Der Metaphoriker unter den Anwälten zeichnet sich selbstredend durch seine abseits von Tatsachen und rechtlichen Erwägungen liegende Ausdrucksweise in Schriftsätzen aus. Er ist eine Weiterentwicklung des Kopfschüttlers, denn er beherrscht mehrere Phrasen. Der Gipfel der Geschmacklosigkeit gehört genauso zu seiner Welt wie das Fass mit dem ausgeschlagenen Boden. Er liebt es zu behaupten, der Beklagte säge sich den Ast ab, auf dem er sitzt und zu gerne hält er dem Kläger den Spiegel vor.
Der Metaphoriker tummelt sich meist ausserhalb grosser Ballungszentren oder betreut als Kanzleigründer jenseits des Rentenalters Dauermandanten gleichen Jahrgangs. Anders als der Schleimer schreibt er nicht nur für volksempfindsame Amtsrichter sondern produziert sich für Klienten, die den Fall noch weniger durchdrungen haben, als er selbst. Mein letzter Metaphoriker war ein bodenständiger Endvierziger, der zur Abwehr eines Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vergebens die Logik eines Klassikers bemühte: "Mag der Kläger die Musik bezahlen, die er bestellt hat."
Mittwoch, 25. Februar 2015
Dienstag, 24. Februar 2015
Urheberrechtsverletzungen auf Jurablogs.com?
Unter der Domain Jurablogs.com läuft ja bekanntlich ein Portal, welches nach eigenen Angaben auf der Startseite keine eigenen Inhalte darstellt, sondern nur Anrisse von Artikeln der Autoren teilnehmender Blogs veröffentlicht. Um bei bei JuraBlogs teilzunehmen, kann - wohl eher muss - man sich bei JuraBlogs.com eintragen lassen.
Lawblogs.net ist die amerikanische Version von JuraBlogs.com und der Kollege Keith Lee ist höchst verärgert, von ihm geschaffene Inhalte über Lawblogs.net verbreitet zu sehen. Von ihm wird daher aktuell die Frage gestellt, warum Lawblogs.net von juristischen Blogs klaut: Why Is Lawblogs.net Stealing From Legal Blogs? Nun gibt es auch bei lawblogs.net die Möglichkeit, sich mit seinem Blog eintragen zu lassen.
Dies ist scheinbar nicht die einzige Möglichkeit, bei lawblogs.net zu erscheinen, denn auch andere Kollegen äußern sich erstaunt darüber, auf der Plattform mit eigenen Inhalten gelistet zu sein. Der Artikel des amerikanischen Kollegen wendet sich aber auch an deutsche Blogger auf Jurablogs.com und Lee mutmaßt dort Urheberrechtsverletzungen nach deutschem Recht. Jedenfalls bittet er um Kommentare deutscher Teilnehmer.
Für meinen Teil kann ich sagen, dass ich mich vor mehreren Jahren brav angemeldet habe und seither gelistet bin. Dass meine Artikel nach dem Anklicken in der Vorschau neuerdings von vornherein im Jurablogs.com-Rahmen erscheinen, der abschaltbar ist, lässt mich kalt. Von wem der Artikel tatsächlich stammt, bleibt klar und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme potentieller Mandanten wird nicht eingeschränkt. Der Vorteil für jurablogs.com, mit der Anzeige meiner Artikel im Jurablogs-Frame gleichzeitig eigene Inhalte darstellen zu können, ist deshalb als Entgegenkommen für den Vorteil einer willkommenen breiteren Streuung meiner Inhalte leicht erträglich.
Lawblogs.net ist die amerikanische Version von JuraBlogs.com und der Kollege Keith Lee ist höchst verärgert, von ihm geschaffene Inhalte über Lawblogs.net verbreitet zu sehen. Von ihm wird daher aktuell die Frage gestellt, warum Lawblogs.net von juristischen Blogs klaut: Why Is Lawblogs.net Stealing From Legal Blogs? Nun gibt es auch bei lawblogs.net die Möglichkeit, sich mit seinem Blog eintragen zu lassen.
Dies ist scheinbar nicht die einzige Möglichkeit, bei lawblogs.net zu erscheinen, denn auch andere Kollegen äußern sich erstaunt darüber, auf der Plattform mit eigenen Inhalten gelistet zu sein. Der Artikel des amerikanischen Kollegen wendet sich aber auch an deutsche Blogger auf Jurablogs.com und Lee mutmaßt dort Urheberrechtsverletzungen nach deutschem Recht. Jedenfalls bittet er um Kommentare deutscher Teilnehmer.
Für meinen Teil kann ich sagen, dass ich mich vor mehreren Jahren brav angemeldet habe und seither gelistet bin. Dass meine Artikel nach dem Anklicken in der Vorschau neuerdings von vornherein im Jurablogs.com-Rahmen erscheinen, der abschaltbar ist, lässt mich kalt. Von wem der Artikel tatsächlich stammt, bleibt klar und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme potentieller Mandanten wird nicht eingeschränkt. Der Vorteil für jurablogs.com, mit der Anzeige meiner Artikel im Jurablogs-Frame gleichzeitig eigene Inhalte darstellen zu können, ist deshalb als Entgegenkommen für den Vorteil einer willkommenen breiteren Streuung meiner Inhalte leicht erträglich.
Montag, 23. Februar 2015
Abmahnung durch Hannover 96
Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, Robert-Enke-Straße 1 in 30169 Hannover, will als alleiniger Veranstalter für Fußballspiele von Hannover 96 in der HDI Arena den unkontrollierten Handel zum Schutz der eigenen Fans bekämpfen. So lautet jedenfalls die Behauptung in einer Abmahnung der Rechtsanwälte aus der Kanzlei BECKER & HAUMANN aus der Kaiserstraße 21-23, direkt gegenüber dem Landgericht Dortmund.
Nur durch die Unterbindung des unkontrollierten Tickethandels sei es möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen oder Gewalttätigkeiten in den Stadien durch Hooligans zu verhindern. Bei einem anonymen Verkauf über ebay oder Ticketbörsen sei eine solche Kontrolle nicht mehr möglich. Zu diesem Zwecke habe der Ligaverband (DFL) im Jahr 2014 neun "Fairplay"-Regeln für den offiziellen Ticket-Zweitmarkt beschlossen:
1. Angebot eines serviceorientierten "Offiziellen Ticket-Zweitmarkts"
2. Eine stabile und faire Preispolitik.
3. Bekämpfung des Schwarzmarkts.
4. Keine Profitmaximierung.
5. Der Ticketpreis entspricht maximal dem Originalpreis für Einzeltickets.
6. Die Servicegebühr für den Tickettausch beträgt max. 15 % pro Bestellung.
7. Die Versandgebühren sind marktüblich gestaltet.
8. Die Clubs garantieren die Sicherheit des Angebotes und der Tickets.
9. Sensibler Umgang mit persönlichen Daten der Fans und die Garantie der Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
Weil beim Angebot der Hannover 96-Tickets über eBay die ATGB nicht abgebildet wurden, ein Preisaufschlag von über 10% verlangt wurde und die unautorisierte Abbildung des Sitzplans der HDI-Arena verwendet wurde, sei eBay-International dazu verpflichtet gewesen, die zum streitgegenständlichen Anbieternamen hinterlegten Kontaktdaten bekannt zu geben. Infolgedessen konnte der Anbietername konkret zugeordnet werden.
Die aus Filesharing-Abmahnungen bekannte Argumentation, dass im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Gegenstands der Abmahnung nur ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR für die Anwaltskosten zu Grunde gelegt werde und der abgemahnte Sachverhalt durch Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von weiteren 250,00 EUR erledigt sei, widerspricht ein wenig den abschließenden Formulierungen der Abmahnung, wonach Hannover 96 besonderen Wert auf den Dialog mit seinen Anhängern und Kunden lege, die mit dem Verein in aller Regel emotional eng verbunden seien.
Es erscheint zumindest fraglich, ob die Wertschätzung eines Dialogs mit der kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ihren angemessenen Ausdruck findet. Einen gefühlvollen Dialog mit einer anwaltlichen Abmahnung einzuleiten scheint eine besondere Spezialität der Kanzlei BECKER & HAUMANN zu sein.
Nur durch die Unterbindung des unkontrollierten Tickethandels sei es möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen oder Gewalttätigkeiten in den Stadien durch Hooligans zu verhindern. Bei einem anonymen Verkauf über ebay oder Ticketbörsen sei eine solche Kontrolle nicht mehr möglich. Zu diesem Zwecke habe der Ligaverband (DFL) im Jahr 2014 neun "Fairplay"-Regeln für den offiziellen Ticket-Zweitmarkt beschlossen:
1. Angebot eines serviceorientierten "Offiziellen Ticket-Zweitmarkts"
2. Eine stabile und faire Preispolitik.
3. Bekämpfung des Schwarzmarkts.
4. Keine Profitmaximierung.
5. Der Ticketpreis entspricht maximal dem Originalpreis für Einzeltickets.
6. Die Servicegebühr für den Tickettausch beträgt max. 15 % pro Bestellung.
7. Die Versandgebühren sind marktüblich gestaltet.
8. Die Clubs garantieren die Sicherheit des Angebotes und der Tickets.
9. Sensibler Umgang mit persönlichen Daten der Fans und die Garantie der Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
Weil beim Angebot der Hannover 96-Tickets über eBay die ATGB nicht abgebildet wurden, ein Preisaufschlag von über 10% verlangt wurde und die unautorisierte Abbildung des Sitzplans der HDI-Arena verwendet wurde, sei eBay-International dazu verpflichtet gewesen, die zum streitgegenständlichen Anbieternamen hinterlegten Kontaktdaten bekannt zu geben. Infolgedessen konnte der Anbietername konkret zugeordnet werden.
Die aus Filesharing-Abmahnungen bekannte Argumentation, dass im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Gegenstands der Abmahnung nur ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR für die Anwaltskosten zu Grunde gelegt werde und der abgemahnte Sachverhalt durch Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von weiteren 250,00 EUR erledigt sei, widerspricht ein wenig den abschließenden Formulierungen der Abmahnung, wonach Hannover 96 besonderen Wert auf den Dialog mit seinen Anhängern und Kunden lege, die mit dem Verein in aller Regel emotional eng verbunden seien.
Es erscheint zumindest fraglich, ob die Wertschätzung eines Dialogs mit der kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ihren angemessenen Ausdruck findet. Einen gefühlvollen Dialog mit einer anwaltlichen Abmahnung einzuleiten scheint eine besondere Spezialität der Kanzlei BECKER & HAUMANN zu sein.
Donnerstag, 19. Februar 2015
Rechtsanwalt und Rechtschreibteufel
Mittwoch, 11. Februar 2015
FÜR DIESE SEITE SIND KEINE KOMMENTARE VORGESEHEN
"Vater erschlägt DIESEN Pädophilen im Urlaub" oder "Brit kills German in Spanish Restaurant" lauten die Schlagzeilen deutscher und englischer Online-Medien. Ein englischer Vater hatte einen deutschen Auswanderer im spanischen Sotomayor mit mehreren Faustschlägen getötet, weil der Deutsche das Kind des Engländers mit einem Tablet gefilmt hatte. Unklar ist, ob der Engländer nachdem er dem Deutschen das Tablet entriss, nicht nur Aufnahmen seiner Tochter gefunden hatte, sondern auch pornographisches Material. Denn im Januar 2015 wurden bei einer Hausdurchsuchung 150 Dateien mit pädophilen Aufnahmen von Mädchen auf dem Computer des Getöteten gefunden und er wurde deswegen festgenommen. Das Strafverfahren war jedoch noch nicht abgeschlossen.
Ein Fall, der in deutschen und englischen Zeitungen für Schlagzeilen sorgt, bei dem die Kommentarfunktion in fast allen Zeitungen deaktiviert ist: "Comments Unavailable" oder "keine Kommentare möglich". Ein Fall bei dem offensichtlich Kommentare wie "Medal is required for the dad. Paedo scum deserve what they get" vermieden werden sollen. Eine Bevormundung des Lesers, die in der kontroversen Diskussion des "The Independent" jedenfalls keine Bestätigung findet. Die Mehrzahl der Leser ist in der Lage, den Vorfall angemessen zu diskutieren und sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu bewegen. Dass dem deutschen Leser eine vergleichbare Reaktion zugetraut wird, konnte ich bisher nicht entdecken.
Ein Fall, der in deutschen und englischen Zeitungen für Schlagzeilen sorgt, bei dem die Kommentarfunktion in fast allen Zeitungen deaktiviert ist: "Comments Unavailable" oder "keine Kommentare möglich". Ein Fall bei dem offensichtlich Kommentare wie "Medal is required for the dad. Paedo scum deserve what they get" vermieden werden sollen. Eine Bevormundung des Lesers, die in der kontroversen Diskussion des "The Independent" jedenfalls keine Bestätigung findet. Die Mehrzahl der Leser ist in der Lage, den Vorfall angemessen zu diskutieren und sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu bewegen. Dass dem deutschen Leser eine vergleichbare Reaktion zugetraut wird, konnte ich bisher nicht entdecken.
Schalke 04 vs. Real Madrid
Das Heimspiel von Schalke 04 in der Champions-League gegen Real Madrid in der VELTINS-Arena am 18. Februar 2015 wirft seine Schatten voraus. Mit Hilfe der FC Schalke 04 Arena-Managment GmbH versucht der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. gegen vermeintliche Tickethändler vorzugehen und teilt den Betroffenen mit, dass deren Karten-Bestellung storniert wurde.
Statt mit "Geht nicht gibt´s nicht" versucht es Schalke 04 mit der Unschuldsmine aus "Kann man nichts machen": "Diese Stornierung ist technisch nicht aufzuheben oder rückgängig zu machen." Bei einem Anlagevermögen von über EUR 200.000,- in entgeltlich erworbene Software dürfte dies eine Schutzbehauptung sein.
An dem Hinweis "Die von Ihnen erworbenen Karten erhalten keinen Zutritt zur VELTINS-Arena am Spieltag gegen Real Madrid Club de Futbol" bestehen dagegen weniger Zweifel. Ob diese Sperre einer juristischen Prüfung am Ende allerdings standhält, wird man sehen.
Insgesamt beweisen die Königsblauen mit dem Versand einer Abmahnung regelmäßig Humor und bespaßen ihre Abmahnopfer mit urigen Sprüchen wie "Es ist nicht in unserem Sinne, mit Ihnen einen Rechtsstreit anzufangen." oder "Darüber hinaus möchten wir Ihnen keine Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten verursachen." Noch fürsorglicher klingt "Wir gehen davon aus, dass es auch in Ihrem Interesse ist, diesen Vorgang schnellstmöglich zu beenden. Wir bitten Sie daher, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben und die Vertragsstrafe binnen der Frist zu begleichen."
Vielleicht möchte Schalke 04 mit der Vertragsstrafe von EUR 250,- schon jetzt ein kleines Polster für die Zeit nach 2017 anlegen, wenn der millionenschwere Sponsoringvertrag mit dem russischen Staatskonzern Gazprom ausgelaufen ist.
Statt mit "Geht nicht gibt´s nicht" versucht es Schalke 04 mit der Unschuldsmine aus "Kann man nichts machen": "Diese Stornierung ist technisch nicht aufzuheben oder rückgängig zu machen." Bei einem Anlagevermögen von über EUR 200.000,- in entgeltlich erworbene Software dürfte dies eine Schutzbehauptung sein.
An dem Hinweis "Die von Ihnen erworbenen Karten erhalten keinen Zutritt zur VELTINS-Arena am Spieltag gegen Real Madrid Club de Futbol" bestehen dagegen weniger Zweifel. Ob diese Sperre einer juristischen Prüfung am Ende allerdings standhält, wird man sehen.
Insgesamt beweisen die Königsblauen mit dem Versand einer Abmahnung regelmäßig Humor und bespaßen ihre Abmahnopfer mit urigen Sprüchen wie "Es ist nicht in unserem Sinne, mit Ihnen einen Rechtsstreit anzufangen." oder "Darüber hinaus möchten wir Ihnen keine Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten verursachen." Noch fürsorglicher klingt "Wir gehen davon aus, dass es auch in Ihrem Interesse ist, diesen Vorgang schnellstmöglich zu beenden. Wir bitten Sie daher, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben und die Vertragsstrafe binnen der Frist zu begleichen."
Vielleicht möchte Schalke 04 mit der Vertragsstrafe von EUR 250,- schon jetzt ein kleines Polster für die Zeit nach 2017 anlegen, wenn der millionenschwere Sponsoringvertrag mit dem russischen Staatskonzern Gazprom ausgelaufen ist.
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Mittwoch, 4. Februar 2015
Verurteilt zum Tod durch Verbrennen
Ich schreibe auch über Dinge, die ich nicht nachprüfen und allenfalls oberflächlich beurteilen kann. Das machen auch große Zeitungen. Aktuell wird über zwei Fälle harter Strafen aus einem mir fremden Rechtssystem berichtet, die wohl etwas mehr gemeinsam haben, als dies den Zeitungsmeldungen zu entnehmen ist.
Die sogenannte Terrormiliz "Islamischer Staat" hat den jordanischen Piloten Maas al-Kassasbeh zum Tod durch Verbrennen verurteilt und diese Strafe vollstreckt. Der jordanische Soldat war im Dezember 2014 bei einem Angriff auf den "Islamischen Staat" über dem nordsyrischen Rakka abgestürzt und gefangen genommen worden.
Der islamische Staat Saudi-Arabien hat den Blogger Raif Badawi zu 1000 Peitschenhieben, zehn Jahren Haft und etwa 200.000,- Euro Geldstrafe verurteilt. Die ersten 50 Hiebe scheinen derart lebensbedrohend gewesen zu sein, dass die Vollstreckung der folgenden Teilstrafen mehrmals ausgesetzt wurde. Raif Badawi soll den Islam auch durch die Verbreitung der These beleidigt haben, dass Muslime, Christen, Juden und Atheisten ebenbürtig seien.
Bei der Berichterstattung über diese Sachverhalte fällt auf, dass keine Zeitung darüber schreibt, dass auch der Verbrennung des Piloten eine juristische Entscheidung einer Organisation vorausgegangen ist, die für sich beansprucht, eine politische Ordnung zu sein. Beide Urteile wird man staatsrechtlich aus einer anderen Perspektive beurteilen müssen, weil Saudi-Arabien ein Völkerrechtssubjekt ist. In Bezug auf die Menschenrechte scheinen die Ergebnisse beider Entscheidungsfindungen jedoch erschreckend ähnlich. Deren Beurteilung in Politik und Presse spiegelt dies allerdings nicht annähernd wieder.
Die sogenannte Terrormiliz "Islamischer Staat" hat den jordanischen Piloten Maas al-Kassasbeh zum Tod durch Verbrennen verurteilt und diese Strafe vollstreckt. Der jordanische Soldat war im Dezember 2014 bei einem Angriff auf den "Islamischen Staat" über dem nordsyrischen Rakka abgestürzt und gefangen genommen worden.
Der islamische Staat Saudi-Arabien hat den Blogger Raif Badawi zu 1000 Peitschenhieben, zehn Jahren Haft und etwa 200.000,- Euro Geldstrafe verurteilt. Die ersten 50 Hiebe scheinen derart lebensbedrohend gewesen zu sein, dass die Vollstreckung der folgenden Teilstrafen mehrmals ausgesetzt wurde. Raif Badawi soll den Islam auch durch die Verbreitung der These beleidigt haben, dass Muslime, Christen, Juden und Atheisten ebenbürtig seien.
Bei der Berichterstattung über diese Sachverhalte fällt auf, dass keine Zeitung darüber schreibt, dass auch der Verbrennung des Piloten eine juristische Entscheidung einer Organisation vorausgegangen ist, die für sich beansprucht, eine politische Ordnung zu sein. Beide Urteile wird man staatsrechtlich aus einer anderen Perspektive beurteilen müssen, weil Saudi-Arabien ein Völkerrechtssubjekt ist. In Bezug auf die Menschenrechte scheinen die Ergebnisse beider Entscheidungsfindungen jedoch erschreckend ähnlich. Deren Beurteilung in Politik und Presse spiegelt dies allerdings nicht annähernd wieder.
Freitag, 30. Januar 2015
Ulrich zur Nieden
Wer in Hannover in den letzten 50 Jahren zu Sportveranstaltungen gegangen ist, kannte Ulrich zur Nieden. Der bekannteste hannoversche Sportfotograf war ständiger Begleiter der Heimspiele von Hannover 96, dem EC Hannover oder den Hannover Scorpions und natürlich auf allen großen Sportveranstaltungen dabei. Auch auf den Plätzen der unteren Ligen in und um Hannover war zur Nieden Dauergast. Während ich selbst noch als Jurastudent in Hannover für Zeitungen fotografierte und schrieb, war er meist nur eine Halbzeit auf dem Platz. Denn die Filme mussten rechtzeitig entwickelt werden und die Zeit drängte. Seine Frau sass oft mit einem Weitwinkel hinter dem Tor, um alle Bälle im Netz abzulichten. Jedes Foto zählte.
Diese Sportfotografie war ein Familienunternehmen und ich bin mir sicher, dass es überwiegend kein Vergnügen war, unter Zeitdruck immer dann zu arbeiten, wenn andere ihre Freizeit genossen. Nach all den Jahren war er wohl nicht mehr genötigt, sich mit Zeitungsredakteuren über die Qualität seiner Bilder auseinandersetzen zu müssen und das Gefühl der Abhängigkeit von den Redaktionen wird nicht mehr sehr groß gewesen sein. Ich habe diese Zeit längst hinter mir gelassen und war nie abhängig von den Bild- und Zeilenhonoraren. Deshalb hat die Arbeit meistens Spaß gemacht. Ulrich zur Nieden sass immer noch im Stadion, als ich fast 20 Jahre lang Rechtsanwalt war. Er ist am 23.01.2015 im Alter von 78 Jahren gestorben und hat bis zuletzt beruflich fotografiert.
Diese Sportfotografie war ein Familienunternehmen und ich bin mir sicher, dass es überwiegend kein Vergnügen war, unter Zeitdruck immer dann zu arbeiten, wenn andere ihre Freizeit genossen. Nach all den Jahren war er wohl nicht mehr genötigt, sich mit Zeitungsredakteuren über die Qualität seiner Bilder auseinandersetzen zu müssen und das Gefühl der Abhängigkeit von den Redaktionen wird nicht mehr sehr groß gewesen sein. Ich habe diese Zeit längst hinter mir gelassen und war nie abhängig von den Bild- und Zeilenhonoraren. Deshalb hat die Arbeit meistens Spaß gemacht. Ulrich zur Nieden sass immer noch im Stadion, als ich fast 20 Jahre lang Rechtsanwalt war. Er ist am 23.01.2015 im Alter von 78 Jahren gestorben und hat bis zuletzt beruflich fotografiert.
Donnerstag, 29. Januar 2015
Kostenfestsetzungsantrag nach 10 Jahren - keine Verwirkung
Manche Leichen im Keller einer Kanzlei werden erst entdeckt, wenn Altakten vernichtet werden sollen. Bisweilen lohnt sich ein Blick in den verstaubten Hefter. Dabei sollte man sich anschließend nicht von den Kostenbeamten des Gerichts einschüchtern lassen:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Rechtsstreit xxx wird unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 24.07.2014 mitgeteilt, dass ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (u.a. Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03).
Seitens des Gerichts wird eine Antragsrücknahme binnen 10 Tagen angeregt.."
Standhaftigkeit führt jedoch bisweilen zum Erfolg, auch vor dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zum Az.: 52 C 2245/03:
"Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Beklagten, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers sei verwirkt, haben keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger seit Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 24.03.2004 über zehn Jahre „gewartet", um seinen Kostenerstattungsanspruch titulieren zu lassen, eine Verwirkung des Anspruchs geht damit jedoch nicht automatisch einher. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Beschluss vom 12.03.2008, XII ZR 147/05). Die Annahme einer Verwirkung, die einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens darstellt (BGH, a.a.O.), setzt somit neben dem Zeitablauf (so gen. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (so gen. Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, a.a.O.).
Besondere, konkrete Umstände, aus denen sich schließen ließe, dass der Kläger zu keiner Zeit mehr das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben würde, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Dies war auch nicht aus dem passiven Verhalten des Klägers bisher zu schließen. Denn allein mit der Tatsache, die Gegenpartei habe „nur“ lange gewartet, lässt sich eine Verwirkung nicht begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2011, 24 W 17/11)."
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Rechtsstreit xxx wird unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 24.07.2014 mitgeteilt, dass ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (u.a. Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03).
Seitens des Gerichts wird eine Antragsrücknahme binnen 10 Tagen angeregt.."
Standhaftigkeit führt jedoch bisweilen zum Erfolg, auch vor dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zum Az.: 52 C 2245/03:
"Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Beklagten, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers sei verwirkt, haben keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger seit Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 24.03.2004 über zehn Jahre „gewartet", um seinen Kostenerstattungsanspruch titulieren zu lassen, eine Verwirkung des Anspruchs geht damit jedoch nicht automatisch einher. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Beschluss vom 12.03.2008, XII ZR 147/05). Die Annahme einer Verwirkung, die einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens darstellt (BGH, a.a.O.), setzt somit neben dem Zeitablauf (so gen. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (so gen. Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, a.a.O.).
Besondere, konkrete Umstände, aus denen sich schließen ließe, dass der Kläger zu keiner Zeit mehr das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben würde, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Dies war auch nicht aus dem passiven Verhalten des Klägers bisher zu schließen. Denn allein mit der Tatsache, die Gegenpartei habe „nur“ lange gewartet, lässt sich eine Verwirkung nicht begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2011, 24 W 17/11)."
Mittwoch, 28. Januar 2015
Ich bin Spezialist für IT-Recht
Eine Behauptung, die ich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 24.07.2014 zum Az.: I ZR 53/13 aufstellen kann, ohne mich der ernsthaften Gefahr einer Abmahnung durch einen konkurrierenden Anwalt auszusetzen. Denn ich bin Fachanwalt für IT-Recht und wie der BGH in oben zitiertem Urteil ausführt. ist es angesichts der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten.
Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.
Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.
Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.
Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.
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24.07.2014,
Abmahnung,
Anwalt,
Bundesgerichtshof,
Fachanwalt für IT-Recht,
Fachanwalt. IT-Recht. Rechtsanwalt,
I ZR 53/13,
Spezialist,
Urteil
Dienstag, 27. Januar 2015
Liebesschlossterror endet in Hannover
zunächst wenigstens teilweise, denn Ende Januar 2015 werden die sogenannten "Liebesschlösser" an der Brücke im Maschpark entfernt. Das Metallgeländer der Brücke wird von einer Fachwerkstatt komplett restauriert und erhält einen Neuanstrich. Die Brücke wird für zwei bis drei Wochen gesperrt und die Kosten der Restauration liegen bei rund 7.000,- Euro, weil das Behängen mit den Vorhängeschlössern das Geländer der denkmalgeschützten Brücke erheblich beschädigt hat.
Es kam durch mechanische Bewegungen der Terrorschlösser zu Kratzern und Abrieb. Außerdem hatten Liebesschloss-Terroristen wegen des immer knapper werdenden Platzes Löcher in die Blatt- und Blütenelemente der Brücke gebohrt, um für ihre Zwecke Platz zu schaffen. Zum Teil bildeten sich Schlossketten, die aufgrund des hohen Gewichts bereits zu einem Ausbrechen mehrerer Geländerornamente geführt hatten. Verfahren wegen Sachbeschädigung wurden von der Stadt Hannover allerdings nicht eingeleitet.
Bis Ende Januar haben die Beziehungsexhibitionisten noch Zeit, ihre Terrorreliquien selbstständig zu entfernen. Danach werden die abgesägten Indizien falsch verstandenen Miteinanders drei Monate lang von der Stadtverwaltung Hannover aufbewahrt, um dann endgültig entsorgt zu werden. An anderen Plätzen in Hannover geht der optische Terror der Liebenden gegen die Allgemeinheit allerdings unvermindet weiter.
Es kam durch mechanische Bewegungen der Terrorschlösser zu Kratzern und Abrieb. Außerdem hatten Liebesschloss-Terroristen wegen des immer knapper werdenden Platzes Löcher in die Blatt- und Blütenelemente der Brücke gebohrt, um für ihre Zwecke Platz zu schaffen. Zum Teil bildeten sich Schlossketten, die aufgrund des hohen Gewichts bereits zu einem Ausbrechen mehrerer Geländerornamente geführt hatten. Verfahren wegen Sachbeschädigung wurden von der Stadt Hannover allerdings nicht eingeleitet.
Bis Ende Januar haben die Beziehungsexhibitionisten noch Zeit, ihre Terrorreliquien selbstständig zu entfernen. Danach werden die abgesägten Indizien falsch verstandenen Miteinanders drei Monate lang von der Stadtverwaltung Hannover aufbewahrt, um dann endgültig entsorgt zu werden. An anderen Plätzen in Hannover geht der optische Terror der Liebenden gegen die Allgemeinheit allerdings unvermindet weiter.
Montag, 26. Januar 2015
Debcon dankt Gott
Mittlerweile ist die Filesharing-Abmahnung nur noch mit Gottes Hilfe eine ergiebige Verdienstquelle. Diesen Eindruck kann man beim Lesen der Debcon-Faxschreiben gewinnen, mit denen ich im Moment überschwemmt werde: "Auch wenn einige - sicherlich und Gott sei Dank nicht alle - Gerichte dazu neigen zu urteilen, dass eine nicht weiter erklärte Belehrung von Minderjährigen seitens des Anschlussinhabers ausreichen soll, um die Prüfpflicht und somit konkludent die Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht auszuhebeln, werden auch Sie dies nicht ernsthaft glauben."
Christliche Motive scheinen bei den Filesharing-Profiteuren immer grössere Bedeutung zu gewinnen, seit der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden hat, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Erst recht seit der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 zum Az. I ZR 169/12 (BearShare) davon ausgeht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, werden auch die Töne der Inkasso-Buden gemäßigt.
Die Debcon GmbH schließt ihr Schreiben entsprechend realistisch: "Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet." Das klingt lange nicht mehr so souverän wie noch zu den Glanzzeiten der Filesharing-Abmahnungen.
Christliche Motive scheinen bei den Filesharing-Profiteuren immer grössere Bedeutung zu gewinnen, seit der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden hat, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Erst recht seit der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 zum Az. I ZR 169/12 (BearShare) davon ausgeht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, werden auch die Töne der Inkasso-Buden gemäßigt.
Die Debcon GmbH schließt ihr Schreiben entsprechend realistisch: "Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet." Das klingt lange nicht mehr so souverän wie noch zu den Glanzzeiten der Filesharing-Abmahnungen.
Dienstag, 20. Januar 2015
Manne der Eroberer
Der Politstar innerhalb der deutschen Richterschaft heißt derzeit Manfred Dauster und ist Vorsitzender Richter des Staatsschutzsenats am Oberlandesgericht München. Manne erobert derzeit die Herzen der Republik mit Hilfe seines Facebook-Accounts, auf dem er in trauter Herrenrunde ein cooles „Fatih Sultan Mehmet – The Conqueror“-T-shirt trägt.
Nun war der gute Fatih ein muslimischer Krieger, der am 29. Mai 1453 Konstantinopel von den Christen eroberte und als zweiter Gründer des Osmanischen Reiches gilt. Auf Wikipedia lässt sich nachlesen, dass die Eroberung Konstantinopels die Angst der Christenheit vor der Türkengefahr verstärkte und als eine die gesamteuropäische Öffentlichkeit bewegende, epochale Zeitenwende empfunden wurde. Fatih Sultan Mehmet ist auch deshalb eine Symbolfigur des türkischen Nationalismus, dessen Siegel sich nun auf Mannes T-shirt befindet.
Man kann davon ausgehen, dass die bayerische Justiz das eher uncool findet, weil der trendbewusste Richter in der kommenden Woche einen Prozess gegen den Islamisten Harun P. wegen gemeinschaftlichen Mordes, Anstiftung zum Mord, schwerer staatsgefährdender Gewalttaten in Syrien und Bildung einer terroristischen Vereinigung leiten wird. Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht steht auch der Staatsanwaltschaft zu.
Um es abzukürzen: Wenn Manne sein Shirt im Prozess unter der Robe tragen würde, könnte man vielleicht an einen Befangenheitsantrag denken. Was ein Richter aber in seiner Freizeit macht, wie er sich auf Facebook präsentiert und mit welchen Accessoires er sich schmückt, muss der Justiz und der Allgemeinheit egal sein, solange sich der Robenträger an die Grenzen des Rechts hält und nicht etwa mit verfassungsfeindlichen Symbolen verzierte Unterwäsche zur Schau stellt. Das in Rede stehende T-shirt wird übrigens in jeder türkischen Metropole verhökert und kann hier auch online erworben werden.
Nun war der gute Fatih ein muslimischer Krieger, der am 29. Mai 1453 Konstantinopel von den Christen eroberte und als zweiter Gründer des Osmanischen Reiches gilt. Auf Wikipedia lässt sich nachlesen, dass die Eroberung Konstantinopels die Angst der Christenheit vor der Türkengefahr verstärkte und als eine die gesamteuropäische Öffentlichkeit bewegende, epochale Zeitenwende empfunden wurde. Fatih Sultan Mehmet ist auch deshalb eine Symbolfigur des türkischen Nationalismus, dessen Siegel sich nun auf Mannes T-shirt befindet.
Man kann davon ausgehen, dass die bayerische Justiz das eher uncool findet, weil der trendbewusste Richter in der kommenden Woche einen Prozess gegen den Islamisten Harun P. wegen gemeinschaftlichen Mordes, Anstiftung zum Mord, schwerer staatsgefährdender Gewalttaten in Syrien und Bildung einer terroristischen Vereinigung leiten wird. Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht steht auch der Staatsanwaltschaft zu.
Um es abzukürzen: Wenn Manne sein Shirt im Prozess unter der Robe tragen würde, könnte man vielleicht an einen Befangenheitsantrag denken. Was ein Richter aber in seiner Freizeit macht, wie er sich auf Facebook präsentiert und mit welchen Accessoires er sich schmückt, muss der Justiz und der Allgemeinheit egal sein, solange sich der Robenträger an die Grenzen des Rechts hält und nicht etwa mit verfassungsfeindlichen Symbolen verzierte Unterwäsche zur Schau stellt. Das in Rede stehende T-shirt wird übrigens in jeder türkischen Metropole verhökert und kann hier auch online erworben werden.
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Montag, 19. Januar 2015
Alle gegen Alle - Blogleser blicken durch!
Die Mehrheit der Blogleser weiß Bescheid und kennt sich in der Pressewelt aus: Über 70% der Teilnehmer an der Umfrage haben erkannt, dass nur die Meinung des Vorsitzenden des Zentralrats der Muslime "Terroristen sind religiöse Analphabeten" zutreffend war.
Denn obwohl in Deutschland etwa 7,5 Millionen Menschen Analphabeten leben, also Leute, die entweder kaum oder gar nicht lesen und schreiben können, haben sie keinen Zentralrat. Vielleicht sollte man das Analphabetentum zur Religion erheben, um Betroffene unter den besonderen Schutz der Religionsfreiheit stellen und ihnen ein zentrale Stimme geben zu können. Jedenfalls waren alle Meldungen über den Zentralrat der Analphabeten falsch.
Nun gibt es ungefähr 50 Millionen Christen und 4 Millionen Moslems in Deutschland. Religiöse Randgrupen wie Buddhisten (0,27 Millionen) und Juden (0,2 Millionen) können ausser Betracht bleiben. Knapp 30 Millionen Menschen sind konfessionslos und damit nicht als religiös zu bezeichnen. Natürlich überschneidet sich die Anzahl der Analphabeten mit der Zahl der religiösen und nichtreligiösen Menschen. Nicht jeder Gläubige ist Analphabet und nicht jeder Atheist kann lesen und schreiben.
Wenn man basierend auf der jeweiligen Gruppengröße annimmt, dass proportional dazu etwa zwei Drittel aller Analphabeten religiös sind, kommt man auf die stattliche Anzahl von etwa 5 Millionen Gläubige aller Konfessionen, die als Terroristen eingestuft werden können. Eine geradezu ungeheuerliche Zahl, die auch für die Politik ein Alarmsignal sein sollte und friedliche Abendspaziergänge an allen Wochentagen rechtfertigt. Allerdings sollte man das Motto der Demonstrationen weiter fassen und nicht nur muslimische Analphabeten im Visier haben, sondern alle Gläubigen unter die Lupe nehmen, die nicht lesen und schreiben können.
Hier die Statistik der 211 Antworten:
Zentralrat der Analphabeten: "Muslime sind religiöse Terroristen" 6,00% (10)
–
Zentralrat der Muslime: "Analphabeten sind religiöse Terroristen" 3,00% (5)
–
Zentralrat der Analphabeten: "Terroristen sind religiöse Muslime" 9,00% (15)
–
Zentralrat der Muslime: "Analphabeten sind religiöse Muslime" 2,00% (3)
–
Zentralrat der Analphabeten: "Analphabeten sind religiöse Muslime" 1,00% (2)
–
Zentralrat der Muslime: "Terroristen sind religiöse Muslime" 15,00% (25)
–
Zentralrat der Analphabeten: "Muslime sind religiöse Analphabeten" 1,00% (2)
Zentralrat der Muslime: "Terroristen sind religiöse Analphabeten" 71,00% (133)
–
Zentralrat der Analphabeten: "Analphabeten sind religiöse Terroristen" 2,00% (3)
–
Zentralrat der Muslime: "Religiöse Muslime sind Analphabeten" 8,00% (13)
Denn obwohl in Deutschland etwa 7,5 Millionen Menschen Analphabeten leben, also Leute, die entweder kaum oder gar nicht lesen und schreiben können, haben sie keinen Zentralrat. Vielleicht sollte man das Analphabetentum zur Religion erheben, um Betroffene unter den besonderen Schutz der Religionsfreiheit stellen und ihnen ein zentrale Stimme geben zu können. Jedenfalls waren alle Meldungen über den Zentralrat der Analphabeten falsch.
Nun gibt es ungefähr 50 Millionen Christen und 4 Millionen Moslems in Deutschland. Religiöse Randgrupen wie Buddhisten (0,27 Millionen) und Juden (0,2 Millionen) können ausser Betracht bleiben. Knapp 30 Millionen Menschen sind konfessionslos und damit nicht als religiös zu bezeichnen. Natürlich überschneidet sich die Anzahl der Analphabeten mit der Zahl der religiösen und nichtreligiösen Menschen. Nicht jeder Gläubige ist Analphabet und nicht jeder Atheist kann lesen und schreiben.
Wenn man basierend auf der jeweiligen Gruppengröße annimmt, dass proportional dazu etwa zwei Drittel aller Analphabeten religiös sind, kommt man auf die stattliche Anzahl von etwa 5 Millionen Gläubige aller Konfessionen, die als Terroristen eingestuft werden können. Eine geradezu ungeheuerliche Zahl, die auch für die Politik ein Alarmsignal sein sollte und friedliche Abendspaziergänge an allen Wochentagen rechtfertigt. Allerdings sollte man das Motto der Demonstrationen weiter fassen und nicht nur muslimische Analphabeten im Visier haben, sondern alle Gläubigen unter die Lupe nehmen, die nicht lesen und schreiben können.
Hier die Statistik der 211 Antworten:
Zentralrat der Analphabeten: "Muslime sind religiöse Terroristen" 6,00% (10)
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Zentralrat der Muslime: "Analphabeten sind religiöse Terroristen" 3,00% (5)
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Zentralrat der Analphabeten: "Terroristen sind religiöse Muslime" 9,00% (15)
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Zentralrat der Muslime: "Analphabeten sind religiöse Muslime" 2,00% (3)
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Zentralrat der Analphabeten: "Analphabeten sind religiöse Muslime" 1,00% (2)
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Zentralrat der Muslime: "Terroristen sind religiöse Muslime" 15,00% (25)
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Zentralrat der Analphabeten: "Muslime sind religiöse Analphabeten" 1,00% (2)
Zentralrat der Muslime: "Terroristen sind religiöse Analphabeten" 71,00% (133)
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Zentralrat der Analphabeten: "Analphabeten sind religiöse Terroristen" 2,00% (3)
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Zentralrat der Muslime: "Religiöse Muslime sind Analphabeten" 8,00% (13)
Donnerstag, 15. Januar 2015
Hasenfußjournalismus
Ein mutmaßlicher Tankstellenräuber stürzte aus dem 7. Stock des Amtsgerichts Hameln und starb an den Folgen des Sturzes im Krankenhaus. Ich lese den Bericht in der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG von Ulrich Behmann weiter. "30 Mitglieder der Familie seien nach Angaben der Polizei sehr aggressiv aufgetreten und hätten versucht, das Hamelner Sana-Klinikum zu stürmen. Das Krankenhaus musste vorübergehend seine Notaufnahme schließen und von der Polizei geschützt werden." Ich erinnere mich an eine ältere Pressemeldung, wonach das Landeskriminalamt Niedersachsen darlegte, dass kriminelle arabische Familienclans ein "flächendeckendes Problem" seien.
Ob diese Sache damit zu tun hat, würde ich gerne wissen. In dem Artikel der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG finde ich keine weiteren Hinweise auf die Nationalität des Verstorbenen. Auf eine Recherche hin entdecke ich in einem Artikel der NEUE PRESSE dann einen Hinweis: "Mehr als 100 Polizisten waren am Abend im Einsatz. Sie konnten die Libanesen zumindest daran hindern, ins Gebäude zu gelangen". Ob in dem Artikel der HAZ die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu einer ethnischen Minderheit nicht erwähnt wurde, weil hierfür nach der Richtlinie 12.1 des Pressekodex für das Verständnis des Vorgangs ein begründbarer Sachbezug nicht bestand, oder weil der Journalist 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für internationale Hilfe (Interhelp) e.V. ist, bleibt leider unklar.
Ob diese Sache damit zu tun hat, würde ich gerne wissen. In dem Artikel der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG finde ich keine weiteren Hinweise auf die Nationalität des Verstorbenen. Auf eine Recherche hin entdecke ich in einem Artikel der NEUE PRESSE dann einen Hinweis: "Mehr als 100 Polizisten waren am Abend im Einsatz. Sie konnten die Libanesen zumindest daran hindern, ins Gebäude zu gelangen". Ob in dem Artikel der HAZ die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu einer ethnischen Minderheit nicht erwähnt wurde, weil hierfür nach der Richtlinie 12.1 des Pressekodex für das Verständnis des Vorgangs ein begründbarer Sachbezug nicht bestand, oder weil der Journalist 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für internationale Hilfe (Interhelp) e.V. ist, bleibt leider unklar.
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Mittwoch, 14. Januar 2015
Alle gegen Alle - Wer blickt noch durch?
Die Nachrichtenlage ist unübersichtlich. Wahrheit und Erdachtes sind kaum auseinanderzuhalten. Das Wort "Lügenpresse" geistert durch die Landschaft. Blicken Sie noch durch? Hier ein kurzer Test:
Das Umfrageergebnis und die richtige Antwort werden natürlich in Kürze mitgeteilt.
update: Hier nun das Ergebnis.
Das Umfrageergebnis und die richtige Antwort werden natürlich in Kürze mitgeteilt.
update: Hier nun das Ergebnis.
Dienstag, 13. Januar 2015
Keine Kreuze für PEGIDA
Auf PEGIDA-Kundgebungen gehört ein weißes Kreuz auf schwarzem Grund genauso dazu, wie die Deutschlandfahne. Es scheint eine Art Antwort auf die schwarze IS-Flagge mit dem ersten Teil der Schahāda, dem Glaubensbekenntnis des Islam, zu sein. Man könnte meinen, das Christentum gehört zu PEGIDA. Doch laut BILD regt sich genau dagegen Widerspruch: „Das Kreuz ist das zentrale Symbol des christlichen Glaubens. Religion und Politik dürfen nicht eines Effekts wegen oder zum Zweck einer politischen Aussage vermischt werden“, äußert sich Dresdens katholischer Bischof Heiner Koch und betont: „Deshalb sollte im politischen Streit niemand das Symbol der Christen demonstrativ für sich in Anspruch nehmen oder gar national einfärben.“ Bischof Gerhard Feige aus Magdeburg meint: "Wenn man mit schwarz-rot-goldenen Kreuzen durch die Gegend läuft und das christliche Abendland retten will, dann erscheint mir das makaber.“ In der Tat scheint das Kreuz als Hinrichtungswerkzeug von Jesus Christus ungeeignet, um auf friedlichen Abendspaziergängen gewaltfrei gegen die Islamisierung des Abendlandes einzutreten.
"Ich gehe grundsätzlich nicht auf Demonstrationen"
Na Gott sei Dank. Da wäre auch mein Weltbild ins Wanken geraten, wenn der Oppositionsführer des Niedersächsischen Landtags, CDU-Fraktionschef Björn Thümler, überhaupt an die Möglichkeit denken würde, sich unmittelbar an der Basis unserer Demokratie zu betätigen. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung hatte Björn Thümler danach gefragt, ob auch er gegen PEGIDA auf die Straße gehen würde und dann die in der Überschrift zitierte Anwort erhalten.
Auf der Suche nach einer Erklärung für Thümler's kategorische Ablehnung der Möglichkeit, jemals persönlich an der öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess mittels Ausübung des Grundrechts auf Demonstrationsfreihet teilzunehmen, könnte sein im Interview gegebenes Statement „Die PEGIDA-Initiatoren sind Rattenfänger“ dienen. Wer will schon vom Kammerjäger eingesammelt werden? Tatsächlich dürfte ein anderer Grund für Thümler's Desinteresse an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein. Da die Versammlungsfreiheit historisch betrachtet stets gegen eine autoritäre Obrigkeit durchgesetzt werden musste, besteht bei den gesellschaftlichen Kreisen, die sich als Erben eben dieser Obrigkeit verstehen, naturgemäß kein Interesse, politische Versammlungen als Ausformung der Meinungsfreiheit in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Allerdings wird die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist. Denn erst sie ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform. Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts anderes gelten. Die ungehinderte Ausübung dieses Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.
Nach alledem werden Versammlungen zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet. Sie bieten die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest durch ein Stück ungebändigter Demokratie. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Demonstrationsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes (vgl. BVerfGE 69, 315).
Wer also als Politiker die Teilhabe an der politischen Willensbildung durch die Teilnahme an einer Demonstration für sich selbst grundsätzlich ablehnt, schließt für sich eine Beteiligung an dieser Form des Meinungsstreits als unverzichtbares Element unserer Demokratie aus und gibt damit zu erkennen, dass ihn dieser zentrale Prozess demokratischer Kultur in unserem Land bestenfalls als Betrachter von oben herab interessiert. Ein demokratisches Armutszeugnis.
Auf der Suche nach einer Erklärung für Thümler's kategorische Ablehnung der Möglichkeit, jemals persönlich an der öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess mittels Ausübung des Grundrechts auf Demonstrationsfreihet teilzunehmen, könnte sein im Interview gegebenes Statement „Die PEGIDA-Initiatoren sind Rattenfänger“ dienen. Wer will schon vom Kammerjäger eingesammelt werden? Tatsächlich dürfte ein anderer Grund für Thümler's Desinteresse an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein. Da die Versammlungsfreiheit historisch betrachtet stets gegen eine autoritäre Obrigkeit durchgesetzt werden musste, besteht bei den gesellschaftlichen Kreisen, die sich als Erben eben dieser Obrigkeit verstehen, naturgemäß kein Interesse, politische Versammlungen als Ausformung der Meinungsfreiheit in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Allerdings wird die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist. Denn erst sie ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform. Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts anderes gelten. Die ungehinderte Ausübung dieses Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.
Nach alledem werden Versammlungen zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet. Sie bieten die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest durch ein Stück ungebändigter Demokratie. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Demonstrationsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes (vgl. BVerfGE 69, 315).
Wer also als Politiker die Teilhabe an der politischen Willensbildung durch die Teilnahme an einer Demonstration für sich selbst grundsätzlich ablehnt, schließt für sich eine Beteiligung an dieser Form des Meinungsstreits als unverzichtbares Element unserer Demokratie aus und gibt damit zu erkennen, dass ihn dieser zentrale Prozess demokratischer Kultur in unserem Land bestenfalls als Betrachter von oben herab interessiert. Ein demokratisches Armutszeugnis.
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Montag, 12. Januar 2015
"Terroristische Anschläge haben nichts mit dem Islam zu tun"
Nach dem tödlichen Angriff auf die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo in Paris erweist Bundesinnenminister Thomas de Maizière den getöteten Karikaturisten mit diesem feinen ironischen Statement eine besondere Ehre. Ansonsten mehr für hölzerne Kommentare eines steifen Reserveoffiziers bekannt, bewies de Maizière in einem Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung tiefgründigen Humor. Natürlich war dem ehemaligen Bundesverteidigungsminister bekannt, dass die Zeichner von Charlie Hebdo wegen der Karikaturen des Propheten Mohammed, dem nach islamischen Glauben als Gottesgesandter mit dem Koran das Wort Allahs offenbart wurde, seit längerer Zeit mit dem Tod bedroht wurden. Er wusste auch, dass die Attentäter nach der Ermordung der 12 Menschen gerufen hatten, „Wir haben den Propheten gerächt“ und „Allah ist groß“. Und genau deshalb ist in der Wahl seiner Worte die Geste eines großen Staatsmannes zu erkennen, der dem Anschlag auf die Freiheit der Satire mit einem pointierten Wortwitz ganz im Sinne der verstorbenen Journalisten entgegentritt.
Mittwoch, 7. Januar 2015
Deutscher Innenminister fordert mehr Zensur nach Terroranschlag auf Charlie Hebdo
"Vieles kann man bei YouTube sehen und nicht alles, was jetzt irgendwie dort bisher eingestellt ist, sollte vielleicht dort bleiben", soll Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) nach Angaben der Deutschen Presse Agentur (dpa) gegenüber dem Internet-Videoportal YouTube geäußert haben, um dort befindliche Aufnahmen des Terroranschlags in Paris zu zensieren. Sollte diese Meldung zutreffen, beweist de Maizière nach dem tödlichen Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit in Paris ein besonderes Geschick im Umgang mit der Wahrheit und erkennt mit der schlafwandlerischen Sicherheit eines profilierten christdemokratischen Politikers, wann es an der Zeit ist, Youtube-Nutzer vor unangemessenen Inhalten zu schützen.
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