Der erste Tag der Hauptverhandlung wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung gegen den ehemaligen Amtsrichter Jörg L. hat heute um 09:30 Uhr vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg im Saal 121 zum Az.: 33 KLs 20 /14 begonnen.
Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.
Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.
Mittwoch, 17. Dezember 2014
Dienstag, 16. Dezember 2014
Religionsfreiheit
Nun haben aber viele Leute Angst vor Menschen, die aus anderen Ländern zu uns kommen und sich zum Islam bekennen. Denn es gibt in Deutschland nicht nur das in Artikel 16a Grundgesetz garantierte Asylrecht, sondern auch den Schutz der Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Die Religionsfreiheit ist aber nicht nur ein Grundrecht, sondern sogar ein Menschenrecht und wird in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO wie folgt formuliert:
"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."
Grundsätzlich werden insoweit die positive und die negative Religionsfreiheit unterschieden. Nämlich die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu vertreten oder aber keiner Religon anzugehören als auch die Freiheit, seine Überzeugung beliebig zu wechseln.
Damit ist klar, das auch der muslimische Glauben in Deutschland durch das Grundgesetz und die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen geschützt ist. Der Islam als in Deutschland geschützte Religion gewährt selbst allerdings keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Die Freiheit, sich für eine andere Religion als den Islam zu entscheiden oder Atheist zu werden, gibt es für einen Muslim und dessen Kinder grundsätzlich nicht. Im islamischen Recht wird der Glaubensabfall zuweilen sogar mit dem Tod bestraft.
Unter dem Aspekt der negativen Religionsfreiheit ist der Islam daher durchaus kritisch zu würdigen und ob der Ausdruck bürgerlichen Unbehagens in Form von Demonstrationen angesichts der von islamischem Fanatismus geprägten Nachrichtenlage deshalb das Prädikat "Schande für Deutschland" verdient, wage ich zu bezweifeln.
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Montag, 15. Dezember 2014
Strafanzeige gegen Fachanwalt für IT-Recht
Wer als Anwalt die Interessen seiner Mandanten mit Nachdruck vertritt, sieht sich nicht nur kollegialer Hochachtung oder berufsrechtlicher Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ausgesetzt. Ein gebeutelter Facebook-Mobber holt nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung gar zum strafrechtlichen Gegenschlag aus und die Mühle fängt an zu mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 27.01.2014
Vfg.
1. Eintragen in 3301 Js gegen Ralf Möbius (Rechtsanwalt) wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Tatzeit: 15.04.2013
2. Az-Mitteilung an Anz. per Post
3. WV (Bs-Vorlage, Name des Beschuldigten in hiesigen Registern?)
Oberstaatsanwältin
Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist schnell skizziert. Ich soll dem Landgericht Hamburg zwei lediglich „bestätigte" Kopien als notarielle Erklärung vorgegaukelt haben:
"Die Bestätigung einer Kopie als konform mit dem Original als notarielle Erklärung darzustellen, weist weiterhin daraufhin, dass hier nicht aus Unkenntnis, sondern rein bewusst etwas Falsches als Echtes dargestellt werden sollte und die Richter manipuliert wurden. Es ist auch möglich, dass das Gericht, Rechtsbeugung begangen hat, denn wie kann es möglich sein, dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie echt wäre zugelassen hat, obwohl Deutschland selbst solch eine echte Urkunde nicht anerkennt?"
Der Facebook-Mobber wusste offenbar nicht, dass das Schlagwort "Rechtsbeugung" als elementarer Bestandteil der klassischen Konditionierung des bundesdeutschen Justizwesens bei Staatsanwaltschaften unweigerlich folgende Reaktion auslöst:
"Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeit des beschuldigten Rechtsanwaltes begründen, sind Ihrer Strafanzeige nicht zu entnehmen. Der Vortrag von Rechtsansichten in Schriftsätzen vor Gericht ist nicht strafbar, unabhängig von deren objektiver Richtigkeit."
Die Mühle möchte nicht mehr weiter mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 28.04.2014
Vfg.
1. Sachgebiet geprüft und zutreffend
2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Ralf Möbius wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
3. MESTA-Erledigungskennzahl 401
Oberstaatsanwältin
Der Pawlow'sche Reflex ist dem Facebook-Mobber weiter fremd. Er bewegt sich im eigenen Kosmos jenseits von Zeit und Raum und verbrät die ihm auf dieser Erde verbleibende Zeit ungerührt mit einem "Widerspruch gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens":
"Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin, hiermit widerspreche ich der Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens. Die Grund: Die zur Einstellung benutzten Argumente sind äußerst widersprüchlich und scheinen benutzt worden zu sein um eine weitere nicht angezeigte Straftat, in diesem Falle Rechtsbeugung zu verschleiern."
Der Speichel fließt, die Mühle schließt:
"Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Möbius ist zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Verdacht einer Straftat (§ 203 StPO) geführt haben. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen."
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 27.01.2014
Vfg.
1. Eintragen in 3301 Js gegen Ralf Möbius (Rechtsanwalt) wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Tatzeit: 15.04.2013
2. Az-Mitteilung an Anz. per Post
3. WV (Bs-Vorlage, Name des Beschuldigten in hiesigen Registern?)
Oberstaatsanwältin
Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist schnell skizziert. Ich soll dem Landgericht Hamburg zwei lediglich „bestätigte" Kopien als notarielle Erklärung vorgegaukelt haben:
"Die Bestätigung einer Kopie als konform mit dem Original als notarielle Erklärung darzustellen, weist weiterhin daraufhin, dass hier nicht aus Unkenntnis, sondern rein bewusst etwas Falsches als Echtes dargestellt werden sollte und die Richter manipuliert wurden. Es ist auch möglich, dass das Gericht, Rechtsbeugung begangen hat, denn wie kann es möglich sein, dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie echt wäre zugelassen hat, obwohl Deutschland selbst solch eine echte Urkunde nicht anerkennt?"
Der Facebook-Mobber wusste offenbar nicht, dass das Schlagwort "Rechtsbeugung" als elementarer Bestandteil der klassischen Konditionierung des bundesdeutschen Justizwesens bei Staatsanwaltschaften unweigerlich folgende Reaktion auslöst:
"Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeit des beschuldigten Rechtsanwaltes begründen, sind Ihrer Strafanzeige nicht zu entnehmen. Der Vortrag von Rechtsansichten in Schriftsätzen vor Gericht ist nicht strafbar, unabhängig von deren objektiver Richtigkeit."
Die Mühle möchte nicht mehr weiter mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 28.04.2014
Vfg.
1. Sachgebiet geprüft und zutreffend
2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Ralf Möbius wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
3. MESTA-Erledigungskennzahl 401
Oberstaatsanwältin
Der Pawlow'sche Reflex ist dem Facebook-Mobber weiter fremd. Er bewegt sich im eigenen Kosmos jenseits von Zeit und Raum und verbrät die ihm auf dieser Erde verbleibende Zeit ungerührt mit einem "Widerspruch gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens":
"Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin, hiermit widerspreche ich der Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens. Die Grund: Die zur Einstellung benutzten Argumente sind äußerst widersprüchlich und scheinen benutzt worden zu sein um eine weitere nicht angezeigte Straftat, in diesem Falle Rechtsbeugung zu verschleiern."
Der Speichel fließt, die Mühle schließt:
"Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Möbius ist zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Verdacht einer Straftat (§ 203 StPO) geführt haben. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen."
Donnerstag, 11. Dezember 2014
Monaco
Die fürstliche Sexkammer ist geschlossen, lang lebe das monogame Eheglück zum Wohle des Thronfolgers. Als anerkennter Adelsexperte und langjähriger Herausgeber des deutschen Adelsverzeichnis entzückt mich natürlich die nachhaltige Kehrtwendung des regierenden Fürsten Albert Alexandre Louis Pierre Rainier Grimaldi als Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco, die nunmehr am 10. Dezember 2014 in der Geburt seiner beiden ehelichen Kinder Prinzessin Gabriella Thérèse Marie, Comtesse de Carladès und Erbprinz Jacques Honoré Rainier, Marquis des Baux, mündete.
Seiner Durchlaucht Fürst Albert II. wurden in der Vergangenheit mehr als 150 Affären nachgesagt. "Die Latte seiner tatsächlichen und angeblichen Gespielinnen ist endlos", behauptete gar die BILD-Zeitung. Zwei der angeblichen Affären sind jedenfalls durch die uneheliche Tochter Jazmin Grace Rotolo mit der ehemaligen Serviererin Tamara Jean Rotolo und den unehelichen Sohn Alexandre Coste mit der gelernten Flugbegleiterin Nicole Coste belegt. Beide Kinder waren jedoch schon immer von der Thronfolge im Fürstenhaus ausgeschlossen, da diese allein ehelichen Nachkommen gebührt.
Bis zur Geburt des Thronfolgers Erbprinz Jacques Honoré Rainier war Prinzessin Caroline Louise Marguerite Prinzessin von Hannover von Monaco noch Thronfolgerin, da letztere trotz Erstgeburt wegen der patrilinearen Primogenitur im Fürstentum Monaco seit der Geburt ihres jüngeren Bruder Albert nur an zweiter Stelle der Thronfolge stand. Auch diese Position hat sie nun mit der Geburt der zwei ehelichen Kinder von Fürst Albert II. verloren. Ein tolles Land. Der Fürst ist oberster Gerichtsherr, natürliche Personen zahlen weder Einkommens- noch Erbschaftsteuer, die Europäische Union hat im Fürstentum nichts zu sagen und bei der Rechtsnachfolge des Fürstenhauses wird die männliche Linie bevorzugt.
Montag, 8. Dezember 2014
mit kollegialer Hochachtung
Donnerstag, 4. Dezember 2014
"Die Juden, die haben das Geld"
"Man sagt es nicht umsonst. Die Juden, die haben das Geld. Und die Juden haben ihr Geld nicht mehr in der Bank. Sie haben ihr Geld immer zu Hause." Derart sollen sich die drei Täter eines Überfalls im Pariser Vorstadt Créteil geäußert haben, bei dem ein junges Paar in ihrer Wohnung ausgeraubt und die Frau vergewaltigt wurde.
Wenn ich lese, dass seit Jahresbeginn etwa 5000 Juden aus Frankreich nach Israel ausgewandert sind, denke ich unweigerlich über die Herkunft der Täter nach. Ich erinnere mich an eine Statistik, die besagt, dass die meisten Menschen aus der Europäischen Union, die sich an den militärischen Auseinandersetzungen in Syrien und im Irak beteiligen, aus Frankreich stammen. Und ich weiß, dass Frankreich einst die zweitgrößte Kolonialmacht der Welt war und im Zuge dieser Vergangenheit etwa 1,5 Millionen Algerier, 1 Million Marokkaner, 350.000 Tunesier und über 40.000 Senegalesen nach Frankreich eingewandert sind.
Über die Täter finde ich in deutschen Zeitungen nichts, allerdings werde ich in französischen Medien fündig. "Zwei Schwarze und ein Nordafrikaner, polizeibekannt wegen Diebstahls, Körperverletzung und Drogenhandels" sitzen in Untersuchungshaft. Ihnen wird ein bewaffneter Überfall, gemeinschaftliche Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Erpressung unter Einsatz von Gewalt wegen der Zugehörigkeit der Opfer zu einer Religion vorgeworfen. Weil die Richtlinie 12.1 des deutschen Presserats bestimmt, dass bei der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, habe ich das Gefühl, über den Migrationshintergrund der Täter nicht schreiben zu dürfen. Aber es ist eben nur ein Gefühl.
Wenn ich lese, dass seit Jahresbeginn etwa 5000 Juden aus Frankreich nach Israel ausgewandert sind, denke ich unweigerlich über die Herkunft der Täter nach. Ich erinnere mich an eine Statistik, die besagt, dass die meisten Menschen aus der Europäischen Union, die sich an den militärischen Auseinandersetzungen in Syrien und im Irak beteiligen, aus Frankreich stammen. Und ich weiß, dass Frankreich einst die zweitgrößte Kolonialmacht der Welt war und im Zuge dieser Vergangenheit etwa 1,5 Millionen Algerier, 1 Million Marokkaner, 350.000 Tunesier und über 40.000 Senegalesen nach Frankreich eingewandert sind.
Über die Täter finde ich in deutschen Zeitungen nichts, allerdings werde ich in französischen Medien fündig. "Zwei Schwarze und ein Nordafrikaner, polizeibekannt wegen Diebstahls, Körperverletzung und Drogenhandels" sitzen in Untersuchungshaft. Ihnen wird ein bewaffneter Überfall, gemeinschaftliche Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Erpressung unter Einsatz von Gewalt wegen der Zugehörigkeit der Opfer zu einer Religion vorgeworfen. Weil die Richtlinie 12.1 des deutschen Presserats bestimmt, dass bei der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, habe ich das Gefühl, über den Migrationshintergrund der Täter nicht schreiben zu dürfen. Aber es ist eben nur ein Gefühl.
Montag, 1. Dezember 2014
Drittklassiger Anwalt
Der von der gegnerischen Partei persönlich geschriebene Brief klingt vorwurfsvoll:
"Ihr Schreiben vom 13.11.2014 in der Zwangsversteigerungssache xxxxxxxxx habe ich heute zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihrer unverschämten Lüge gegenüber dem AG Burgwedel, „die Forderung an die xxxxxxxxx Vermögensverwaltung sei nach Ihrem Kenntnisstand bereits gepfändet", werde ich noch heute gegen Sie Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung stellen und dies auch der Anwalts- und Notarkammer mitteilen."
Bitte nur an die Rechtsanwaltskammer Celle schreiben und nicht an die Notarkammer Celle und vorher noch ganz in Ruhe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2008, 1 BvR 1793/07, lesen.
"Auf keinen Fall lasse ich mir von einem drittklassigen Anwalt, der sich durch Diffamierungen bei den Gerichten Vorteile verschaffen will, nichts unterstellen und andichten."
Die doppelte Verneinung war schon immer ein Stolperstein und ob die vorgenommene Einordnung in die Klasseneinteilung der Anwälte Lob oder Tadel ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
"Sollten Sie nicht umgehend Ihren angeblichen Kenntnisstand nachweisen, erfolgt sofort Klage wegen ruinöser Äusserungen."
Ich bin gespannt.
"Ihr Schreiben vom 13.11.2014 in der Zwangsversteigerungssache xxxxxxxxx habe ich heute zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihrer unverschämten Lüge gegenüber dem AG Burgwedel, „die Forderung an die xxxxxxxxx Vermögensverwaltung sei nach Ihrem Kenntnisstand bereits gepfändet", werde ich noch heute gegen Sie Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung stellen und dies auch der Anwalts- und Notarkammer mitteilen."
Bitte nur an die Rechtsanwaltskammer Celle schreiben und nicht an die Notarkammer Celle und vorher noch ganz in Ruhe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2008, 1 BvR 1793/07, lesen.
"Auf keinen Fall lasse ich mir von einem drittklassigen Anwalt, der sich durch Diffamierungen bei den Gerichten Vorteile verschaffen will, nichts unterstellen und andichten."
Die doppelte Verneinung war schon immer ein Stolperstein und ob die vorgenommene Einordnung in die Klasseneinteilung der Anwälte Lob oder Tadel ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
"Sollten Sie nicht umgehend Ihren angeblichen Kenntnisstand nachweisen, erfolgt sofort Klage wegen ruinöser Äusserungen."
Ich bin gespannt.
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Sonntag, 30. November 2014
Opfer mit Migrationshintergrund - Täter mit Migrationshintergrund
Der Tod der deutschen Lehramtsstudentin türkischer Abstammung, Tugçe Albayrak, die bis zu ihrem Tod Deutsch und Ethik auf Lehramt an der Justus-Liebig-Universität in Gießen studierte, ist in aller Munde. Während der Migrationshintergrund des Opfers ein wesentlicher Aufhänger für die allgemeine Berichterstattung ist, rückt der Migrationshintergrund des Täters in diesem Fall nur deutlich in den Hintergrund.
Obwohl die Richtlinie 12.1 des Presserats bei der Berichterstattung über Straftaten vorschreibt, dass die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, ist in vielen Zeitungen zu lesen, dass der 18-jährige Senal M. aus der Region Sandžak im Südwesten Serbiens stammt und ihm über 15 Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zugeschrieben werden. Trotz aller Dramatik ist ein begründbarer Sachbezuug zum Migrationshintergrund von Opfer und Täter nicht ersichtlich. Nächtliche Schlägereien mit tödlichem Ausgang sind leider alltäglich.
Es scheint, dass die Richtlinie 12.1 so zu interpretieren ist, dass durch die Nennung der Nationalität und der ethnischen Zugehörigkeit des Opfers ein begründbarer Sachbezug für die Nennung der Nationalität des Täters entsteht. Tatsächlich ist es aber doch so, dass die Zugehörigkeit von Opfern oder Tätern zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten eine Information ist, über deren Erheblichkeit sich der Leser eine eigene Meinung bilden können muss.
Wie hoch das Bedürfnis an einer zutreffenden Berichterstattung im Hinblick auf identitätsbildende Faktoren bei den Beteiligten an einer Straftat ist, lässt sich an der ausführlichen Berichterstattung zum Migrationshintergrund des Opfers Tugçe Albayrak erkennen und es ist nicht einzusehen, weshalb die Berichterstattung über den Migrationshintergrund des Täters dem Ungleichgewicht auch einer nur selbstverschriebenen Zensurregel unterliegen soll.
Zum Glück bindet eine Selbstverpflichtungserklärung nur die Mehrzahl der deutschen Verlagshäuser an den Pressekodex und stellt insoweit kein bindendes Recht dar. Unabhängige Blogger sind dagegen ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und unterliegen insofern nur dem allgemeinen Äußerungsrecht.
Obwohl die Richtlinie 12.1 des Presserats bei der Berichterstattung über Straftaten vorschreibt, dass die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, ist in vielen Zeitungen zu lesen, dass der 18-jährige Senal M. aus der Region Sandžak im Südwesten Serbiens stammt und ihm über 15 Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zugeschrieben werden. Trotz aller Dramatik ist ein begründbarer Sachbezuug zum Migrationshintergrund von Opfer und Täter nicht ersichtlich. Nächtliche Schlägereien mit tödlichem Ausgang sind leider alltäglich.
Es scheint, dass die Richtlinie 12.1 so zu interpretieren ist, dass durch die Nennung der Nationalität und der ethnischen Zugehörigkeit des Opfers ein begründbarer Sachbezug für die Nennung der Nationalität des Täters entsteht. Tatsächlich ist es aber doch so, dass die Zugehörigkeit von Opfern oder Tätern zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten eine Information ist, über deren Erheblichkeit sich der Leser eine eigene Meinung bilden können muss.
Wie hoch das Bedürfnis an einer zutreffenden Berichterstattung im Hinblick auf identitätsbildende Faktoren bei den Beteiligten an einer Straftat ist, lässt sich an der ausführlichen Berichterstattung zum Migrationshintergrund des Opfers Tugçe Albayrak erkennen und es ist nicht einzusehen, weshalb die Berichterstattung über den Migrationshintergrund des Täters dem Ungleichgewicht auch einer nur selbstverschriebenen Zensurregel unterliegen soll.
Zum Glück bindet eine Selbstverpflichtungserklärung nur die Mehrzahl der deutschen Verlagshäuser an den Pressekodex und stellt insoweit kein bindendes Recht dar. Unabhängige Blogger sind dagegen ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und unterliegen insofern nur dem allgemeinen Äußerungsrecht.
Mittwoch, 26. November 2014
"Es ist offiziell, ich bin platt"
"Ich habe mein Vertrauen in das Recht und das juristische System verloren", klagt Kim Schmitz aus dem neuseeländischen Exil. Besser bekannt unter dem Namen Kim Dotcom, muss sich der ehemalige Herrscher über die Datenschleudern Megaupload und dem noch funktionierenden Datendienst Mega mit einem Auslieferungsbegehren der US-Justiz wegen systematischer Verletzungen von Urheberrechten herumschlagen. Seine Verteidigungslinie lautet knapp: "Keiner würde das Postamt schließen, weil es von Verbrechern dazu benutzt wird, illegale Sendungen zu verteilen."
Die Ausgaben für seine anwaltliche Verteidigung haben nach seinen Angaben bereits 10 Millionen US-Dollar verschlungen und ihn in den Ruin getrieben. "Wer bezahlt, gewinnt" behauptet er in seiner Videobotschaft und kündigt via Twitter an, sich um in Neuseeland eingefrorene Mittel kümmern zu wollen, um Anwaltshonorare und Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Wenigstens hat er das System begriffen. Morgen hat Schmitz eine Bewährungsanhörung und es droht Knast, weil sein Verteidigungsteam wegen seiner Zahlungsunfähigkeit gekündigt hat. Ohne Anwälte fühlt sich der deutsche Schmitz der neuseeländischen Justiz und dem Begehren der US-amerikanischen Strafverfolger hilflos ausgeliefert.
Die Ausgaben für seine anwaltliche Verteidigung haben nach seinen Angaben bereits 10 Millionen US-Dollar verschlungen und ihn in den Ruin getrieben. "Wer bezahlt, gewinnt" behauptet er in seiner Videobotschaft und kündigt via Twitter an, sich um in Neuseeland eingefrorene Mittel kümmern zu wollen, um Anwaltshonorare und Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Wenigstens hat er das System begriffen. Morgen hat Schmitz eine Bewährungsanhörung und es droht Knast, weil sein Verteidigungsteam wegen seiner Zahlungsunfähigkeit gekündigt hat. Ohne Anwälte fühlt sich der deutsche Schmitz der neuseeländischen Justiz und dem Begehren der US-amerikanischen Strafverfolger hilflos ausgeliefert.
Dienstag, 25. November 2014
Mein Vorbild auf Jurablogs.com
wird wohl für immer der Kollege RA J. MELCHIOR, WISMAR, bleiben. Innerhalb von 3 Stunden mit einem Blog-Beitrag allein über Jurablogs.com 1300 Leser anzulocken, übertrifft selbst die - im Gegensatz zum Kollegen Melchior allerdings bisweilen ahnungslose - Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die 2011 gar mit dem Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins im Bereich Printmedien ausgezeichnet wurde. Wer den nächsten Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins im Bereich der Onlinemedien bekommt, steht für mich damit fest.
schwarz-gelbe Anwaltsfürsten
Gastbeitrag von 'dropkick' Vielleicht ist dem ein oder anderen ja auch schon mal eine Abmahnung von der Kanzlei Becker & Haumann aus Dortmund ins Haus geflattert, weil er sein Fußball-Ticket von Borussia Dortmund wegen Krankheit o. ä. bei eBay verkauft hat. Auf die rechtliche Situation will ich hier gar nicht eingehen, denn diese wurde bereits anderweitig ausführlich erläutert.
Fest steht, dass in vielen Fällen der Ticket-Verkauf völlig legal ist und auch nicht sanktioniert werden dürfte. Doch viele Verkäufer, die auch Vereinsmitglied bei Borussia Dortmund sind, merken spätestens beim nächsten Ticket-Kauf, dass der Zugang zum Ticket-Bereich bei Borussia Dortmund nicht möglich ist. Auf Nachfrage beim Verein erhält man meist nur die knappe Antwort, dass man mit Tickets auf der Plattform „eBay“ gehandelt hat und nun eine 12-monatige Sperre für den Ticket-Kauf auferlegt bekommen hat. Besonders hart ist diese Sperre für Dauerkarteninhaber, denn auch die Dauerkarten für die nächste Saison liegen in der Sperrzeit und somit ist man seine Dauerkarte los, obwohl man ein Ticket legal verkauft hat.
Doch was läuft dort im Hintergrund ab? Gibt es so etwas wie eine Vetternwirtschaft zwischen der Kanzlei Becker & Haumann und Borussia Dortmund? Zumindest wenn man die Sache etwas genauer beleuchtet, kann man auf diese Vermutung kommen. In der Kanzlei Becker & Haumann sind u. a. Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky beschäftigt. Rechtsanwalt Ulf Haumann war laut seinem Werdegang in der Rechtsanwaltskanzlei von Gerd Niebaum tätig, der bekanntlich Präsident und Vorsitzender der Geschäftsführung von Borussia Dortmund war. Wurden dort erste Verbindungen geknüpft?
Schaut man sich die Vereinsinfos des Tennis-Club Flora e.V. Dortmund an, so stellt man fest, dass die Rechtsanwälte Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky alle Mitglieder des Vereins sind und wichtige Funktionen inne haben. Auf der vereinseigenen Homepage gibt es zudem tolle Ablichtungen der Herren. Alles halb so wild, doch wer taucht denn noch auf der Mitgliedsliste beim besagten Club auf? Der Präsident von Borussia Dortmund und der DFL, Dr. Reinhard Rauball. Auf der Homepage des Tennis-Clubs finden sich auch Fotos von Herrn Rauball. Sein Doppel-Partner ist übrigens Alfons Becker.
Wer sich ein bisschen durch die Seite klickt, findet auch das jährliche von der Kanzlei Becker & Haumann gesponserte Turnier, sowie die zahlreichen Siegerehrungen, bei denen es reichlich BVB-Fanartikel gibt. Last but not least prahlt Herr Haumann auf seiner Facebook-Seite stolz im Borussia Dortmund-Trikot. Das könnte man für scheinheilig halten, denn während der gewerbliche Tickethandel in deutschen Stadien unangetastet bleibt, gehen die anwaltlichen Abmahner ins Stadion in ihren Block und feiern Dortmunds Tore gemeinsam mit Abgemahnten und zukünftigen Vertragsstrafezahlern aus den Reihen harmloser Fans.
Fest steht, dass in vielen Fällen der Ticket-Verkauf völlig legal ist und auch nicht sanktioniert werden dürfte. Doch viele Verkäufer, die auch Vereinsmitglied bei Borussia Dortmund sind, merken spätestens beim nächsten Ticket-Kauf, dass der Zugang zum Ticket-Bereich bei Borussia Dortmund nicht möglich ist. Auf Nachfrage beim Verein erhält man meist nur die knappe Antwort, dass man mit Tickets auf der Plattform „eBay“ gehandelt hat und nun eine 12-monatige Sperre für den Ticket-Kauf auferlegt bekommen hat. Besonders hart ist diese Sperre für Dauerkarteninhaber, denn auch die Dauerkarten für die nächste Saison liegen in der Sperrzeit und somit ist man seine Dauerkarte los, obwohl man ein Ticket legal verkauft hat.
Doch was läuft dort im Hintergrund ab? Gibt es so etwas wie eine Vetternwirtschaft zwischen der Kanzlei Becker & Haumann und Borussia Dortmund? Zumindest wenn man die Sache etwas genauer beleuchtet, kann man auf diese Vermutung kommen. In der Kanzlei Becker & Haumann sind u. a. Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky beschäftigt. Rechtsanwalt Ulf Haumann war laut seinem Werdegang in der Rechtsanwaltskanzlei von Gerd Niebaum tätig, der bekanntlich Präsident und Vorsitzender der Geschäftsführung von Borussia Dortmund war. Wurden dort erste Verbindungen geknüpft?
Schaut man sich die Vereinsinfos des Tennis-Club Flora e.V. Dortmund an, so stellt man fest, dass die Rechtsanwälte Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky alle Mitglieder des Vereins sind und wichtige Funktionen inne haben. Auf der vereinseigenen Homepage gibt es zudem tolle Ablichtungen der Herren. Alles halb so wild, doch wer taucht denn noch auf der Mitgliedsliste beim besagten Club auf? Der Präsident von Borussia Dortmund und der DFL, Dr. Reinhard Rauball. Auf der Homepage des Tennis-Clubs finden sich auch Fotos von Herrn Rauball. Sein Doppel-Partner ist übrigens Alfons Becker.
Wer sich ein bisschen durch die Seite klickt, findet auch das jährliche von der Kanzlei Becker & Haumann gesponserte Turnier, sowie die zahlreichen Siegerehrungen, bei denen es reichlich BVB-Fanartikel gibt. Last but not least prahlt Herr Haumann auf seiner Facebook-Seite stolz im Borussia Dortmund-Trikot. Das könnte man für scheinheilig halten, denn während der gewerbliche Tickethandel in deutschen Stadien unangetastet bleibt, gehen die anwaltlichen Abmahner ins Stadion in ihren Block und feiern Dortmunds Tore gemeinsam mit Abgemahnten und zukünftigen Vertragsstrafezahlern aus den Reihen harmloser Fans.
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Montag, 24. November 2014
Die Masse jubelt dem Vergewaltiger zu
Lachend läuft er in Richtung der wild gestikulierenden Menschenmenge, die ihn für seine Heldentat feiert und nicht mehr an die Konsequenzen der Vergewaltigung denkt. Das Opfer spielt im Moment des Triumphes des Täters keine Rolle mehr und wird dennnoch für immer an den Folgen der Tat leiden.
Eine derartige Szene nach einem Tor für den "League One"-Club Sheffield United durch den Top-Stürmer Chedwyn Michael "Ched" Evans (25) wollen mindestens 150.000 Unterzeichner einer Online-Petition nicht sehen. Denn der 13-fache walisische Nationalspieler, der vor Vertragsauflösung in seiner letzten Saison für Sheffield United 35 Tore erzielen konnte, wurde im Oktober 2014 nach Verbüßung der Hälfte einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung aus dem Gefängnis entlassen.
Durch den Druck zweier Trikot-Sponsoren des Clubs und Stellungnahmen prominenter Werbeträger von Sheffield United zog letzterer sein Angebot an Ched Evans zurück, wonach er nach seiner Entlassung wieder mit der ersten Mannschaft trainieren dürfe. Die "Professional Footballers' Association" hatte um diese Möglichkeit gebeten, damit der entlassenen Straftäter eine Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Die Tatsache, dass der Ex-Profi die Vergewaltigung bis heute abstreitet und kein Wort der Entschuldigung an das Opfer gerichtet hat, erzürnt seine Gegner bis heute. Tatsächlich wird die durch die Berufungsinstanz bestätigte Verurteilung des Stürmers aktuell von der "Criminal Cases Review Commission" überpfüft, welche die Möglichkeit hat, bei durchgreifenden Zweifeln abgeschlossene Strafprozesse zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Der ehemalige Nationalspieler war verurteilt worden, weil er mit einer 19-jährigen Frau Sex hatte, die nach Ansicht des Gerichts bedingt durch übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum nicht in der Lage war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben zu können. Sein Freund und Kollege Clayton Rodney McDonald, seinerzeit Verteidiger beim Port Vale Football Club, hatte die Frau mit auf ein Hotelzimmer genommen und zuvor mit ihr geschlafen. Während das Gericht McDonald vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach, wurde Evans verurteilt, weil er den Zustand der Frau hätte erkennen müssen. als er später im Hotelzimmer eintraf. Das Opfer selbst hatte keinerlei Erinnerung an die Vorfälle und gab an, vorher zwei Gläser Wein, vier doppelte Wodka mit Zitrone und ein Schnapsglas Sambuca getrunken zu haben. Die in ihrem Blut gefundenen Spuren von Cannabis und Kokain waren nach eigenen Angaben älteren Ursprungs.
Die Fußballspieler beriefen sich beide - im Falle von Evans vergeblich - auf einvernehmlichen Sex. Unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungskommission sollte es nach Verbüßung der Strafe eigentlich keine Frage des Delikts sein, ob ein Fußballprofi die Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf Fuß zu fassen. Es sei denn, man würde bei Personen, die ihren Beruf unter den Augen der Öffentlichkeit ausüben, eine besondere Vorbildfunktion verlangen, die schon nach einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zu erfüllen ist.
Das Statement der "Professional Footballers' Association" ist es insofern wert, wiedergegeben zu werden: "Wir bleiben bei unserer grundsätzlichen Auffassung, dass die Gerichte die Strafe bestimmen und dass ein Schlüsselelement der Rehabilitation die Rückkehr in die Gesellschaft und ein Beitrag zur Gemeinschaft durch Arbeit ist. Wir sind nicht der Meinung, dass die Gesellschaft Fußballspielern andere Regeln auferlegen sollte, die über die Grenzen des Gesetzes hinausgehen."
Eine derartige Szene nach einem Tor für den "League One"-Club Sheffield United durch den Top-Stürmer Chedwyn Michael "Ched" Evans (25) wollen mindestens 150.000 Unterzeichner einer Online-Petition nicht sehen. Denn der 13-fache walisische Nationalspieler, der vor Vertragsauflösung in seiner letzten Saison für Sheffield United 35 Tore erzielen konnte, wurde im Oktober 2014 nach Verbüßung der Hälfte einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung aus dem Gefängnis entlassen.
Durch den Druck zweier Trikot-Sponsoren des Clubs und Stellungnahmen prominenter Werbeträger von Sheffield United zog letzterer sein Angebot an Ched Evans zurück, wonach er nach seiner Entlassung wieder mit der ersten Mannschaft trainieren dürfe. Die "Professional Footballers' Association" hatte um diese Möglichkeit gebeten, damit der entlassenen Straftäter eine Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Die Tatsache, dass der Ex-Profi die Vergewaltigung bis heute abstreitet und kein Wort der Entschuldigung an das Opfer gerichtet hat, erzürnt seine Gegner bis heute. Tatsächlich wird die durch die Berufungsinstanz bestätigte Verurteilung des Stürmers aktuell von der "Criminal Cases Review Commission" überpfüft, welche die Möglichkeit hat, bei durchgreifenden Zweifeln abgeschlossene Strafprozesse zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Der ehemalige Nationalspieler war verurteilt worden, weil er mit einer 19-jährigen Frau Sex hatte, die nach Ansicht des Gerichts bedingt durch übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum nicht in der Lage war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben zu können. Sein Freund und Kollege Clayton Rodney McDonald, seinerzeit Verteidiger beim Port Vale Football Club, hatte die Frau mit auf ein Hotelzimmer genommen und zuvor mit ihr geschlafen. Während das Gericht McDonald vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach, wurde Evans verurteilt, weil er den Zustand der Frau hätte erkennen müssen. als er später im Hotelzimmer eintraf. Das Opfer selbst hatte keinerlei Erinnerung an die Vorfälle und gab an, vorher zwei Gläser Wein, vier doppelte Wodka mit Zitrone und ein Schnapsglas Sambuca getrunken zu haben. Die in ihrem Blut gefundenen Spuren von Cannabis und Kokain waren nach eigenen Angaben älteren Ursprungs.
Die Fußballspieler beriefen sich beide - im Falle von Evans vergeblich - auf einvernehmlichen Sex. Unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungskommission sollte es nach Verbüßung der Strafe eigentlich keine Frage des Delikts sein, ob ein Fußballprofi die Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf Fuß zu fassen. Es sei denn, man würde bei Personen, die ihren Beruf unter den Augen der Öffentlichkeit ausüben, eine besondere Vorbildfunktion verlangen, die schon nach einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zu erfüllen ist.
Das Statement der "Professional Footballers' Association" ist es insofern wert, wiedergegeben zu werden: "Wir bleiben bei unserer grundsätzlichen Auffassung, dass die Gerichte die Strafe bestimmen und dass ein Schlüsselelement der Rehabilitation die Rückkehr in die Gesellschaft und ein Beitrag zur Gemeinschaft durch Arbeit ist. Wir sind nicht der Meinung, dass die Gesellschaft Fußballspielern andere Regeln auferlegen sollte, die über die Grenzen des Gesetzes hinausgehen."
Donnerstag, 20. November 2014
Pseudoadel und Bürgerknast
Sie nennen sich "Fürstin Gloria", "Fürst Alexander", "Erbprinz Max" oder gleich "Prince Germany" und spiegeln der Medienlandschaft erfolgreich vor, einem deutschen Adel anzugehören. Während sich "Fürst Alexander" an den streng nach Vorschrift trabenden Pferdchen der "fürstlichen Hofreitschule" erfreut und "Erbprinz Max" erfolgreich die "Buddha Club Lounge" in Salzburg betreibt, soll "Prince Germany" seinen Luxusfuhrpark zu Unrecht auf Kosten der Steuerzahler genossen haben.
Marcus Prinz von Anhalt muss sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Hinterzogene Steuern in Höhe von EUR 747.000 Euro und der Versuch einer Steuerhinterziehung über EUR 823.000 für zu Unrecht als Firmenwagen von der Steuer abgesetzte Edelkarossen stehen zur Debatte. Nach Angaben der Augsburger Allgemeinen gab das Landgericht zu erkennen, dass es im Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für möglich erachtet. Ohne Geständnis hält die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von vier bis fünf Jahren für angemessen.
Herr Prinz von Anhalt begründet die steuerliche Geltendmachung der Luxusfahrzeuge allerdings mit deren Einsatz für seine Nachtklubs und hält sich für unschuldig. Dass er mit dieser Auffassung bei den kleinwagengeprägten Volljuristen im Staatsdienst Gehör findet, erscheint nach deren Äußerungen bereits jetzt als unwahrscheinlich.
Marcus Prinz von Anhalt muss sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Hinterzogene Steuern in Höhe von EUR 747.000 Euro und der Versuch einer Steuerhinterziehung über EUR 823.000 für zu Unrecht als Firmenwagen von der Steuer abgesetzte Edelkarossen stehen zur Debatte. Nach Angaben der Augsburger Allgemeinen gab das Landgericht zu erkennen, dass es im Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für möglich erachtet. Ohne Geständnis hält die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von vier bis fünf Jahren für angemessen.
Herr Prinz von Anhalt begründet die steuerliche Geltendmachung der Luxusfahrzeuge allerdings mit deren Einsatz für seine Nachtklubs und hält sich für unschuldig. Dass er mit dieser Auffassung bei den kleinwagengeprägten Volljuristen im Staatsdienst Gehör findet, erscheint nach deren Äußerungen bereits jetzt als unwahrscheinlich.
Mittwoch, 19. November 2014
Abmahnbude Tschechische Republik
Das Team Tschechische Republik und Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin ist auch nach Ausscheiden des bisherigen Botschafters Dr. Rudolf Jindräk gut im Rennen um Abmahnkosten, denn Jindräk ist nun stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik und es ist nicht anzunehmen, dass sich die bisherige Abmahnpraxis der Tschechischen Republik in Zukunft ändern wird.
Während die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" mehrfach Anlass zur Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Metzing gab, wird nun ein Prozess um die Kosten für die Abmahnung im Streit um die Domain "repubblicaceca.info" geführt.
Der Staatsname der Klägerin sei Ceskä republika und in den italienischsprachigen Ländern der Welt und in den italienischsprachigen Veröffentlichungen der Europäischen Union führe die Klägerin die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ und werde von anderen Staaten und multinationalen Organisationen in italienischer Sprache auch so bezeichnet. Daher unterliege die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ dem deutschen Namensschutz im Sinne von § 12 BGB und die Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.358,86 seien auf Basis eines Streitwerts von EUR 30.000,- zu erstatten.
Ob sich das lukrative Abmahnkarussell für sämtliche ausländischen Bezeichnungen der Tschechischen Republik immer weiter in Deutschland dreht, dürfte auch davon abhängen, inwieweit eine Namensrechtsverletzung mit der Registrierung der Domain "repubblicaceca.info" in Deutschland einhergeht. Denn diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Daran, dass der Verkehr in Deutschland in der Verwendung der Domain "repubblicaceca.info" im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen der Tschechischen Republik sieht und dass schutzwürdige Interessen der Tschechischen Republik in Deutschland bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der italienische Name als Domainname unter der Top-Level-Domain ".info" registriert wird, bestehen aus meiner sicht gewisse Zweifel.
Während die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" mehrfach Anlass zur Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Metzing gab, wird nun ein Prozess um die Kosten für die Abmahnung im Streit um die Domain "repubblicaceca.info" geführt.
Der Staatsname der Klägerin sei Ceskä republika und in den italienischsprachigen Ländern der Welt und in den italienischsprachigen Veröffentlichungen der Europäischen Union führe die Klägerin die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ und werde von anderen Staaten und multinationalen Organisationen in italienischer Sprache auch so bezeichnet. Daher unterliege die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ dem deutschen Namensschutz im Sinne von § 12 BGB und die Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.358,86 seien auf Basis eines Streitwerts von EUR 30.000,- zu erstatten.
Ob sich das lukrative Abmahnkarussell für sämtliche ausländischen Bezeichnungen der Tschechischen Republik immer weiter in Deutschland dreht, dürfte auch davon abhängen, inwieweit eine Namensrechtsverletzung mit der Registrierung der Domain "repubblicaceca.info" in Deutschland einhergeht. Denn diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Daran, dass der Verkehr in Deutschland in der Verwendung der Domain "repubblicaceca.info" im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen der Tschechischen Republik sieht und dass schutzwürdige Interessen der Tschechischen Republik in Deutschland bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der italienische Name als Domainname unter der Top-Level-Domain ".info" registriert wird, bestehen aus meiner sicht gewisse Zweifel.
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Dienstag, 18. November 2014
Abmahnung mit königsblauen Grüßen
Die FC Schalke 04 Arena Management GmbH Gelsenkirchen möchte verhindern, dass Eintrittskarten zu einem höheren Preis weiterverkauft werden, als der Erstkäufer selbst an Schalke bezahlt hat. Um dies zu verhindern beruft sich Schalke 04 auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dem Ticketerwerber soll es nicht gestattet sein, Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben. Wer nun bei persönlicher Verhinderung sein Ticket nicht nutzen kann und über ebay einen kleinen Aufpreis als Trostpflaster beim Verkauf einer Eintrittskarte realisieren will, bekommt bisweilen Post von Schalke 04 in Form einer Abmahnung:
"Sie haben Ihre Tickets mehrfach angeboten. Alle Angebote lagen dabei weit über dem Originalpreis. Dies stellt eine klare Gewinnabsicht und in Zuge dessen einen klaren Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 5, dar. Der Kaufpreis Ihres letzten Angebotes war auch deutlich über dem Originalpreis. Der FC Schalke 04 bietet für Ticketinhaber die sogenannte Ticketbörse (http://www.s04-ticketboerse.de/fansale/) an. Dort können Sie Ihre Eintrittskarten zum Originalpreis verkaufen, falls Sie ein Spiel nicht besuchen können. Auch auf der Plattform Ebay hätten Sie mithilfe des Sofortkaufes den Kaufpreis begrenzen können. Beide Optionen haben Sie nicht genutzt." Die Tickets werden gesperrt oder storniert und der an Schalke 04 gezahlte Kaufpreis als Teil einer zusätzlich geforderten Vertragsstrafe einbehalten und wie es sich gehört, verbleibt die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mit königsblauen Grüßen.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestenfalls nur zwischen Ticket-Ersterwerber und Schalke 04 gelten, haben sich die königsblauen Spielverderber für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Finesse ausgedacht: "Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Ticketinhaber verlangen kann." Sozusagen ein königsblauer Scherz.
Dem Ticketerwerber soll es nicht gestattet sein, Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben. Wer nun bei persönlicher Verhinderung sein Ticket nicht nutzen kann und über ebay einen kleinen Aufpreis als Trostpflaster beim Verkauf einer Eintrittskarte realisieren will, bekommt bisweilen Post von Schalke 04 in Form einer Abmahnung:
"Sie haben Ihre Tickets mehrfach angeboten. Alle Angebote lagen dabei weit über dem Originalpreis. Dies stellt eine klare Gewinnabsicht und in Zuge dessen einen klaren Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 5, dar. Der Kaufpreis Ihres letzten Angebotes war auch deutlich über dem Originalpreis. Der FC Schalke 04 bietet für Ticketinhaber die sogenannte Ticketbörse (http://www.s04-ticketboerse.de/fansale/) an. Dort können Sie Ihre Eintrittskarten zum Originalpreis verkaufen, falls Sie ein Spiel nicht besuchen können. Auch auf der Plattform Ebay hätten Sie mithilfe des Sofortkaufes den Kaufpreis begrenzen können. Beide Optionen haben Sie nicht genutzt." Die Tickets werden gesperrt oder storniert und der an Schalke 04 gezahlte Kaufpreis als Teil einer zusätzlich geforderten Vertragsstrafe einbehalten und wie es sich gehört, verbleibt die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mit königsblauen Grüßen.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestenfalls nur zwischen Ticket-Ersterwerber und Schalke 04 gelten, haben sich die königsblauen Spielverderber für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Finesse ausgedacht: "Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Ticketinhaber verlangen kann." Sozusagen ein königsblauer Scherz.
Montag, 17. November 2014
Fachanwalt für Freizeitfragen
"Ich bin überzeugt, dass Sie mit derartigen Fragen bereits zu tun hatten und dass eine erste Beantwortung keinen allzu hohen Aufwand darstellt. Daher wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie im ersten Schritt Ihre unverbindliche Einschätzung geben könnten, ohne gleich eine Rechnung hierfür auszustellen. Gerne können wir nächste Schritte im Anschluss besprechen.
Haben Sie vielen Dank im Voraus."
Da meine Ausbildung bis hin zum Fachanwalt für IT-Recht einiges an zeitlichem und finanziellem Aufwand mit sich gebracht hat und in Form von jährlichen Fortbildungen auch noch mit sich bringen wird, musste diese freundliche Anfrage leider abschlägig beschieden werden.
Da meine Ausbildung bis hin zum Fachanwalt für IT-Recht einiges an zeitlichem und finanziellem Aufwand mit sich gebracht hat und in Form von jährlichen Fortbildungen auch noch mit sich bringen wird, musste diese freundliche Anfrage leider abschlägig beschieden werden.
Freitag, 14. November 2014
Die Ampelfrau als Kampf der Ahnungslosen
Was vom Inhaber der Marke AMPELMANN® als Trend einer fortgeschrittenen Emanzipation der Geschlechter auf öffentlichen Schildern beschrieben wird, nämlich das politische Bestreben, die bundesweit verbreiteten Ampelmänner einer Ampelfrauenquote zu unterwerfen, wie es derzeit von der Stadtverwaltung in Dortmund geprüft wird, ist in Wahrheit die Ausprägung rückwärtigen Denkens. Denn selbst Deutschland entfernt sich vom traditionellen zweifachen Geschlechtssystem. Seit dem 1. November 2013 ist diese Abkehr in Deutschland geltendes Recht. § 22 Personenstandsgesetz bestimmt, dass ein Kind, welches weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister einzutragen ist. Damit entpuppt sich die aktuelle Diskussion um die Ampelfrau ohne Berücksichtigung eines geschlechtsneutralen Fussgängersymbols bei Ampelanlagen geradezu als diskriminierend gegenüber Menschen ohne geschlechtliche Zuordnung. Der Wettlauf um die nächste Markeneintragung neben AMPELMANN®, AMPELFRAU®, AMPELMÄDCHEN® und AMPELJUNGE® sollte spätestens jetzt beginnen.
Dienstag, 11. November 2014
"Es ist mir vollkommen schleierhaft, warum der Beklagte der Klagerücknahme nicht zustimmt"
Eine Pornobude gerät in Beweisnot, weil sie die Anschrift des maßgeblichen Zeugen nicht beibringen kann. 1.051,80 Euro wollte sich die ehemalige John Thompson Productions e.K. und heutige Media Art JT e.K. aus Berlin für die Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms durch den Beklagten über dessen Internetanschluss mit Hilfe der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erstreiten.
Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.
Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.
Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.
Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.
Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.
Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.
Montag, 10. November 2014
Ignorante Amtsrichter
Kurz vor einem auswärtigen Termin kommt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe per Beschluss. Wir bitten deshalb darum, den Verhandlungstermin zu verlegen, da gegen den Beschluss Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, sofortige Beschwerde eingelegt werden soll und angesichts der finanziellen Situation des Beklagten eine endgültige Entscheidung über den Antrag abgewartet werden müsste, damit die Umstände der Kostenerstattung für eine anwaltliche Vertretung abschließend geklärt werden können.
Bei nicht rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags das Risiko eines Honorarausfalls mit einer 600 km langen Reise, deren Kosten man in dieser Situation sogar noch vorstrecken müsste, vermeiden zu wollen, sollte man als Anwalt mit Hilfe eines Antrags auf Terminsverlegung versuchen dürfen. Meine ich.
Die Amtsrichterin bleibt angesichts des herannahenden Termins entspannt. Sie bleibt derart entspannt, dass sie einfach überhaupt nichts macht. Sie ignoriert den Verlegungsantrag. In der dienstlichen Stellungnahme zum daraufhin gestellten Befangenheitsantrag liest sich ihr Vorgehen wie folgt:
„Der Terminsverlegungsantrag wurde mir am Dienstag vorgelegt. Ein Grund zur Terminsverlegung bestand mangels eingelegter sofortiger Beschwerde aus meiner Sicht nicht, da die sofortige Beschwerde lediglich angekündigt war. Ich entschloss mich daher, abzuwarten und zunächst an dem anberaumten Termin festzuhalten.“
Das ist eine durchaus in Betracht kommende Variante, allerdings sollte das Festhalten am Termin mitgeteilt werden, damit sich der Mandant von der Justiz gehört fühlen kann. Meine ich:
"Wenn es aus der Sicht der amtierenden Richterin im Interesse der zügigen Erledigung der ihr zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich wäre, den Termin aufzuheben, stellt die Weigerung, den Terminsverlegungsantrag überhaupt zu bescheiden, eine Beeinträchtigung der Parteirechte des Beklagten dar, die nur den Schluss zulässt, die Richterin stehe seinem berechtigten Anliegen und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber.
Denn die Besorgnis der Befangenheit besteht schon dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln- Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an."
Natürlich ist das Ignorieren eines Verlegungsantrags noch ausbaufähig. Das gelingt dem mit dem Befangenheitsantrag befassten Amtsrichter. Er ignoriert einfach dass massgebliche Argument des Befangenheitsantrags:
„Es stellt keinen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung dar, dass eine der Parteien sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten-Vertreter sind für den Unterzeichnenden nicht nachzuvollziehen.”
Es geht längst nicht mehr um die Frage, ob der Termin hätte verlegt werden müssen, sondern darum, ob das Gericht befangen erschien, weil es den für den Beklagten wichtigen Verlegungsantrag einfach nicht beantwortet hat. Es fällt mir zunehmend schwer, gegen die Ignoranz die passenden Worte zu finden. Ich versuche dies trotzdem mit einer sofortigen Beschwerde, diesmal gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags:
„Um der drohenden Gefahr eines erneuten Nachvollzugsunvermögens seitens des Gerichts wenigstens etwas entgegenzusetzen, soll das zentrale Argument für den Befangenheitsantrag nun mit einer volksnahen Ausdrucksweise umschrieben werden: Aus der Sicht des Beklagten war sein rechtliches Schicksal der Richterin am Amtsgericht offenbar derart scheißegal, dass sie seinen Terminsverlegungsantrag ohne überhaupt darüber zu entscheiden in die Tonne getreten hat, um den Termin stillschweigend durchzuführen und einfach mal zu sehen, ob sich die Bevollmächtigten des Beklagten noch telefonisch gegenüber dem Gericht abstrampeln, abseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft die Fahrtkosten ans Bein binden oder sie den Beklagten im Stich lassen, auf die Fahrt verzichten und ihm damit ein Versäumnisurteil reinwürgen. Spannende Sache, den Verlegungsantrag einer wirtschaftlich bedürftigen Partei einfach mal zu ignorieren, um zu gucken, was passiert.”
Auch eine volkstümliche Ausdrucksweise kann den Beton der Ignoranz nicht brechen. Der Amtsrichter antwortet völlig unbeeindruckt:
“Es stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde über die Zurückweisung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wünscht. Dabei geht es nicht um die Interessen der Richterin, sondern der Klägerin und der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung eines Zivilprozesses.”
Oder ist der einfach nur zu doof?
Bei nicht rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags das Risiko eines Honorarausfalls mit einer 600 km langen Reise, deren Kosten man in dieser Situation sogar noch vorstrecken müsste, vermeiden zu wollen, sollte man als Anwalt mit Hilfe eines Antrags auf Terminsverlegung versuchen dürfen. Meine ich.
Die Amtsrichterin bleibt angesichts des herannahenden Termins entspannt. Sie bleibt derart entspannt, dass sie einfach überhaupt nichts macht. Sie ignoriert den Verlegungsantrag. In der dienstlichen Stellungnahme zum daraufhin gestellten Befangenheitsantrag liest sich ihr Vorgehen wie folgt:
„Der Terminsverlegungsantrag wurde mir am Dienstag vorgelegt. Ein Grund zur Terminsverlegung bestand mangels eingelegter sofortiger Beschwerde aus meiner Sicht nicht, da die sofortige Beschwerde lediglich angekündigt war. Ich entschloss mich daher, abzuwarten und zunächst an dem anberaumten Termin festzuhalten.“
Das ist eine durchaus in Betracht kommende Variante, allerdings sollte das Festhalten am Termin mitgeteilt werden, damit sich der Mandant von der Justiz gehört fühlen kann. Meine ich:
"Wenn es aus der Sicht der amtierenden Richterin im Interesse der zügigen Erledigung der ihr zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich wäre, den Termin aufzuheben, stellt die Weigerung, den Terminsverlegungsantrag überhaupt zu bescheiden, eine Beeinträchtigung der Parteirechte des Beklagten dar, die nur den Schluss zulässt, die Richterin stehe seinem berechtigten Anliegen und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber.
Denn die Besorgnis der Befangenheit besteht schon dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln- Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an."
Natürlich ist das Ignorieren eines Verlegungsantrags noch ausbaufähig. Das gelingt dem mit dem Befangenheitsantrag befassten Amtsrichter. Er ignoriert einfach dass massgebliche Argument des Befangenheitsantrags:
„Es stellt keinen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung dar, dass eine der Parteien sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten-Vertreter sind für den Unterzeichnenden nicht nachzuvollziehen.”
Es geht längst nicht mehr um die Frage, ob der Termin hätte verlegt werden müssen, sondern darum, ob das Gericht befangen erschien, weil es den für den Beklagten wichtigen Verlegungsantrag einfach nicht beantwortet hat. Es fällt mir zunehmend schwer, gegen die Ignoranz die passenden Worte zu finden. Ich versuche dies trotzdem mit einer sofortigen Beschwerde, diesmal gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags:
„Um der drohenden Gefahr eines erneuten Nachvollzugsunvermögens seitens des Gerichts wenigstens etwas entgegenzusetzen, soll das zentrale Argument für den Befangenheitsantrag nun mit einer volksnahen Ausdrucksweise umschrieben werden: Aus der Sicht des Beklagten war sein rechtliches Schicksal der Richterin am Amtsgericht offenbar derart scheißegal, dass sie seinen Terminsverlegungsantrag ohne überhaupt darüber zu entscheiden in die Tonne getreten hat, um den Termin stillschweigend durchzuführen und einfach mal zu sehen, ob sich die Bevollmächtigten des Beklagten noch telefonisch gegenüber dem Gericht abstrampeln, abseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft die Fahrtkosten ans Bein binden oder sie den Beklagten im Stich lassen, auf die Fahrt verzichten und ihm damit ein Versäumnisurteil reinwürgen. Spannende Sache, den Verlegungsantrag einer wirtschaftlich bedürftigen Partei einfach mal zu ignorieren, um zu gucken, was passiert.”
Auch eine volkstümliche Ausdrucksweise kann den Beton der Ignoranz nicht brechen. Der Amtsrichter antwortet völlig unbeeindruckt:
“Es stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde über die Zurückweisung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wünscht. Dabei geht es nicht um die Interessen der Richterin, sondern der Klägerin und der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung eines Zivilprozesses.”
Oder ist der einfach nur zu doof?
Freitag, 7. November 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - Anklageerhebung
Am heutigen Freitag hat die Staatsanwaltschaft Verden gegen einen 48-jährigen ehemaligen Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts Anklage wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung bei dem Landgericht Lüneburg erhoben. Er soll Prüfungsinhalte für die zweite juristische Staatsprüfung an elf Rechtsreferendare verraten oder ihnen die Weitergabe angeboten haben.
Der aus dem Wendland stammende Angeschuldigte war in Niedersachsen als Richter tätig und seit dem Jahre 2011 Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts in Celle. Laut der 52‑seitigen Anklageschrift der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Verden soll er über zwei Jahre bis zum März dieses Jahres allein sechs Referendaren die Inhalte von Prüfungsklausuren oder Vorträgen mit Lösungshinweisen gegen teilweise 5-stellige Bargeldbeträge angeboten haben. Einer der Prüfungskandidaten soll nach Zahlung der vereinbarten Gegenleistung Sachverhaltsdarstellungen und Lösungsskizzen erhalten haben. In fünf weiteren Fällen besteht der Verdacht, dass der Angeschuldigte die Inhalte von Aktenvorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen oder entsprechende Lösungshinweise dazu Prüfungskandidaten überlassen hat.
Da nicht ermittelt werden konnte, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen erfolgt sind, besteht in diesen Fällen lediglich der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Der Angeschuldigte soll Prüfungskandidaten, die bereits einmal durch das zweite Staatsexamen durchgefallen waren, von sich aus angesprochen haben. Vier Referendaren, von denen er laut Anklage erhebliche Geldbeträge verlangt hatte, soll er gedroht haben, sie wegen übler Nachrede anzuzeigen, falls diese sein Angebot verraten würden. Da die so Bedrohten aber gegenüber den Ermittlungsbehörden ihr Wissen preisgegeben haben, besteht insofern nur der Verdacht der versuchten Nötigung. Die Referendare, denen der Angeschuldigte tatsächlich Prüfungsinhalte verraten haben soll, waren entweder bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen oder wollten sich in einem Wiederholungsversuch verbessern. In einem Fall dürfte allein der Wunsch nach einer besonders guten Prüfungsleistung Auslöser für die Nutzung der illegal erlangten Lösungshinweise gewesen sein.
Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni dieses Jahres in Haft in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im März 2014 in Mailand von der italienischen Polizei festgenommen und drei Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden. Mit der Anklage, die sich nur gegen ihn richtet, werden ihm insgesamt 11 einzelne Straftaten vorgeworfen. Soweit der Verdacht der Bestechung oder der Beihilfe dazu gegen andere Personen besteht, werden die Ermittlungen gesondert fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Referendare, die die Lösungshilfen von dem Angeschuldigten angenommen haben sollen.
Zum Hintergrund: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Verden ist zuständig für die Verfolgung von Korruptionsstrafsachen, für die die Landgerichte Stade, Verden und Lüneburg örtlich zuständig sind. Der Sitz des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts ist in Celle und liegt damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Lüneburg.
§ 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger ..., der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) ... (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ... bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn ... 3. der Täter gewerbsmäßig ... handelt, ... .
§ 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Strafgesetzbuch Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
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