Donnerstag, 12. August 2021

Die singende Moorleiche

Der erschreckende Umgang von Facebook-Nutzern untereinander bringt immer wieder Rechtsfragen mit sich, die geklärt werden müssen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist die rechtliche Einordnung der öffentlichen Bezeichnung einer Rentnerin auf Facebook als "singende Moorleiche" und damit die Bewertung, ob dies eine ehrverletzende Missachtung der so bezeichneten Person und damit eine strafbare Beleidigung darstellt, oder ob die Äußerung in der Subkultur der modernen Kommunikationsmedien eher als humorvolle Äußerung verstanden wird, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine interessante Frage, deren Beantwortung angesichts des unbestimmten Tatbestands des § 185 StGB, der da lautet "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.", nicht ganz einfach zu beantworten ist.

Denn das Gesetz hilft schlicht nicht weiter. Was eine Beleidigung ist, hat der Gesetzgeber gar nicht definiert. Die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und strafbar ist, verlangt daher jedenfalls eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen, die zunächst eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Sinnvoll ist es daher, sich zunächst dem Begriff "Moorleiche" zuzuwenden. Eine Moorleiche ist ein Leichenfund, der durch die Weichteilkonservierung im sauren Milieu eines Hochmoores unter Sauerstoffabschluss und der Wirkung von Huminsäure gut erhalten blieb. Der Begriff Moorleiche für die Fundgattung menschlicher Leichen und Leichenteile aus Mooren wurde 1871 von der holsteinischen Wissenschaftlerin Johanna Mestorf geprägt.

Die meisten Moorleichenfunde stammen aus der Eisenzeit. Eine weibliche Moorleiche ist damit nicht nur eine tote Frau, sondern eine schon sehr lange tote Frau und damit liegt die Vermutung nah, dass die Bezeichnung einer Rentnerin als Moorleiche einen deutlich herabsetzenden Charakter hat. Keine Frau wird es mögen, wenn man sie öffentlich für älter hält, als sie ist und erst recht nicht, wenn man sie als zwar noch recht gut erhalten, aber dennoch als vor sehr langer Zeit gestorben bezeichnet. Allerdings darf man angesichts der gewichtigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung ihrer kontextbezogenen Bedeutung hinreichend gewürdigt werden muss, nicht übersehen, dass die in Rede stehende Rentnerin nicht nur als überdurchschnittlich alter Leichenfund, sondern gar als singende Tote tituliert wurde.

Man wird also auch abwägen müssen, welchen Charakter die der Moorleiche zugeschriebene Fähigkeit zum Gesang hat. Sollte die Zuordnung der Gesangskunst auf Facebook erfolgt sein, um die Betroffene dem Publikum gegenüber identifizierbar zu machen, also etwa um eine alternde Schlagersängerin dadurch erkennbar bei ihren Fans herabzuwürdigen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des unflätigen Lästermauls hoch, denn nach herrschender Meinung ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der beleidigende Gehalt der Äußerung erkannt wird und der von der Beleidigung Betroffene identifizierbar ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Beleidigte auch Adressat der Äußerung ist, so lange ein Dritter erkennen kann, wer mit der herablassenden Äußerung gemeint ist.

Weil die konkrete Äußerung öffentlich einsehbar auf Facebook gepostet wurde, liegt der Verdacht nah, dass die als Beleidigung einzustufende Herabsetzung gar als sogenanntes Cybermobbing zu identifizieren ist, weil sie mehrfach erfolgte. Denn beim Cybermobbing werden technische Kommunikationsmittel wie die von Facebook verwendet, die, das Mobbing einmal in Gang gesetzt, mit einfachen Mitteln von weiteren Personen ausgenutzt werden können. Cybermobbing ist die gezielte, wiederholte und damit anhaltende negative Ausgrenzung eines Einzelnen durch Dritte mittels Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie, welche die Lebensgestaltung des Opfers nachhaltig beeinträchtigt. Dies wird im vorliegenden Fall spätestens dann der Fall sein, wenn sich der persönlichkeitsrechtsverletzende Spitzname "singende Moorleiche" durch mehrfache Wiederholungen in den sozialen Netzwerken erst einmal herumgesprochen hat.

Leider ist es jedoch bei einem gezielten und strategisch gut vorbereiteten Cybermobbing schwierig, einen Verursacher ausfindig zu machen, der nach §§ 1004 analog, 823 Abs.1 BGB zur Unterlassung der beleidigenden Äußerung herangezogen werden könnte, weil erfahrene Mobber die Infrastruktur des Internets gut kennen und wissen, dass nicht nur die Intims- und Privatsphäre des Opfers geschützt ist, sondern das Recht auf Anonymität als Ausprägung der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 GG auch für den Täter gilt und ihm auf diese Art und Weise die informationelle Selbstbestimmung zu Gute kommt, die jedem das Recht gibt, zu bestimmen, was er der Öffentlichkeit Preis gibt und was nicht. Damit bleibt für die als singende Moorleiche diffamierte Rentnerin nur die Hoffnung, dass der Verantwortliche einen Fehler macht, der ihn namentlich erkennbar werden lässt, wie es schon so manchem unvorsichtigen Mobber auf Facebook passiert ist.

Freitag, 6. August 2021

Turboquerulantin - Amtsgericht Gelsenkirchen spricht Machtwort


Das unbestechliche und mit dem mittlerweile in Deutschland nicht mehr selbstverständlichen Blick für Opfer von Rechtsverletzungen ausgestattete Amtsgericht Gelsenkirchen hat das bösartige Treiben von Niedersachsens berühmtester Rechtsbrecherin, gemeinhin unter dem Namen Turboquerulantin bekannt, mit einem Beschluss über ein zu zahlenden Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- quittiert.

Weil sich unser krimineller Einfaltspinsel nicht an das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020 zum Az.: 409 C 169/20 gehalten hatte, wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, dessen Höhe sicherlich auch damit zu tun hat, dass die Turboquerulantin vorher schon zweimal ein Verfügungsurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 mit gleichem Tenor ignoriert hatte und dafür per Beschluss vom 14.04.2020 zunächst mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- und schließlich durch Beschluss vom 21.08.2020 mit einem weiteren Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- bestraft wurde.

Weil die Turboquerulantin vor kurzem durch das Amtsgericht Nienburg mittels eines Betreuers an die Kette gelegt wurde und es ihr damit ohne dessen Zustimmung verwehrt ist, ihren als Rechtsmittel getarnten Schwachsinn mit rechtlich beachtlicher Wirkung über die Gerichte auszuschütten, werden sich die Tore der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Zukunft etwas eher für das Türbchen öffnen als bisher. Wenn es die TQ dagegen schafft, ihren noch unverbrauchten Betreuer in den ihr eigenen Kosmos des Stumpfsinns hineinzuziehen, mag es ihr gelingen, der gerechten Strafe noch ein wenig zu entfliehen.

Dienstag, 13. Juli 2021

Facebook-Gruppe - Klage gegen Ausschluss

Die Mitgliedschaft in einer Facebook-Gruppe sorgt bisweilen für heftigen Streit. Mal wird auf den bösen Administrator geschimpft, weil er Beiträge in einer Facebook-Gruppe löscht, mal wird gemotzt, weil er bestimmte Postings gar nicht erst zulässt. Von größerem Gewicht kann allerdings der Streit sein, wenn ein Mitglied aus einer Gruppe entfernt wird und die Wiederaufnahme begehrt. Dann wird man sich intensiv mit den Gründen des Ausschlusses befassen müssen und  - sofern es diese gibt - mit den jeweiligen vom Inhaber erstellten Gruppenregeln.

Von entscheidender Bedeutung ist natürlich zunächst die Frage, wer überhaupt Inhaber der Facebook-Gruppe ist, von dem man die erneute Aufnahme in die Gruppe verlangen könnte, wenn man aus einer Facebook-Gruppe entfernt wurde. Mit einem solchen Fall befasste sich das Amtsgericht Bruchsal in seinem Urteil vom 23.09.2020 zum Az.: 4 C 16/20, als eine im E-Commerce erfolgreiche Händlerin mit einer Klage versuchte, sich erneut Zutritt zu einer Gruppe bei Facebook zu verschaffen, nachdem sie aus dieser entfernt worden war.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Kurs gebucht, zu dem nach Ansicht der Klägerin auch die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe gehörte, aus der sie gnadenlos ausgesperrt worden war. Der Inhaber der Gruppe war allerdings der Geschäftsführer der Beklagten persönlich und nicht die Beklagte selbst, bei welcher sie den Kurs gebucht und bezahlt hatte. Es kam, wie es kommen musste, wenn man die einfachsten Regeln eines Rechtsstreits nicht beachtet. Eine dieser Regeln lautet: Verklage nie den Falschen.

Obwohl sich das Amtsgericht Bruchsal wohl liebend gern mit den Fragen beschäftigt hätte, ob der Klägerin zu Recht der Zutritt zu der Facebook-Gruppe beispielsweise wegen Inaktivität, Verstoß gegen die Klarnamenpflicht oder auch die Nutzung eines irreführenden Namens unter Verwendung einer bekannten Marke verwehrt wurde, ob es für die Entfernung aus der Gruppe einer Abmahnung bedurft hätte oder ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestehen, konnte es nur eine Entscheidung geben: Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin von der Beklagten eine unmögliche Leistung im Sinne des § 275 BGB verlangt hatte. Wer nicht Gruppeninhaber ist, kann auch den Zugang zu einer Facebook-Gruppe nicht gewähren.

Eigentlich ganz einfach, aber manchmal sind Wünsche, Sehnsüchte oder der unbändige Drang, etwas Unmögliches mit gerichtlicher Hilfe erzwingen zu wollen, so groß, dass selbst die grundsätzlichen Regeln eines Zivilprozesses ignoriert werden, um das Gefühl eigener Hilflosigkeit zu überwinden. Andererseits kann es natürlich passieren, dass sich ein Amtsrichter nicht von Recht und Gesetz leiten lässt, um seiner Vorstellung von Gerechtigkeit genüge zu tun. Hier ist das allerdings nicht passiert.     

Mittwoch, 7. Juli 2021

Turboquerulantin entwaffnet

Mit einem genialen Schachzug gegen die Turboquerulantin hat das Amtsgericht Nienburg unter Amtsgerichtsdirektor Bernd Bargemann die Richterschaft in ganz Niedersachsen beeindruckt. Denn in Zukunft kann die Turboquerulantin nicht mehr ohne weiteres gerichtliche Schritte einleiten, die sich gegen Alfred Boecker Comte de Montfort oder Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich richten. Außerdem kann sich die berüchtigte Rechtsbrecherin nicht mehr alleine gegen Urteile oder Ordnungsgeldbeschlüsse wehren, die von den genannten Widersachern angestrengt wurden, egal wie streng das Urteil oder wie hoch ein Ordnungsgeld ist.

Der vom Amtsgericht Nienburg angewandte Trick um die Turobquerulantin auszubremsen hat seine Grundlage in § 1896 BGB, wonach ein Betreuer für Rechtsangelegenheiten bestellt werden kann, wenn jemand auf Grund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Wer das zu Papier gebrachte Gebrabbel unseres ab sofort unter Betreuung stehenden Huschewinds einmal selbst gelesen hat, wird dem Amtsgericht Nienburg zu seiner Entscheidung gratulieren.

Weil sich die Turboquerulantin in der Vergangenheit nicht mit einem einzigen Rechtsmittel gegen das erfolgreiche Team Boecker de Montfort/Möbius oder Fürst Gorka Prinz Rurikovich/Möbius durchsetzen konnte, muss der Niedersächsische Justizpromi in Zukunft seinen nur für die Prozesse der Dreamteams eingesetzten Betreuer um Erlaubnis fragen, bevor er die Faxgeräte der bundesdeutschen Justiz mit sinnlosen Rechtsmitteln zumüllen darf. Nicht genehmigter TQ-Schwachsinn darf in bundesdeutschen Amtsstuben dank der Unterstützung des Amtsgerichts Nienburg ab sofort als unbeachtlich entsorgt werden, wenn wir gegen unser Turbilein ins Feld ziehen.

Damit rückt die Rechtskraft und der Knast nach Ordnungsgeldbeschlüssen wieder ein bisschen näher an unsere Heldin heran, da die Akten jetzt nicht mehr so lange bei den Rechtsmittelgerichten kreisen, wenn sie sich nicht wehren darf. Der Rechtsstaat lässt sich nicht mehr länger auf der Nase herumtanzen. Der europäische Hochadel bedankt sich artig bei der niedersächsischen Justiz und ich natürlich auch.

Mittwoch, 23. Juni 2021

Deutschland, Fußball, Regenbogen

Ein Gesetzesentwurf der Fidesz-Partei des ungarischen Regierungschefs Viktor Orbán ist am Dienstag vergangener Woche im Parlament verabschiedet worden, der nach Presseberichten ein Verbot von Büchern, Filmen und anderen Medien vorsieht, in denen Kindern und Jugendlichen Inhalte zugänglich gemacht werden, die von einer heterosexuellen Orientierung abweichen. Werbung, in der Homosexuelle oder Transsexuelle als Teil der Normalität erscheinen, wird demnach verboten. Außerdem soll das Gesetzespaket strengere Strafbestimmungen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie ein „Pädophilen-Register“ vorsehen. Der Gesetzesentwurf soll hier abrufbar sein. 

Leider kann ich kein ungarisch und erspare mir angesichts schlechter Erfahrungen mit Berichterstattungen über juristische Sachverhalte ein vorschnelles Urteil über den Regelungsgehalt des vielfach kritisierten Gesetzes. Eine verlässliche Übersetzung des in Rede stehenden Gesetzes habe ich bislang nämlich nicht gefunden. Die Kritik an der UEFA, welche die Bitte des Münchener Oberbürgermeisters, wegen der Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes das Stadion in München beim kommenden Gruppenspiel der UEFA Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben beleuchten zu dürfen, abgelehnt hat, halte ich auch deshalb für falsch.

Die Begründung der UEFA, die bei ihrer Stellungnahme für die ablehnende Entscheidung auf ihre Rolle als politisch und religiös neutrale Organisation verweist, ist angesichts des politischen Kontextes der speziellen Anfrage als Reaktion auf die Entscheidung des ungarischen Parlaments dagegen nachvollziehbar. Sich als neutraler Sportverband grundsätzlich nicht in politische Entscheidungen parlamentarischer Demokratien einzumischen, sollte selbstverständlich sein. Politiker und Parteien, die gerade nicht den Anspruch haben, neutral zu sein, können dagegen auch ohne verlässliche Quellen und Informationen Kampagnen starten, die ihrem Ansehen bei den Wählern nützlich sind. Es ist geradezu ein taktisches Gebot, schnell auf sich bietende Gelegenheiten zur Selbstdarstellung zu reagieren. Ungarisch muss man dafür auch nicht verstehen.

Sonntag, 13. Juni 2021

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2

Wenn ich an den ehemaligen Rechtsanwalt denke, der ohne Zulassung ein knappes halbes Jahr weiter prozessierte, bis sein kriminelles Treiben vom Landgericht Frankfurt gestoppt wurde, kommen mir immer seine alten Tricks aus glücklicheren Tagen in den Sinn, die er in den Verfahren abgezogen hatte, in denen wir uns gegenüber standen. Er glänzte in allem, was nicht mit den Rechtsfragen des Prozesses zu tun hatte.

Bis heute ist er der erfolgreichste Terminsverleger, den ich je erlebt habe und ich muss gestehen, dafür bewundere ich ihn immer noch. Einsame Spitze sind unangefochten auch seine Verstöße gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA. Weil die Verletzung des Umgehungsverbots einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht darstellt, gehen Streitereien um einzelne anwaltliche Schreiben sogar bis zum Bundesgerichtshof. Derartige Peanuts dürften dem Rechtsbrecher in Robe allenfalls ein müdes Lächeln entlockt haben.

Denn mit über 100 E-Mails an meine Mandantin und über 150 E-Mails an einen anderen Mandanten während zweier laufender Verfahren dürfte der ertappte Titelschwindler noch zu Anwaltszeiten beachtliche Rekorde aufgestellt haben. Über die konkreten Sanktionen in den deswegen von mir initiierten Berufsrechtsbeschwerden habe ich von der zuständigen Rechtsanwaltskammer leider nichts mehr erfahren.

Vor dem Landgericht Rostock hatte ich mich noch erfolgreich gegen Hinweise an meine Mandantin wie "Übrigens kann man Mandate auch kündigen." und "Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?" gewehrt, bevor wir uns dann ein wenig aus den Augen verloren haben.

Mit welchem Selbstverständnis der Ex-Anwalt später eine Straftat nach der anderen beging, dürfte sich aus einer der vielen E-Mails ergeben, die er damals unter Verletzung seiner Berufspflicht an meinen Mandanten schrieb: "Nicht auch als Anwalt, sondern gerade als Anwalt sollte man ein Gewissen haben! Das unterscheidet mich von gewissen anderen Anwälten." Sich selbst noch im Moment des Begehens des Rechtsbruchs einen Heiligenschein anzudichten, ist wirklich etwas ganz Besonderes.

Donnerstag, 10. Juni 2021

Entzug des Doktorgrads wegen Täuschung - mal wieder

Die Freie Universität Berlin entzieht Franziska Giffey den Doktorgrad. Ihre Arbeit, "Europas Weg zum Bürger – Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft", genüge nicht den Anforderungen an die Gute Wissenschaftliche Praxis. Seit dem Jahr Jahr 2010 durfte sich die ehemalige Familienministerin mit dem akademischen Grad einer Doktorin der Politikwissenschaft (Dr. rer. pol.) schmücken, bis dieser nun wegen der Täuschung über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung entzogen wird. Bereits im Vorfeld des Prüfungsverfahrens hatte Giffey Angela Merkel erfolgreich um die Entlassung aus dem Amt als Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebeten.

Da kommt bei unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel bald Routine auf, denn auch der ehemaligen Bundesbildungsministerin Annette Schavan wurde der Doktorgrad vom Fakultätsrat der Universität Düsseldorf wegen vorsätzlichen Täuschungen entzogen und der frühere Verteidigungsminister Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu Guttenberg wurde durch die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth von der Last seines Doktortitels befreit, weil er die Standards guter wissenschaftlicher Praxis evident grob verletzt und hierbei ebenfalls vorsätzlich getäuscht hatte.

Das sind alles keine großen Überraschungen und wer sich entsetzt über das Ausmaß der Korruption in den oberen Reihen der Bundespolitik zeigt, hat immer noch nicht begriffen, dass es der Mehrzahl der Berufspolitiker eher um einen Platz an den üppigen Versorgungstöpfen der Republik geht, als um die ehrliche Interessenvertretung der Bundesbürger. Wer sich im Parteiklüngel hochbuckelt, hat das Lügen als unverzichtbares Mittel zum Weiterkommen verinnerlicht und nur ein wenig Pech, wenn sich sein unübersehbares Fehlverhalten schließlich nicht mehr unter den Teppich kehren lässt.

Mittwoch, 9. Juni 2021

Die Rückkehr des Wutrichters

Vor einiger Zeit noch hatte ich den Wutrichter weggebloggt, aber wie man es aus amerikanischen Filmreihen um den Scherzkeks mit dem rot-grün gestreiften Pullover oder dem Unhold mit der Eishockeymaske kennt, sind Bösewichter unsterblich und begeistern das Publikum stets aufs Neue.

Wie in jeder guten Forstsetzung geht es in der Besetzung weiter, die schon vorher erfolgreich war und so sind neben dem Wutrichter des Amtsgerichts Hagen auch wieder der Comte de Montfort und seine Gegenspielerin aus dem Lager der Turboquerulantin als auch meine Wenigkeit dabei.

Los geht es diesmal mit einem lustigen Beschluss vom 5. Mai 2021, in welchem der Komödiant mit der Richterrobe seine Abneigung gegen bürgerliche Freiheiten in eine rechtsmittelfähige Entscheidung gießt, die Mobberherzen höher schlagen lässt.

Etwas fantasielos ist natürlich die Einleitung des Beschlusses, wonach unklar sei, wer durch die streitgegenständlichen Beleidigungen gemeint sei, aber dafür entschädigen die kreativen Ausführungen über die "Subkultur der modernen Kommunikationsmedien".

Abfällige Bezeichnungen wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel oder Spasti seien in sozialen Netzwerken eher als humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede denn als ernst gemeinte Äußerung der Missachtung zu verstehen. Schließlich gibt der Wutrichter dem Mobbingopfer quasi einen Leitsatz mit auf den Weg:

Wer im Internet unter einer zulässigen Bezeichnung mit dem Wissen auftritt, dass die von ihm gewählte Bezeichnung in bestimmten Personengruppen unerwünscht ist, muss die über ihn aus diesen Personengruppen heraus geäußerten Beleidigungen hinnehmen.

Das erinnert mich ein wenig an "Indianer kennt keinen Schmerz" und ist natürlich Schwachsinn. Was mir an dem Beschluss gefällt, ist die Hemmungslosigkeit des Rechtsbruchs unter der Flagge richterlicher Unabhängigkeit. Einfacher kann man deren Missbrauch kaum entlarven.

Montag, 31. Mai 2021

Falscher Anwalt vor Gericht

Es ist noch nicht lange her, als ein ehemaliger Anwalt zuerst wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er am 20. Juni 2017 als angeblicher Rechtsanwalt einen Schriftsatz ans Amtsgericht Dippoldiswalde geschickt hatte, obwohl er schon am 09. Juni 2017 seine Zulassung freiwillig zurückgegeben hatte. Kurz darauf wurde der ehemalige Kollege dann noch zu einer weiteren Strafe verurteilt, weil er auch am 12. Juni 2017 eine Frist in einer Familiensache als Anwalt wahren wollte und sich außerdem wegen Steuerhinterziehung und unterschlagenen Mandantengeldern verantworten musste.

Ein vergleichsweise harmloser Fall, wenn man diese zwei Schreiben vor dem Amtsgericht mit dem Auftreten eines Ex-Rechtsanwalts vergleicht, der vergangene Woche ohne Anwaltszulassung sein Unwesen vor dem Landgericht Frankfurt getrieben haben soll und nach Angaben des gegnerischen Mandanten von der Vorsitzenden Richterin der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Frau Dr. Frost, durch unnachgiebige Fragen auf frischer Tat ertappt wurde.

In den Prozessen um zwei ähnlich lautende Äußerungen vor dem Landgericht Frankfurt zu den Aktenzeichen 2-03 O 24/20 und 2-03 O 48/20, in welchen sich der Kläger als Gegner der Mandanten des ins Schleudern geratenen Ex-Anwalts gegen den öffentlich geäußerten Vorwurf wendet, auf Facebook Profilsperrungen veranlasst zu haben, war der wehrhafte Bezichtigte wegen "durch Beschimpfungen, Verschwörungsparanoia, exzessive Unterstreichungen, Fettungen und schwerer Verständlichkeit geprägter Schriftsätze" misstrauisch geworden und hatte sich daraufhin das Rechtsanwaltsverzeichnis der Münchner Anwaltskammer angesehen.

Auch die telefonische Nachfrage beim Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer brachte das gleiche Ergebnis, welches die Rechtsanwaltskammer München schließlich sogar schriftlich bestätigte: Ein Hochstapler und kein Rechtsanwalt war für die "hingeschmierten dutzendseitigen Pamphlete, durchsetzt mit verfahrensfremden Aspekten und immer wieder neuen Nebenkriegsschauplätzen, die juristische Fachkenntnisse vollständig vermissen ließen," verantwortlich. Wie die Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt den strampelnden Möchtegernanwalt in der Verhandlung am 27. Mai 2021 vor Gericht entlarvte, schildert der mit juristischem Spürsinn ausgestattete Kläger wie folgt:

"Am Tag vor der Verhandlung, dem 26. Mai, fand eine Probesitzung mit der Vorsitzenden statt. Denn § 128a ZPO ist für Richter wie für Anwälte Neuland. Zu diesem Termin wurde natürlich auch der Scheinanwalt, der zwei verschiedene „Mandanten“ gegen mich „vertrat“, eingeladen. Pünktlich um 10 Uhr loggte er sich in den Konferenzraum ein. Die Vorsitzende war bereits umfassend unterrichtet, ließ aber nichts durchblicken. Sie fragte ihn lediglich, was denn mit den Vollmachten sei. Wir hatten nämlich aufgrund eines vagen Verdachts bereits zu Jahresbeginn die Rüge nach § 88 ZPO erhoben. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt Originalvollmachten seiner angeblichen Mandanten vorlegen muss. Dies tat er seit fast einem halben Jahr nicht und er hatte es offenbar auch weiterhin nicht vor.

„Das muss sein, das gibt die ZPO vor!“, ermahnte die Vorsitzende. „Na gut!“, erwiderte der Hochstapler und sicherte ihr vor Zeugen zu, die beiden Vollmachten vorab noch am selben Tag ans Gericht zu faxen. Am Morgen des Verhandlungstags folgte dann jedoch ein Ablehnungsgesuch des Hochstaplers gegen einen beisitzenden Richter. Das Ablehnungsgesuch zielte darauf ab, eine Verlegung der Verhandlung zu erzwingen, weil die auf Kanzleipapier mit der Unterschrift „Rechtsanwalt“ versehenen Verlegungsgesuche eine Woche zuvor zurückgewiesen worden waren. Wir hatten nämlich die Kammer bereits Monate zuvor vorgewarnt und darauf hingewiesen, dass er regelmäßig kurz vor einem Verhandlungstermin Verlegung beantragt: Mal hat er kein Auto um hinzukommen, mal geht es um Krankheiten auch von Familienmitgliedern, die natürlich immer dann akut werden, wenn ein seit langem anberaumter Termin ansteht.

Als mein Anwalt und ich uns am 27. Mai, um 11:30 Uhr, einloggten, lief noch die vorangegangene Verhandlung. Und da im Rahmen von § 128a ZPO nur Parteien der jeweiligen Sache nebst Anwälten per Video zuschauen dürfen, wurden wir gebeten, uns kurz auszuloggen und dann wiederzukommen. In diesem Zusammenhang lamentierte der Hochstapler bereits, was denn nun mit seinem Befangenheitsantrag sei. Er habe im Übrigen gar keine Zeit und müsse jetzt sofort weg. Ganz ganz dringend.

Als die Verhandlung dann schließlich begann, gestand der ertappte Jurist, dass er die Zulassung „vor ein paar Monaten“ zurückgegeben habe. Die Frage "Wann genau?" beantwortete der Hochstapler erst nach dem die Vorsitzende Richterin zum Telefonhörer gegriffen hatte und erklärte, sie rufe nun die Rechtsanwaltskammer in München an. "Seit dem 8. Dezember 2020“. Da ich den Herrn in unterschiedlichen Verfahren, verteilt auf mehrere Gerichte, am Hals hatte, ist es aus meiner Perspektive unumstößlich, dass dieser Mann seit einem halben Jahr vor Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht mit Rechtsanwaltsbriefkopf und Unterschrift als „Rechtsanwalt“ aufgetreten ist. Überdies hat er in dieser Zeit jedenfalls am Land- und Oberlandesgericht etliche Prozesshandlungen vorgenommen, die mit Blick auf § 78 ZPO nur Rechtsanwälten obliegen. Dem OLG Frankfurt ließ er sogar eine Berufungsbegründung zukommen, ohne Rechtsanwalt zu sein."

Die auch in der Tagespresse nachzulesenden Vorwürfe wiegen schwer, von Titelmissbrauch und Prozessbetrug ist die Rede, doch der ins Kreuzfeuer geratene Volljurist verteidigt sich auf Facebook und erhält dort in Kommentaren wohlwollenden Zuspruch: "Ich habe unter meinem Anwaltsbriefkopf um Terminsverlegung ersucht, der so auch von Amts wegen entsprochen werden musste. Selbst das ist nicht erlaubt, ich habe damit aber niemandem geschadet."

Auch die angebliche Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt versucht der in Not geratene Ex-Kollege ins richtige Licht zu rücken: "Was es gab war ein informelles Gespräch - so ausdrücklich die Vorsitzende am Landgericht Frankfurt - via skype und das unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Anwaltszwang. So spektakulär, wie mein Fehlverhalten dargestellt ist, scheint es zumindest keiner meiner Freunde zu sehen, auch wenn es mir persönlich sehr leid tut. Denn ich bin noch niemals straffällig geworden. Folgen für die im Herbst geplante Wiederbeantragung meiner Zulassung könnten allerdings gegeben sein, selbst wenn das im Raum stehende Delikt sehr niedrigschwellig ist. Prozessbetrug ist es sicherlich nicht, wie jeder weiß."

Noch ist der Ausgang des in seinem Ausmaß wohl einmaligen Falles weitgehend offen und eine mögliche Strafverhandlung gegen den sündigen Juristen in weiter Ferne. Mit den Folgen eines anwaltlichen Auftretens vor Gericht mit nur angeblicher Kammerzulassung hat sich der Bundesgerichtshof in Zivilsachen allerdings schon mehrfach befassen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Titelschwindler vor einem Gericht mit Anwaltszwang aufgetreten ist, oder ob die Anwaltszulassung nur in einem sogenannten Parteiprozess vorgegaukelt wurde, der auch ohne anwaltliche Hilfe hätte geführt werden können.

Im Anwaltsprozess sind nach Verlust der Zulassung vorgenommene Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts unwirksam, während Prozesshandlungen des Scheinanwalts im Parteiprozess von der vertretenen Partei noch nachträglich genehmigt werden können, denn diese Handlungen hätte auch ein Nichtanwalt vornehmen können. Ein Anwaltshonorar bekommt ein Hochstapler dagegen nie.

Freitag, 28. Mai 2021

Turboquerulantin - Berufung ohne Anwalt

Die Ankündigung der Turboquerulantin, nicht mehr zu den Gerichtsterminen zu erscheinen, hatte große Verlustängste bei mir ausgelöst, aber mittlerweile habe ich mich ein wenig beruhigt. Denn wenn auch die persönlichen Treffen vor Gerichten der Vergangenheit angehören sollten, bleibt uns das Türbchen mit ihrer unerschütterlichen Energie im Kampf um die Wahrheit erhalten. Die konsequente Einlegung aller möglichen Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile ist eine Variante im seit Jahren andauernden Abnutzungskrieg gegen die deutsche Justiz, die bereits beachtliche Erfolge zeigt.

Als erstes hatte sich das Amtsgericht Nienburg vom Grundsatz fairer Verfahrensführung verabschiedet und versucht, die Prozessbevollmächtigten der Gegner der Turboquerulantin durch niedrige Streitwertfestsetzungen und absurde Zurückweisungen von Prozesskostenhilfeanträgen mit wirtschaftlichen Mitteln aus den Verfahren zu drängen, um sich wieder ausschließlich dem gewohnt ländlichen Alltagstrott hingeben zu können.

Als diese Strategie schließlich scheiterte, versuchte das Amtsgericht Nienburg aus schierer Verzweiflung mit der Anordnung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens etwas Zeit zu schinden und konnte den darbenden Nienburger Justizapparat so lange aus der Schusslinie nehmen, bis ein Gutachter Ende 2020 auf Kosten der Allgemeinheit zur Frage der Prozessfähigkeit und Schuldfähigkeit der Turboquerulantin feststellte, dass es keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und auch keine Anknüpfungspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen im Rahmen der von ihr veranlassten oder gegen sie gerichteten Prozesse bei verschiedenen Gerichten gab.

Nun geht es also munter weiter und natürlich quält unser Turbilein mit ihren sinnlosen Rechtmitteln die deutsche Justiz erst recht, seit sie aus der Übersendung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Syke in ihrem Insolvenzverfahren geschlussfolgert hat, dass sie nun ohne irgendwelche finanzielle Konsequenzen fürchten zu müssen ihr schriftsätzliches Trommelfeuer noch steigern kann. Das bedeutet, dass nun das erste Versäumnisurteil mit einem Einspruch angefochten und gegen das zweite Versäumnisurteil mit der Berufung vorgegangen wird. Der Anwaltszwang hat nur im Elfenbeinturm deutscher Gerichte und bei wirtschaftlichen Erwägungen treudoofer Steuerzahler eine Bedeutung.

Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 04.05.2021 zum Az.:1a S 4/21 fasst die schlichten Fakten eines Berufungsverfahrens zusammen, das die Verachtung der eingeschüchterten Nienburger Justiz in den Augen der Turboquerulantin nicht im Geringsten widerspiegelt. Das macht sie natürlich selbst, wenn sie dem Amtsgericht Nienburg in zahlreichen Schreiben Rechtsbeugung, Datenmissbrauch, Verstöße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG sowie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten vorwirft und gleichzeitig ankündigt, dass sie das alles nicht hinnehmen und sich auch in Zukunft wehren werde. Weiter geht´s, bezahlt wird nicht.

Mittwoch, 26. Mai 2021

RAPBELLIONS - ICH MACH DA NICHT MIT


Das Musikvideo von einer Gruppe Deutschrappern namens Rapbellions unter maßgeblicher Mitwirkung von Xavier Naidoo erschüttert Deutschland. Die ruhr24 GmbH & Co. KG bringt es auf den Punkt: "Xavier Naidoo schockiert mit neuem Video: Experte sieht darin eine Gefahr". Noch deutlicher wird die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. aus Österreich: "VERSCHWÖRUNGSIDEOLOGIE Rapper rufen in Musikvideo mit Xavier Naidoo zur Bewaffnung auf. In dem siebenminütigen Video wird Deutschland mit einer Diktatur verglichen, die Pandemie geleugnet und Impfpersonal getreten." 

Auch die Berliner Morgenpost der FUNKE Medien Berlin GmbH hat den Ernst der Lage erkannt: "Ein paar Zeilen später heißt es dann: „Mach Alarm! Bewaffne dich! Vernichte den tiefen Staat! Die Querdenken-Szene steht unter Druck, die Impfkampagne der Bundesregierung zeigt Erfolg, gravierende Impfschäden in der Bevölkerung bleiben seltene Einzelfälle." Doch die Morgenpost vermeldet auch ein wenig Hoffnung in Zeiten des geplanten Umsturzes durch singende Querdenker: "Mittlerweile wurde das ursprünglich auf Youtube hochgeladene Video zwar gelöscht, allerdings gibt es viele Re-Uploads, wegen derer der Song noch immer angesehen werden kann."

Im Zentrum der Bedrohung durch entartete Kunst hat die Verlag Der Tagesspiegel GmbH Xavier Naidoo als Galionsfigur der rappenden Impfrebellen enttarnt und schließt den Kreis zwischen querrappenden Verschwörern und staatsverdrossenen Taugenichtsen mit dem unbestechlichen Blick einer Hauptstadt-Gazette: "Und einer, der sich Der Typ nennt, sitzt vor einer Gruppe junger Menschen, die sich den Coronarebellen Düsseldorf zurechnen, so steht es auf ihren Sweat-Shirts und Kapuzenpullovern. Mitglieder dieser Gruppe waren an dem versuchten Reichstagssturm im August vergangenen Jahres beteiligt."

Ich denke: Kunstfreiheit schön und gut, aber Musiker sollten über Herzschmerz oder Fernweh singen und ihre Nasen nicht in Dinge stecken, von denen sie nichts verstehen. Grundrechte sind nicht zum rumstänkern da und wenn Künstler durch das Löschen ihrer Musikvideos oder Auftrittsverbote nicht zur Vernunft kommen - Ab in den Knast!

Freitag, 14. Mai 2021

Das Verbrennen der israelischen Fahne

Seit der Verschärfung des israelisch-palästinensischen Konflikts werden wieder vermehrt israelische Flaggen auf deutschem Boden verbrannt. Angesichts der deutschen Vergangenheit während der Herrschaft des Nationalsozialismus empfinden viele deutsche Politiker das Verbrennen der israelischen Fahne als unerträglich und hatten daher bereits im Jahre 2018 darauf gedrängt, diese Handlung gesondert unter Strafe zu stellen.       

Auf das Bestreben des Bundestags hatte die Bundesregierung daraufhin juristisch untersuchen lassen, ob man den Strafverfolgungsbehörden gesetzliche Mittel zur Hand geben könnte, um strafrechtlich speziell gegen das Verbrennen der israelischen Flagge oder anderer Symbole des israelischen Staates im Rahmen von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen vorzugehen. Ein strenges Gesetz zum Schutz der israelischen Fahne sollte her.

Durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG hat allerdings jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Auch das Verbrennen von Flaggen kann als besondere Form der Meinungsäußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Nach Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG findet das Recht auf freie Meinungsäußerung seine Grenze nur in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.

Damit würde ein spezieller Straftatbestand des Verbrennens der israelischen Flagge eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sein, bei der es fraglich ist, ob es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG handeln würde oder doch um ein speziell eine bestimmte Meinung einschränkendes Gesetz, da die Flaggen anderer Staaten keinen entsprechenden Schutz genießen würden und nur diese besondere gegen Israel gerichtete Form der Kritik verboten würde.

Durch die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 wurde aber schon der Straftatbestand der Volksverhetzung, der das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, als verfassungsgemäß eingestuft, obwohl sich dieser Straftatbestand gegen eine ganz spezielle Meinung richtet und damit eigentlich über die verfassungsgemäßen Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG hinaus geht. Diese Durchbrechung des Schutzrechts der Meinungsfreiheit durch die Rechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit wie folgt begründet:

"Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit habe für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig sei und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden könne. Die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten habe, entfalte Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgingen. Die Befürwortung dieser Herrschaft sei in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential und sei insofern mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar.

Trotz dieser speziellen Aufweichung des Grundrechtsschutzes hatte sich die Bundesregierung bekanntlich dagegen entschieden, nur die öffentliche Verbrennung der israelischen Flagge unter Strafe zu stellen und den strafrechtlichen Schutz dann allgemein auf Flaggen von ausländischer Staaten ausgedehnt, auch wenn die Flagge selbst im Eigentum des mutmaßlichen Täters steht. Seit der am 24.06.2020 in Kraft getreten Änderung des Strafgesetzbuches ist über § 104 StGB nun nicht mehr nur die öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht wurde, geschützt, sondern jede Flagge eines ausländischen Staates, die öffentlich zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft wird.

Damit sind wir wieder beim Verunglimpfen angekommen, ein Wort aus der Schublade "Das macht man nicht". Vom Kindergarten über die Schule und ins Berufsleben hinein bis hin zu Facebook-Kommentaren sollte man als unbescholtener Staatsbürger immer vorsichtig durch das Minenfeld der Meinungsäußerungen wandeln, denn von der biederen Hausfrau über den Amtsgerichtsdirektor bis hin zum Bundesminister als ungehörig und unanständig aufgefasste Bemerkungen könnten irgendwo mit rechtlicher Relevanz gegen die guten Sitten als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Deutschen verstoßen, die dann ganz leise und unauffällig in Gesetzesform gegossen wurden.

Mittwoch, 28. April 2021

Grundrechte in der Hand der Politik

Nach dem Selbstverständnis des SPIEGEL haben die Bundesbürger in der jüngeren Vergangenheit ihre Grundrechte abgegeben. Wie man der oben abgebildeten Schlagzeile entnehmen kann, sollen die abgegebenen Grundrechte auch nicht so schnell wieder zurückgegeben werden. Wenn es nach Herrn Laschet geht, müssen auch gegen Covid-19 geimpfte Bürger noch einige Zeit auf die Rückgabe von Grundrechten warten.

Es ist zu befürchten, dass dieses grundlegende Missverständnis, welches der SPIEGEL mit dieser Überschrift über seine Online-Präsenz weltweit verbreitet, tiefer in den Köpfen von Journalisten und wohl auch Politikern verwurzelt ist, als man es als Jurist vermuten würde. Andererseits ist es mir nicht erst seit der Corona-Krise klar, dass vielen Journalisten ein notwendiges Grundverständnis fehlt, um sachgerecht über Themen mit juristischem Hintergrund zu berichten.

Eine kleine Abhandlung über die Grundrechte in Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes oder auch nur ein Blick in Wikipedia hätte recht schnell die Erkenntnis gebracht, dass keinem Bürger seine Grundrechte genommen und deswegen natürlich auch nicht zurückgegeben werden können. Weil die Grundrechte die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen des Staates sichern sollen, sind diese Abwehrrechte unveräußerlich, dauerhaft und natürlich auch einklagbar.

Wahrscheinlich fehlt es nicht nur vielen Journalisten sondern auch zahlreichen Politikern an einer ausreichenden juristischen Bildung, anders ist die vom SPIEGEL projizierte Sichtweise, dass den Bürgern ihre Grundrechte, abhängig vom Kenntnisstand und Einschätzung der politischen Führung in Bezug auf die aktuelle Pandemie, genommen oder gewährt werden können, nicht zu erklären. Diese verzerrte Perspektive mag auch die öffentlich zelebrierte Entrüstung erklären, wenn Gerichte einzelne Corona-Maßnahmen - mit Blick auf eben diese Grundrechte - für rechtswidrig erachten.

Dienstag, 27. April 2021

Amtsgericht Weimar: Maskenzwang bei Schulkindern schädigt Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung

Wer nach dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 6 OWi - 523 Js 202518/20 immer noch nach kritischen Hinweisen zur aktuellen Corona-Politik giert, kann sich nun mit dem Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 9 F 148/21 in der Tiefe des Rechts fortbilden. Für Querleser reicht ein Blick auf die Zusammenfassung des 178-seitigen Urteils:

"Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.

Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen. Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine "Infektion" mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. 100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern. Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.

Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind. Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht." 

Montag, 26. April 2021

Erst die Betreuung, dann die Unterbringung

Es ist ein offenes Geheimnis unter Juristen, dass man trotzige Quälgeister in Deutschland mit einem besonderen Kunstgriff aus dem Verkehr ziehen kann, der vollkommen ohne eine strafrechtliche Verurteilung funktioniert. Auch ohne eine einzige Straftat kann man Unruhestifter dauerhaft und viel länger hinter Gitter bringen, als man dies mit den Mitteln des Strafrechts erreichen könnte.

Es fängt ganz harmlos mit einer Betreuung an. Das geniale an diesem Schachzug gegen unliebsame Zeitgenossen ist der Umstand, dass die Bestellung eines Betreuers auch auf Antrag jeder x-beliebigen Person oder gar von Amts wegen erfolgen kann. Wer seinen Mitmenschen oder insbesondere Gerichten gehörig auf den Wecker geht, muss damit rechnen, dass der Hinweis eines verärgerten Nachbarn oder eines genervten Amtsrichters an das Betreuungsgericht ergeht und schon geht die wilde Reise ins Betreuungsrecht los.

Wenn das Betreuungsgericht nach der Anhörung des Betroffenen erst einen Betreuer bestellt hat, ist der Sack halb zu. Da nach § 272 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die örtliche Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren bei dem Gericht liegt, in dessen Bezirk die Nervensäge ihren Wohnort hat; muss sich der Betreuungsrichter nur zur Seite drehen und hat alle gerichtlichen Streitigkeiten des Betroffenen an dessen Heimgericht sofort zur Hand.

Von der Betreuung zur Unterbringung ist es dann nicht mehr weit, weil der bestellte Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten - natürlich nur zum Wohl des Quälgeists - veranlassen kann. Selbstverständlich ausschließlich dann, wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht erkennen kann. Wer sich also durch ein Gurtachten schon attestieren lassen musste, geistig nicht völlig auf der Höhe zu sein, sollte sich davor hüten, seinem Heimgericht zu sehr zur Last zu fallen oder aber regelmäßig seinen Wohnort und damit das zuständige Betreuungsgericht wechseln.

Freitag, 23. April 2021

NorthState zahlt Geld nicht aus

"NorthState - Invest in your future", lautet der einladende Slogan auf der Werbeplattform unter der Adresse https://northstate.io/. "Stolz und Leidenschaft treffen auf Erfolg" wenn sie mit Tausenden von Vermögenswerten auf Forex, Rohstoffen, Aktien, Indizes, Cryptos - Beste Marge, Spreads, Leverage Quotes handeln möchten, das jedenfalls verspricht die Website, die laut Angaben im unteren Teil des Angebots von der Long Creek Partners Ltd., Roseau, Dominica, verantwortet wird.

Tatsächlich kann unser Mandant über sein Kundenkonto von NorthState auch verfolgen, wie erfolgreich seine Investments in Bitcoins sind und dass sich sein Geld tatsächlich ganz erfreulich vermehrt. Der unerfreuliche Teil seiner Investition ist der Umstand, dass er sich bislang vergeblich bei NorthState darum bemüht hat, die erwirtschafteten Gewinne wieder unter seine Kontrolle zu bekommen.

Von einem Mitarbeiter der North State bekam unser Mandant sogar die Nachricht, dass sein persönlicher Anlageberater wegen Unregelmäßigkeiten aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Er bekam eine neue Telefonnummer, um den Transfer seiner Investition in Bitcoin abwickeln zu können und es wurde versichert, dass das Geld in Kürze ausgezahlt werden würde.

Die E-Mail-Adresse seines Finanzberaters bei der NorthState funktioniert nicht mehr, gleiches trifft allerdings auch auf die neue Telefonnummer zu, so dass die Kommunikation zwischen Anleger und Broker derzeit mindestens gestört ist. Wir haben der NorthState nunmehr eine Frist gesetzt, um gerichtliche Schritte zu vermeiden und das angelegte Geld wieder zu erlangen.

Eine kurze Recherche bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA in Bern zeigt aber auch, dass die Northstate in der Schweiz bereits auf der Warnliste der FINMA steht. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin weist in einer eigenen Warnung darauf hin, dass dass die NorthState keine Erlaubnis im Rahmen des § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat und das Unternehmen nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht agiert.

Dienstag, 20. April 2021

Die Turboquerulantin kommt nicht mehr

Wir wissen alle, wie schmerzhaft es ist, einen geliebten Menschen zu verlieren. Insbesondere dann, wenn man sich für den Verlust schuldig fühlt. Man fragt sich, habe ich alles getan, war ich unaufmerksam oder hätte ich den Verlust irgendwie vermeiden können?

Mit diesen Vorwürfen beschäftige ich mich schon seit Wochen. Es hat alles angefangen mit einem kleinen Brief an ein Gericht, in dem von der Turboquerulantin schwere Vorwürfe gegen mich erhoben wurden: "Auch diese Gerichtsverfahren sind von der Gegenpartei und dessen Anwälte auf miese Art und Weise (Betrugsdelikte) herbei geführt worden und sie missbrauchen weiter Richter zu ihren Zwecken, die sich auch noch dazu anstiften lassen was Beihilfe und Mittäterschaft tätigen! Das sieht man schon daran, dass es immer wieder Verfahren mit Androhungen zu Versäumnisurteilen etc. kommt, wenn ich nicht erscheine!"

Ich weiß nicht, was ich tun soll. Muss ich meine Schriftsätze freundlicher formulieren, vielleicht eine Schmuckbordüre um meine Schreiben drucken oder einfach keine Anträge mehr stellen, wenn Turbi gar nicht kommt? Ich weiß es nicht. Sie setzt mich massiv unter Druck und tritt in einen offen ausgesprochenen Gerichtsstreik:

"Auch werde ich nicht erscheinen, da kann das Gericht androhen was es will, denn das ist Beihilfe und Mittäterschaft bei den Straftaten der Gegenparteien und dessen Anwälte! Denn Richter haben sich an die Gesetze zu halten und nach Recht und Ordnung zu gehen! Meine Gesundheit ist wichtiger und alles ist nun Aufgabe der StA Hannover diese strafbaren Handlungen, Betrugsarten der Gegenparteien und dessen Anwälte nachzugehen und zu verfolgen."

Ich empfinde es als zutiefst ungerecht, dass mich unser Türbchen in Zukunft ignorieren will. Wir kennen uns schon lange und langsam habe auch ich Vertrauen in ihre regelmäßigen Rechtsmittel gefasst, so dass mich die Boykottandrohungen der Turboquerulantin schwer treffen: "Richter können sich möglicherweise nicht vorstellen, was die angerichtet haben ! Daher zeige ich alles nur noch an und lasse mich nicht mehr von Gericht zu Gericht hetzen und jagen ! Werde auch zu keiner Verhandlung mehr erscheinen !"

Wir Anwälte, Mandanten und auch Fans der Turboquerulantin haben ein Recht darauf, vor Gericht beachtet zu werden. Wir bitten die Turboquerulantin eindringlich, von ihren Boykottandrohungen Abstand zu nehmen und wieder zu unseren Gerichtstreffen zu erscheinen. Wir gehören doch zusammen ! Einer gegen alle, alle gegen einen !! Turbi, komm zurück !!!

Sonntag, 11. April 2021

Prinz Philip, Duke of Edinburgh, ist tot

Mit großer Trauer hat der europäische Hochadel auf den Tod von Seiner Königlichen Hoheit Prinz Philip, Duke of Edinburgh, reagiert. Der Prinzgemahl der britischen Königin Elisabeth II. war am 09. April 2021 im Alter von 99 Jahren auf Schloss Windsor verstorben. Der Sohn von Andreas Prinz von Griechenland und Dänemark und Prinzessin Alice von Battenberg war ein Mitglied des Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg und sprach nicht zuletzt durch seine Schulzeit auf Schloss Salem fließend deutsch.

Am Rande einer internationalen Konferenz über die Rolle des Adels im "Dritten Reichkonnte ich kurz mit dem renommierten Adelsexperten Alfred Boecker Comte de Montfort-l'Amaury, Duc de Bretagne, als Vertreter des deutsch-französischen Adelshauses de Montfort l'Amaury et de Bretagne, über die Bedeutung des Ablebens von Prinz Philip innerhalb des europäischen Adels sprechen.

Fachanwalt IT-Recht: "Durchlaucht, in der deutschen Presselandschaft herrscht Unsicherheit über den Ablauf der Trauerzeremonie und die Auswirkungen des Trauerfalls auf die britische Regierung. Können Sie das aktuelle Geschehen für meine Leser einordnen?"   

Boecker Comte de Montfort-l'Amaury: "Wer wie ich hinter den Kulissen des europäischen Hochadels über die nun angelaufene Operation Forth Bridge eingebunden ist, weiß, dass die Operation Forth Bridge nach der Eisenbahnbrücke über den Firth of Forth nahe der schottischen Hauptstadt Edinburgh benannt wurde und den innerstaatlichen Ablauf bis hin zur Beerdigung von Prinz Philip, Duke of Edinburgh, regelt. Bis zur Beerdigung des Herzogs am 17.04.2021 bestimmt eine Staatstrauer die Regierungsgeschäfte und die königliche Familie wird keine Termine wahrnehmen, auch nicht zur Unterzeichnung von Gesetzen. Das königliche Zepter wird in schwarzes Tuch gehüllt und die Abgeordneten tragen schwarze Armbinden. Die Königsfamilie wird nur Trauerkleidung tragen und der Union Jack wird auf halbmast gesetzt."

Fachanwalt IT-Recht: "Werden Sie auch wie geplant an der Trauerzeremonie teilnehmen?"

Boecker Comte de Montfort-l'Amaury: "Nein, wegen der Corona-Pandemie ist es leider ausgeschlossen, dass ich als ausländischer Ehrengast an der Zeremonie teilnehmen kann, denn selbstverständlich müsste auch ich mich zur Sicherheit für zehn Tage in eine Selbstisolation begeben. Eine Teilnahme ist daher schon zeitlich ausgeschlossen."

Fachanwalt IT-Recht: "Wie standen Sie persönlich zu Prinz Philip?"

Boecker Comte de Montfort-l'Amaury: "Ich habe mich mit dem Duke of Edinburgh schon wegen der Besonderheiten um die Führung seines Nachnamens immer sehr verbunden gefühlt, denn er verzichtete auf seinen europäischen Titel Prinz von Griechenland und Dänemark und änderte seinen Familiennamen von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg in Mountbatten. Zuvor wurde der ursprünglich deutsche Nachname Battenberg zu Mountbatten anglisiert und vor den Familiennamen der Queen, Windsor, gestellt. So entstand der Name Mountbatten-Windsor, den heute die Nachkommen der englischen Königin tragen. In meiner Familie hat es eine ähnliche Namensänderung gegeben."

Fachanwalt IT-Recht: Sehr geehrter Herr Boecker Comte de Montfort-l'Amaury, Duc de Bretagne, ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

Donnerstag, 1. April 2021

Die Turboquerulantin heiratet


Mit Freude und Stolz darf ich als Gegenanwalt des Herzens unserer geschätzten Turboquerulantin die frohe Kunde verbreiten, dass die durch zahlreiche Ordnungsstrafen hervorgerufene Geldnot der unerschrockenen Gerechtigkeitsfanatikerin aus Bückeburg in Kürze ein Ende haben wird. Denn wie mir gut unterrichtete Adelskreise aus Frankreich und Deutschland versicherten, wurde heute offiziell die im internationalen Hochadel übliche Verlautbarung an Papst Franciscus übergeben, dass die derzeit noch bürgerliche Turboquerulantin in Kürze einem angesehenen Adelsspross aus Niedersachsen das Jawort geben wird, um vom Hafen einer glücklichen Ehe aus in seichtere Gewässer zu schippern, als in jene, deren tosende Gewässer unseren aufmüpfigen Richterschreck immer wieder in den Strudel des Unrechts geraten ließen. Das zukünftige Ehepaar soll sich schon seit der gemeinsamen Schulzeit kennen und über einen großen gemeinsamen Freundeskreis verfügen.

Ich freue mich daher ganz außerordentlich und hoffe inständig, dass die Ehe als Hort der Liebe und Existenzsicherung für unsere Turboquerulantin einen Wendepunkt in ihrer unrühmlichen Familiengeschichte darstellt und die Lebensgemeinschaft mit einem echten Prinzen aus edlem Hause zur Wiederherstellung ihre gesellschaftlichen Reputation führen wird. Denn es wurde, wenn auch nur inoffiziell, verkündet, dass die Familie des zukünftigen Gemahls unserer Heldin sämtliche offenen Gerichtskosten und Ordnungsgelder übernehmen wird, um den frisch gebackenen Eheleuten einen sorgenfreien Start in eine glückliche Ehe zu ermöglichen. Es geht sogar das Gerücht um, dass sich zum Zeichen der Versöhnung unter den geladenen Gästen der Hochzeitsgesellschaft ein Mitglied eines französischen Adelshauses befinden wird, das in den letzten Jahren immer wieder in Auseinandersetzungen mit der Turboquerulantin verwickelt war.

Als Geste der Verständigung dürfte auch die zur kirchlichen Trauung vorgesehene Einladung an führende Mitglieder eines deutsch-polnischen Adelshauses gewertet werden, dessen oberster Repräsentant und Hauschef in unserem Land ein gern gesehener Gast in den geschlossenen Kreisen des Hochadels ist. Als Ehrengäste auf der Hochzeit unserer in Zukunft mit Durchlaucht anzusprechenden Berühmtheit werden auch zahlreiche Gerichtsdirektoren und Gerichtspräsidenten erwartet, deren Gerichte sich in der Vergangenheit mit den Streitereien um die Ehre der Kontrahenten der TQ zu befassen hatten, die in Kürze der Vergangenheit angehören werden. Dass die Hochzeitsfeier wie ursprünglich geplant auf Schloss Bückeburg stattfinden wird, ist auszuschließen, da der große Festsaal des Schlosses den Eltern des zukünftigen Ehemannes der Turboquerulantin als zu klein erschien und die Feier daher in der Sala del Maggior Consiglio im Dogenpalast in Venedig verlegt wurde. Das genaue Datum der kirchlichen Trauung und der Hochzeitsfeier steht auf Grund der derzeitigen Corona-Krise leider noch nicht fest.

Mittwoch, 31. März 2021

Der zahlungsunwillige Mandant

Kostenfestsetzung Mandant
Wenn ein Mandant, der von seinem Rechtsanwalt vor Gericht vertreten wurde, die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht an seinen Anwalt zahlen möchte, muss der Rechtsanwalt seine im Prozess angefallenen Gebühren dem Gericht gem. § 11 RVG zur Festsetzung anmelden. Werden die vom Rechtsanwalt beantragten Gebühren durch das Gericht mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt, ist dies ein Titel, aus dem der Anwalt gegen den eigenen Mandanten die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Erst wenn das Gericht die Kostenfestsetzung ablehnt, kann ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch im Wege der Klage geltend machen. Für die Erhebung einer Gebührenklage ohne vorherige Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens würde dem Anwalt das Rechtsschutzbedürfnis fehlen und er würde trotz Bestehen der Zahlungsansprüche die Klage verlieren. 

§ 11 Absatz 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt insoweit, dass die beantragte Festsetzung des Honorars durch das Gericht abzulehnen ist, wenn der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Also solche Einreden und Einwendungen wie "Berufungsfrist versäumt" oder "schlecht gearbeitet". Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Kostenfestsetzung gegen den Mandanten könnte auch darin liegen, dass der Mandant sagt, dass er den Rechtsanwalt gar nicht beauftragt habe, für ihn vor Gericht tätig zu werden. Einen solchen Fall hat nun das Landgericht Bonn entschieden und die Kosten am Ende trotzdem gegen den zahlungsunwilligen Mandanten festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2021 zum Az.: 2 O 65/17 begründet das Gericht seine Festsetzung wie folgt:

"Die Antragsgegnerin erhebt den Einwand, dass Sie die Antragstellerin nicht beauftragt hätte. Grundsätzlich ist die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn vom Antragsgegner Einwendungen erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Einwendung den Mindestanforderungen nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn die sie vollkommen unsubstantiiert oder haltlos ist (Gerold/Schmidt, 24. Auflage, § 11 Rn. 112f., 117).

Der Einwand der Nichtbeauftragung ist ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, Die Beauftragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ergibt sich jedoch aus der von der Antragstellerin vorgelegten ProzessvolImacht vom 20.03.2017. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand ist somit offensichtlich unbegründet, sodass § 11 Abs. 5 RVG hier ausnahmsweise der Festsetzung nicht entgegensteht."

Es empfiehlt sich daher stets für einen Anwalt, vor Beginn eines Prozesses die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht vom Mandanten zu verlangen, damit der Rechtsanwalt seine eigenen Honorare im Zweifel schon im einfachen und kostengünstigen Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen kann. Denn obwohl die Kostenfestsetzung vom Gesetz her auch in einem Fall der angeblich nicht erteilten Vollmacht eigentlich ausscheidet, wird im Falle der Vorlage einer Vollmacht durch den Rechtsanwalt als Antragsteller von den Gerichten eine Ausnahme zu Gunsten des Anwalts gemacht.