Wenn man das Video mit einem bekannten deutschen Sänger sieht, wie er zunächst einen Mann mit körperlicher Gewalt am Filmen hindern will und anschließend ohne ersichtlichen Grund einige Schritte weiter auf einen anderen Mann zugeht, um dann mit einer Umhängetasche auf ihn einzuschlagen, wundert man sich nicht nur über die devote Haltung des Geprügelten, sondern auch über die unverhohlene Aggressivität des angreifenden Künstlers.
Wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. März 2017 zum Az.: 15 U 46/16 zu entnehmen ist, hatte die Staatsanwaltschaft Köln das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den Sänger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 allerdings eingestellt und das Landgericht Köln die Veröffentlichung des Videos in der konkreten Form sogar verboten, weil es nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung zeige, aber keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittele, in welcher die Angegriffenen angefangen hätten, den Sänger und seine beiden Begleiter gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu fotografieren.
Die Veröffentlichung der Aufnahmen wurde im folgenden Zivilprozess damit verteidigt, dass der prominente Musiker nicht nur versucht habe, "die Fotografen körperlich wegzudrängen", sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe und zwar mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2,3 Kilogramm schweren Ledertasche mit Schultergurt, die einem Opfer mit Wucht gegen den Kopf geschleudert wurde. Der Rechtsanwalt des Prominenten hatte das aggressive Verhalten seines Mandanten nämlich öffentlich unter Hinweis auf das geltende Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, weil es auch Prominente in Deutschland nicht dulden müssten, "dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden". Allein um diesem vorzubeugen habe der Künstler "sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten".
Das Oberlandesgericht Köln ordnete den Künstler als prominente Person mit Leitbild- und Kontrastfunktionen ein, die dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten könne und bejahte deshalb in Kombination mit der verbalen und zum Teil auch tätlichen Aggressivität ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit am veröffentlichten Geschehen. Und obwohl auch das Oberlandesgericht Köln in der zweiten Instanz zu dem Schluss kam, dass einiges dafür sprechen könnte, dass jedenfalls das Schleudern der Tasche keine erforderliche Notwehrhandlung gewesen sei, um einen gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren und die Tasche wegen ihrer Größe und ihres Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, weshalb die erkennbare und nahe liegende Gefahr bestand, das Prügelopfer zu verletzen, mochte das Oberlandesgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot der Videoveröffentlichung nicht kippen.
Weil es nahe liege, aus den lediglich zusammengefügten Bildsequenzen den falschen Schluss zu ziehen, allein das Vorhandenseins einer Kamera habe den Künstler übermäßig aggressiv werden lassen, sei das Persönlichkeitsrecht des Sängers rechtswidrig beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der konkret untersagten Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstelle, liege in dieser konkreten Darstellung eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Das betreffende Videomaterial wäre so zusammengefügt worden, dass die Version mit der den Sänger in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigenden Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung zeige, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt werde, einmal davon in Zeitlupe, eine nicht hinnehmbare Anprangerung sei.
Wenn man das aggressive Geschehen auf dem Flughafen auch heute noch im Internet zu sehen bekommt, wird dies wohl daran liegen, dass nur das Zeigen der konkret zusammengeschnittenen Filmsequenz verboten wurde und ein zivilrechtliches Verbot natürlich nur von demjenigen zu beachten ist, demgegenüber dieses im Urteil ausgesprochen wurde. Insbesondere der Schlag mit der Umhängetasche beinhaltet angesichts des Umstands, dass sich der Künstler zur erfolgreichen Ausführung dieses Angriffs noch auf das Opfer zubewegen musste, einen deutlichen Bestrafungscharakter, für den das Oberlandsgericht Köln zurückhaltend den Begriff "Notwehrexzess" ins Spiel gebracht hatte. In einem anderen Kontext und in zutreffender chronologischer Reihenfolge präsentiert, dürfte das Videomaterial über den prominenten Sänger daher auch heute noch für das Publikum von Interesse und eine Veröffentlichung deshalb durchaus zulässig sein.
Freitag, 20. September 2019
Das verbotene Video mit dem schlagenden Sänger
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Freitag, 13. September 2019
Steini sülzt
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hält die AfD für nicht bürgerlich. Wer bürgerlich sei, "der kann nicht gleichzeitig einem ausgrenzenden, autoritären oder gar völkischen Denken huldigen“, sagt Steini. Der Bundespräsident wird nach Artikel 54 des Grundgesetzes von der Bundesversammlung gewählt und hat geschworen, dass er seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen werde. Sozusagen ein völkischer Präsident.
Das Grundgesetz legitimiert aber nicht nur den völkischen Bundespräsidenten, sondern grenzt auch Ausländer aus. Es gibt dort nämlich Deutschengrundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freizügigkeit, die nur Deutsche für sich in Anspruch nehmen können. Diese werden von den Jedermanngrundrechten unterschieden, die auch Ausländern zustehen. Art. 12a des Grundgesetzes grenzt sogar Frauen aus, denn nur Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.
In der Präambel des Grundgesetzes steht dann ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur für das Deutsche Volk gilt. Sozusagen ein völkisches Gesetz, welches Menschen auf Grund ihrer Nationalität ausgrenzt. Steini sagt über die CDU und die SPD, dass sich diese beiden Volksparteien nicht erst seit dem Beginn der großen Koalition in Diskussionen über ihre politische Führung, über Strategie und inhaltliche Orientierung befinden. Sind CDU und SPD orientierungslose Volksparteien, die völkischem Denken huldigen oder bürgerliche Parteien die völkische Parteien ausgrenzen und bürgerlich denken? Möchte die AfD eine bürgerliche Partei sein, völkischem Denken huldigen und dabei Volksparteien ausgrenzen?
Ist der Bundespräsident gar nicht der Präsident des deutschen Volkes sondern ein Präsident der deutschen Bürger, weil er bürgerlichem Denken und nicht völkischem Denken huldigt? Ernennt der Bundespräsident Bundesrichter und Bundesbeamten, unterzeichnet er Gesetze und vertritt Deutschland völkerrechtlich kraft der Autorität seines Amtes und entspringen seine Amtshandlungen damit autoritärem und sogar völkischem Denken? Wenn das Staatsvolk alle Bürger eines Staates sind, sind deren Parteien dann bürgerliche oder völkische Parteien oder gar beides? Oder wollte sich Steini einfach nur mal wieder beim bürgerlichen Volk wegen der vielen völkischen Bürger melden?
Das Grundgesetz legitimiert aber nicht nur den völkischen Bundespräsidenten, sondern grenzt auch Ausländer aus. Es gibt dort nämlich Deutschengrundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freizügigkeit, die nur Deutsche für sich in Anspruch nehmen können. Diese werden von den Jedermanngrundrechten unterschieden, die auch Ausländern zustehen. Art. 12a des Grundgesetzes grenzt sogar Frauen aus, denn nur Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.
In der Präambel des Grundgesetzes steht dann ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur für das Deutsche Volk gilt. Sozusagen ein völkisches Gesetz, welches Menschen auf Grund ihrer Nationalität ausgrenzt. Steini sagt über die CDU und die SPD, dass sich diese beiden Volksparteien nicht erst seit dem Beginn der großen Koalition in Diskussionen über ihre politische Führung, über Strategie und inhaltliche Orientierung befinden. Sind CDU und SPD orientierungslose Volksparteien, die völkischem Denken huldigen oder bürgerliche Parteien die völkische Parteien ausgrenzen und bürgerlich denken? Möchte die AfD eine bürgerliche Partei sein, völkischem Denken huldigen und dabei Volksparteien ausgrenzen?
Ist der Bundespräsident gar nicht der Präsident des deutschen Volkes sondern ein Präsident der deutschen Bürger, weil er bürgerlichem Denken und nicht völkischem Denken huldigt? Ernennt der Bundespräsident Bundesrichter und Bundesbeamten, unterzeichnet er Gesetze und vertritt Deutschland völkerrechtlich kraft der Autorität seines Amtes und entspringen seine Amtshandlungen damit autoritärem und sogar völkischem Denken? Wenn das Staatsvolk alle Bürger eines Staates sind, sind deren Parteien dann bürgerliche oder völkische Parteien oder gar beides? Oder wollte sich Steini einfach nur mal wieder beim bürgerlichen Volk wegen der vielen völkischen Bürger melden?
beA-Warnung: Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden.
Mit Beschluss vom 20. August 2019 zum Az.: VIII ZB 19/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres schon um 20:00 Uhr vor Ablauf einer um 24:00 Uhr endenden Frist mit weiteren Übermittlungsversuchen für einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax an ein Gericht aufhören darf, weil der Anwalt in Betracht ziehen muss, dass das bisherige Scheitern auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses des Gerichts während der üblichen Bürozeiten beruht habe.
Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.
Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."
Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.
Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.
Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."
Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.
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Mittwoch, 11. September 2019
Amtsgericht Nienburg 9/11
Der 11. September gilt vielen als ein Tag, der die Welt verändert hat und weckt immer wieder Erinnerungen an die verheerenden Terroranschläge in New York. Bis heute gilt "Nine-Eleven" oder auch "9/11" als ein Symbol für die Auseinandersetzung der westlichen mit der islamischen Welt und damit als ein Zusammenprall der Kulturen auf dem Erdenball. Ein Teil der Erinnerung an die Attacken ist aber auch, dass die Hintermänner der Anschläge von den USA selbst nach vielen Jahren noch zur Rechenschaft gezogen wurden und sich die Täter am Ende nicht verstecken konnten.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Terminierung einer mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Nienburg im Rahmen einer historischen Auseinandersetzung ganz bewusst der 11. September 2019 gewählt wurde, um den rechtschaffenen Bürgern in Deutschland ein Signal zu senden, dass es an diesem Tag in dem sonst so beschaulichen Weserstädtchen um die Auseinandersetzung zwischen Recht und Unrecht, Wahrheit und Lüge und damit um nicht weniger als eine Generalabrechnung mit jahrelangem Dauerterror geht.
Der immerwährende Kampf zwischen Gut und Böse nähert sich in Nienburg einem Höhepunkt wenn darum gestritten wird, ob das Böse auch beim Namen genannt werden darf oder ob auch die Dämonen der Unterwelt ein Recht darauf haben, sich wenigstens für einen Moment hinter der Maske der Rechtschaffenheit verstecken zu dürfen, um ihrer gerechten Strafe noch ein weiteres Mal entfliehen zu können. Doch das Gute hat wie immer eine kleine Überraschung in der Hinterhand und nur ein handverlesenes Publikum darf den Ausgang der Auseinandersetzung miterleben.
Denn die Kräfte des Lichts sind gut gewappnet und haben sich diesmal generalstabsmäßig auf die entscheidende Schlacht vorbereitet, in welcher Hilfstruppen aus allen vier Himmelsrichtungen erwartet werden, um auf Seiten der Gerechtigkeit das Schwert ins Feld führen zu können. Mit vier gesiegelten Beistandspakten im Gepäck warten die Boten des Rechts mit ihren gerüsteten Vasallen nur darauf, Gottes Willen zu vollstrecken und die Vorherrschaft des Rechts endgültig zu sichern.
Den Dämon der Lüge auf ewig in den Tartaros zu verbannen, ist das Ziel der verbündeten Kräfte und es sieht diesmal so aus, als ob es mit vereinter Anstrengung gelingen wird, die Ketten für eine dauerhafte Fesselung gemeinsam mit den vier verbündeten Mächten so stark zu schmieden, dass sich der seinen Häschern immer wieder entkommene Derwisch nicht länger dem eisernen Griff der Gerechtigkeit entwinden kann. Am 11. September wird im Amtsgericht Nienburg abgerechnet.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Terminierung einer mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Nienburg im Rahmen einer historischen Auseinandersetzung ganz bewusst der 11. September 2019 gewählt wurde, um den rechtschaffenen Bürgern in Deutschland ein Signal zu senden, dass es an diesem Tag in dem sonst so beschaulichen Weserstädtchen um die Auseinandersetzung zwischen Recht und Unrecht, Wahrheit und Lüge und damit um nicht weniger als eine Generalabrechnung mit jahrelangem Dauerterror geht.
Der immerwährende Kampf zwischen Gut und Böse nähert sich in Nienburg einem Höhepunkt wenn darum gestritten wird, ob das Böse auch beim Namen genannt werden darf oder ob auch die Dämonen der Unterwelt ein Recht darauf haben, sich wenigstens für einen Moment hinter der Maske der Rechtschaffenheit verstecken zu dürfen, um ihrer gerechten Strafe noch ein weiteres Mal entfliehen zu können. Doch das Gute hat wie immer eine kleine Überraschung in der Hinterhand und nur ein handverlesenes Publikum darf den Ausgang der Auseinandersetzung miterleben.
Denn die Kräfte des Lichts sind gut gewappnet und haben sich diesmal generalstabsmäßig auf die entscheidende Schlacht vorbereitet, in welcher Hilfstruppen aus allen vier Himmelsrichtungen erwartet werden, um auf Seiten der Gerechtigkeit das Schwert ins Feld führen zu können. Mit vier gesiegelten Beistandspakten im Gepäck warten die Boten des Rechts mit ihren gerüsteten Vasallen nur darauf, Gottes Willen zu vollstrecken und die Vorherrschaft des Rechts endgültig zu sichern.
Den Dämon der Lüge auf ewig in den Tartaros zu verbannen, ist das Ziel der verbündeten Kräfte und es sieht diesmal so aus, als ob es mit vereinter Anstrengung gelingen wird, die Ketten für eine dauerhafte Fesselung gemeinsam mit den vier verbündeten Mächten so stark zu schmieden, dass sich der seinen Häschern immer wieder entkommene Derwisch nicht länger dem eisernen Griff der Gerechtigkeit entwinden kann. Am 11. September wird im Amtsgericht Nienburg abgerechnet.
Sonntag, 8. September 2019
Frauenknast Vechta
Der Wachtmeister gab mir noch den freundlichen Hinweis, dass Zigaretten auch von Nichtrauchern mitgenommen werden sollten, weil Tabak im Knast eine gängige Währung sei. Das Merkblatt zählte folgende Mitbringsel als erlaubt auf: 5 x Oberbekleidung (z. B. 2 Röcke, 3 Hosen, 5 Pullover), 1 Oberjacke, 2 Blusen, 4 Paar Schuhe ohne Stahlkappe (1 Paar Schuhe, 1 Paar Turnschuhe, 1 Paar Badelatschen,1 Paar Hausschuhe), 3 Handtücher, 2 Badehandtücher, 2 Geschirrtücher, 3 Waschlappen 2 Jogginganzüge, 1 Bademantel, 2 Nachthemden oder Schlafanzüge, div. Unterwäsche und Socken, 10 T-Shirts, 2 Strickjacken, 1 Kulturtasche ungefüttert, nicht mehr als 5 Schmuckstücke einschließlich Armbanduhr, 1 Kaffeemaschine mit Glaskanne (ohne Thermoskanne), 1 CD-Player oder Radio, 1 Fön bis 1200 Watt, 2 x Bettwäsche komplett und Genussmittel wie Kaffee, Tee, Zigaretten und Tabak im Gesamtwert von bis zu EUR 40,-.
Fast hätte ich noch nachgefragt, warum Schachspiel oder Skatkarten nicht erlaubt seien, aber da hätte ich ohnehin den Falschen gefragt. Wenn man davon ausgeht, dass sich weibliche Kriminalität häufig auf gewalttätige Väter und Partner zurückführen lässt, die ihre Familien schlecht versorgt und Frauen und Töchter oftmals sexuell missbraucht haben, mag der Drang zu männlich dominierten Gesellschaftsspielen im Frauenknast ohnehin nicht sehr ausgeprägt sein. Von Kollegen hatte ich außerdem gehört, dass die meisten Insassinnen mit Drogenproblemen zu kämpfen hätten und gar nicht in der Lage seien, sich auf irgendetwas zu konzentrieren. Meine Mandantin hatte das Merkblatt auch schon bekommen, Skat- oder Schachspielen kann sie gar nicht. Da bleibt dann wohl nur noch Fernsehen oder Radiohören. Auf 8 Quadratmetern. Für mich wäre das nichts.
Freitag, 6. September 2019
Verbotene Briefwerbung
Briefwerbung ist mindestens so lästig wie E-Mail-Werbung und gegen beide Formen der Belästigung kann man sich auch als Privatperson wehren. Im vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seiner Krankenkasse Werbung per Post mit dem Slogan „Fitness rauf – Risiko runter“ erhalten, trotzdem er einer solchen Zusendung vorher nicht nur nicht zugestimmt, sondern die Krankenkasse ausdrücklich per E-Mail als auch online über deren Website aufgefordert hatte, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, weil er schlicht keine Werbung mehr von seiner Krankenkasse bekommen wollte.
Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.
Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.
Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.
Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.
Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.
Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.
Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.
Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.
Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.
Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.
Mittwoch, 4. September 2019
Die Turboquerulantin in Hamburg
Als ich im August 2019 ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg gegen die Turboquerulantin in den Händen hielt, fiel mir gleich die vom Amtsgericht Nienburg in den Ordnungsgeldbeschlüssen Nr. 7, 8 und 9 zum Az.: 6 C 409/16 wiederholt bemühte Phrase ein, wonach unser Türbchen ihre "rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben" habe. Tatsächlich kann von der Aufgabe ihrer Rechtsfeindlichkeit natürlich nicht die Rede sein, wenn man sich allein die Hamburger Akte ansieht, die im Jahre 2015 mit dem Verbot genau der Beleidigung durch eine einstweilige Verfügung beginnt, die im August 2019 schließlich im Klageverfahren ausgeurteilt wurde.
Zunächst war das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.10.2015 zum Az.: 4 C 418/15 allerdings noch der Meinung, das als Betrüger beschimpfte Opfer müsse wegen der zusammenhangslosen Beleidigung genauere Angaben zum möglichen Hintergrund der rechtswidrigen Äußerung machen. Eine Fehlvorstellung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: 324 T 8/15 umgehend korrigierte. Natürlich muss das aus heiterem Himmel als Betrüger bezeichnete Opfer keine Zusammenhänge darlegen, wenn es einen Kontext zur rechtswidrigen Äußerung gerade nicht gibt.
Auch insgesamt sind die sechs bislang unveröffentlichten Entscheidungen aus der Hamburger Akte anschauliche Lehrstücke für die schulmäßige Behandlung eines Unterlassungsanspruchs, weil schon im Verfügungsverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2016 genauso wenig fehlen durfte, wie die erfolglose Anfechtung dieser Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-, welche per Beschluss am 09.01.2017 vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 T 7/16 als angemessen bewertet wurde. Sogar das Oberlandesgericht Hamburg durfte mit der Turboquerulantin Bekanntschaft machen, weil der Streitwert im Eilverfahren zu niedrig angesetzt war und erst mit Beschluss vom 03.06.2016 zutreffend auf EUR 3.000,- festgesetzt wurde.
Folgerichtig setzte das Amtsgericht Hamburg im abschließenden Urteil des Hauptsacheverfahrens dann EUR 5.000,- als Streitwert fest und lag damit genau auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: II ZB 8/14 darauf verwiesen hatte, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einen Gegenstandswert von EUR 5.000,- vorgegeben habe.
Festzuhalten bleibt nach zahlreichen Verfahren gegen die Turboquerulantin, dass eine Kleinkriminelle die Ziviljustiz nur deshalb so lange in Atem halten kann, weil sich die Strafjustiz einer angemessenen Lösung in der Vergangenheit stets verweigert hat und das Verständnis der Ziviljustiz für das deliktische Treiben einer Intensivtäterin bisweilen größer zu sein scheint, als jenes für ihre Kritiker, die sich öffentlich um Transparenz der zumindest in Niedersachsen längst aus dem Ruder gelaufenen Justizposse einsetzen.
Zunächst war das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.10.2015 zum Az.: 4 C 418/15 allerdings noch der Meinung, das als Betrüger beschimpfte Opfer müsse wegen der zusammenhangslosen Beleidigung genauere Angaben zum möglichen Hintergrund der rechtswidrigen Äußerung machen. Eine Fehlvorstellung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: 324 T 8/15 umgehend korrigierte. Natürlich muss das aus heiterem Himmel als Betrüger bezeichnete Opfer keine Zusammenhänge darlegen, wenn es einen Kontext zur rechtswidrigen Äußerung gerade nicht gibt.
Auch insgesamt sind die sechs bislang unveröffentlichten Entscheidungen aus der Hamburger Akte anschauliche Lehrstücke für die schulmäßige Behandlung eines Unterlassungsanspruchs, weil schon im Verfügungsverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2016 genauso wenig fehlen durfte, wie die erfolglose Anfechtung dieser Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-, welche per Beschluss am 09.01.2017 vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 T 7/16 als angemessen bewertet wurde. Sogar das Oberlandesgericht Hamburg durfte mit der Turboquerulantin Bekanntschaft machen, weil der Streitwert im Eilverfahren zu niedrig angesetzt war und erst mit Beschluss vom 03.06.2016 zutreffend auf EUR 3.000,- festgesetzt wurde.
Folgerichtig setzte das Amtsgericht Hamburg im abschließenden Urteil des Hauptsacheverfahrens dann EUR 5.000,- als Streitwert fest und lag damit genau auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: II ZB 8/14 darauf verwiesen hatte, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einen Gegenstandswert von EUR 5.000,- vorgegeben habe.
Festzuhalten bleibt nach zahlreichen Verfahren gegen die Turboquerulantin, dass eine Kleinkriminelle die Ziviljustiz nur deshalb so lange in Atem halten kann, weil sich die Strafjustiz einer angemessenen Lösung in der Vergangenheit stets verweigert hat und das Verständnis der Ziviljustiz für das deliktische Treiben einer Intensivtäterin bisweilen größer zu sein scheint, als jenes für ihre Kritiker, die sich öffentlich um Transparenz der zumindest in Niedersachsen längst aus dem Ruder gelaufenen Justizposse einsetzen.
Mittwoch, 28. August 2019
Das Elektrokleinstfahrzeug E-Scooter
Seitdem auch in Hannover mietbare elektrische Tretroller der Tier Mobility GmbH im Stadtbild in Erscheinung getreten sind, habe ich diesen Fahrzeugen etwas mehr Beachtung geschenkt und einmal nachgelesen, was die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) zu den E-Spielzeugen zu sagen hat. Wie erwartet, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf sogar auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Um dem Elektro-Tretroller Herr zu werden, hat der Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit geschaffen, Verkehrsrowdies mit E-Scootern durch Bussgelder zu vernünftigen Verkehrsteilnehmer zu erziehen.
Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.
Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.
Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.
Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.
Sonntag, 18. August 2019
Anwaltszwang
Wenn sich leidenschaftliche Cyber-Mobber wegen ihrer Hetze im Internet vor Gericht verantworten müssen, tun sie das oft ohne Anwalt und lieben es, ihre Angriffe gegen das Opfer vor Gericht höchstpersönlich zu rechtfertigen und damit weiter zu vertiefen. Eine unüberwindbare Hürde setzt die Zivilprozessordnung der Fortsetzung des Mobbings durch den sogenannten Anwaltszwang vor Land - und Oberlandesgerichten. Auf der Grundlage des § 78 ZPO hat das Landgericht Hagen nun einer hartnäckigen Mobberin mit deutlichen Worten die Grenzen aufgezeigt:
"Sehr geehrte Frau B.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
B gegen B
werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"
Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:
"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."
Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.
Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:
"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"
"Sehr geehrte Frau B.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
B gegen B
werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"
Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:
"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."
Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.
Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:
"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"
Freitag, 9. August 2019
"Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers"
Wie schön, wenn man als rechtschaffener und anständiger Anwalt ein reines Gewissen hat und weder Porno-Webseiten besucht, noch vor seinem Laptop masturbiert. Dann kann einen folgender Versuch einer Erpressung via E-Mail nicht aus der Fassung bringen:
"Ich schreibe Ihnen, weil Ich ʍalwаre auf die Ƿorno-Website
gesetzt habe, die Sie besucht haben.
Mein Vίrus hat all Ihre persönlichen Daten gesammelt,
und hat Ihre Kаmerа während Ihrer ʍasturbation eingeschaltet.
Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers.....
Zudem hat die Software Ihre Kontakte kopiert.
Ich werde das Videо löschen, wenn Sie mir 2.000 EUR in Bitcoin zahlen.
2.000 EUR = 0.1932835 BTC
Dies ist Adresse für die Zahlung :
3NeWuR1YTCWeGL3bkJqA1FufhXR85XGF1c
Wenn Sie die Zahlung nicht innerhalb von 48 Ştunden abschicken,
werde ich dieses VΙdeo an alle Ihre Freunde und Bekannten schicken.
Ich weiß, wo Sie wohnen.
Ich gebe Ihnen 48 Ştunden für die Zahlung.
Es ist nicht notwendig, mir zu sagen,
dass Sie mir das Geld geschickt haben.
Diese Adresse ist mit Ihnen verknüpft, mein System wird alle Daten
nach der Übertragung automatisch löschen.
***********************************************
Senden Sie sofort 2.000 EUR (0.1932835 BTC) an diese Adresse:
0.1932835 BTC
an diese Adresse:
3NeWuR1YTCWeGL3bkJqA1FufhXR85XGF1c
(Kopieren Sie es und fügen Sie es ein)
***********************************************
1 BTC = 10.420 EUR also senden Sie 0.1932835 BTC
an die oben genannte Adresse..
Wenn Sie nicht wissen, wie man Bitcoin sendet, googeln Sie es.
Sie können die Polizei einschalten, aber niemand wird Ihnen helfen können.
Wenn Sie versuchen, mich zu verarschen, werde ich das bemerken!
Ich lebe nicht in deinem Land. Also wird man mich auch
nach 9 Monaten nicht finden können.
Bis bald. Denken Sie an die Schande und dass Sie ruiniert werden können.
Anonymer Hɑcker"
"Ich schreibe Ihnen, weil Ich ʍalwаre auf die Ƿorno-Website
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Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers.....
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Anonymer Hɑcker"
Mittwoch, 7. August 2019
Mein beA lügt
Beim Hochladen eines Anhangs für eine Nachricht an ein Gericht über mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erschien folgende Botschaft: "Es ist ein Fehler beim Hochladen von Anhängen aufgetreten, aber die Nachricht wurde mit den erfolgreich hochgeladenen Anhängen gespeichert." Schlicht falsch, denn bei Aufruf der Nachricht erscheint folgender Hinweis: "Keine Anhänge vorhanden". Die Nachricht wurde ohne Anhang gespeichert. Diese Mitteilung bestätigt sich auch nach dem Versand der Nachricht. Ach beA, ich habe Dir immer so vertraut, warum lügst Du mich an?
Sonntag, 28. Juli 2019
Mal wieder die Robe
"Ich habe Sie gar nicht erkannt", sagte der Amtsrichter zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Ich hätte ja keine Robe an. Es ging wohl weniger ums Erkennen, sondern um den Mangel des Auftretens ohne Robe vor Gericht. Derartiges ist mir schon so lange nicht mehr passiert, dass ich nicht umgehend mit dem genauen Paragraphen glänzen konnte, der da regelt, dass das Tragen der Robe in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Pflicht ist.
Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.
Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.
Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.
Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.
Donnerstag, 25. Juli 2019
Verhaftung durch Gerichtsvollzieher
Ich muss gestehen, dass Vollstreckungsrecht nicht meine Stärke ist und ich mich noch nie darum gekümmert habe, wie die Eintreibung ausstehender Schulden und Verhaftungen im Zivilrecht konkret organisiert werden. In letzter Zeit hatte ich allerdings mehrfach die Gelegenheit, mich mit Gerichtsvollziehern und Polizisten zu unterhalten, die mir ein wenig in Erinnerung gebracht haben, wie deren Zusammenarbeit geregelt ist und welche Gesetze sie zu beachten haben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei Verhaftungen zu beachten: "Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte." Das klingt erst einmal ganz beruhigend, allerdings können die Damen und Herren auch anders:
"Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. Er befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein." Immerhin wird dem Verhafteten ermöglicht, noch einen letzten Hilferuf abzusetzen, bevor er hinter schwedischen Gardinen verschwindet.
Nun waren die Gerichtsvollzieher keine kräftigen Kerle und als ich das Wort "Gewalt" hinterfragt habe, war die Antwort recht einfach und ich erinnerte mich dunkel an Kenntnisse aus meiner Studienzeit. Das Stichwort heißt "Vollzugshilfe" und ist ein Unterfall der Amtshilfe. Die Vollzugshilfe ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt und lautet in Niedersachsen gemäß § 51 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) wie folgt: "Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen. Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt."
Wenn sich Schwierigkeiten bei Vollstreckungen abzeichnen und der Termin für eine erfolgversprechende Vollstreckung klar ist, fordern die Gerichtsvollzieher rechtzeitig Hilfe bei der örtlichen Polizeibehörde an und überlassen den geschulten Polizisten die Ausübung körperlicher Gewalt, soweit nötig. Weil die Gerichtsvollzieher zum Schutz des Schuldners unnötiges Aufsehen vermeiden sollen, werden Verhaftungen möglichst abseits des Wohnortes vollzogen. Vielfach werden Schuldner daher im Gericht oder bei Behörden verhaftet, wenn sie einer Terminsladung Folge leisten. Wenn dies mehrfach misslingt, verschärft sich allerdings die Gangart der Justiz, wie § 145 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) deutlich macht:
"Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung, der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann." Wenn man sich überlegt, wie viele Straftäter durch milde Urteile mit Geld- oder Bewährungsstrafen einem Gefängnisaufenthalt entgehen, sind die Befugnisse der Gerichtsvollzieher und Polizisten gegenüber Schuldnern, die lediglich Geldforderungen auszugleichen haben, doch sehr beachtlich. Seine Schulden zu begleichen ist also nicht immer eine schlechte Idee.
"Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. Er befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein." Immerhin wird dem Verhafteten ermöglicht, noch einen letzten Hilferuf abzusetzen, bevor er hinter schwedischen Gardinen verschwindet.
Nun waren die Gerichtsvollzieher keine kräftigen Kerle und als ich das Wort "Gewalt" hinterfragt habe, war die Antwort recht einfach und ich erinnerte mich dunkel an Kenntnisse aus meiner Studienzeit. Das Stichwort heißt "Vollzugshilfe" und ist ein Unterfall der Amtshilfe. Die Vollzugshilfe ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt und lautet in Niedersachsen gemäß § 51 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) wie folgt: "Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen. Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt."
Wenn sich Schwierigkeiten bei Vollstreckungen abzeichnen und der Termin für eine erfolgversprechende Vollstreckung klar ist, fordern die Gerichtsvollzieher rechtzeitig Hilfe bei der örtlichen Polizeibehörde an und überlassen den geschulten Polizisten die Ausübung körperlicher Gewalt, soweit nötig. Weil die Gerichtsvollzieher zum Schutz des Schuldners unnötiges Aufsehen vermeiden sollen, werden Verhaftungen möglichst abseits des Wohnortes vollzogen. Vielfach werden Schuldner daher im Gericht oder bei Behörden verhaftet, wenn sie einer Terminsladung Folge leisten. Wenn dies mehrfach misslingt, verschärft sich allerdings die Gangart der Justiz, wie § 145 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) deutlich macht:
"Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung, der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann." Wenn man sich überlegt, wie viele Straftäter durch milde Urteile mit Geld- oder Bewährungsstrafen einem Gefängnisaufenthalt entgehen, sind die Befugnisse der Gerichtsvollzieher und Polizisten gegenüber Schuldnern, die lediglich Geldforderungen auszugleichen haben, doch sehr beachtlich. Seine Schulden zu begleichen ist also nicht immer eine schlechte Idee.
Dienstag, 23. Juli 2019
Turboquerulantin - Das Massaker-Endspiel in Duisburg - Teil II
Mit langen Gesichtern quittierten Prozessbeobachter, Gerichtsvollzieher und Polizeibeamte die mündliche Verhandlung am 05.07.2019 im Amtsgericht Duisburg-Ruhrort. Denn ob die dort beklagte Journalistin für die Facebook-Seite "Turboquerulantin" verantwortlich ist und wer dort den Kommentar "Am 29.06.2016 wird aufgeräumt unter der ganzen Lügnerbande - Die Turboquerulantin wird alle zur Rechenschaft ziehen, die je über sie hergezogen sind. Es wird ein Massaker im Amtsgericht Nienburg geben !" geschrieben hatte, wurde wegen der Abwesenheit der unter Eingeweihten als Turboquerulantin bekannten Redakteurin nicht geklärt.
Auch die verbeamteten Herren mit den sportlichen Uniformjacken blieben beschäftigungslos. Die 15-minütige Wartezeit vor Erlass des Versäumnisurteils wurde aber zur wechselseitigen Verständigung unter den Anwesenden genutzt und es wurde klar, dass die abwesende Enthüllungsjournalistin aus Niedersachsen zwischenzeitlich derart hohe Schulden bei den Gerichtskassen in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen angehäuft hat, dass nunmehr besondere Anstrengungen von der Justiz unternommen werden, um sie als Schuldnerin endlich einer intensiven Vermögensvorsorge zuzuführen.
Es wurde auch in den Erinnerungen an einen denkwürdigen Termin am 21.12.2017 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße geschwelgt, wo unsere Hauptdarstellerin schon einmal in robuster Gebrauchskleidung mit rustikalem Armschmuck als Zeugin aufgetreten war und man verabredete sich deshalb zu einem Heimspiel vor dem Amtsgericht Nienburg am 24.07.2019, um sich das Schauspiel einer besonderen Ehrerbietung durch uniformierte Würdenträger bei der Anwendung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht entgehen zu lassen. Ein schnuckeliges Bettchen in einer heimeligen Herberge im beschaulichen Vechta soll auch schon reserviert worden sein, um dem Türbchen endlich den verdienten Erholungsurlaub anbieten zu können.
Auch die verbeamteten Herren mit den sportlichen Uniformjacken blieben beschäftigungslos. Die 15-minütige Wartezeit vor Erlass des Versäumnisurteils wurde aber zur wechselseitigen Verständigung unter den Anwesenden genutzt und es wurde klar, dass die abwesende Enthüllungsjournalistin aus Niedersachsen zwischenzeitlich derart hohe Schulden bei den Gerichtskassen in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen angehäuft hat, dass nunmehr besondere Anstrengungen von der Justiz unternommen werden, um sie als Schuldnerin endlich einer intensiven Vermögensvorsorge zuzuführen.
Es wurde auch in den Erinnerungen an einen denkwürdigen Termin am 21.12.2017 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße geschwelgt, wo unsere Hauptdarstellerin schon einmal in robuster Gebrauchskleidung mit rustikalem Armschmuck als Zeugin aufgetreten war und man verabredete sich deshalb zu einem Heimspiel vor dem Amtsgericht Nienburg am 24.07.2019, um sich das Schauspiel einer besonderen Ehrerbietung durch uniformierte Würdenträger bei der Anwendung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht entgehen zu lassen. Ein schnuckeliges Bettchen in einer heimeligen Herberge im beschaulichen Vechta soll auch schon reserviert worden sein, um dem Türbchen endlich den verdienten Erholungsurlaub anbieten zu können.
Donnerstag, 18. Juli 2019
"Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein"
Noch vor Beginn der neuen Saison, welche die für die Lizenzspielerabteilung verantwortliche Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bekanntlich in der 2. Fußball-Bundesliga absolvieren muß, geraten Hannover-96-Fans und die Geschäftsführung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG und Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG aneinander. In den letztgenannten Gesellschaften, die sich im Wesentlichen durch die Inhaberschaft an den Markenrechten des 96-Logos und die Spieltagsorganisation in der HDI-Arena kennzeichnen, führen Martin Kind und Björn Bremer die Geschäfte. Etwas unscharf berichtet die örtliche Presse, dass einer Fangruppe nach Anfrage bei "Hannover 96" erlaubt wurde, eine Stadionwand auf eigene Kosten anzumalen und diese Bemalung von "96 selbst" mangels Einhaltung einer Absprache wieder übermalt wurde. Erlaubt worden sei nur die Bemalung mit einem 96-Logo und nicht die mit dem Spruch "Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein".
Eine solche Erlaubnis kann nämlich weder der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. erteilt haben, noch die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Weil die Bewirtschaftung des Stadions der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG obliegt und die Rechte am 96-Logo die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG inne hat, bedurfte es der Zustimmung dieser beiden von Martin Kind und Björn Bremer geleiteten Gesellschaften. Während die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG vorrangig an der Werbung mit ihrem Logo interessiert ist und die Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG natürlich nicht ihren Werbepartner und Namensgeber HDI Versicherung AG vergraulen will, steht die Botschaft "Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein" im Gegensatz zu allem, was den beiden verantwortlichen Gesellschaften und ihren Geschäftsführern im Fußball-Business vorschwebt.
Allerdings wird auch bei der vollkommenen Kommerzialisierung des Fußballs übersehen, dass es für die Identifikation mit einem Verein oder dessen Lizenzspielerabteilung auch im geschäftlichen Sinne von Bedeutung ist, welchen Raum den Fußball-Fans bei der Unterstützung der Spieler im Ligabetrieb gegeben wird. Dazu gehören natürlich Fahnen und Choreographien aber eben auch jene aufwändige Wandbemalung am Stadion, die kurz nach ihrer mühsamen Erstellung "mangels Einhaltung einer Absprache" mit grauer Farbe wieder übertüncht wurde. Mit dem Motto "Fresse halten, Trikot kaufen und Eintritt bezahlen" ist auf Dauer natürlich keine Bindung an das in Hannover angebotene Fußballprodukt zu erzielen und darunter leidet letztendlich auch der Umsatz der mit der Vermarktung dieses Produkts betrauten Gesellschaften.
Statt den Fans daher den gewünschten Raum für eigene Kreativität zu gewähren, wird sogar über den Straftatbestand der Sachbeschädigung durch die Feierabendmaler nachgedacht, weil das Erscheinungsbild der Stadionwand unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde. Dabei dürfte die Strafbarkeit der Sachbeschädigung nach § 303 Absatz 2 StGB hier schon deshalb ausscheiden, weil die Veränderung des Erscheinungsbildes der Wand einverständlich erfolgte und die Wahl eines unliebsamen Motivs gerade nicht die erteilte Befugnis beührt, das Erscheinungsbild der Wand grundsätzlich zu verändern. Die Befugnis zur Veränderung der Wand mit Farbe ist im strafrechtlichen Sinne nämlich von der Wahl eines möglicherweise absprachewidrig gewählten Motivs zu trennen.
Eine solche Erlaubnis kann nämlich weder der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. erteilt haben, noch die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Weil die Bewirtschaftung des Stadions der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG obliegt und die Rechte am 96-Logo die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG inne hat, bedurfte es der Zustimmung dieser beiden von Martin Kind und Björn Bremer geleiteten Gesellschaften. Während die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG vorrangig an der Werbung mit ihrem Logo interessiert ist und die Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG natürlich nicht ihren Werbepartner und Namensgeber HDI Versicherung AG vergraulen will, steht die Botschaft "Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein" im Gegensatz zu allem, was den beiden verantwortlichen Gesellschaften und ihren Geschäftsführern im Fußball-Business vorschwebt.
Allerdings wird auch bei der vollkommenen Kommerzialisierung des Fußballs übersehen, dass es für die Identifikation mit einem Verein oder dessen Lizenzspielerabteilung auch im geschäftlichen Sinne von Bedeutung ist, welchen Raum den Fußball-Fans bei der Unterstützung der Spieler im Ligabetrieb gegeben wird. Dazu gehören natürlich Fahnen und Choreographien aber eben auch jene aufwändige Wandbemalung am Stadion, die kurz nach ihrer mühsamen Erstellung "mangels Einhaltung einer Absprache" mit grauer Farbe wieder übertüncht wurde. Mit dem Motto "Fresse halten, Trikot kaufen und Eintritt bezahlen" ist auf Dauer natürlich keine Bindung an das in Hannover angebotene Fußballprodukt zu erzielen und darunter leidet letztendlich auch der Umsatz der mit der Vermarktung dieses Produkts betrauten Gesellschaften.
Statt den Fans daher den gewünschten Raum für eigene Kreativität zu gewähren, wird sogar über den Straftatbestand der Sachbeschädigung durch die Feierabendmaler nachgedacht, weil das Erscheinungsbild der Stadionwand unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde. Dabei dürfte die Strafbarkeit der Sachbeschädigung nach § 303 Absatz 2 StGB hier schon deshalb ausscheiden, weil die Veränderung des Erscheinungsbildes der Wand einverständlich erfolgte und die Wahl eines unliebsamen Motivs gerade nicht die erteilte Befugnis beührt, das Erscheinungsbild der Wand grundsätzlich zu verändern. Die Befugnis zur Veränderung der Wand mit Farbe ist im strafrechtlichen Sinne nämlich von der Wahl eines möglicherweise absprachewidrig gewählten Motivs zu trennen.
Freitag, 12. Juli 2019
"Du Arschloch"
Ohne Zweifel ist die Äußerung eines Mitarbeiters in einem Ankerzentrum "Du Arschloch" gegenüber einem Asylbwerber eine Beleidigung, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Dabei kann der Mitarbeiterin nicht zu Gute gehalten werden, dass das Opfer im vorliegenden Fall die im Innern des Gebäudes ausgesprochene Beleidigung nicht hören konnte, weil eine verbale Herabsetzung einer Person unabhängig von der Kenntnisnahme des Beleidigten strafbar ist. Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann nämlich auch in Abwesenheit des Betroffenen gegenüber Dritten erfolgen.
Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer Kündigung kommt es allerdings sowohl auf den Vorlauf des Konflikts, der zu der Äußerung führte, als auch auf das weitere Geschehen an. Fraglich ist daher, ob die Beleidigung einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB darstellt. Nach § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Beleidigungen gegenüber Asylbwerbern in einem Ankerzentrum kommen als wichtiger Grund durchaus in Betracht.
Die Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Zunächst ist festzustellen, ob ein Verhalten vorliegt, das "an sich", also ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalles, geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Ist dies wie hier der Fall, muss in einem zweiten gedanklichen Schritt geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalles und aller seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Mitarbeiterin des Ankerzentrums vorliegen. Zwar ist die Äußerung "Du Arschloch" an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB zu rechtfertigen, denn mit dieser Äußerung wurde der nigerianische Asylbewerber beleidigt. Die Verwendung des "A-Wortes" ist grundsätzlich beleidigend, weil sie den Betroffenen herabwürdigt. Das gilt hier selbst dann, wenn man zu Gunsten der Mitarbeiterin unterstellt, dass dieses Wort zum üblichen Wortschatz der Angestellten im Ankerzentrum gehört und dort immer wieder verwendet wird.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird regelmäßig betont, dass aus dem Kreis der denkbaren Beleidigungen nur die groben Beleidigungen eine Kündigung rechtfertigen können. Grob ist eine Beleidigung, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellt. Auch dies dürfte hier zu bejahen sein. Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung wird vorliegend jedoch entscheidend sein, dass der Beleidigte objektiv im Begriff war, eine fortgesetzte Sachbeschädigung zu begehen und sich die Angestellte angesichts des wahrgenommenen Geschehens bei ihrer grundsätzlich strafbaren Beleidigung in einem Ausnahmezustand befand, auch weil die beschädigten Autos den Angestellten des Ankerzentrums gehörten.
Da die Kündigung aber die schwerwiegendste arbeitsrechtliche Maßnahme ist, kommt sie nur in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zumutbar erscheint. Bei Vertragspflichtverletzungen, die ihren Ursprung im Verhalten des Arbeitnehmers haben, ist daher zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern und sich in Zukunft vertragsgemäß auch gegenüber Dritten verhalten kann. Deshalb dürfte in vorliegendem Fall der im Ankerzentrum Beschäftigten erst einmal die Chance zu geben sein, ihr Verhalten zukünftig zu ändern und an Stelle einer Kündigung zuerst eine Abmahnung ihr gegenüber auszusprechen.
Weil zur strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigung als Antragsdelikt nach § 194 StGB der Antrag des betroffenen Asylbewerbers erforderlich wäre, der die Beleidigung im vorliegenden Fall nicht gehört haben wird, dürfte die Angestellte des Ankerzentrums voraussichtlich noch einmal mit einem "blauen Auge" davon kommen und sollte sich zukünftig davor hüten, an ihrem Arbeitsplatz Beleidigungen gegenüber Menschen auszusprechen, welche die Dienste ihrer Behörde in Anspruch nehmen möchten.
Dienstag, 9. Juli 2019
Amtsgericht Nienburg lehnt Befangenheitsantrag ab
Vor dem Amtsgericht Nienburg äußern Parteien immer wieder die Besorgnis, das Gericht würde ihnen nicht unbefangen gegenüber stehen. In einem aktuellen Fall hielt die Beklagte den Richter für befangen, weil sie ihm im Internet die Frage gestellt habe, warum er dem Kläger Recht gebe, außerdem unterstütze er die Verwendung falscher Identitäten und der Richter könne nicht mehr unbefangen urteilen, weil er sich wegen eines Nacktbildes der Beklagten im Jahre 2016 in einem Prozess von der Gegenpartei habe einwickeln lassen.
Nun kann gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit dessen Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten, die dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Es müssen objektive Gründe vorliegen wie die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei, die einem ruhig und vernünftig denkenden Beteiligtem Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 29.05.2019 zum Az.: 6 C 409/16 den aus oben genannten Gründen gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt. Natürlich kann eine von der Partei über Facebook im Internet an den erkennenden Richter formulierte Frage keinen Befangenheitsgrund darstellen, da anerkannt ist, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet. Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr unangenehmen Richter auf einfache Weise auszuschalten.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Richter unterstütze durch sein Verhalten die Verwendung falscher Identitäten, musste nicht vertieft behandelt werden, da der Streit um die Frage falscher Identitäten rechtliche Fragen des Verfahrens berührt, deren Beantwortung zum Rechtsstreit gehört und damit ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann daher nicht als objektiver Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit des Richters gelten.
Auf den Vorwurf, dass sich der von der Beklagten für befangen gehaltene Richter wegen eines Nacktbildes der Beklagten habe einwickeln lassen, geht das Amtsgericht Nienburg im Beschluss zu Recht überhaupt nicht ein. Denn wenn die Besorgnis der Befangenheit an eine Vorbefassung des abgelehnten Richter anknüpfen soll, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Warum das dem Richter aus dem Vorprozess des Jahres 2016 bekannte Nacktbild heute noch von Belang sein soll, hatte die Beklagte mit keiner Silbe erläutert.
Nun kann gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit dessen Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten, die dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Es müssen objektive Gründe vorliegen wie die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei, die einem ruhig und vernünftig denkenden Beteiligtem Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 29.05.2019 zum Az.: 6 C 409/16 den aus oben genannten Gründen gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt. Natürlich kann eine von der Partei über Facebook im Internet an den erkennenden Richter formulierte Frage keinen Befangenheitsgrund darstellen, da anerkannt ist, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet. Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr unangenehmen Richter auf einfache Weise auszuschalten.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Richter unterstütze durch sein Verhalten die Verwendung falscher Identitäten, musste nicht vertieft behandelt werden, da der Streit um die Frage falscher Identitäten rechtliche Fragen des Verfahrens berührt, deren Beantwortung zum Rechtsstreit gehört und damit ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann daher nicht als objektiver Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit des Richters gelten.
Auf den Vorwurf, dass sich der von der Beklagten für befangen gehaltene Richter wegen eines Nacktbildes der Beklagten habe einwickeln lassen, geht das Amtsgericht Nienburg im Beschluss zu Recht überhaupt nicht ein. Denn wenn die Besorgnis der Befangenheit an eine Vorbefassung des abgelehnten Richter anknüpfen soll, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Warum das dem Richter aus dem Vorprozess des Jahres 2016 bekannte Nacktbild heute noch von Belang sein soll, hatte die Beklagte mit keiner Silbe erläutert.
Samstag, 6. Juli 2019
Walter Lübcke und die Meinungsfreiheit
Der Mord an Walter Lübcke am 2. Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses im hessischen Wolfhagen-Istha findet in der deutschen Politik besondere Beachtung, weil Walter Lübcke zum Zeitpunkt seines Todes Regierungspräsident im Regierungsbezirk Kassel und damit ein vom Mininsterpräsidenten des Landes Hessen ernannter politischer Beamter war. Lübckes Ermordung wird im Zusammenhang mit seiner Rede am 14. Oktober 2015 auf einer von über 800 Menschen besuchten Bürgerversammlung in Lohfelden gesehen, bei der über eine dort geplante Erstaufnahmeunterkunft für Flüchtlinge des Landes Hessen im ehemaligen Hornbach-Gartenmarkt informiert wurde. Geplant war die Umsiedelung von etwa 380 männlichen Flüchtlingen, die bis dahin im aufgelösten Zeltlager Schwarzenborn untergebracht waren.
Die von vielen Zuhörern und Kommentatoren kritisierte Passage der Rede von Walter Lübcke wird vielfach verkürzt oder verfälscht wiedergegeben. Sie lautete wie folgt: "Ich bin stolz drauf, dass wir als Regierungspräsidium mit der Mannschaft, mit den Ehrenamtlichen hier dazu beitragen, da danke ich aber auch den Schülern, was ich in der Zeitung gesehen habe und den Lehrern. Ich hab mich hier mal für die Schule mal eingesetzt, dass hier auch in der Schule das weitergeben, das trägt auch Früchte davon, dass wir eine tolle Schule haben, dass wir mit Kirchen hier eine Wertevermittlung haben, wo wir sagen, es lohnt sich in unserem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten. Und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen."
Am 16. Oktober 2015 reagierte Lübcke auf die bis dahin an seiner Rede auf der Bürgerversammlung geäußerte Kritik und erläuterte seinen Standpunkt gegenüber der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) wie folgt:
"Unser Zusammenleben beruht auf christlichen Werten. Damit eng verbunden sind die Sorge, die Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. An diese christlichen Kernbegriffe hatte ich erinnert, als ich immer wieder durch Zwischenrufe wie "Scheiß Staat!" und durch hämische Bemerkungen unterbrochen wurde. Ich wollte diese Zwischenrufer darauf hinweisen, dass in diesem Land für jeden und für jede, die diese Werte und die Konsequenzen aus unseren Werten so sehr ablehnen und verachten, die Freiheit besteht, es zu verlassen; im Gegensatz zu solchen Ländern, aus denen Mensch nach Deutschland fliehen, weil sie diese Freiheit dort nicht haben."
Im Zentrum des Mordfalls Lübcke steht neben der Tat an sich das gesprochene oder geschriebene Wort. Dies gilt für die Worte Lübckes selbst, die allem Anschein nach ursächlich für dessen Ermordung waren, für die Zwischenrufe während seiner Rede und erst recht für die der Rede folgenden Worte, die sich auch nach Lübckes Tod aus allen Richtungen und in alle Richtungen insbesondere über das Internet weiter verbreiten. Die Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet eröffnen der breiten Masse nicht nur die Rezeption umfassender Informationen über den Fall Lübcke, sondern auch die Chance, sich über den Mord und die Person Lübckes in den Weiten des Internets rund um die Uhr weltweit wahrnehmbar auszutauschen. Die Zeit der Gnade des Abdrucks von Leserbriefen ist vorbei und der Umgang mit dem ungefilterten Strom von Meinungen erscheint schwierig.
Die Deutungshoheit über politische Ereignisse beanspruchen nach wie vor Medienkonzerne und Volksvertreter, deren Betrachtung dieses Falls sich oft nur auf die Worte des politischen Gegners fokussiert: "Wir haben es mit einer fatalen Verrohung der politischen Sprache und der Umgangsformen zu tun. Und dort, wo Sprache verroht, verrohen Umgangsformen. Und dort, wo Umgangsformen verrohen, geschehen politische Anschläge" resümiert Friedrich März von der CDU. "Nicht nur die politische Gewalt und Gewaltbereitschaft von rechts nimmt zu. Auch das politische Klima dieser Republik hat sich verändert. Die AfD im Deutschen Bundestag und in den Länderparlamenten leistet dazu einen Beitrag. Sie hat mit der Entgrenzung der Sprache den Weg bereitet für die Entgrenzung der Gewalt. Erika Steinbach, einst eine Dame mit Bildung und Stil, demonstriert diese Selbstradikalisierung jeden Tag auf Twitter. Sie ist ebenso wie die Höckes, Ottes und Weidels durch eine Sprache, die enthemmt und zur Gewalt führt, mitschuldig am Tod Walter Lübckes." behauptet Peter Tauber (CDU).
Einer näheren Betrachtung der Rede Lübckes selbst widmet sich derzeit kaum jemand, obwohl doch gerade dessen Worte eine große Bedeutung in diesem bewegenden Kriminalfall haben und abseits zahlreicher Spekulationen allgemein nachvollziehbar und bewertbar sind. Wenn in der Politik spekulative Schuldzuweisungen in der Öffentlichkeit als angemessene Reaktion auf einen politischen Mord gelten, muss auch die Frage erlaubt sein, welche Bedeutung der Hinweis eines politischen Spitzenbeamten während einer Bürgerversammlung anlässlich einer Umsiedelung von Flüchtlingen hat, dass jeder Deutsche, der mit der Anwendung christlicher Werte in der Einwanderungspolitik nicht einverstanden sei, Deutschland jederzeit verlassen könne.
Richtig an diesen Worten ist zweifelsohne die Garantie, dass jeder Deutsche das Privileg der Freizügigkeit genießt, wie es Artikel 6 der hessischen Verfassung bestimmt (Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will) und Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet) festlegt. Ein derartiges Freiheitsrecht in einem Moment zu zitieren, wo es nicht zur Debatte steht, kommt allerdings der volkstümlichen Aufforderung gleich, dorthin zu gehen, "wo der Pfeffer wächst", wenn einem die gewählten Maßstäbe des Äußernden nicht gefallen. Angesichts des staatsbürgerlichen Rechts als Teil der zitierten Freizügigkeit natürlich auch dort bleiben zu dürfen, wo es einem gefällt obwohl man mit den Werten der Politik nicht einverstanden ist, sind die an die Bürgerversammlung gerichteten Worte Lübckes eine Anmaßung gewesen, die von den betroffenen Bürgern auch als solche verstanden wurde.
Über diesen Umstand hinaus verdient die Behauptung Lübckes, dass man in Deutschland für christliche Werte eintreten müsse und christliche Kernbegriffe den Umfang des Schutzes von Menschen in Not bestimmen, einen Abgleich mit der Rechtslage. Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind und Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sagt unmissverständlich: "Es besteht keine Staatskirche." Noch deutlicher widerlegt Artikel 50 der hessischen Verfassung die Ansicht Lübckes, wenn es dort heißt: "1. Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen. 2. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten."
Tatsächlich bestimmt das deutsche Recht und nicht christliche Tradition über den Umfang der Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. Allenfalls mittelbar ist das geltende Recht von christlichen Werten geprägt. Artikel 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Absatz 1 "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" und in Absatz 2 "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."
Mit dieser Norm soll in einem europäischen Staatenbund ohne Binnengrenzen, der auf einheitlichen Prinzipien über den Schutz von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruht, eine unkontrollierte Weiterwanderung von Flüchtlingen vermieden werden. Wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, hat - ohne Beachtung christlicher Prinzipien - von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Asyl. Für welche Werte ein Beamter eintreten muss, regelt zuerst das Bundesbeamtengesetz und nicht die Bibel, denn der Diensteid des § 64 Abs. 1 BBG kann auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Weil Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Gesetzgebung nur an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung lediglich an Recht und Gesetz gebunden ist, lag Walter Lübcke als politischer Beamter nicht nur mit seiner Wortwahl, sondern auch mit der These des Bestehens einer Pflicht zum Eintreten für christliche Werte falsch. Vielleicht orientierte sich Lübcke bei seiner Rede auch an den Prinzipien seiner Parteikollegin und Bundeskanzlerin Andrea Merkel, die durch ihr Wort im September 2015 in Abkehr von den Bestimmungen des Grundgesetzes die Öffnung der bundesdeutschen Grenzen unter Missachtung geltenden Asylrechts und der Dublin-Verordnung III ohne ausreichende Rechtsgrundlage veranlasst hatte.
Welchen Anteil welche Worte bei den Motiven des Täters gespielt haben, wird die zu erwartende Hauptverhandlung zeigen. Fest steht, dass die Schuld ausschließlich bei dem Täter für seine nicht zu rechtfertigende Tat zu suchen ist und die bereits stattfindende Instrumentalisierung des Mordes an Walter Lübcke nicht dazu führen darf, die Meinungsfreiheit derjenigen einzuschränken, die sich von den verfehlten Worten Lübckes bis heute angesprochen fühlen und ihren Ärger darüber im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit durch Kommentare in der Öffentlichkeit, insbesondere in den sozialen Medien, Luft machen. Denn wer die Berichterstattung über den Lübcke-Mord verfolgt, wird feststellen, dass zahlreiche Zitate, die im Zusammenhang mit dieser Straftat gefallen sind, in den Medien als "unerträglich", "widerlich" oder "obszön" eingeordnet werden und vielfach der Eindruck entsteht, dass eine "widerliche" Meinungsäußerung nicht dem Schutz des Grundgesetzes unterfällt.
Dies wird jedoch selten der Fall sein, weil jede Äußerung stets in ihrem Kontext betrachtet werden muss und das Bundesverfassungsgericht den Rahmen für eine unzulässige Schmähkritik als Sonderfall äußerst eng gezogen hat. "Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben."
Auch die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Vorschriften der §§ 185, 189, 193 StGB gehören. Nur für solche Äußerungen, die ohne Zweifel als Formalbeleidigung oder Schmähung eingeordnet werden können, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Kritisierten notwendig, weil die Meinungsfreiheit dann regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten muss. Zu beachten ist hierbei, dass die Meinungsfreiheit nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung oder abfällige Bewertung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist, sondern erst dort, wo es nur um die Schmähung einer Person ohne nachvollziehbaren Anlass geht.
Leider verkennen Fachgerichte vielfach die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und sind gerade bei ausfälligen Kommentaren in öffentlichkeitswirksamen Zusammenhängen bereit, die Messlatte zu tief zu hängen, um nicht selbst ins Zentrum der Kritik zu geraten. Es ist daher zu befürchten, dass Forderungen von Politikern und Journalisten, die im Wettstreit um Beifall und Beachtung natürlich nicht an den Freiheitsrechten des Grundgesetzes gemessen werden, auf fruchtbaren Boden auch bei Staatsanwälten und Richtern fallen und öffentliche Kommentare zum Mord an Walter Lübcke zu strafrechtlichen Verurteilungen führen, die sich nicht an den immer wieder vom Bundesverfassungsgericht gesteckten verfassungsrechtlichen Grenzen orientieren, sondern an willkürlich dehnbaren Begriffen wie Anstand und Moral, die gerne ins Feld geführt werden, wenn es darum geht, die Äußerungsrechte Andersdenkender aus politischem Kalkül heraus zu beschneiden.
Die von vielen Zuhörern und Kommentatoren kritisierte Passage der Rede von Walter Lübcke wird vielfach verkürzt oder verfälscht wiedergegeben. Sie lautete wie folgt: "Ich bin stolz drauf, dass wir als Regierungspräsidium mit der Mannschaft, mit den Ehrenamtlichen hier dazu beitragen, da danke ich aber auch den Schülern, was ich in der Zeitung gesehen habe und den Lehrern. Ich hab mich hier mal für die Schule mal eingesetzt, dass hier auch in der Schule das weitergeben, das trägt auch Früchte davon, dass wir eine tolle Schule haben, dass wir mit Kirchen hier eine Wertevermittlung haben, wo wir sagen, es lohnt sich in unserem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten. Und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen."
Am 16. Oktober 2015 reagierte Lübcke auf die bis dahin an seiner Rede auf der Bürgerversammlung geäußerte Kritik und erläuterte seinen Standpunkt gegenüber der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) wie folgt:
"Unser Zusammenleben beruht auf christlichen Werten. Damit eng verbunden sind die Sorge, die Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. An diese christlichen Kernbegriffe hatte ich erinnert, als ich immer wieder durch Zwischenrufe wie "Scheiß Staat!" und durch hämische Bemerkungen unterbrochen wurde. Ich wollte diese Zwischenrufer darauf hinweisen, dass in diesem Land für jeden und für jede, die diese Werte und die Konsequenzen aus unseren Werten so sehr ablehnen und verachten, die Freiheit besteht, es zu verlassen; im Gegensatz zu solchen Ländern, aus denen Mensch nach Deutschland fliehen, weil sie diese Freiheit dort nicht haben."
Im Zentrum des Mordfalls Lübcke steht neben der Tat an sich das gesprochene oder geschriebene Wort. Dies gilt für die Worte Lübckes selbst, die allem Anschein nach ursächlich für dessen Ermordung waren, für die Zwischenrufe während seiner Rede und erst recht für die der Rede folgenden Worte, die sich auch nach Lübckes Tod aus allen Richtungen und in alle Richtungen insbesondere über das Internet weiter verbreiten. Die Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet eröffnen der breiten Masse nicht nur die Rezeption umfassender Informationen über den Fall Lübcke, sondern auch die Chance, sich über den Mord und die Person Lübckes in den Weiten des Internets rund um die Uhr weltweit wahrnehmbar auszutauschen. Die Zeit der Gnade des Abdrucks von Leserbriefen ist vorbei und der Umgang mit dem ungefilterten Strom von Meinungen erscheint schwierig.
Die Deutungshoheit über politische Ereignisse beanspruchen nach wie vor Medienkonzerne und Volksvertreter, deren Betrachtung dieses Falls sich oft nur auf die Worte des politischen Gegners fokussiert: "Wir haben es mit einer fatalen Verrohung der politischen Sprache und der Umgangsformen zu tun. Und dort, wo Sprache verroht, verrohen Umgangsformen. Und dort, wo Umgangsformen verrohen, geschehen politische Anschläge" resümiert Friedrich März von der CDU. "Nicht nur die politische Gewalt und Gewaltbereitschaft von rechts nimmt zu. Auch das politische Klima dieser Republik hat sich verändert. Die AfD im Deutschen Bundestag und in den Länderparlamenten leistet dazu einen Beitrag. Sie hat mit der Entgrenzung der Sprache den Weg bereitet für die Entgrenzung der Gewalt. Erika Steinbach, einst eine Dame mit Bildung und Stil, demonstriert diese Selbstradikalisierung jeden Tag auf Twitter. Sie ist ebenso wie die Höckes, Ottes und Weidels durch eine Sprache, die enthemmt und zur Gewalt führt, mitschuldig am Tod Walter Lübckes." behauptet Peter Tauber (CDU).
Einer näheren Betrachtung der Rede Lübckes selbst widmet sich derzeit kaum jemand, obwohl doch gerade dessen Worte eine große Bedeutung in diesem bewegenden Kriminalfall haben und abseits zahlreicher Spekulationen allgemein nachvollziehbar und bewertbar sind. Wenn in der Politik spekulative Schuldzuweisungen in der Öffentlichkeit als angemessene Reaktion auf einen politischen Mord gelten, muss auch die Frage erlaubt sein, welche Bedeutung der Hinweis eines politischen Spitzenbeamten während einer Bürgerversammlung anlässlich einer Umsiedelung von Flüchtlingen hat, dass jeder Deutsche, der mit der Anwendung christlicher Werte in der Einwanderungspolitik nicht einverstanden sei, Deutschland jederzeit verlassen könne.
Richtig an diesen Worten ist zweifelsohne die Garantie, dass jeder Deutsche das Privileg der Freizügigkeit genießt, wie es Artikel 6 der hessischen Verfassung bestimmt (Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will) und Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet) festlegt. Ein derartiges Freiheitsrecht in einem Moment zu zitieren, wo es nicht zur Debatte steht, kommt allerdings der volkstümlichen Aufforderung gleich, dorthin zu gehen, "wo der Pfeffer wächst", wenn einem die gewählten Maßstäbe des Äußernden nicht gefallen. Angesichts des staatsbürgerlichen Rechts als Teil der zitierten Freizügigkeit natürlich auch dort bleiben zu dürfen, wo es einem gefällt obwohl man mit den Werten der Politik nicht einverstanden ist, sind die an die Bürgerversammlung gerichteten Worte Lübckes eine Anmaßung gewesen, die von den betroffenen Bürgern auch als solche verstanden wurde.
Über diesen Umstand hinaus verdient die Behauptung Lübckes, dass man in Deutschland für christliche Werte eintreten müsse und christliche Kernbegriffe den Umfang des Schutzes von Menschen in Not bestimmen, einen Abgleich mit der Rechtslage. Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind und Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sagt unmissverständlich: "Es besteht keine Staatskirche." Noch deutlicher widerlegt Artikel 50 der hessischen Verfassung die Ansicht Lübckes, wenn es dort heißt: "1. Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen. 2. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten."
Tatsächlich bestimmt das deutsche Recht und nicht christliche Tradition über den Umfang der Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. Allenfalls mittelbar ist das geltende Recht von christlichen Werten geprägt. Artikel 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Absatz 1 "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" und in Absatz 2 "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."
Mit dieser Norm soll in einem europäischen Staatenbund ohne Binnengrenzen, der auf einheitlichen Prinzipien über den Schutz von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruht, eine unkontrollierte Weiterwanderung von Flüchtlingen vermieden werden. Wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, hat - ohne Beachtung christlicher Prinzipien - von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Asyl. Für welche Werte ein Beamter eintreten muss, regelt zuerst das Bundesbeamtengesetz und nicht die Bibel, denn der Diensteid des § 64 Abs. 1 BBG kann auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Weil Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Gesetzgebung nur an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung lediglich an Recht und Gesetz gebunden ist, lag Walter Lübcke als politischer Beamter nicht nur mit seiner Wortwahl, sondern auch mit der These des Bestehens einer Pflicht zum Eintreten für christliche Werte falsch. Vielleicht orientierte sich Lübcke bei seiner Rede auch an den Prinzipien seiner Parteikollegin und Bundeskanzlerin Andrea Merkel, die durch ihr Wort im September 2015 in Abkehr von den Bestimmungen des Grundgesetzes die Öffnung der bundesdeutschen Grenzen unter Missachtung geltenden Asylrechts und der Dublin-Verordnung III ohne ausreichende Rechtsgrundlage veranlasst hatte.
Welchen Anteil welche Worte bei den Motiven des Täters gespielt haben, wird die zu erwartende Hauptverhandlung zeigen. Fest steht, dass die Schuld ausschließlich bei dem Täter für seine nicht zu rechtfertigende Tat zu suchen ist und die bereits stattfindende Instrumentalisierung des Mordes an Walter Lübcke nicht dazu führen darf, die Meinungsfreiheit derjenigen einzuschränken, die sich von den verfehlten Worten Lübckes bis heute angesprochen fühlen und ihren Ärger darüber im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit durch Kommentare in der Öffentlichkeit, insbesondere in den sozialen Medien, Luft machen. Denn wer die Berichterstattung über den Lübcke-Mord verfolgt, wird feststellen, dass zahlreiche Zitate, die im Zusammenhang mit dieser Straftat gefallen sind, in den Medien als "unerträglich", "widerlich" oder "obszön" eingeordnet werden und vielfach der Eindruck entsteht, dass eine "widerliche" Meinungsäußerung nicht dem Schutz des Grundgesetzes unterfällt.
Dies wird jedoch selten der Fall sein, weil jede Äußerung stets in ihrem Kontext betrachtet werden muss und das Bundesverfassungsgericht den Rahmen für eine unzulässige Schmähkritik als Sonderfall äußerst eng gezogen hat. "Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben."
Auch die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Vorschriften der §§ 185, 189, 193 StGB gehören. Nur für solche Äußerungen, die ohne Zweifel als Formalbeleidigung oder Schmähung eingeordnet werden können, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Kritisierten notwendig, weil die Meinungsfreiheit dann regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten muss. Zu beachten ist hierbei, dass die Meinungsfreiheit nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung oder abfällige Bewertung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist, sondern erst dort, wo es nur um die Schmähung einer Person ohne nachvollziehbaren Anlass geht.
Leider verkennen Fachgerichte vielfach die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und sind gerade bei ausfälligen Kommentaren in öffentlichkeitswirksamen Zusammenhängen bereit, die Messlatte zu tief zu hängen, um nicht selbst ins Zentrum der Kritik zu geraten. Es ist daher zu befürchten, dass Forderungen von Politikern und Journalisten, die im Wettstreit um Beifall und Beachtung natürlich nicht an den Freiheitsrechten des Grundgesetzes gemessen werden, auf fruchtbaren Boden auch bei Staatsanwälten und Richtern fallen und öffentliche Kommentare zum Mord an Walter Lübcke zu strafrechtlichen Verurteilungen führen, die sich nicht an den immer wieder vom Bundesverfassungsgericht gesteckten verfassungsrechtlichen Grenzen orientieren, sondern an willkürlich dehnbaren Begriffen wie Anstand und Moral, die gerne ins Feld geführt werden, wenn es darum geht, die Äußerungsrechte Andersdenkender aus politischem Kalkül heraus zu beschneiden.
Mittwoch, 3. Juli 2019
Fridays for Querulanten
Nun aber sind nicht nur in Niedersachsen Ferien und besorgte Bürger fragen sich, ob die Ferien der Anfang vom Ende der idealistischen Bewegung sind. Insbesondere die neu gegründete Bewegung "Fridays for Querulanten" (FFQ) verunsichert den rechtstreuen Teil der Gesellschaft und weckt die Befürchtung, dass dunkle Kräfte in das von den Schülern und Studenten zurückgelassene Vakuum der Ferien stoßen, um den gesellschaftlichen Umbruch in Deutschland für eigene Zwecke zu nutzen. Schon am kommenden Freitag treffen sich die justizfeindlichen Kräfte der FFQ zu einer Kundgebung in Hagen, weil die Initiatoren der Bewegung in Hagen nach gewaltsamen Auseinandersetzungen im Rockermilieu und der Auflösung der dortigen Bandidos auf zahlreiche neue Mitglieder hoffen. Die Polizei ist alarmiert und wird am kommenden Freitag im Bahnhofsbereich und Gerichtsviertel rund um die Uhr besonders starke Präsenz zeigen.
Montag, 1. Juli 2019
Wenn der Bundespräsident das Recht vom Tisch wischt
Mittlerweile bin ich mir sicher, dass das geltende Recht die öffentliche Hand immer weniger interessiert. Vergleichsweise harmlos gestalten sich die vorsätzlichen Verirrungen, die ich an Gerichten immer wieder erlebe, denn diese sind in ihrer Wirkung recht beschränkt. Schwerwiegender sind dagegen die unüberhörbaren Signale gegen geltendes Recht in der deutschen Politik, deren Echo die Selbstherrlichkeit von Entscheidungsträgern auf unteren Ebenen sicherlich befeuern wird.
Angesichts des aktuellen Falls der Kapitänin des Rettungsschiffs "Sea-Watch 3", Carola Rackete, die mit 40 vor Libyen geretteten Migranten an Bord unerlaubt in den Hafen von Lampedusa eingefahren ist und damit widerrechtlich italienische Hoheitsgewässer befahren hat, schrieb der Bundesminister des Auswärtigen, Heiko Maas, auf Twitter: "Seenotrettung darf nicht kriminalisiert werden". Grundsätzlich ein nachvollziehbares Statement, das allerdings am zitierten Fall vorbeigeht, denn die Seenotrettung vor Libyen selbst durch die "Sea-Watch 3" stand gar nicht zur Debatte.
Mit der typischen Arroganz deutscher Politiker gegenüber europäischen Partnern schwang sich dagegen der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Frank-Walter Steinmeier, zum obersten Dienstherrn der italienischen Justiz auf, als er in einem ZDF-Interview darüber sinnierte, dass es natürlich Rechtsvorschriften gebe, unter welchen Voraussetzungen ein Schiff einen italienischen Hafen anlaufen dürfe und dass Verstöße gegen diese Vorschriften entweder als Ordnungswidrigkeiten oder auch als Straftaten zu ahnden seien.
Im vollen Bewusstsein der Existenz des von ihm selbst zitierten italienischen Seerechts forderte das deutsche Staatsoberhaupt mit einer unaufgeregten Selbstverständlichkeit in einer verstörenden Erwartungshaltung den offenen Rechtsbruch von einem souveränen Land, dessen demokratisch legitimiertes Parlament zu beachtende Gesetze erlassen hat: "Italien ist nicht irgendein Staat. Italien ist inmitten der Europäischen Union, ist Gründerstaat der Europäischen Union. Und deshalb dürfen wir von einem Land wie Italien erwarten, dass man mit einem solchen Fall anders umgeht." Anders als auf der Grundlage italienischer Gesetze?
Wer angesichts solcher Signale auch in Zukunft darauf vertraut, dass vor Gerichten oder Behörden geltendes Recht als Ausfluss eines demokratischen Gemeinwesens mit entsprechendem Respekt behandelt wird, sollte sich nicht allzu überrascht zeigen, wenn mit dem eigenen Fall von der öffentlichen Hand anders umgegangen wird, als es der Gesetzgeber bei Erlass entsprechender Gesetze ursprünglich geplant hat. Denn von einem Beamten oder Richter, der wie unser Präsident gern seine eigenen Ideen von Gerechtigkeit verfolgt, muss man dann wohl auch erwarten, dass er mit dem ein oder anderen Fall etwas anders umgeht, als es das geltende Recht eigentlich vorsieht.
Angesichts des aktuellen Falls der Kapitänin des Rettungsschiffs "Sea-Watch 3", Carola Rackete, die mit 40 vor Libyen geretteten Migranten an Bord unerlaubt in den Hafen von Lampedusa eingefahren ist und damit widerrechtlich italienische Hoheitsgewässer befahren hat, schrieb der Bundesminister des Auswärtigen, Heiko Maas, auf Twitter: "Seenotrettung darf nicht kriminalisiert werden". Grundsätzlich ein nachvollziehbares Statement, das allerdings am zitierten Fall vorbeigeht, denn die Seenotrettung vor Libyen selbst durch die "Sea-Watch 3" stand gar nicht zur Debatte.
Mit der typischen Arroganz deutscher Politiker gegenüber europäischen Partnern schwang sich dagegen der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Frank-Walter Steinmeier, zum obersten Dienstherrn der italienischen Justiz auf, als er in einem ZDF-Interview darüber sinnierte, dass es natürlich Rechtsvorschriften gebe, unter welchen Voraussetzungen ein Schiff einen italienischen Hafen anlaufen dürfe und dass Verstöße gegen diese Vorschriften entweder als Ordnungswidrigkeiten oder auch als Straftaten zu ahnden seien.
Im vollen Bewusstsein der Existenz des von ihm selbst zitierten italienischen Seerechts forderte das deutsche Staatsoberhaupt mit einer unaufgeregten Selbstverständlichkeit in einer verstörenden Erwartungshaltung den offenen Rechtsbruch von einem souveränen Land, dessen demokratisch legitimiertes Parlament zu beachtende Gesetze erlassen hat: "Italien ist nicht irgendein Staat. Italien ist inmitten der Europäischen Union, ist Gründerstaat der Europäischen Union. Und deshalb dürfen wir von einem Land wie Italien erwarten, dass man mit einem solchen Fall anders umgeht." Anders als auf der Grundlage italienischer Gesetze?
Wer angesichts solcher Signale auch in Zukunft darauf vertraut, dass vor Gerichten oder Behörden geltendes Recht als Ausfluss eines demokratischen Gemeinwesens mit entsprechendem Respekt behandelt wird, sollte sich nicht allzu überrascht zeigen, wenn mit dem eigenen Fall von der öffentlichen Hand anders umgegangen wird, als es der Gesetzgeber bei Erlass entsprechender Gesetze ursprünglich geplant hat. Denn von einem Beamten oder Richter, der wie unser Präsident gern seine eigenen Ideen von Gerechtigkeit verfolgt, muss man dann wohl auch erwarten, dass er mit dem ein oder anderen Fall etwas anders umgeht, als es das geltende Recht eigentlich vorsieht.
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