Sie erinnern sich an den Schmusebeschluss des ungewöhnlich freundlichen Amtsrichters aus Offenbach am Main? Nun wird das Verfahren aller Voraussicht nach in Kürze enden, denn der Beklagte hatte auf den Schmusebeschluss des Richters umgehend reagiert und nach einem weiteren kurzen Schriftwechsel neben der Hauptforderung auch die Zinsen gezahlt, die ich - nach Ablehnung der telefonischen Bitte des Richters, doch auf die nicht gezahlten Zinsen zu verzichten - nun auch im Schmusemodus, sogar ausgerechnet hatte. Damit es für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten so billig wie möglich wird, legt sich der zuvorkommende Amtsrichter noch einmal richtig ins Zeug und übersendet dem gehätschelten Tunichtgut einen zarten Hinweis in Form einer vorformulierten Willenserklärung:
38 C 362/16 D.... ./. R... Sehr geehrter Herr R..., wie Sie aus dem anliegenden Schriftsatz des Klägervertreters ersehen, hat er nunmehr den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit mit den wenigsten Kosten zu beenden. Sie brauchen nur zu erklären: „Der Erledigungserklärung des Klägers wird zugestimmt, die Kosten werden übernommen." Ausreichend dafür wäre es auch, dieses Schreiben einfach zu unterzeichnen und hierher zurückzuschicken oder zu faxen (069 8057 1333). Ich bitte darum, dies innerhalb von spätestens zwei Wochen zu tun. Anderenfalls müsste ich streitig entscheiden, dann würde es aber viel teurer werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F..... Richter am Amtsgericht
Einverstanden (gez. R...)
Letztlich dürfte die ungewöhnliche amtsrichterliche Zuwendung erfolgreich sein und keiner kann sich wirklich beschweren. Der Amtsrichter steht ein Stündchen eher auf dem Tennisplatz, der Mandant und ich sind mit der Forderung voll durchgedrungen und der Gegner konnte seine Prozesskosten durch die richterliche Beratung ohne anwaltliche Hilfestellung auf ein Minimum reduzieren. Denn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen reduzieren sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn gleichzeitig auch die Kostentragungspflicht anerkannt wird und das Gericht dadurch keine streitige Entscheidung mehr treffen muss.
Montag, 20. März 2017
Mittwoch, 15. März 2017
Facebook-Schaise
Schon vom Anbeginn des menschlichen Lebens ist unser Planet voller Idioten, aber bis zur weltumspannenden Einführung von Facebook konnte diese Erkenntnis nicht in ihrer gesamten Tragweite bis in die Elfenbeintürme von Wissenschaft und Politik durchdringen. Zugegeben, erst seitdem ich mich selbst beruflich mit der rechtlichen Qualität von Äußerungen auf Facebook befasse, werde ich mit unterbelichteten Gegnern konfrontiert, die in anderen Rechtsgebieten eher Ausnahmen sind. Facebook hilft ihnen dabei nicht nur, sich zusammenzurotten, sondern vor allem dabei, im Überfluss vorhandene Zeit zu vernichten.
Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.
Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.
Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.
Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.
Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.
Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.
Donnerstag, 9. März 2017
Frauentag
Gestern war der Frauentag und weil für mich die Umsetzung des Gleicheitsgedankens an jedem Tag des Jahres eine Selbstverständlichkeit ist, fand dieser Tag bei mir keine besondere Beachtung. Weder habe ich der Turboquerulantin zur Feier des Tages besondere Aufmerksamkeit durch die Stellung eines neuen Ordnungsgeldantrags geschenkt, noch habe ich nur bei männlichen Mandanten nicht bezahlte Rechnungen angemahnt.
Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."
Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."
Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."
Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."
Mittwoch, 8. März 2017
Claudia Roth nicht ekelhaft
Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:
„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“
Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.
Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:
„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.
Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“
Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.
Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.
Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.
Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?
Dienstag, 28. Februar 2017
Gegen die Verrichtung der männlichen Notdurft in Frauenmünder
möchte sich der "Frauenpolitischer Rat Land Brandenburg e.V." zwar nicht grundsätzlich wenden, allerdings sieht dieser Zusammenschluss von derzeit zwanzig Frauenverbänden, -organisationen, -vereinen sowie Frauengruppen der Gewerkschaften, Kirchen und Parteien im Land Brandenburg es nicht gerne, wenn die Pissoirs des Potsdamer Eventcenters Pirschheide in Form eines offenen Mundes mit knallroten Lippen gestaltet sind.
Das von der holländischen Designerin Meike van Schijndel gestaltete Pissoir "Kisses" gab schon des öfteren Anlaß für Widerstand von Frauenrechtlerinnen und so schlägt auch der Frauenpolitische Rat mit folgender Begründung vor, die anstößigen Urinale schnellstmöglich zu entfernen: "an einem öffentlichen Ort damit zu kokettieren, dass bereitwillig aufgesperrte Frauenmünder jederzeit für die Verrichtung der männlichen Notdurft bereitstehen ist bestenfalls gedankenlos, schlimmstenfalls frauenverachtend."
Nun ist es in aufgeklärten Gesellschaften kein weibliches Privileg Lippenstift zu benutzen oder Männerurin zu trinken und bei allem Verständnis für den Kampf um die Gleichberechtigung der Frau sollte dieser nicht mit einem geradezu homophoben Selbstverständnis ausgefochten werden. Denn tatsächlich handelt es sich bei dem Pissoir nicht um einen Frauenmund, sondern schlicht um einen Mund mit roten Lippen, dessen einengende Interpretation als weiblicher Mund bestenfalls gedankenlos ist und schlimmstenfalls einem chauvinistischen Weltbild entspringt, welches einem Verein unwürdig ist, der sich zum Ziel gemacht hat, die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Gesellschaft zu fordern und zu fördern.
Sonntag, 26. Februar 2017
Reichsbürger und Kettensäge
Mit dieser spektakulären Eskalation ist der Reichsbürger als solches nun auch in der trash-affinen Mitte der Gesellschaft angekommen, die von der an Behörden und Justiz gerichteten Publikation "Reichsbürger - Ein Handbuch" und der dort behandelten Ideologie bislang noch nicht all zuviel mitbekommen haben dürfte. Denn ein Bedürfnis zur Erläuterung von Grundregeln für den richtigen Umgang mit Reichsbürgern hatte sich bislang nur bei Gerichten und Ämtern entwickelt, die sich mit den Argumenten der staatsverdrossenen Zeitgenossen schon länger herumschlagen müssen. Auch die Reichsbürgerbewegung selbst dürfte durch den Aufsehen erregenden Zwischenfall neuen Zulauf erfahren.
Donnerstag, 23. Februar 2017
Facebook: Landgericht Hamburg stoppt erneut Pariser Hassgruppenführer
Wieder einmal musste das Landgericht Hamburg dem in Frankreich lebenden Anführer einer deutschsprachigen Hassgruppe verbieten, einen in Deutschland lebenden Hauschef einer französischen Familie mit adliger Herkunft auf Facebook mit Hasstiraden zu beleidigen. Mit dem Urteil vom 12.01.2017 zum Az.: 324 O 713/16 bestätigte das Landgericht Hamburg auch seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.
Schon mit Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 wurde die aus Frankreich heraus organisierte Hetze durch das Landgericht Hamburg unterbunden, als ein in Deutschland lebender Bundesbürger, der dem ehemaligen deutschen Adel zuzurechnen ist, auf Facebook mit dem vergleichsweise harmlosen Schimpfwort "Vollidiot" belegt wurde. Als ein Sammelbecken unterbeschäftigter Zeitgenossen fungiert dabei die aus Frankreich heraus gesteuerte Hassgruppe "Fakebook of False Nobility and other Fantasy People and Organizations" als virtuelle Zuflucht einer Scheinelite, die der tristen Einöde ihres Alltagslebens zu entfliehen versucht, indem sie digital auf Andersdenkende einschlägt.
Doch nicht nur Facebook ist ein beliebter Tummelplatz für Ewiggestrige und ihre Leibeigenen, wie sich der weitgehend unbekannten Website fake-gotha.eu entnehmen lässt. Die rechtswidrige Diffamierung und Herabsetzung Dritter in solch virtuellen Gruppen dient dabei regelmäßig nur der eigenen Aufwertung, um aktiv gegen eine Bedeutungslosigkeit anzukämpfen, die man aus eigener Sicht nicht verdient hat. Der verhallende Ruf nach gesellschaftlicher Anerkennung reicht schlicht nicht mehr aus, so dass mit der Abwertung von Dritten, denen man sich überlegen glaubt, wenigstens teilweise die Kompensation schmerzlich gefühlter Nichtbeachtung erreicht werden soll.
Allein die zeitintensive Beschäftigung mit der selbst gebastelten Wahnwelt zeigt, dass dieser Glaube gerade nicht aus der selbst gewählten Sackgasse zu höheren Weihen führt, sondern das Verharren in der Vergangenheit lediglich zementiert. Wie bei Querulanten üblich, werden unbequeme Gerichtsurteile natürlich nicht akzeptiert sondern stets als rechtswidrig deklariert. Ehrensache, dass die angeblich überlegene Position vor Gericht gar nicht erst verteidigt wird, weil man sich insgeheim längst eingestanden hat, auf verlorenem Posten mit dem Säbel zu rasseln.
Schon mit Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 wurde die aus Frankreich heraus organisierte Hetze durch das Landgericht Hamburg unterbunden, als ein in Deutschland lebender Bundesbürger, der dem ehemaligen deutschen Adel zuzurechnen ist, auf Facebook mit dem vergleichsweise harmlosen Schimpfwort "Vollidiot" belegt wurde. Als ein Sammelbecken unterbeschäftigter Zeitgenossen fungiert dabei die aus Frankreich heraus gesteuerte Hassgruppe "Fakebook of False Nobility and other Fantasy People and Organizations" als virtuelle Zuflucht einer Scheinelite, die der tristen Einöde ihres Alltagslebens zu entfliehen versucht, indem sie digital auf Andersdenkende einschlägt.
Doch nicht nur Facebook ist ein beliebter Tummelplatz für Ewiggestrige und ihre Leibeigenen, wie sich der weitgehend unbekannten Website fake-gotha.eu entnehmen lässt. Die rechtswidrige Diffamierung und Herabsetzung Dritter in solch virtuellen Gruppen dient dabei regelmäßig nur der eigenen Aufwertung, um aktiv gegen eine Bedeutungslosigkeit anzukämpfen, die man aus eigener Sicht nicht verdient hat. Der verhallende Ruf nach gesellschaftlicher Anerkennung reicht schlicht nicht mehr aus, so dass mit der Abwertung von Dritten, denen man sich überlegen glaubt, wenigstens teilweise die Kompensation schmerzlich gefühlter Nichtbeachtung erreicht werden soll.
Allein die zeitintensive Beschäftigung mit der selbst gebastelten Wahnwelt zeigt, dass dieser Glaube gerade nicht aus der selbst gewählten Sackgasse zu höheren Weihen führt, sondern das Verharren in der Vergangenheit lediglich zementiert. Wie bei Querulanten üblich, werden unbequeme Gerichtsurteile natürlich nicht akzeptiert sondern stets als rechtswidrig deklariert. Ehrensache, dass die angeblich überlegene Position vor Gericht gar nicht erst verteidigt wird, weil man sich insgeheim längst eingestanden hat, auf verlorenem Posten mit dem Säbel zu rasseln.
Mittwoch, 22. Februar 2017
18 Monate Haft für Totschlag
Ein Militärgericht in Tel Aviv hatte gestern diese Strafmaß für den im Januar verurteilten Soldaten Elor Asaria bekannt gegeben. Er hatte als Militärsanitäter am 24. März 2016 einen kampfunfähigen Attentäter mit einem gezielten Kopfschuss getötet. Der zunächst nur angeschossene Palästinenser Abdel Fattah al-Sharif hatte zuvor einen anderen Soldaten mit einem Messer angegriffen und dabei leicht verletzt. Ausführliche Kommentare zu dem ausgeurteilten Strafmaß finden sich in der deutschen Presselandschaft nicht. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung verzichtet auf eine Wertung, die Süddeutsche Zeitung titelt "Mildes Strafmaß" und auch der SPIEGEL spricht nur davon, dass der Staat "mildes Recht" gesprochen habe.
Die Höchststrafe für das Verbrechen soll in Israel bei 20 Jahren Haft liegen und selbst die Militärstaatsanwaltschaft hatte drei bis fünf Jahre Haft gefordert. Angesichts der Tatumstände, die sich zum großen Teil dem Video entnehmen lassen, scheinen 18 Monate Gefängnis äußerst wenig. Wenn man die am Geschehen Beteiligten beobachtet, die unmittelbar vor, während und nach dem Kopfschuss überhaupt nicht reagieren, wird man den Verdacht nicht los, dass die Hinrichtung des Palästinensers am Tatort für keinen der Anwesenden etwas besonderes gewesen sei. Dadurch drängt sich die Spekulation auf, dass es ohne die Erstellung und Veröffentlichung des Videos durch die israelische Nichtregierungsorganisation B'Tselem gar keinen Prozess gegeben hätte.
Donnerstag, 16. Februar 2017
gewalttätiger Reichsbürger
Der ausgestellte Haftbefehl an die Polizei zur Durchsetzung einer Erzwingungshaft mangels Zahlung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit trägt den fettgedruckten Warnhinweis "gewalttätiger Reichsbürger". Ich muss gestehen, dass ich einen solchen oder ähnlichen Warnhinweis noch nie auf einem Haftbefehl gesehen habe. Das wäre ja durchaus auch für andere der Staatsanwaltschaft und der Polizei besonders suspekte Personengruppen denkbar. Also etwa "aggressiver Rocker", "hemmungsloser Alkoholiker", "labiler Sportschütze" oder "heißblütiger Migrant". Ob die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) derartige Warnhinweise abdecken, ist unklar.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei gebietet es zwar, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt, aber die Erstellung von Warnhinweisen auf Grund eigener Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft scheint ein Novum zu sein, dessen Bedürfnis sich letztlich aus dem Tod eines Polizisten nach der Schießerei mit einem "Reichsbürger" ergeben haben könnte. Nach welchen Kriterien ein solcher Warnhinweis erstellt wird und ob auch vor friedlichen Reichsbürgern gewarnt wird, kann ich derzeit noch nicht sagen.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei gebietet es zwar, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt, aber die Erstellung von Warnhinweisen auf Grund eigener Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft scheint ein Novum zu sein, dessen Bedürfnis sich letztlich aus dem Tod eines Polizisten nach der Schießerei mit einem "Reichsbürger" ergeben haben könnte. Nach welchen Kriterien ein solcher Warnhinweis erstellt wird und ob auch vor friedlichen Reichsbürgern gewarnt wird, kann ich derzeit noch nicht sagen.
Dienstag, 14. Februar 2017
parlamentarisch verordneter Zombie-Vorbereitungs-Monat
Während sich die Länderparlamente in Deutschland noch mit der aktuellen Flüchtlingskrise rumplagen, beugt das Repräsentantenhaus des us-amerikanischen Bundesstaates Illinois längerfristig vor und hat deshalb kürzlich beschlossen, den Oktober 2017 zum "Zombie-Vorbereitungs-Monat" zu erklären. Zwar sei eine Zombie-Apokalypse recht unwahrscheinlich, aber die Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine breite Attacke von Zombies dienten grundsätzlich der Schulung des Verhaltens der Bürger von Illinois bei Naturkatastrophen wie der Bevorratung von Nahrung, Wasser und anderen Hilfsgütern. Für derartige andragogische Maßnahmen fehlt in Deutschland jedem Parlamentarier nicht nur die Fantasie, auch die nahe liegende Analogie der Vorbereitung der Abwehr eines Ansturms feindlich gesinnter Hungernder verbietet schon den Ansatz des Gedankens an ein ähnliches Konzept.
Montag, 13. Februar 2017
Parteisoldaten
Die Bundesrepublik Deutschland hat nichts anders an ihrer Spitze verdient, als einen funktionierenden Volljuristen mit Parteikarriere. Alles andere wäre eine ebensolche Augenwischerei, wie die Alibiveranstaltung von gestern, die sogenannte Wahl des Bundespräsidenten, die natürlich auch gesetzlich geregelt ist:
Grundgesetz Art. 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) - (6)
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung § 9
(1) - (2) ...
(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig.
(4) - (5)
Was soll´s. Man muss einfach nur für sich selbst die notwendigen Konsequenzen ziehen.
Grundgesetz Art. 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) - (6)
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung § 9
(1) - (2) ...
(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig.
(4) - (5)
Was soll´s. Man muss einfach nur für sich selbst die notwendigen Konsequenzen ziehen.
Gina-Lisa ist Justizpopstar
Am Ende muss ich nun doch Gina-Lisa gratulieren, die mit ihrer Gerichtsshow die Berliner Justiz an der Nase herumgeführt und mit deren Hilfe, dem "Team Gina-Lisa" aber auch Justizminister Heiko Maas und Familienministerin Manuela Schwesig das Ticket in die C-Promi-Liga gelöst hat. Als einzige sind bislang ihre beiden Sexpartner aus dem "Hör-auf-Video" finanziell etwas zu kurz gekommen, aber das wird sich durch die folgenden Zivilprozesse angemessen regeln lassen.
Immerhin gab es ja im Anschluss an den ersten Schuldspruch vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten einige Fernsehauftritte von Gina-Lisa, von denen sich mindestens das RTL-Dschungelcamp in Form einer angeblichen 180.000,- Euro-Gage gelohnt haben sollte. Der C-Promi-Kuchen muss nach dem Scheitern der Revision vor dem Berliner Kammergericht, nach der nur die Höhe der Tagessätze neu festzulegen sind, halbwegs fair aufgeteilt werden.
Ein schönes Stück dürfte sich Rechtsanwalt Burkhard Benecken durch die Verteidigung in zwei Instanzen schon abgeschnitten haben. Da sollte auch der Hinweis des Gerichts an Lohfink nach einem kurzen Schluckauf verdaulich sein. "Sollten Ihre Anwälte Sie hinter Ihrem Rücken den Haien zum Fraß vorgeworfen haben, sollten Sie klagen. Ich empfehle Ihnen, sich einen Anwalt zu suchen, dem Ihre Interessen näher stehen als er sich selbst." zitiert die Süddeutsche Zeitung den Vorsitzenden Richter Ralf Fischer.
Mund abputzen und schon weitergemacht haben. Die Mahnung kapiert die zukünftige Klientel entweder gar nicht erst oder vergisst es spätestens nach der nächsten Schönheitsoperation. Nur leicht befleckt bleibt Justizminister Heiko Maas zurück, der sich im zeitlichem Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Prozess gegen Gina-Lisa für ein härteres Sexualstrafrecht ausgesprochen hatte. Am Ende blieb ungeklärt, ob er sich nur ganz allgemein oder bezogen auf den Fall Lohfink äußerte. Diese Ehre hatte sich Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig nicht nehmen lassen und via Twitter durch einen Hinweis auf das Team Gina-Lisa ihre Solidarität mit der Straftäterin kundgetan. Schwamm drüber, die Diäten fließen auch ohne Durchblick.
Die Vizefraktionschefin der Grünen im Bundestag, Katja Dörner, hatte gegenüber SPIEGEL ONLINE gar vor der ersten Verurteilung Recht gesprochen: "Der Umgang mit Gina-Lisa Lohfink ist erschreckend. Ein Opfer wird zur Täterin gemacht, öffentlich bloßgestellt, es wird ihr nicht geglaubt. Das nimmt anderen Frauen den Mut, eine Vergewaltigung anzuzeigen". Und jetzt? Letztlich ein schönes Fällchen, das keine Verlierer kennt. Die Beteiligten scheffeln Kohle, die Justiz hat ihre Unabhängigkeit bewahrt, das Volk hatte seinen Spaß und Berufspolitiker können schon prinzipiell nicht wirklich verlieren.
Immerhin gab es ja im Anschluss an den ersten Schuldspruch vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten einige Fernsehauftritte von Gina-Lisa, von denen sich mindestens das RTL-Dschungelcamp in Form einer angeblichen 180.000,- Euro-Gage gelohnt haben sollte. Der C-Promi-Kuchen muss nach dem Scheitern der Revision vor dem Berliner Kammergericht, nach der nur die Höhe der Tagessätze neu festzulegen sind, halbwegs fair aufgeteilt werden.
Ein schönes Stück dürfte sich Rechtsanwalt Burkhard Benecken durch die Verteidigung in zwei Instanzen schon abgeschnitten haben. Da sollte auch der Hinweis des Gerichts an Lohfink nach einem kurzen Schluckauf verdaulich sein. "Sollten Ihre Anwälte Sie hinter Ihrem Rücken den Haien zum Fraß vorgeworfen haben, sollten Sie klagen. Ich empfehle Ihnen, sich einen Anwalt zu suchen, dem Ihre Interessen näher stehen als er sich selbst." zitiert die Süddeutsche Zeitung den Vorsitzenden Richter Ralf Fischer.
Mund abputzen und schon weitergemacht haben. Die Mahnung kapiert die zukünftige Klientel entweder gar nicht erst oder vergisst es spätestens nach der nächsten Schönheitsoperation. Nur leicht befleckt bleibt Justizminister Heiko Maas zurück, der sich im zeitlichem Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Prozess gegen Gina-Lisa für ein härteres Sexualstrafrecht ausgesprochen hatte. Am Ende blieb ungeklärt, ob er sich nur ganz allgemein oder bezogen auf den Fall Lohfink äußerte. Diese Ehre hatte sich Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig nicht nehmen lassen und via Twitter durch einen Hinweis auf das Team Gina-Lisa ihre Solidarität mit der Straftäterin kundgetan. Schwamm drüber, die Diäten fließen auch ohne Durchblick.
Die Vizefraktionschefin der Grünen im Bundestag, Katja Dörner, hatte gegenüber SPIEGEL ONLINE gar vor der ersten Verurteilung Recht gesprochen: "Der Umgang mit Gina-Lisa Lohfink ist erschreckend. Ein Opfer wird zur Täterin gemacht, öffentlich bloßgestellt, es wird ihr nicht geglaubt. Das nimmt anderen Frauen den Mut, eine Vergewaltigung anzuzeigen". Und jetzt? Letztlich ein schönes Fällchen, das keine Verlierer kennt. Die Beteiligten scheffeln Kohle, die Justiz hat ihre Unabhängigkeit bewahrt, das Volk hatte seinen Spaß und Berufspolitiker können schon prinzipiell nicht wirklich verlieren.
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Donnerstag, 9. Februar 2017
Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe nimmt Gegenanwalt auf die Schippe
Ein böser Text, ein freches Bild, auf Facebook ist das nicht so wild. Und auch Durchlauchtens Advokat hat Lästereien schnell parat. Es feixt vor Glück die Facebook-Meute, denkt nicht an morgen, nur an heute. Doch Bildnisrechte sind geschützt, trotzdem das zunächst gar nichts nützt. Erst bei Gericht wird dann belehrt, mein lieber Fürst, das war verkehrt. Das Urteil Mobbern dann erhellt, solch´ schlechte Scherze kosten Geld.
Den Hintergrund für dieses kleine Gedicht bildet der Umstand, dass es kein Privileg von Unterschichten ist, über andere Leute auf Facebook herzuziehen, sondern Cybermobbing auch in Kreisen verbreitet ist, die sich elitär und nebenher betont freiheitlich und rechtstreu geben, solange sie sich im Fokus der Öffentlichkeit bewegen.
Ein Paradebeispiel für den grundsätzlich gelungenen Versuch, auf Facebook mit moralischer Güte und politischer Korrektheit zu glänzen, ist das Profil von Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, der es mit seiner öffentlichen Reputation zumindest geschafft hat, als prominentes Mitglied der 16. Bundesversammlung am 12. Februar 2017 den neuen Bundespräsidenten wählen zu dürfen. Auf seinem Facebookprofil ist dem niedersächsischen Unternehmer allerdings auch der entlarvende Fauxpas unterlaufen, eine Kampagne durch die Verbreitung eines den Gegenanwalt im Gericht zeigenden Fotos zu starten, was erst durch das Landgericht Hannover zum Aktenzeichen 6 O 400/15 Ende 2016 rechtskräftig unterbunden wurde.
Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe wurde wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 oder Ordnungshaft zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei Facebook im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das besagte Foto des Gegenanwalts zu veröffentlichen und diesen von vorgerichtlichen Abmahnkosten durch entsprechende Zahlung freizustellen. Dass sich auch der Anwalt des Bückeburger Schlossherrn an der herabsetzenden Facebook-Kampagne beteiligt hatte, ist nur eine Nuance des unrühmlichen Gerichtsverfahrens. Der Rechtsanwalt hatte nämlich auch das Foto geliefert und war sich sicher, dass das Kollegen-Bashing via Facebook dem Opfer nicht zur Kenntnis gelangen würde. Eine klassische Fehleinschätzung.
Den Hintergrund für dieses kleine Gedicht bildet der Umstand, dass es kein Privileg von Unterschichten ist, über andere Leute auf Facebook herzuziehen, sondern Cybermobbing auch in Kreisen verbreitet ist, die sich elitär und nebenher betont freiheitlich und rechtstreu geben, solange sie sich im Fokus der Öffentlichkeit bewegen.
Ein Paradebeispiel für den grundsätzlich gelungenen Versuch, auf Facebook mit moralischer Güte und politischer Korrektheit zu glänzen, ist das Profil von Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, der es mit seiner öffentlichen Reputation zumindest geschafft hat, als prominentes Mitglied der 16. Bundesversammlung am 12. Februar 2017 den neuen Bundespräsidenten wählen zu dürfen. Auf seinem Facebookprofil ist dem niedersächsischen Unternehmer allerdings auch der entlarvende Fauxpas unterlaufen, eine Kampagne durch die Verbreitung eines den Gegenanwalt im Gericht zeigenden Fotos zu starten, was erst durch das Landgericht Hannover zum Aktenzeichen 6 O 400/15 Ende 2016 rechtskräftig unterbunden wurde.
Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe wurde wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 oder Ordnungshaft zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei Facebook im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das besagte Foto des Gegenanwalts zu veröffentlichen und diesen von vorgerichtlichen Abmahnkosten durch entsprechende Zahlung freizustellen. Dass sich auch der Anwalt des Bückeburger Schlossherrn an der herabsetzenden Facebook-Kampagne beteiligt hatte, ist nur eine Nuance des unrühmlichen Gerichtsverfahrens. Der Rechtsanwalt hatte nämlich auch das Foto geliefert und war sich sicher, dass das Kollegen-Bashing via Facebook dem Opfer nicht zur Kenntnis gelangen würde. Eine klassische Fehleinschätzung.
Mittwoch, 8. Februar 2017
Prangerblog?
Die Berichterstattung in meinem Blog ist so manchem Richter oder auch Kollegen ein Dorn im Auge. Das liegt wohl daran, dass ich meistens nicht über juristische Alltäglichkeiten berichte, die parallel in zehn weiteren Blogs und zwanzig anderen Quellen dargestellt werden, sondern über Begebenheiten, die mir bei meiner Arbeit begegnen und über die ich blogge, weil ich sie juristisch interessant finde oder den mir begegnenden Schwachsinn nicht anders kompensieren kann, als mein persönliches Leid vor der Leserschaft auszubreiten. Viele Themen findet man entweder hier oder nirgends. Die Artikel über diese Fälle erscheinen in der Regel anonymisiert, sind aber natürlich für die Lager meiner Mandanten und deren Gegner identifizierbar. Eine spezielle Spielwiese meiner anwaltlichen Arbeit und daher auch der Blogberichterstattung ist die Unterbindung rechtswidriger Auswüchse in dem sozialen Netzwerk Facebook und wie sich mittlerweile auch in juristischen Fachkreisen herumgesprochen hat, ist Zuckerbergs Werberegal nicht unbedingt ein Tummelplatz für Hochbegabte.
Nun gehört es zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen unterlassen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Um diesbezügliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, gehe ich bei meinen Berichten sehr sorgfältig vor und unterlasse neben der Namensnennung auch die Erwähnung von Orten, Gerichten und anderen Details, die einen Rückschluss auf die beteiligten Parteien zulassen könnten. Denn auch die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, muss vermieden werden. Dass sich Leser untereinander informieren oder die Parteien selbst Hinweise darauf geben, um wen es in einem Artikel geht, kann ich natürlich nicht verhindern. Ebenso wenig lassen sich in Echtzeit die einfältigen Kommentare der Leser meines Blogs verhindern, denen die mehrstündige Zeitverschwendung auf Facebook nicht ausreicht und die ihr Tagwerk deshalb auf meine Website ausgedehnt haben.
Erst kürzlich echauffierte sich daher der Anwalt einer von mir mehrfach in Anspruch genommenen Rechtsbrecherin über meine journalistische Tätigkeit und drohte am Ende seiner gegen Inhalte auf meinem Blog gerichteten Abmahnung gar damit, ein förmliches Verfahren gegen mich bei der Rechtsanwaltskammer einzuleiten: "Im Übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass Sie als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sind. Ihr organisiertes Unterlassen, durch welches Sie Ihrer Mandantschaft eine Plattform bieten, über die jeweiligen Gegner des Verfahrens - so auch über unsere Mandantin - diffamierend und verleumderisch herzufallen, ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot." Derartige Drohungen sind in der Regel ein Markenzeichen für kontrollierte Rückzugsgefechte von Kollegen, die ihren unter Druck geratenen Mandanten wenigstens das Gefühl geben wollen, für ihre getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht ganz auf verlorenem Posten zu stehen.
Und die Taktik denjenigen, der ein Fehlverhalten aufzeigt, anzuprangern, um von demjenigen abzulenken, der dieses Fehlverhalten begeht, ist in Deutschland ein bereits von Tucholsky beschriebenes Muster: "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Ich kann daher nur ganz allgemein versprechen, auch in Zukunft über Schmutzfinken und schräge Vögel zu berichten und dabei gleichzeitig jede mir bekannt werdende Rechtsverletzung auf meinem Blog zu eliminieren. Insofern bitte ich die werte Leserschaft schon jetzt ganz eindringlich darum, mir etwas Arbeit zu ersparen und diesen Artikel einmal nicht zum Anlass zu nehmen, seiner vermeintlichen Gegner- oder Gefolgschaft die eigene Armseligkeit in Form von überflüssigen und nicht zuletzt Rückschlüsse auf den eigenen Gemütszustand erlaubenden Kommentaren zu präsentieren.
Nun gehört es zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen unterlassen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Um diesbezügliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, gehe ich bei meinen Berichten sehr sorgfältig vor und unterlasse neben der Namensnennung auch die Erwähnung von Orten, Gerichten und anderen Details, die einen Rückschluss auf die beteiligten Parteien zulassen könnten. Denn auch die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, muss vermieden werden. Dass sich Leser untereinander informieren oder die Parteien selbst Hinweise darauf geben, um wen es in einem Artikel geht, kann ich natürlich nicht verhindern. Ebenso wenig lassen sich in Echtzeit die einfältigen Kommentare der Leser meines Blogs verhindern, denen die mehrstündige Zeitverschwendung auf Facebook nicht ausreicht und die ihr Tagwerk deshalb auf meine Website ausgedehnt haben.
Erst kürzlich echauffierte sich daher der Anwalt einer von mir mehrfach in Anspruch genommenen Rechtsbrecherin über meine journalistische Tätigkeit und drohte am Ende seiner gegen Inhalte auf meinem Blog gerichteten Abmahnung gar damit, ein förmliches Verfahren gegen mich bei der Rechtsanwaltskammer einzuleiten: "Im Übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass Sie als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sind. Ihr organisiertes Unterlassen, durch welches Sie Ihrer Mandantschaft eine Plattform bieten, über die jeweiligen Gegner des Verfahrens - so auch über unsere Mandantin - diffamierend und verleumderisch herzufallen, ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot." Derartige Drohungen sind in der Regel ein Markenzeichen für kontrollierte Rückzugsgefechte von Kollegen, die ihren unter Druck geratenen Mandanten wenigstens das Gefühl geben wollen, für ihre getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht ganz auf verlorenem Posten zu stehen.
Und die Taktik denjenigen, der ein Fehlverhalten aufzeigt, anzuprangern, um von demjenigen abzulenken, der dieses Fehlverhalten begeht, ist in Deutschland ein bereits von Tucholsky beschriebenes Muster: "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Ich kann daher nur ganz allgemein versprechen, auch in Zukunft über Schmutzfinken und schräge Vögel zu berichten und dabei gleichzeitig jede mir bekannt werdende Rechtsverletzung auf meinem Blog zu eliminieren. Insofern bitte ich die werte Leserschaft schon jetzt ganz eindringlich darum, mir etwas Arbeit zu ersparen und diesen Artikel einmal nicht zum Anlass zu nehmen, seiner vermeintlichen Gegner- oder Gefolgschaft die eigene Armseligkeit in Form von überflüssigen und nicht zuletzt Rückschlüsse auf den eigenen Gemütszustand erlaubenden Kommentaren zu präsentieren.
Montag, 6. Februar 2017
Taschenspielertrick am Landgericht Dresden?
Durch einen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Dresden vom 30.01.2017 wurde Richter Jens Maier aus Verfahren des Presserechts und des Ehrschutzes abgezogen. Das Landgericht hat dazu einfach eine neue Kammer eingerichtet und das Presserecht und den Ehrschutz auf die neue - bis auf Maier personenidentische - Kammer übertragen. Als Begründung gibt das Landgericht Dresden an, dass durch die Verlagerung der Zuständigkeit jeder Zweifel an einer Unbefangenheit des Gerichts vermieden werden solle, da in der Vergangenheit von Beteiligten Zweifel geäußert worden seien, dass AfD-Kandidat Maier in Verfahren unbefangen richten könne, in denen es um stark politisch geprägte Fragen gehe.
Eine sehr sensible Entscheidung des Präsidiums, auf den öffentlichen Druck durch den Kunstgriff einer Kammergründung zu reagieren und den AfD-Richter Jens Maier auf diese Art, selbstredend einvernehmlich, "abzuschießen". Angesichts der ehrlichen Begründung für dieses Organisationskunststück kommt mir natürlich gleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in den Sinn, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsuchende Anspruch auf eine im Voraus überprüfbare Festlegung hat, welcher Richter für ein Verfahren zuständig ist. Um dieses Justizgrundrecht zu sichern und zu verhindern, dass durch Manipulationen an richterlichen Zuständigkeiten Einfluss auf Gerichtsverfahren genommen wird, finden sich klare Regeln im Gerichtsverfassungsgesetz. Die §§ 21e und 21g GVG legen fest, dass richterliche Zuständigkeiten stets vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer festgelegt werden. Dabei dürfen derartige Festlegungen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird.
Die Vermeidung von Zweifeln an einer Unbefangenheit des Gerichts gehört jedenfalls nicht zu den Gründen, mit denen die vor dem Beginn des Geschäftsjahres festgelegten richterlichen Zuständigkeiten geändert werden dürfen, daran ändert auch die Zustimmung des betroffenen Richters nichts. Das Verbot einer verkappten Disziplinargewalt des Präsidiums eines Gerichts ist ein Grundsatz von Verfassungsrang. Gab es vorliegend etwa einen Fall der Manipulation des Geschäftsverteilungsplans am Landgericht Dresden wegen der unüberhörbaren öffentlichen Kritik an Richter und AfD-Frontmann Jens Maier?
Eine sehr sensible Entscheidung des Präsidiums, auf den öffentlichen Druck durch den Kunstgriff einer Kammergründung zu reagieren und den AfD-Richter Jens Maier auf diese Art, selbstredend einvernehmlich, "abzuschießen". Angesichts der ehrlichen Begründung für dieses Organisationskunststück kommt mir natürlich gleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in den Sinn, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsuchende Anspruch auf eine im Voraus überprüfbare Festlegung hat, welcher Richter für ein Verfahren zuständig ist. Um dieses Justizgrundrecht zu sichern und zu verhindern, dass durch Manipulationen an richterlichen Zuständigkeiten Einfluss auf Gerichtsverfahren genommen wird, finden sich klare Regeln im Gerichtsverfassungsgesetz. Die §§ 21e und 21g GVG legen fest, dass richterliche Zuständigkeiten stets vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer festgelegt werden. Dabei dürfen derartige Festlegungen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird.
Die Vermeidung von Zweifeln an einer Unbefangenheit des Gerichts gehört jedenfalls nicht zu den Gründen, mit denen die vor dem Beginn des Geschäftsjahres festgelegten richterlichen Zuständigkeiten geändert werden dürfen, daran ändert auch die Zustimmung des betroffenen Richters nichts. Das Verbot einer verkappten Disziplinargewalt des Präsidiums eines Gerichts ist ein Grundsatz von Verfassungsrang. Gab es vorliegend etwa einen Fall der Manipulation des Geschäftsverteilungsplans am Landgericht Dresden wegen der unüberhörbaren öffentlichen Kritik an Richter und AfD-Frontmann Jens Maier?
Montag, 30. Januar 2017
Die Turboquerulantin schreibt Rechtsgeschichte
Mit Hilfe das Amtsgerichts Nienburg ist es nunmehr nicht nur gelungen, gegen Deutschlands bekannteste Mobberin einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren an ihrem allgemeinen Gerichtsstand durchzusetzen, sondern auch deren Kampfname "Turboquerulantin" in die amtliche deutsche Jurisprudenz einzuführen. Denn mit dem Urteil vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 hat das Amtsgericht Nienburg die Frage behandelt, ob Kommentare des von der Turboquerulantin Beleidigten im Blog seines Anwalts zur Straffreiheit der sprachgewaltigen Hetzerin führen könnten:
"Schließlich kann nicht allein aus dem Umstand, dass auch der Kläger ehrenrühriges Verhalten zu Lasten der Beklagten an den Tag gelegt haben könnte, indem er sich an einem eventuell die Beklagte allein aufgrund des Titels „Turboquerulantin" diffamierenden Blog beteiligt hat, unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 199 StGB, wonach auf der Stelle erwiderte Beleidigungen für straffrei erklärt werden können, hergeleitet werden, dass deswegen die Bezeichnung des Klägers als „Betrüger“ durch die Beklagte auch zivilrechtlich sanktionslos bleiben müsse. Dem steht bereits die Überlegung entgegen, dass dann gerade auch in den sozialen Medien des Internets ein rechtsfreier Raum für wechselseitige Beleidigungen der Beteiligten entstünde, obwohl diese nach den allgemein bekannten Erkenntnissen ohnehin schon - wie dieser Fall auch zeigt - jedes erträgliche Maß deutlich überschreiten."
Die mit der Urteilsbegründung aufgeworfene Frage, ob bereits die Namensgebung „Turboquerulantin" diffamierenden Charakter habe, wurde vom Amtsgericht Nienburg offen gelassen. Bei Wikipedia findet man zur Grundform der Begriffsschöpfung die Definition eines Menschen, der trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt. "Dabei steht ein geringfügiger oder vermeintlicher Anlass kaum noch in einem angemessenen Verhältnis zum rechthaberischen, misstrauischen, fanatischen und unbelehrbaren Vorgehen der so bezeichneten Menschen." Ob die Bezeichnung Querulantin unter Zuhilfenahme des Präfixes "Turbo" eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ist, wird man daher wohl nur durch Auflistung sämtlicher bekannter Streitigkeiten klären können. Allein über die Anzahl der von uns geführten Verfahren habe ich ehrlich gesagt den Überblick verloren, aber die jährliche Misserfolgsquote der Turboquerulantin dürfte in etwa bei 30:0 liegen.
"Schließlich kann nicht allein aus dem Umstand, dass auch der Kläger ehrenrühriges Verhalten zu Lasten der Beklagten an den Tag gelegt haben könnte, indem er sich an einem eventuell die Beklagte allein aufgrund des Titels „Turboquerulantin" diffamierenden Blog beteiligt hat, unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 199 StGB, wonach auf der Stelle erwiderte Beleidigungen für straffrei erklärt werden können, hergeleitet werden, dass deswegen die Bezeichnung des Klägers als „Betrüger“ durch die Beklagte auch zivilrechtlich sanktionslos bleiben müsse. Dem steht bereits die Überlegung entgegen, dass dann gerade auch in den sozialen Medien des Internets ein rechtsfreier Raum für wechselseitige Beleidigungen der Beteiligten entstünde, obwohl diese nach den allgemein bekannten Erkenntnissen ohnehin schon - wie dieser Fall auch zeigt - jedes erträgliche Maß deutlich überschreiten."
Die mit der Urteilsbegründung aufgeworfene Frage, ob bereits die Namensgebung „Turboquerulantin" diffamierenden Charakter habe, wurde vom Amtsgericht Nienburg offen gelassen. Bei Wikipedia findet man zur Grundform der Begriffsschöpfung die Definition eines Menschen, der trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt. "Dabei steht ein geringfügiger oder vermeintlicher Anlass kaum noch in einem angemessenen Verhältnis zum rechthaberischen, misstrauischen, fanatischen und unbelehrbaren Vorgehen der so bezeichneten Menschen." Ob die Bezeichnung Querulantin unter Zuhilfenahme des Präfixes "Turbo" eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ist, wird man daher wohl nur durch Auflistung sämtlicher bekannter Streitigkeiten klären können. Allein über die Anzahl der von uns geführten Verfahren habe ich ehrlich gesagt den Überblick verloren, aber die jährliche Misserfolgsquote der Turboquerulantin dürfte in etwa bei 30:0 liegen.
Donnerstag, 26. Januar 2017
Kennen Sie den Unterschied zwischen Uli Hoeneß und Änis Ben-Hatira?
Im Grunde ganz einfach. Uli Hoeneß hat mehrere Millionen Euro an sich selbst gespendet und Änis Ben-Hatira einige tausend Euro an die Hilfsorganisation Ansaar International. Uli Hoeneß wurde deshalb im Jahre 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und trat daraufhin als Präsident des FC Bayern München e. V. und als Vorsitzender des Aufsichtsrats der FC Bayern München AG zurück. Änis Ben-Hatira wurde dafür im Jahre 2017 von Hessens Innenminister Peter Beuth scharf kritisiert und hat nach Protesten von Darmstädter Fans seinen Fussball-Profivertrag beim SV Darmstadt 1898 e.V. aufgelöst.
Anders als Uli Hoeneß, der nach seiner Freilassung aus der Haft im November 2016 erneut zum Präsidenten des derzeitigen Tabellenführers der Fussball-Bundesliga gewählt wurde, hat Änis Ben-Hatira auch ohne Gefängnisaufenthalt beim aktuellen Tabellenletzten der Bundesliga als Spieler keine Zukunft mehr. Dass beide Ex-Bundesligaprofis am Anfang ihrer Karriere in den Nachwuchsmannschaften des Deutscher Fussball-Bund e.V. gute Leistungen gezeigt haben, ist eine kleine Gemeinsamkeit, der in Zukunft wohl keine große Aufmerksamkeit mehr geschenkt werden wird.
Anders als Uli Hoeneß, der nach seiner Freilassung aus der Haft im November 2016 erneut zum Präsidenten des derzeitigen Tabellenführers der Fussball-Bundesliga gewählt wurde, hat Änis Ben-Hatira auch ohne Gefängnisaufenthalt beim aktuellen Tabellenletzten der Bundesliga als Spieler keine Zukunft mehr. Dass beide Ex-Bundesligaprofis am Anfang ihrer Karriere in den Nachwuchsmannschaften des Deutscher Fussball-Bund e.V. gute Leistungen gezeigt haben, ist eine kleine Gemeinsamkeit, der in Zukunft wohl keine große Aufmerksamkeit mehr geschenkt werden wird.
Dienstag, 24. Januar 2017
Schmusebeschluss
Vielleicht kommt es mir nur so vor, aber die Amtsrichter dieser Republik machen regelmäßig Dinge, die mich - im Gegensatz zum Vorgehen der meisten Land- und Oberlandesgerichte - überraschen. Nun ist es diesmal zum Glück nicht die absurde Gewährung von Schriftsatznachlass im Verfügungsverfahren oder die Einbehaltung eines abgelaufenen Personalausweises, sondern ein echter Schmusebeschluss des Amtsgerichts, für den man den knuffigen Amtsrichter selbst als Klägervertreter fast in den Arm nehmen möchte.
Es ging um die Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook und dem Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserklärung insbesondere darum, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Angesichts der Bandbreite möglicher Entscheidungen von schrulligen Amtsrichtern ist das bei einer begründeten Klage entstandene Kuschelbedürfnis eine durchaus erträgliche Variante richterlicher Reaktionsmöglichkeiten, weshalb dieses durch Wiedergabe des Berschlusses in voller Länge hinreichend gewürdigt werden soll:
Das Gericht soll gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites bedacht sein. Zwischenzeitlich hat das Gericht diese Sache nach gründlicher Prüfung daraufhin durchdacht und hält - nach vorläufiger Auffassung - folgende Anmerkungen für geboten:
1) Freilich hätte der Kläger hier auch selbst noch bei dem Beklagten zunächst rückfragen können und eine weitere Gefahr lag nicht wirklich nahe, aber von Rechts wegen lässt sich gegen das Vorgehen des Klägers letztlich nichts einwenden. Die Erstbegehung indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Es blieb ihm auch unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, er musste nicht selbst aktiv werden. Der Beklagte hätte diese Nachricht des Klägers nicht veröffentlichen dürfen. Der angenommene Gegenstandswert ist akzeptabel. Der Beklagte hat demgemäß die Unterlassungserklärung auch zu Recht abgegeben. Einen durchgreifenden Grund, die dafür angefallenen Kosten demgegenüber nicht zu übernehmen, sieht das Gericht vorliegend nicht.
2) Nach gerichtlicher Auffassung sollte der Beklagte daher bemüht sein, die Angelegenheit mit dem geringst möglichen entstehenden Kosten zu bereinigen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung würde erhebliche Kosten zur Folge haben, da die Klägervertreter entweder anreisen oder weitere Rechtsanwälte vor Ort bestellen müssten. Ein Anerkenntnis würde weitere Anwaltsgebühren entstehen lassen. Das Gericht möchte daher vorschlagen, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten an die Klägervertreter überweist. Dann können die Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklären, und der Beklagte kann die Kosten übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen keine weiteren Anwaltsgebühren anfallen und zum anderen sich die Gerichtsgebühren um 2/3 reduzieren!
3) Es wird daher angeregt, dass der Beklagte innerhalb von spätestens zwei Wochen entsprechend vorgeht, d. h. die Zahlung vornimmt. Leider kann das Gericht dem Beklagten keine angenehmere Nachricht übermitteln. Um Verständnis wird gebeten.
Richter am Amtsgericht
Ich selbst möchte den armen Beklagten natürlich auch um Entschuldigung bitten, dass ich das Mandat angenommen habe, seinen Rechtsbruch zu unterbinden. Beim nächsten Mal werde ich meinen Mandanten inständig darum bitten, zunächst selbst alles erdenkliche zu tun, um das Vermögen des bedauernswerten Rechtsbrechers nicht mit den Kosten meiner Inanspruchnahme zu belasten.
Es ging um die Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook und dem Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserklärung insbesondere darum, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Angesichts der Bandbreite möglicher Entscheidungen von schrulligen Amtsrichtern ist das bei einer begründeten Klage entstandene Kuschelbedürfnis eine durchaus erträgliche Variante richterlicher Reaktionsmöglichkeiten, weshalb dieses durch Wiedergabe des Berschlusses in voller Länge hinreichend gewürdigt werden soll:
Das Gericht soll gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites bedacht sein. Zwischenzeitlich hat das Gericht diese Sache nach gründlicher Prüfung daraufhin durchdacht und hält - nach vorläufiger Auffassung - folgende Anmerkungen für geboten:
1) Freilich hätte der Kläger hier auch selbst noch bei dem Beklagten zunächst rückfragen können und eine weitere Gefahr lag nicht wirklich nahe, aber von Rechts wegen lässt sich gegen das Vorgehen des Klägers letztlich nichts einwenden. Die Erstbegehung indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Es blieb ihm auch unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, er musste nicht selbst aktiv werden. Der Beklagte hätte diese Nachricht des Klägers nicht veröffentlichen dürfen. Der angenommene Gegenstandswert ist akzeptabel. Der Beklagte hat demgemäß die Unterlassungserklärung auch zu Recht abgegeben. Einen durchgreifenden Grund, die dafür angefallenen Kosten demgegenüber nicht zu übernehmen, sieht das Gericht vorliegend nicht.
2) Nach gerichtlicher Auffassung sollte der Beklagte daher bemüht sein, die Angelegenheit mit dem geringst möglichen entstehenden Kosten zu bereinigen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung würde erhebliche Kosten zur Folge haben, da die Klägervertreter entweder anreisen oder weitere Rechtsanwälte vor Ort bestellen müssten. Ein Anerkenntnis würde weitere Anwaltsgebühren entstehen lassen. Das Gericht möchte daher vorschlagen, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten an die Klägervertreter überweist. Dann können die Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklären, und der Beklagte kann die Kosten übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen keine weiteren Anwaltsgebühren anfallen und zum anderen sich die Gerichtsgebühren um 2/3 reduzieren!
3) Es wird daher angeregt, dass der Beklagte innerhalb von spätestens zwei Wochen entsprechend vorgeht, d. h. die Zahlung vornimmt. Leider kann das Gericht dem Beklagten keine angenehmere Nachricht übermitteln. Um Verständnis wird gebeten.
Richter am Amtsgericht
Ich selbst möchte den armen Beklagten natürlich auch um Entschuldigung bitten, dass ich das Mandat angenommen habe, seinen Rechtsbruch zu unterbinden. Beim nächsten Mal werde ich meinen Mandanten inständig darum bitten, zunächst selbst alles erdenkliche zu tun, um das Vermögen des bedauernswerten Rechtsbrechers nicht mit den Kosten meiner Inanspruchnahme zu belasten.
Freitag, 20. Januar 2017
Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden und AfD-Direktkandidat
Über deutsche Richter berichte ich in der Regel anonym, weil meine Beiträge meistens etwas mit den von mir bearbeiten Fällen zu tun haben. Nun habe ich gerade über einen Richter Jens Maier gelesen, dessen Äußerungen die Medienlandschaft in helle Aufregung versetzen. Schon in der Vergangenheit hätte ich auf Jens Maier stoßen können, wenn ich den einen oder anderen juristischen Blog konsequent verfolgt hätte.
Nun soll der am Landgericht Dresden beschäftigte Richter in einer Rede gesagt haben, dass die Herstellung von Mischvölkern in Europa nicht zu ertragen sei. Jens Maier hat Zeitungsangaben zu Folge auch in Bezug auf den Umgang der Deutschen mit dem Nationalsozialismus während einer AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke konstatiert "Ich erkläre hiermit diesen Schuldkult für beendet, für endgültig beendet." Die NPD sei nach Richter Maier deshalb gewählt worden, weil sie als einzige Partei immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe. Auf derselben Veranstaltung am 17.01.2017 hatte der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke vom Holocaust-Mahnmal in Berlin als „Denkmal der Schande“ gesprochen.
Unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit und des richterlichen Dienstrechts sind die dem Dresdner Robenträger zugeschriebenen Äußerungen unspektakulär. Ungewöhnlich ist dagegen die Offenheit des Richters, der sich selbst als deutschen Patrioten bezeichnet und seine Ansichten im Namen der AfD verbreitet, die nicht nur in der Medienöffentlichkeit stark kritisiert wird. Auch im Gericht scheint die Sonne für Meier nicht mehr ganz so hell zu scheinen: "Sobald bekannt ist, dass Du in dieser Partei bist, da kannst du erleben, wie sich das Klima abkühlt, das sonst eigentlich freundlich um dich herum gewesen ist." Das klingt schwer nach Kantinenmobbing, Höchsstrafe für jeden Schwarzkittel. Wer sich einen näheren Eindruck über Richter Jens Meier verschaffen möchte, kann seinen Worten vor dem AfD-Kreisverband Dresden lauschen.
Nun soll der am Landgericht Dresden beschäftigte Richter in einer Rede gesagt haben, dass die Herstellung von Mischvölkern in Europa nicht zu ertragen sei. Jens Maier hat Zeitungsangaben zu Folge auch in Bezug auf den Umgang der Deutschen mit dem Nationalsozialismus während einer AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke konstatiert "Ich erkläre hiermit diesen Schuldkult für beendet, für endgültig beendet." Die NPD sei nach Richter Maier deshalb gewählt worden, weil sie als einzige Partei immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe. Auf derselben Veranstaltung am 17.01.2017 hatte der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke vom Holocaust-Mahnmal in Berlin als „Denkmal der Schande“ gesprochen.
Unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit und des richterlichen Dienstrechts sind die dem Dresdner Robenträger zugeschriebenen Äußerungen unspektakulär. Ungewöhnlich ist dagegen die Offenheit des Richters, der sich selbst als deutschen Patrioten bezeichnet und seine Ansichten im Namen der AfD verbreitet, die nicht nur in der Medienöffentlichkeit stark kritisiert wird. Auch im Gericht scheint die Sonne für Meier nicht mehr ganz so hell zu scheinen: "Sobald bekannt ist, dass Du in dieser Partei bist, da kannst du erleben, wie sich das Klima abkühlt, das sonst eigentlich freundlich um dich herum gewesen ist." Das klingt schwer nach Kantinenmobbing, Höchsstrafe für jeden Schwarzkittel. Wer sich einen näheren Eindruck über Richter Jens Meier verschaffen möchte, kann seinen Worten vor dem AfD-Kreisverband Dresden lauschen.
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Donnerstag, 19. Januar 2017
Prozessbeobachter
Der Öffentlichkeitsgrundsatz im deutschen Prozessrecht hat ihren Ursprung in der Idee der Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch das Volk, in dessen Namen durch die Gerichte Recht gesprochen wird. Das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt in § 169, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse grundsätzlich öffentlich ist. Dies bedeutet, das eine unbestimmte Zahl von Zuhörern ohne Rücksicht auf Herkunft oder persönliche Einstellung die Möglichkeit des Zutritts zum Gerichtsaal haben muss. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ohne rechtfertigenden Grund ist im Strafverfahren (§ 338 Nr. 6 StPO), im Zivilverfahren (§ 547 Nr. 5 ZPO) und im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 138 Nr. 5 VwGO) ein absoluter Revisionsgrund.
Trotzdem ist ein Andrang in den mündlichen Verhandlungen der Gerichte der Republik nur dann vorhanden, wenn es ein besonderer Prozess ist, der das Interesse der Medien auf sich zieht. Für manche Richter ist die Anwesenheit von Zuschauern im Gerichtssaal so ungewohnt, dass schon mal nachgefragt wird "und wer sind Sie?" Seit einigen Jahren haben sich bundesweit wackere Bürger die Kontrolle der Gerichte auf die Fahne geschrieben und besuchen regelmäßig Gerichtsverfahren. Deutschlands bekanntester Prozessbeobachter Rolf Schälike präsentiert seine persönliche Gerichtsberichterstattung auf der Seite "buskeismus.de", um die Rechtsprechung gegen die Meinungsfreiheit und massive Einschränkung des Äusserungsrechts zu dokumentieren.
Dass sich manche Richter angesichts gut informierter Prozessbeobachter nicht besonders wohl fühlen, musste ein anderer Öffentlichkeitsvertreter bereits im Jahre 2002 erfahren, als er den Gerichtssaal (wiederholt) mit einem T-shirt und der Aufschrifft „Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative“ betrat. Zur Beurteilung des Zwischenfalls muss man wissen, dass Berufsrichter aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine Beamten sind, sondern nach Art.98 Grundgesetz in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat stehen und die Rechte und Pflichten der Richter im Deutschen Richtergesetz geregelt sind.
Im Ergebnis wurde der Auftritt des mutigen Prozessbeobachters wegen des Aufdrucks auch vom Oberlandesgericht Hamm als Ungebühr im Sinn von § 178 GVG gewertet, weil hinreichend deutlich geworden sei, dass sich der Text auf dem T-shirt nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Richter beziehe. Dies sei durch den Hinweis auf die Tätigkeit als Prozessbeobachter hinreichend deutlich geworden, denn durch die Wortwahl „Beamtendumm-Förderverein“ und die gleichzeitige Mitteilung, Prozessbeobachter zu sein, könne der Text auf dem T-shirt nur dahingehend ausgelegt werden, dass Richter als „dumm“ im Sinne von unwissend, einfältig, unverständig und unvernünftig anzusehen seien, von ihnen also ein willkürliches und nicht nachvollziehbares Verhalten zu erwarten sei, das einer Kontrolle durch einen „Prozessbeobachter“ bedürfe.
Zugegeben, wer als Richter an einem Oberlandesgericht noch nicht gelernt hat, gewünschte Ergebnisse halbwegs geschickt in eine juristische Begründung zu kleiden, hat die staatstragenden Vorzüge der richterlichen Unabhängigkeit nicht recht verstanden. Im Fall des bedauernswerten Prozessbeobachters liegt der Schlüssel zum Ergebnis der Ungebühr in der Redewendung "kann nur dahin ausgelegt werden", was soviel bedeutet wie "Es gibt keine andere Möglichkeit, als dass auch nichtbeamtete Richter von der Formulierung Beamtendumm erfasst sein sollen". Jeder Laie würde das genau anders sehen. Wenn Richter keine Beamte sind, sollen sie mit "Beamtendumm" auch nicht gemeint sein. Schließlich gibt es mehr Justiz-Opfer im täglichen Umgang mit Beamten bei Behörden als in Prozessen und weil der Öffentlichkeitsgrundsatz ein prägendes Element der deutschen Gerichtsbarkeit ist, kann die Mitteilung Prozessbeobachter zu sein auch nicht als konkreter Vorwurf gegenüber bestimmten Richtern eingeordnet werden.
Nicht immer sind falsche Entscheidungen von Gerichten so einfach zu entlarven wie die des OLG Hamm im vorliegenden Fall und den meisten Fehlentscheidungen mit Strafcharakter folgen härtere Konsequenzen als lediglich vier Tage Ordnungshaft. Die Idee, sich die Arbeit der Richter im Namen des Volkes als Prozessbeobachter öfter anzusehen, hat insofern seine Berechtigung erfahren und sollte daher als richtiger Schritt im Sinne der Schaffung von mehr Transparenz in Gerichtsprozessen verstanden werden und nicht als feindlicher Akt unerwünschter Störenfriede, die es mit Macht aus dem Gerichtsaal zu verbannen gilt.
Trotzdem ist ein Andrang in den mündlichen Verhandlungen der Gerichte der Republik nur dann vorhanden, wenn es ein besonderer Prozess ist, der das Interesse der Medien auf sich zieht. Für manche Richter ist die Anwesenheit von Zuschauern im Gerichtssaal so ungewohnt, dass schon mal nachgefragt wird "und wer sind Sie?" Seit einigen Jahren haben sich bundesweit wackere Bürger die Kontrolle der Gerichte auf die Fahne geschrieben und besuchen regelmäßig Gerichtsverfahren. Deutschlands bekanntester Prozessbeobachter Rolf Schälike präsentiert seine persönliche Gerichtsberichterstattung auf der Seite "buskeismus.de", um die Rechtsprechung gegen die Meinungsfreiheit und massive Einschränkung des Äusserungsrechts zu dokumentieren.
Dass sich manche Richter angesichts gut informierter Prozessbeobachter nicht besonders wohl fühlen, musste ein anderer Öffentlichkeitsvertreter bereits im Jahre 2002 erfahren, als er den Gerichtssaal (wiederholt) mit einem T-shirt und der Aufschrifft „Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative“ betrat. Zur Beurteilung des Zwischenfalls muss man wissen, dass Berufsrichter aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine Beamten sind, sondern nach Art.98 Grundgesetz in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat stehen und die Rechte und Pflichten der Richter im Deutschen Richtergesetz geregelt sind.
Im Ergebnis wurde der Auftritt des mutigen Prozessbeobachters wegen des Aufdrucks auch vom Oberlandesgericht Hamm als Ungebühr im Sinn von § 178 GVG gewertet, weil hinreichend deutlich geworden sei, dass sich der Text auf dem T-shirt nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Richter beziehe. Dies sei durch den Hinweis auf die Tätigkeit als Prozessbeobachter hinreichend deutlich geworden, denn durch die Wortwahl „Beamtendumm-Förderverein“ und die gleichzeitige Mitteilung, Prozessbeobachter zu sein, könne der Text auf dem T-shirt nur dahingehend ausgelegt werden, dass Richter als „dumm“ im Sinne von unwissend, einfältig, unverständig und unvernünftig anzusehen seien, von ihnen also ein willkürliches und nicht nachvollziehbares Verhalten zu erwarten sei, das einer Kontrolle durch einen „Prozessbeobachter“ bedürfe.
Zugegeben, wer als Richter an einem Oberlandesgericht noch nicht gelernt hat, gewünschte Ergebnisse halbwegs geschickt in eine juristische Begründung zu kleiden, hat die staatstragenden Vorzüge der richterlichen Unabhängigkeit nicht recht verstanden. Im Fall des bedauernswerten Prozessbeobachters liegt der Schlüssel zum Ergebnis der Ungebühr in der Redewendung "kann nur dahin ausgelegt werden", was soviel bedeutet wie "Es gibt keine andere Möglichkeit, als dass auch nichtbeamtete Richter von der Formulierung Beamtendumm erfasst sein sollen". Jeder Laie würde das genau anders sehen. Wenn Richter keine Beamte sind, sollen sie mit "Beamtendumm" auch nicht gemeint sein. Schließlich gibt es mehr Justiz-Opfer im täglichen Umgang mit Beamten bei Behörden als in Prozessen und weil der Öffentlichkeitsgrundsatz ein prägendes Element der deutschen Gerichtsbarkeit ist, kann die Mitteilung Prozessbeobachter zu sein auch nicht als konkreter Vorwurf gegenüber bestimmten Richtern eingeordnet werden.
Nicht immer sind falsche Entscheidungen von Gerichten so einfach zu entlarven wie die des OLG Hamm im vorliegenden Fall und den meisten Fehlentscheidungen mit Strafcharakter folgen härtere Konsequenzen als lediglich vier Tage Ordnungshaft. Die Idee, sich die Arbeit der Richter im Namen des Volkes als Prozessbeobachter öfter anzusehen, hat insofern seine Berechtigung erfahren und sollte daher als richtiger Schritt im Sinne der Schaffung von mehr Transparenz in Gerichtsprozessen verstanden werden und nicht als feindlicher Akt unerwünschter Störenfriede, die es mit Macht aus dem Gerichtsaal zu verbannen gilt.
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