Montag, 15. April 2013

The Walking Dead - Abmahnung


Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.

Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.    

Mittwoch, 10. April 2013

Twitter-Mobbing


Seit der FC Málaga im Jahre 2010 von Scheich Abdullah Bin Nasser Al Thani aus Katar für 25 Millionen Euro aufgekauft und von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 70 Millionen Euro freigestellt wurde, konnte in der Saison 2011/12 nicht nur der vierte Tabellenplatz in der spanischen Primera División erreicht werden, welcher zur Teilnahme an der Qualifikation zur UEFA Champions League 2012/13 berechtigte, sondern es folgte auch eine Sperre durch die UEFA für die Teilnahme an der kommenden Europapokalsaison 2013/14 wegen Nichterfüllung der finanziellen Kriterien des Financial-Fair-Play (FFP).

Nach dem Ausscheiden des FC Málaga in der UEFA Champions League im Viertelfinale durch eine 2:3-Niederlage gegen Borussia Dortmund, liess sich Klubeigentümer Scheich Abdullah Al-Thani zu dem Twitter Kommentar "Yes, we were targeted from the beginning of the season by corrupt UEFA and based on racism" hinreissen, der übersetzt in etwa "Ja, wir waren vom Beginn der Saison an auf Grund von Rassismus im Visier der korrupten UEFA" lautet.

Die UEFA wird die Twitter-Äußerung des Millardärs und Verwandten der Herrscherfamilie aus Katar zunächst durch ihre Disziplinarkommission prüfen lassen. Im Hinblick auf die im Jahre 2022 in Katar stattfindende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft sicherlich ein angemessenes Signal. Nach deutschen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung über Twitter um eine Behauptung, bei deren Nichterweislichkeit der Wahrheit sogar ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde.

Montag, 8. April 2013

Nackte Brüste auf der Hannover-Messe ...


... sind ein willkommener Anlaß dafür, einmal auf die Vorschrift des § 183 StGB hinzuweisen, wonach exhibitionistische Handlungen nur für Männer strafbar sind:

§ 183 StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen von Frauen auf der Messe in Hannover nicht nach § 183a StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden können. Aber die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein Privileg nur für Männer!

Donnerstag, 4. April 2013

heute-schon-mal-richtig-daneben-gegriffen.de?: platz-fuer-gewerbekunden.de, melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de, die-besten-einkaufspreise.de

Wer sich aus Unachtsamkeit bei ein platz-fuer-gewerbekunden.de angemeldet hat, bekommt in der Regel eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- und das Angebot, durch Zahlung der angeblich geschuldeten Summe innerhalb von 3 Tagen den Zugang zu den "lukrativen" Webseiten melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de und die-besten-einkaufspreise.de im Wert von zusammen EUR 1.070,- geschenkt zu bekommen. Also GRATIS!

Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de   

Mittwoch, 3. April 2013

Scheißurteil! Korrektur durch das OLG Karlsruhe


Ich denke nicht, dass ich je wieder einen Anlaß dazu haben werde, eine gerichtliche Entscheidung mit derart abfälligen Worten zu bezeichnen. Aber auch  - oder gar erst recht - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karslruhe vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12 bleibe ich dabei, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 2012 zum Az.: 7 O 522/11 nicht nur falsch, sondern eben beschissen war.

Dabei geht es - wie bereits gesagt - nicht darum, einen Prozeß zu verlieren oder ein falsches Urteil zu bekommen. Es geht darum, dass die eigens für Kennzeichenstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim nicht bereit war, einen einfachen Sachverhalt nach hinlänglich bekannten und in zahlreichen BGH-Urteilen transparent dargelegten Kriterien einzuordnen. Wobei sich die mangelnde Bereitschaft des Gerichts nicht nur aus der nicht nachvollziehbaren Urteilsbegründung ergibt, sondern aus folgendem Umstand, den das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2012 zutreffend wie folgt beschrieben hat:

"Weshalb im Streitfall der Schutz des Namensrechts ausscheiden soll, ist der angefochtenen Entscheidung, die insoweit keinerlei Begründung enthält, nicht zu entnehmen."

Dass tatsächlich eine Verletzung des Namensrechts vorlag, rundet die Sache ab. Lediglich einen Vorteil hatte die denkbar kurze Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Die Berufung konnte ohne Probleme noch am Tag des Erhalts des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, begründet und damit zwei Tage bevor die streitgegenständliche Domain - wie vom Beklagten in erster Instanz angekündigt - ohnehin gelöscht werden sollte, versandt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, daß für den mutigen Ritt des beklagten Geschäftsführers durch zwei Instanzen Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 10.000,- zu begleichen sind.

Donnerstag, 28. März 2013

OLG München: Wer zu spät kommt, muss draußen bleiben!

Gibt es ein einfacheres, gerechteres und transparenteres Verfahren, als die für einen Prozess zur Verfügung stehenden Akkreditierungen der Presse nach der Reihenfolge des Eingangs der auf die Akkreditierungen gerichteten Anträge zu vergeben? Ich denke ja. Ein Losverfahren unter Berücksichtigung aller auf eine Akkreditierung gerichteten Anträge ist jedenfalls einfacher, wenn auch nicht transparenter oder gerechter.

Allerdings hat der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl bewiesen und sich angesichts des erheblichen Interesses ausländischer Medien am NSU-Prozess dafür entschieden, die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.

Damit war anders als in einem nur von Glück bestimmten Losverfahren die Möglichkeit eröffnet, ein stark ausgeprägtes Interesse an einer Teilnahme am Prozess durch die besonders schnelle Übermittlung eines Akkreditierungsgesuchs auszudrücken und sich auf diese Weise einen der begehrten Plätze im Gerichtssaal zu sichern. Denn zwecks Chancengleichheit und größtmöglicher Transparenz wurde die entsprechende Verfügung des Gerichts bereits am 04. März 2013 veröffentlicht und in dieser darum gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Akkreditierungsgesuche, die den genannten Anforderungen nicht entsprächen oder nach Ablauf der Frist eingehen würden, nicht berücksichtigt werden könnten und auch, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt würden.

Offensichtlich haben gerade ausländische Medien die einmalige Chance, die Wahrscheinlichkeit ihrer Teilnahme am Prozess durch aufmerksame Verfolgung der Pressearbeit des OLG München und einer schnellen Nachfrage der Akkreditierung zu erhöhen, nicht genutzt. Nach dieser verpassten Chance ist das Gejammer im In- und Ausland gross. Selbstverständlich stehen nicht die säumigen Vertreter der ausländischen Presse am Pranger, sondern das Oberlandesgericht München für dessen Auswahl eines zulässigen Verfahrens, welches (auch) ausländischen Medien die Chance auf eine Teilnahme am Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sichern können - wenn diese schnell reagiert hätten.

Allerdings läßt sich diese Scharte an den Sitzungstagen leicht auswetzen, denn die Sicherheitsverfügung des Gerichts vom 04. März 2013 besagt auch, dass Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, wie Zuhörer eingelassen werden. Das Gericht stellt damit eine weitere transparente und ebenfalls hoch wirksame Möglichkeit, die Teilnahme am Prozess zu sichern, zur Verfügung. Schon schlichtes Frühaufstehen kann eine Prozessberichterstattung aus erster Hand sicherstellen.      

Mittwoch, 27. März 2013

Facebook: Landgericht Hamburg stoppt Pariser Hassgruppenführer


Dem französischen Kopf einer deutschsprachigen Hassgruppe wurde von Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 untersagt, einen in Deutschland lebenden Bundesbürger auf Facebook mit dem Schimpfwort "Vollidiot" zu belegen. Damit bejahte das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.

Hintergrund des meist rechtswidrigen Vorgehens der überwiegend anonym agierenden Schar von Adelsfreunden in einer über Facebook organisierten Gruppe ist das Ziel, der Welt ihre Ansicht über "menschlichen Abfall" kundzutun und sich dabei wechselseitig in ihrer Abneigung gegenüber "übergewichtigen, hässlichen, alten, unfruchtbaren und dummen Zellhaufen ohne Daseinsberechtigung" zu bestätigen. Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 und das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 dem faschistoiden Wahn der international organisierten Hassgruppe Einhalt geboten.

Trotzdem Facebook in seinen Nutzungsbedingungen die Verwendung von Realnamen vorschreibt, hat die Nichtbeachtung dieser Vorgabe auch in diesem Fall Konjunktur, denn § 13 Abs. 6 TMG legt fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Obwohl Facebook selbst der Auffassung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht dem deutschen, sondern dem irischen Recht unterliege, welches entsprechende Verpflichtungen zur Wahrung der Anonymität nicht kenne, scheint das börsennotierte Unternehmen nicht in der Lage zu sein, für die Einhaltung selbst gesetzter Standards zu sorgen und dem menschenverachtenden Treiben der Rechtsbrecher ein Ende zu bereiten.

Montag, 18. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!


Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.

Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.

Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.

Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.

Donnerstag, 14. März 2013

Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort


In einer Filiale der Parfümeriekette Douglas in der Ernst-August-Galerie in Hannover ist eine von Ladendetektiven zur Rede gestellte Frau mit einem Herzstillstand zusammengebrochen. Nachdem die Detektive die Frau in der Parfümerie angesprochen hatten und ihr in einem Nebenraum eröffneten, die Polizei rufen zu wollen, war die Frau zusammengesackt. Eine körperliche Auseinandersetzung mit den Detektiven soll es nicht gegeben haben. Trotzdem herbeigerufene Rettungskräfte die Frau reanimierten, verstarb sie wenige Stunden später im Krankenhaus.

Donnerstag, 7. März 2013

Sein Name ist Jihad


und auf dem T-shirt des 3-jährigen Jungen war vorne der Satz "Ich bin eine Bombe" und hinten "Jihad geboren am 11. September" zu lesen. Für die Leitung des Kindergartens im französischen Sorgues, den Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft ein Affront gegen die Grundsätze der Republik. Wegen der Rechtfertigung eines Verbrechens mussten sich daher die Mutter und ihr Bruder vor einem Strafgericht verantworten, welches am 10. April 2013 ein Urteil verkünden will.

Tatsächlich ist der Junge namens Jihad am 11. September 2009 geboren worden und im engen Wortsinn natürlich keine Bombe. Wenn rechtlich nichts dagegen gesprochen hat, als Namen für einen am 11. September geborenen Jungen den im Koran in erster Linie für den militärischen Kampf auf dem Wege Gottes genutzten Begriff auszuwählen, dürfte die Kombination der genannten Worte auf dem T-shirt des kleinen Namensträgers nur schwer dazu taugen, darin eine - erneute und von der Namensgebung abgekoppelte - Billigung der religiös motivierten Terroranschläge vom 11. September 2001 zu sehen. Bei den Anschlägen mit Passagierflugzeugen kamen in den USA etwa 3000 Menschen ums Leben. In Frankreich sanktioniert das Gesetz über die Freiheit der Presse seit dem 29. Juli 1881 die Verteidigung von Verbrechen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Verrat an den Feind.

 

Dienstag, 26. Februar 2013

Ich bin Kurde. Du weißt, was das bedeutet!

Der Umgang mit Versicherungen ist bisweilen schwierig. Insbesondere unsere ausländischen Mitbürger verlieren ab und an die Fassung bei der Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Im Gegensatz zum gefühlvoll geführten Gespräch des Mandanten mit seiner Versicherung liest sich der Strafbefehl als nüchternes Protokoll einer gescheiterten Schadensregulierung:

"Nachdem Sie die Mitteilung erhielten, dass eine Regulierung Ihres Schadens vom xx.xx.xxxxx abgelehnt wurde, äußerten Sie gegenüber dem Geschädigten xxxx xxxxx xxxxxxx, dass Sie ihn umbringen werden, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bezahlt werde. Sie seien Kurde, er wüsste was dies bedeute. Eine Regulierung des Schadens ist dennoch nicht erfolgt. Vergehen, strafbar gemäß § 240 I, III, 22, 23 Strafgesetzbuch."

Donnerstag, 21. Februar 2013

Facebook: Hass-Peter im Visier der Justiz

Eigentlich war Klaus-Peter zeitlebens ein braver Bub, über den seine Lehrer und Mitschüler nur Gutes zu berichten hatten.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.

Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.

Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.

Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.

Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.

Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.

OLG Hamburg: Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook verboten

Im Gegensatz zum Landgericht Hamburg, das mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht über Facebook noch für zulässig hielt, weil der Absender nach Auffassung des Gerichts angesichts des Charakters der vorherigen Korrespondenz nicht mit der Wahrung der Vertraulichkeit der Nachricht habe rechnen können, hielt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 die Veröffentlichung der Mitteilung für unzulässig und änderte die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend ab.

Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.


Mittwoch, 20. Februar 2013

Vertragsstrafe und Nächstenliebe

Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.

Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.

Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.

Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.        


Freitag, 8. Februar 2013

Justizminister Blues (Niedersachsenversion)

Was haben, Punks, Skinheads, Justizminister, Rechtsanwälte, Landtagsabgeordnete und Profichristen gemeinsam? Richtig! Schön mit dem Autochen volltrunken an ihren Mitmenschen vorbeischrammen und gegebenenfalls auch mal einen wegnieten. Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Schwamm drüber und ab ins Wochenende - Prösterchen!  

Donnerstag, 7. Februar 2013

Justizminister fährt besoffen, Bildungsministerin erschummelt Dr.-Titel, Verteidigungsminister klaut geistiges Eigentum, Bundespräsident im Ermittlungsverfahren

Woher die Politikverdrossenheit der Bundesbürger herrührt, ist mir kein Rätsel. Für eine Wahlbeteiligung von unter 60% bei den letzten niedersächsischen Landtagswahlen fehlt mir jedes Verständnis. Ich meine, dem Volk mangelt es schlicht an Disziplin und denke, eine Verschärfung des Steuer- und Strafrechts nebst Kürzung unnötiger Mittel im sozialen Bereich zur Läuterung des politischen und gesellschaftlichen Gewissens könnte hier Wunder bewirken. Der Deutsche war schon immer empfänglich für den wohltuenden Einfluss einer harten Hand.

Einer Gesellschaft, der es am nötigen Respekt für geistiges Eigentum mangelt, die den schweren Diebstahl von Firmeneigentum beklatscht und Schwarzfahren für ein Kavaliersdelikt hält, dürstet es nach klaren Worten. Dem Abfärben einer nur fälschlich als gewissenlos erscheinenden Selbstbedienungsmentaltät der politischen Führung auf das Volk muss umgehend Einhalt geboten werden.

Die Verteidigung deutscher Interessen darf nicht nur in Afghanistan erfolgen, sondern muss auch in der Heimat gewährleistet werden und was eignet sich hierfür besser, als eine strikte Gesetzgebung unter gerechter Verteilung der Ressourcen, die sich einerseits an christlichen Werten orientiert aber mit gütiger Strenge eine erhellende Orientierungshilfe für das um Werte ringende Volk ist. Geben ist seliger denn Nehmen!        


Melango: Zahlungsaufforderungen auch ohne Vertrag

Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.

Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“

Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.  

Mittwoch, 6. Februar 2013

Bundesbildungsministerin Schavan nur noch Abiturientin

Der Fakultätsrat der Universität Düsseldorf hat sich gestern wie erwartet mit 12 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung in geheimer Abstimmung dafür entschieden, die schriftliche Promotionsleistung der Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) für ungültig zu erklären und ihr den Doktorgrad zu entziehen.

Die Häufung und Konstruktion der wörtlichen Übernahmen von fremden Texten, die Nichterwähnung von Literaturtiteln in Fußnoten oder sogar im Literaturverzeichnis ergaben der Überzeugung des Fakultätsrats nach das Gesamtbild, dass Prof. Dr. Annette Schavan systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte. Der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat wurde sogar mit 13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen festgestellt.

Da Schavan das Studium in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und ihr nach der Aberkennung des Doktorgrades nur noch das Abitur verbleibt, folgt nun, wie bei echten Dünnbrettbohrern üblich, in Kürze die gegen die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das akademische Lebensdebakel endgültig zu einem rechtsgeschichtlichen Mahnmal reifen zu lassen.

Montag, 4. Februar 2013

Hohe Handyrechnung über EUR 4.265,-

Eine hohe Handyrechnung von über EUR 4.265,- dürfte auch bei ausgesprochenen Liebhabern der zweiseitigen Sprachkommunikation für eine nachhaltige Störung der Geschäftsbeziehung zum Diensteanbieter sorgen. In der Folge eines solchen Zerwürfnisses hatte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge jüngst über den Bestand einer solch hohen Handyrechnung von E-Plus im Tarif BASE WEB Edition zu befinden. Zusätzlich zu den angeblich durch eine Auslandsverbindung entstandenen Kosten der Telekommunikation musste das Gericht auch über Mahn- und Auskunftskosten sowie über vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten entscheiden, so dass eine Gesamtsumme von knapp EUR 5.000,- im Raume stand.

Der umgehenden Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung nach Erhalt der hohen Rechnung folgte die nur per E-Mail im September 2009 an die Adresse „kundenservice@base.de“ versandte anwaltliche Aufforderung zur Vorlage einer Tarifübersicht, des Nachweises der Einbeziehung des Tarifs in die AGB sowie der Umstände der Einbeziehung des fraglichen Tarifs bei Abschluss des Vertrags. Ferner wurde ein technischer Prüfbericht gemäß § 45i TKG angefordert.

Die Klägerin antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir Ihnen hiermit zunächst einmal automatisch bestätigen möchten. Doch Sie können sicher sein, dass es dabei nicht bleibt. Zurzeit erhalten wir so viele Anfragen, dass die Beantwortung länger dauert, als wir es uns wünschen. Danke für Ihr Verständnis und viele Grüße Ihr BASE Team E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P).“

Selbstverständlich erfolgte niemals eine spezifizierte Beantwortung der versandten E-Mail. Allerdings folgten diverse Mahnungen durch die Klägerin selbst und später durch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Übersendung des technischen Prüfberichts gemäß § 45i TKG unterblieb genauso wie ein ausdrückliches Dankschreiben des Beklagten für die umgehende Bestätigung des Eingangs der Anforderung eines technischen Prüfberichts mittels automatisch versandter E-Mail.

Erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2012 offenbarte sich dann das schwere Versäumnis der Klägerin, denn wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: 52 C 675/12 feststellte, bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin im Prozess nicht mehr zu widerlegen.

Dem vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Prüfbericht fehlte jeder Zugangsnachweis und die Tatsache der späten Vorlage eines datierten Anschreibens - dem der Prüfbericht angeblich beigefügt war - erst nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, weckte starke Zweifel daran, dass dieses Schreiben je zum Versand gedacht war.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers

Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.

Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:           

"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."

Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."


Auf weitere Frage des Gerichts:

Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."


Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."


Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)