagten zunächst rückfragen können und eine weitere Gefahr lag nicht wirklich nahe, aber von Rechts wegen lässt sich gegen das Vorgehen des Klägers letztlich nichts einwenden. Die Erstbegehung indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Es blieb ihm auch unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, er musste nicht selbst aktiv werden. Der Beklagte hätte diese Nachricht des Klägers nicht veröffentlichen dürfen. Der angenommene Gegenstandswert ist akzeptabel. Der Beklagte hat demgemäß die Unterlassungserklärung auch zu Recht abgegeben. Einen durchgreifenden Grund, die dafür angefallenen Kosten demgegenüber nicht zu übernehmen, sieht das Gericht vorliegend nicht.

2) Nach gerichtlicher Auffassung sollte der Beklagte daher bemüht sein, die Angelegenheit mit dem geringst möglichen entstehenden Kosten zu bereinigen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung würde erhebliche Kosten zur Folge haben, da die Klägervertreter entweder anreisen oder weitere Rechtsanwälte vor Ort bestellen müssten. Ein Anerkenntnis würde weitere Anwaltsgebühren entstehen lassen. Das Gericht möchte daher vorschlagen, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten an die Klägervertreter überweist. Dann können die Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklären, und der Beklagte kann die Kosten übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen keine weiteren Anwaltsgebühren anfallen und zum anderen sich die Gerichtsgebühren um 2/3 reduzieren!

3) Es wird daher angeregt, dass der Beklagte innerhalb von spätestens zwei Wochen entsprechend vorgeht, d. h. die Zahlung vornimmt. Leider kann das Gericht dem Beklagten keine angenehmere Nachricht übermitteln. Um Verständnis wird gebeten.

Richter am Amtsgericht

Ich selbst möchte den armen Beklagten natürlich auch um Entschuldigung bitten, dass ich das Mandat angenommen habe, seinen Rechtsbruch zu unterbinden. Beim nächsten Mal werde ich meinen Mandanten inständig darum bitten, zunächst selbst alles erdenkliche zu tun, um das Vermögen des bedauernswerten Rechtsbrechers nicht mit den Kosten meiner Inanspruchnahme zu belasten.

Donnerstag, 29. September 2016

Turboquerulantin löscht Mobberprofil auf Facebook

Nach etwa einem Jahr harten Durchgreifens gegenüber der Turboquerulantin und öffentlichen Mahnungen gegenüber dem oft überfordert wirkenden Amtsgericht Nienburg werden erste Erfolge sichtbar.

Während das Mobbingwunder im Trommelfeuer der Ordnungsgelder die größere Dreckschleuder ihrer Profile auf Facebook geschlossen hat, dämmerte es den Nienburger Richtern nach persönlichen Angriffen der TQ auf das Kollegium in zunächst schleichendem Tempo, dass prozessuale Streicheleinheiten Wasser auf die Mühlen der mobbenden Müllerin sind und in Folge dessen Opfer in den eigenen Reihen in Kauf genommen werden mussten.

Auch ich habe eingesehen, dass die Gemächlichkeit eines Amtsgerichts in einem landwirtschaftlich geprägten Siedlungsraum dem in der Regel eher volkstümlichen Miteinander geschuldet ist, in dem der Begriff Dringlichkeit außerhalb der Erntezeit schlicht nichts zu suchen hat. Mit Sicherheit dürften aber die aus allen Windesrichtungen auf die Turboquerulantin einprasselnden Verfahrenskosten zu einer kleinen Andacht geführt haben, an dessen Ende die Erkentnnis stand, gegenüber einer entschlossenen Rechtsverteidigung auf verlorenem Posten zu stehen.

In Zukunft wird das Turbosüppchen daher höchstens noch auf einem kleinen Facebookprofil gekocht werden, an dem sich nur noch persönlich bekannte Freunde laben können. Das klassische Turboquerulieren mit unkalkulierbarer Streubreite gehört damit der Vergangenheit an und es ist vor allem der nordrhein-westfälischen und der Hamburger Justiz mit angemessen festgesetzten Streitwerten und zügigen Ordnungsgeldentscheidungen zu verdanken, dass der Druck auf Deutschlands bekannteste Querulantin entscheidend erhöht werden konnte und in Zukunft nicht noch mehr Menschen durch den Missbrauch sozialer Netzwerke in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.      

Mittwoch, 24. August 2016

Turboquerulantin mit Blograbatt - nur EUR 300,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen die ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungspflicht, den Verfügungskläger nicht als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte.

Wenn Ihnen dieser Einstieg in eine weitere Episode um die Turboquerulantin bekannt vorkommt, liegt das daran, dass ich genau die gleiche Einleitung schon einmal benutzt habe und sie dennoch aktuell ist. Denn Deutschlands berühmteste Querulantin hat es tatsächlich geschafft, sich an einem Tag zwei einstweilige Verfügungen von zwei verschiedenen Antragstellern mit ähnlichem Unterlassungstenor einzufangen. Selbstverständlich hat sie sich an keine der beiden Unterlassungsverfügungen gehalten, so dass auch in der zweiten Sache ein Ordnungsgeld beantragt wurde. Dass die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag in der zweiten Sache länger dauerte, liegt schlicht daran, dass es am Amtsgericht Nienburg bisweilen sehr geruhsam zugeht und über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und den Ordnungsgeldantrag zusammen verhandelt wurde.

Den besonderen Rabatt für die pfiffige Rechtsrabaukin hat das Amtsgericht Nienburg dabei wie folgt begründet: Bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst - quasi spiegelbildlich - an der Diffamierung der Antragsgegnerin durch Teilnahme an einem Blog von Rechtsanwalt Möbius, dem Sozius seines Prozessbevollmächtigten, unter dem Titel „Turboquerulantin“ beteiligt ist, ohne dass allerdings entsprechend dem Rechtsgedanken des § 199 StGB deshalb die Notwendigkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln vollständig entfiele.

Immerhin haben die schadenfrohen Kommentare des Antragstellers in meinem Blog der Turboquerulantin wohl EUR 200,- an Ordnungsgeld erspart, aber dass der Rechtsgedanke des § 199 StGB auch bei lediglich kritischen Äußerungen abseits von Beleidigungen anwendbar ist, wage ich zu bezweifeln.