Heute morgen gegen 09.00 Uhr wurden zwei afghanische Staatsangehörige von einem Landsmann vor dem Frankfurter Landgericht angegriffen und tödlich verletzt. Bei den Toten handelt es sich um zwei Autohändler, die nach Freisprüchen in erster Instanz und erfolgreicher Revision von Nebenklage und Staatsanwaltschaft ums „Blutbad von Steinbach“ vom 11. November 2007, als sie angeblich aus Notwehr mit einem Schlachtermesser zugestochen hatten, erneut vor Gericht standen. Im Verlauf der tatbestandlichen Messerstecherei wurden im Industriegebiet Steinbach ein Afghane aus Frankfurt getötet und vier weitere Männer afghanischer Herkunft durch Messerstiche zum Teil lebensgefährlich verletzt. Ein Streit um die Nutzung von Fahrzeugabstellflächen war eskaliert.
Der Deutsche Presserat hat bei einer Berichterstattung über Straftaten in der Richtlinie 12.1 übrigens folgende Regelung getroffen:
"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."
Ein für das Verständnis der Vorfälle notwendiger Sachbezug zur Nennung der Nationalität besteht hier aus meiner Sicht nicht, eine Erwähnung der Staatsangehörigkeit des Täters und der Opfer würde nach dieser Richtlinie wohl ausscheiden. Andererseits sollte es vielleicht dem Leser überlassen bleiben, aus der Tatsache, dass sämtliche Beteiligte afghanische Wurzeln haben, eigene Schlüsse zu ziehen. Die Vorschriften des Deutschen Presserats gelten natürlich nicht für meinen Blog, sondern nur für die vier Verleger- und Journalistenorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di.
Freitag, 24. Januar 2014
Mittwoch, 22. Januar 2014
Informationsfreiheit? Abmahnung durch den Staat
Nach einer Auskunft zur rechtlichen Einschätzung der Bedeutung einer Sperrklausel für die Europawahl stellte das Bundesministerium des Innern (BMI) einem Bürger eine interne Stellungsnahme zur Verfügung. Gleichzeitig untersagte das Ministerium unter Hinweis auf das Urheberrecht vergeblich die Veröffentlichung des Dokuments.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die die Website FragDenStaat.de betreibt, um Bürgerinnen und Bürgern ganz leicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu ermöglichen und damit den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung erleichtert, hat sich entschlossen, die gegen die Veröffentlichung des oben genannten Dokuments gerichtete Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten zurückzuweisen und das Dokument weiterhin öffentlich bereitzustellen.
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter von FragDenStaat.de äußert sich wie folgt zu der Abmahnung des Bundesministeriums des Innern: „Der Bundesregierung geht es nicht um Autorenrechte. Sie nutzt das Urheberrecht willkürlich, um die Veröffentlichung von brisanten, staatlichen Dokumenten zu verhindern. Es entsteht der Eindruck, dass die Bundesregierung die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns erschweren will.” Die zweckfremde Anwendung geltenden Rechts durch die öffentliche Hand ist jedoch nicht erst seit heute gängige Praxis in den Amtsstuben unserer Republik.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die die Website FragDenStaat.de betreibt, um Bürgerinnen und Bürgern ganz leicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu ermöglichen und damit den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung erleichtert, hat sich entschlossen, die gegen die Veröffentlichung des oben genannten Dokuments gerichtete Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten zurückzuweisen und das Dokument weiterhin öffentlich bereitzustellen.
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter von FragDenStaat.de äußert sich wie folgt zu der Abmahnung des Bundesministeriums des Innern: „Der Bundesregierung geht es nicht um Autorenrechte. Sie nutzt das Urheberrecht willkürlich, um die Veröffentlichung von brisanten, staatlichen Dokumenten zu verhindern. Es entsteht der Eindruck, dass die Bundesregierung die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns erschweren will.” Die zweckfremde Anwendung geltenden Rechts durch die öffentliche Hand ist jedoch nicht erst seit heute gängige Praxis in den Amtsstuben unserer Republik.
FC St. Pauli entert OLG Hamburg
Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.
Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.
Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.
Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.
In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.
Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.
Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.
Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.
Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.
In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.
Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.
Mittwoch, 8. Januar 2014
Anwaltsschicksal: Vom Fürsten verklagt
Aus der Ferne der Gegenwart betrachtet kann man das autoritäre
Treiben der Tyrannen vergangener Zeiten gelassen und durchaus
interessiert betrachten. Anders sieht es aus, wenn einem
plötzlich die Klage von jemandem ins Haus flattert, der
sich gar heute noch als Fürst betrachtet und die auch ihm
durch
das bürgerliche Recht gegebenen Instrumente des demokratischen
Rechtstaats nutzen möchte, um Hintergrundinformationen
über seine feudale Gesinnung aus dem Internet entfernen zu
lassen.
Weil bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 alle Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, scheint die Klage eines Fürsten unter dem Grundgesetz zunächst wie ein später Ruf aus der Gruft. Denn deutsche Fürsten sind längst verwest.
Allerdings wagt es auch Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht, die Entfernung der vierzehn Zeitungsartikel über eine Strafanzeige wegen des Mißbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB gegen ihn aus meinem Pressearchiv unter der von ihm landläufig beanspruchten Amtsbezeichnung Fürst zu verlangen, so dass sich der Geruch des Mausoleums noch beim Lesen der Klage leicht verflüchtigt.
Der Möchtegernherrscher von Schloss Bückeburg tritt jedoch im Internet mit der durch Hoheitsakt festgesetzten Bezeichnung für das ehemalige inländische und im Ausland noch existierende öffentliche Amt Fürst auf und geht nach meinem Dafürhalten das Risiko ein, durch einen Schwall von Strafanzeigen verschüttet zu werden:
Bei dem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt des § 132a StGB kann ein strafrechtlicher Erfolg im Sinne des § 9 StGB nämlich überall dort eintreten, wo das Führen der Amtsbzeichnung seine Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten kann. Denn überall in Deutschland könnte die Bezeichnung Fürst vom unvorgebildeten Durchschnittsbürger als echte Amtsbezeichnung verstanden werden.
Bei einem Auftreten als Fürst im Internet dürfte daher jede Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland für eine Strafanzeige zuständig sein und ob im ganzen Land auf eine fürstliche Hochstapelei mit untertäniger Milde reagiert werden würde, darf bezweifelt werden. Jedenfalls scheinen die Gerichte im Süden der Republik den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern hoheitlicher Amtsbezeichnungen anders reagiert, ernst zu nehmen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 3. März .2010, Az: 5 St RR (II) 39/10).
Zum besseren Verständnis des Lesers sei angemerkt, dass sich die Parteien dieses Rechtsstreits - ich als Anwalt des damaligen Beklagten - bereits vor über 10 Jahren um die Domain "schaumburg-lippe.de" gestritten haben und sich das Verhältnis untereinander insbesondere dadurch abgekühlt hatte, dass ich das Gericht damals darauf hinwies, dass entgegen schriftsätzlicher Behauptungen des Klägers sein Vater nicht Fürst Phillipp-Ernst zu Schaumburg-Lippe gewesen ist und er auch nicht nach Hausgesetz - welches es nicht mehr gibt - als nachrückender Fürst Chef des ebenfalls nicht mehr existierenden Hauses Schaumburg-Lippe geworden war. Offenbar ein Sakrileg.
Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsischen Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden.
Ob die fortlaufende Veröffentlichung der nachfolgenden vierzehn Zeitungsartikel auf meiner Website die Rechte des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe verletzen, weil im Hinblick auf ein vor zehn Jahren eingestelltes Strafverfahren ein Berichterstattungsinteresse sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Pseudoaristokraten zurückzutreten haben, obwohl letzterer sich bis heute mit der unzutreffenden Amtsbezeichnung Fürst schmückt, wird das Landgericht Hamburg zu entscheiden haben.
Im Einzelnen möchte Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe folgende Artikel nicht länger in meinem Pressearchiv dulden:
Weil bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 alle Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, scheint die Klage eines Fürsten unter dem Grundgesetz zunächst wie ein später Ruf aus der Gruft. Denn deutsche Fürsten sind längst verwest.
Allerdings wagt es auch Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht, die Entfernung der vierzehn Zeitungsartikel über eine Strafanzeige wegen des Mißbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB gegen ihn aus meinem Pressearchiv unter der von ihm landläufig beanspruchten Amtsbezeichnung Fürst zu verlangen, so dass sich der Geruch des Mausoleums noch beim Lesen der Klage leicht verflüchtigt.
Der Möchtegernherrscher von Schloss Bückeburg tritt jedoch im Internet mit der durch Hoheitsakt festgesetzten Bezeichnung für das ehemalige inländische und im Ausland noch existierende öffentliche Amt Fürst auf und geht nach meinem Dafürhalten das Risiko ein, durch einen Schwall von Strafanzeigen verschüttet zu werden:
Bei dem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt des § 132a StGB kann ein strafrechtlicher Erfolg im Sinne des § 9 StGB nämlich überall dort eintreten, wo das Führen der Amtsbzeichnung seine Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten kann. Denn überall in Deutschland könnte die Bezeichnung Fürst vom unvorgebildeten Durchschnittsbürger als echte Amtsbezeichnung verstanden werden.
Bei einem Auftreten als Fürst im Internet dürfte daher jede Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland für eine Strafanzeige zuständig sein und ob im ganzen Land auf eine fürstliche Hochstapelei mit untertäniger Milde reagiert werden würde, darf bezweifelt werden. Jedenfalls scheinen die Gerichte im Süden der Republik den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern hoheitlicher Amtsbezeichnungen anders reagiert, ernst zu nehmen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 3. März .2010, Az: 5 St RR (II) 39/10).
Zum besseren Verständnis des Lesers sei angemerkt, dass sich die Parteien dieses Rechtsstreits - ich als Anwalt des damaligen Beklagten - bereits vor über 10 Jahren um die Domain "schaumburg-lippe.de" gestritten haben und sich das Verhältnis untereinander insbesondere dadurch abgekühlt hatte, dass ich das Gericht damals darauf hinwies, dass entgegen schriftsätzlicher Behauptungen des Klägers sein Vater nicht Fürst Phillipp-Ernst zu Schaumburg-Lippe gewesen ist und er auch nicht nach Hausgesetz - welches es nicht mehr gibt - als nachrückender Fürst Chef des ebenfalls nicht mehr existierenden Hauses Schaumburg-Lippe geworden war. Offenbar ein Sakrileg.
Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsischen Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden.
Ob die fortlaufende Veröffentlichung der nachfolgenden vierzehn Zeitungsartikel auf meiner Website die Rechte des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe verletzen, weil im Hinblick auf ein vor zehn Jahren eingestelltes Strafverfahren ein Berichterstattungsinteresse sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Pseudoaristokraten zurückzutreten haben, obwohl letzterer sich bis heute mit der unzutreffenden Amtsbezeichnung Fürst schmückt, wird das Landgericht Hamburg zu entscheiden haben.
Im Einzelnen möchte Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe folgende Artikel nicht länger in meinem Pressearchiv dulden:
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Montag, 23. Dezember 2013
Facebook: Adel, Lügen und Video
Es geht um ein Handy mit Videofunktion und einen Film mit einer männlichen Person mit Muttermal im Intimbereich. Der Angriff auf die Ehre des blaublütigen Schloßherren soll durch Neonazis organisiert worden sein. Als ob diese illustre Kombination polarisierender Gegenspieler noch nicht ausgereicht hätte, wirft der deutsche Fürst auch einem französischen Grafen vor, sich an der Erpressung beteiligt zu haben. Gibt es eine kriminelle Allianz deutscher Nationalisten mit französischer Noblesse zu Lasten bundesdeutschen Adels?
Internationale Verwicklungen, die jetzt den Sprung in die deutsche Rechtswirklichkeit geschafft haben, sorgen für Spannung. Während der Fürst beteuert, nicht erpressbar zu sein, weil er nicht auf dem Handyvideo abgebildet sei, setzt sich der Comte erfolgreich gegen den Fürsten zur Wehr, weil er sich an keiner Erpressung beteiligt habe.
Mit Beschluss vom 25.11.2013 zum Az.: 324 O 612/13 verbot das Landgericht Hamburg dem Fürsten nämlich durch eine einstweilige Verfügung, zu verbreiten, der französische Graf habe sich an der Erpressung über eine Viertelmillion Euro mit der Drohung, ein Handy mit angeblich kompromittierenden Informationen an die Presse oder Kriminelle zu verkaufen, beteiligt. Diese Behauptung hatte der Chef des deutschen Adelsgeschlechts über Facebook verbreitet und sogar Strafantrag gestellt. Der europäische Adel duelliert sich heutzutage auf Facebook, Frankreich führt.
*Der geneigte Leser möge mir den boulevardesken und im Ergebnis bedenklichen Stil des Artikels verzeihen und sich kurz über die tatsächlichen Hintergründe in Sachen Adel hier und dort informieren.
Freitag, 13. Dezember 2013
Facebook: "Wir fordern die Entlassung von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer"
Eine kernige Forderung als Gruppenname für ein Häufchen aufrechter Bürger mit derzeit immerhin 432 „Gefällt mir“-Angaben fordert auf Facebook unter https://www.facebook.com/Eimterbaeumer die Entlassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Hannover im Strafprozess vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover gegen Ex-Bundespräsident Christian Wulff.
Die Begründung ist einfach: "OStA Clemens Eimterbäumer hat Millionen Euro zum Fenster rauswerfen lassen, um Bundespräsident Christian Wulff zu zerstören."
Das finden die Gruppenmitglieder auch und fordern "Nicht nur entlassen....Öffentlich an den Pranger stellen und die Prozesskosten sollte er übernehmen" oder gar "Solche Parasiten wie Eimterbäumer gehören hinter Schloss und Riegel! Der Mann muss weg, unter Fortfall jeglicher Bezüge, Pension streichen, Gehalt rückwirkend zurückzahlen."
Seit dem 31.10.2011 ist Oberstaatsanwalt Eimterbäumer (Foto) Leiter der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Hannover und hat die Abteilung für Finanzermittlungen und Geldwäsche mit aufgebaut. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und somit einen Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gegenüber Ex-Bundespräsident Wulff bejaht und das Landgericht Hannover den bestehenden Tatverdacht wegen eines Korruptionsdelikts später bestätigt. Eine endgültige Bewertung, ob der angeklagte Sachverhalt zutrifft, ist Gegenstand der andauernden Hauptverhandlung.
Im Moment ist mein Vertrauen in das deutsche Rechtssystem und den Sachverstand der niedersächsichen Justiz daher noch wesentlich größer, als mein Glaube an die Allmacht der Gruppendynamik von Facebook. Und das, obwohl die Gruppe "Wir wollen Karl-Theodor zu Guttenberg zurück" unter https://www.facebook.com/GuttenBack mit immerhin 32.341 „Gefällt mir“-Angaben Sympathie für die Entlassungsforderung bekundet hat.
Die Begründung ist einfach: "OStA Clemens Eimterbäumer hat Millionen Euro zum Fenster rauswerfen lassen, um Bundespräsident Christian Wulff zu zerstören."
Das finden die Gruppenmitglieder auch und fordern "Nicht nur entlassen....Öffentlich an den Pranger stellen und die Prozesskosten sollte er übernehmen" oder gar "Solche Parasiten wie Eimterbäumer gehören hinter Schloss und Riegel! Der Mann muss weg, unter Fortfall jeglicher Bezüge, Pension streichen, Gehalt rückwirkend zurückzahlen."
Seit dem 31.10.2011 ist Oberstaatsanwalt Eimterbäumer (Foto) Leiter der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Hannover und hat die Abteilung für Finanzermittlungen und Geldwäsche mit aufgebaut. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und somit einen Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gegenüber Ex-Bundespräsident Wulff bejaht und das Landgericht Hannover den bestehenden Tatverdacht wegen eines Korruptionsdelikts später bestätigt. Eine endgültige Bewertung, ob der angeklagte Sachverhalt zutrifft, ist Gegenstand der andauernden Hauptverhandlung.
Im Moment ist mein Vertrauen in das deutsche Rechtssystem und den Sachverstand der niedersächsichen Justiz daher noch wesentlich größer, als mein Glaube an die Allmacht der Gruppendynamik von Facebook. Und das, obwohl die Gruppe "Wir wollen Karl-Theodor zu Guttenberg zurück" unter https://www.facebook.com/GuttenBack mit immerhin 32.341 „Gefällt mir“-Angaben Sympathie für die Entlassungsforderung bekundet hat.
Mittwoch, 11. Dezember 2013
Marihuana-Ferien in Uruguay?
Als weltweit erstes Land wird in Uruguay der Handel mit Marihuana erlaubt. Der uruguayische Senat verabschiedete gestern ein entsprechendes Gesetz. Die Regierung wird Produktion, Verkauf und den Konsum von Marihuana überwachen. Das Gesetz erlaubt die Züchtung von sechs Pflanzen pro Person oder eine Produktion vom maximal 480 Gramm Marihuana.
Erlaubt ist ferner eine Züchtung in Marihuana-Clubs mit bis zu 45 Mitgliedern und bis zu 99 Pflanzen, wobei die Menge der Pflanzen proportional zur Mitgliederzahl begrenzt ist. 40 Gramm Marihuana pro Monat aus staatlich kontrolliertem Anbau werden für registrierte Konsumenten in Apotheken erhältlich sein. Das Gramm Marihunana soll einen US-Dollar kosten und reicht für etwa 3 Zigaretten.
Es wird ein Institut zur Regulierung und Kontrolle von Cannabis geschaffen (Instituto de Regulación y Control de Cannabis - Ircca), welches dem Gesundheitsministerium unterstehen wird. Uruguays Präsident José Mujica (Foto) erhofft sich von der Regulierung eine effiziente Bekämpfung des Drogenhandels. Die Gewinnmargen der Drogenkartelle sollen durch die Legalisierung eleminiert und der zwangsweise Kontakt zu Dealern, die auch mit härteren Drogen handeln, unterbunden werden.
Da sämtliche Werbung für Marihuana verboten bleibt und Minderjährigen und Ausländern auch der Konsum verboten bleibt, wird es legale Drogenferien in Uruguay nicht geben. Wegen der Strafbarkeit des Besitzes und des Konsums von Marihuana für Ausländer droht deutschen Touristen sogar ein Strafverfahren in Deutschland, selbst wenn sie Marihuana nur in Uruguay konsumieren, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen III-3 RVs 45/13 vom 29.04.2013 klar erkennen läßt.
Erlaubt ist ferner eine Züchtung in Marihuana-Clubs mit bis zu 45 Mitgliedern und bis zu 99 Pflanzen, wobei die Menge der Pflanzen proportional zur Mitgliederzahl begrenzt ist. 40 Gramm Marihuana pro Monat aus staatlich kontrolliertem Anbau werden für registrierte Konsumenten in Apotheken erhältlich sein. Das Gramm Marihunana soll einen US-Dollar kosten und reicht für etwa 3 Zigaretten.
Es wird ein Institut zur Regulierung und Kontrolle von Cannabis geschaffen (Instituto de Regulación y Control de Cannabis - Ircca), welches dem Gesundheitsministerium unterstehen wird. Uruguays Präsident José Mujica (Foto) erhofft sich von der Regulierung eine effiziente Bekämpfung des Drogenhandels. Die Gewinnmargen der Drogenkartelle sollen durch die Legalisierung eleminiert und der zwangsweise Kontakt zu Dealern, die auch mit härteren Drogen handeln, unterbunden werden.
Da sämtliche Werbung für Marihuana verboten bleibt und Minderjährigen und Ausländern auch der Konsum verboten bleibt, wird es legale Drogenferien in Uruguay nicht geben. Wegen der Strafbarkeit des Besitzes und des Konsums von Marihuana für Ausländer droht deutschen Touristen sogar ein Strafverfahren in Deutschland, selbst wenn sie Marihuana nur in Uruguay konsumieren, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen III-3 RVs 45/13 vom 29.04.2013 klar erkennen läßt.
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Touristen,
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Montag, 9. Dezember 2013
Streaming und Urheberrecht - die erste Volksabmahnung
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Labels:
§ 16 UrhG,
§ 44a UrhG,
§ 53 UrhG,
§ 97 UrhG,
§ 98 UrhG,
Abmahnung,
AG Leipzig,
Az. 200 Ls 390 Js 184/11,
Regensburg,
Streaming,
The Archive AG,
U + C,
Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Urteil
Mittwoch, 13. November 2013
Mieter mit Migrationshintergrund
"Was für ein Mensch bist Du?
Kann man nicht anrufen?"
"Aber Sie kennen doch den Vertrag."
"Ich scheiße auf Deinen Vertrag.
Warum rufst Du nicht an?
Weil Du Arschloch bist.
Weil Du Dreckschwein bist."
Ein unerfreuliches Telefonsgespräch
am Dienstagmittag um 13:05 Uhr.
Ich nehme an, dass Herr Y. am Dienstag
unsere Klage bekommen hat.
Auch zwei Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses fehlte die Miete für das
letzte halbe Jahr.
Kann man nicht anrufen?"
"Aber Sie kennen doch den Vertrag."
"Ich scheiße auf Deinen Vertrag.
Warum rufst Du nicht an?
Weil Du Arschloch bist.
Weil Du Dreckschwein bist."
Ein unerfreuliches Telefonsgespräch
am Dienstagmittag um 13:05 Uhr.
Ich nehme an, dass Herr Y. am Dienstag
unsere Klage bekommen hat.
Auch zwei Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses fehlte die Miete für das
letzte halbe Jahr.
Dienstag, 12. November 2013
"Deutschlands dreistester Anwalt"
Eine Pressemitteilung des Rechtsanwalts von Reemtsma-Entführer Thomas Drach nahmen die für die Hamburger Morgenpost schreibenden Journalisten Stefanie Lamprecht und Thomas Hirschbiegel zum Anlass, Rechtsanwalt Helfried Roubicek aus Börgerende-Rethwisch zum dreistesten Anwalt Deutschlands zu küren. Unter dem Betreff "Interview Thomas Drach!" hatte dieser eine E-Mail an verschiedene Presse-Redaktionen versandt, um mitzuteilen, dass Thomas Drach bereit sei, für ein Interview zur Person zur Verfügung zu stehen. Die Aufforderung an die Presse, dem Kollegen Vorstellungen von einer "Vergütung für Thomas Drach" und einen "angemessenen Honorierungsvorschlag" zur "Auslagenerstattung aller Teilnehmer" zu übersenden, bewerten die Journalisten als derart dreist, dass sie Rechtsanwalt Roubicek insoweit gar die negative Spitzenstellung in Deutschland zubilligen. Ob da nicht nur ein journalistischer Ritt auf der bleibenden Empörung über die längst abgeurteilte Straftat des Herrn Drach unter Ausblendung einer bloßen Interessenvertretung durch seinen Bevollmächtigten zu effekthaschender Anwaltsschelte führen sollte?
Donnerstag, 7. November 2013
B2B-Technologies Chemnitz GmbH - war JW Handelssysteme GmbH - war Melango.de GmbH
Als BUSINESS-TO-BUSINESS HANDELSPLATTFORM präsentiert sich neuerdings eine B2B-Technologies Chemnitz GmbH in der Neefestraße 88 aus 09116 Chemnitz im Handelsregister am Amtsgericht Chemnitz mit der Handelsregisternummer HRB 22402. Es handelt sich um die ehemalige Melango.de GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402, die seit dem 22.04.2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402 firmierte und sich nun erneut umbenannt hat.
Noch am 31.10.2013 wurden Mahnungen zu angeblichen Kunden unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH verschickt und schon am 04.11.2013 mahnte die B2B-Technologies Chemnitz GmbH ihr angeblich zustehende Beträge auf dem gleichen Briefpapier an.
Die zu dem Stichwort Melango auffindbare Rechtsprechung bleibt insoweit eine nützlichen Hilfe.
Noch am 31.10.2013 wurden Mahnungen zu angeblichen Kunden unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH verschickt und schon am 04.11.2013 mahnte die B2B-Technologies Chemnitz GmbH ihr angeblich zustehende Beträge auf dem gleichen Briefpapier an.
Die zu dem Stichwort Melango auffindbare Rechtsprechung bleibt insoweit eine nützlichen Hilfe.
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JW Handelssysteme GmbH,
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Neefestraße 88
Mittwoch, 6. November 2013
Anwaltstypen: Der Schleimer
In einer Klageerwiderung ans Gericht am Niederlassungsort der bevollmächtigten Rechtsanwälte schreibt der Beklagtenvertreter:
"Alle Parteien, vor allem aber auch der Kläger selbst, würden bzw. würde davon profitieren, wenn eine übergreifende Vereinbarung unter Mitwirkung des Gerichtes gefunden werden könnte. Dem Gericht wird bereits jetzt für seine überobligatorische Mühe, die ja aber bereits generell bekannt ist, gedankt."
Für derartige Anbiederungen von Rechtsanwälten gibt es natürlich auch eine Übersetzung:
"Zwar hätte der Kläger am wenigsten von einer Einigung, aber ich hoffe wie immer, dass auch das Gericht keine Lust hat, sich mit der von mir lediglich überflogenen Klage näher zu befassen und insoweit massiv auf einen Vergleich drängen wird."
Weil beide Anwälte eine zusätzliche Gebühr für den Fall einer Einigung bekommen und Richter dann kein Urteil schreiben müssen, wird dem Schleimer selbst vor Gericht regelmäßig nicht die Mißachtung zuteil, die er eigentlich verdient.
"Alle Parteien, vor allem aber auch der Kläger selbst, würden bzw. würde davon profitieren, wenn eine übergreifende Vereinbarung unter Mitwirkung des Gerichtes gefunden werden könnte. Dem Gericht wird bereits jetzt für seine überobligatorische Mühe, die ja aber bereits generell bekannt ist, gedankt."
Für derartige Anbiederungen von Rechtsanwälten gibt es natürlich auch eine Übersetzung:
"Zwar hätte der Kläger am wenigsten von einer Einigung, aber ich hoffe wie immer, dass auch das Gericht keine Lust hat, sich mit der von mir lediglich überflogenen Klage näher zu befassen und insoweit massiv auf einen Vergleich drängen wird."
Weil beide Anwälte eine zusätzliche Gebühr für den Fall einer Einigung bekommen und Richter dann kein Urteil schreiben müssen, wird dem Schleimer selbst vor Gericht regelmäßig nicht die Mißachtung zuteil, die er eigentlich verdient.
Dienstag, 5. November 2013
Stadt mit dem verbotenen Namen
Das wichtigste Niedersachsen-Derby zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig und das erste Bundesliga-Derby beider Vereine seit 1976 findet nach dem Aufstieg der Eintracht am kommenden Freitag statt und wirft seine Schatten schon lange voraus. Das Spiel findet auf Antrag beider Vereine nicht am Todestag von Ex-Nationaltorhüter Robert Enke (10. November) statt und für das Heimspiel der Roten gegen Eintracht Braunschweig wurden nur 47 200 Tickets für 49 000 verfügbare Plätze verkauft, um vier freie Blöcke als Pufferzonen zwischen Fangruppen und "neutralen" Zuschauern zu errichten. Fans von Hannover 96 kontrollieren nachts den Bereich ums Stadion, um Braunschweiger Farbangriffe auf das Stadion zu verhindern und ein Mitarbeiter der Stadt Hannover ließ sich durch die Derby-Stimmung zu einem Verwaltungshandeln hinreißen, auf das die Stadt mit einem Disziplinarverfahren reagiert hat. In der Wegbeschreibung einer Genehmigung für einen Fanmarsch von Anhängern der Hannover Scorpions zum Eisstadion am Pferdeturm wurde ein Halt am Braunschweiger Platz als „Zwischenstopp am Platz der verbotenen Stadt“ bezeichnet.
Montag, 4. November 2013
"Geil! Uli Hoeneß vor Gericht"
Einige Menschen in unserem Land werden diesen Gedanken so oder ähnlich gefasst haben, als sie erfuhren, dass der Strafprozess gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung am 10. März 2014 vor dem Landgericht München II beginnen soll. Hintergrund ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 3,2 Millionen Euro.
Im April waren die Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft bekannt geworden und lediglich wegen Zahlung einer Kaution in Höhe von fünf Millionen Euro war ein Haftbefehl gegen den Präsidenten des Fußball-Club Bayern, München e. V., außer Kraft gesetzt worden. Der juristisch bewanderte FC-Bayern-Präsident hatte nach dem Scheitern des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens mit einer Selbstanzeige versucht, der Strafbarkeit zu entgehen. In dieser hatte er zugegeben, Kapitalerträge auf einem Depotkonto bei der Zürcher Privatbank Vontobel nicht versteuert zu haben. In diesem Zusammenhang überwies Hoeneß eine Abschlagszahlung in Höhe von zehn Millionen Euro an das Finanzamt.
Das gescheiterte Steuerabkommen sah vor, deutsches Schwarzgeld auf Schweizer Konten zehn Jahre rückwirkend pauschal je nach Vermögenshöhe mit 21 bis 41 Prozent zu besteuern. Steuersünder wären anonym und straffrei geblieben, indem sie das Geld über ihre Bank an den deutschen Fiskus abgeführt und so ihr Schwarzgeld legalisiert hätten. Das Finanzamt hätte nie erfahren, von wem die so eingesammelten Milliarden gestammt hätten. Der von der SPD und den GRÜNEN geführte Bundesrat liess das Abkommen im Dezember 2012 jedoch endgültig scheitern, nachdem die Schweiz und die Bundesregierung das Abkommen bereits verabschiedet hatten.
Die Selbstanzeige, bei der Hoeneß sich von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsanwalt und einem Steuerfahnder in Altersteilzeit beraten ließ, war wohl aus Sicht der Strafverfolger unwirksam, weil die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige schon entdeckt worden war oder die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen ist. So sieht es offenbar auch das Landgericht München II, das nunmehr die Anklage der Staatsanwaltschaft unverändert zuließ.
Im April waren die Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft bekannt geworden und lediglich wegen Zahlung einer Kaution in Höhe von fünf Millionen Euro war ein Haftbefehl gegen den Präsidenten des Fußball-Club Bayern, München e. V., außer Kraft gesetzt worden. Der juristisch bewanderte FC-Bayern-Präsident hatte nach dem Scheitern des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens mit einer Selbstanzeige versucht, der Strafbarkeit zu entgehen. In dieser hatte er zugegeben, Kapitalerträge auf einem Depotkonto bei der Zürcher Privatbank Vontobel nicht versteuert zu haben. In diesem Zusammenhang überwies Hoeneß eine Abschlagszahlung in Höhe von zehn Millionen Euro an das Finanzamt.
Das gescheiterte Steuerabkommen sah vor, deutsches Schwarzgeld auf Schweizer Konten zehn Jahre rückwirkend pauschal je nach Vermögenshöhe mit 21 bis 41 Prozent zu besteuern. Steuersünder wären anonym und straffrei geblieben, indem sie das Geld über ihre Bank an den deutschen Fiskus abgeführt und so ihr Schwarzgeld legalisiert hätten. Das Finanzamt hätte nie erfahren, von wem die so eingesammelten Milliarden gestammt hätten. Der von der SPD und den GRÜNEN geführte Bundesrat liess das Abkommen im Dezember 2012 jedoch endgültig scheitern, nachdem die Schweiz und die Bundesregierung das Abkommen bereits verabschiedet hatten.
Die Selbstanzeige, bei der Hoeneß sich von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsanwalt und einem Steuerfahnder in Altersteilzeit beraten ließ, war wohl aus Sicht der Strafverfolger unwirksam, weil die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige schon entdeckt worden war oder die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen ist. So sieht es offenbar auch das Landgericht München II, das nunmehr die Anklage der Staatsanwaltschaft unverändert zuließ.
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Freitag, 1. November 2013
Anwaltspraxis mit Verlust
Mittwoch, 23. Oktober 2013
Der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger
Mindestens einmal im Jahr muss ich mich mit einem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger befassen, von denen es verschiedene Typen gibt. Am häufigsten anzutreffen ist der finanziell eher dürftig ausgestattete Dilettant, der meint, wegen oder trotz seiner neben der Rechtslage liegenden Ideen ohne Rechtsanwalt zu seinem Recht gelangen zu müssen. Tief im Innern ist er sich seiner aussichtslosen Position wohl bewußt und will durch seinen heroischen Alleingang wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt sparen.
Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.
Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.
So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".
Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.
Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.
So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".
Montag, 21. Oktober 2013
mein Anwalt weiß nicht weiter
Hallo Herr Möbius,
entschuldigen Sie, dass ich Sie hier einfach so anschreibe, aber vielleicht können Sie mir helfen, da mein Anwalt nicht weiter weiss.
Wenn ein Antragsgegner gegen eine per Endurteil erlassene einstweilige Verfügung Berufung einlegt und der Antragsgegner einen gleichzeitig zwingt die Hauptsache einzuleiten, ist es mir als Antragssteller dann möglich die Hauptsache zu vertagen bis die Berufung entschieden wurde (bessere Chancen für mich als Antragssteller) oder gibt es keinen Weg dran vorbei die Hauptsache sofort einleiten zu müssen trotz laufender Berufung?
Danke im Voraus falls Sie einen Rat haben :-)
Viele Grüße
E.
Nein! Ich zahle schon mehr als genug ohne Rechtsschutzversicherung.
Ich hatte mich nur im Internet eingelesen und bin da auf Sie als Experten auf dem Gebiet gestoßen, da dachte ich, vielleicht könnte ich Sie dazu einmal fragen.
Aber wenn es kostenpflichtig ist, dann sorry für meine kurze Frage!
Viele Grüsse
E.
Von meinem iPhone gesendet
entschuldigen Sie, dass ich Sie hier einfach so anschreibe, aber vielleicht können Sie mir helfen, da mein Anwalt nicht weiter weiss.
Wenn ein Antragsgegner gegen eine per Endurteil erlassene einstweilige Verfügung Berufung einlegt und der Antragsgegner einen gleichzeitig zwingt die Hauptsache einzuleiten, ist es mir als Antragssteller dann möglich die Hauptsache zu vertagen bis die Berufung entschieden wurde (bessere Chancen für mich als Antragssteller) oder gibt es keinen Weg dran vorbei die Hauptsache sofort einleiten zu müssen trotz laufender Berufung?
Danke im Voraus falls Sie einen Rat haben :-)
Viele Grüße
E.
Hallo Frau E.,
ich gehe davon aus, dass Sie kostenpflichtig beraten werden wollen, oder?
ich gehe davon aus, dass Sie kostenpflichtig beraten werden wollen, oder?
Nein! Ich zahle schon mehr als genug ohne Rechtsschutzversicherung.
Ich hatte mich nur im Internet eingelesen und bin da auf Sie als Experten auf dem Gebiet gestoßen, da dachte ich, vielleicht könnte ich Sie dazu einmal fragen.
Aber wenn es kostenpflichtig ist, dann sorry für meine kurze Frage!
Viele Grüsse
E.
Von meinem iPhone gesendet
Freitag, 18. Oktober 2013
Kerkerhaft für den König von Deutschland
Während Niedersachsen lediglich auf die selbsternannten Hoheiten "Fürstin Susanne von Romkerhall" und "Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe" verweisen kann, darf sich Sachsen-Anhalt gar mit dem selbstgekrönten "König von Deutschland" brüsten.
Als der Oberste Souverän des "Königreichs Deutschland", mit bürgerlichem Namen Peter Fitzek, fernab des eigenen Hoheitsgebiets auf der Bundesstraße 6 per Auto mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, schlug die Stunde der niedersächsischen Justiz. Weil der Monarch aus Wittenberg nicht nur zu schnell, sondern auch ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war, wurde er vom Amtsgericht Neustadt gestern zu 3 Monaten Kerkerhaft ohne Bewährung verurteilt.
Das Gericht wollte weder die Immunität des Staatsoberhauptes noch die vom "Königreich Deutschland" ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen und wertete die Uneinsichtigkeit seiner Majestät als strafschärfend. Ein Umstand, der in der "Staatskanzlei des Königreichs von Deutschland", an welche die gerichtliche Ladung immerhin adressiert war, für einige Unruhe sorgen dürfte. Das Königreich wurde zwar erst 2012 gegründet, verfügt jedoch schon über eine eigene Reichsbank und ein Reichstechnologiezentrum, in welchem nach eigenen Angaben sogar steuerfrei produziert werden kann.
Dass das Befahren fremder Hoheitsgebiete für auswärtige Herrscher mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist, musste auch "Fürst Alexander" kürzlich erfahren. Denn in Bayern, das mit "Fürstin Mariae Gloria von Thrun und Taxis" ebenfalls eine schillernde Fantasiehoheit beherbergt, gilt derzeit noch bundesdeutsches Recht. Wohl deshalb verurteilte das Amtsgericht Nördlingen den Regenten aus Bückeburg wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der B 25 zu einem Fahrverbot von einem Monat und zur Zahlung von EUR 480,- Bußgeld. Die Urteile gegen "König Peter" und "Fürst Alexander" sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Als der Oberste Souverän des "Königreichs Deutschland", mit bürgerlichem Namen Peter Fitzek, fernab des eigenen Hoheitsgebiets auf der Bundesstraße 6 per Auto mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, schlug die Stunde der niedersächsischen Justiz. Weil der Monarch aus Wittenberg nicht nur zu schnell, sondern auch ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war, wurde er vom Amtsgericht Neustadt gestern zu 3 Monaten Kerkerhaft ohne Bewährung verurteilt.
Das Gericht wollte weder die Immunität des Staatsoberhauptes noch die vom "Königreich Deutschland" ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen und wertete die Uneinsichtigkeit seiner Majestät als strafschärfend. Ein Umstand, der in der "Staatskanzlei des Königreichs von Deutschland", an welche die gerichtliche Ladung immerhin adressiert war, für einige Unruhe sorgen dürfte. Das Königreich wurde zwar erst 2012 gegründet, verfügt jedoch schon über eine eigene Reichsbank und ein Reichstechnologiezentrum, in welchem nach eigenen Angaben sogar steuerfrei produziert werden kann.
Dass das Befahren fremder Hoheitsgebiete für auswärtige Herrscher mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist, musste auch "Fürst Alexander" kürzlich erfahren. Denn in Bayern, das mit "Fürstin Mariae Gloria von Thrun und Taxis" ebenfalls eine schillernde Fantasiehoheit beherbergt, gilt derzeit noch bundesdeutsches Recht. Wohl deshalb verurteilte das Amtsgericht Nördlingen den Regenten aus Bückeburg wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der B 25 zu einem Fahrverbot von einem Monat und zur Zahlung von EUR 480,- Bußgeld. Die Urteile gegen "König Peter" und "Fürst Alexander" sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Mittwoch, 16. Oktober 2013
"Top-Rechtsanwalt 2013"
Wie einer Pressemitteilung der UNITED NEWS NETWORK GmbH zu entnehmen ist, gibt es seit gestern ein Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten im Zeitschriftenhandel für nur EUR 6,90 zu kaufen. Darin sollen 790 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus allen relevanten Fachbereichen zu finden sein. Die Ausgabe "Deutschlands Top-Anwälte" enthält sogar einen Blick hinter die Kulissen herausragender Kanzleien.
Das Auswahlkriterium für die Liste der Top-Anwälte war eine Häufigkeit der Nennung bei einer Befragung von mehr als 4.200 Fachanwälten und über 1.700 Anwälten aus Wirtschaftskanzleien. Zusätzlich sollen Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen sowie in der Wirtschaftspresse bei der Bewertung berücksichtigt worden sein.
Da zum 1. Januar 2013 in Deutschland bereits 160.894 Rechtsanwälte zugelassen waren, wird das Heft aus der Produktion der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sicherheit genügend Abnehmer finden.
P.S.: Irgendwie kam mir das oben abgebildete Cover ganz bekannt vor.
Das Auswahlkriterium für die Liste der Top-Anwälte war eine Häufigkeit der Nennung bei einer Befragung von mehr als 4.200 Fachanwälten und über 1.700 Anwälten aus Wirtschaftskanzleien. Zusätzlich sollen Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen sowie in der Wirtschaftspresse bei der Bewertung berücksichtigt worden sein.
Da zum 1. Januar 2013 in Deutschland bereits 160.894 Rechtsanwälte zugelassen waren, wird das Heft aus der Produktion der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sicherheit genügend Abnehmer finden.
P.S.: Irgendwie kam mir das oben abgebildete Cover ganz bekannt vor.
Dienstag, 15. Oktober 2013
"Schnitzel mit dem verbotenen Namen"
In der Kantine des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration am Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 in Hannover konnte man am vergangenen Donnerstag zwischen drei Gerichten wählen. "Mediterrane Gnocchi", "Elsässisches Kraut" und ein "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" standen zur Auswahl. Natürlich war die Aufregung im Ministerium groß und man mußte zahlreichen Anrufern erklären, dass die Kantine von einer Fremdfirma betrieben wird, welche den Speiseplan eigenverantwortlich erstellt.
Der Betreiber erklärte, dass das Schnitzel am Donnerstag turnusmäßig auf dem Plan gestanden habe und ein Mitarbeiter sich auf diese Weise an der Debatte um die Entscheidung der Stadt Hannover, das diskriminierende "Zigeunerschnitzel" aus dem offiziellen Sprachgebrauch zu verbannen, beteiligen wollte. Selbstverständlichst gingen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration als auch der private Kantinenbetreiber auf Distanz zum "Schnitzel mit dem verbotenen Namen", das es in Zukunft auch in dieser ungehörigen Variante nicht mehr in der Kantine geben wird.
Der Betreiber erklärte, dass das Schnitzel am Donnerstag turnusmäßig auf dem Plan gestanden habe und ein Mitarbeiter sich auf diese Weise an der Debatte um die Entscheidung der Stadt Hannover, das diskriminierende "Zigeunerschnitzel" aus dem offiziellen Sprachgebrauch zu verbannen, beteiligen wollte. Selbstverständlichst gingen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration als auch der private Kantinenbetreiber auf Distanz zum "Schnitzel mit dem verbotenen Namen", das es in Zukunft auch in dieser ungehörigen Variante nicht mehr in der Kantine geben wird.
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