Samstag, 19. November 2022
Fußball-WM in Katar boykottieren?
Donnerstag, 17. November 2022
Cyberstalking
Unter Cyberstalking versteht man das Nachstellen, Verfolgen und auch Überwachen einer Person mit digitalen Hilfsmitteln. Die häufigsten Fälle sind die virtuelle Verfolgung eines Opfers über das Handy und/oder mit Hilfe von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. Für das Cyberstalking werden öffentlich zugängliche Informationen und private Informationen verwendet, die einem eingeschränkten Personenkreis oder auch nur dem Täter bekannt sind. Daher ist es grundsätzlich ratsam, die Sicherheitseinstellungen in sozialen Netzwerken möglichst sorgfältig zu konfigurieren und seine Handynummer nicht sorglos zu verteilen.
Üblicherweise erhält das Opfer nämlich eine hohe Anzahl an E-Mails, SMS, wiederholte Telefonanrufe rund um die Uhr und seine Profile in sozialen Netzwerken werden ausgewertet und für belästigende Veröffentlichungen wie das ungefragte Teilen von Inhalten des Opfers genutzt. Üblich ist auch eine Kombination mehrerer Verhaltensweisen wie das Auftauchen an Orten, die dem Cyberstalker wegen der andauernden Beobachtung der Aktivitäten seines Opfers in sozialen Netzwerken als dessen Treffpunkt oder Lebensmittelpunkt bekannt sind.
Die wiederkehrenden Handlungen eines Täters erreichen in der Einzelfallbetrachtung oftmals nicht die Schwelle der Illegalität und sind deswegen in ihrer Gesamtheit nicht leicht zu verfolgen. Dennoch kann das Opfer in seiner Lebensführung stark beeinträchtigt werden und hat unter den ständigen Belästigungen im Internet zu leiden. Vielfach will sich ein Täter für eine verschmähte Zuneigung rächen und versucht, der strafrechtlichen Verfolgung seiner Nachstellungen durch gespielte Freundlichkeit während seines Cyberstalkings zu entgehen.
Zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und der besseren Erfassung des Cyberstalkings wurden zum 01.10.2021 in § 238 Absatz 1 StGB der Begriff "beharrlich" durch den Begriff "wiederholt" und das Merkmal "schwerwiegend" durch das Merkmal "nicht unerheblich" ersetzt und damit auch die Strafbarkeitsschwelle des Cyberstalkings heruntergesetzt. Außerdem wurden typische Begehungsformen des Cyberstalkings in den Handlungskatalog des § 238 Absatz 1 StGB aufgenommen.
Wer also einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt die räumliche Nähe dieser Person aufsucht oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen, auch wenn er selbst sein Cybermobbing im Einzelnen oder im Ganzen als harmlos einstuft.
Freitag, 11. November 2022
Klarna Bank AB - coeo Inkasso GmbH - Rechtsanwaltskanzlei Mumm, Teil 2
Ich habe schon wieder Post von der coeo Inkasso GmbH bekommen und die lautet nun wie folgt:
Forderung der Firma Klarna Bank AB (publ)
Sehr geehrter Herr Möbius,
vielen Dank für die Zahlung in Höhe von € 36,28 vom 10.11.2022.
Die Forderung ist nach Verrechnung dieser Zahlung ausgeglichen.
Mit freundlichen Grüßen
coeo Inkasso GmbH
Das stimmt natürlich nicht und ich gehe auch nicht davon aus, dass die coeo Inkasso GmbH meinen Blog liest, also scheint es doch so zu sein, dass aussichtslose Fälle schnell abgeblasen werden oder sich ein Volljurist auf Seiten von Klarna die Akte angesehen hat und von einer negativen Feststellungsklage verschont bleiben möchte.
Donnerstag, 10. November 2022
Klarna Bank AB - coeo Inkasso GmbH - Rechtsanwaltskanzlei Mumm
Ich habe Post von der coeo Inkasso GmbH bekommen und die lautet wie folgt:
Forderung der Firma Klarna Bank AB (publ)
Sehr geehrter Herr Möbius,
wir haben die Forderungsangelegenheit in Sachen Klarna Bank AB (publ) zwischenzeitlich an die Rechtsanwaltskanzlei Mumm abgegeben, um die gerichtliche Geltendmachung der Forderung einzuleiten. Bitte nehmen Sie unter der Rufnummer 0 00 00 - 000 00 00 dringend Kontakt mit der Kanzlei Mumm auf, damit noch eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann.
Zur umgehenden Bezahlung der Forderung stehen Ihnen nachfolgend mehrere Zahlmethoden zur Verfügung; hier finden Sie auch die notwendigen Daten zur Bezahlung per Überweisung:
Jetzt bezahlen |
Mit freundlichen Grüßen
coeo Inkasso GmbH
Hintergrund des Rechtsstreits ist der Umstand, dass ich einen ebay-Kauf unter Angabe des konkret gekauften Artikels inclusive der bis dahin angefallenen Mahnkosten bezahlt hatte, aber nicht das von Klarna angegebene Aktenzeichen vermerkt hatte. Klarna hatte das Geld einfach zurücküberwiesen und dann mehrfach die (erneute) Bezahlung angemahnt. Das hatte ich coeo wie folgt mitgeteilt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei nun die erneute Zahlung incl. angefallener Verzugskosten für die erste Mahnung bis zum 05.08.2022.
Mein Vertragspartner für den in Rede stehenden Kauf war die Fxxxxxx & Fxx GmbH.
Nach Überprüfung der Vertragsbedingungen des Kaufs konnte ich nicht feststellen, dass eine Verpflichtung meinerseits gegenüber der Fxxxxxx & Fxx GmbH bestand, an einen Abtretungsempfänger der Kaufpreisforderung nur unter Angabe des Aktenzeichens des Abtretungsempfängers zu zahlen.
Die einseitige Weisung des Abtretungsempfängers, dass Zahlungen für jede Rechnung separat und unter Angabe des jeweiligen, korrekten Verwendungszwecks vorzunehmen sind, ist für mich nicht verbindlich.
Seit der Rücküberweisung an mich befand sich der Abtretungsempfänger im Annahmeverzug und ist für die anschließend entstandenen Kosten verantwortlich.
Für die Erklärung, dass Sie von der über meine erneute Zahlung hinausgehenden Forderung Abstand nehmen, setze ich Ihnen eine Frist bis zum 04.11.2022.
Klarna oder coeo möchte die Forderung offensichtlich weiter verfolgen und hat die Sache nun an die Rechtsanwaltskanzlei Mumm abgegeben. Ich bin gespannt, ob die Kollegen die Zahlung der nach Rücküberweisung durch Klarna angefallenen Mahnkosten tatsächlich weiter verfolgen möchten.
Mittwoch, 9. November 2022
Homosexualität ist ein "geistiger Schaden"
Katar ist ein Emirat am Persischen Golf und Staatsreligion ist der Islam. Nach Artikel 1 der Verfassung von Katar ist die Scharia als Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen des Islam die Hauptquelle der katarischen Gesetzgebung. Nach der in Katar vertretenen islamischen Auffassung gilt Homosexualität als eine Sünde, die bestraft wird. Insoweit hatte Khalid Salman Al-Muhannadi ohne Zweifel recht.
In der Wissenschaft ist ungeklärt, welche Einflüsse beim Menschen zur Ausbildung einer bestimmten sexuellen Orientierung führen. Die sexuelle Orientierung könnte bereits vor der Geburt festgelegt sein oder durch Einflüsse in der frühen Kindheit oder Pubertät erlangt werden. Schon Forschungen zur Ursache von Homosexualität werden kritisiert, weil damit eine Stigmatisierung von Homosexualität als unnatürlich, abnormal oder krankhaft einhergehen könnte.
Homosexualität ist kein Teil der gattungserhaltenden Fortpflanzung als unabdingbares Element der Evolution und der Sicherung des Bestands von Populationen und insoweit eine Randerscheinung. Homosexualität wird deshalb in vielen islamischen Ländern nicht nur als unnatürlich sondern auch als strafwürdig angesehen. Insoweit hat der katarische Fußball-WM-Botschafter im ZDF-Interview eine Meinung geäußert, die in islamischen Ländern keine Seltenheit ist.
Zu den Staaten, in denen Homosexualität strafbar ist, gehören Algerien, Ägypten, Bangladesch, Gambia, Guinea, Komoren, Katar, Libyen, Malaysia, Malediven, Marokko, Oman, Pakistan, Senegal, Sudan, Syrien, Tschad, Tunesien, Turkmenistan und Usbekistan. In Afghanistan, Pakistan, Katar, Somalia und den Vereinigten Arabischen Emiraten kann Homosexualität mit dem Tod bestraft werden und in Brunei, Iran, Jemen, Mauretanien, Nigeria und Saudi-Arabien ist die Todesstrafe für Homosexualität unumgänglich.
Der katarische Fußball-WM-Botschafter Khalid Salman Al-Muhannadi hat sich von der hypokritischen Präsentation westlicher Werte aufs Glatteis führen lassen. Er war offensichtlich nicht davon informiert, dass die Meinungsfreiheit hierzulande einerseits als hohes demokratisches Rechtsgut propagiert wird, andererseits aber schon die Äußerung einer in anderen Kulturkreisen gängigen Meinung sofort hart sanktioniert werden kann - wie der Abbruch des in Rede stehenden Interviews.
Khalid Salman Al-Muhannadi ist auch ein Opfer westlich geprägter Scheinheiligkeit, die aktuell zur Fußball-WM-Vergabe nach Katar und dem langjährigen Aufbau wirtschaftlicher Beziehungen zu rohstoffreichen Ländern mit interessanten Absatzmärkten geführt hat, obwohl Homosexualität dort streng bestraft wird. Das Ausmaß der westlichen Heuchelei im Umgang mit Werten wie Freiheit und Toleranz im Verhältnis zu wirtschaftlichem Profit werden die Araber spätestens während der Fußball-Weltmeisterschaft in Katar bitter erlernen müssen.
Donnerstag, 3. November 2022
HSV verliert Klage wegen viagogo-Tickets
Außerdem forderte die HSV AG eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- sowie die Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35. Weil die Kartenverkäufer keiner der Aufforderungen der HSV AG Folge leisteten, klagte diese gegen die Fußballfreunde vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung, ohne Zustimmung der HSV AG Eintrittskarten für Heimspiele der Bundesligamannschaft der HSV AG über einen Internet-Marktplatz zu veräußern, auf Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten sowie darauf, Auskunft zu erteilen, wann, auf welche Weise und an wen die Eintrittskarten zu welchem Preis weitergegeben wurden.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage der HSV AG mit Urteil vom 14.10.2022 zum Az.: 312 O 106/20 ganz überwiegend ab und verurteilte die HSV AG zur Übernahme der gesamten Prozesskosten. Lediglich die Klage auf Auskunft erachtete das Landgericht Hamburg in beschränktem Umfang für begründet. Das Gericht stellte fest, dass die HSV AG keine Rechtsverletzung durch die Beklagten dargelegt hätte und die Kartenverkäufer grundsätzlich berechtigt gewesen seien, die Bundesligakarten an Dritte weiterzugeben. Dass die Verkäufer die Ticktes über viagogo.de zum Verkauf angeboten hätten, habe die HSV AG weder dargelegt noch bewiesen. Die Kartenverkäufer seien auch nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen, da die HSV AG keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich eine Pflichtverletzung der Beklagten ergeben hätte.
Ob die Kartenverkäufer die Eintrittskarten zu den Spielen der Fußball-Bundesliga selbst bei viagogo verkauft hatten, diese den Verkauf über viagogo durch Dritte gebilligt hätten oder aber der Verkauf über viagogo gänzlich ohne Zutun und Kenntnis der Ersterwerber abgelaufen ist, sei vollkommen unklar. Ein Unterlassungsanspruch der HSV AG scheide genauso aus wie der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe oder Abmahnkosten. An wen die Ticketkäufer die Eintrittskarten für die Spiele gegen den FC St. Pauli weitergegeben hatten, müssten diese allerdings sagen, weil sich diese Pflicht schon aus den gültigen Geschäftsbedingungen der HSV AG ergebe.
Mit diesem Urteil des Landgerichts Hamburg wurde wieder einmal bestätigt, dass das Bestreben der Lizenznehmer der DFL Deutsche Fußball Liga e.V., nämlich die Vereine und Kapitalgesellschaften, welche sich die Nutzung der Formate "Bundesliga" oder "2. Bundesliga" gesichert haben, bei dem Bestreben, die Fußballfans mit Hilfe von überzogenen Geschäftsbedingungen zu drangsalieren, klare Grenzen haben. Mit der bloßen Spekulation, weil von Fußballfans gekaufte Karten letztlich über viagogo vertrieben wurden, müssten die Erstkäufer dieser Karten auch etwas mit dem viagogo-Verkauf zu tun haben, kommen die Clubs nicht weiter. Schon der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam einem Weiterverkaufsverbot unterworfen sein würden.
Ein Verkaufsverbot komme nicht in Betracht, wenn Karten privat verschenkt worden seien, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Clubs nicht wirksam einbezogen wurden. Das grundsätzliche Konzept von viagogo hat auch deshalb Bestand, weil für den Durchschnittskunden erkennbar ist, dass auf der Online-Plattform von Viagogo Tickets weiterverkauft würden. Das Unternehmen gibt nämlich nicht an, Erstverkäufer zu sein. Während die DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit dem Verkauf von Fernsehrechten jährlich über eine Milliarde Euro verdient, Fußballtrainer und Fußballspieler Millionen einstecken und viagogo beim Ticketvertrieb in einem Multimillionenmarkt mitmischt, setzen Bundesligavereine Anwälte auf Endverbraucher an, die bestenfalls dann bescheidene Gewinne für Ticketverkäufe einstreichen, wenn die Karten für begehrte Spiele knapp geworden sind.
Wem "sein Verein" derart ans Herz gewachsen ist, dass er menschenunwürdige Qualen erleiden würde, wenn er das Spiel seiner Wahl nur in einer Kneipe ansehen könnte, hat in der Regel die Möglichkeit, sich Vorzugsrechte für Stadionbesuche über den Erwerb von Dauerkarten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Fan-Clubs zu sichern. Die Preise für Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga haben längst die Sphäre der Kosten eines Restaurantbesuchs überschritten und die erwirtschafteten Gewinne werden an Kicker ausgeschüttet, die sich durch ihren Halbtagsjob Luxusimmobilien und Edelkarossen leisten können, die mehr Geld kosten, als viele Fußballfans im ganzen Leben verdienen werden.
Das Geschwätz der Fußball-Aktiengesellschaften und Vereine über sozialverträgliche Preise bei Stadionbesuchen zur Begründung der juristischen Verfolgung von Kartenverkäufern ist angesichts der Preise in der Milliardenindustrie Fußball längst ein untaugliches Feigenblatt. Tatsächlich geht es um die Ausübung von Macht. Dem Gelegenheitsbesucher, Ultra oder Dauerkarteninhaber soll unmissverständlich vermittelt werden, dass er sich als einfacher Konsument strikt an Stadionordnungen und Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen zu halten hat. Der Fußballfan wird auf unterster Ebene mit seitenlangen und kleingedruckten Geschäftsbedingungen vorgekocht, um ihn im Falle eines Weiterverkaufs von Eintrittskarten mit dem Hinweis verspeisen zu können, dass für den mickrigen Gewinn eines schlichten Endverbrauchers kein Platz im Fußballbusiness ist.
Montag, 26. September 2022
Stell Dir vor es ist Krieg und keiner geht hin
Es ist unklar, ob der 25-jährige russische Staatsbürger Ruslan Alexandrovich Zinin aus der ostsibirischen Stadt Ust-Ilimsk in der Oblast Irkutsk in Russland an den in der Überschrift aus einem Gedicht von Carl Sandburg abgeleiteten Vers gedacht hat, als er auf den Leiter der örtlichen Einberufungsstelle, Militärkommissar Alexander Vladimirovich Eliseev, geschossen hat. Klar dürfte sein, dass Ruslan Alexandrovich Zinin nicht zum Militärdienst eingezogen wird und deshalb nicht in den russischen Krieg gegen die Ukraine ziehen muss, weil er sich vor einem russischen Gericht für sein Handeln strafrechtlich verantworten muss und danach voraussichtlich für lange Zeit in Haft genommen wird.
Zahlreiche andere Russen im wehrfähigen Alter entkommen der Teilmobilmachung auf weniger spektakuläre Weise, in dem sie Russland verlassen. Russischen Kriegsdienstverweigerern drohen schwere Repressionen in ihrem Heimatland und könnten daher über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl wegen politischer Verfolgung beantragen, da dieses Recht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" gewährleistet wird. Praktisch dürfte allerdings eine Mehrzahl von Asylanträgen scheitern, da sich nach Artikel 16a Absatz 2 GG derjenige nicht auf sein Asylrecht berufen kann, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Allerdings könnte jeder Russe zunächst Asyl beantragen und das Verfahren dauert aktuell etwa ein Jahr. Während dieses Zeitraums erhält der Asylbewerber Sachleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts sowie einen monatlichen Geldbetrag. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stellt die Grundbedürfnisse sicher und regelt die Versorgung, auf die ein Anspruch besteht: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Heizung, Körperpflege und Gesundheitsversorgung, Leistungen für den persönlichen Bedarf, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter für den Haushalt, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und weitere individuelle Leistungen. Wird das Verfahren mit einer Ablehnung als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgeschlossen, hat der Antragsteller eine Woche Zeit, um Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen und zusätzlich einen Eilantrag zu stellen. Wird der Eilantrag als begründet angesehen, kann der Antragsteller während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben und sich vor einer endgültigen Entscheidung immer noch ins europäische Ausland absetzen.
Montag, 5. September 2022
Olympiade München 1972 - Millionenzahlung nach 50 Jahren
Am 14. Oktober 1994 erhoben 29 Angehörige der israelischen Geiseln Klage beim Landgericht München I gegen den Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland und verlangten Zahlung in Höhe von mehr als 40 Millionen DM. Zur Begründung der Klage wurden mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen im olympischen Dorf und schwere Fehler bei der misslungenen Geiselbefreiung angeführt. Weil den Hinterbliebenen durch den Tod der Geiseln Unterhalt entgangen sei, sollten der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland als Verursacher für den Ersatz aufkommen.
Am 25. Oktober 1995 erließ das Landgericht München I zum Aktenzeichen 9 O 19482/94 zunächst ein Teilzwischen- und Teilendurteil, später wurden mit Teilendurteil vom 16. April 1996 die Klagen der ausländischen Kläger für zurückgenommen erklärt, die trotz Aufforderung durch das Gericht keine Prozesskostensicherheit (§ 113 ZPO) gezahlt hatten. Mit Schlussendurteil vom 6. Mai 1996 wies das Landgericht dann auch die weiteren Klagen ab, weil bei Klageerhebung 1994 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei, Amtshaftungsansprüche verwirkt seien und die Voraussetzungen für "Allgemeine Aufopferungsansprüche" nicht vorlägen.
Noch im Jahre 1995 legten 22 Angehörige fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Kläger als unbegründet zurück. Das Gericht verneinte Amtshaftungsansprüche der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland mangels verbürgter Gegenseitigkeit mit Israel, ferner gegen die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung. Gegen dieses Urteil legten die Kläger und Berufungskläger Revision beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein, die anschließend zurückgezogen wurde, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 rechtskräftig wurde. Mangels umfassender Dokumentation dieser historischen Vorgänge sind weder das Urteil des Landgerichts München I noch das Urteil des Oberlandesgerichts München im Internet aufzurufen.
Schon 1972 und auch 2002 hatte Deutschland etwa 4,6 Millionen Euro als humanitäre Geste gezahlt und das Nationale Olympische Komitee sowie das Deutsche Roten Kreuz zahlten weitere 500.000,- Euro. Anfang September 2022 hat sich nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP die Bundesrepublik bereit erklärt, weitere 22,5 Millionen Euro von den immer noch geforderten Zahlungen an die Hinterbliebenen der Anschlagsopfer zu zahlen. Das Bundesland Bayern zahlt fünf Millionen Euro und weitere 500.000 Euro zahlt die bayerische Landeshauptstadt München. Mit dieser Zahlung trotz entgegenstehendem Urteil des OLG München hat sich die deutsche Regierung ein harmonisches Umfeld erkauft. Denn die Hinterbliebenen der Opfer hatten eine Einigung nach ihren Vorstellungen zur Voraussetzung einer Teilnahme an den Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Geiselnahme gemacht und auch der israelische Staatspräsident Jitzchak Herzog wäre ohne die Millionenzahlung wohl nicht zu der geplanten Gedenkfeier gekommen.
Mit der nun vollzogenen Einigung komme die Regierung "ihrer historischen Verpflichtung gegenüber den Opfern und deren Hinterbliebenen nach", erklärte Regierungssprecher Steffen Hebestreit. Die Einigung auf die Zahlung von weiteren 28 Millionen Euro schaffe "nach nunmehr 50 Jahren die Voraussetzungen, ein schmerzhaftes Kapitel in der gemeinsamen Geschichte aufzuarbeiten, angemessen zu würdigen und legt die Grundlage für eine neue lebendige Erinnerungskultur." Durch die Teilnahme der Hinterbliebenen der Opfer und hochrangiger Vertreter des israelischen Staates wurde nun kurzfristig eine würdige Kulisse für die Trauerfeier zum Gedenken an das Attentat aus dem Jahre 1972 gesichert, auf welcher deutsche Politiker ihre Demut und Betroffenheit vor aller Welt in angemessenem Rahmen präsentieren können.
Donnerstag, 25. August 2022
Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig, Karten im Verkauf
Das Derby zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am 10. September 2022 wirft seine Schatten voraus. Wie bei diesem Derby üblich, sind die Tickets heiß begehrt und unter den Fans, die sich nur zu besonderen Spielen ins Niedersachsenstadion bewegen, breitet sich im Vorfeld Panik aus. Denn wie üblich erhalten bei diesem Spiel nach den Mitgliedern des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. auch Dauerkarteninhaber und Mitglieder offizieller 96-Fanclubs ein Vorkaufsrecht auf Derby-Karten, weil sich die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG und auch die anderen Gesellschaften im Verbund mit dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. beim Aufeinandertreffen mit dem BTSV viele 96er im Stadion, die die Mannschaft lautstark unterstützen, wünscht. Dieser Wunsch geht soweit, dass alle Fans mit Vorkaufsrecht Tickets für das Niedersachsenderby ohne Mengenbegrenzung kaufen können: "Ihr könnt so viele Tickets wie gewünscht und benötigt erwerben".
Ab dem 29.08.2022 dürfte sich dann der gewöhnliche Pöbel um die übrigen Tickets über offizielle Verkaufsstellen balgen, wenn es dann noch verbleibende Tickets für den freien Verkauf gibt. Allerdings werden schon jetzt Tickets über Viagogo angeboten, für die von Erwerbern mit Vorkaufsrecht ein Vielfaches des Einstandspreises von Interessierten verlangt werden:
Ganz im Sinne der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, möchte man meinen, denn wer EUR 200,- pro Person für einen Stehplatz unter 96-Fans im Stadion zahlt, muss schon ein riesengroßer 96-Fan sein und viele 96er im Stadion werden ja ausdrücklich gewünscht. Außerdem hat die GmbH & Co. KG mangels Mengenbegrenzung diese Karten jedenfalls für den von ihr verlangten Preis verkaufen können.
Die Einladung, so viele Tickets wie gewünscht und benötigt zu erwerben, hat natürlich einen Haken, der sich "Unzulässige Weitergabe" nennt und dieser findet sich in Ziffer 9.2 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB):
"Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden. Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet und/oder bei nicht von HANNOVER 96 autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten;
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;
c) Urheberrechte sowie sonstige Rechte von HANNOVER 96 bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der privaten Weitergabe zu nutzen;
d) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben;
e) Tickets an nicht seitens HANNOVER 96 autorisierte gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von HANNOVER 96 kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;
g) Tickets an Personen weiterzugeben, die derzeit aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen sind, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;
h) Tickets an Fans von Gastvereinen weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste."
Damit ist klar, dass nicht erst der Verkauf von Tickets über Viagogo oder ebay nach den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG untersagt ist, sondern schon das Angebot im Internet. Darüber hinaus dürfen Tickets auch nur zu einem Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten verkauft werden.
Dennoch ist es nicht einfach, einem Ticketverkäufer, der Karten zu hohen Preisen im Internet verkauft hat, gerichtsfest auf die Schliche zu kommen, denn zumindest Viagogo gibt die Namen derjenigen, die auf der Plattform von Viagogo die Tickets angeboten haben, nicht heraus. Außerdem könnte der ursprüngliche Erwerber der Karten seine Karten in zulässiger Weise weitergegeben haben und erst der Zweit- oder gar Dritterwerber könnte auf die abscheuliche Idee gekommen sein, sich eine goldene Nase zu verdienen.
Tatsächlich wird der zulässige Weiterverkauf von Tickets in Ziffer 9.3 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geregelt:
"Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinn der Regelung in Ziff. 9.2 vorliegt und
a) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist,
b) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und HANNOVER 96 einverstanden erklärt und
c) HANNOVER 96 auf seine Anforderung hin (aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder HANNOVER 96 die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat."
Mit diesen Regelungen wird es für die Sales & Service GmbH & Co. KG auch nach einer Abmahnung gegen einen vermeintlichen Spitzbuben schwierig, Sanktionen durchzusetzen, denn die Beweislast liegt natürlich bei dem Verwender der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen und dieser ist schwierig nachzukommen, wenn nach einem unzulässigen Ticketverkauf der tatsächlich Verantwortliche gefunden werden soll und die GmbH & Co. KG auf eine Mauer des Schweigens trifft. Wer die Karte am Ende im Internet angeboten hat, dürfte oftmals im dunkeln bleiben. Immerhin ist es ja unter kaufmännischen Aspekten tröstlich, wenn durch geschicktes Marketing ohne Verkaufsbeschränkungen für Vorkaufsberechtigte alle Tickets zum vorgesehenen Preis verkauft wurden und damit der kalkulierte Gewinn aus dem Ticketverkauf vollständig gesichert werden konnte.
Freitag, 12. August 2022
Messergewalt und Polizeigewalt
Dienstag, 9. August 2022
Tod bei Angriff mit Messer
* Nachtrag: Der Polizist verteidigte sich mit mindestens 6 Schüssen aus einer Maschinenpistole vom Typ MP5 von Heckler und Koch. Das rückt die Bewertung der Notwehr in eine anderes Licht und der Fall dürfte doch vor Gericht landen.
Samstag, 16. Juli 2022
Hurra, hurra, der Fürst hat einen Orden!

Auch im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur kannte die Glückseligkeit keine Grenzen und so wurde Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe angesichts des freudigen Ereignisses in einer feierlichen Pressemeldung gleich auch zum "Fürst zu Schaumburg-Lippe" verwandelt, wohl um dem Volk in Niedersachsen zu demonstrieren, dass es sich in unsicheren Zeiten wie dieser auf eine starke Führungspersönlichkeit verlassen kann.
Vergessen sind nun die Querelen der Vergangenheit, als sich die Landesregierung von Schaumburg-Lippe mit Schreiben vom 14.04.1936 beim Reichs- und Preußischen Minister des Innern, Wilhelm Frick, über den Großvater des nun geehrten Ordensträgers, Ernst Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe, beschwerte, weil dessen Selbstbezeichnung "Fürst zu Schaumburg-Lippe" nicht dem Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens vom 30.04.1928 entspreche.
Endlich ist keine Rede mehr von dem lästigen Wikipedia-Eintrag, wonach Großvater Wolrad nach dieser Beschwerde an den damaligen preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring schrieb und am 07.05.1936 darum bat, sich - entgegen den Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung zur Abschaffung der Vorrechte des Adels (WRV Artikel 109, Abs. 2) - Fürst nennen zu dürfen, worauf ihn Göring zurück an den Reichs- und Preußischen Minister des Innern verwies, der dann mit Schreiben vom 13.08.1936 feststellte, dass Opa Wolrad das Recht zur Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" gar nicht zustand.
Schwamm über das unerfreuliche Wikipedia-Gerücht, wonach Großvater Ernst Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe sodann am 01.09.1936 einen Rückdatierungsantrag für die Aufnahme in die NSDAP stellte, der am 07.12.1936 von Rudolf Heß befürwortet und daraufhin der Eintritt in die NSDAP auf das Jahr 1928 rückdatiert wurde, so dass die rechtswidrige Bezeichnung "Fürst" anschließend wohl keine große Rolle mehr spielte.
Heute wird mit dem Adelstitel "Fürst" zum Glück etwas entspannter umgegangen. Opas NSDAP ist längst Geschichte und den Sturz der Monarchie durch die Novemberrevolution von 1918/19 mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, mit welcher die öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben wurden, kennen durchschnittliche Politiker heute nicht einmal mehr aus dem Fernsehen.
Über hundert Jahre nach der Abschaffung des Adels kann man sich als Landespolitiker schon einmal mit innerlicher Demut an Wolrads Enkel Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe heranpirschen, ihm den Verdienstorden des Landes Niedersachsen in der Ordensstufe "Verdienstkreuz 1. Klasse" umbinden und schließlich durch eine devote Pressemittelung mit achtfacher Anbiederung als "Fürst zu Schaumburg-Lippe" den Bauch pinseln.
Ob die Ehrwürdigkeit des Verdienstkreuzträgers als selbständige und auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl unter Zurückstellung eigener Interessen vom Land Niedersachsen auch darin gesehen wurde, dass er dem unseligen Zeitgeist zuwider das traditionelle Erbe nur an den erstgeborenen Sohn Donatus und nicht an seine Töchter Felipa und Philomena weitergeben will oder auf die Zustimmung zur Sanierung seines Schlosses Bückeburg mit 350.000,- Euro aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes, bleibt unklar.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur findet jedenfalls an der Erhaltung des privaten Eigentums des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe durch ihn selbst auch unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einen besonderen Gefallen: "Kulturdenkmale wie Schloss Bückeburg, die fürstlichen Mausoleen oder der Wilhelmstein sind kein bequemer Luxus, sondern eine Verpflichtung." Deshalb sei die Auszeichnung mit dem Verdienstorden auch eine Anerkennung dafür, dass Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe diese Verpflichtung lebe. Hurra!
Montag, 11. Juli 2022
Fachanwalt für IT-Recht wird beliebter, Anwälte werden weniger
Mittwoch, 6. Juli 2022
Das Z gehört Putin - auch in Deutschland
Damit ist die russische Militärführung dank des vorauseilenden Gehorsams deutscher Behörden auf einem guten Weg, den Buchstaben Z auch in der Bundesrepublik Deutschland als Alleinstellungsmerkmal für ihren Angriffskrieg durchzusetzen. Das Z zur schlichten Kennzeichnung eines Fahrzeugs hierzulande nicht mehr zu verwenden, ist ein wichtiger Schritt der deutschen Behörden, um den russischen Streitkräften und ihrer Landnahme in der Öffentlichkeit einen angemessenen Raum zuzubilligen. Bereits vergebene Kennzeichen mit dem Einzelbuchstaben Z werden zurzeit allerdings noch nicht eingezogen.
Eine Stellungnahme der Kfz-Zulassungsbehörden des Landkreises Zwickau über deren Umgang mit dem alleinstehenden Z auf ihren Nummernschildern liegt derzeit noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden in Zwickau derzeit noch keine Maßnahmen getroffen haben, um das Autokennzeichen Z für Zwickau abzuschaffen, obwohl mit der Beibehaltung dieses Kennzeichens das Symbol für den russischen Feldzug in der Ukraine auf Dauer unangemessen bagatellisiert wird.
Montag, 23. Mai 2022
Facebook: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, § 353d StGB
Der Drang, endlich einmal selbst ins Rampenlicht zu gelangen, ist mitunter derart groß, dass ganz bewusst Grenzen überschritten werden, die die Rechtsordnung entweder zum Schutz ihrer Bürger oder gar zum Schutz eigener Prinzipien aufgestellt hat. Ein bundesweit bekanntes Beispiel dafür, dass eine derart verirrte Person mit vollem Vorsatz andere Menschen beleidigt oder falschen Verdächtigungen aussetzt, nur um selbst ins Schlaglicht der Beachtung zu gelangen, sind die grotesken Fälle der Turboquerulantin.
Ein schlichtes Gemüt gepaart mit einer unpfändbaren Erwerbsunfähigkeitsrente ließ den kriminellem Mitteilungsdrang derart reifen, dass das Amtsgericht Nienburg am Ende zahlreicher Prozesse und Ordnungsgeldverfahren entnervt aufgab und die Turboquerulantin so schonend wie möglich behandelte, um sich ihrem rechtsverachtenden Zorn wegen der damit verbundenen Arbeit möglichst dauerhaft zu entziehen.
Nun scheint ein geistiger Tiefflieger aus Niedersachsen den von der Turboquerulantin besetzten Thron umstoßen zu wollen, indem er sich mit umschweifenden Gesten in den Fokus der Justiz drängt. Zivilrechtliche Verurteilungen scheinen dem TQ-Lehrling dabei nicht ausreichend zu sein, denn Bewunderung erlangt man in kriminellen Kreisen bekanntermaßen erst mit strafrechtlich beachtlichem Wirken. Unter Facebook-Quertreibern ist insbesondere ein Verstoß gegen § 353d StGB beliebt, um seinen Mut vor der versammelten Gemeinde zu beweisen.
Eine kleine Kostprobe seines kriminellen Könnens lieferte der TQ-Lehrling daher schon am vergangenen Wochenende, als er den Wortlaut von einem amtlichen Dokument eines bei der Staatsanwaltschaft Hannover noch laufenden Strafverfahrens in wesentlichen Teilen über sein Facebook-Profil öffentlich mitteilte und dabei nicht nur die vollständigen Namen verdächtiger Facebook-Nutzer preisgab, sondern auch den Umstand, dass der Polizei von Facebook bereits gespeicherte IP- Adressen übermittelt wurden. Schließlich wurde die verbotene Mitteilung gar von der Preisgabe einer verdächtigen E-Mail-Adresse gekrönt.
Anders als es die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestands "Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen" auf den ersten Anschein vermuten lässt, werden von der Tatvariante nach § 353d Nr. 3 StGB Dokumente aus dem gesamten Verlauf des Strafverfahrens geschützt, mithin auch aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, also dem Stadium vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob letztlich eine Anklage erhoben werden soll.
Denn nach herrschender Meinung dient § 353d Nr. 3 StGB zwei unterschiedlichen Schutzzwecken. Einerseits soll die Unbefangenheit der an dem Verfahren Beteiligten geschützt werden, andererseits sollen die vom Verfahren betroffenen Personen davor geschützt werden, durch die Veröffentlichungen an den Pranger gestellt zu werden, noch bevor eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Wegen dieser doppelten Schutzrichtung kann die Tat auch durch die vom Verfahren selbst betroffene Person begangen werden.
Selbstverständlich habe ich wegen dieser verbotenen Veröffentlichung umgehend Strafanzeige gegen den TQ-Lehrling bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt, denn es ist für mich als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht hinnehmbar, dass durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials, verbunden mit einseitigen Stellungnahmen, eine Voreingenommenheit bei den Justizbehörden entsteht, welche die bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehende Unschuldsvermutung der angeprangerten Facebook-Nutzer gefährdet.
Donnerstag, 5. Mai 2022
Mord und Totschlag im SPIEGEL
Samstag, 30. April 2022
Wutrichter befangen
Wieder wird unser Wutrichter das Ende des von ihm nur dürftig geführten Verfahrens nicht erleben. So dürftig, dass ein anderer Richter des Amtsgerichts Hagen auf unser Ablehnungsgesuch hin der Meinung war, dass die Selbstherrlichkeit seines Richterkollegen darin mündete, dass dieser das Klagebegehren nicht mehr ausreichend unbefangen gewertet hat und das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend ernst nahm, weil er dieses lediglich als "humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede" verharmlost hatte.
Der Beschluss das Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2022 klingt moderat und spart auch nicht mit Kritik an meiner in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik am Verhalten des Wutrichters, die aus der Sicht des Wutrichterkollegen kaum mit dem erörterten "anwaltlichen Sachlichkeitsgebot" in Einklang zu bringen sei. Eine Fehleinschätzung, welche die Rechtsanwaltskammer Celle im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 mit ausführlicher Begründung korrigiert hatte.
Der Kern der Ablehnungsentscheidung bezieht sich auf den Umstand, dass der Wutrichter unser Prozesskostenhilfegesuch in seinem Beschluss vom 05.05.2021 mit derart abstrusen Worten abgelehnt hatte, dass ihm die Kompetenz abgesprochen werden musste, die Sache als Richter weiter zu betreuen. Mit anderen Worten: Der zu Recht abgelehnte Richter hatte mit seiner später durch das Landgericht Hagen korrigierten Entscheidung schon in dem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren gezeigt, dass er fachlich wohl nicht in der Lage sein werde, den Rechtsstreit juristisch angemessen zu entscheiden.
Schließlich weist der Richterkollege auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 28.11.2018 hin, durch welchen der Wutrichter bereits im Vorprozess des Feldes wegen Befangenheit verwiesen wurde. In dieser Entscheidung hatte der Richter den unfähigen Kollegen wegen seiner Selbstablehnung ausgeschlossen, weil er "klar zu erkennen gegeben habe, dass er an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen will". Diesmal möchte der Wutrichter weiter teilnehmen, darf aber nicht. Ich frage mich ernsthaft, welche persönlichen Defizite des Wutrichters dazu geführt haben, sich in diesen für die Allgemeinheit völlig belanglosen Prozessen vor der Öffentlichkeit ohne Not als vollkommen ungeeignet für das Richteramt zu entblößen.
Freitag, 22. April 2022
Umgehungsverbot
Mittwoch, 20. April 2022
Turboquerulantin auf der Flucht
Freitag, 15. April 2022
Rechtsanwaltskammer Celle: Wutrichter darf Wutrichter genannt werden
Wenn es ein juristischer Leisetreter am Ende seines Berufslebens doch noch schafft, sich in der Judikatur Beachtung zu verschaffen, ist das entweder das Ergebnis einer für ihn ungewöhnlichen Kraftanstrengung oder aber das Resultat eines besonders bemerkenswerten Versagens. Im vorliegenden Fall lässt sich mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dem als "Wutrichter" bekannt gewordenen Amtsrichter aus Hagen durch seinen unbändigen Drang zur Willkür und dem damit einhergehenden Bedürfnis, eine Partei nach dessen persönlichen Vorlieben abseits von Wahrheit und Gerechtigkeit zu beurteilen, nun endgültig gelungen ist, sich mit einem letzten Aufbäumen als tragikomische Erscheinung in der deutschen Rechtsprechung zu verewigen.
Denn die zwischenzeitliche Ruhe am Amtsgericht Hagen endete spätestens mit der Rückkehr des Wutrichters im Sommer 2021, als er erneut nach bestem Wissen und Gewissen über die Geschicke unseres hochwohlgeborenen Mandanten zu entscheiden hatte und sich selbstredend erneut gegen Recht und Gesetz auf die Seite der dunklen Macht schlug, wo er schließlich den Kräften des Lichts unterlag. Die dunkle Macht nimmt Niederlagen natürlich nicht ohne Rückzugsgefecht hin. Während der Wutrichter im Jahre 2018 noch höchstpersönlich und höchst erfolglos die Staatsanwaltschaft damit betraute, den Verfasser wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wutrichter" zu sanktionieren, verfolgte sein Dienstvorgesetzter im Jahre 2021 das gleiche Ziel mittels Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle.
Aber auch der zweite Versuch der Knebelung war nicht von Erfolg beschieden, denn die Rechtsanwaltskammer Celle stellte durch ihre Entscheidung im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen mich ein, weil ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO durch die schriftsätzliche Verwendung der Bezeichnung „Wutrichter“ in dem vom selbigen geführten Verfahren nicht vorlag. Auch wenn das Verhalten des Rechtsanwalts als ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl und damit als unsachlich empfunden werde, sei die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO erst dann überschritten, wenn die herabsetzende Äußerung den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annehme, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.
Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaube es dem Rechtsanwalt nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nicht entscheidend sei es, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliege auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung. Ein unsachliches Verhalten könne dem Rechtsanwalt in der Regel nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, strafbarer Beleidigungen oder herabsetzender Äußerungen handele, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben habe. Dies war, wie der geneigte Leser der kleinen Wutrichter-Reihe längst weiß, bei mir niemals der Fall.