Mit Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.
Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.
Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem. § 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.
Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.
Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.
Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.
Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.
Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.
Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.
Freitag, 10. Juli 2020
Donnerstag, 9. Juli 2020
HSV - erst Abmahnung, dann Klage
Der HSV musste in der vergangenen Zweitliga-Saison im entscheidenden letzten Spiel gegen den SV Sandhausen eine empfindliche 1:5-Niederlage hinnehmen und verpasste damit den Aufstieg in die erste Fußball-Bundesliga. Abseits des Rasens kämpft der HSV, besser die HSV Fußball AG, vor Gericht um einen Sieg im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Heimspielen der Fußball-Lizenzmannschaft. Wenigstens vor dem Landgericht Hamburg hofft die HSV AG nämlich, das Saisonziel noch zu erreichen. Denn wer ein Heimspiel der HSV AG sehen möchte, muss dazu einen Vertrag mit der Fußball Aktiengesellschaft schließen und nach den Vorstellungen des Vorstands der Aktiengesellschaft deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen ausnahmslos akzeptieren.
Nun kommt es immer wieder vor, dass Fans, die eine Karte gekauft haben, persönlich verhindert sind oder sich einfach die Fortsetzung einer Negativserie ihrer Lieblingsmannschaft nicht auch noch für Geld ansehen möchten. Wer dann den Fehler macht, sein Ticket auf ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de anzubieten und vom Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen der Lizenzmannschaft keine Ahnung hat, könnte eine Abmahnung vom Anwalt der HSV Fußball AG bekommen, denn ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise auf den Eintrittskarten besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur dann, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV AG geschlossen hat oder in einen solchen Vertrag mit Zustimmung der HSV AG eingetreten ist.
Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn wer eine Karte über als Zweiterwerber kauft, darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Spiel nur ansehen, wenn die HSV AG dem Vertragseintritt des Erwerbers zustimmt. Und das passiert nur nach den vom HSV einseitig bestimmten Regeln. Am Stadioneingang gibt es dann bisweilen eine böse Überraschung, wenn der Eintritt verweigert wird, weil der Ticketerwerb über das Internet eben nicht mit Zustimmung der HSV AG erfolgt ist. Das ist der Moment, in dem der online-Kartenkäufer weichgekocht wird und alles tut, um doch noch ins Stadion zu gelangen. Eigene Daten, fremde Daten, die Konfektionsgröße der Freundin und das Konfirmationsgeschenk der Großmutter werden dem HSV bereitwillig auf dem Silbertablett präsentiert, bloß um noch irgendwie das Spiel zu sehen.
Nach der umfassenden Zwangsbeichte des Käufers kann dann auch der Verkäufer von der HSV AG gegrillt werden, der das Kleingedruckte nicht ernst genommen und seine Karten online verscheuert hat. Der erste Schritt erfolgt dann mit einer Abmahnung über den Rechtsanwalt der Hamburger Aktiengesellschaft. Wer dann glaubt, im Recht zu sein, bekommt nicht selten eine Klage zugestellt, in der verlangt wird, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der HSV AG selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der HSV AG, welche er angeblich unter Einbeziehung der AGB der HSV AG bezogen hat, über einen Internet-Marktplatz und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10 % und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.
Zur Begründung für den Drang, Fußballfans für Kleckerbeträge vor Gericht zu zerren, führt die HSV AG an, sie sei nur bei einem Verkauf der Karten über eigene Vertriebskanäle in der Lage, im Falle von zu erwartenden Sicherheitsproblemen, etwa bei sogenannten „Problemspielen“, kontrollierend und reglementierend einzugreifen. Diese Möglichkeit sei ihr bei Vertriebskanälen, die der Kontrolle der AG entzogen sind, vollständig genommen. Die von der HSV AG erstrebte Kontrolle nach dem Verkauf diene angeblich dem Schutze der körperlichen Integrität der Besucher des Stadions. Wer selbst ab und zu im Stadion ist, ahnt, dass über ebay verkaufte Tickets keine Gefahr für Leib und Leben von Stadionbesuchern sein könnten, weil sich die wenigen zur Gewalt entschlossenen Fußballfans nicht über ebay mit Karten eindecken, sondern längerfristig vorsorgen und für Prügeleien grundsätzlich andere Orte bevorzugen. Denn durch die technische Verbesserung der Überwachung in den Stadien und das hohe Polizeiaufkommen bei Bundesliga-Spielen finden die gewalttätigen Auseinandersetzungen regelmäßig außerhalb des Stadions statt.
Nun kommt es immer wieder vor, dass Fans, die eine Karte gekauft haben, persönlich verhindert sind oder sich einfach die Fortsetzung einer Negativserie ihrer Lieblingsmannschaft nicht auch noch für Geld ansehen möchten. Wer dann den Fehler macht, sein Ticket auf ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de anzubieten und vom Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen der Lizenzmannschaft keine Ahnung hat, könnte eine Abmahnung vom Anwalt der HSV Fußball AG bekommen, denn ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise auf den Eintrittskarten besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur dann, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV AG geschlossen hat oder in einen solchen Vertrag mit Zustimmung der HSV AG eingetreten ist.
Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn wer eine Karte über als Zweiterwerber kauft, darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Spiel nur ansehen, wenn die HSV AG dem Vertragseintritt des Erwerbers zustimmt. Und das passiert nur nach den vom HSV einseitig bestimmten Regeln. Am Stadioneingang gibt es dann bisweilen eine böse Überraschung, wenn der Eintritt verweigert wird, weil der Ticketerwerb über das Internet eben nicht mit Zustimmung der HSV AG erfolgt ist. Das ist der Moment, in dem der online-Kartenkäufer weichgekocht wird und alles tut, um doch noch ins Stadion zu gelangen. Eigene Daten, fremde Daten, die Konfektionsgröße der Freundin und das Konfirmationsgeschenk der Großmutter werden dem HSV bereitwillig auf dem Silbertablett präsentiert, bloß um noch irgendwie das Spiel zu sehen.
Nach der umfassenden Zwangsbeichte des Käufers kann dann auch der Verkäufer von der HSV AG gegrillt werden, der das Kleingedruckte nicht ernst genommen und seine Karten online verscheuert hat. Der erste Schritt erfolgt dann mit einer Abmahnung über den Rechtsanwalt der Hamburger Aktiengesellschaft. Wer dann glaubt, im Recht zu sein, bekommt nicht selten eine Klage zugestellt, in der verlangt wird, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der HSV AG selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der HSV AG, welche er angeblich unter Einbeziehung der AGB der HSV AG bezogen hat, über einen Internet-Marktplatz und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10 % und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.
Zur Begründung für den Drang, Fußballfans für Kleckerbeträge vor Gericht zu zerren, führt die HSV AG an, sie sei nur bei einem Verkauf der Karten über eigene Vertriebskanäle in der Lage, im Falle von zu erwartenden Sicherheitsproblemen, etwa bei sogenannten „Problemspielen“, kontrollierend und reglementierend einzugreifen. Diese Möglichkeit sei ihr bei Vertriebskanälen, die der Kontrolle der AG entzogen sind, vollständig genommen. Die von der HSV AG erstrebte Kontrolle nach dem Verkauf diene angeblich dem Schutze der körperlichen Integrität der Besucher des Stadions. Wer selbst ab und zu im Stadion ist, ahnt, dass über ebay verkaufte Tickets keine Gefahr für Leib und Leben von Stadionbesuchern sein könnten, weil sich die wenigen zur Gewalt entschlossenen Fußballfans nicht über ebay mit Karten eindecken, sondern längerfristig vorsorgen und für Prügeleien grundsätzlich andere Orte bevorzugen. Denn durch die technische Verbesserung der Überwachung in den Stadien und das hohe Polizeiaufkommen bei Bundesliga-Spielen finden die gewalttätigen Auseinandersetzungen regelmäßig außerhalb des Stadions statt.
Montag, 6. Juli 2020
Die Turboquerulantin und das freiwillige Ordnungsgeld
Unbeeindruckt von einstweiligen Verfügungen, rechtskräftigen Urteilen und zahlreichen Ordnungsgeldern fräst sich unsere Turboquerulantin immer tiefer in die Weichteile der deutschen Justiz. Nachdem das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2016 das erste Mal kapituliert hatte und der rechtsstaatliche Offenbarungseid spätestens 2019 nicht mehr zu verbergen war, tastet sich nun auch das Amtsgericht Hamburg immer näher an die weiße Fahne heran.
Um die lästigen Ordnungsgelder mit einem Federstrich hinwegzuwischen, hatte das Turbilein bereits im vorigen Jahr Insolvenzantrag beim Amtsgericht Syke gestellt, ohne allerdings auch nur eine Sekunde daran zu denken, ihr rechtsfeindliches Trommelfeuer gegenüber den bedauernswerten Inhabern der zahlreichen Unterlassungstitel einzustellen.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat nun das Amtsgericht Hamburg trotz des laufenden Insolvenzverfahrens der Turobquerulantin von Ordnungshaft abgesehen und wegen des Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.07.2019 ein Ordnungsgeld von (lediglich) EUR 150,- ausgeworfen, dass angesichts der Mittellosigkeit des gesetzlosen Quälgeists aus Niedersachsen vollkommen sinnlos erscheint. Das lief in Hamburg früher anders, aber vielleicht soll neuerdings der Grundsatz "Spaß statt Strafe" für ein harmonischeres Miteinander sorgen und eine übellaunige Rechtsfindung im Streben nach Gerechtigkeit ablösen.
Amüsant ist insoweit die Begründung des Gerichts: "Zwar handelt es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner nach Anordnung eine freiwillige Zahlung leistet." Mit Sicherheit wird unser Türbchen in Kürze ihr Geheimversteck plündern und der Justizkasse Hamburg zur Begleichung des neuen Ordnungsgelds ihre letzten Spargroschen freiwillig überreichen, um den ihr wohlgesonnenen Richter nicht zu enttäuschen. Vielleicht sollte die Justiz schon die Tenorierung von Unterlassungsansprüchen etwas gefälliger gestalten und Rechtsbrechern eine Beleidigung nicht gleich verbieten, sondern nur um gelegentliche Unterlassung des rechtswidrigen Treibens bitten, wenn es nicht allzuviel Mühe macht.
Um die lästigen Ordnungsgelder mit einem Federstrich hinwegzuwischen, hatte das Turbilein bereits im vorigen Jahr Insolvenzantrag beim Amtsgericht Syke gestellt, ohne allerdings auch nur eine Sekunde daran zu denken, ihr rechtsfeindliches Trommelfeuer gegenüber den bedauernswerten Inhabern der zahlreichen Unterlassungstitel einzustellen.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat nun das Amtsgericht Hamburg trotz des laufenden Insolvenzverfahrens der Turobquerulantin von Ordnungshaft abgesehen und wegen des Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.07.2019 ein Ordnungsgeld von (lediglich) EUR 150,- ausgeworfen, dass angesichts der Mittellosigkeit des gesetzlosen Quälgeists aus Niedersachsen vollkommen sinnlos erscheint. Das lief in Hamburg früher anders, aber vielleicht soll neuerdings der Grundsatz "Spaß statt Strafe" für ein harmonischeres Miteinander sorgen und eine übellaunige Rechtsfindung im Streben nach Gerechtigkeit ablösen.
Amüsant ist insoweit die Begründung des Gerichts: "Zwar handelt es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner nach Anordnung eine freiwillige Zahlung leistet." Mit Sicherheit wird unser Türbchen in Kürze ihr Geheimversteck plündern und der Justizkasse Hamburg zur Begleichung des neuen Ordnungsgelds ihre letzten Spargroschen freiwillig überreichen, um den ihr wohlgesonnenen Richter nicht zu enttäuschen. Vielleicht sollte die Justiz schon die Tenorierung von Unterlassungsansprüchen etwas gefälliger gestalten und Rechtsbrechern eine Beleidigung nicht gleich verbieten, sondern nur um gelegentliche Unterlassung des rechtswidrigen Treibens bitten, wenn es nicht allzuviel Mühe macht.
Freitag, 3. Juli 2020
Freispruch zweiter Klasse
Den im deutschen Sprachgebrauch insbesondere von juristischen Laien vielfach umschriebenen "Freispruch zweiter Klasse" gibt es nicht. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht in seinem Urteil nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Für ein sich daran anschließendes freisprechendes Urteil bestimmt § 267 StPO folgendes: "Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist." Damit gibt es nur zwei Varianten eines Freispruchs. Entweder wurde ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen nicht überführt oder die Tat war aus rechtlichen Gründen nicht strafbar. Nicht überführte Angeklagte werden vor dem Gesetz konsequent gleich behandelt und sind schlicht unterschiedslos unschuldig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt daher in seinem Urteil vom 15.01.2015, Az.: 48144/09 (Cleve gegen Deutschland) zu Recht die Auffassung, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist. Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten. Dies führt zu einem Verbot des Äußerns eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen nach einem rechtskräftigen Freispruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Betroffenen ist auch auf die Begründung für den Freispruch anzuwenden, die dem freisprechenden Tenor des Urteils folgt, da sich Tenor und Gründe des Urteils nicht trennen lassen.
Damit hat ein Strafgericht wegen des in Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung bei der Begründung eines Freispruchs Formulierungen zu vermeiden, die nahelegen, dass das Gericht einen Angeklagten für schuldig hält, obwohl kein formeller Schuldspruch ergangen ist. Sofern nationale Gerichte insoweit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei im Rahmen des Artikel 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch eine Entschädigung für immateriell erlittenes Unrecht zusprechen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt daher in seinem Urteil vom 15.01.2015, Az.: 48144/09 (Cleve gegen Deutschland) zu Recht die Auffassung, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist. Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten. Dies führt zu einem Verbot des Äußerns eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen nach einem rechtskräftigen Freispruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Betroffenen ist auch auf die Begründung für den Freispruch anzuwenden, die dem freisprechenden Tenor des Urteils folgt, da sich Tenor und Gründe des Urteils nicht trennen lassen.
Damit hat ein Strafgericht wegen des in Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung bei der Begründung eines Freispruchs Formulierungen zu vermeiden, die nahelegen, dass das Gericht einen Angeklagten für schuldig hält, obwohl kein formeller Schuldspruch ergangen ist. Sofern nationale Gerichte insoweit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei im Rahmen des Artikel 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch eine Entschädigung für immateriell erlittenes Unrecht zusprechen.
Freitag, 19. Juni 2020
Die Notbremse des Hauptbelastungszeugen
Der Hauptbelastungszeuge hatte eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft geschickt. Angeblich, um die Wahrheit über die Angeklagte ans Licht zu bringen, weil er mit Lügen in seinem Leben nicht mehr leben könne. Das Motiv schiene edel und der Denunziant gar äußerst anständig, wenn man nicht wüsste, dass sich der Zeuge bereits wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und der Veruntreuung von Mandantengeldern strafrechtlich verantworten musste, ein Insolvenzverfahren läuft und seine Zulassung als Rechtsanwalt der Vergangenheit angehört.
Weil die Angeklagte die ehemalige Mandantin und Verflossene des Zeugen ist, drängt sich der Verdacht einer Beziehungstat auf. Und tatsächlich beginnt der Hauptbelastungszeuge mit der Schilderung einer problematischen Beziehung, aus welcher er sich mit einer zerstörerischen E-Mail an die Staatsanwaltschaft zu lösen versucht habe. Heute würde er sich für sein Verhalten schämen, ein Verhältnis mit der Angeklagten eingegangen zu sein und auch die Staatsanwaltschaft zur Beendigung dieser Beziehung benutzt zu haben: "Ich wollte wegkommen und die Beziehung beenden, daher habe ich die E-Mail geschrieben."
Charakterstärke sieht anders aus aber immerhin bedauert der Zeuge seine Tat und versichert glaubhaft, dass er so etwas heute nicht mehr wiederholen würde. Weil es ihm wenigstens jetzt auf die Wahrheit ankomme, habe er den elektronischen Hilferuf an die Strafverfolgungsbehörden vor der Verhandlung auch nicht noch einmal gelesen und könne sich deshalb nicht mehr an konkrete Umstände erinnern, aus denen sich eine Belastung der Angeklagten ergeben könnte: "Ich war nicht mehr Herr meiner Sinne." Die Einsicht des Zeugen kommt spät, aber nicht zu spät und sein Verzicht auf Auslagen für die weite Anreise erscheint überaus verständlich.
Weil die Angeklagte die ehemalige Mandantin und Verflossene des Zeugen ist, drängt sich der Verdacht einer Beziehungstat auf. Und tatsächlich beginnt der Hauptbelastungszeuge mit der Schilderung einer problematischen Beziehung, aus welcher er sich mit einer zerstörerischen E-Mail an die Staatsanwaltschaft zu lösen versucht habe. Heute würde er sich für sein Verhalten schämen, ein Verhältnis mit der Angeklagten eingegangen zu sein und auch die Staatsanwaltschaft zur Beendigung dieser Beziehung benutzt zu haben: "Ich wollte wegkommen und die Beziehung beenden, daher habe ich die E-Mail geschrieben."
Charakterstärke sieht anders aus aber immerhin bedauert der Zeuge seine Tat und versichert glaubhaft, dass er so etwas heute nicht mehr wiederholen würde. Weil es ihm wenigstens jetzt auf die Wahrheit ankomme, habe er den elektronischen Hilferuf an die Strafverfolgungsbehörden vor der Verhandlung auch nicht noch einmal gelesen und könne sich deshalb nicht mehr an konkrete Umstände erinnern, aus denen sich eine Belastung der Angeklagten ergeben könnte: "Ich war nicht mehr Herr meiner Sinne." Die Einsicht des Zeugen kommt spät, aber nicht zu spät und sein Verzicht auf Auslagen für die weite Anreise erscheint überaus verständlich.
Montag, 15. Juni 2020
beA - Montag morgen nach der Übernahme
Nach zweieinhalb Tagen kontrollierter Nichterreichbarkeit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs war ich ganz gespannt auf die Anmeldung am Montag morgen. Tatsächlich ist es so, wie von dem neuen Betreiber, der Wesroc GbR, versprochen. Ich konnte mich nach dem Übergang unter Hinweis auf eine neue Support-Adresse wie gewohnt an der beA-Anwendung anmelden und wie üblich erscheint die Meldung "Der Server ist nicht erreichbar". Neu ist allerdings, dass nach der gewohnten Fehlermeldung bei einem weiteren Anmeldeversuch erst einmal gar nichts mehr passiert. Die gewohnte Spannung bleibt, werde ich heute noch zwei fristgebundene Schriftsätze mit dem beA an die Landgerichte in Hamburg und Hannover senden können?
update:
Nach einer knappen Stunde habe ich Zugang zu meinem Anwaltspostfach, doch es gelingt nicht, die Schriftsätze an das Landgericht Hannover und das Landgericht Hamburg zu versenden. Denn nach Auswahl des im Postfach gespeicherten Landgerichts Hannover als Empfänger erscheint die Meldung:
"Ungültige Empfänger
Die Nachricht wurde nicht verarbeitet. Folgende Empfängerpostfächer sind nicht empfangsbereit:
Landgericht Hannover (30175 Hannover)
Diese ungültigen Postfächer wurden aus der Empfängerliste, allen Adressbüchern, allen Favoritenlisten und allen Verteilerlisten entfernt! Bitte prüfen Sie die Empfänger und starten Sie den Sendevorgang neu. [Fehler: 03-022]"
Bei der anschließenden Suche nach dem Landgericht Hannover in der Datenmaske des beA erscheint folgender Hinweis:
"Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig.
Keine Einträge vorhanden."
Das gleiche passiert auf der Suche nach dem Landgericht Hamburg, der Versand ist aktuell unmöglich, es bleibt also spannend.
update;
Um 12:00 Uhr ist es mir gelungen, die zunächst ohne Empfänger gespeicherten Schriftsätze an das Landgericht Hamburg und Landgericht Hannover zu versenden. Man muss eben einfach Geduld und Gottvertrauen haben, dann klappt´s auch mit dem beA.
update:
Nach einer knappen Stunde habe ich Zugang zu meinem Anwaltspostfach, doch es gelingt nicht, die Schriftsätze an das Landgericht Hannover und das Landgericht Hamburg zu versenden. Denn nach Auswahl des im Postfach gespeicherten Landgerichts Hannover als Empfänger erscheint die Meldung:
"Ungültige Empfänger
Die Nachricht wurde nicht verarbeitet. Folgende Empfängerpostfächer sind nicht empfangsbereit:
Landgericht Hannover (30175 Hannover)
Diese ungültigen Postfächer wurden aus der Empfängerliste, allen Adressbüchern, allen Favoritenlisten und allen Verteilerlisten entfernt! Bitte prüfen Sie die Empfänger und starten Sie den Sendevorgang neu. [Fehler: 03-022]"
Bei der anschließenden Suche nach dem Landgericht Hannover in der Datenmaske des beA erscheint folgender Hinweis:
"Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig.
Keine Einträge vorhanden."
Das gleiche passiert auf der Suche nach dem Landgericht Hamburg, der Versand ist aktuell unmöglich, es bleibt also spannend.
update;
Um 12:00 Uhr ist es mir gelungen, die zunächst ohne Empfänger gespeicherten Schriftsätze an das Landgericht Hamburg und Landgericht Hannover zu versenden. Man muss eben einfach Geduld und Gottvertrauen haben, dann klappt´s auch mit dem beA.
Freitag, 12. Juni 2020
beA - Wesroc GbR übernimmt
Zum Übergang des beA-Echtbetriebs im 2. Quartal 2020 wird der Betrieb der Anwendung beA von der Wesroc GbR übernommen und ausnahmsweise werden das beA und das Rechtsanwaltsregister in der Zeit vom 12.06.2020, 12:00 Uhr bis 15.06.2020, 8:00 Uhr planmäßig nicht erreichbar sein. Die mit der bisherigen Dienstleisterin, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge liefen zum 31.12.2019 aus und werden nun mit der aus den Firmen Westernacher Solutions GmbH und rockenstein AG bestehenden Bietergemeinschaft Wesroc GbR fortgeführt.
Die geplante Nichterreichbarkeit ist schon ein großer Fortschritt im Vergleich zur bislang gewohnten ungeplanten Nichterreichbarkeit des beA. In einigen Blogbeiträgen hatte ich meine persönlichen Schwierigkeiten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach thematisiert. Das könnte in Zukunft anders werden, denn die Wesroc GbR startet mit einem beeindruckenden Versprechen:
"Im Rahmen des Übergangs werden alle Postfächer sowie die zugehörigen Einstellungen, Daten und Nachrichten übertragen. Eine erneute Registrierung des Postfachs nach dem Übergang ist nicht nötig. Sie können sich nach dem Übergang wie gewohnt an der beA-Anwendung anmelden bzw. das Rechtsanwaltsregister nutzen."
Ich bin gespannt.
Die geplante Nichterreichbarkeit ist schon ein großer Fortschritt im Vergleich zur bislang gewohnten ungeplanten Nichterreichbarkeit des beA. In einigen Blogbeiträgen hatte ich meine persönlichen Schwierigkeiten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach thematisiert. Das könnte in Zukunft anders werden, denn die Wesroc GbR startet mit einem beeindruckenden Versprechen:
"Im Rahmen des Übergangs werden alle Postfächer sowie die zugehörigen Einstellungen, Daten und Nachrichten übertragen. Eine erneute Registrierung des Postfachs nach dem Übergang ist nicht nötig. Sie können sich nach dem Übergang wie gewohnt an der beA-Anwendung anmelden bzw. das Rechtsanwaltsregister nutzen."
Ich bin gespannt.
Freitag, 29. Mai 2020
Man darf doch manchmal Neger sagen
Wie ich ja schon vor einiger Zeit lernen durfte, sagt der DUDEN "Die Bezeichnung Neger gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb meist vermieden" und Wikipedia behauptet, "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen". Nun hat die Auffassung eines Redakteurs bei einem Verlag oder einer Online-Enzyklopädie zwar keinen Gesetzescharakter, aber wer sich einem gelangweilten Amtsrichter gegenüber für die Verwendung des Wortes "Neger" rechtfertigen muss, kann leicht der Unschärfe des Gesetzes im Kombination mit der Bequemlichkeit des Richters zum Opfer fallen, wenn nach dessen müdem Blick ins Internet eine Strafe wegen Beleidigung ausgeurteilt wird.
Unter interessierten Juristen ist es allerdings hinreichend bekannt, dass bei jeder Äußerung deren Anlass und Kontext besonders aufmerksam zu bewerten ist und im Falle einer Sachauseinandersetzung nur dann von einer Beleidigung auszugehen ist, wenn die Verwendung eines Wortes allein auf die Diffamierung der angegriffenen Person abzielt. So hatte das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Politikerin den Kontext, in welchem deren Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" gewählt wurde, als maßgebliches Kriterium für eine Auseinandersetzung in der Sache erkannt und deshalb eine beleidigende Schmähkritik verneint.
Die differenzierende Betrachtungsweise einer Äußerung fällt allerdings nicht nur vielen Richtern schwer, sondern bisweilen auch Parlamentariern. Je mehr aber die inhaltliche Auseinandersetzung eines Parlaments im Vordergrund steht und je wichtiger die mit einem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind, umso eher müssen andere Rechtsgüter hinter dem Rederecht eines Abgeordneten zurückstehen. Auch polemische Ausdrücke sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie in den Kontext einer inhaltlichen politischen Stellungnahme eingebettet sind. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist dann erreicht, wenn es nicht mehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung geht, sondern um die bloße Provokation oder eine Herabwürdigung Dritter beabsichtigt sei.
So hatte sich die Präsidentin des mecklenburg-vorpommerischen Landtags auf Grund ihrer Ordnungs- und Disziplinargewalt zu einem wie folgt begründeten Ordnungsruf gegen einen Parlamentarier hinreißen lassen, der in einer Debatte des Landtags mehrfach das Wort "Neger" verwendet hatte: "Der Abgeordnete Kramer hat zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede ein Wort benutzt, dass von der Gesellschaft als Schimpfwort und als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe verstanden wird. Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen, Herr Kramer, einen Ordnungsruf."
Diesen pauschalen Ordnungsruf hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.12.2019 zum Az.: LVerfG 1/19 als eine verfassungswidrige Verletzung des parlamentarischen Rederechts erkannt. Ein Ordnungsruf gegen die Verwendung des Wortes "Neger" an sich sei rechtswidrig. Denn ein Präsident dürfe ein Mitglied des Landtages nur dann zur Ordnung rufen, wenn dieses die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt habe. Weil aber der für mehrere Verwendungen des Wortes „Neger" in unterschiedlichen Zusammenhängen einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt habe, sei der Ordnungsruf in seiner nicht differenzierenden Form ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
Der Ordnungsruf rüge nach seinem Wortlaut die Verwendung des Wortes „Neger" allgemein und unabhängig vom Zusammenhang. Die Sanktion knüpfe nicht an die konkreten Äußerungen des Abgeordneten an und gehe insbesondere nicht der Frage nach, welchen vollständigen Inhalt der erste den Begriff „Neger" verwendende Zwischenruf hatte. Vielmehr werde für die mehrfache Verwendung des Wortes „Neger" pauschal ein Ordnungsruf erteilt. Der Ordnungsruf erfasse damit zu Unrecht auch die Äußerung, in der das Wort „Neger" verwendet wurde, um die Auffassung zu begründen, das Wort "Neger" verwenden zu dürfen.
Unter interessierten Juristen ist es allerdings hinreichend bekannt, dass bei jeder Äußerung deren Anlass und Kontext besonders aufmerksam zu bewerten ist und im Falle einer Sachauseinandersetzung nur dann von einer Beleidigung auszugehen ist, wenn die Verwendung eines Wortes allein auf die Diffamierung der angegriffenen Person abzielt. So hatte das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Politikerin den Kontext, in welchem deren Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" gewählt wurde, als maßgebliches Kriterium für eine Auseinandersetzung in der Sache erkannt und deshalb eine beleidigende Schmähkritik verneint.
Die differenzierende Betrachtungsweise einer Äußerung fällt allerdings nicht nur vielen Richtern schwer, sondern bisweilen auch Parlamentariern. Je mehr aber die inhaltliche Auseinandersetzung eines Parlaments im Vordergrund steht und je wichtiger die mit einem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind, umso eher müssen andere Rechtsgüter hinter dem Rederecht eines Abgeordneten zurückstehen. Auch polemische Ausdrücke sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie in den Kontext einer inhaltlichen politischen Stellungnahme eingebettet sind. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist dann erreicht, wenn es nicht mehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung geht, sondern um die bloße Provokation oder eine Herabwürdigung Dritter beabsichtigt sei.
So hatte sich die Präsidentin des mecklenburg-vorpommerischen Landtags auf Grund ihrer Ordnungs- und Disziplinargewalt zu einem wie folgt begründeten Ordnungsruf gegen einen Parlamentarier hinreißen lassen, der in einer Debatte des Landtags mehrfach das Wort "Neger" verwendet hatte: "Der Abgeordnete Kramer hat zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede ein Wort benutzt, dass von der Gesellschaft als Schimpfwort und als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe verstanden wird. Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen, Herr Kramer, einen Ordnungsruf."
Diesen pauschalen Ordnungsruf hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.12.2019 zum Az.: LVerfG 1/19 als eine verfassungswidrige Verletzung des parlamentarischen Rederechts erkannt. Ein Ordnungsruf gegen die Verwendung des Wortes "Neger" an sich sei rechtswidrig. Denn ein Präsident dürfe ein Mitglied des Landtages nur dann zur Ordnung rufen, wenn dieses die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt habe. Weil aber der für mehrere Verwendungen des Wortes „Neger" in unterschiedlichen Zusammenhängen einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt habe, sei der Ordnungsruf in seiner nicht differenzierenden Form ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
Der Ordnungsruf rüge nach seinem Wortlaut die Verwendung des Wortes „Neger" allgemein und unabhängig vom Zusammenhang. Die Sanktion knüpfe nicht an die konkreten Äußerungen des Abgeordneten an und gehe insbesondere nicht der Frage nach, welchen vollständigen Inhalt der erste den Begriff „Neger" verwendende Zwischenruf hatte. Vielmehr werde für die mehrfache Verwendung des Wortes „Neger" pauschal ein Ordnungsruf erteilt. Der Ordnungsruf erfasse damit zu Unrecht auch die Äußerung, in der das Wort „Neger" verwendet wurde, um die Auffassung zu begründen, das Wort "Neger" verwenden zu dürfen.
Ob Nazi-Schlampe oder Neger, absolut verbotene Worte gibt es in Deutschland noch nicht, auch wenn Politik und Gerichte den festen Glauben daran bereits vielfach verinnerlicht haben. Leider sind die Kapazitäten der Verfassungsgerichte begrenzt und so manches Mal bleibt die Meinungsfreiheit auf der Strecke, weil sich Entscheidungsträger mit ihrer persönlichen Auffassung von Moral und gesellschaftlichen Konventionen lieber danach richten, "was man nicht macht" und gerne auch ohne nähere Betrachtung des Zusammenhangs einer Äußerung die Verwendung einzelner Worte verbieten, ohne sich um verfassungsrechtliche Vorgaben zu scheren.
Freitag, 8. Mai 2020
Die Frauenleiche aus der Weser
Im algerischen Befreiungskampf wurden Ende der fünfziger Jahre zahlreiche Gegner vom französischen Militär mit Beton an den Füßen im Golf von Algier versenkt. Die argentinischen und chilenischen Juntas nahmen sich Ende der siebziger Jahre an den Methoden der Franzosen ein Beispiel und ließen auf die gleiche Weise ihre politischen Gegner verschwinden. Auch in der amerikanischen Unterwelt kommt es immer wieder vor, dass die Überreste stadtbekannter Verbrecher, die mit einem Zementblock beschwert wurden, aus den Gewässern um Chicago oder New York gezogen werden.
Die Überschrift in der BILD-Zeitung "MAFIA-METHODEN IN NIENBURG - Frau mit Betonplatte in der Weser versenkt?", weckte bei mir die Befürchtung, dass diese grausame Methode der Selbstjustiz nun auch in das beschauliche Weserstädtchen Einzug gehalten hatte, in dem das Amtsgericht Nienburg für Recht und Ordnung sorgen soll. War etwa die Untätigkeit der Nienburger Justiz Anlass für gepeinigte Seelen, das Recht schließlich selbst in die Hand zu nehmen oder handelte es sich bei dem Verbrechen um eine Abrechnung im Nienburger Millieu? Mit den Gerüchten, dass die Getötete in Heimen aufgewachsen und später in die Prostitution abgerutscht sei, verdichteten sich die Spekulationen um das bedauernswerte Opfer.
Als sich schließlich aber herausstellte, dass die mit auf dem Rücken gefesselten Händen aufgefundene Wasserleiche aus der Weser eine 19-Jährige Frau aus Schöningen ist, die Mutter zweier Kleinkinder war, die von einer Pflegefamilie betreut werden, fiel mir und auch zahlreichen Amtsträgern in Nienburg ein Stein vom Herzen. Denn es war nun sehr wahrscheinlich, dass der Hintergrund für die abscheuliche Tat nicht in einem örtlichen Justizskandal zu suchen ist, sondern der Ursprung für diese tragische Geschichte außerhalb der idyllischen Weserregion liegen dürfte. Der Nienburger Spargel sollte also bald wieder schmecken und auch am Amtsgericht Nienburg wird in Kürze wieder die gewohnte Ruhe einkehren.
Die Überschrift in der BILD-Zeitung "MAFIA-METHODEN IN NIENBURG - Frau mit Betonplatte in der Weser versenkt?", weckte bei mir die Befürchtung, dass diese grausame Methode der Selbstjustiz nun auch in das beschauliche Weserstädtchen Einzug gehalten hatte, in dem das Amtsgericht Nienburg für Recht und Ordnung sorgen soll. War etwa die Untätigkeit der Nienburger Justiz Anlass für gepeinigte Seelen, das Recht schließlich selbst in die Hand zu nehmen oder handelte es sich bei dem Verbrechen um eine Abrechnung im Nienburger Millieu? Mit den Gerüchten, dass die Getötete in Heimen aufgewachsen und später in die Prostitution abgerutscht sei, verdichteten sich die Spekulationen um das bedauernswerte Opfer.
Als sich schließlich aber herausstellte, dass die mit auf dem Rücken gefesselten Händen aufgefundene Wasserleiche aus der Weser eine 19-Jährige Frau aus Schöningen ist, die Mutter zweier Kleinkinder war, die von einer Pflegefamilie betreut werden, fiel mir und auch zahlreichen Amtsträgern in Nienburg ein Stein vom Herzen. Denn es war nun sehr wahrscheinlich, dass der Hintergrund für die abscheuliche Tat nicht in einem örtlichen Justizskandal zu suchen ist, sondern der Ursprung für diese tragische Geschichte außerhalb der idyllischen Weserregion liegen dürfte. Der Nienburger Spargel sollte also bald wieder schmecken und auch am Amtsgericht Nienburg wird in Kürze wieder die gewohnte Ruhe einkehren.
Dienstag, 21. April 2020
Urteil mit 3025 Seiten
Am 10. Juli 2018 wurde die Angeklagte Beate Zschäpe im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München wegen zehnfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Die vier Mitangeklagten wurden zu langen Haftstrafen verurteilt. Der 6. Strafsenat des OLG hat jetzt nach über 20 Monaten die schriftliche Begründung des Urteils fertiggestellt. Die in die Revision gegangenen Kollegen haben nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, ihre Zweifel an dem 3025 Seiten umfassenden Urteil zu begründen. Im Saal A 101 des Strafjustizzentrums des Oberlandesgerichts München waren sämtliche Akten für die Richter des 6. Strafsenats stets greifbar und es wird weder für den Bundesgerichtshof noch die Verteidigung einfach, allein die bloße Masse an Akteninhalten mit dem langen Urteil abzugleichen, um anschließend die rechtlichen Aspekte ausführlich zu würdigen.
Montag, 20. April 2020
Turboquerulantin viel stärker als Corona
In solch schweren Zeiten ist es wichtig, positive Zeichen zu setzen, um den ehrlichen Menschen zu signalisieren, dass Anstand und Moral noch lange nicht ausgedient haben. Wie ein Fels in der Brandung sorgt unsere Turboquerulantin deshalb dafür, dass der schwer gebeutelte Landeshaushalt in Nordrhein-Westfalen wenigstens ein bisschen entlastet und zum Ausgleich für die enormen Corona-Zahlungen mit einem kleinen Zuschuss in Höhe von 500,- Euro bedacht wird.
Böse Zungen behaupten zwar, dass die Spende der TQ in Wirklichkeit nur ein Ordnungsgeld des Amtsgerichts Gelsenkirchen sei, aber das ist natürlich nur formell richtig. Denn wer durch rechtskräftiges Urteil verbotene Beiträge auf Twitter einfach stehen lässt und sich dazu im Vollstreckungsverfahren vor Gericht überhaupt nicht äußert, ist entweder vollkommen umnachtet oder verfolgt mit seinem Verhalten den Zweck, der Landeskasse in schwierigen Zeiten finanziell ein wenig unter die Arme zu greifen.
Wie wir längst alle wissen, ist unser Türbchen aber alles andere als dumm und daher gebührt der niedersächsischen Vollblutjournalistin der uneingeschränkte Dank für ihre aufopferungsvolle Haltung, der öffentlichen Hand von ihrer bescheidenen Rente ganze 500,- Euro für wohltätige Zwecke abzugeben. Die Turboquerulantin ist der lebende Beweis dafür, dass unsere Gesellschaft die Herausforderungen der Corona-Krise mit vorbehaltloser Solidarität ohne weiteres bewältigen kann.
Sonntag, 19. April 2020
Corona-Widerstand wird nicht geduldet
Die Solidaritätskundgebung auf dem Vorplatz des Polizeigebäudes in der Römerstraße in Heidelberg, bei der etwa 150 unerschrockene Streiter am Mittwoch, den 15. April 2020, ihre Solidarität mit der prominenten Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, die nach einer Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht den Corona-Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt und im Anschluß daran die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 erlassen hatte, bleibt nicht ungesühnt.
Das Polizeipräsidium Mannheim richtete unmittelbar nach der offenbar rechtswidrigen Zusammenrottung eine 12-köpfige Ermittlungsgruppe ein mit dem Ziel, die bislang ungeklärten Vorgänge um den Corona-Widerstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu analysieren und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu identifizierten, die mit dem Willen, sich ohne Rücksicht auf geltendes Recht zu versammeln, vorsätzlich gegen die verbindliche Corona-Verordnung verstoßen haben.
Durch die Einbindung hochgerüsteter Spezialkräfte aus dem Bereich der forensischen Videoauswertung und die Hinzuziehung intensiv geschulter Kriminaltechniker kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können, die sich an der Bildung der unkontrollierbaren Meute direkt unter den Augen der Polizei beteiligt haben. Während der Kundgebung des uneinsichtigen Pöbels hatten sich die Polizeikräfte auch nicht von Wir-sind-das-Volk-Rufen provozieren lassen und äußerst besonnen mit einer Deeskalationsstrategie reagiert.
Der Gerechtigkeit kann vor allem deshalb genüge getan werden, weil von der verbotenen Solidaritätsbekundung zahlreiche Videoaufzeichnungen in den sozialen Netzwerken wie Youtube und Facebook öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Videosequenzen wurden zum Teil bereits ausgewertet und mehrere Versammlungsteilnehmer konnten bereits identifiziert werden. Konkrete Ermittlungen zur Bestrafung der Rechtsbrecher wurden unverzüglich aufgenommen und es kann davon ausgegangen werden, dass auch in Heidelberg das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Das Polizeipräsidium Mannheim richtete unmittelbar nach der offenbar rechtswidrigen Zusammenrottung eine 12-köpfige Ermittlungsgruppe ein mit dem Ziel, die bislang ungeklärten Vorgänge um den Corona-Widerstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu analysieren und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu identifizierten, die mit dem Willen, sich ohne Rücksicht auf geltendes Recht zu versammeln, vorsätzlich gegen die verbindliche Corona-Verordnung verstoßen haben.
Durch die Einbindung hochgerüsteter Spezialkräfte aus dem Bereich der forensischen Videoauswertung und die Hinzuziehung intensiv geschulter Kriminaltechniker kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können, die sich an der Bildung der unkontrollierbaren Meute direkt unter den Augen der Polizei beteiligt haben. Während der Kundgebung des uneinsichtigen Pöbels hatten sich die Polizeikräfte auch nicht von Wir-sind-das-Volk-Rufen provozieren lassen und äußerst besonnen mit einer Deeskalationsstrategie reagiert.
Der Gerechtigkeit kann vor allem deshalb genüge getan werden, weil von der verbotenen Solidaritätsbekundung zahlreiche Videoaufzeichnungen in den sozialen Netzwerken wie Youtube und Facebook öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Videosequenzen wurden zum Teil bereits ausgewertet und mehrere Versammlungsteilnehmer konnten bereits identifiziert werden. Konkrete Ermittlungen zur Bestrafung der Rechtsbrecher wurden unverzüglich aufgenommen und es kann davon ausgegangen werden, dass auch in Heidelberg das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Freitag, 17. April 2020
beA - Ansicht abgelaufen Ihre Anfrage gehört zu einer abgelaufen Dialog-Transaktion
Wer sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach länger als 30 Minuten im Stich lässt, kennt die oben aufgeführte Meldung und angesichts der manchmal zeitaufwändigen Anmeldung, die gerne auch erfolglos verläuft, klickt man sein beA lieber alle 20 Minuten einmal an, wenn man es am gleichen Tag noch einmal braucht und nicht das Risiko einer erfolglosen Neuanmeldung in Kauf nehmen möchte.
Das klingt nach digitaler Steinzeit oder einer lauwarmen Yamaha XT 500, an deren Kickstarter man sich nicht in Lederklamotten an der Ampel austoben möchte und deshalb das Standgas zur Sicherheit immer hoch hält. Bis zu einem gewissen Zeitaufwand ist es angesichts des Umstands, dass ein Ausdruck und der Post- oder Faxversand von Schriftsätzen auch seine Zeit braucht, noch vertretbar, die Widerspenstigkeit des beA mit allerlei Streicheleinheiten zu überwinden. Angesichts der jährlichen Kosten von EUR 60,-, die ich als Rechtsanwalt für mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach aufwende, tendiert das Verständnis für das regelmäßige Versagen des Postfachs allerdings gegen 0. Und zwar vor allem deshalb, weil es anderen Unternehmen gelingt, kostenfrei eine funktionierende Infrastruktur für den Datenaustausch einer ungleich größeren Nutzerzahl zur Verfügung zu stellen.
Zur Zeit bin ich etwas ungehalten, weil ich nach der ersten PIN-Eingabe diesmal nicht die Standard-Fehlermeldung bekomme "Server nicht erreichbar", sondern nach der zweiten PIN-Eingabe umgehend die Meldung "Ansicht abgelaufen Ihre Anfrage gehört zu einer abgelaufen Dialog-Transaktion". Und zwar andauernd, ich kann mich schlicht nicht anmelden. Wie schon gesagt, die grundsätzliche Idee elektronischer Anwaltskommunikation ist natürlich gut, aber die technische Umsetzung mit regelmäßigen Fehlermeldungen mangelhaft. Man kann sich einfach nicht darauf verlassen, einen Schriftsatz noch am gleichen Tag über das beA auch versenden zu können. Ein solcher Zustand ist insbesondere wegen der notwendigen Akzeptanz der elektronischen Kommunikation in der Rechtspflege untragbar.
Das klingt nach digitaler Steinzeit oder einer lauwarmen Yamaha XT 500, an deren Kickstarter man sich nicht in Lederklamotten an der Ampel austoben möchte und deshalb das Standgas zur Sicherheit immer hoch hält. Bis zu einem gewissen Zeitaufwand ist es angesichts des Umstands, dass ein Ausdruck und der Post- oder Faxversand von Schriftsätzen auch seine Zeit braucht, noch vertretbar, die Widerspenstigkeit des beA mit allerlei Streicheleinheiten zu überwinden. Angesichts der jährlichen Kosten von EUR 60,-, die ich als Rechtsanwalt für mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach aufwende, tendiert das Verständnis für das regelmäßige Versagen des Postfachs allerdings gegen 0. Und zwar vor allem deshalb, weil es anderen Unternehmen gelingt, kostenfrei eine funktionierende Infrastruktur für den Datenaustausch einer ungleich größeren Nutzerzahl zur Verfügung zu stellen.
Zur Zeit bin ich etwas ungehalten, weil ich nach der ersten PIN-Eingabe diesmal nicht die Standard-Fehlermeldung bekomme "Server nicht erreichbar", sondern nach der zweiten PIN-Eingabe umgehend die Meldung "Ansicht abgelaufen Ihre Anfrage gehört zu einer abgelaufen Dialog-Transaktion". Und zwar andauernd, ich kann mich schlicht nicht anmelden. Wie schon gesagt, die grundsätzliche Idee elektronischer Anwaltskommunikation ist natürlich gut, aber die technische Umsetzung mit regelmäßigen Fehlermeldungen mangelhaft. Man kann sich einfach nicht darauf verlassen, einen Schriftsatz noch am gleichen Tag über das beA auch versenden zu können. Ein solcher Zustand ist insbesondere wegen der notwendigen Akzeptanz der elektronischen Kommunikation in der Rechtspflege untragbar.
Dienstag, 14. April 2020
Widerruf der Anwaltszulassung
Nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
Damit ist klar, dass ein Anwalt seine Zulassung nicht schon deswegen verlieren kann, wenn ihm wegen einer vorübergehenden psychischen Belastung in der aktuellen Corona-Krise derart die Kontrolle entgleitet, dass ein Rechtsanwalt vorübergehend gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik eingewiesen wird, um dort behandelt zu werden.
Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, als den betroffenen Kollegen in einer Klinik unterzubringen.
Gesundheitliche Gründe, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, können körperlicher oder geistiger Natur sein. Es kommt darauf an, dass der Rechtsanwalt wegen dieser Gründe nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Verrichtung des Anwaltsberufs dauerhaft und unumkehrbar unmöglich ist.
Eine 10-tägige gerichtliche Unterbringung wegen eines akuten psychotischen Zustandes mit ausgeprägter manischer Phase und der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einem zu zahlreichen Beschwerden der Mandantschaft oder Gerichten führenden Verhalten kann eine anwaltliche Zulassung allerdings schon gefährden.
Eine nur abwegige persönliche Meinung eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte, die Justiz insgesamt oder die politische Gesamtlage in Deutschland dürften allerdings noch keinen Anlass geben, die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts zu veranlassen um auf dessen Grundlage den Widerruf der Zulassung zu stützen.
Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd unmöglich machen. Dies zu beurteilen obliegt selbstverständlich zuerst der zuständigen Rechtsanwaltskammer und erst dann den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgerichten.
Damit ist klar, dass ein Anwalt seine Zulassung nicht schon deswegen verlieren kann, wenn ihm wegen einer vorübergehenden psychischen Belastung in der aktuellen Corona-Krise derart die Kontrolle entgleitet, dass ein Rechtsanwalt vorübergehend gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik eingewiesen wird, um dort behandelt zu werden.
Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, als den betroffenen Kollegen in einer Klinik unterzubringen.
Gesundheitliche Gründe, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, können körperlicher oder geistiger Natur sein. Es kommt darauf an, dass der Rechtsanwalt wegen dieser Gründe nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Verrichtung des Anwaltsberufs dauerhaft und unumkehrbar unmöglich ist.
Eine 10-tägige gerichtliche Unterbringung wegen eines akuten psychotischen Zustandes mit ausgeprägter manischer Phase und der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einem zu zahlreichen Beschwerden der Mandantschaft oder Gerichten führenden Verhalten kann eine anwaltliche Zulassung allerdings schon gefährden.
Eine nur abwegige persönliche Meinung eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte, die Justiz insgesamt oder die politische Gesamtlage in Deutschland dürften allerdings noch keinen Anlass geben, die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts zu veranlassen um auf dessen Grundlage den Widerruf der Zulassung zu stützen.
Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd unmöglich machen. Dies zu beurteilen obliegt selbstverständlich zuerst der zuständigen Rechtsanwaltskammer und erst dann den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgerichten.
Sonntag, 12. April 2020
Behalten der Anwaltszulasssung
In einer Zeit, wo Politiker große Koalitionen und Rücktritte gerne ausschließen oder ankündigen um am nächsten Tag das Gegenteil zu verbreiten, möchte auch die nunmehr doch nicht ehemalige Rechtsanwältin Beate Bahner trotz des Versprechens, die Anwaltszulassung bereits zurückgegeben zu haben, diese behalten, weil sie wohl als Rechtsanwältin eine Möglichkeit sieht, den Rechtsstaat und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland, insbesondere unsere verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte und die unverbrüchlichen Menschenrechte vor dem schlimmsten weltweiten Angriff und der blitzschnellen Etablierung der menschenverachtendsten Tyrannei zu retten, die die Welt jemals gesehen hat.
Die Kollegin Bahner erklärt nämlich höchstselbst den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet und erläßt "auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)" die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 wie folgt:
"Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: (Übersicht, für Gesamtdarstellung bitte hier klicken)
§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen
§ 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und zu besuchen
§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4: Reisegebote im In- und Ausland
§ 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
§ 6: Studienbetrieb
§ 7: Kirchen und Gebetshäuser
§ 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung
§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese Verordnung
Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr"
Ich bin mit diesem Blog-Artikel meiner Verpflichtung zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung nachgekommen und wünsche der Kollegin Bahner viel Erfolg bei der Machtübernahme in ihrem heiligen Kampf gegen die unselige Tyrannei der bundesdeutschen Politik.
Die Kollegin Bahner erklärt nämlich höchstselbst den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet und erläßt "auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)" die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 wie folgt:
"Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: (Übersicht, für Gesamtdarstellung bitte hier klicken)
§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen
§ 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und zu besuchen
§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4: Reisegebote im In- und Ausland
§ 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
§ 6: Studienbetrieb
§ 7: Kirchen und Gebetshäuser
§ 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung
§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese Verordnung
Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr"
Ich bin mit diesem Blog-Artikel meiner Verpflichtung zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung nachgekommen und wünsche der Kollegin Bahner viel Erfolg bei der Machtübernahme in ihrem heiligen Kampf gegen die unselige Tyrannei der bundesdeutschen Politik.
Samstag, 11. April 2020
Rückgabe der Anwaltszulasssung
Tatsächlich ist es nicht ganz so einfach, die Hürden der Verfassungshüter zu überspringen. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt zunächst, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist. Er ist gegenwärtig betroffen, wenn die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung schon eingetreten ist und noch anhält und nur dann unmittelbar betroffen, wenn es keiner weiteren Zwischenakte mehr für eine Verletzung seines von der Verfassung geschützten Rechts bedarf.
Die sogenannte Rechtswegerschöpfung setzt ferner voraus, dass der Beschwerdeführer alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vor den Fachgerichten ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet. Nach § 90 II 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Rechtswegerschöpfung eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt zudem bei formellen Gesetzen nicht, weil diese nicht vor Fachgerichten angegriffen werden können. Schließlich verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz vom Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung hinaus den Versuch, sein Begehren durch fachgerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen.
Ob es der vormaligen Kollegin gelungen ist, diese Voraussetzungen in ihrem Antrag an das Bundesverfassungsgericht ausreichend darzulegen, kann durch die Lektüre ihres Antrags und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden.
* Einen Tag nach ihrer Verlautbarung, die Zulassung zurückgegeben zu haben, wurde diese Mitteilung von Frau Bahner korrigiert. Sie hatte sich entschlossen, ihre Zulassung zu behalten.
Mittwoch, 8. April 2020
Maskenpflicht
Während im Karneval das Tragen von Masken freiwillig ist, wird in Zeiten der Corona-Epidemie eine bundesweite Maskenpflicht diskutiert, um durch die zwingende Verpflichtung der Bürger, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen, das Ansteckungsrisiko weiter zu senken. In Österreich ist die Nutzung einer Schutzmaske in Supermärkten und Drogeriemärkten für Kunden bereits seit dem 06. April 2020 Pflicht. In Deutschland gibt es ebenfalls Überlegungen, eine Maskenpflicht einzuführen.
Nach § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wurden die Landesregierungen der Bundesländer in Deutschland ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) durch entsprechende Rechtsverordnungen der Landesregierungen eingeschränkt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde am 07. April 2020 die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, nachdem der Bundestag am 27.03.2020 eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) festgestellt hatte.
Daher hat in Niedersachsen ab sofort jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. In der Öffentlichkeit einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt.
Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot gefährden, sind untersagt, insbesondere sind Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien verboten. Eine Maskenpflicht, die das Tragen einer Schutzmaske in der Öffentlichkeit zwingend vorschreibt, ist in der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Niedersachsen jedoch nicht enthalten.
Nach § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wurden die Landesregierungen der Bundesländer in Deutschland ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) durch entsprechende Rechtsverordnungen der Landesregierungen eingeschränkt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde am 07. April 2020 die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, nachdem der Bundestag am 27.03.2020 eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) festgestellt hatte.
Daher hat in Niedersachsen ab sofort jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. In der Öffentlichkeit einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt.
Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot gefährden, sind untersagt, insbesondere sind Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien verboten. Eine Maskenpflicht, die das Tragen einer Schutzmaske in der Öffentlichkeit zwingend vorschreibt, ist in der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Niedersachsen jedoch nicht enthalten.
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Donnerstag, 2. April 2020
Diplom-Virologe (Dipl.-Vir.)
Nach § 132a StGB ist der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar. Wer also unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt oder die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, muss mit einer Geldstrafe oder gar einem Freiheitsentzug rechnen.
Deutsche Adelstitel sind von der Vorschrift des § 132a StGB natürlich nicht erfasst, denn bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft und Adelsprädikate sind seitdem nur noch Teil des Nachnamens. Deshalb ist es strafrechtlich völlig unbedenklich, wenn sich jemand Fürstin von Thurn und Taxis, Fürst zu Schaumburg-Lippe oder Graf von Hoya nennt, denn Fürstinnen, Fürsten und Grafen sowie andere Adelsbezeichnungen gibt es wegen der Abschaffung des Adels in Deutschland schon lange nicht mehr und wer möchte, darf sich natürlich einen adeligen Fantasienamen zulegen, ohne sich strafbar zu machen.
Ganz anders sieht das für Hochstapler aus, die sich nicht nur ungestraft in der Märchenwelt von Prinzen und Grafen tummeln möchten, sondern die Führung akademischer Titel im Auge haben. Anders als die Spaßbezeichnung "Fürst" kann nämlich die Verwendung der Abkürzung "Dr." oder "Dipl." mit Zusatz vor dem Namen als ein Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen eines bestehenden akademischen Grades verstanden werden.
Allerdings erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung den Tatbestand des § 132a StGB. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Geschützt wird nämlich die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnte, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt. Zwar kann durch die Vorspiegelung eines akademischen Grades der Eindruck größerer Sachkunde, höherer Bonität oder allgemein höherer Seriosität erweckt, werden, allerdings muss mindestens der Zweck, dadurch eine erhöhte Stellung des Verwenders vorzutäuschen, gegeben sein.
Wer daher die aktuell im Internet kursierende Urkunde über die bestandene Diplom-Prüfung mit dem verliehenen akademischen Grad Dipl.-Vir. als Diplom-Virologe nutzt, dürfte sich angesichts des Inhalts genau dieser Urkunde nicht strafbar machen, da es den akademischen Grad Dipl.-Vir. in Deutschland nicht gibt und der Inhalt der Urkunde klar ersehen lässt, dass keine besondere Sachkunde vorgetäuscht werden soll, sondern ganz im Gegenteil nur ein ironischer Hinweis auf den durch die Corona-Krise ausgelösten Virologen-Hype erfolgt.
Deutsche Adelstitel sind von der Vorschrift des § 132a StGB natürlich nicht erfasst, denn bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft und Adelsprädikate sind seitdem nur noch Teil des Nachnamens. Deshalb ist es strafrechtlich völlig unbedenklich, wenn sich jemand Fürstin von Thurn und Taxis, Fürst zu Schaumburg-Lippe oder Graf von Hoya nennt, denn Fürstinnen, Fürsten und Grafen sowie andere Adelsbezeichnungen gibt es wegen der Abschaffung des Adels in Deutschland schon lange nicht mehr und wer möchte, darf sich natürlich einen adeligen Fantasienamen zulegen, ohne sich strafbar zu machen.
Ganz anders sieht das für Hochstapler aus, die sich nicht nur ungestraft in der Märchenwelt von Prinzen und Grafen tummeln möchten, sondern die Führung akademischer Titel im Auge haben. Anders als die Spaßbezeichnung "Fürst" kann nämlich die Verwendung der Abkürzung "Dr." oder "Dipl." mit Zusatz vor dem Namen als ein Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen eines bestehenden akademischen Grades verstanden werden.
Allerdings erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung den Tatbestand des § 132a StGB. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Geschützt wird nämlich die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnte, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt. Zwar kann durch die Vorspiegelung eines akademischen Grades der Eindruck größerer Sachkunde, höherer Bonität oder allgemein höherer Seriosität erweckt, werden, allerdings muss mindestens der Zweck, dadurch eine erhöhte Stellung des Verwenders vorzutäuschen, gegeben sein.
Wer daher die aktuell im Internet kursierende Urkunde über die bestandene Diplom-Prüfung mit dem verliehenen akademischen Grad Dipl.-Vir. als Diplom-Virologe nutzt, dürfte sich angesichts des Inhalts genau dieser Urkunde nicht strafbar machen, da es den akademischen Grad Dipl.-Vir. in Deutschland nicht gibt und der Inhalt der Urkunde klar ersehen lässt, dass keine besondere Sachkunde vorgetäuscht werden soll, sondern ganz im Gegenteil nur ein ironischer Hinweis auf den durch die Corona-Krise ausgelösten Virologen-Hype erfolgt.
Dienstag, 31. März 2020
Brief in der Coronakrise an Bundeskanzlerin Merkel zur Systemrelevanz der Anwaltschaft
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, schreibt einen Brief an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und bittet sie um Solidarität mit der Anwaltschaft, damit diese auch nach der Krise für Bürgerinnen und Bürger den Zugang zum Recht weiter gewährleisten kann.
Auch die Anwaltschaft müsse als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden und dürfe in der Coronakrise nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer.
Dies sei aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen könne oder die Anwaltschaft gar von vornherein ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen werde.
Auch die Anwaltschaft müsse als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden und dürfe in der Coronakrise nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer.
Dies sei aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen könne oder die Anwaltschaft gar von vornherein ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen werde.
Montag, 30. März 2020
Coronapostfach des OLG Celle
Gerade bekomme ich über mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach - nach nur einer Fehlermeldung beim Einloggen - die Nachricht, dass das OLG Celle ein Postfach eingerichtet hat, in dem Anregungen, Hinweise, aber auch Beschwerden und Sachfragen, die im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen, entgegengenommen und möglichst zeitnah beantwortet werden. Hierdurch soll ein Austausch auch zwischen den verschiedenen Organen der Justiz ermöglicht werden. Zu erreichen sei das Postfach über OLGCE-Poststelle-Corona@justiz.niedersachsen.de.
Schaden kann es wohl nicht und die Einrichtung eines neuen Postfachs ist in wenigen Minuten gemacht. Trotzdem wundere ich mich über die Schaffung eines besonderen Postfachs beim Oberlandesgericht Celle und frage mich, wie der Bedarf für eine solche Maßnahme ermittelt wurde. Denn die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit und ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet allein das zuständige Gericht, so das niedersächsische Justizministerium und es weist darauf hin, dass Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen weiterhin Gültigkeit haben und zu befolgen sind. Würden Verhandlung abgesagt oder Fristen verlängert, so informiere das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. Insoweit scheint ein besonderes Coronapostfach durchaus entbehrlich.
Schaden kann es wohl nicht und die Einrichtung eines neuen Postfachs ist in wenigen Minuten gemacht. Trotzdem wundere ich mich über die Schaffung eines besonderen Postfachs beim Oberlandesgericht Celle und frage mich, wie der Bedarf für eine solche Maßnahme ermittelt wurde. Denn die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit und ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet allein das zuständige Gericht, so das niedersächsische Justizministerium und es weist darauf hin, dass Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen weiterhin Gültigkeit haben und zu befolgen sind. Würden Verhandlung abgesagt oder Fristen verlängert, so informiere das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. Insoweit scheint ein besonderes Coronapostfach durchaus entbehrlich.
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