Mittwoch, 20. April 2022
Turboquerulantin auf der Flucht
Freitag, 15. April 2022
Rechtsanwaltskammer Celle: Wutrichter darf Wutrichter genannt werden
Wenn es ein juristischer Leisetreter am Ende seines Berufslebens doch noch schafft, sich in der Judikatur Beachtung zu verschaffen, ist das entweder das Ergebnis einer für ihn ungewöhnlichen Kraftanstrengung oder aber das Resultat eines besonders bemerkenswerten Versagens. Im vorliegenden Fall lässt sich mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dem als "Wutrichter" bekannt gewordenen Amtsrichter aus Hagen durch seinen unbändigen Drang zur Willkür und dem damit einhergehenden Bedürfnis, eine Partei nach dessen persönlichen Vorlieben abseits von Wahrheit und Gerechtigkeit zu beurteilen, nun endgültig gelungen ist, sich mit einem letzten Aufbäumen als tragikomische Erscheinung in der deutschen Rechtsprechung zu verewigen.
Denn die zwischenzeitliche Ruhe am Amtsgericht Hagen endete spätestens mit der Rückkehr des Wutrichters im Sommer 2021, als er erneut nach bestem Wissen und Gewissen über die Geschicke unseres hochwohlgeborenen Mandanten zu entscheiden hatte und sich selbstredend erneut gegen Recht und Gesetz auf die Seite der dunklen Macht schlug, wo er schließlich den Kräften des Lichts unterlag. Die dunkle Macht nimmt Niederlagen natürlich nicht ohne Rückzugsgefecht hin. Während der Wutrichter im Jahre 2018 noch höchstpersönlich und höchst erfolglos die Staatsanwaltschaft damit betraute, den Verfasser wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wutrichter" zu sanktionieren, verfolgte sein Dienstvorgesetzter im Jahre 2021 das gleiche Ziel mittels Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle.
Aber auch der zweite Versuch der Knebelung war nicht von Erfolg beschieden, denn die Rechtsanwaltskammer Celle stellte durch ihre Entscheidung im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen mich ein, weil ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO durch die schriftsätzliche Verwendung der Bezeichnung „Wutrichter“ in dem vom selbigen geführten Verfahren nicht vorlag. Auch wenn das Verhalten des Rechtsanwalts als ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl und damit als unsachlich empfunden werde, sei die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO erst dann überschritten, wenn die herabsetzende Äußerung den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annehme, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.
Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaube es dem Rechtsanwalt nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nicht entscheidend sei es, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliege auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung. Ein unsachliches Verhalten könne dem Rechtsanwalt in der Regel nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, strafbarer Beleidigungen oder herabsetzender Äußerungen handele, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben habe. Dies war, wie der geneigte Leser der kleinen Wutrichter-Reihe längst weiß, bei mir niemals der Fall.
Montag, 28. März 2022
Oliver Pocher - mitten in die Fresse
Opfer und Täter kommen beide aus einem Milieu, das sich in den klassischen und sozialen Medien um eine möglichst große Bekanntheit bemüht, um durch die erlangte Reichweite wirtschaftliche Vorteile zu genießen. Während Oliver Pocher bereits eine Bekanntheit besitzt, die es ihm erlaubt, bei einem beachteten Boxkampf mit anderen Prominenten in der ersten Reihe sitzen zu können, möchte Fat Comedy durch die gesteuerte Verbreitung seiner vorsätzlich begangenen Straftat eine größere Reichweite erlangen, um seinen wirtschaftlichen Zielen etwas näher zu kommen. Das von ihm selbst genannte Motiv dürfte nur bei der Auswahl des Opfers der Straftat eine Rolle gespielt haben, nicht aber bei der geplanten Instrumentalisierung einer Körperverletzung.
In den sozialen Netzwerken wird der Straftäter wegen der Auswahl des Opfers gefeiert. Oliver Pocher gilt bei vielen als ein Mensch, der sich verbal gerne an Schwächeren und Wehrlosen vergreift und daher den Schlag verdient hätte. Strafrechtlich und zivilrechtlich gesehen müssen die charakterlichen Defizite des Opfers bei der Bewertung der Tat allerdings außer Betracht bleiben, da von einer Rechtfertigung im juristischen Sinne sicher nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf die Bekanntheit des Täters hat sich dessen Straftat sicher gelohnt, denn der weit überwiegenden Öffentlichkeit war der schwergewichtige Unterhalter bisher sicherlich nicht bekannt. Das hat sich nach seiner Ohrfeige nun wie geplant geändert.
Bei der Bestrafung von "Fat Comedy" wird das Gericht daher zu berücksichtigen haben, dass sich eine Straftat zur Generierung wirtschaftlicher Vorteile nicht lohnen darf. Die öffentlich inszenierte Körperverletzung eines Dritten zwecks Steigerung der eigenen Bekanntheit stellen eine neue Qualität der Kriminalität wegen der Belohnung von Reichweiten in den sozialen Netzwerken dar, dessen Vorteile durch das Strafmaß vollends abgeschöpft werden müssen, wenn diese Form der Werbung nicht zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell werden soll. Dazu werden auch zivilrechtliche Schritte von Oliver Pocher beitragen, die ihm sicherlich ein beachtliches Schmerzensgeld einbringen werden. Es ist nun an den Gerichten, ein Signal gegen die erfolgreiche Instrumentalisierung von Gewalt in den sozialen Netzwerken zu setzen.
Montag, 28. Februar 2022
Turboquerulantin besiegt Betreuer
Mit eisernem Willen und dem Mut einer unbesiegbaren Amazone hat sich die Turboquerulantin ihren Weg zurück an die Front ihres Kriegs gegen die deutsche Justiz gebahnt. In einem letzten Aufbäumen hatte sich das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2021 ins Betreuungsrecht geflüchtet, die Turboquerulantin für moderat ballaballa erklärt und ihr einfach einen Betreuer vor die Nase gesetzt, der rechtliche Schritte in unseren Auseinandersetzungen genehmigen musste.
Ein alter Trick erfahrener Amtsrichter, um Querulanten zu stoppen, den wir und unsere Mandanten sehr begrüßt hatten, denn unser Türbchen konnte sich dank des Betreuers nicht mehr ohne Genehmigung gegen von uns erwirkte Beschlüsse wehren, geschweige denn selbst irgendwelchen Blödsinn anzetteln.
Der Kunstgriff des Amtsgerichts Nienburg lief gut an, der Betreuer bremste unser Türbchen aus und die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden ohne Gegenwehr rechtskräftig. Vor Klagen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld waren unsere Mandanten mit Hilfe des Betreuers geschützt.
Damit ist es jetzt leider vorbei, denn der Betreuer hat vor kurzem die Waffen gestreckt. Die Strafanzeige der Turboquerulantin, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig gehandelt habe, scheint bei der Staatsanwaltschaft die gewünschte Wirkung entfaltet zu haben. Jedenfalls schlotterten unserem Mann am Amtsgericht Nienburg die Knie. Ob die Karriere als Berufsbetreuer ernsthaft gefährdet ist, bleibt unklar.
Zuletzt hat das Amtsgericht Nienburg das Flehen des gebeutelten Betreuers erhört und ihn aus der Schusslinie des Trommelfeuers der Turboquerulantin gezogen. Mit der zarten Andeutung, dem Betreuer sei die Amtserfüllung nicht mehr zumutbar, wurde die Betreuung der Turboquerulantin vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Az.: 11 XVII P 421 aufgehoben.
In Zukunft heißt es nun in Deutschlands Gerichten wieder in Deckung gehen, wenn das Faxgerät der Turboquerulantin ihre Schriftsätze in die Amtstuben der Republik feuert. Der Erfolg der Turboquerulantin ist nicht zu unterschätzen, denn das AG Nienburg ist nicht das erste Gericht, das klein beigibt, wenn die TQ zum Angriff bläst. Der Rechtsstaat gerät schnell ins Wanken, wenn man ihn nur konsequent und ausdauernd ignoriert.
Samstag, 19. Februar 2022
Onlinebanking - Hacker erbeuten 40.000 Euro
Über den Geldsegen freuen sich jetzt die sich hinter den Namen Coudjedji Diakhite BIC: NTSBDBE1XXX, Domongo Salia Coulibaly BIC: TSBDBE1XXX, Mailik Haciane BIC: NTSBDBE1XXX und Gnali Ligueuh Zegbe BIC: PRNSFRP1XXX verbergenden orts- und zeitunabhängig operierenden Kriminellen. Der Slogan "mit dem PSD OnlineBanking haben Sie Ihre Bankgeschäfte selbst in der Hand" scheint damit widerlegt.
Hintergrund dieses Vorgangs ist der Umstand, dass in der Vorweihnachtszeit beim Einloggen über die Website der PSD Bank Berlin Brandenburg die Startseite mit einem Adventskalender versehen war. Man wurde aufgefordert, an dem dortigen Adventsspiel teilzunehmen. Über diese Website hatten die Mandanten Anfang Dezember 2021 eine Registrierung vorgenommen, ohne dabei sensible Zugangsdaten zu übermitteln.
Als Anwalt der Betroffenen steht für mich fest, dass die Empfänger der Überweisungen unbekannt sind und diese nicht von meinen Mandanten veranlasst wurden. Deshalb wurde die PSD Bank als Zahlungsdienstleister zum Ausgleich des durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge entstandenen Schadens nach § 675u BGB aufgefordert. Ein Zahlungsdienstleister ist nämlich verpflichtet, Zahlungskonten wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sie sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hätten.
Leider sieht sich die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG nicht in der Pflicht, den Schaden zu begleichen, sondern geht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Sofern es sich bei den Empfängern um unbekannte Konten handele, seien die Zugangsdaten für den Online-Banking-Zugang möglicherweise entgegen den "Sonderbedingungen für das PSD OnlineBanking" grob fahrlässig an Dritte weitergegeben worden.
Das ist aus meiner Sicht allerdings ausgeschlossen, so dass nun die Justiz nach eingereichter Klage darüber entscheiden muss, ob die Bank meinen Mandanten die durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge abgebuchten Zahlungsbeträge von über 40.000,- Euro zu erstatten hat.
Montag, 7. Februar 2022
Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.
Freitag, 4. Februar 2022
Freie Sachsen - Wappenfaxen
Montag, 31. Januar 2022
Lang lebe Prinz Andrew, Duke of York
Der Prinzenalarm hört nicht auf. Sie pöbeln, prügeln, pissen und pimpern sich durch die Weltgeschichte und wenn einer der Hochgeborenen heiratet, steht der Pöbel Spalier und jubelt dem grotesken Schauspiel einer verfaulten Kaste zu, deren Hauptbeschäftigung darin besteht, den in vergangenen Jahrhunderten zusammengerafften Besitz auf Kosten der Allgemeinheit zu erhalten oder auf eigene Rechnung zu verscherbeln.
Während der Adel in Deutschland wenigstens abgeschafft wurde und die Alimentierung der bröckelnden Fassade aufgeplusterter Nachfahren auf Staatskosten den Umweg über steuerlich finanzierte Töpfe aus Kunst und Kultur nehmen muss, gönnen sich die Engländer bis heute den Luxus, ihre zu Nichtsnutzen degradierten Adligen mit über 80 Millionen Pfund aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Doch nicht jedes Mitglied der königlichen Familie mag sich zum eierlosen Hampelmann abstempeln lassen.
Als äußerst traditionsbewusstes Mitglied der Windsors hat sich zumindest Andrew Albert Christian Edward, Duke of York, aus der Masse der Grüßdeppen herausgeschält und allem Anschein nach einen Lifestyle gepflegt, der wenigstens annähernd auf der Linie einer gesellschaftlichen Gruppe liegt, die noch nie gefragt, sondern sich genommen hat, was ihr zustand. Die Freundschaft zum verblichenen Sexualstraftäter Jeffrey Epstein ist insoweit ein Qualitätsmerkmal für Prinz Andrew, denn echter Adel bumst jedes Madel.
Nur weil er etwas zu spät geboren wurde, hackt die Weltpresse nun auf dem jüngsten Spross der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland herum, als ob es nicht zu Adelstraditionen gehören würde, Untertanen auszurauben und zu vergewaltigen. Besonders die englische Geschichte ist eine Orgie militärischer Gewalt und politischer Unterdrückung gegenüber ganzen Völkern, so dass es widersprüchlich anmutet, wenn dem Herzog von York nun militärische Zugehörigkeiten und königliche Schirmherrschaften entzogen werden, bloß weil er sich genommen hat, was einem Windsor zusteht.
Die öffentliche Demütigung von Prinz Andrew, der in die Fußstapfen berühmter Vorfahren getreten ist, offenbart einen schändlichen Umgang mit Privilegien, die einem Mitglied des Königshauses ohne Einschränkung gebühren. Wofür König Heinrich VIII. Tudor seinem Sohn allenfalls anerkennend auf die Schultern geklopft hätte, soll nunmehr ein Verhalten sein, dass die Königin von England öffentlich sanktioniert? Ein Bekenntnis zur Monarchie gebietet das unmissverständliche Zugeständnis, herrschaftliche Umgangsformen auch angemessen ausleben zu dürfen. Long live the Duke of York!
Freitag, 31. Dezember 2021
Zwei Prinzen im Würgegriff von Corona
Auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe ließ aufgrund der weiterhin unsicheren Lage rund um die Pandemie den jährlich auf Schloss Bückeburg stattfindenden Weihnachtszauber zum zweiten Male absagen. Seit dem 1. Dezember 2021 sind jetzt auch Schloss- und Führungsbetrieb sowie das Marstall-Museum der Fürstlichen Hofreitschule und der Schloss-Shop bis auf weiteres geschlossen. "Der Weihnachtszauber ist ein jährliches Highlight für Besucher aus Nah und Fern, das vor allem von der gemütlichen Atmosphäre und dem vielseitigen, anspruchsvollen Rahmenprogramm lebt. Ebendies lässt sich leider nicht mit den aktuellen Auflagen vereinen", erklärte Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe. Es täte ihm im Herzen weh, den Weihnachtszauber nach langer Planungszeit und Vorfreude absagen zu müssen und die Entscheidung sei sehr schwergefallen. Die Familie Prinz zu Schaumburg-Lippe und das gesamte Organisationsteam hoffen aber, alle Besucher im kommenden Jahr wieder auf Schloss Bückeburg begrüßen zu können.
Freitag, 24. Dezember 2021
Turboquerulantin: Mobben statt shoppen
Das Jahr geht zu Ende und bei aller Corona-Panik ist es die Turboquerulantin, die mit ihrer gleichbleibend kriminellen Energie für etwas Konstanz in dieser unsicheren Zeit sorgt. Die Menschen in unserem Land fragen sich, ob sie sich impfen lassen sollen, wie viele Impfungen es wohl werden und ob die Freiheitsbeschränkungen je ein Ende haben werden. Solche Zweifel kennt unser Türbchen nicht und es wird - Pandemie hin oder her - einfach weitergemobbt.
Die Gerichte schleppen sich mittlerweile von Beschluss zu Beschluss und die Sanktionsintervalle werden immer länger. Die Aushöhlung des Rechtsstaates schreitet voran und doch wird immer wieder mal ein kleines Ordnungsgeld gegen die Turboquerulantin festgesetzt, wenn es die Aktenlage erlaubt. Nun hat sich das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.11.2021 zum Az.: Az.: 32 C 621/18 aufgerafft, dem Turbilein die Feiertage mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- zu versüßen, weil sie es trotz rechtskräftigem Urteil einfach nicht lassen kann, ihrem Zwillingsbruder sein Leben in exklusiven Adelskreisen zu vermiesen.
Dem stets gleichlautenden Vorwurf, ihr Bruder sei ein gerichtsbekannter Betrüger, versucht das Amtsgericht Hamburg nun durch die Festsetzung eines höheren Ordnungsgelds Einhalt zu gebieten, weil sich Deutschlands Rekordhalterin mit dem vorangegangenen Beschluss natürlich nicht durch einen Kleckerbetrag in Höhe von EUR 150,- hat stoppen lassen. Wenigstens hat der Betreuer der TQ verlässlich dafür gesorgt, dass keine unsinnigen Rechtsmittel mehr eingelegt wurden und der Beschluss umgehend rechtskräftig geworden ist. Es ist einfach eine schöne Tradition, der Turboquerulantin rechtzeitig zum Weihnachtsfest ein wenig Aufmerksamkeit zu schenken und ihr in dieser heiligen Zeit mitzuteilen: Wir denken an Dich.
Freitag, 10. Dezember 2021
Scheinadeliger Hochstapler muss in Haft
Zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wurde gestern ein 25-Jähriger aus Neuss vom Landgericht Mönchengladbach verurteilt, der sich als "Earl of Bristol" ausgegeben und zwischen November 2018 und August 2020 in 64 Fällen unter falschem Namen Luxusautos gebucht und Häuser oder Appartements angemietet hatte. In erster Instanz war der mehrfach vorbestrafte Hauptschulabbrecher vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Führerschein noch zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Ein Geständnis in der zweiten Instanz hatte dem Scheinadligen immerhin noch einen beachtlichen Strafnachlass eingebracht.
In zahlreichen Fällen hatte sich der kriminelle Hochstapler die in Deutschland weit verbreitete Demutshaltung gegenüber angeblich adligen Personen zu Nutze gemacht und den getäuschten Vertragspartnern mit dem Namen "Earl of Bristol" eine tatsächlich nicht vorhandene gesellschaftliche Stellung vorgegaukelt, durch welche sie auf eine ebenfalls nicht bestehende Zahlungsfähigkeit schlossen. Leider wissen die wenigsten Menschen in Deutschland, dass seit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 die republikanische Staatsform eingeführt und durch den bis heute geltenden Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung der Adel durch die Aufhebung seiner öffentlich-rechtlichen Vorrechte rechtswirksam abgeschafft wurde.
Immer wieder fallen schlecht informierte Bürger auf angeblich adelige Betrüger herein, weil auch die deutsche Presse mit der falschen Darstellung eines tatsächlich abgeschafften Standes nahezu einheitlich vorspiegelt, dass der Adel bis heute in Deutschland existiert. Kleine Betrüger wie der "Earl of Bristol" sind dabei nur die Spitze des Eisbergs, denn die weit verbreitete Unkenntnis über die Abschaffung des Adels in Deutschland gereicht landauf, landab öffentlich agierenden Hochstaplern zum Vorteil, indem sie der Allgemeinheit, vertreten durch untertänige Volksvertreter, ruinöse Schrottimmobilien andrehen oder öffentliche Mittel für sanierungsbedürftige Baudenkmäler ergattern und es dabei gleichzeitig schaffen, eine Diskussion über den offensichtlich eigenen Vorteil nahezu auszublenden. Die Unterwürfigkeit der umschmeichelten Politik kostet den Steuerzahler in solchen Fällen Millionen.
So schwirren in ganz Deutschland falsche Fürsten, Grafen, Prinzen und angebliche Erbprinzen weitgehend unbehelligt durch die Promi- und Presselandschaft und sonnen sich dabei in der Idiotie einer Gesellschaft, die sich von dem geschickt agierenden Fake-Adel gebauchpinselt fühlt. Bisweilen bröckelt die Fassade des deutschen Scheinadels, wenn es um Alkohol- oder Drogeneskapaden geht oder der vom Größenwahn besoffene Pseudoadel jegliche Vorsicht im Rechtsverkehr außer acht lässt und sich dann doch vor bürgerlichen Gerichten verantworten muss. Das geht bisweilen soweit, dass sogar die Strafjustiz einschreiten muss, wenn nach gesellschaftlicher Anerkennung süchtige Blender den Hals nicht vollkriegen können und unbefugt gem. § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnungen benutzen. Das ist nämlich - im Gegensatz zur rechtlich unbeachtlichen Nutzung eines falschen Adelstitels - tatsächlich verboten.
Samstag, 20. November 2021
Turboquerulantin - Strafanzeige gegen Betreuer
Mit einem Paukenschlag meldet sich die Turboquerulantin auf der großen Bühne der deutschen Gerichtsbarkeit zurück. Es war still geworden um unseren bissigen Justizdackel, der vor einiger Zeit mit einem Kunstgriff durch das Amtsgericht Nienburg an die Leine eines erfahrenen Berufsbetreuers gelegt wurde. Der Betreuer hatte hervorragende Arbeit geleistet und so konnten bei den letzten Ordnungsgeldverfahren faxterroristische Rechtsmittelorgien zu Lasten der überarbeiteten Justiz vollständig vermieden werden.
Der gemeinsame Fronteinsatz mit dem geschätzten Betreuer und Fachmann für altersbedingte Krankheitsprobleme scheint jedoch ein jähes Ende gefunden zu haben, denn die Turboquerulantin hat keine Gnade walten lassen und wegen zahlreicher Konflikte nach eigenen Angaben einen Strafantrag wegen sämtlicher Delikte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den anerkannten Gerontologen und Rechtsfachwirt aus Nienburg gestellt.
Die Vorwürfe wiegen schwer und die zuständige Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob die Behauptungen der Turboquerulantin stimmen, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig handelte. Es stehen sogar Straftaten wie die Verletzung des Postgeheimnisses und die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Raum, so dass für unseren in die Mühlen der Justiz geratenen Kollegen auch die Karriere als Berufsbetreuer gefährdet scheint.
Es ist jedoch anerkannt, dass sich die Pflichten eines Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises aus einem privatrechtlichen Verhältnis der Personensorge ergeben, so dass unser Turbilein dem tapferen Betreuer schon aus Rechtsgründen keine strafbare Offenbarung eines zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses nach § 203 StGB vorwerfen kann. Auch ist ein vom Amtsgericht Nienburg bestellter Berufsbetreuer kein „Geheimnisträger“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.
Die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB scheidet aus, weil unser Mann an der Betreuungsfront natürlich nicht unbefugt die Gerichtspost der Turboquerulantin geöffnet hat, sondern genau zu diesem Zweck vom Amtsgericht Nienburg eingesetzt wurde. Allenfalls könnte der Betreuer gegenüber dem Türbchen als Betreute zivilrechtlich für Schäden haften, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen seiner Amtsführung resultieren, § 1833 BGB.
Die Haftung des § 1833 Abs. 1 BGB gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwischen Betreuer und Betreutem besteht und bereits mit der Bestellung des Betreuers beginnt. Soweit TQ als Betreute gegenüber einem von ihr geschädigten Kläger aus deliktischem Handeln haftet, könnte sie sogar einen internen Regressanspruch gegenüber dem Betreuer geltend machen, wenn die Schädigung des Klägers auf der mangelhaften Amtsführung des Betreuers beruhte.
Wir werden natürlich auch weiterhin eng mit den Gerichten in Deutschland zusammenarbeiten, um die Turboquerulantin dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen und drücken unserem in Bedrängnis geratenen Mitstreiter auf Seiten der Nienburger Justiz jedenfalls die Daumen, dass er die Beißattacke unbeschadet übersteht und sich auch in Zukunft weiterhin mit Erfolg für eine geordnete Rechtspflege als Berufsbetreuer einsetzen kann.
Donnerstag, 4. November 2021
Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover
Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.
Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.
Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.
Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.
In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.
Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.
Freitag, 29. Oktober 2021
Die böse Frisöse
Eine dieser zahlreichen Gruppen auf Facebook ist die Gruppe "Friseure" mit knapp 15.000 Mitgliedern, welche in irgendeiner Weise beruflich dem Friseurhandwerk verbunden sind. Eine der wichtigsten Mitgliedsbedingungen dieser Gruppe ist die Fähigkeit, lesen zu können und es ist davon auszugehen, dass besonders aktive Mitglieder nicht nur lesen, sondern auch schreiben können, um sich mit Hilfe letztgenannter Fertigkeit deutlich sichtbar in die Gruppe einbringen zu können. Keine unbedingte Voraussetzung für die Gruppenmitgliedschaft in der Facebook-Gruppe "Friseure" ist dagegen das geistige Vermögen, die Gruppenregeln neben dem Lesen auch verstehen zu können. Und genau dieses Unvermögen ist einer bösen Frisöse zum Verhängnis geworden, als sie glaubte, sich mit einer den Betrieb und Kredit eines Mitbewerbers gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung in die Gruppe einbringen zu müssen.
Obwohl eine Gruppenregel bestimmt, dass in der Gruppe "Friseure" keine öffentlichen Menschen diskreditiert werden dürfen, tat die böse Frisöse mit den Worten "Der Herr Wendt ist doch mit seinem Salon pleite gegangen, ich hab ja nicht mal Zeit, den Mist zu gucken" genau dies im Rahmen eines Postings über die PRO7-Sendung taff - SOS - Einsatz der Beauty-Retter. Eine gehässige und vor allen Dingen rufschädigende Unwahrheit muss natürlich niemand über sich ergehen lassen und so wurde die böse Frisöse durch einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung außergerichtlich aufgefordert, derartigen Unfug zu unterlassen und sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zu verpflichten, eine derartige Boshaftigkeit auch in Zukunft zu unterlassen. Angesichts des bereits öffentlich zur Schau gestellten Unvermögens, die Gruppenregeln der "Friseure" zu verstehen, überraschte es anschließend nicht, dass auch auf die Abmahnung hin lediglich das rechtswidrige Posting gelöscht aber darüber hinaus kein Vertragsstrafeversprechen abgegeben wurde, welches die Wiederholungsgefahr für ihre schädigende Äußerung hätte ausräumen können.
Auch die mit der Erwiderung auf die folgende Unterlassungsklage betrauten Kollegen hatten keine Möglichkeit zu glänzen und warfen mit Ausflüchten um sich, die kaum einer Entgegnung wert waren. Am besten gefiel mir noch "Weiterhin sollte es seitens der Beklagten eher eine Frage sein und keine Behauptung. Die Beklagte hat fälschlich ein Komma und kein Fragezeichen gesetzt" und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die angegriffene Behauptung seit 2017 nicht wiederholt habe. Erst das Landgericht Hamburg konnte die böse Frisöse mit einem wohlgemeinten Hinweis davon überzeugen, dass sie die haltlose Herabwürdigung meines Mandanten besser nie veröffentlicht hätte und am Ende wenigstens auf die Abmahnung durch den Anwalt hätte reagieren sollen. So bleib dem gehässigen Schmierfink am Ende keine andere Möglichkeit, als die Klage für begründet zu erklären, durch ein Anerkenntnisurteil verurteilt zu werden und tief in die Tasche zu greifen, um bei einem Streitwert von EUR 10.000,- zwei Anwälte und auch das Landgericht Hamburg bezahlen zu können.
Montag, 25. Oktober 2021
Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3
Um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich zu schützen und den Bürger davor zu bewahren, sich einer nur angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch Schaden zu erleiden, ist das unbefugte Führen der Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch § 132a Strafgesetzbuch (StGB) als Missbrauch von Berufsbezeichnungen sanktioniert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auf diese Art und Weise versucht der Gesetzgeber, Betrüger davon abzuhalten, unter besonders geschützten Berufsbezeichnungen aufzutreten und verbrecherische Machenschaften durch professionell auftretende Kriminelle zu verhindern. Im vorliegenden Fall liegt in dem Umstand, dass sich der falsche Anwalt als Volljurist genauestens über sein verbotenes Verhalten im Klaren war, ein besonders erschreckendes Element und der anschließende Versuch, das strafbare Verhalten im Laufe des Prozesses noch zu kaschieren, zeugt von erheblicher krimineller Energie und mangelnder Reue.
Allerdings setzte das Oberlandesgericht den faulen Ausreden des Hochstaplers mit deutlichen Worten die geltende Rechtslage entgegen: "Soweit der Bevollmächtigte noch ausgeführt hat, die Anwaltszulassung sei von ihm nur „zum Ruhen gebracht“ und könne vor der mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen werden, steht dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht, das ein Ruhen der Zulassung nicht kennt." Wenn das OLG Frankfurt ferner davon spricht, der falsche Anwalt habe angegeben, seine Zulassung wegen persönlicher Überlastung und Überforderung mit familiären Angelegenheiten verloren zu haben, lässt sich diese Behauptung durch einen Blick in die rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zum Az.: BayAGH I - 5 – 7/19 vom 09.03.2020 genauer aufklären. Dort ist nämlich ganz konkret von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls die Rede, wobei der "Überlastete" wegen des Fernbleibens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen war:
"DR II 6..., 12.10.2018, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 12.10.18 aufgrund VU des LG München I vom 05.04.18 über 164.576,65 €, Az.: ... (E. R.); DR II 2..., 03.05.2017, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 03.05.17, Vollstreckungsbescheid des AG W. vom 15.12.16 über restliche 2,65 €, Az.: ... (C. T. LLP). Zudem wurde Bezug genommen auf die bei der Obergerichtsvollzieherin Hö. und dem Gerichtsvollzieher Ha. vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge, wobei die Forderung aus dem Urteil des AG München vom 24.11.2017, Az. ... nur einmal berücksichtigt wurde." Zusammen mit den im Urteil angeführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Eindruck eines Anwalts, dessen Nachlässigkeit im Umgang mit den eigenen Finanzen und den daraus entstandenen hohen Schulden ein ständiges Damoklesschwert für seine Mandanten war, das nicht einmal durch den Widerruf der Zulassung entschärft werden konnte.
Es bleibt zu hoffen, dass das gesamte Ausmaß des kriminellen Treibens des gewieften Gauners zum Schutze der Allgemeinheit und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft vollständig aufgeklärt wird und der ehemalige Kollege anschließend für viele Jahre aus dem Verkehr gezogen wird. Wer sich die Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und den sich daran anschließenden Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 zum AnwZ (Brfg) 20/20 in Ruhe durchliest, wird sich an Hand des dort skizzierten Bildes eines rücksichtslosen Taktikers der Erkenntnis nicht verschließen können, dass hier ein gewissenloser Jurist aus purer Selbstsucht grundlegende Prinzipien der Rechtspflege bei Seite geschoben hat, um trotz klarer und ihm hinreichend bekannter Verbotsnormen zu seinen Gunsten einfach weiterzumachen, als ob es den rechtskräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung nie gegeben hätte.
Dienstag, 12. Oktober 2021
Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt
Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.
Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.
Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.
Donnerstag, 7. Oktober 2021
Wutrichter erneut gescheitert
Wie vorausgesehen, hat die erste Zivilkammer des Landgerichts Hagen dem Wutrichter vom Amtsgericht Hagen dessen Beschlussparodie mit deutlichen Worten um die Ohren gehauen. Eine solche Prognose war keine Kunst, denn wie auch ein juristischer Laie schon anhand der grotesken Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen konnte, basierte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf rein persönlichen Motiven des juristischen Geisterfahrers mit Robe. Seine Abneigung gegen unseren Mandanten hatte er ja schon in einem anderen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, bevor er sich dort schließlich selbst für befangen erklärte. Wie gewohnt sachlich hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 13.08.2021 zum Az.: 1 T 107/21 den amtsrichterlichen Unfug korrigiert.
Die Antragsgegnerin musste sich im Beschluss des Landgerichts hinter die Ohren schreiben lassen, dass sie sich die in einem eigenen Posting auf Facebook wiedergegebene Beleidigung eines Dritten zu eigen gemacht habe, indem sie das Posting mit den erkennbaren Schimpfworten wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel und Spasti in ihr Profil kopiert und positiv kommentiert hatte. Dadurch habe sie gezeigt, dass sie sich mit dem beleidigenden Inhalt des fremden Postings identifiziere. Allein daraus, dass sie erkennbar gemacht habe, dass die kopierte Äußerung ursprünglich nicht von ihr stamme, sei keine hinreichende Distanzierung zum Inhalt der im eigenen Profil wiedergegebenen Beleidigung zu erkennen.
Von besonderer Bedeutung ist dieser Fall eigentlich nur, weil er als unumstößlicher Beleg für die Tatsache gewertet werden muss, dass es unter Richtern immer wieder Spezialisten gibt, die ihre tiefe Abneigung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits ausleben, in dem sie ohne Hemmungen eigene Moralvorstellungen an Stelle des geltenden Rechts zum Maßstab machen und so zu der von ihnen gewünschten Entscheidung kommen. Natürlich wurde der gewollte Rechtsbruch auch im vorliegenden Fall notdürftig mit juristischen Floskeln kaschiert, um sich nach außen nicht vollends als Marionette eigener Charakterschwäche zu entblößen. Angesichts der dem Fall zu Grunde liegenden leicht erkennbaren Beleidigung bleibt allerdings unklar, weshalb sich der Wutrichter mit dieser evident gewollten Fehlentscheidung zum Gespött der Hagener Justiz gemacht hat.
Insbesondere bei Amtsrichtern erlebt man es aber immer wieder, dass sie sich für einen Weg entscheiden, der offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt und man fragt sich als Anwalt, was der Antrieb dafür ist, sich vorsätzlich von den Grundregeln der Juristerei zu entfernen. Vorliegend habe ich das Gefühl, dass unser Wutrichter die richterliche Unabhängigkeit und damit den Mangel an internen Sanktionsmöglichkeiten dazu nutzt, seine Frustration über einen aus seiner Sicht zu banalen juristischen Lebenslauf zu kompensieren, in dem er der Justiz, die seine Kompetenz, die er sich selbst zuschreibt, vorgeblich nicht zu würdigen weiß, durch willkürliche Entscheidungen genau die Schäden zufügt, die die Justiz bei ihm für den Fall befürchtet, dass ihm anspruchsvollere Tätigkeiten als solche eines Amtsrichters zugewiesen würden.
Letztlich sind die Irrungen des Wutrichters ein trauriges Beispiel für Überreaktionen auf die gestiegenen Anforderungen bei der Arbeit in der Justiz, in der trotz hohen Zeitdrucks, fehlender Wertschätzung der Arbeitsleistung und begrenztem Einfluss auf den Arbeitsprozess zunehmend seelische Belastungen auftreten, die in Kombination mit hohen fachlichen Anforderungen überdurchschnittlich häufig zu psychischen Erkrankungen führen. Das gleiche gilt natürlich auch für andere Beschäftigte in öffentlichen Verwaltungen und bei Mitarbeitern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen.
Allein das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums führt natürlich nicht zu einer Immunität in Bezug auf geistige Krankheiten. Vielmehr könnten gerade bei Richtern wegen ihrer hohen Qualifikation und mangelnder Kontrolle im Arbeitsalltag signifikante Belastungsstörungen und daraus resultierende Fehlentscheidungen lange übersehen und deshalb auch nicht als Hilferufe von psychisch Erkrankten erkannt werden.
Montag, 16. August 2021
Kabul
Rechtzeitig zur Bundestagswahl im September 2021 haben die Taliban die afghanische Hauptstadt Kabul eingenommen und damit ein weiteres Kapitel der Fremdherrschaft in dem islamischen Land beendet. Der nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 begonnene Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Jahre 2002 endete im Juni 2021 mit über 12 Milliarden Euro Kosten und 59 toten deutsche Soldaten. Wie man angesichts der kriegerischen Gesichte von Afghanistan in Deutschland darauf kommen konnte, in dem 5000 Kilometer entfernten Land der Paschtunen irgendetwas militärisch ausrichten zu können, nachdem dort bereits die Engländer und Russen in den vergangenen Jahrhunderten empfindliche Niederlagen hinnehmen mussten, bleibt unklar.
Andererseits sind Machtgeilheit und Profilierungssucht von Politikern ein internationales Phänomen, dass die Bevölkerung bezahlt und Staatsbedienstete ausbaden müssen, so dass nicht einzusehen wäre, warum ausgerechnet Deutschland nicht davon betroffen sein sollte. Die solidarische Geste gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika unter dem Vorwand der Verteidigung der deutschen Freiheit am Hindukusch endete mit der erfolgreichen Aufrüstung der Taliban, die sich durch die Übernahme Afghanistans mit modernsten Waffen im Werte von mehreren Milliarden Euro auf Dauer dort werden etablieren können.
Da der Islam bekanntlich zu Deutschland gehört, sollte man auch der strengen Auslegung des Korans in Afghanistan durch die Taliban nicht mit einer grundsätzlichen Abwehrhaltung gegenübertreten, sondern der Neuordnung der Machtverhältnisse in Afghanistan positiv gegenüberstehen. Die überhebliche Haltung westlicher Demokratien, Staaten mit vollkommen anderen historischen und kulturellen Hintergründen die Vorzüge einer tatsächlich vorwiegend an materiellen Werten ausgerichteten Gesellschaft nahebringen zu wollen, musste insbesondere in Afghanistan scheitern.
Schließlich ist laut der afghanischen Verfassung der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Januar 2004 legt die "heilige Religion des Islam" als Religion Afghanistans fest. Gemäß Artikel 3 dieser Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Das sollte auch hier als unproblematisch erkannt werden, denn wie die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. richtungsweisend ausführt, ist es Ziel des Islam, "den Menschen ein Leben in Frieden und Eintracht zu bescheren, wozu er die Menschen gemahnt, den Frieden und die Gerechtigkeit auf Erden zu etablieren. Auch seiner Wortbedeutung nach ist und bringt der Islam “Frieden” und “Sicherheit”. Ein “Muslim” ist demnach jemand, der Frieden und Sicherheit erlangt hat und dieses zum Ziel hat."
Auch ohne die Herrschaft der Taliban war bei Männern die Abkehr vom Islam mit Enthauptung und bei Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen. Das Strafrecht der Scharia sieht nämlich grundsätzlich die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen haben und weil diese Rechtsauffassung seit langem für die schiitisch-dschafaritische als auch für die in Afghanistan dominierende sunnitisch-hanafitische Rechtsschule gilt, sollte man nicht so tun, als ob sich durch die Machtergreifung der Taliban Grundsätzliches ändern würde, was für die politischen Führungen der westlichen Welt tatsächlich von Interesse wäre.
Angesichts der kampflosen Übergabe auch der Hauptstadt Kabul, sollte klar sein, dass es auch für die weit überwiegende Mehrheit der Soldaten der geflohenen Regierung keine nachvollziehbaren Gründe gab, irgendetwas zu verteidigen. Die Taliban haben den lang andauernden Krieg beendet und werden einen Staat errichten, dessen Existenz für Deutschland nur dann eine Bedrohung darstellt, wenn man das in Deutschland geltende Recht und die damit verbundenen Werte nicht ähnlich engagiert verteidigt, wie es die Taliban in Afghanistan mit der Durchsetzung ihrer Auslegung des Koran vormachen. Der deutsche Wähler hat es nun in der Hand, die Quittung für einen vollkommen sinnlosen Bundeswehreinsatz auszustellen und damit im Bundestag für eine Korrektur der Verfehlungen der vergangenen Jahre zu sorgen.
Freitag, 13. August 2021
Sinnlose Strafanzeige gegen deutsche Olympiateilnehmer
Zur Ausrüstung bei diesem olympischen Wettbewerb gehört auch ein Schlaginstrument namens Reitgerte, die zum Antreiben und Lenken eines Reitpferdes dient. Diese Reitgerte hatte Annika Schleu benutzt. Nicht exzessiv, aber natürlich öfter, als dies bei einem gefügigen Pferd üblich ist. Ihre Trainerin hatte gerufen "Hau mal richtig drauf" und sich auch zu einem Faustschlag gegen das Pferd hinreißen lassen, den das Pferd kaum gespürt haben dürfte.
Ein komplettes Desaster, aber natürlich nicht strafwürdig. Denn nach § 17 Tierschutzgesetz wird nur bestraft, wer ein Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Auch der Präsident des Deutscher Tierschutzbund e.V. weiß natürlich, dass die gegen Annika Schleu und Kim Raisner erstattete Strafanzeige seines Vereins nicht einmal zu einem Ermittlungsverfahren führen wird. Immerhin kann man so eine öffentliche Diskussion befeuern.
Wer sich oder ein ihn interessierendes Thema in den Fokus der Öffentlichkeit schieben möchte, sollte auch zu einer spektakulären Strafanzeige greifen. Bisweilen springen die Medien darauf an und berichten darüber, als ob es wirklich spannend wäre und tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet werden würde. Die vom Tierschutzbund initiierte Anzeige dürfte hier nicht einmal dazu führen, dass der Pferdesport, wenn man ihn so nennen möchte, aus dem olympischen Programm genommen wird.
Donnerstag, 12. August 2021
Die singende Moorleiche
Denn das Gesetz hilft schlicht nicht weiter. Was eine Beleidigung ist, hat der Gesetzgeber gar nicht definiert. Die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und strafbar ist, verlangt daher jedenfalls eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen, die zunächst eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Sinnvoll ist es daher, sich zunächst dem Begriff "Moorleiche" zuzuwenden. Eine Moorleiche ist ein Leichenfund, der durch die Weichteilkonservierung im sauren Milieu eines Hochmoores unter Sauerstoffabschluss und der Wirkung von Huminsäure gut erhalten blieb. Der Begriff Moorleiche für die Fundgattung menschlicher Leichen und Leichenteile aus Mooren wurde 1871 von der holsteinischen Wissenschaftlerin Johanna Mestorf geprägt.
Die meisten Moorleichenfunde stammen aus der Eisenzeit. Eine weibliche Moorleiche ist damit nicht nur eine tote Frau, sondern eine schon sehr lange tote Frau und damit liegt die Vermutung nah, dass die Bezeichnung einer Rentnerin als Moorleiche einen deutlich herabsetzenden Charakter hat. Keine Frau wird es mögen, wenn man sie öffentlich für älter hält, als sie ist und erst recht nicht, wenn man sie als zwar noch recht gut erhalten, aber dennoch als vor sehr langer Zeit gestorben bezeichnet. Allerdings darf man angesichts der gewichtigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung ihrer kontextbezogenen Bedeutung hinreichend gewürdigt werden muss, nicht übersehen, dass die in Rede stehende Rentnerin nicht nur als überdurchschnittlich alter Leichenfund, sondern gar als singende Tote tituliert wurde.
Man wird also auch abwägen müssen, welchen Charakter die der Moorleiche zugeschriebene Fähigkeit zum Gesang hat. Sollte die Zuordnung der Gesangskunst auf Facebook erfolgt sein, um die Betroffene dem Publikum gegenüber identifizierbar zu machen, also etwa um eine alternde Schlagersängerin dadurch erkennbar bei ihren Fans herabzuwürdigen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des unflätigen Lästermauls hoch, denn nach herrschender Meinung ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der beleidigende Gehalt der Äußerung erkannt wird und der von der Beleidigung Betroffene identifizierbar ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Beleidigte auch Adressat der Äußerung ist, so lange ein Dritter erkennen kann, wer mit der herablassenden Äußerung gemeint ist.
Weil die konkrete Äußerung öffentlich einsehbar auf Facebook gepostet wurde, liegt der Verdacht nah, dass die als Beleidigung einzustufende Herabsetzung gar als sogenanntes Cybermobbing zu identifizieren ist, weil sie mehrfach erfolgte. Denn beim Cybermobbing werden technische Kommunikationsmittel wie die von Facebook verwendet, die, das Mobbing einmal in Gang gesetzt, mit einfachen Mitteln von weiteren Personen ausgenutzt werden können. Cybermobbing ist die gezielte, wiederholte und damit anhaltende negative Ausgrenzung eines Einzelnen durch Dritte mittels Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie, welche die Lebensgestaltung des Opfers nachhaltig beeinträchtigt. Dies wird im vorliegenden Fall spätestens dann der Fall sein, wenn sich der persönlichkeitsrechtsverletzende Spitzname "singende Moorleiche" durch mehrfache Wiederholungen in den sozialen Netzwerken erst einmal herumgesprochen hat.
Leider ist es jedoch bei einem gezielten und strategisch gut vorbereiteten Cybermobbing schwierig, einen Verursacher ausfindig zu machen, der nach §§ 1004 analog, 823 Abs.1 BGB zur Unterlassung der beleidigenden Äußerung herangezogen werden könnte, weil erfahrene Mobber die Infrastruktur des Internets gut kennen und wissen, dass nicht nur die Intims- und Privatsphäre des Opfers geschützt ist, sondern das Recht auf Anonymität als Ausprägung der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 GG auch für den Täter gilt und ihm auf diese Art und Weise die informationelle Selbstbestimmung zu Gute kommt, die jedem das Recht gibt, zu bestimmen, was er der Öffentlichkeit Preis gibt und was nicht. Damit bleibt für die als singende Moorleiche diffamierte Rentnerin nur die Hoffnung, dass der Verantwortliche einen Fehler macht, der ihn namentlich erkennbar werden lässt, wie es schon so manchem unvorsichtigen Mobber auf Facebook passiert ist.