Mittwoch, 19. September 2012

Kostenlose Rechtsberatung

Immer wieder spüre ich den Wunsch von Mandanten, wenig oder im Idealfall auch gar nichts für eine Rechtsberatung zahlen zu müssen. Das ist natürlich nachvollziehbar, denn auch ich versuche stets die freundlichen Damen an der Supermarktkasse zu überreden, mir den Einkauf kostenlos zu überlassen. Leider hatte ich damit bislang keinen Erfolg - wie meine Mandanten bei mir. Denn der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So jedenfalls das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 08.08.2012 zum Az.: 91 C 582/12 (18).

Nun füllen ja nicht nur teure Feinkostprodukte den Magen, sondern auch die Hühnersuppe aus der Bahnhofsmission, weshalb ich die Schnäppchenjäger der Rechtsberatungsszene gerne auf zwei Angebote aus dem Bereich der kostenlosen Rechtsberatung hinweisen möchte.

Da wäre zunächst unter www.kostenlose-rechtsauskunft.de ein unausgelasteter Volljurist, der seinen 10 – 12 stündigen Arbeitstag mit der Beantwortung von Rechtsfragen abrundet. Einen kleinen Wermutstropfen hält der selbstlose Gourmet für Hilfesuchende allerdings bereit: Eine Versicherung, die Schäden aus fehlerhaften Auskünften und Antworten absichert, hat er nicht abgeschlossen. Die Auskünfte und Antworten des Anbieters sollen dem Nutzer lediglich als Anhaltspunkt zum Verständnis der Rechtslage dienen und können keinesfalls eine erforderliche rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Das klingt dann doch ein wenig nach Doseneintopf mit unleserlichem Haltbarkeitsdatum, sollte aber zunächst wenigstens vor dem Verhungern bewahren.  

Eine deutliche Steigerung für Freunde des Zauberworts "umsonst" scheint die Präsentation unter www.meingratisanwalt.de zu sein, wo der selbsternannte Marktführer von „Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“ ein verlockendes Angebot bereit hält. Nach etwas Stöbern scheint sich die vollmundige Ankündigung dann bestenfalls als Optionsschein auf Zwieback zu entpuppen: "Als Rechtssuchender stellen Sie Ihren Fall auf unsere Web-Plattform und 160 000 deutsche Anwälte haben die Möglichkeit, den Fall gemeinsam - als virtuelle Riesenkanzlei - zu lösen. Zum Nulltarif. Solange Ihr Fall nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst wurde, können Sie jederzeit weitere "Kostenlos-Beratungsleistungen" anfordern. Die kostenlose Beratung kann dabei nicht nur auf der Plattform, sondern parallel auch persönlich, telefonisch oder per Post stattfinden."

Tolle Idee. Leider habe ich keine Zeit bei dem Superprojekt mitzumachen, weil ich damit beschäftigt bin, den Zaster für das Essen herbeizuberaten, welches mir die Kassiererinnen einfach nicht umsonst rausrücken wollen.

Sonntag, 16. September 2012

Ein Massenmörder in der Bundesliga

Tödliche Pässe, Freistoßgranaten und Elfmeter-Killer verprechen den Zuschauern in der Fußball-Bundesliga eine Mordsgaudi und den Vereinen einen Riesenreibach. Totenschädel auf den Trikots von Fortuna Düsseldorf haben Tradition und die für die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG ebenfalls vom Jolly Roger (Piratenflagge) abgeleitete Totenkopffahne ist eine beim Deutschen Paten- und Markenamt unter der Registernummer 39610901 eingetragene Marke

Störend wirkt es dagegen, wenn Fans das martialische Vokabular des Kicker-Kosmos aufgreifen und eine Fahne basteln, um ihre Interpretation des Totenkults im Fussballsport umzusetzen. So geschehen in Hannover, als 96-Fans im Heimspiel gegen Schalke 04 eine Fahne mit dem Konterfei des Serienkillers Friedrich Heinrich Karl Haarmann in die Höhe reckten. Ein Massenmörder, der 1879 in Hannover geboren und 1925 wegen 24-fachen Mordes im Gerichtsgefängnis hinter dem Hauptbahnhof geköpft wurde. Er soll seine Opfer gar zu Wurst verarbeitet haben.

Die Akzeptanz der öffentlichen Zuneigung zu Schwerverbrechern braucht seine Zeit und die ist in Hannover einfach noch nicht reif, meint jedenfalls der Präsident von Hannover 96, Martin Kind: „Geht gar nicht – und ist verboten. Wir werden alles tun, was wir machen können, damit die Fahne Samstag gegen Werder nicht im Stadion ist.“

Nach § 4 Abs. 1 der Stadionordnung sind jedoch nur verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Das passt nicht.

Vielleicht ein kleiner Kunstgriff? Weil nach § 4 Abs. 3 h) der Stadionordnung auch das Mitführen von werbenden oder kommerziellen Gegenstände untersagt ist und sich das Motiv der Fan-Fahne als Werbung für ein vergleichbares Fritz Haarmann-T-Shirt einordnen läßt, muss der Scherenschnitt des enthaupteten Totmachers draussen bleiben. Zur Not hilft auch die Generalklausel des § 3 der Stadionverordung, wenn andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

Solange also Hannover Fritz Haarmann kein Denkmal setzt, wie es Hamburg für den - gleichfalls, nur eben viel früher - geköpften Piraten Klaus Störtebeker verantworten konnte, wird einer der berühmtesten Söhne der niedersächsischen Landeshauptstadt auch als Motiv auf einer Fahne im hannoverschen Stadion nicht willkommen sein. Bleibt zu hoffen, dass die Fans nicht auf die Idee kommen, bei Gelegenheit gar das Haarmann-Lied anzustimmen:

„Warte, warte nur ein Weilchen,
bald kommt Haarmann auch zu dir,
mit dem kleinen Hackebeilchen,
macht er Hackefleisch aus dir.
Aus den Augen macht er Sülze,
aus dem Hintern macht er Speck,
aus den Därmen macht er Würste
und den Rest, den schmeißt er weg.“

Samstag, 15. September 2012

Abmahnung von Borussia Mönchengladbach wegen Kartenverkauf über Ebay

Borussia Mönchengladbach, besser: Borussia Verein für Leibesübungen 1900 Mönchengladbach e. V., mahnt den Verkauf von Tageskarten über Ebay ab. Gemäß Ziffer 7a ihrer ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) sei dies ausdrücklich untersagt, denn jeder Ticketverkauf erfolge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verwiesen wird auf die Website www.borussia-ticketing.de. Die Borussia macht mit ihrer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,- geltend und meint, bis zu EUR 2.500,- geltend machen zu können. Auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird gefordert. Mit der Zahlungsaufforderung zu Gunsten der gemeinnützigen BORUSSIA-STIFTUNG soll dem zaudernden Ebay-Verkäufer ein wenig unter die Arme gegriffen werden.

Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen von Gladbach um eine flächendeckende Maßnahme, da in der Abmahnung etwas unwirsch vermerkt wird: "Telefonische Rückfragen sind nicht möglich!". Die Einrichtung der E-Mail-Adresse ebay@borussia.de unterstützt diese Annahme. Wer sich nicht mit dem Zahlungswunsch der Borussia anfreunden kann, wird von den Kollegen Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert Rechtsanwaltspartnerschaft, Anwalts- und Notarkanzlei, Solitudestraße 20, aus 71638 Ludwigsburg unter Beifügung einer Rechnung für Anwaltskosten aufgefordert, dem Begehren des Bundesliga-Vereins nachzukommen. Mit dem Schreiben durch einen Rechtsanwalt soll offenbar der Druck erhöht werden. 

Die Bedingungen der Borussia für den Verkauf von Eintrittskarten, die sie mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen möchte, sind streng. So soll einem Ticketinhaber grundsätzlich untersagt werden, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Bundesligakarten zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern. Auch die Weitergabe von Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen soll verhindert werden. Auf Verlangen des Clubs soll der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets sogar dazu verpflichtet sein, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit* des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Ein Ticket soll gar ungültig werden, wenn sich der Ticketinhaber nicht an die strengen Verkaufsbedingungen hält. 

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307–309 BGB unterworfen. Insbesondere sind nach § 307 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verbote der Weiterveräußerung im Rahmen der ATGB, wonach es dem Ticketinhaber untersagt werden soll, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, könnten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB darstellen, weil der Ticketinhaber nach den Vorstellungen des Bundesliga-Clubs allein das wirtschaftliche Risiko für den Totalverlust des Ticketpreises trüge und stets das Risiko für einen geringeren Verkaufspreis hinnehmen müsste, ohne im Einzelfall eine Karte auch mit Gewinn verkaufen zu können. Ein derartig grundlegender Eingriff in die Dispositionsfreiheit eines Fussballfans als Privatperson über das Wirtschaftsgut Eintrittskarte erscheint zu weitgehend und dürfte damit unwirksam sein.

*(kleiner Scherz am Rande) 

Freitag, 14. September 2012

Klemmer statt Glamour

Man bekommt in diesen Tagen ja einiges über die Wulffs zu lesen und bis auf die Konfrontation mit Google´s Autocomplete-Funktion ist das alles, jedenfalls für mich, nicht besonders spannend. Ich frage mich zwar, warum sich der ehemalige Kollege und seine Frau nach einem Leben in Christlich-Demokratischer-Unterwürfigkeit und der Einatmung eines Ruhegehalts in Höhe von knapp 200.000,- Euro pro Jahr - auch Ehrensold genannt - nicht lächelnd in die schöne weite Welt begeben, sondern sich weiterhin im grossen Stil mit bundesdeutschen Belanglosigkeiten und dem Staub der grossbürgerlichen Perepherie Hannovers abquälen, das war´s dann aber auch. Großburgwedel und Berlin nicht mit Orten wie Kapstadt, Vancouver oder Sydney zu vertauschen, war mir bisher ein nicht näher hinterfragtes Rätsel, welches nun plötzlich und unerwartet durch eine Besprechung von Bettina Wulffs Hörbuch "Jenseits des Protokolls" erhellt wurde. Besser kann man es kaum ausdrücken, als es Sebastian Hammelehle in wenigen Zeilen mit einem Wortspiel im SPIEGEL tut:

"Unbeholfen scheint sich Wulff an die Wörter zu krampfen, immer auf der Suche nach Halt - schließlich der Gipfel des Vortrags: Als "eine oberflächliche, auf 'Klemmer' erpichte Frau" sei sie dargestellt worden, behauptet Wulff. Nicht, dass sie mit "Klemmer" ihren Mann meinte. Sie benutzt jenes englische Wort, das es auch im Deutschen in den vergangenen Jahren zu inflationärer Verwendung gebracht hat: "Glamour"."

Ich habe kurz gelacht, aber die Wahrheit ist bitter. Tatsächlich haben die Wullfs nichts gemein mit dem, was man mit Glamour verbinden könnte. Die Welt ist ihnen fremd, der Sternenhimmel der Südhalbkugel und das Rauschen des Pazifiks bedeuten ihnen nichts. Emporkömmlinge können einfach nicht aus ihrer Haut, sie klemmen fest.

Donnerstag, 13. September 2012

Melango: Übertragung von Adressdaten ohne Vertragsschluss

Der Mandant staunte nicht schlecht, als er nach Abbruch eines Anmeldevorgangs zwei Rechnungen von Melango über insgesamt EUR 403,41 wegen eines angeblichen Vertragsschlusses über deren Website erhielt. Er hatte zwar seine Adressdaten in die Anmeldemaske eingetragen und auf den Button "Weiter zu Schritt 2" geklickt, aber vor dem Betätigen des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ den Anmeldevorgang zunächst unterbrochen und später abgebrochen. Eine negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Peine sollte Licht in das Dunkel des Anmeldevorgangs bei Melango bringen.

Unstreitig ist im Prozess, dass der Vertragsschluss bei Melango stets durch Nutzung eines Web-Formulars in zwei Schritten abläuft. Zunächst erfolgt im ersten Teil online eine Eingabe der persönlichen Daten in eine Anmeldemaske. Sind die Daten vollständig eingetragen, klickt man auf den Button "Weiter zu Schritt 2". Schon durch das Anklicken dieses ersten Buttons wurden ohne Zweifel Informationen an Melango übertragen, was jedenfalls zur Öffnung einer weiteren Seite als zweiten Teil der Anmeldung führte. Ohne eine Datenübertragung wäre gar nichts passiert. Streitig ist, in welchem Umfang durch Anklicken des Buttons "Weiter zu Schritt 2" Daten an Melango übertragen wurden. Nämlich ob nur Informationen übertragen wurden, die lediglich zur Öffnung des zweiten Teils der Anmeldung mit dem Button „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ führten - wie Melango behauptet - oder ob auch die in die Anmeldemaske vom potentiellen Kunden eingetragenen Daten übertragen wurden, ohne dass die Betätigung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ notwendig war.

Diese Frage wurde nun durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Damit sollte klar sein, warum unser Mandant auch ohne Vertragschluss eine Rechnung erhalten konnte.

Klar sein dürfte damit ebenfalls, dass Melango als Diensteanbieter gem. § 13 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs zwar über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, diese Unterrichtung aber bei  Nutzung der Erfassungsmaske generell nicht erfolgt - schliesslich wurde die Datenerhebung im Prozess sogar verneint. Im Ergebnis eine vorzügliche Methode, um massenhaft Daten über potentielle Konsumenten zu erfassen - und ab und an auch mal ein wenig Geld lediglich für das Ausfüllen eines Anmeldeformulars zu verlangen.

Dienstag, 11. September 2012

Penistrillerpfeife und Bundesadler

Der Bundesadler schützt bundesweit. Er gewährt Schutz durch Recht und Gesetz, wahrt anerkannte sittliche Werte und hält seine Schwingen auch durch Urteile und Urkunden über Personen und deren Rechte. Wer des Bundesadlers unwürdig ist, darf ihn nicht führen. Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland führt den Bundesadler in seiner Standarte, er ist das staatliche Hoheitszeichen Deutschlands und genau deshalb auch wählerisch.

Der Bundesadler hat zur Wahrung der guten Sitten beizutragen. Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu entnehmen. Er ist wandelbar, sein Inhalt bestimmt sich nach den jeweils geltenden durchschnittlichen sittlichen Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise. Wer einen beachtlicher Teil des Publikums in seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt, kann nicht auf den Schutz des Bundesadlers vertrauen.

So gesehen haben der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff und eine Penistrillerpfeife etwas gemeinsam. Auf den Bundesadler müssen beide verzichten. Wulff, weil er am 17. Februar 2012 nach Beantragung der Aufhebung seiner Immunität durch die Staatsanwaltschaft Hannover als Bundespräsident zurückgetreten ist und die Penistrillerpfeife, weil für sie eine Musterurkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung durch das Geschmacksmustergesetz nicht ausgestellt werden darf. Jedenfalls für die Penistrillerpfeife hat das Bundespatentgericht per Beschluss zum Az.: 10 W (PAT) 711/99 rechtskräftig festgestellt, sie sei "unanständig".

Sonntag, 9. September 2012

Bettina Wulff und Google

Die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, Bettina Wulff, wehrt sich gegen die Verbreitung von rufschädigenden Gerüchten. Personen, die über ein Gerücht mehr wissen möchten, kommen in vielen Fällen auf die Idee, Informationen über dieses Gerücht mit Hilfe der Suchmaschine Google im Internet zu suchen. Google unterbreitet dem Suchenden bei der Eingabe von Suchworten seit einiger Zeit Vorschläge, welche weiteren Begriffe die Suche vervollständigen könnten. Die ergänzenden Vorschläge werden dabei aus den häufigsten Suchanfragen nach dem gleichen Begriff zeitlich vorangehender Nutzer im Rahmen einer sogenannten Autocomplete-Funktion generiert.

Wenn also viele Leute nach einem Namen in Verbindung mit den Schlagworten eines Gerüchts suchen, werden zukünftig Suchenden von Google bei der Suche nach dem gleichen Namen genau die Begriffe als ergänzender Suchvorschlag gemacht, nach denen andere Leute bereits häufig gesucht haben. Derzeit wird der Name "Bettina Wulff" bei Google im Rahmen der Autocomplete-Funktion mit Schlagworten verknüpft, mit denen die Namensträgerin sich nicht in Verbindung gebracht sehen will. Es sind Begriffe, die den Kern der Gerüchte ausmachen, gegen deren Verbreitung sich Frau Wullf bereits anderweitig erfolgreich gewehrt hat.

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit Urteil vom 29.09.2011 zum Az.: 29 U 1747/11 bereits mit einem vergleichbaren Fall befasst und eine Haftung von Google für Suchvorschläge, die im Rahmen der automatischen Vervollständigung einer Suchanfrage bedingt durch die Häufigkeit ähnlicher Suchanfragen anderer Nutzer generiert werden, abgelehnt. Nach Ansicht der Münchner Richter würden nämlich nicht eigene Inhalte von Google, sondern lediglich Suchanfragen zeitlich vorangehender Nutzer als fremde Inhalte angezeigt. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine sei bereits aufgrund des maschinellen Charakters von Google klar, dass lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergegeben werde. Dieser Eindruck würde dadurch gefestigt, dass im Rahmen des Ergänzungsvorschlags lediglich eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern angezeigt werde, denen der Durchschnittsnutzer schon deshalb keine inhaltliche Aussage zu einem sinnhaften Ganzen entnehme, weil sich eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten ergäben.

Das kann man natürlich auch anders sehen. Richtig ist zwar, dass sich die ergänzenden Suchvorschläge auf vorangehende Suchanfragen von Dritten zurückführen lassen. Jeder Suchvorschlag ist jedoch das Ergebnis einer Programmierung von Google, welches zweifellos auch innerhalb der Website von Google angezeigt wird. Um einen fremden Inhalt handelt es sich insoweit jedenfalls nicht. Richtig ist auch, dass im Rahmen der Autocomplete-Funktion lediglich Wörter angezeigt werden. Allerdings dürfte sich bei einer Kombination aus Namen und Schlagwort jedenfalls dann eine einzige Deutungsmöglichkeit aufdrängen, wenn das Schlagwort ohne weiteres als Beschreibung des Namensträgers aufgefasst werden kann. Dem Suchvorschlag "Bettina Wulff Apfel" wird eine andere Bedeutung beigemessen als dem Suchvorschlag "Bettina Wulff Bardame".

Im Ergebnis unterstützt die Autocomplete-Funktion von Google jedenfalls die Verbreitung von Gerüchten, wenn diese bereits anderweitig erfolgreich gestreut wurden und auch bislang anhnungslos Suchenden wird von Google in einem solchen Fall der Vorschlag gemacht, die gesuchte Person doch einmal unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Es ist deshalb durchaus angebracht, nachzufragen, ob Google die Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Suchvorschlags im Rahmen einer Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldet, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom: 30.06.2009 zum Az.: VI ZR 210/08.

Denn ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist, kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber einer Website, der insoweit "Herr des Angebots" ist und es ist nicht zu leugnen, dass Google die Suchvorschläge beherrscht und durchaus in der Lage wäre, Schlagworte, die in Kombination mit einem Namen ehrverletzend wirken, jedenfalls nach Hinweis des Betroffenen aus der Vorschlagsliste der Autocomplete-Funktion zu entfernen.

Dienstag, 4. September 2012

"Wenn die Wessis in unserem Stadion jubeln, krieg´ ich das Kotzen"

Wegen dieses Fernseh-Statements von Unioner Christopher Quiring (21) nach dem verlorenen Berliner Derby an der Alten Försterei zwischen dem 1. FC Union Berlin und Hertha BSC (1:2) am vergangenen Montag schrillen die Alarmglocken der gesamtdeutschen Vereinigungsmeierei.

Die unerhörte verbale Auferstehung der Demarkationslinie zwischen den ehemaligen deutschen Staaten durch einen Fußballspieler gehört bestraft, finden nicht Wenige.

Der Ruf nach Spielsperren wird laut, die mediale Erziehung zur Meinungsfeindlichkeit hat gefruchtet. Wo die Zensur fehlt, wird Strafe gefordert. Wo "Scheißmillionäre" die Stadien des geeinten Vaterlands regieren ist eben kein Platz für die Meinungsfreiheit von Fußballspielern, die glauben, ihrer Enttäuschung nach einem verlorenen Spiel durch herkömmliche Abgrenzungen mit dem Gegner Luft machen zu dürfen. Gefordert wird der Spieler mit Eiern in der Hose, dem Herz am richtigen Fleck und der Zunge stets im Zaum. Wie erbärmlich. Eisern Union ist Osten, Hertha ist Westen und wenn die Wessis bei den Ossis gewinnen, dürfen die auch das Kotzen kriegen!

Dienstag, 28. August 2012

Flotter Dreier auf Facebook

Die Mandantin ist erschüttert, denn der jüngst über Facebook gewonnene Liebhaber hatte sich noch vor dem ersten physischen Kontakt als Verräter entpuppt. Das soll nun mit anwaltlicher Hilfe gesühnt werden. Über Wochen hatte die virtuell betrogene Mandantin ein äußerst inniges verbales Verhältnis mit einem graumelierten Mittvierziger von einer Erscheinung, wie ihn die älteren Leser noch aus der Tabakwerbung im Fernsehen in Erinnerung haben. Nur in den ersten ein oder zwei Chat-Sessions unterhielt man sich noch über Beruf, Beziehungen und allerlei Banalitäten des Alltagslebens, bevor man „endlich“ zur Sache kam.

Fortan wurde fast nur noch über intime Vorlieben gesprochen und am Ende einer Session kam es (wohl) häufig zum gemeinsamen aber durch räumliche Distanz gekennzeichneten Orgasmus in dem von Zuckerberg gespendeten Liebesnest. Schließlich gestand die Mandantin während einer fleischlich dominierten Turtelei mehr für ihr virtuelles Gegenüber zu empfinden. Das Wort „Liebe“ soll gefallen sein. Offensichtlich ein Tabubruch, denn unvermittelt sah sich die geständige Chatterin einem Schwall wüster Beleidigungen ausgesetzt, die so gar nicht zu dem pfeiferauchenden Gentleman aus dem ihr mittlerweile auch ans Herz gewachsenen Facebook-Profil passen wollte.

Umgehend und schwer enttäuscht brach sie die Konversation ab und eleminierte auch die so vielversprechend verlaufene Facebook-Freundschaft. Doch bereits am nächsten Tag meldete sich der gerade verflossene Partner mit einer Nachricht und klärte darin die vor den Kopf gestoßene Gespielin auf. Er sei verheiratet und habe zur Auffrischung seiner sexuell nur noch schwach glimmenden ehelichen Beziehung im Einverständnis mit seiner Frau einen Dreierchat auf Facebook initiiert, ohne dabei den außerehelichen Chatpartner einzuweihen. Seine Ehefrau habe sich meistens parallel in sein Konto eingeloggt* und den Chat im Nachbarzimmer über einen eigenen Computer nicht nur verfolgt, sondern sich zwischendurch auch unter seinem Namen an der Konversation beteiligt – und erregt. Dies habe seiner abgekühlten ehelichen Beziehung neue Impulse verliehen und den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau wieder zu einer regelmäßigen Institution werden lassen. Das Liebesgeständnis des Vortages habe jedoch eine Überreaktion seiner Frau ausgelöst und zu den derben Beschimpfungen geführt, für die er zwar nichts könne aber sich dennoch entschuldigen möchte.

Die Entschuldigung kam allerdings nicht so an, wie es sich der erfinderische Ehemann erhofft hatte, denn mit der Enthüllung des verheimlichten Dreiers war das Vertrauen endgültig dahin und der Kontakt fortan mit Hilfe einschlägiger Facebook-Einstellungen so weit als möglich blockiert. Der Mandantin ist nun nach Vergeltung im richtigen Leben zu Mute und sie war für den Einwand, dass man auf Facebook noch nicht einmal wisse, mit wem man es tatsächlich zu tun habe, so gar nicht empfänglich.

* Bei Einhaltung der "Erklärung der Rechte und Pflichten" sollte ein solcher Fall eigentlich ausgeschlossen sein: Nr. 4 Registrierung und Sicherheit der Konten, 8. Du wirst dein Passwort (oder deinen geheimen Schlüssel, wenn du ein Entwickler bist) nicht weitergeben, eine andere Person auf dein Konto zugreifen lassen oder anderweitige Handlungen durchführen, die die Sicherheit deines Kontos gefährden können.             

Donnerstag, 23. August 2012

Staatsanwaltschaft Hannover: Gewaltverherrlichender Film einer Nachbarschaftsinitiative?


Die unheilige Sehnsucht nach der Sperrung von missliebigen Inhalten im Internet hat nun auch die kommunalverfassungsrechtlichen Niederungen der Landeshauptstadt Hannover erreicht. Ein von Zwischenrufen besorgter Eltern aufgeschreckter Bezirksbürgermeister bat die Staatsanwaltschaft Hannover einen Film, der von der Nachbarschaftsinitiative Linden-Nord auf youtube hochgeladen wurde, so schnell wie möglich zu sperren, weil sich entsetzte Eltern über die Darstellung und klare "Verharmlosung von Gewalt“ des Films beschwert hätten.

Hintergrund für das Video „Party in Hannover Linden-Nord“ ist der als lästig empfundene Umstand, dass das alkoholaffine Freizeitangebot in diesem Stadteil nicht nur zu nächtlicher Stunde eine beträchtliche Anzahl von sozialromantisch geprägten Oberschülern und feierwütigen Studienabbrechern anzieht, welche den verbliebenen bodenständigen Teil der Einwohner des beschaulichen Viertels durch eine bisweilen als ausufernd zu bezeichnende Freizeitgestaltung um seinen wohlverdienten Erholungsschlaf bringt.

Für die Staatsanwaltschaft Hannover war eine strafrechtliche Relevanz des Kurzfilms jedoch nicht erkennbar, so dass der verstörende Streifen auch zukünftig die labilen Gemüter jugendlicher Betrachter aus dem Gleichgewicht bringen wird, denn es ist nicht zu erwarten, dass die niedersächsische Landesmedienanstalt den an sie weitergeleiteten Ruf nach Zensur des wackeren Ortsvorstehers erhören wird.

Mittwoch, 22. August 2012

Rechtsanwalt "auch zugelassen am OLG Frankfurt" und "gegrillt" vom OLG Köln

Der von einer Kollegin auf Unterlassung vor dem Landgericht Köln verklagte Rechtsanwalt verwendete in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens den deutlich kleiner geschriebenen Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". In der Berufungsinstanz war das OLG Köln im Urteil vom 22.06.2012 zum Aktenzeichen 6 U 4/12 - anders als vorab das Landgericht Köln - der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch bestünde.

Das Oberlandesgericht Köln war zum einen der Auffassung, dass die Parteien trotz erheblicher räumlicher Distanz in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden und zum anderen sei die Angabe im Briefkopf objektiv dazu geeignet und darauf gerichtet, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes des jeweils anderen zu fördern. Beide Parteien böten ihre Dienstleistung als Rechtsanwalt potentiellen Mandanten an und seien trotz räumlcher Distanz um die Erlangung von Mandaten auch zulasten des jeweils anderen bemüht. Die irreführende Aussage "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" sei ferner von wettbewerblicher Relevanz, weil ein Verbraucher dem Zusatz im Briefkopf zu Unrecht entnehmen könne, der Beklagte verfüge über eine spezielle Zulassung und sei zumindest für ein Berufungsverfahren besser als andere Kollegen geeignet. Das OLG Köln hielt die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG daher für überschritten.

Die Revision gegen das Urteil wurde ausdrücklich zugelassen, denn das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte im Beschluss vom 30.11.2007 zum Aktenzeichen 1 W 193/07 zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" anders entschieden:

Das saarländische Gericht hatte bereits Zweifel daran, dass die Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" objektiv dazu geeignet sei, die Stellung des Beklagten im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern, nachdem die Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Neuregelung aufgehoben worden war und damit jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet wurde, bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands aufzutreten. Jedenfalls sei die Fehlerhaftigkeit der Briefkopfangabe eher dazu geeignet, sich nachteilig auf die Einschätzung der Kanzlei des Beklagten auszuwirken, als Werbeeffekte zu ihren Gunsten zu entfalten, womit die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG gerade nicht überschritten werde. Wettbewerblich geschützte Interessen anderer Anwälte würden nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.

Freitag, 17. August 2012

Muschiaufstand - Rowdytum aus religiösem Hass

Zwei Jahre Straflager für religiös motiviertes Rowdytum lautete das Urteil gegen die drei Künstlerinnen der Moskauer Punk-Band Pussy-Riot. Das klingt zunächst einmal hart, relativiert sich jedoch, wenn es stimmt, dass der Strafrahmen des russischen Gesetzes bis zu sieben Jahre Haft für das Protestgebet gegen Wladimir Putin und den russisch-orthodoxen Patriarchen Kirill in Russlands wichtigstem Gotteshaus hergäbe.

Schnell sind die Kommentare deutscher Politiker zu lesen. Es sei Putins Prozess und Urteil gewesen, das jeder Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit hohnspreche. Von einem gefährlichen Präzedenzfall ist die Rede und die Kanzlerin kritisiert ein unverhältnismäßig hartes Urteil, welches nicht im Einklang mit den europäischen Werten von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie stehe, zu denen sich Russland unter anderem als Mitglied des Europarates bekannt habe.

Zunächst einmal verbieten sich derartige Äußerungen angesichts der verbreiteten Unkenntnis über das russische Recht und dem Mangel des Wissens darüber, ob der Strafrahmen bei vergleichsweise hart sanktionierten Straftaten grundsätzlich ähnlich ausgeschöpft wird. Im übrigen wurden die für den Protest genutzte russisch-orthodoxe Kirche als auch die Worte gegen „die Scheiße Gottes“ wohl bewusst gewählt und dürften den einschlägigen Tatbestand des russischen Strafgesetzbuches erfüllen. Denke ich.

Ich denke aber auch, dass der Kern des weltweit als solches empfundenen Übels nicht in dem Urteil selbst begründet ist, sondern in der Tatsache, allein die Beschimpfung religiöser Bekenntnisse oder Würdenträger mit Freiheitsstrafe oder überhaupt strafrechtlich zu ahnden. Leider hat man von den Wichtigtuern, die sich gegen das Urteil des russischen Gerichts wenden, vorab keine Kritik an dem zugrundeliegenden Straftatbestand oder dessen Strafrahmen gehört. Sollte dieser Umstand nicht nur Unwissen und Gleichgültigkeit sondern auch dem Respekt gegenüber dem gesetzgebenden russichen Staatsorgan geschuldet sein? Ein Respekt, dem man dem wohl auf Basis des geltenden russischen Rechts urteilenden Gericht nicht zu schulden glaubt?

Ich bin mir sicher, dass die politische Bühne nur zur eigenen Profilierung genutzt wird und kein Politiker auch nur einen Gedanken an die Tatsache verschwendet, dass die öffentliche Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in Deutschland nach § 166 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Denn Religion ist nicht nur in Russland ein Instrument der Macht.

Mittwoch, 15. August 2012

"Ich schlag´ Dich tot!"

Nach einem unerfreulichen Telefongespräch zwischen Mutter und Sohn, in dessen Verlauf es zu einem Mißverständnis gekommen war und die Mutter das Gespräch abrupt beendet hatte, warf der in einer heilpädagogisch-therapeutischen Fördereinrichtung untergebrachte Sohn der Erzieherin, der er die Schuld für das Mißverständnis gab, den Telefonhörer vor die Füße und behauptete wütend, sie habe seiner Mutter "Scheiße erzählt". Er fuchtelte mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: "Ich schlag´ Dich tot!".

Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage wegen eines Vergehens der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB: "Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

In einer den Amtsgerichten nicht immer eigenen Weisheit lehnte das Amtsgericht Rudolstadt mit Beschluss vom 09.07.2012 zum Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug die Eröffnung des Hauptverfahrens allerdings ab. Denn bei der bereits nach der Art der Vornahme zu einer Störung des individuellen Rechtsfriedens ungeeigneten Handlung des Angeschuldigten handele es sich vielmehr um jugendtümliche Groß- und Wichtigtuerei, die jugendlichem Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung entspränge, und nicht um kriminelles Unrecht, so daß dem Geschehen von vornherein jegliche tatbestandliche Relevanz im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB abzusprechen sei.

Samstag, 11. August 2012

Salvatorische Klausel

Ausnahmsweise nicht in Sachen Filesharing sondern diesmal unter Berufung auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 zum Az.: 5 U 81/07 macht die U + C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeißsstraße 9, 93053 Regensburg, im Namen der KVR Handelsgesellschaft und ihrem Geschäftsführer Frank Drescher mit einer Abmahnung darauf aufmerksam, dass eine sogenannte Salvatorische Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sei. Als Belohnung für den freundlichen Hinweis möchten die Kollegen EUR 651,80 auf Basis eines Streitwerts von EUR 10.000,- abrechnen.

Eine solche Salvatorische Klausel in den AGB lautet in etwa wie folgt: "Die Vertragspartner werden die nichtige Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.“ und enthält ansonsten keinen konkreten Regelungsgehalt zum Vertrag. Es handelt sich damit um eine allgemeine Bestimmung, die sich auf die gesamten AGB bezieht und als Vorsorge dagegen gedacht ist, dass eine AGB-Bestimmung wegen Unwirksamkeit ersatzlos entfallen könnte.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, eine solche Salvatorische Klauseln erfasse damit auch jene AGB-Bestimmungen, die sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses auswirken, wie Bestimmungen, die das Zustandekommen des Vertrags, dessen nähere Ausgestaltung oder Vorschriften über die Speicherung von Kundendaten im Falle eines Vertragsschlusses regeln. Sie seien deshalb auch dazu gedacht, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen und dem Verwender Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Es sei für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Salvatorischen Klausel auch unerheblich, ob tatsächlich eine unwirksame Regelung in den AGB enthalten sei und die Salvatorische Klausel zur Anwendung gelange, weil sie stets darauf abziele, gegenwärtige oder zukünftige Vertragsbestimmungen vor den Folgen einer etwaigen rechtlichen Unwirksamkeit möglichst effektiv im Sinne des Klauselverwenders zu schützen.

Etwas ausführlicher hatte schon das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.09.2006 zum Az.: 327 O 441/06 argumentiert:

Eine so genannte Salvatorische Klausel, durch welche die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung vereinbaren, diese durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, weiche von dem gesetzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB ab. Nach diesem Prinzip gelte bei der Unwirksamkeit einer Klausel das dispositive Gesetzesrecht und nicht der gerade noch zulässige Inhalt der Klausel. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion stelle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (KG NJW 1998, 829, 831). Es sei ein besonderes Anliegen des deutschen und europäischen AGB-Rechts, dass der Verwender von AGB nicht risikolos unwirksame AGB verwenden kann.

Zudem verstosse eine derartige Salvatorische Klausel auch gegen das Transparenzgebot und damit gegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 783, 789). Treu und Glauben verpflichteteen den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die streitige salvatorische Klausel mache es dem Verbraucher jedoch praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss von dem Inhalt der letztlich geltenden AGB zuverlässig Kenntnis zu nehmen.

Weil jedoch nicht jede Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beinhaltet, stellt sich dennoch die Frage, weshalb eine Salvatorische Klausel, die wegen ansonsten gesetzeskonformer AGB nicht zur Anwendung gelangen kann, als insofern lediglich formaler Rechtsverstoß immer zur Erhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs taugen soll. Denn der blosse Wille, den Klauselverwender im Eventualfall möglichst effektiv zu schützen, ohne dass die salvatorische Klausel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen kann, dürfte einen Wettbewerber tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigen.

Mittwoch, 25. Juli 2012

Und ewig grüßt das Hakenkreuz

Der bisweilen hysterische Umgang der deutschen Justiz mit allem , was nur im Entferntesten an die Insignien des Dritten Reichs erinnern könnte, regte meine Erinnerung an vor einiger Zeit nur überflogene fotografische Fundstücke auf der zumindest Eingeweihten bekannten Website unter der Domain buskeismus.de an.

Ein erfrischendes Gespräch mit einem aufmerksamen niedersächsischen Justizwachtmeister und eine berufliche Begegnung mit einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg über den willkürlichen selbstsuggestiven Vorgang beim Betrachten eines Kreuzes aus zwei schwarz/weißen Balken auf rotem Grund machten mich dann endgültig neugierig auf die Reaktion Hamburger Justizwachtmeister beim Anblick historisch interessierter Architekturfotografen mit schussbereiter Kamera.

Um es vorwegzunehmen: Ein freundlicher Gruß nach getaner Arbeit im 1912 eingeweihten Hanseatischen Oberlandesgericht und gähnende Leere im 1903 fertiggestellten Ziviljustizgebäude Hamburg, in welchem auch das Landgericht Hamburg untergebracht ist, bestätigten die Erwartung einer in derartigen Angelegenheiten jedenfalls entspannt agierenden hanseatischen Justiz.


Angesichts der beim Fotografieren der langweiligen Fassade des Neubaus des hannoverschen Amtsgerichts hervorgerufenen Resonanz und der in Hamburg zu erzielenden beachtlichen fotografischen Ausbeute ein durchaus bemerkenswerter Unterschied. Da jene die erwähnten Hamburger Justizgebäude schmückenden Hakenkreuze deutlich älter sind als unsere Republik, käme eine restriktive Handhabung für die Anfertigung von Lichtbildern in diesen Gerichten aber auch dem Versuch der Unterdrückung wahrer Verhältnisse gleich. Leider schweigt sich auch der Hamburgische Richterverein auf seiner Website soweit ersichtlich zu den architektonischen Finessen der beiden Gebäude in der Rubrik "Gerichtsgebäude in Hamburg (Geschichte und Architektur)" aus.



Im Vorwort zu den Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins mit dem Aufsatz "Von der Gerichtslaube zum Sievekingplatz - Gerichtsgebäude in Hamburg -" von Karin Wiedemann wird nur davon berichtet, dass die Hamburger Justiz in "geschichtsträchtigen und ästhetisch bedeutungsreichen Gebäuden" arbeitet und im Kapitel X. "Ius est ars boni et aequi" findet sich ansonsten nur ein Hinweis darauf, dass die Steinmetze in der Vorhalle des Oberlandegerichts Hamburg Zittauer Sandstein und in der großen Treppenhalle Sandstein und Levantegranit verarbeiteten. Kein Wort zu den steinernen Hakenkreuzgirlanden.


Die einleitenden Worte des Kapitels VIII, "Heilige Hallen", verdienen daher in diesem Zusammenhang zitiert zu werden: "Das Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts am Sievekingplatz zu betreten, heißt, in eine andere Welt zu tauchen. Schon beim Eintreten umfängt den Besucher eine Stille, die merklich mit dem lauten Verkehrslärm und der Geschäftigkeit des Sievekingplatzes kontrastiert. Eine beeindruckend hohe und weite Treppenhalle, überwölbt von einer blaugestirnten Kuppel, erfüllt im Inneren, was das antikisierende Äußere an Erhabenheit verspricht. Welchen Eindruck dies auf den Besucher macht, hängt davon ab, in welcher Funktion er das Gebäude betritt. Studenten und Referendare werden das Bedrückende und Überwältigende noch ebenso aufnehmen wie es der rechtsuchende Bürger tun wird, der die heiligen Hallen nur gelegentlich betritt." Wie wahr.


Auch die Pressemdeldung zum Festakt im Hanseatischen Oberlandesgericht anläßlich des 100-jährigen Jubiläums am 28. März 2012 erwähnte bei den "Besonderheiten der Innenausstattung" neben der weitläufigen Eingangshalle, dem prunkvollen, zu großen Teilen mit Marmor versehenen Plenarsaal, der in Eiche gehaltene Bibliothek und den vier auf Repräsentation angelegten Sitzungssälen die besonderen Ornamente an den beiden großen Treppen der Eingangshalle nicht. Verständlich.


Letztlich ist es dann auch nur konsequent, sich nicht gegen Fotografien eines Zustands zu wehren, der auch heute nicht besonders beachtet wird und bisher keinen Anlaß zum Einschreiten geboten hat. Ich möchte allerdings doch gerne wissen, was der Angeklagte im oben erwähnten Verfahren über die Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des von ihm gestalteten Kreuzes aus zwei schwarz/weißen Balken gedacht hat, als er vor seiner endgültigen Verurteilung die opulent mit Hakenkreuzen geschmückten Treppenaufgänge in den "Heiligen Hallen" des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschritten hat.

Die ersten beiden Fotos zeigen Details der Treppenaufgänge im Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, die Treppengeländer und die Tore befinden sich im Ziviljustizgebäude Hamburg.

Montag, 23. Juli 2012

Chatüberfall von Dr. Abmahnung

Nichtsahnend recherchierte ich im Internet nach Informationen zu den Angewohnheiten des Amtsgerichts Hamburg in Filesharing-Verfahren. Ich stiess unter der vielsagenden Adresse www.dr-abmahnung.de auf ein Urteil aus Hamburg, dass vor Kurzem genau durch die Richterin gefällt wurde, welche mir nun freundlicherweise ein Anerkenntnis der Klageforderung empfahl. Bevor ich mich jedoch in Ruhe mit dem Urteil befassen konnte, sprang mich mit einem Klingeln unvermittelt ein Pop-up-Fenster an:

"Vorname Name: Willkommen! Wie kann ich Ihnen helfen?"

Selbstverständlich antwortete ich höflich, um zu erfahren, ob tatsächlich ein individuelles Gespräch stattfinden sollte. Das tat es. Es endete mit:

"Vorname Name: Rufen Sie an, dann sprechen wir schnell ..".

Eine sensationelle Mandatsanbahnung. Wer sich still und heimlich über aktuelle Rechtsprechung informieren will, wird umgehend eingesackt. Das funktioniert über einen Live-Chat von snap engage. Eine Lizenz kann über http://www.snapengage.com eingekauft werden.
Eine derartige Live-Chat-Lösung darf jedoch in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht automatisch personenbezogene Daten wie Geo-Lokationen, Referrer und Browser-Fingerprints aufnehmen, was bei snap engage der Fall sein soll: "Das SnapEngage Widget erfasst alle benötigten Informationen. E-Mail, Beschreibung, Betriebssystem, Browser, Sprache, Ort, usw. und einen Screenshot - alles an einem Ort." Es wird gar damit geworben, dass bei einem Seitenwechsel der Chat aufrecht erhalten bleiben kann und die Information, auf welcher Seite der Besucher gewechselt hat, gespeichert wird. 

Auch im Hinblick auf § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung dürfte der Chatüberfall des werten Kollegen "tödlich" sein, denn Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Rote Karte.

Samstag, 21. Juli 2012

Huitzilopochtli

Huitzilopochtli war der Kriegsgott und Sonnengott der Atzteken, die um 1500 grosse Teile Zentralmexikos beherrschten. Ein fester Bestandteil der atztekischen Religion waren Menschenopfer zu Ehren ihrer Götter.
Im Glauben an seine Kraft als Kriegsgott wurden Huitzilopochtli Kriegsgefangene von benachbarten Stämmen als Opfer dargebracht. Dem Regengott Tlaloc wurden dagegen vorzugsweise Kinder geopfert, denn viele Tränen verhießen viel Regen. Bei den religiösen Opferungen hielten vier Priester das Opfer auf dem Opferstein einer Pyramide an Händen und Füßen fest und ein Priester schnitt das Herz mit einem Messer heraus. Archäologischen Fundstücken zu Folge wurden bei der Religionsgemeinschaft der Atzteken auch kannibalische Festmähler zu Ehren der Götter abgehalten.
Die Opferungen waren für die Atzteken absolut elementar, denn sie sollten nicht nur Regen oder Erfolg sondern auch den Sonnenaufgang des neuen Tages sicherstellen. Aus heutiger Sicht werden religiöse Menschenopfer als soziokulturell rückständiger Aberglaube betrachtet und weltweit strafrechtlich sanktioniert. Die rituelle Entfernung von Körperteilen lebender Menschen aus religiösen Gründen ist dagegen auch heute noch in vielen Ländern der Erde ein gesellschaftlich anerkannter Brauch.

Mittwoch, 18. Juli 2012

Mutter, warum hat Du mich beschnitten?

Während sich einige Juristen in der aktuellen Diskussion um die strafrechtliche Bedeutung der Beschneidung von Jungen der in der Praxis des vorauseilenden Gehorsams geübten politischen Führung Deutschlands mit dem gewohnten Selbstverständnis staatstragender Willfährigkeit der Rechtswissenschaft mit juristischen Argumenten andienen, ohne beim Leser auch nur das Gefühl aufkommen zu lassen, sie könnten die Bedeutung der Vorhaut beim Geschlechtsakt je am eigenen Leib erfahren haben, interviewt der beschnittene Filmemacher Michael Schaap seine Mutter über deren Motive bei der Entscheidung, ihn als Kind beschneiden zu lassen und beleuchtet die Probleme der Beschneidung an Hand von Interviews mit Betroffenen und Medizinern. Auch für solche Juristen sehenswert, die Geschlechtsverkehr für lästiges Beiwerk notwendiger Reproduktion halten und einen interessanten juristischen Aufsatz stets der eigenen sexuellen Betätigung vorziehen würden.

Dienstag, 17. Juli 2012

Scheißurteil

Ich habe kurz überlegt, mich aber nach anfänglichem Zögern bei der Überschrift doch für die Wiedergabe meines ersten Gedankens nach dem Lesen eines Urteils des Landgerichts Mannheim in einem Domainrechtsstreit entschieden. Es gibt immer wieder Urteile, die ich für falsch halte. Dabei kommt es durchaus vor, dass ein Amtsgericht meint, nur Kaufleute könnten Verträge mit einer bestimmten Firma schliessen und deshalb die Zahlungsanspflicht eines Verbrauchers verneint, während ein anderes Amtsgericht der Auffassung ist, trotz des Mangels der Kaufmannseigenschaft müßte ein Verbraucher an eben diese Firma zahlen.

Mit ähnlicher Leichtigkeit kann ein und derselbe Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Domain flugplatz-korbach.de für unterscheidungskräftig halten und die Domain flugplatz-speyer.de als lediglich allgemein beschreibend definieren - mit entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen für die jeweiligen Flugplatzbetreiber. Dass viele Gerichte nichts hören, wenig sehen und häufig mit anderen Dingen beschäftigt sind, ist leider kein Einzelfall (Bild oben).

Dennoch nimmt das jüngste Urteil aus Mannheim einen besonderen Platz in meiner Kuriositätensammlung ein. Dazu muss man wissen, dass dem Landgericht Mannheim nach der Verordnung des Justizministeriums von Baden- Württemberg über Zuständigkeiten in der Justiz (§ 140 Abs. 2 MarkenG iVm § 13 Abs. 1 ZuVOJu) vom 20. November 1998 die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugewiesen wurden und man ruhig erwarten darf, in derartigen Streitsachen bei der zuständigen Kammer auch auf einen überdurchschnittlichen Sachverstand zu treffen. Schliesslich betonte das Landgericht Mannheim schon im geschichtsträchtigen Urteil vom 8. März 1996 zum Aktenzeichen 7 O 60/96 in der bekannten Entscheidung zur Domain heidelberg.de (NJW 1996, 2736), dass die Unterscheidung einer bestimmten Person von anderen Personen die klassische Funktion des Namens ist.

Der dem hier in allen Belangen ungenügenden Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist schnell erklärt: Der Geschäftsführer des Internetproviders C. XXXX GmbH registriert die Domain eines mittelständischen Autohauses nach dem Muster "autohaus-meinname.de" auf sich selbst als Inhaber und weigert sich gegen Ende des Vertragsverhältnisses mit der C. XXXX GmbH auch nach mehrfacher Aufforderung, die Domain auf das Autohaus als Kunden zu übertragen oder zu löschen.

Ein schlichter Klassiker der Kundenerpressung bei drohendem Vertragsende, der in dieser Konstellation schon als ausgestorben gilt, weil auch die schimmeligste Internetbude mitbekommen hat, dass das Namensrecht eines Kunden bei der Registrierung einer Domain zu beachten ist und die Domain deshalb stets auf den Kunden zu registrieren ist. Im Grunde für jeden Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt eines nicht gar zu niedrigen Streitwertes ganz erfreulich, noch einmal ein einfaches Fällchen aus der Rumpelkiste "Domaingrabbing" vor die Flinte zu bekommen und gar vor Gericht abdrücken zu können. Aus gebührentechnischer Sicht eigentlich noch erfreulicher, wenn dann in Mannheim eine Kammer zusammenhockt, die auch gegen eherne Zitate der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig immun ist:

"Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt, (BGH; Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 65/02 -).

Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH; Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 65/02 - www.mho.de)."

Das Landgericht Mannheim hat diese Rechtsprechung an sich abperlen lassen und unter dem Az.: 7 O 522/11 mit Urteil vom 11.05.2012 allen Ernstes behauptet, dass das Autohaus gegen den Geschäftsführer des Providers  - der persönlich keinen Vertrag mit dem Autohaus hat - keinen Anspruch darauf habe, dass dieser gegenüber der DENIC die Löschung der Domain „autohaus-meinname.de" erklärt. Denn unter kennzeichenrechtlichen Aspekten schieden Ansprüche schon deshalb aus, weil der Kläger die Homepage durch die C. XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, erstellen ließ und auf der Homepage ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dargestellt werde. Dadurch würde auch nicht in das Namensrecht des Klägers eingegriffen.

In Kürze: Der Anspruch auf Löschung einer Domain gegenüber einem Domaininhaber als Nichtnamensträger besteht für den Namensträger dann nicht, wenn Dritte die unter der Domain abrufbaren Inhalte vertragsgemäß erstellt haben und diese zutreffend die wirtschaftliche Tätigkeit des Namensträgers darstellen. Schlicht falsch oder wie eingangs erwähnt: Scheißurteil (nicht rechtskräftig). (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)

Samstag, 14. Juli 2012

10 Millionen Euro im Kampf gegen das Kölner Beschneidungsurteil

Der Schweizer Geschäftsmann und jüdisch orthodoxe Mulitmillonär Edi Gast hat die Gründung eines Fonds zum Kampf gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, Az.: 151 Ns 169/11, wonach die Beschneidung eines Kindes aus rein religiösen Gründen eine strafbare Körperverletzung sei, bekannt gegeben. Wie das weltgrößte Online-Portal für ultraorthodoxes Judentum, Behadrei Hareidim, berichtet, sollen aus dem von Edi Gast eingerichteten Fonds Aktivitäten von Rechtsanwälten und Lobbyisten im europäischen Parlament und der Europäischen Union bezahlt werden. Wer um finanzielle Unterstützung aus dem Fonds bittet, muss einen detaillierten Haushaltsplan vorlegen und ihn an Rechtsanwalt Mordechai Tzivin per E-Mail an n@tzivinlaw.com übersenden. Der prominente israelische Kollege aus Tel Aviv ist international tätig und hat sich einen Namen durch die weltweite Verteidigung israelischer Bürger gemacht.

Ich gehe davon aus, dass eine Inanspruchname des Fonds kaum nötig sein wird, weil der bundesdeutsche Gesetzgeber in rekordverdächtiger Zeit eine Regelung verabschieden wird, die mit dem Ziel des Fonds in Einklang steht. Vielleicht läßt sich ja noch ein Strafprozeß mit Hilfe der Fondsgelder initiieren, um das Parlament ein wenig unter Zeitdruck zu setzen.