Kurz vor einem auswärtigen Termin kommt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe per Beschluss. Wir bitten deshalb darum, den Verhandlungstermin zu verlegen, da gegen den Beschluss Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, sofortige Beschwerde eingelegt werden soll und angesichts der finanziellen Situation des Beklagten eine endgültige Entscheidung über den Antrag abgewartet werden müsste, damit die Umstände der Kostenerstattung für eine anwaltliche Vertretung abschließend geklärt werden können.
Bei nicht rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags das Risiko eines Honorarausfalls mit einer 600 km langen Reise, deren Kosten man in dieser Situation sogar noch vorstrecken müsste, vermeiden zu wollen, sollte man als Anwalt mit Hilfe eines Antrags auf Terminsverlegung versuchen dürfen. Meine ich.
Die Amtsrichterin bleibt angesichts des herannahenden Termins entspannt. Sie bleibt derart entspannt, dass sie einfach überhaupt nichts macht. Sie ignoriert den Verlegungsantrag. In der dienstlichen Stellungnahme zum daraufhin gestellten Befangenheitsantrag liest sich ihr Vorgehen wie folgt:
„Der Terminsverlegungsantrag wurde mir am Dienstag vorgelegt. Ein Grund zur Terminsverlegung bestand mangels eingelegter sofortiger Beschwerde aus meiner Sicht nicht, da die sofortige Beschwerde lediglich angekündigt war. Ich entschloss mich daher, abzuwarten und zunächst an dem anberaumten Termin festzuhalten.“
Das ist eine durchaus in Betracht kommende Variante, allerdings sollte das Festhalten am Termin mitgeteilt werden, damit sich der Mandant von der Justiz gehört fühlen kann. Meine ich:
"Wenn es aus der Sicht der amtierenden Richterin im Interesse der zügigen Erledigung der ihr zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich wäre, den Termin aufzuheben, stellt die Weigerung, den Terminsverlegungsantrag überhaupt zu bescheiden, eine Beeinträchtigung der Parteirechte des Beklagten dar, die nur den Schluss zulässt, die Richterin stehe seinem berechtigten Anliegen und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber.
Denn die Besorgnis der Befangenheit besteht schon dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln- Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an."
Natürlich ist das Ignorieren eines Verlegungsantrags noch ausbaufähig. Das gelingt dem mit dem Befangenheitsantrag befassten Amtsrichter. Er ignoriert einfach dass massgebliche Argument des Befangenheitsantrags:
„Es stellt keinen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung dar, dass eine der Parteien sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten-Vertreter sind für den Unterzeichnenden nicht nachzuvollziehen.”
Es geht längst nicht mehr um die Frage, ob der Termin hätte verlegt werden müssen, sondern darum, ob das Gericht befangen erschien, weil es den für den Beklagten wichtigen Verlegungsantrag einfach nicht beantwortet hat. Es fällt mir zunehmend schwer, gegen die Ignoranz die passenden Worte zu finden. Ich versuche dies trotzdem mit einer sofortigen Beschwerde, diesmal gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags:
„Um der drohenden Gefahr eines erneuten Nachvollzugsunvermögens seitens des Gerichts wenigstens etwas entgegenzusetzen, soll das zentrale Argument für den Befangenheitsantrag nun mit einer volksnahen Ausdrucksweise umschrieben werden: Aus der Sicht des Beklagten war sein rechtliches Schicksal der Richterin am Amtsgericht offenbar derart scheißegal, dass sie seinen Terminsverlegungsantrag ohne überhaupt darüber zu entscheiden in die Tonne getreten hat, um den Termin stillschweigend durchzuführen und einfach mal zu sehen, ob sich die Bevollmächtigten des Beklagten noch telefonisch gegenüber dem Gericht abstrampeln, abseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft die Fahrtkosten ans Bein binden oder sie den Beklagten im Stich lassen, auf die Fahrt verzichten und ihm damit ein Versäumnisurteil reinwürgen. Spannende Sache, den Verlegungsantrag einer wirtschaftlich bedürftigen Partei einfach mal zu ignorieren, um zu gucken, was passiert.”
Auch eine volkstümliche Ausdrucksweise kann den Beton der Ignoranz nicht brechen. Der Amtsrichter antwortet völlig unbeeindruckt:
“Es stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde über die Zurückweisung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wünscht. Dabei geht es nicht um die Interessen der Richterin, sondern der Klägerin und der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung eines Zivilprozesses.”
Oder ist der einfach nur zu doof?
Montag, 10. November 2014
Freitag, 7. November 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - Anklageerhebung
Am heutigen Freitag hat die Staatsanwaltschaft Verden gegen einen 48-jährigen ehemaligen Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts Anklage wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung bei dem Landgericht Lüneburg erhoben. Er soll Prüfungsinhalte für die zweite juristische Staatsprüfung an elf Rechtsreferendare verraten oder ihnen die Weitergabe angeboten haben.
Der aus dem Wendland stammende Angeschuldigte war in Niedersachsen als Richter tätig und seit dem Jahre 2011 Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts in Celle. Laut der 52‑seitigen Anklageschrift der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Verden soll er über zwei Jahre bis zum März dieses Jahres allein sechs Referendaren die Inhalte von Prüfungsklausuren oder Vorträgen mit Lösungshinweisen gegen teilweise 5-stellige Bargeldbeträge angeboten haben. Einer der Prüfungskandidaten soll nach Zahlung der vereinbarten Gegenleistung Sachverhaltsdarstellungen und Lösungsskizzen erhalten haben. In fünf weiteren Fällen besteht der Verdacht, dass der Angeschuldigte die Inhalte von Aktenvorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen oder entsprechende Lösungshinweise dazu Prüfungskandidaten überlassen hat.
Da nicht ermittelt werden konnte, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen erfolgt sind, besteht in diesen Fällen lediglich der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Der Angeschuldigte soll Prüfungskandidaten, die bereits einmal durch das zweite Staatsexamen durchgefallen waren, von sich aus angesprochen haben. Vier Referendaren, von denen er laut Anklage erhebliche Geldbeträge verlangt hatte, soll er gedroht haben, sie wegen übler Nachrede anzuzeigen, falls diese sein Angebot verraten würden. Da die so Bedrohten aber gegenüber den Ermittlungsbehörden ihr Wissen preisgegeben haben, besteht insofern nur der Verdacht der versuchten Nötigung. Die Referendare, denen der Angeschuldigte tatsächlich Prüfungsinhalte verraten haben soll, waren entweder bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen oder wollten sich in einem Wiederholungsversuch verbessern. In einem Fall dürfte allein der Wunsch nach einer besonders guten Prüfungsleistung Auslöser für die Nutzung der illegal erlangten Lösungshinweise gewesen sein.
Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni dieses Jahres in Haft in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im März 2014 in Mailand von der italienischen Polizei festgenommen und drei Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden. Mit der Anklage, die sich nur gegen ihn richtet, werden ihm insgesamt 11 einzelne Straftaten vorgeworfen. Soweit der Verdacht der Bestechung oder der Beihilfe dazu gegen andere Personen besteht, werden die Ermittlungen gesondert fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Referendare, die die Lösungshilfen von dem Angeschuldigten angenommen haben sollen.
Zum Hintergrund: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Verden ist zuständig für die Verfolgung von Korruptionsstrafsachen, für die die Landgerichte Stade, Verden und Lüneburg örtlich zuständig sind. Der Sitz des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts ist in Celle und liegt damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Lüneburg.
§ 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger ..., der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) ... (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ... bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn ... 3. der Täter gewerbsmäßig ... handelt, ... .
§ 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Strafgesetzbuch Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
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Donnerstag, 6. November 2014
Wie könnte man Organe der Rechtspflege beleidigen und deren Infrastruktur benutzen um die Beleidigung zu verbreiten, ohne dass dies justiziabel wäre?
Zunächst benötigte man eine möglichst herabsetzende Beleidigung, am besten aus der Sexualsphäre. Natürlich sollte die Beleidigung grundsätzlich auch als solche verstanden werden können. Als Basis geeignet wäre dafür in jedem Fall das Wort "ficken". Das versteht jeder, von der perlenkettengeschmückten Amtsrichterin bis hin zum verbohrten Senatspräsidenten.
Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.
Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".
Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.
Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.
Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".
Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.
Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".
Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.
Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.
Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".
Mittwoch, 5. November 2014
Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt
Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt.
Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden.
Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben. Auch dass das Ticket von Borussia Dortmund zum Preis von 52,00 € ausgegeben und vom Kläger zu Kosten in einer Gesamthöhe von 94,50 € über ebay von einem Dritten gekauft wurde, war unerheblich. Denn die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA galten durch den Erstkauf eines Dritten nicht gegenüber dem Zweiterwerber und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verleitung zu fremdem Vertragsbruch war nicht ersichtlich.
Zudem kann Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden, denn ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck ist keine Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Verwenders. Der Ticketaufdruck bindet die Zweitkäufer auch mangels Kenntnisnahme vor Vertragsschluss nicht, wie das bisweilen per Abmahnung von Bundesligaclubs behauptet wird. Obwohl die Borussia zunächst aussergerichlich aufgefordert wurde, sämtliche Kosten für die Ticketsperrung zu erstatten, war sie erst nach Erhebung einer Klage bereit, die Kosten für die Eintrittskarte nebst Anwaltskosten zu erstatten und erkannte den Klageanspruch des abgewiesenen Fans vollumfänglich an, (Amtsgericht Dortmund, Az.: 421 C 7921/14).
Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden.
Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben. Auch dass das Ticket von Borussia Dortmund zum Preis von 52,00 € ausgegeben und vom Kläger zu Kosten in einer Gesamthöhe von 94,50 € über ebay von einem Dritten gekauft wurde, war unerheblich. Denn die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA galten durch den Erstkauf eines Dritten nicht gegenüber dem Zweiterwerber und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verleitung zu fremdem Vertragsbruch war nicht ersichtlich.
Zudem kann Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden, denn ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck ist keine Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Verwenders. Der Ticketaufdruck bindet die Zweitkäufer auch mangels Kenntnisnahme vor Vertragsschluss nicht, wie das bisweilen per Abmahnung von Bundesligaclubs behauptet wird. Obwohl die Borussia zunächst aussergerichlich aufgefordert wurde, sämtliche Kosten für die Ticketsperrung zu erstatten, war sie erst nach Erhebung einer Klage bereit, die Kosten für die Eintrittskarte nebst Anwaltskosten zu erstatten und erkannte den Klageanspruch des abgewiesenen Fans vollumfänglich an, (Amtsgericht Dortmund, Az.: 421 C 7921/14).
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Montag, 3. November 2014
Hooligan-Angst: Abmahnung vom 1. FC Köln
Während die bundesdeutsche Öffentlichkeit gar nicht mehr weiss, ob sie mehr Angst vor den bösen Salafisten haben soll oder wegen deren scheinbar unkontrollierbaren Widersachern Namens HoGeSa in Panik verfallen soll, besinnt sich die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA auf die Allzweckwaffe namens Abmahnung, um schon im Vorfeld jeglicher Bundesligaspiele den Keim möglich erscheinender Gewaltausbrüche von Hooligans zu ersticken.
Natürlich werden Hooligans selbst nicht mit Briefchen der Geissböcke belästigt, sondern der brave Bürger, der es wagt, Tickets der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu einem erhöhten Preis weiterzuveräußern und dadurch angeblich gegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 1. FC Köln für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Ticket-Verkaufs einschließlich Online- Verkauf", „Ticket-AGB“ genannt, zu verstoßen. Der 1. FC Köln vertreibt die Tickets für die Spiele seiner Lizenzspielermannschaft exklusiv direkt bzw. über vertraglich gebundene Kooperationspartner und dies soll auch so bleiben.
Denn nur so sei es dem 1. FC Köln möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen und Gewalttätigkeiten in den Stadien durch etwa bekannte Hooligans zu verhindern. Nur wenn der Bundesligakarten-Verkauf kontrolliert werden kann, kann es friedlich bleiben. Um dieses Ziel zu erreichen soll der gepeinigte Fan, der es wagt, Tickets des 1. FC Köln über ebay anzubieten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, über die nur der Laie nicht schmunzeln muss.
Denn darin soll sich der Fussballfreund allen Ernstes verpflichten,
Bei so viel Mut der Rechtsabteilung des 1. FC Köln lockt eine negative Feststellungsklage, um zu beweisen, dass Mut nicht immer belohnt werden muss. Denn der behauptete Anspruch des 1. FC Köln besteht ganz sicher nicht.
Natürlich werden Hooligans selbst nicht mit Briefchen der Geissböcke belästigt, sondern der brave Bürger, der es wagt, Tickets der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu einem erhöhten Preis weiterzuveräußern und dadurch angeblich gegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 1. FC Köln für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Ticket-Verkaufs einschließlich Online- Verkauf", „Ticket-AGB“ genannt, zu verstoßen. Der 1. FC Köln vertreibt die Tickets für die Spiele seiner Lizenzspielermannschaft exklusiv direkt bzw. über vertraglich gebundene Kooperationspartner und dies soll auch so bleiben.
Denn nur so sei es dem 1. FC Köln möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen und Gewalttätigkeiten in den Stadien durch etwa bekannte Hooligans zu verhindern. Nur wenn der Bundesligakarten-Verkauf kontrolliert werden kann, kann es friedlich bleiben. Um dieses Ziel zu erreichen soll der gepeinigte Fan, der es wagt, Tickets des 1. FC Köln über ebay anzubieten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, über die nur der Laie nicht schmunzeln muss.
Denn darin soll sich der Fussballfreund allen Ernstes verpflichten,
- es ab sofort zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei ebay Eintrittskarten für Spiele des 1. FC Köln anzubieten und zu verkaufen,
- die Verwendung der Bezeichnung „1. FC Köln" einschließlich des Geißbocklogos sowie sonstigen geistigen Eigentums des 1. FC Köln wie z.B. Stadionbild, Sitzplan, Screenshot Homepage, Bildrechte etc. zu unterlassen und
- für den Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro an die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA zu zahlen.
Bei so viel Mut der Rechtsabteilung des 1. FC Köln lockt eine negative Feststellungsklage, um zu beweisen, dass Mut nicht immer belohnt werden muss. Denn der behauptete Anspruch des 1. FC Köln besteht ganz sicher nicht.
Donnerstag, 30. Oktober 2014
urteil_ulrich_h._30_10_2014.pdf
Der Name des Dokuments, welches die Justiz in Bayern online zur Verfügung stellt, gefällt mir. Natürlich ist das Urteil anonymisiert, der Name des Delinquenten findet sich nicht in der wiedergegebenen Entscheidung, auch das Gericht oder ein Aktenzeichen sucht man vergebens. Es geht um einen Angeklagten, der zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen sieben tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Sollte der Name des pdf-Dokuments Aufschluss über die Identität des verurteilten Straftäters geben können? Wir wissen es nicht, aber lesen Sie selbst: http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/geErichte/oberlandesgerichte/muenchen/presse/urteil_ulrich_h._30_10_2014.pdf
Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern ...
... war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.
Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand erscheinen."
Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.
Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand erscheinen."
Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.
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Mittwoch, 29. Oktober 2014
KVR-Abmahnung - Klage gegen RA Urmann und Collegen und Frank Drescher - der aktuelle Stand
In einem Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg wird versucht, die einem Abgemahnten durch die mittlerweile insolvente KVR Handelsgesellschaft mbH entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz einzuklagen. Denn die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.
Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.
Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.
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Az. 2 S 194/13,
Frank Drescher,
KVR-Handelsgesellschaft mbH,
Landgericht Regensburg,
Urmann und Collegen,
Urteil
Montag, 27. Oktober 2014
Der Mieter mit Migrationshintergrund ist zäh
Die Wunden der Klagezustellung sollten vernarbt sein. Der Mieter wurde längst zur Zahlung verurteilt und natürlich hat auch der Gerichtsvollzieher seine Arbeit schon erledigt. Deshalb muss nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren als Ventil herhalten:
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
Samstag, 25. Oktober 2014
HoGeSa
Horst geht saufen! Aber nicht nur saufen, Horst geht auch raufen. Meistens jedenfalls. Doch an diesem Sonntag soll alles friedlich bleiben, denn hinter der Abkürzung HoGeSa verbirgt sich die Initiative "Hooligans gegen Salafisten" und diese will am morgigen Sonntag um 15.00 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln politische Ziele ohne Gewalt verkünden. Unter http://hogesa.info werden diese Ziele zwar nicht verraten, aber es sollen bald Kleidungsstücke mit dem Aufduck A.S.A.B. erworben werden können.
Die Abkürzung könnte "ALL SALAFISTS ARE BASTARDS" heissen und deutet auf den schlichten Konsens der Gruppierung hin: Gegen Salafisten. Das kann ja durchaus ein legitimes Ziel sein, nur bleibt ein schlüssiges Konzept gegen den islamischen Fundamentalismus derzeit noch verborgen. Zu vermuten ist auch, dass der durchschnittliche Hooligan unter Salafisten nicht nur gläubige Muslime versteht, die sich abseits verschiedener Interpretationen des Islam nur auf den unmittelbaren Wortsinn des Korans berufen, sondern alle Muslime, die ihre Gläubigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren.
Da könnte der vereinigte Hooligan bald an die Grenze der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit stossen. Diese nimmt ein Salafist wie Pierre Vogel nämlich für sich in Anspruch, wenn er sein islamisches Rechtsverständnis brav erläutert. Es bleibt abzuwarten, ob das Bündnis HoGeSa in der Lage ist, sich nachvollziehbar zu artikulieren oder einfach nur irgendwohin vorweg marschieren will "bis der Durchschnittsdeutsche seine Eier wiedergefunden hat".
Die Abkürzung könnte "ALL SALAFISTS ARE BASTARDS" heissen und deutet auf den schlichten Konsens der Gruppierung hin: Gegen Salafisten. Das kann ja durchaus ein legitimes Ziel sein, nur bleibt ein schlüssiges Konzept gegen den islamischen Fundamentalismus derzeit noch verborgen. Zu vermuten ist auch, dass der durchschnittliche Hooligan unter Salafisten nicht nur gläubige Muslime versteht, die sich abseits verschiedener Interpretationen des Islam nur auf den unmittelbaren Wortsinn des Korans berufen, sondern alle Muslime, die ihre Gläubigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren.
Da könnte der vereinigte Hooligan bald an die Grenze der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit stossen. Diese nimmt ein Salafist wie Pierre Vogel nämlich für sich in Anspruch, wenn er sein islamisches Rechtsverständnis brav erläutert. Es bleibt abzuwarten, ob das Bündnis HoGeSa in der Lage ist, sich nachvollziehbar zu artikulieren oder einfach nur irgendwohin vorweg marschieren will "bis der Durchschnittsdeutsche seine Eier wiedergefunden hat".
Freitag, 24. Oktober 2014
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung als Massenbetrug
Die als außergerichtliche Wohltat für den Rechtsverletzer in Deutschland etablierte Abmahnung gerät weiter in Verruf.
Unter der fettgedruckten Überschrift "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" finden sich die in der Filesharing-Szene üblichen anwaltlichen Formulierungen, die von der Kanzlei Robert Barber Solicitors aus London wegen des Streaming-Konsums des Films "Sucking housewifes reloaded - Julias pleasure" der xfun film Ltd. verschickt worden sein sollen. Wie der Focus mitteilt, soll es sich hierbei um Fälschungen handeln, um angeblichen Rechtsverletzern einen Schadensersatz von EUR 280,- entlocken. Das angegebene Konto für die Überweisung dürfte deshalb nicht erfunden sein. Es bleibt dabei, von der ernstzunehmenden Abmahnung im Einzelfall bis zur gefälschten Massenabmahnung bietet der Rechtsverkehr alle Facetten, die für den Empfänger nicht immer leicht zu durchschauen sind.
Unter der fettgedruckten Überschrift "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" finden sich die in der Filesharing-Szene üblichen anwaltlichen Formulierungen, die von der Kanzlei Robert Barber Solicitors aus London wegen des Streaming-Konsums des Films "Sucking housewifes reloaded - Julias pleasure" der xfun film Ltd. verschickt worden sein sollen. Wie der Focus mitteilt, soll es sich hierbei um Fälschungen handeln, um angeblichen Rechtsverletzern einen Schadensersatz von EUR 280,- entlocken. Das angegebene Konto für die Überweisung dürfte deshalb nicht erfunden sein. Es bleibt dabei, von der ernstzunehmenden Abmahnung im Einzelfall bis zur gefälschten Massenabmahnung bietet der Rechtsverkehr alle Facetten, die für den Empfänger nicht immer leicht zu durchschauen sind.
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Donnerstag, 23. Oktober 2014
"Schlag ins Gesicht"
Donnerstag, 9. Oktober 2014
Niedersächsischer Examensbetrug: Wer ist noch endgültig durchgefallen?
Mit geladener Waffe, in weiblicher Begleitung und mit EUR 30.000,- in bar wurde ein an das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneter Richter Ende März 2014 im Mailänder Viersternehotel Lloyd festgenommen. Der mittlerweile nach Deutschland ausgelieferte Richter soll über Jahre hinweg Jura-Examenskandidaten Lösungen für Gegenleistungen angeboten haben. Doch nicht nur erfolgreiche Prüflinge müssen zittern. Da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die nicht manipulierten Klausuren wegen der manipulierten Klausuren eine Abwertung erfahren haben könnten, weil der Prüfer über das tatsächliche Examensniveau getäuscht wurde, suchen Kandidaten, die in Niedersachsen im fraglichen Zeitraum endgültig durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen sind Mitstreiter, die ihre Rechte gegenüber dem Prüfungsamt ebenfalls wahrnehmen wollen, um sich insoweit gemeinsam zu organisieren. Zunächst genügt eine E-Mail an: spammig@gmx.net
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Montag, 6. Oktober 2014
Abmahnung aus Österreich
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
Donnerstag, 2. Oktober 2014
Donnerstag, 25. September 2014
Anwältin kritisiert Zerstörung religiöser Bauten - Todesstrafe
Die öffentliche Hinrichtung der irakischen Menschenrechtsanwältin Samira Salih Ali Al-Nuaimi in Mossul im Nordirak folgte am 22. September 2014 unmittelbar nach dem Schuldspruch des Glaubensabfalls durch ein vom "Islamischer Staat" eingesetztes Scharia-Gericht. Die Rechtsanwältin wurde am 17. September verhaftet, weil sie auf ihrem Facebook-Profil die Zerstörung historischer religiöser Bauten als barbarischen Akt bezeichnet hatte. Die Zerstörung von religiösen Stätten soll durch die Ansicht gerechtfertigt sein, dass die Verehrung derartiger Bauten einen Götzendienst darstelle und damit dem Beten zum einzigen Gott entgegenstehe.
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Dienstag, 23. September 2014
Rachefeldzug gegen Anwälte
Zu lebenslanger Haft wurde Yanquing T. jetzt vom Landgericht Düsseldorf wegen dreifachen Mordes, mehrfachen Mordversuchs und versuchten Totschlags verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die verstorbenen Opfer des Rachefeldzugs waren ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin und eine Rechtsanwaltsgehilfin aus Kanzleien in Düsseldorf und Erkrath, von denen sich der Täter in einem Strafverfahren wegen einer Ohrfeige gegen seine ehemalige Chefin schlecht vertreten gefühlt hatte. Die Tötung seiner Ex-Chefin konnte gerade noch verhindert werden.
Dienstag, 16. September 2014
Wir versuchen alle das weiterzumachen, was Uli mit seinem Geist vorgelebt hat
"Er und sein Geist ist immer präsent bei uns". Na hoffentlich haben die Mitarbeiter der zuständigen Finanzämter im Raum München genau gehört, was der Sportvorstand des FC Bayern München, Matthias Sammer, da im „AUDI STAR TALK“ von sich gegeben haben soll. Natürlich sind mehrere Interpretationen möglich und so könnte es sein, dass beim FC Bayern nun alle an einem Strang ziehen, um pfiffige Steuersparmodelle umzusetzen oder aber alle damit beschäftigt sind, für bereits umgesetzte Steuersparmodelle Selbstanzeigen abzugeben. Welche Variante des Hoeneßschen Geistes gemeint sind, bleibt unklar. Für die zuerst genannte Variante spricht die Äußerung Sammers: „Uli hat sich eine kurze Auszeit genommen. Wenn eine so große Persönlichkeit nach dieser schweren Zeit das Gefühl hat, dass er noch nicht fertig ist, stehen die Türen immer offen.“ Da ist wohl in Zukunft - nach einer kurzen Verschnaufpause vom Steuerexperten Hoeneß - eine Fortsetzung der Münchener Erfolgsstory geplant. Im Gegensatz zu den Türen beim FC Bayern München ist das Tor der Justizvollzuganstalt Landsberg für Uli Hoeneß derzeit aber noch geschlossen.
Freitag, 12. September 2014
Frank Hanebuth - ein Hells Angel wird 50
Einer der neben Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, Rechtsanwalt Götz von Fromberg und Dr. h.c. Carsten Maschmeyer bekanntesten Hannoveraner mit juristisch interessantem Hintergrund feiert heute seinen 50. Geburtstag. Während Dr. h.c. Carsten Maschmeyer an seinem 50. Geburtstag die Ehrendoktorwürde der Universität Hildesheim verliehen wurde und die Laudatio in Anwesenheit von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten und späteren Bundespräsidenten Christian Wulff gehalten wurde, wird die Stimmung beim ehemaligen Präsidenten des mittlerweile aufgelösten Hells-Angels-Charters von Hannover weniger euphorisch sein.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Montag, 8. September 2014
Scharia-Polizei - eine tolle Idee
Anfang September 2014 nahm die breite Öffentlichkeit davon Notiz, dass in Wuppertal tief gläubige Muslims als "Scharia-Polizei" nachts in orangefarbenen Westen durch die Strassen patrouillieren um andere Muslims mit gebotener Strenge auf den Pfad der islamischen Tugenden zu drängen. Die ehrenamtlichen Sittenwächter möchten mit gut gemeinten Verhaltensregeln die massgeblichen Werte des Korans durchsetzen und das bedeutet: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie oder Prostitution und keine Drogen. Selbstverständlich ist auch der Drogenhandel verpönt.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
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