Montag, 23. Mai 2022

Facebook: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, § 353d StGB

Seit Facebook den Menschen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Planeten 24 Stunden pro Tag per Text- und Bildnachricht darüber zu informieren, wie langweilig und belanglos das eigene Leben ist, wird davon ausgiebig Gebrauch gemacht. Insbesondere schlicht strukturierte Menschen mit ausgeprägtem Geltungsdrang betteln auf Facebook um Aufmerksamkeit in der Hoffnung, von Menschen beachtet zu werden, denen sie selbst schon lange und intensiv folgen oder gar regelmäßig Bewunderung schenken.

Der Drang, endlich einmal selbst ins Rampenlicht zu gelangen, ist mitunter derart groß, dass ganz bewusst Grenzen überschritten werden, die die Rechtsordnung entweder zum Schutz ihrer Bürger oder gar zum Schutz eigener Prinzipien aufgestellt hat. Ein bundesweit bekanntes Beispiel dafür, dass eine derart verirrte Person mit vollem Vorsatz andere Menschen beleidigt oder falschen Verdächtigungen aussetzt, nur um selbst ins Schlaglicht der Beachtung zu gelangen, sind die grotesken Fälle der Turboquerulantin.

Ein schlichtes Gemüt gepaart mit einer unpfändbaren Erwerbsunfähigkeitsrente ließ den kriminellem Mitteilungsdrang derart reifen, dass das Amtsgericht Nienburg am Ende zahlreicher Prozesse und Ordnungsgeldverfahren entnervt aufgab und die Turboquerulantin so schonend wie möglich behandelte, um sich ihrem rechtsverachtenden Zorn wegen der damit verbundenen Arbeit möglichst dauerhaft zu entziehen.

Nun scheint ein geistiger Tiefflieger aus Niedersachsen den von der Turboquerulantin besetzten Thron umstoßen zu wollen, indem er sich mit umschweifenden Gesten in den Fokus der Justiz drängt. Zivilrechtliche Verurteilungen scheinen dem TQ-Lehrling dabei nicht ausreichend zu sein, denn Bewunderung erlangt man in kriminellen Kreisen bekanntermaßen erst mit strafrechtlich beachtlichem Wirken. Unter Facebook-Quertreibern ist insbesondere ein Verstoß gegen § 353d StGB beliebt, um seinen Mut vor der versammelten Gemeinde zu beweisen.

Eine kleine Kostprobe seines kriminellen Könnens lieferte der TQ-Lehrling daher schon am vergangenen Wochenende, als er den Wortlaut von einem amtlichen Dokument eines bei der Staatsanwaltschaft Hannover noch laufenden Strafverfahrens in wesentlichen Teilen über sein Facebook-Profil öffentlich mitteilte und dabei nicht nur die vollständigen Namen verdächtiger Facebook-Nutzer preisgab, sondern auch den Umstand, dass der Polizei von Facebook bereits gespeicherte IP- Adressen übermittelt wurden. Schließlich wurde die verbotene Mitteilung gar von der Preisgabe einer verdächtigen E-Mail-Adresse gekrönt.

Anders als es die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestands "Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen" auf den ersten Anschein vermuten lässt, werden von der Tatvariante nach § 353d Nr. 3 StGB Dokumente aus dem gesamten Verlauf des Strafverfahrens geschützt, mithin auch aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, also dem Stadium vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob letztlich eine Anklage erhoben werden soll.

Denn nach herrschender Meinung dient § 353d Nr. 3 StGB zwei unterschiedlichen Schutzzwecken. Einerseits soll die Unbefangenheit der an dem Verfahren Beteiligten geschützt werden, andererseits sollen die vom Verfahren betroffenen Personen davor geschützt werden, durch die Veröffentlichungen an den Pranger gestellt zu werden, noch bevor eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Wegen dieser doppelten Schutzrichtung kann die Tat auch durch die vom Verfahren selbst betroffene Person begangen werden.

Selbstverständlich habe ich wegen dieser verbotenen Veröffentlichung umgehend Strafanzeige gegen den TQ-Lehrling bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt, denn es ist für mich als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht hinnehmbar, dass durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials, verbunden mit einseitigen Stellungnahmen, eine Voreingenommenheit bei den Justizbehörden entsteht, welche die bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehende Unschuldsvermutung der angeprangerten Facebook-Nutzer gefährdet.

Donnerstag, 5. Mai 2022

Mord und Totschlag im SPIEGEL

Nach wie vor scheint es keine studierten Juristen in der Redaktion des SPIEGEL zu geben, die bereit sind, Artikel über juristische Themen wenigstens zu überfliegen, um die gröbsten Patzer zu vermeiden.

Für einen Mord wegen Totschlags verurteilt zu werden, wäre jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis ein kleiner Justizskandal, da sich die Tötungsdelikte Mord und Totschlag grundlegend unterscheiden, wenn auch beiden Verbrechen das gewaltsame Ableben eines Menschen gemein ist.

Man muss allerdings nicht nur im SPIEGEL vorsichtig mit der ungeprüften Übernahme von juristischen Darstellungen sein, da unwissende Schreiberlinge in zahlreichen Medien ihr Unwesen treiben, der Leserschaft ihr Halbwissen unterjubeln und dafür bisweilen auch noch gefeiert werden.  

Samstag, 30. April 2022

Wutrichter befangen

Wieder wird unser Wutrichter das Ende des von ihm nur dürftig geführten Verfahrens nicht erleben. So dürftig, dass ein anderer Richter des Amtsgerichts Hagen auf unser Ablehnungsgesuch hin der Meinung war, dass die Selbstherrlichkeit seines Richterkollegen darin mündete, dass dieser das Klagebegehren nicht mehr ausreichend unbefangen gewertet hat und das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend ernst nahm, weil er dieses lediglich als "humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede" verharmlost hatte.

Der Beschluss das Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2022 klingt moderat und spart auch nicht mit Kritik an meiner in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik am Verhalten des Wutrichters, die aus der Sicht des Wutrichterkollegen kaum mit dem erörterten "anwaltlichen Sachlichkeitsgebot" in Einklang zu bringen sei. Eine Fehleinschätzung, welche die Rechtsanwaltskammer Celle im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 mit ausführlicher Begründung korrigiert hatte.

Der Kern der Ablehnungsentscheidung bezieht sich auf den Umstand, dass der Wutrichter unser Prozesskostenhilfegesuch in seinem Beschluss vom 05.05.2021 mit derart abstrusen Worten abgelehnt hatte, dass ihm die Kompetenz abgesprochen werden musste, die Sache als Richter weiter zu betreuen. Mit anderen Worten: Der zu Recht abgelehnte Richter hatte mit seiner später durch das Landgericht Hagen korrigierten Entscheidung schon in dem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren gezeigt, dass er fachlich wohl nicht in der Lage sein werde, den Rechtsstreit juristisch angemessen zu entscheiden.

Schließlich weist der Richterkollege auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 28.11.2018 hin, durch welchen der Wutrichter bereits im Vorprozess des Feldes wegen Befangenheit verwiesen wurde. In dieser Entscheidung hatte der Richter den unfähigen Kollegen wegen seiner Selbstablehnung ausgeschlossen, weil er "klar zu erkennen gegeben habe, dass er an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen will". Diesmal möchte der Wutrichter weiter teilnehmen, darf aber nicht. Ich frage mich ernsthaft, welche persönlichen Defizite des Wutrichters dazu geführt haben, sich in diesen für die Allgemeinheit völlig belanglosen Prozessen vor der Öffentlichkeit ohne Not als vollkommen ungeeignet für das Richteramt zu entblößen.

Freitag, 22. April 2022

Umgehungsverbot

Der anwaltlich vertretene Gegner wendet sich persönlich an mich. Ich hatte ihn über seinen Anwalt zur Zahlung der ausgeurteilten Kosten aufgefordert und mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Die Kosten für diese Drohung - sogenannte Kosten für die Vollstreckungsandrohung - hatte ich mit angefordert:
"Sehr geehrter Herr Möbius, Ihr Schreiben habe ich über meinen RA erhalten. Leider liegt mir weder dieses Urteil vor noch ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss. Auch kann ich nicht einsehen, wieso für dieses Schreiben schon wieder zusätzliche Kosten angefallen wären. Bitte stellen Sie mir das Urteil zur Verfügung, da mit ich das einsehen kann. Sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss dazu vorliegt, werde ich diesen auch bezahlen. M f G"

Es geht um knapp 5.000,- Euro die ich natürlich ganz gern hätte und mit einem Knopfdruck könnte ich dem Gegner die gewünschten Unterlagen per E-Mail zuschicken. Allerdings verbietet § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die Umgehung des Gegenanwalts wie folgt: "Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln." Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn die Initiative von dem Rechtsanwalt selbst ausgeht, sondern auch dann, wenn sich die gegnerische Partei ihrerseits direkt an den Rechtsanwalt wendet.

Der arme Mann ist seinem Rechtsanwalt ausgeliefert, der ihn anscheinend nicht über den Ausgang des - ohnehin überflüssigen - Rechtsstreits informiert hatte. Allerdings kann der Gegner die zusätzlichen Kosten, die ihm durch den Mangel der rechtzeitigen Unterrichtung entstehen, von seinem Anwalt als Schadensersatz fordern. Wahrscheinlich wird er das nie erkennen und lieber mich für die Vollstreckung hassen.

Ich werde ohne zu antworten den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Geld direkt beim Gegner einzutreiben. Das darf ich.

Mittwoch, 20. April 2022

Turboquerulantin auf der Flucht

Wie viele Kriminelle hat es auch die Turboquerulantin in der Vergangenheit immer wieder geschafft, sich den Justizbehörden zu entziehen. Aktuell ist die Turboquerulantin wieder einmal auf der Flucht vor den Zustellungen mehrerer Gerichte, die versuchen, unser Türbchen für ihr strafwürdiges Treiben zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Amtsgericht Nienburg, das Amtsgericht Hamburg, das Amtsgericht Gelsenkirchen, das Landgericht Hagen und das Oberlandesgericht Hamm scheiterten vor Kurzem daran, der Turboquerulantin ihre Zustellungen an ihrer Meldeadresse zu überreichen. Mittlerweile hat sich Niedersachsens prominente Rechtsbrecherin ein Netzwerk von Unterstützern aufgebaut, bei denen sie Unterschlupf finden kann.

Allerdings hat sich die TQ in den vergangenen Jahren auch zahlreiche Feinde unter rechtschaffenen Bürgern gemacht, so dass nun an die Öffentlichkeit appelliert wird, den genannten Justizbehörden umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Turboquerulantin gesichtet wird, damit dem Recht genüge getan werden kann und ihre Opfer vor weiteren Straftaten geschützt werden können.

Für eine möglichst intensive Suche nach der Turboquerulantin wurde ein Fahndungsplakat erstellt, das als Bilddatei oder als pdf-Datei heruntergeladen werden kann. Es ist an der Zeit, den Opfern der kriminellen Intensivtäterin endlich den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen zusteht und dafür zu sorgen, dass die fortlaufenden Rechtsbrüche endlich unterbunden werden. Mitteilungen über den Aufenthaltsort der Turboquerulantin werden entweder an die genannten Gerichte oder an Fachanwalt für IT-Recht unter der E-Mail-Adresse ralfmoebius@gmail.com erbeten.

Freitag, 15. April 2022

Rechtsanwaltskammer Celle: Wutrichter darf Wutrichter genannt werden

Wenn es ein juristischer Leisetreter am Ende seines Berufslebens doch noch schafft, sich in der Judikatur Beachtung zu verschaffen, ist das entweder das Ergebnis einer für ihn ungewöhnlichen Kraftanstrengung oder aber das Resultat eines besonders bemerkenswerten Versagens. Im vorliegenden Fall lässt sich mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dem als "Wutrichter" bekannt gewordenen Amtsrichter aus Hagen durch seinen unbändigen Drang zur Willkür und dem damit einhergehenden Bedürfnis, eine Partei nach dessen persönlichen Vorlieben abseits von Wahrheit und Gerechtigkeit zu beurteilen, nun endgültig gelungen ist, sich mit einem letzten Aufbäumen als tragikomische Erscheinung in der deutschen Rechtsprechung zu verewigen.

Denn die zwischenzeitliche Ruhe am Amtsgericht Hagen endete spätestens mit der Rückkehr des Wutrichters im Sommer 2021, als er erneut nach bestem Wissen und Gewissen über die Geschicke unseres hochwohlgeborenen Mandanten zu entscheiden hatte und sich selbstredend erneut gegen Recht und Gesetz auf die Seite der dunklen Macht schlug, wo er schließlich den Kräften des Lichts unterlag. Die dunkle Macht nimmt Niederlagen natürlich nicht ohne Rückzugsgefecht hin. Während der Wutrichter im Jahre 2018 noch höchstpersönlich und höchst erfolglos die Staatsanwaltschaft damit betraute, den Verfasser wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wutrichter" zu sanktionieren, verfolgte sein Dienstvorgesetzter im Jahre 2021 das gleiche Ziel mittels Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle.

Aber auch der zweite Versuch der Knebelung war nicht von Erfolg beschieden, denn die Rechtsanwaltskammer Celle stellte durch ihre Entscheidung im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen mich ein, weil ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO durch die schriftsätzliche Verwendung der Bezeichnung „Wutrichter“ in dem vom selbigen geführten Verfahren nicht vorlag. Auch wenn das Verhalten des Rechtsanwalts als ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl und damit als unsachlich empfunden werde, sei die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO erst dann überschritten, wenn die herabsetzende Äußerung den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annehme, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.

Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaube es dem Rechtsanwalt nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nicht entscheidend sei es, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliege auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung. Ein unsachliches Verhalten könne dem Rechtsanwalt in der Regel nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, strafbarer Beleidigungen oder herabsetzender Äußerungen handele, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben habe. Dies war, wie der geneigte Leser der kleinen Wutrichter-Reihe längst weiß, bei mir niemals der Fall.

Montag, 28. März 2022

Oliver Pocher - mitten in die Fresse

Oliver Pocher wurde am vergangenen Samstag in Dortmund vor Beginn eines Boxkampfs in der ersten Zuschauerreihe von einer schweren Ohrfeige erfasst, die ihn sichtlich beeindruckt die Flucht vor weiteren Schlägen antreten ließ. Der Angreifer war ein Mann mit dem Künstlernamen Fat Comedy, dessen Straftat auftragsgemäß gefilmt und anschließend mit folgendem Kommentar auf Instagram im Internet verbreitet wurde. "Weil du so ein unschönen Charakter hast, Menschen gerne erniedrigst, Menschen unterstützt die behaupten vergewaltigt worden zu sein obwohl es nicht stimmt – die Anzeige nehme ich sehr gerne in Kauf, Liebe Grüße Omar."

Opfer und Täter kommen beide aus einem Milieu, das sich in den klassischen und sozialen Medien um eine möglichst große Bekanntheit bemüht, um durch die erlangte Reichweite wirtschaftliche Vorteile zu genießen. Während Oliver Pocher bereits eine Bekanntheit besitzt, die es ihm erlaubt, bei einem beachteten Boxkampf mit anderen Prominenten in der ersten Reihe sitzen zu können, möchte Fat Comedy durch die gesteuerte Verbreitung seiner vorsätzlich begangenen Straftat eine größere Reichweite erlangen, um seinen wirtschaftlichen Zielen etwas näher zu kommen. Das von ihm selbst genannte Motiv dürfte nur bei der Auswahl des Opfers der Straftat eine Rolle gespielt haben, nicht aber bei der geplanten Instrumentalisierung einer Körperverletzung.

In den sozialen Netzwerken wird der Straftäter wegen der Auswahl des Opfers gefeiert. Oliver Pocher gilt bei vielen als ein Mensch, der sich verbal gerne an Schwächeren und Wehrlosen vergreift und daher den Schlag verdient hätte. Strafrechtlich und zivilrechtlich gesehen müssen die charakterlichen Defizite des Opfers bei der Bewertung der Tat allerdings außer Betracht bleiben, da von einer Rechtfertigung im juristischen Sinne sicher nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf die Bekanntheit des Täters hat sich dessen Straftat sicher gelohnt, denn der weit überwiegenden Öffentlichkeit war der  schwergewichtige Unterhalter bisher sicherlich nicht bekannt. Das hat sich nach seiner Ohrfeige nun wie geplant geändert.

Bei der Bestrafung von "Fat Comedy" wird das Gericht daher zu berücksichtigen haben, dass sich eine Straftat zur Generierung wirtschaftlicher Vorteile nicht lohnen darf. Die öffentlich inszenierte Körperverletzung eines Dritten zwecks Steigerung der eigenen Bekanntheit stellen eine neue Qualität der Kriminalität wegen der Belohnung von Reichweiten in den sozialen Netzwerken dar, dessen Vorteile durch das Strafmaß vollends abgeschöpft werden müssen, wenn diese Form der Werbung nicht zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell werden soll. Dazu werden auch zivilrechtliche Schritte von Oliver Pocher beitragen, die ihm sicherlich ein beachtliches Schmerzensgeld einbringen werden. Es ist nun an den Gerichten, ein Signal gegen die erfolgreiche Instrumentalisierung von Gewalt in den sozialen Netzwerken zu setzen.

Montag, 28. Februar 2022

Turboquerulantin besiegt Betreuer

Mit eisernem Willen und dem Mut einer unbesiegbaren Amazone hat sich die Turboquerulantin ihren Weg zurück an die Front ihres Kriegs gegen die deutsche Justiz gebahnt. In einem letzten Aufbäumen hatte sich das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2021 ins Betreuungsrecht geflüchtet, die Turboquerulantin für moderat ballaballa erklärt und ihr einfach einen Betreuer vor die Nase gesetzt, der rechtliche Schritte in unseren Auseinandersetzungen genehmigen musste.

Ein alter Trick erfahrener Amtsrichter, um Querulanten zu stoppen, den wir und unsere Mandanten sehr begrüßt hatten, denn unser Türbchen konnte sich dank des Betreuers nicht mehr ohne Genehmigung gegen von uns erwirkte Beschlüsse wehren, geschweige denn selbst irgendwelchen Blödsinn anzetteln.

Der Kunstgriff des Amtsgerichts Nienburg lief gut an, der Betreuer bremste unser Türbchen aus und die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden ohne Gegenwehr rechtskräftig. Vor Klagen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld waren unsere Mandanten mit Hilfe des Betreuers geschützt.

Damit ist es jetzt leider vorbei, denn der Betreuer hat vor kurzem die Waffen gestreckt. Die Strafanzeige der Turboquerulantin, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig gehandelt habe, scheint bei der Staatsanwaltschaft die gewünschte Wirkung entfaltet zu haben. Jedenfalls schlotterten unserem Mann am Amtsgericht Nienburg die Knie. Ob die Karriere als Berufsbetreuer ernsthaft gefährdet ist, bleibt unklar.

Zuletzt hat das Amtsgericht Nienburg das Flehen des gebeutelten Betreuers erhört und ihn aus der Schusslinie des Trommelfeuers der Turboquerulantin gezogen. Mit der zarten Andeutung, dem Betreuer sei die Amtserfüllung nicht mehr zumutbar, wurde die Betreuung der Turboquerulantin vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Az.: 11 XVII P 421 aufgehoben.

In Zukunft heißt es nun in Deutschlands Gerichten wieder in Deckung gehen, wenn das Faxgerät der Turboquerulantin ihre Schriftsätze in die Amtstuben der Republik feuert. Der Erfolg der Turboquerulantin ist nicht zu unterschätzen, denn das AG Nienburg ist nicht das erste Gericht, das klein beigibt, wenn die TQ zum Angriff bläst. Der Rechtsstaat gerät schnell ins Wanken, wenn man ihn nur konsequent und ausdauernd ignoriert.

Samstag, 19. Februar 2022

Onlinebanking - Hacker erbeuten 40.000 Euro

Die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG wirbt mit ihrem Onlinebanking als orts- und zeitunabhängig und dem Versprechen, dies sei sicher, schnell und einfach. Das stimmt leider nur zum Teil. Sicher ist, dass unbekannte Täter orts- und zeitunabhängig auf zwei Konten meiner Mandanten zugreifen konnten und mit jeweils 4 nicht autorisierten Überweisungen pro Konto insgesamt über 40.000,- Euro abräumen konnten.

Über den Geldsegen freuen sich jetzt die sich hinter den Namen Coudjedji Diakhite BIC: NTSBDBE1XXX, Domongo Salia Coulibaly BIC: TSBDBE1XXX, Mailik Haciane BIC: NTSBDBE1XXX und Gnali Ligueuh Zegbe BIC: PRNSFRP1XXX verbergenden orts- und zeitunabhängig operierenden Kriminellen. Der Slogan "mit dem PSD OnlineBanking haben Sie Ihre Bankgeschäfte selbst in der Hand" scheint damit widerlegt.

Hintergrund dieses Vorgangs ist der Umstand, dass in der Vorweihnachtszeit beim Einloggen über die Website der PSD Bank Berlin Brandenburg die Startseite mit einem Adventskalender versehen war. Man wurde aufgefordert, an dem dortigen Adventsspiel teilzunehmen. Über diese Website hatten die Mandanten Anfang Dezember 2021 eine Registrierung vorgenommen, ohne dabei sensible Zugangsdaten zu übermitteln.

Als Anwalt der Betroffenen steht für mich fest, dass die Empfänger der Überweisungen unbekannt sind und diese nicht von meinen Mandanten veranlasst wurden. Deshalb wurde die PSD Bank als Zahlungsdienstleister zum Ausgleich des durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge entstandenen Schadens nach § 675u BGB aufgefordert. Ein Zahlungsdienstleister ist nämlich verpflichtet, Zahlungskonten wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sie sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hätten. 

Leider sieht sich die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG nicht in der Pflicht, den Schaden zu begleichen, sondern geht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Sofern es sich bei den Empfängern um unbekannte Konten handele, seien die Zugangsdaten für den Online-Banking-Zugang möglicherweise entgegen den "Sonderbedingungen für das PSD OnlineBanking" grob fahrlässig an Dritte weitergegeben worden.

Das ist aus meiner Sicht allerdings ausgeschlossen, so dass nun die Justiz nach eingereichter Klage darüber entscheiden muss, ob die Bank meinen Mandanten die durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge abgebuchten Zahlungsbeträge von über 40.000,- Euro zu erstatten hat.

Montag, 7. Februar 2022

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4

Anwalt ohne Zulassung
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.

Ich hatte ja bereits in den Artikeln "Falscher Anwalt vor Gericht", "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2" und "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3" ausführlich über das kriminelle Treiben dieses Hochstaplers berichtet, der in seiner Zeit als zugelassener Anwalt keinen Schriftsatz ohne das Heben seines moralischen Zeigefingers abliefern konnte und nebenbei trotz des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA Hunderte von E-Mails an meine Mandanten schrieb. Daher will ich das interessierte Publikum heute nur darauf hinweisen, dass ein Ende der Enthüllungen noch nicht abzusehen ist und die Anklage wegen des Missbrauchs der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a StGB noch etwas auf sich warten lässt.

Sicherlich werden auch noch ehemalige Mandanten, deren Prozesse vor verschiedenen Gerichten mangels Vorliegens einer Anwaltszulassung verloren gegangen sind, die Justiz um Hilfe bitten, so dass der enorme wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist, derzeit noch gar nicht in ein zu bestimmendes Strafmaß für die zahlreichen Delikte einfließen kann, die der Fake-Anwalt in seinem Größenwahn produziert hat. Immerhin offenbarte die im Streit um seine Anwaltszulassung getroffene Entscheidung des BGH vom 17. November 2020 zum Az.: AnwZ (Brfg) 20/20, dass es vor kurzer Zeit noch Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie gegeben haben muss, das zum Ausgleich für die gebeutelten Ex-Mandanten herhalten könnte.

Natürlich war dem Täter klar, dass sein Handeln als Ex-Anwalt nicht nur strafbar war, sondern in Verfahren mit Anwaltszwang auch keinerlei prozessuale Wirkung entfalten konnte. Schließen möchte ich meinen kleinen Beitrag deshalb mit einem Zitat aus der Begründung der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem eine - wie gewohnt sinnlose - sofortige Beschwerde unseres gefallenen Moralapostels zu Grunde lag. "Die nach Erlöschen der Anwaltszulassung vorgenommenen Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam".

Freitag, 4. Februar 2022

Freie Sachsen - Wappenfaxen

Der Prinzenalarm geht immer weiter. Jetzt prinzt es in Sachsen, weil die Nutzung eines Wappens durch die politische Bewegung "Freie Sachsen" den Nachkommen des letzten sächsischen Königs sauer aufstößt. Das kann ich gut verstehen, denn mit freien Sachsen hatte der an Untertanen gewöhnte König schon zu Lebzeiten naturgemäß wenig an der Krone. Die Deutsche Presse-Agentur zitiert Daniel Prinz von Sachsen entsprechend empört: "Es wird eine Symbolik des Königshauses verwendet, die eine Nähe suggeriert. Wir stehen aber natürlich in keinem Zusammenhang".

Für einen juristisch vorgebildeter Bundesbürger beinhaltet diese Äußerung mehr Wahrheit, als dem Pseudoadel lieb sein kann. Mangels existierendem Königshaus kann es zu selbigem natürlich auch keine Nähe geben, weder durch eine politische Bewegung noch durch scheinadlige Namensträger, die von unwissenden Journalisten anlassorientiert gerne in privilegierte Höhen gehoben werden. Denn der letzte König von Sachsen wurde 1918 durch die Novemberrevolution entmachtet und prozessierte anschließend als Privatmann mit dem Freistaat Sachsen um eine Abfindung des ehemaligen Königshauses. Geld regiert die Welt.

Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung WRV machte dem Adelsspuk in Deutschland grundsätzlich ein Ende. Da aber die ehemaligen Adelsprädikate als Teil des Nachnamens übernommen werden durften, geistern deren Nachfahren bis heute als Scheinadel durch die Lande und maßen sich, in der Regel undurchschaut, Privilegien an, die ihnen von der Masse der Unwissenden oft genug gewährt werden. Anders ist es nicht zu erklären, wenn Herrn Daniel Prinz von Sachsen in der aktuellen Tagespresse die Aufmerksamkeit gewährt wird, sich zu der Nutzung eines Wappens zu äußern, mit dem er und seine Familie seit über hundert Jahren nichts mehr zu tun haben.

Montag, 31. Januar 2022

Lang lebe Prinz Andrew, Duke of York

Der Prinzenalarm hört nicht auf. Sie pöbeln, prügeln, pissen und pimpern sich durch die Weltgeschichte und wenn einer der Hochgeborenen heiratet, steht der Pöbel Spalier und jubelt dem grotesken Schauspiel einer verfaulten Kaste zu, deren Hauptbeschäftigung darin besteht, den in vergangenen Jahrhunderten zusammengerafften Besitz auf Kosten der Allgemeinheit zu erhalten oder auf eigene Rechnung zu verscherbeln.

Während der Adel in Deutschland wenigstens abgeschafft wurde und die Alimentierung der bröckelnden Fassade aufgeplusterter Nachfahren auf Staatskosten den Umweg über steuerlich finanzierte Töpfe aus Kunst und Kultur nehmen muss, gönnen sich die Engländer bis heute den Luxus, ihre zu Nichtsnutzen degradierten Adligen mit über 80 Millionen Pfund aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Doch nicht jedes Mitglied der königlichen Familie mag sich zum eierlosen Hampelmann abstempeln lassen.

Als äußerst traditionsbewusstes Mitglied der Windsors hat sich zumindest Andrew Albert Christian Edward, Duke of York, aus der Masse der Grüßdeppen herausgeschält und allem Anschein nach einen Lifestyle gepflegt, der wenigstens annähernd auf der Linie einer gesellschaftlichen Gruppe liegt, die noch nie gefragt, sondern sich genommen hat, was ihr zustand. Die Freundschaft zum verblichenen Sexualstraftäter Jeffrey Epstein ist insoweit ein Qualitätsmerkmal für Prinz Andrew, denn echter Adel bumst jedes Madel.

Nur weil er etwas zu spät geboren wurde, hackt die Weltpresse nun auf dem jüngsten Spross der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland herum, als ob es nicht zu Adelstraditionen gehören würde, Untertanen auszurauben und zu vergewaltigen. Besonders die englische Geschichte ist eine Orgie militärischer Gewalt und politischer Unterdrückung gegenüber ganzen Völkern, so dass es widersprüchlich anmutet, wenn dem Herzog von York nun militärische Zugehörigkeiten und königliche Schirmherrschaften entzogen werden, bloß weil er sich genommen hat, was einem Windsor zusteht.

Die öffentliche Demütigung von Prinz Andrew, der in die Fußstapfen berühmter Vorfahren getreten ist, offenbart einen schändlichen Umgang mit Privilegien, die einem Mitglied des Königshauses ohne Einschränkung gebühren. Wofür König Heinrich VIII. Tudor seinem Sohn allenfalls anerkennend auf die Schultern geklopft hätte, soll nunmehr ein Verhalten sein, dass die Königin von England öffentlich sanktioniert? Ein Bekenntnis zur Monarchie gebietet das unmissverständliche Zugeständnis, herrschaftliche Umgangsformen auch angemessen ausleben zu dürfen. Long live the Duke of York!

Freitag, 31. Dezember 2021

Zwei Prinzen im Würgegriff von Corona

Selbst der in Deutschland sehr beliebte und hoch angesehene Adel leidet unter der Corona-Krise. Denn natürlich leben die Blaublüter in ihren Schlösschen und Villen nicht nur von Luft und Liebe und dem Glanz vergangener Tage, sondern auch von den Einnahmen der von ihnen betriebenen Etablissements. Alexander Prinz von Anhalt und Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe sind prominente Beispiele dafür, wie die Pandemie auch in höchsten gesellschaftlichen Kreisen wütet. Knapp 10 Jahre lang betrieb Alexander Prinz von Anhalt seinen Swinger-Club "Villa Palazzo" in Dorsten-Wulfen, bevor er die Villa bedingt durch die Corona-Krise schließen musste. Der beliebte Swingerzauber in luxuriöser Kulisse fällt nun auf Dauer aus, denn der Einnahmen-Verlust wegen der Corona-Maßnahmen war zu groß. Der Wohlstand von Alexander Prinz von Anhalt, Herzog zu Sachsen und Westfalen, Graf von Askanien, schien gefährdet: „Die Politik lässt uns keine andere Wahl. Ich kann nicht zusehen, wie der Laden weiterhin Staub ansetzt.“

Auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe ließ aufgrund der weiterhin unsicheren Lage rund um die Pandemie den jährlich auf Schloss Bückeburg stattfindenden Weihnachtszauber zum zweiten Male absagen. Seit dem 1. Dezember 2021 sind jetzt auch Schloss- und Führungsbetrieb sowie das Marstall-Museum der Fürstlichen Hofreitschule und der Schloss-Shop bis auf weiteres geschlossen. "Der Weihnachtszauber ist ein jährliches Highlight für Besucher aus Nah und Fern, das vor allem von der gemütlichen Atmosphäre und dem vielseitigen, anspruchsvollen Rahmenprogramm lebt. Ebendies lässt sich leider nicht mit den aktuellen Auflagen vereinen", erklärte Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe. Es täte ihm im Herzen weh, den Weihnachtszauber nach langer Planungszeit und Vorfreude absagen zu müssen und die Entscheidung sei sehr schwergefallen. Die Familie Prinz zu Schaumburg-Lippe und das gesamte Organisationsteam hoffen aber, alle Besucher im kommenden Jahr wieder auf Schloss Bückeburg begrüßen zu können.

Freitag, 24. Dezember 2021

Turboquerulantin: Mobben statt shoppen

Das Jahr geht zu Ende und bei aller Corona-Panik ist es die Turboquerulantin, die mit ihrer gleichbleibend kriminellen Energie für etwas Konstanz in dieser unsicheren Zeit sorgt. Die Menschen in unserem Land fragen sich, ob sie sich impfen lassen sollen, wie viele Impfungen es wohl werden und ob die Freiheitsbeschränkungen je ein Ende haben werden. Solche Zweifel kennt unser Türbchen nicht und es wird  - Pandemie hin oder her - einfach weitergemobbt.

Die Gerichte schleppen sich mittlerweile von Beschluss zu Beschluss und die Sanktionsintervalle werden immer länger. Die Aushöhlung des Rechtsstaates schreitet voran und doch wird immer wieder mal ein kleines Ordnungsgeld gegen die Turboquerulantin festgesetzt, wenn es die Aktenlage erlaubt. Nun hat sich das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.11.2021 zum Az.: Az.: 32 C 621/18 aufgerafft, dem Turbilein die Feiertage mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- zu versüßen, weil sie es trotz rechtskräftigem Urteil einfach nicht lassen kann, ihrem Zwillingsbruder sein Leben in exklusiven Adelskreisen zu vermiesen.

Dem stets gleichlautenden Vorwurf, ihr Bruder sei ein gerichtsbekannter Betrüger, versucht das Amtsgericht Hamburg nun durch die Festsetzung eines höheren Ordnungsgelds Einhalt zu gebieten, weil sich Deutschlands Rekordhalterin mit dem vorangegangenen Beschluss natürlich nicht durch einen Kleckerbetrag in Höhe von EUR 150,- hat stoppen lassen. Wenigstens hat der Betreuer der TQ verlässlich dafür gesorgt, dass keine unsinnigen Rechtsmittel mehr eingelegt wurden und der Beschluss umgehend rechtskräftig geworden ist. Es ist einfach eine schöne Tradition, der Turboquerulantin rechtzeitig zum Weihnachtsfest ein wenig Aufmerksamkeit zu schenken und ihr in dieser heiligen Zeit mitzuteilen: Wir denken an Dich.

Freitag, 10. Dezember 2021

Scheinadeliger Hochstapler muss in Haft

Zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wurde gestern ein 25-Jähriger aus Neuss vom Landgericht Mönchengladbach verurteilt, der sich als "Earl of Bristol" ausgegeben und zwischen November 2018 und August 2020 in 64 Fällen unter falschem Namen Luxusautos gebucht und Häuser oder Appartements angemietet hatte. In erster Instanz war der mehrfach vorbestrafte Hauptschulabbrecher vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Führerschein noch zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Ein Geständnis in der zweiten Instanz hatte dem Scheinadligen immerhin noch einen beachtlichen Strafnachlass eingebracht.

In zahlreichen Fällen hatte sich der kriminelle Hochstapler die in Deutschland weit verbreitete Demutshaltung gegenüber angeblich adligen Personen zu Nutze gemacht und den getäuschten Vertragspartnern mit dem Namen "Earl of Bristol" eine tatsächlich nicht vorhandene gesellschaftliche Stellung vorgegaukelt, durch welche sie auf eine ebenfalls nicht bestehende Zahlungsfähigkeit schlossen. Leider wissen die wenigsten Menschen in Deutschland, dass seit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 die republikanische Staatsform eingeführt und durch den bis heute geltenden Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung der Adel durch die Aufhebung seiner öffentlich-rechtlichen Vorrechte rechtswirksam abgeschafft wurde.

Immer wieder fallen schlecht informierte Bürger auf angeblich adelige Betrüger herein, weil auch die deutsche Presse mit der falschen Darstellung eines tatsächlich abgeschafften Standes nahezu einheitlich vorspiegelt, dass der Adel bis heute in Deutschland existiert. Kleine Betrüger wie der "Earl of Bristol" sind dabei nur die Spitze des Eisbergs, denn die weit verbreitete Unkenntnis über die Abschaffung des Adels in Deutschland gereicht landauf, landab öffentlich agierenden Hochstaplern zum Vorteil, indem sie der Allgemeinheit, vertreten durch untertänige Volksvertreter, ruinöse Schrottimmobilien andrehen oder öffentliche Mittel für sanierungsbedürftige Baudenkmäler ergattern und es dabei gleichzeitig schaffen, eine Diskussion über den offensichtlich eigenen Vorteil nahezu auszublenden. Die Unterwürfigkeit der umschmeichelten Politik kostet den Steuerzahler in solchen Fällen Millionen.

So schwirren in ganz Deutschland falsche Fürsten, Grafen, Prinzen und angebliche Erbprinzen weitgehend unbehelligt durch die Promi- und Presselandschaft und sonnen sich dabei in der Idiotie einer Gesellschaft, die sich von dem geschickt agierenden Fake-Adel gebauchpinselt fühlt. Bisweilen bröckelt die Fassade des deutschen Scheinadels, wenn es um Alkohol- oder Drogeneskapaden geht oder der vom Größenwahn besoffene Pseudoadel jegliche Vorsicht im Rechtsverkehr außer acht lässt und sich dann doch vor bürgerlichen Gerichten verantworten muss. Das geht bisweilen soweit, dass sogar die Strafjustiz einschreiten muss, wenn nach gesellschaftlicher Anerkennung süchtige Blender den Hals nicht vollkriegen können und unbefugt gem. § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnungen benutzen. Das ist nämlich - im Gegensatz zur rechtlich unbeachtlichen Nutzung eines falschen Adelstitels - tatsächlich verboten.

Samstag, 20. November 2021

Turboquerulantin - Strafanzeige gegen Betreuer

Mit einem Paukenschlag meldet sich die Turboquerulantin auf der großen Bühne der deutschen Gerichtsbarkeit zurück. Es war still geworden um unseren bissigen Justizdackel, der vor einiger Zeit mit einem Kunstgriff durch das Amtsgericht Nienburg an die Leine eines erfahrenen Berufsbetreuers gelegt wurde. Der Betreuer hatte hervorragende Arbeit geleistet und so konnten bei den letzten Ordnungsgeldverfahren faxterroristische Rechtsmittelorgien zu Lasten der überarbeiteten Justiz vollständig vermieden werden.

Der gemeinsame Fronteinsatz mit dem geschätzten Betreuer und Fachmann für altersbedingte Krankheitsprobleme scheint jedoch ein jähes Ende gefunden zu haben, denn die Turboquerulantin hat keine Gnade walten lassen und wegen zahlreicher Konflikte nach eigenen Angaben einen Strafantrag wegen sämtlicher Delikte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den anerkannten Gerontologen und Rechtsfachwirt aus Nienburg gestellt.

Die Vorwürfe wiegen schwer und die zuständige Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob die Behauptungen der Turboquerulantin stimmen, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig handelte. Es stehen sogar Straftaten wie die Verletzung des Postgeheimnisses und die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Raum, so dass für unseren in die Mühlen der Justiz geratenen Kollegen auch die Karriere als Berufsbetreuer gefährdet scheint.

Es ist jedoch anerkannt, dass sich die Pflichten eines Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises aus einem privatrechtlichen Verhältnis der Personensorge ergeben, so dass unser Turbilein dem tapferen Betreuer schon aus Rechtsgründen keine strafbare Offenbarung eines zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses nach § 203 StGB vorwerfen kann. Auch ist ein vom Amtsgericht Nienburg bestellter Berufsbetreuer kein „Geheimnisträger“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.

Die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB scheidet aus, weil unser Mann an der Betreuungsfront natürlich nicht unbefugt die Gerichtspost der Turboquerulantin geöffnet hat, sondern genau zu diesem Zweck vom Amtsgericht Nienburg eingesetzt wurde. Allenfalls könnte der Betreuer gegenüber dem Türbchen als Betreute zivilrechtlich für Schäden haften, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen seiner Amtsführung resultieren, § 1833 BGB.

Die Haftung des § 1833 Abs. 1 BGB gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwischen Betreuer und Betreutem besteht und bereits mit der Bestellung des Betreuers beginnt. Soweit TQ als Betreute gegenüber einem von ihr geschädigten Kläger aus deliktischem Handeln haftet, könnte sie sogar einen internen Regressanspruch gegenüber dem Betreuer geltend machen, wenn die Schädigung des Klägers auf der mangelhaften Amtsführung des Betreuers beruhte.

Wir werden natürlich auch weiterhin eng mit den Gerichten in Deutschland zusammenarbeiten, um die Turboquerulantin dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen und drücken unserem in Bedrängnis geratenen Mitstreiter auf Seiten der Nienburger Justiz jedenfalls die Daumen, dass er die Beißattacke unbeschadet übersteht und sich auch in Zukunft weiterhin mit Erfolg für eine geordnete Rechtspflege als Berufsbetreuer einsetzen kann.

Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Freitag, 29. Oktober 2021

Die böse Frisöse

Seit es Mobiltelefone mit umfangreichen Computer-Funktionalitäten und Konnektivitäten gibt, sind viele Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit dem Computer verdienen, in der Lage, die Höhe- und Tiefpunkte ihres Lebens rund um die Uhr über das Internet zu verbreiten. Viele solcher Menschen verbringen einen gehörigen Teil ihrer Lebenszeit damit, nicht nur Neuigkeiten über die eigene Person mitzuteilen, sondern auch Neuigkeiten über andere Personen zu verbreiten, wobei es ihnen nicht darauf ankommt, dass sie diese Menschen kennen und die geposteten Neuigkeiten auch stimmen. Damit derartige Veröffentlichungen nicht ganz ungehört im Nirvana des weltweiten Netzes verhallen, gibt es Facebook und innerhalb dieser Plattform die Möglichkeit, mit Gleichgesinnten vermeintlich interessante Nachrichten in Gruppen auszutauschen, die sich über individuelle Interessen definieren.

Eine dieser zahlreichen Gruppen auf Facebook ist die Gruppe "Friseure" mit knapp 15.000 Mitgliedern, welche in irgendeiner Weise beruflich dem Friseurhandwerk verbunden sind. Eine der wichtigsten Mitgliedsbedingungen dieser Gruppe ist die Fähigkeit, lesen zu können und es ist davon auszugehen, dass besonders aktive Mitglieder nicht nur lesen, sondern auch schreiben können, um sich mit Hilfe letztgenannter Fertigkeit deutlich sichtbar in die Gruppe einbringen zu können. Keine unbedingte Voraussetzung für die Gruppenmitgliedschaft in der Facebook-Gruppe "Friseure" ist dagegen das geistige Vermögen, die Gruppenregeln neben dem Lesen auch verstehen zu können. Und genau dieses Unvermögen ist einer bösen Frisöse zum Verhängnis geworden, als sie glaubte, sich mit einer den Betrieb und Kredit eines Mitbewerbers gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung in die Gruppe einbringen zu müssen.

Obwohl eine Gruppenregel bestimmt, dass in der Gruppe "Friseure" keine öffentlichen Menschen diskreditiert werden dürfen, tat die böse Frisöse mit den Worten "Der Herr Wendt ist doch mit seinem Salon pleite gegangen, ich hab ja nicht mal Zeit, den Mist zu gucken" genau dies im Rahmen eines Postings über die PRO7-Sendung taff - SOS - Einsatz der Beauty-Retter. Eine gehässige und vor allen Dingen rufschädigende Unwahrheit muss natürlich niemand über sich ergehen lassen und so wurde die böse Frisöse durch einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung außergerichtlich aufgefordert, derartigen Unfug zu unterlassen und sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zu verpflichten, eine derartige Boshaftigkeit auch in Zukunft zu unterlassen. Angesichts des bereits öffentlich zur Schau gestellten Unvermögens, die Gruppenregeln der "Friseure" zu verstehen, überraschte es anschließend nicht, dass auch auf die Abmahnung hin lediglich das rechtswidrige Posting gelöscht aber darüber hinaus kein Vertragsstrafeversprechen abgegeben wurde, welches die Wiederholungsgefahr für ihre schädigende Äußerung hätte ausräumen können.

Auch die mit der Erwiderung auf die folgende Unterlassungsklage betrauten Kollegen hatten keine Möglichkeit zu glänzen und warfen mit Ausflüchten um sich, die kaum einer Entgegnung wert waren. Am besten gefiel mir noch "Weiterhin sollte es seitens der Beklagten eher eine Frage sein und keine Behauptung. Die Beklagte hat fälschlich ein Komma und kein Fragezeichen gesetzt" und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die angegriffene Behauptung seit 2017 nicht wiederholt habe. Erst das Landgericht Hamburg konnte die böse Frisöse mit einem wohlgemeinten Hinweis davon überzeugen, dass sie die haltlose Herabwürdigung meines Mandanten besser nie veröffentlicht hätte und am Ende wenigstens auf die Abmahnung durch den Anwalt hätte reagieren sollen. So bleib dem gehässigen Schmierfink am Ende keine andere Möglichkeit, als die Klage für begründet zu erklären, durch ein Anerkenntnisurteil verurteilt zu werden und tief in die Tasche zu greifen, um bei einem Streitwert von EUR 10.000,- zwei Anwälte und auch das Landgericht Hamburg bezahlen zu können.

Montag, 25. Oktober 2021

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3

Sie erinnern sich noch an den dreisten Hochstapler, der im Mai dieses Jahres ohne Zulassung vor dem Landgericht Frankfurt als Anwalt aufgetreten sein soll?  Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt dem gescheiterten Juristen per Beschluss vom 7. Oktober 2021 zum Az.: 16 U 246/20 sein kriminelles Verhalten schriftlich bescheinigt. Denn am 4. Januar 2021 hatte der Ganove vor dem OLG Frankfurt einen Berufungsbegründungsschriftsatz eingereicht, obwohl er keine Anwaltszulassung mehr hatte. Mit vollem Vorsatz wurde der Mandant von seinem ehemaligen Anwalt ins Verderben geschickt, denn die Berufung wurde wegen der fehlenden Anwaltszulassung verworfen und als Unterlegener muss der Mandant nun die Gerichts- und Anwaltskosten für beide Instanzen bezahlen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt erschüttert allerdings auch das Vertrauen in eine funktionierende Rechtspflege, denn natürlich kann nicht in jeder Phase eines Prozesses überprüft werden, ob der Prozessbevollmächtigte tatsächlich (noch) Rechtsanwalt ist.

Um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich zu schützen und den Bürger davor zu bewahren, sich einer nur angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch Schaden zu erleiden, ist das unbefugte Führen der Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch § 132a Strafgesetzbuch (StGB) als Missbrauch von Berufsbezeichnungen sanktioniert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auf diese Art und Weise versucht der Gesetzgeber, Betrüger davon abzuhalten, unter besonders geschützten Berufsbezeichnungen aufzutreten und verbrecherische Machenschaften durch professionell auftretende Kriminelle zu verhindern. Im vorliegenden Fall liegt in dem Umstand, dass sich der falsche Anwalt als Volljurist genauestens über sein verbotenes Verhalten im Klaren war, ein besonders erschreckendes Element und der anschließende Versuch, das strafbare Verhalten im Laufe des Prozesses noch zu kaschieren, zeugt von erheblicher krimineller Energie und mangelnder Reue.

Allerdings setzte das Oberlandesgericht den faulen Ausreden des Hochstaplers mit deutlichen Worten die geltende Rechtslage entgegen: "Soweit der Bevollmächtigte noch ausgeführt hat, die Anwaltszulassung sei von ihm nur „zum Ruhen gebracht“ und könne vor der mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen werden, steht dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht, das ein Ruhen der Zulassung nicht kennt." Wenn das OLG Frankfurt ferner davon spricht, der falsche Anwalt habe angegeben, seine Zulassung wegen persönlicher Überlastung und Überforderung mit familiären Angelegenheiten verloren zu haben, lässt sich diese Behauptung durch einen Blick in die rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zum Az.: BayAGH I - 5 – 7/19 vom 09.03.2020 genauer aufklären. Dort ist nämlich ganz konkret von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls die Rede, wobei der "Überlastete" wegen des Fernbleibens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen war:

"DR II 6..., 12.10.2018, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 12.10.18 aufgrund VU des LG München I vom 05.04.18 über 164.576,65 €, Az.: ... (E. R.); DR II 2..., 03.05.2017, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 03.05.17, Vollstreckungsbescheid des AG W. vom 15.12.16 über restliche 2,65 €, Az.: ... (C. T. LLP). Zudem wurde Bezug genommen auf die bei der Obergerichtsvollzieherin Hö. und dem Gerichtsvollzieher Ha. vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge, wobei die Forderung aus dem Urteil des AG München vom 24.11.2017, Az. ... nur einmal berücksichtigt wurde." Zusammen mit den im Urteil angeführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Eindruck eines Anwalts, dessen Nachlässigkeit im Umgang mit den eigenen Finanzen und den daraus entstandenen hohen Schulden ein ständiges Damoklesschwert für seine Mandanten war, das nicht einmal durch den Widerruf der Zulassung entschärft werden konnte.

Es bleibt zu hoffen, dass das gesamte Ausmaß des kriminellen Treibens des gewieften Gauners zum Schutze der Allgemeinheit und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft vollständig aufgeklärt wird und der ehemalige Kollege anschließend für viele Jahre aus dem Verkehr gezogen wird. Wer sich die Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und den sich daran anschließenden Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 zum AnwZ (Brfg) 20/20 in Ruhe durchliest, wird sich an Hand des dort skizzierten Bildes eines rücksichtslosen Taktikers der Erkenntnis nicht verschließen können, dass hier ein gewissenloser Jurist aus purer Selbstsucht grundlegende Prinzipien der Rechtspflege bei Seite geschoben hat, um trotz klarer und ihm hinreichend bekannter Verbotsnormen zu seinen Gunsten einfach weiterzumachen, als ob es den rechtskräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung nie gegeben hätte.

Dienstag, 12. Oktober 2021

Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt

Ein Versprechen hält man und diesem Grundsatz fühlt sich sogar unsere Turboquerulantin verpflichtet, wenn sie gelobt: "Ich bleibe so wie ich bin und lasse mich von niemandem verändern." Getreu dieses Lebensmottos hat unser kleinkrimineller Wonneproppen nun wieder eine Bestätigung vom Landgericht Hagen dafür erhalten, dass sich die deutsche High Society auch in Zukunft im Kampf gegen den Scheinadel aller Herren Länder auf die TQ verlassen kann. Ein klitzekleines Ordnungsgeld von EUR 500,- kann unseren Adelsschreck natürlich nicht davon abhalten, der deutschen Gerichtsbarkeit auch in Zukunft zu zeigen, dass das bürgerliche Recht nicht gleichmäßig für alle gilt. Frühberentet, rechtlich betreut und in der Privatinsolvenz kann man sich in Deutschland fast alles erlauben. Jedenfalls im Zivilrecht.

Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.

Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.

Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.