Mittwoch, 21. März 2018
Wenn der Zahnarzt Schmerzen kriegt
Mittwoch, 28. Februar 2018
Sind Bundesbildungsministerinnen immer doof?
Wohl nicht zwingend, aber auch die Nachfolgerin der unsäglichen Annette Schavan, die aktuelle Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. rer. nat. Johanna Wanka, gehört sicher nicht zu den hellsten Lichtern im Parlament. Ihre Steilvorlage für das von der AfD initierte Organstreitverfahren wäre für jeden staatsrechtlich halbgebildeten Politiker in einem öffentlichen Amt vermeidbar gewesen, der verstanden hätte, dass das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot auch Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Dienstag, 27. Februar 2018
Amtsgericht Bremerhaven - warum die Beleidigung "Fotze" billig ist
Der Unterlassungsanspruch nach den im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Beisen von Familienangehörigen herausgeschriehenen Beleidigungen
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
- "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
- „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
- „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
Sonntag, 18. Februar 2018
Turboquerulantin und Deniz Yücel frei
Fast gleichzeitig wurden zwei der bekanntesten Journalisten Deutschlands aus der Haft entlassen und überschwenglich in der deutschen Öffentlickeit begrüßt. Natürlich tosten die Wogen der Begeisterung über die Freilassung der Turboquerulantin weitaus höher, als die Wellen der Freude über die Freilassung des türkischstämmigen Journalisten Deniz Yücel. Das hat verschiedene Ursachen, für die an dieser Stelle nach Erklärungen gesucht werden soll.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Mittwoch, 14. Februar 2018
Turboquerulantin - Knast schützt nicht vor Ordnungsgeld
Auch während der besinnlichen Knasttage über den Jahreswechsel 2017/2018 mahlten die Mühlen der Justiz beständig weiter und so hat unsere tapfere Protagonistin auch während ihrer Knastzeit einen kleinen Nachschlag erhalten, der es ihr im Jahre 2018 erlaubt, ein weiteres Mal die Vorzüge des Frauenvollzugs in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta zu genießen.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Donnerstag, 8. Februar 2018
facebook-sperre.de
Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
Mittwoch, 31. Januar 2018
Amtsgericht Bremerhaven - billiger als "Fotze" geht nicht
Für das Amtsgericht Bremerhaven sind die Beleidigungen
● "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
● „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
● „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
eine absolute Bagatelle, gerade knapp über der Bedeutungslosigkeit. Das sehe ich komplett anders und halte die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsverfahren auf EUR 500,- für einen schlechten Witz. Der Begriff "Fotze" oder auch "Votze" ist ein obszöner Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil. Darüber hinaus wird der Begriff auch als Schimpfwort für eine weibliche Person gebraucht. Es handelt sich wohl unbestreitbar um eines der vulgärsten und abwertendsten Schimpfwörter, die sich in der deutschen Sprache finden. Durch das Hineinbeziehen einer sexuellen Komponente ist das Schimpfwort regelmäßig in einem frauenverachtenden und diskriminierenden Kontext zu finden. Dies ist auch hier der Fall.
Es versteht sich von selbst, dass es sich um einen diskriminierenden Begriff handelt, der sich alleine gegen weibliche Personen richtet. Der Bezug auf äußere Geschlechtsmerkmale im Zuge einer derartigen Diskriminierung lässt dies besonders deutlich hervortreten. Es handelt sich folglich um einen extrem frauenverachtenden Begriff. In der heutigen Zeit sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass derartige frauenverachtende Beleidigungen nicht bagatellisiert, sondern von dem Gericht entsprechend der durch die sexuelle Konnotation schwer verletzenden Wirkung ernst genommen werden. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, die Beleidigung "Fotze" auf einen Wert von lediglich 500,- EUR zu setzen und damit in der Größenordnung des gebührenrechtlich niedrigst denkbaren Blechschadens an einem Kraftfahrzeug, ist grundweg falsch.
Mit einer Streitwertfestsetzung am untersten Rand des Möglichen scheint das Gericht signalisieren zu wollen, dass es frauenverachtende Beleidigungen als eine Sache von geringster Bedeutung ansieht. Eine derartige Signalwirkung an die Verletzte und die Verletzerin zu senden, hat die fatale Botschaft einer absoluten Bedeutungslosigkeit der verletzenden Tat. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung spielen im Alltag vieler Frauen nach wie vor eine große Rolle, auch in Deutschland. Eine Bagatellisierung dieses Themas schützt Täter und erschwert es Opfern, sich Hilfe zu suchen. Wenn ein deutsches Gericht einen frauenverachtenden Angriff werttechnisch auf die niedrigste Stufe der Gebührenskala stellt, ist dies nur ein weiterer von vielen Faktoren, der dazu führt, dass sich Opfer frauenverachtender Angriffe von der Justiz nicht ernst genommen fühlen und sich nicht hilfesuchend und vertrauensvoll an sie wenden werden. Rechtsanwälte winken mangels kostendeckender Bearbeitungsmöglichkeit ab und es entstehen für die verletzten Frauen weitreichende Entscheidungen, die nicht einmal berufungsfähig sind.
Die Streitwertentscheidung zeugt damit von einer beispiellosen Ignoranz gegenüber der nach wie vor aktuellen Debatte, die sich gerade in den Fällen um die Regisseure Harvey Weinstein und Dieter Wedel manifestiert. Selbstverständlich handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Filmstar, allerdings ist auch die persönliche Integrität der Antragstellerin deutlich höher zu bewerten als mit der niedrigsten Stufe der Streitwertskala. Auch Frauen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind es Wert, im Namen des Volkes angemessenen und korrekt bewerteten Schutz zu genießen.
Die Entscheidung lässt tief in die immer noch vorherrschenden patriarchalischen Vorstellungen in der deutschen Gerichtsbarkeit blicken, wenn die Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren schnell immense Höhen erreichen und die alltägliche Diskriminierung von Frauen in der deutschen Gerichtsbarkeit als niedrigst möglich und damit gänzlich unbedeutend abgetan wird. Da der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung ja gerade den Wert der Sache auch nach ihrer allgemeinen Bedeutung wiederspiegeln soll, drängt sich hier durchaus der Eindruck auf, es handele sich für das Gericht grundsätzlich um eine eher lästige und unbedeutende Angelegenheit.
Die sexistische Herabwürdigung einer auf materielle Hilfe angewiesenen Frau scheint für das Gericht wohl eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass keine Notwendigkeit darin gesehen wird, ihrer Bedeutung einen höheren Wert beizumessen. Angesichts der brandaktuellen Diskussionen zum Thema Gleichberechtigung und Sexismus kann es im Jahr 2018 nicht mehr angehen, dass derartige gesellschaftliche Strukturen auch von den Gerichten begünstigt werden. Die Festsetzung des Streitwerts auf das gebührenrechtliche Minimum stellt eine Verharmlosung dieser sexistischen Beleidigungen dar und vermittelt auf untragbare Weise das Gefühl, es handele sich für das Gericht lediglich um ein lästiges Detail.
Für Frauen wie die Antragstellerin die mit sexuellem Hintergrund beleidigt werden, bedeutet die gerichtliche Einordnung der Beleidigung „Fotze“ als geradezu unbeachtlich, dass sie Grenzüberschreitungen nicht wirksam benennen können und keine effiziente Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Hemmschwelle, sich nach erfolgten Angriffen, seien diese verbaler oder auch körperlicher Art, an die Justiz zu wenden, wird durch derartige Entscheidungen noch heraufgesetzt. Opfern wird suggeriert, sie sollen solche Situationen nicht überbewerten und ihr Gefühl, dass ihre Grenzen verletzt wurden, wird als überempfindlich, wenn nicht sogar hysterisch abgetan.
Der Kampf für Gleichberechtigung und gegen Sexismus muss schließlich auch von den Gerichten gefördert werden. Dies geschieht aber nur, wenn damit auch im Kleinen begonnen wird. Es ist nicht zielführend, wenn lediglich Fälle, denen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, angemessen gehandhabt werden. Opfer von derartig herabwürdigenden Angriffen wie im Falle der Antragstellerin, müssen dazu ermutigt werden, sich zur Wehr zu setzen und in die Lage versetzt werden, sich auf einen angemessen honorierten Beistand verlassen zu können.
● "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
● „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
● „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
eine absolute Bagatelle, gerade knapp über der Bedeutungslosigkeit. Das sehe ich komplett anders und halte die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsverfahren auf EUR 500,- für einen schlechten Witz. Der Begriff "Fotze" oder auch "Votze" ist ein obszöner Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil. Darüber hinaus wird der Begriff auch als Schimpfwort für eine weibliche Person gebraucht. Es handelt sich wohl unbestreitbar um eines der vulgärsten und abwertendsten Schimpfwörter, die sich in der deutschen Sprache finden. Durch das Hineinbeziehen einer sexuellen Komponente ist das Schimpfwort regelmäßig in einem frauenverachtenden und diskriminierenden Kontext zu finden. Dies ist auch hier der Fall.
Es versteht sich von selbst, dass es sich um einen diskriminierenden Begriff handelt, der sich alleine gegen weibliche Personen richtet. Der Bezug auf äußere Geschlechtsmerkmale im Zuge einer derartigen Diskriminierung lässt dies besonders deutlich hervortreten. Es handelt sich folglich um einen extrem frauenverachtenden Begriff. In der heutigen Zeit sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass derartige frauenverachtende Beleidigungen nicht bagatellisiert, sondern von dem Gericht entsprechend der durch die sexuelle Konnotation schwer verletzenden Wirkung ernst genommen werden. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, die Beleidigung "Fotze" auf einen Wert von lediglich 500,- EUR zu setzen und damit in der Größenordnung des gebührenrechtlich niedrigst denkbaren Blechschadens an einem Kraftfahrzeug, ist grundweg falsch.
Mit einer Streitwertfestsetzung am untersten Rand des Möglichen scheint das Gericht signalisieren zu wollen, dass es frauenverachtende Beleidigungen als eine Sache von geringster Bedeutung ansieht. Eine derartige Signalwirkung an die Verletzte und die Verletzerin zu senden, hat die fatale Botschaft einer absoluten Bedeutungslosigkeit der verletzenden Tat. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung spielen im Alltag vieler Frauen nach wie vor eine große Rolle, auch in Deutschland. Eine Bagatellisierung dieses Themas schützt Täter und erschwert es Opfern, sich Hilfe zu suchen. Wenn ein deutsches Gericht einen frauenverachtenden Angriff werttechnisch auf die niedrigste Stufe der Gebührenskala stellt, ist dies nur ein weiterer von vielen Faktoren, der dazu führt, dass sich Opfer frauenverachtender Angriffe von der Justiz nicht ernst genommen fühlen und sich nicht hilfesuchend und vertrauensvoll an sie wenden werden. Rechtsanwälte winken mangels kostendeckender Bearbeitungsmöglichkeit ab und es entstehen für die verletzten Frauen weitreichende Entscheidungen, die nicht einmal berufungsfähig sind.
Die Streitwertentscheidung zeugt damit von einer beispiellosen Ignoranz gegenüber der nach wie vor aktuellen Debatte, die sich gerade in den Fällen um die Regisseure Harvey Weinstein und Dieter Wedel manifestiert. Selbstverständlich handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Filmstar, allerdings ist auch die persönliche Integrität der Antragstellerin deutlich höher zu bewerten als mit der niedrigsten Stufe der Streitwertskala. Auch Frauen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind es Wert, im Namen des Volkes angemessenen und korrekt bewerteten Schutz zu genießen.
Die Entscheidung lässt tief in die immer noch vorherrschenden patriarchalischen Vorstellungen in der deutschen Gerichtsbarkeit blicken, wenn die Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren schnell immense Höhen erreichen und die alltägliche Diskriminierung von Frauen in der deutschen Gerichtsbarkeit als niedrigst möglich und damit gänzlich unbedeutend abgetan wird. Da der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung ja gerade den Wert der Sache auch nach ihrer allgemeinen Bedeutung wiederspiegeln soll, drängt sich hier durchaus der Eindruck auf, es handele sich für das Gericht grundsätzlich um eine eher lästige und unbedeutende Angelegenheit.
Die sexistische Herabwürdigung einer auf materielle Hilfe angewiesenen Frau scheint für das Gericht wohl eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass keine Notwendigkeit darin gesehen wird, ihrer Bedeutung einen höheren Wert beizumessen. Angesichts der brandaktuellen Diskussionen zum Thema Gleichberechtigung und Sexismus kann es im Jahr 2018 nicht mehr angehen, dass derartige gesellschaftliche Strukturen auch von den Gerichten begünstigt werden. Die Festsetzung des Streitwerts auf das gebührenrechtliche Minimum stellt eine Verharmlosung dieser sexistischen Beleidigungen dar und vermittelt auf untragbare Weise das Gefühl, es handele sich für das Gericht lediglich um ein lästiges Detail.
Für Frauen wie die Antragstellerin die mit sexuellem Hintergrund beleidigt werden, bedeutet die gerichtliche Einordnung der Beleidigung „Fotze“ als geradezu unbeachtlich, dass sie Grenzüberschreitungen nicht wirksam benennen können und keine effiziente Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Hemmschwelle, sich nach erfolgten Angriffen, seien diese verbaler oder auch körperlicher Art, an die Justiz zu wenden, wird durch derartige Entscheidungen noch heraufgesetzt. Opfern wird suggeriert, sie sollen solche Situationen nicht überbewerten und ihr Gefühl, dass ihre Grenzen verletzt wurden, wird als überempfindlich, wenn nicht sogar hysterisch abgetan.
Der Kampf für Gleichberechtigung und gegen Sexismus muss schließlich auch von den Gerichten gefördert werden. Dies geschieht aber nur, wenn damit auch im Kleinen begonnen wird. Es ist nicht zielführend, wenn lediglich Fälle, denen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, angemessen gehandhabt werden. Opfer von derartig herabwürdigenden Angriffen wie im Falle der Antragstellerin, müssen dazu ermutigt werden, sich zur Wehr zu setzen und in die Lage versetzt werden, sich auf einen angemessen honorierten Beistand verlassen zu können.
Montag, 29. Januar 2018
Mohr
Neger darf man nicht mehr sagen, Halbneger auch nicht und jetzt ist der Mohr an der Reihe. Die kommunale Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung (KAV) der Stadt Frankfurt am Main möchte die Namen zweier Frankfurter Apotheken, die das Wort „Mohr“ in der Geschäftsbezeichnung enthalten, geändert sehen. Die Eschersheimer „Mohren-Apotheke“ und die „Zeil-Apotheke zum Mohren“ nahe der Konstablerwache sind der KAV ein Dorn im Auge, da die ursprüngliche Besetzung des Wortes „Mohr“ negativ gewesen und bis heute abwertend sei. So jedenfalls Virginia Wangare Greiner von der kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung, die selbst afrikanischer Herkunft ist. Wenn man der Darstellung aus dem Buch „Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutsche Sprache“ folgen möchte, geht das Wort „Mohr“ einerseits auf das griechische „moros“ zurück, das „töricht“, aber auch „dumm“ bedeutet und andererseits auf das lateinische „maurus“, das für „schwarz“, „dunkel“ und „afrikanisch“ steht.
Da es sich bei den kritisierten Geschäftsbezeichnungen um die Namen privater Unternehmen handelt, dürfte es schwierig sein, das Ansinnen der KAV mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Anders sieht das aus, wenn der Begriff "Mohr" von der öffentlichen Hand verwendet wird und diese sich entschließt, negativ besetzte Begrifflichkeiten aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, wie das beim Zigeunerschnitzel in hannoverschen Kantinen bereits geschehen ist. Man darf gespannt sein, welche Kreise der Vorstoß der kommunalen Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung der Stadt Frankfurt am Main zieht, denn der Begriff "Mohr" wird nicht nur von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Namen geführt, sondern von zahlreichen deutschen Gemeinden bildlich in deren Wappen. So gesehen gibt es in Deutschland noch viel zu tun und ich möchte engagierten Lesern durch die Wiedergabe folgenden Gemeindewappen die Möglichkeit geben, die wappenführenden Kommunen aufzufordern, den Mohr aus ihrem Wappen zu entfernen, denn ein repräsentatives Schild zu führen, welches farbige Mitmenschen mit dem Abbild von einem Mohr auf unterwürfige afrikanische Diener reduziert, ist nicht nur unzeitgemäß sondern rassistisch:
Da es sich bei den kritisierten Geschäftsbezeichnungen um die Namen privater Unternehmen handelt, dürfte es schwierig sein, das Ansinnen der KAV mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Anders sieht das aus, wenn der Begriff "Mohr" von der öffentlichen Hand verwendet wird und diese sich entschließt, negativ besetzte Begrifflichkeiten aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, wie das beim Zigeunerschnitzel in hannoverschen Kantinen bereits geschehen ist. Man darf gespannt sein, welche Kreise der Vorstoß der kommunalen Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung der Stadt Frankfurt am Main zieht, denn der Begriff "Mohr" wird nicht nur von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Namen geführt, sondern von zahlreichen deutschen Gemeinden bildlich in deren Wappen. So gesehen gibt es in Deutschland noch viel zu tun und ich möchte engagierten Lesern durch die Wiedergabe folgenden Gemeindewappen die Möglichkeit geben, die wappenführenden Kommunen aufzufordern, den Mohr aus ihrem Wappen zu entfernen, denn ein repräsentatives Schild zu führen, welches farbige Mitmenschen mit dem Abbild von einem Mohr auf unterwürfige afrikanische Diener reduziert, ist nicht nur unzeitgemäß sondern rassistisch:
Wappen Coburg, Bayern |
Wappen Bad Sulza, Thüringen |
Wappen Eching, Bayern |
Wappen Fahrenzhausen, Bayern |
Wappen Gräfenthal, Thüringen |
Wappen Hemhofen, Bayern |
Wappen Krautheim, Thüringen |
Wappen Ober-Möhrlen, Hessen |
Wappen Sandau, Sachsen-Anhalt |
Wappen Simmelsdorf, Bayern |
Wappen Strullendorf, Bayern |
Wappen Huisheim, Bayern |
Wappen Ismaning, Bayern |
Wappen Landkreis Freising, Bayern |
Wappen Landkreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern |
Wappen Landkreis Neu-Ulm, Bayern |
Wappen Mehring, Bayern |
Wappen Mittenwald, Bayern |
Wappen Pappenheim, Bayern |
Wappen Pastetten, Bayern |
Wappen Unterföhring, Bayern |
Wappen Wörth, Bayern |
Wappen Zolling, Bayern |
Wappen Uettingen, Bayern |
Wappen Unterpleichfeld, Bayern |
Mittwoch, 10. Januar 2018
Turboquerulantin - Hilferuf aus dem Knast
Ihre Opfer lagen sich freudetrunken in den Armen und dankten Gott und der deutschen Justiz, dass sie über Weihnachten und Silvester von neuen Hasstiraden der Turboquerulantin verschont blieben. Grund für die Schonzeit unserer Mandanten ist der Umstand, dass unser Türbchen mangels Zahlung diverser Ordnungsgelder schon am 13.12.2017 von der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Empfang genommen wurde und von dort wohl erst wieder am 05.03.2018 auf die Menschheit losgelassen wird.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Dienstag, 9. Januar 2018
Mag sich der Vorsitzende psychiatrisch untersuchen lassen
Ein vorläufiges Berufsverbot durch das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat den Kollegen Thomas Lange am 11.12.2017 vorerst gestoppt. Lange hatte binnen 3 Jahren mit ca. 8.000 Klagen gegen Leistungsbescheide mehrerer Job-Center die Brandenburgische Justiz an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gedrängt und dabei angeblich auch gegen anwaltliche Kernpflichten verstoßen.
In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
- "Entscheiden Sie diese Sache, da kommt eh nur Sülze raus."
- " ... ob der Kammervorsitzende jetzt hier noch weiter rumspinnt."
- "In Sachen ... lehne ich den Richter xxxxxxxxxxx nunmehr wegen überdurchschnittlicher Dummheit ab. Ich verweise auf dessen Ausführungen im Schreiben vom 11.12.2014. Offensichtlich versucht der Richter, den Unterzeichner mit immer dümmer werdenden Sprüchen zu unsachlichen Äußerungen zu verleiten."
- "Der Richter ist käuflich und hat jedenfalls vom JG OSL, der Behörde, die vor dem Sozialgericht Cottbus wohl am häufigsten verklagt wird, Geld angenommen. Ein solcher "Richter" ist eine Schande für den Rechtsstaat und muss von keiner Partei geduldet werden."
- "Mag sich der Vorsitzende der xx. Kammer des Sozialgerichts Cottbus psychiatrisch untersuchen lassen."
- „In Sachen ... hat der Unterzeichner Zweifel daran, dass ein Herr xxxxxx tatsächlich Richter am Sozialgericht Cottbus ist und dieser Herr xxxxx überhaupt ein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen hat."
Mittwoch, 3. Januar 2018
Halbneger
Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen und Halbneger natürlich auch nicht. Eine mathematische Reduktion der Nutzung des Wortes "Halbneger" auf halbverboten und damit erlaubt, dürfte vor Gericht keinen Erfolg haben. Über den Twitter-Account von Jens Maier (AfD) war gestern folgende Botschaft über Boris Beckers Sohn, Noah Becker, verbreitet worden, nachdem dieser sich in einem Interview über Rassismus in Berlin beschwert hatte: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären."
Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.
Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!
Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.
Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!
Datenbank polnischer Sexualtraftäter
Das polnische Justizministerium hat jüngst eine Datenbank polnischer Sexualtraftäter im Internet veröffentlicht, in welcher persönliche Daten wie Geburtsdatum und Aufenthaltsort nebst Foto von etwa 800 Delinquenten zu sehen sind. Das Register erscheint auch in englischer Sprache als "Sex Offenders Register".
"Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern" begründete Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro die Einführung der Internetdatenbank. Wenn Mutter Kowalczyk nun recherchieren möchte, ob der neu zugezogene Nachbar Przybylski eine potentielle Gefahr für ihre kleine Ronja darstellt, kann man für Herrn Przybylski nur hoffen, dass Frau Kowalczyk ihre Recherche sorgfältig ausführt und sich bei der Identifizierung des neuen Nachbarn nicht irrt. Auch für die kleine Ronja muss man hoffen, dass Mama genau hinsieht und den bösen Herrn Przybylski nicht mit dem netten Herrn Przybylski verwechselt.
Damit das polnische Sexualstraftäterverzeichnis überhaupt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben kann, muss die Datenbank äußerst sorgfältig geführt werden. Einerseits darf niemals ein Unschuldiger unter die Räder des Online-Prangers geraten und andererseits muss das Verzeichnis so detailliert sein, dass Verwechslungen für den Durchschnittsnutzer weitgehend ausgeschlossen sind.
Immerhin können Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Entfernung aus der Datenbank beantragen, wenn nicht das Gericht nach eigenem Dafürhalten für einen Ausschluss sorgt. Ob es nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, den 800 härtesten Sexualstraftäter die Chance auf eine Resozialisierung zu minimieren und 2.600 weitere Sexualstraftäter in einem nur für Behörden und Arbeitgeber zugänglichen Register zu verbergen, werden wir in Zukunft sicherlich erfahren.
"Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern" begründete Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro die Einführung der Internetdatenbank. Wenn Mutter Kowalczyk nun recherchieren möchte, ob der neu zugezogene Nachbar Przybylski eine potentielle Gefahr für ihre kleine Ronja darstellt, kann man für Herrn Przybylski nur hoffen, dass Frau Kowalczyk ihre Recherche sorgfältig ausführt und sich bei der Identifizierung des neuen Nachbarn nicht irrt. Auch für die kleine Ronja muss man hoffen, dass Mama genau hinsieht und den bösen Herrn Przybylski nicht mit dem netten Herrn Przybylski verwechselt.
Damit das polnische Sexualstraftäterverzeichnis überhaupt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben kann, muss die Datenbank äußerst sorgfältig geführt werden. Einerseits darf niemals ein Unschuldiger unter die Räder des Online-Prangers geraten und andererseits muss das Verzeichnis so detailliert sein, dass Verwechslungen für den Durchschnittsnutzer weitgehend ausgeschlossen sind.
Immerhin können Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Entfernung aus der Datenbank beantragen, wenn nicht das Gericht nach eigenem Dafürhalten für einen Ausschluss sorgt. Ob es nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, den 800 härtesten Sexualstraftäter die Chance auf eine Resozialisierung zu minimieren und 2.600 weitere Sexualstraftäter in einem nur für Behörden und Arbeitgeber zugänglichen Register zu verbergen, werden wir in Zukunft sicherlich erfahren.
Dienstag, 2. Januar 2018
Die Köterrasse bellt wieder
Weil die AfD-Politikerin Beatrix von Storch sich anlässlich eines auch auf arabisch verfassten Neujahrsgrusses der Kölner Polizei dazu veranlasst gesehen hat, auf dem Kurznachrichtendienst Twitter öffentlich nachzufragen "Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?" hat die Kölner Polizei Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gestellt.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.
Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".
Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.
Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".
Freitag, 29. Dezember 2017
Was droht Anwälten, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das beA zu nutzen?
Kurz vor Jahresende möchte es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nicht verpassen, mir die neusten Mitteilungen zum beA persönlich zu übermitteln. Das ist ja grundsätzlich erfreulich. Die BRAK weiß offenbar auch um das enorme Konfliktpotential, welches aus der unvorhergesehenen Stilllegung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Sicherheitsrisiken resultiert, dessen Benutzung für Anwälte ab Januar 2018 verpflichtend ist. Die BRAK weiß auch, dass manche Anwälte ein rebellisches Innenleben pflegen und möchte daher auch auf die Frage eine Antwort geben, was Anwälten droht, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das Postfach zu nutzen?
Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.
Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.
Freitag, 22. Dezember 2017
Die Paketannahme durch den Nachbarn
Tausende von Weihnachtspaketen kreuzen durch Deutschland und viele kommen nicht an. Eine häufige Konstellation ist dabei die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn. Das erinnert mich an einen Fall, der jüngst sein 10-jähriges Jubiläum gefeiert hat und natürlich nicht alle denkbaren Möglichkeiten abbildet. Im vom Amtsgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 564 C 939/07 entschiedenen Fall wollte der Versender eines Pakets schlicht den Kaufpreis für ein Paar Kinderschuhe, die versendet wurden, aber nie ankamen. Denn: Nachweisbar war zwar die Auslieferung des Pakets an den Nachbarn, aber nicht die Ankunft des Pakets bei der Käuferin. Das bedeutete viel Ärger für alle Beteiligten. Die Verkäuferin bekam keinen Kaufpreis und zahlte sämtliche Prozesskosten, der Nachbar musste vor Gericht aussagen und die modebewusste Mama musste ihren süßen Fratz in popligen Normaloschuhen weiterlaufen lassen. In dieser Variante war die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn jedenfalls ein voller Reinfall.
Donnerstag, 21. Dezember 2017
Turboquerulantin auf Rekordjagd
Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.
Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.
Montag, 18. Dezember 2017
Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt
Während sich jeder Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung und jeder Fachanwalt nach § 15 der Fachanwaltsordnung fortbilden muss, gibt es einen ähnlichen Zwang für Richter nicht. Die vom Gesetzgeber seit langem geplante Einführung einer richterlichen Fortbildungspflicht im Deutschen Richtergesetz wird auch mit dem Hinweis, dass darin ein ungerechtfertigter Eingriff in die Richterautonomie nach Art. 97 Abs. 1 GG liegen würde, von der Richterschaft erfolgreich blockiert.
Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."
Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.
Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.
Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."
Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."
Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.
Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.
Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."
Montag, 11. Dezember 2017
1000 Euro in 5 Minuten
Anwälte verdienen viel Geld. Dass diese Einschätzung nicht der Regelfall ist, zeigt schon der Umstand, dass ich mich bemüssigt fühle, über eine Konstellation zu schreiben, in welcher für wenig Arbeit tatsächlich verhältnismäßig viel Geld verdient wurde.
Am 30. Mai erhielten wir eine eingelegte Berufung, die am Vortag bereits zurückgenommen wurde. Allerdings erreichte uns die Berufungsrücknahme erst am 31. Mai vorab per Fax durch das Gericht und zu diesem Zeitpunkt war unser Antrag auf Zurückweisung der Berufung vom 30. Mai schon auf dem Weg zum Gericht. Mehr als "vertreten wir die Beklagte auch im Berufungsverfahren und werden beantragen, die Berufung zurückzuweisen" hatte ich nicht geschrieben und durch die Rücknahme der Berufung stand schon bei der Anfertigung dieses Schriftsatzes fest, dass mehr auch nicht zu schreiben war.
Durch einen Streitwert von 30.000,- EUR wurde der Fünfminuteneinsatz recht üppig entlohnt und es bleibt festzuhalten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels wohlüberlegt sein will, dessen Rücknahme nicht nur dem Gericht mitgeteilt werden sollte und es auf der anderen Seite nicht schaden kann, die Verteidigungsbereitschaft stets umgehend anzuzeigen. Von Zwangsvollstreckungsverfahren, bei denen zwei Stunden Arbeit knapp 20,- EUR abwerfen, berichte ich ein anderes Mal.
Am 30. Mai erhielten wir eine eingelegte Berufung, die am Vortag bereits zurückgenommen wurde. Allerdings erreichte uns die Berufungsrücknahme erst am 31. Mai vorab per Fax durch das Gericht und zu diesem Zeitpunkt war unser Antrag auf Zurückweisung der Berufung vom 30. Mai schon auf dem Weg zum Gericht. Mehr als "vertreten wir die Beklagte auch im Berufungsverfahren und werden beantragen, die Berufung zurückzuweisen" hatte ich nicht geschrieben und durch die Rücknahme der Berufung stand schon bei der Anfertigung dieses Schriftsatzes fest, dass mehr auch nicht zu schreiben war.
Durch einen Streitwert von 30.000,- EUR wurde der Fünfminuteneinsatz recht üppig entlohnt und es bleibt festzuhalten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels wohlüberlegt sein will, dessen Rücknahme nicht nur dem Gericht mitgeteilt werden sollte und es auf der anderen Seite nicht schaden kann, die Verteidigungsbereitschaft stets umgehend anzuzeigen. Von Zwangsvollstreckungsverfahren, bei denen zwei Stunden Arbeit knapp 20,- EUR abwerfen, berichte ich ein anderes Mal.
Mittwoch, 6. Dezember 2017
"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"
Der Deppenwettlauf um den entlarvendsten Artikel über eine Rechtsanwältin aus Kiel, die im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein wie in der Überschrift wiedergegeben gelistet ist, hat nach deren Rede beim Bundesparteitag der AfD in Hannover begonnen. Ein schönes Beispiel für minderwertigen Journalismus liefert Volontär Jörn Wenge mit seinem Artikel „Ich vermute, dass sie adoptiert worden ist“ in der Online-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung".
Schon die Unterüberschrift seines Artikels zeigt, dass er einem Angehörigen der pfiffigsten Hochstaplerkaste in Deutschland auf den Leim gegangen ist: "Ein Fürst und vermeintlicher Verwandter hat eine Idee." Jedenfalls liegt unser Jörn mit der ihm untergeschobenen Vorstellung, es gäbe in Deutschland noch Fürsten, vollständig daneben. Der Volontär schwafelt von Neu-Adligen als ob es noch Alt-Adlige gäbe und lässt einen Wichtigtuer, der auf der Webseite "sayn.de" selbst ungeniert verfassungsmäßige Grundsätze zur eigenen Erhöhung ignoriert, in Bezug auf die Vorsitzende des Landesverbandes der AfD in Schleswig-Holstein ohne einen Funken von Ironie als "Fürst" die Worte „Das ist ganz offensichtlich Hochstapelei“ zum Besten geben. Soviel zum staatsrechtlichen Verständnis von Nachwuchsjournalisten bei der Präsentation deutschen Scheinadels.
Ich selbst konnte mir anschließend eine Anfrage an den Schleswig-Holsteinischen Landtag nicht verkneifen:
"Guten Tag,
anlässlich der Presseberichterstattung über "Frau Fürstin von Sayn-Wittgenstein" möchte ich meinen Lesern in meinem Blog erklären, was es mit der Namensführung dieser Parlamentarierin auf sich hat. Sie kennen ja sicher den bis heute gültigen Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung, der bestimmt: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."
Wenn ich nun im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein lese:
"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"
scheint es so, als möchten Sie das Privileg eines Adelstitels berücksichtigen. Denn wenn der Nachname "Fürstin von Sayn-Wittgenstein" wäre, kann ich mir schlicht nicht erklären, warum dort nicht auch steht "Fürstin von Sayn-Wittgenstein, Doris." Wollen Sie mit der konkreten Listung in Ihrer Datenbank ein Privileg suggerieren? Werden Nachnamen nicht durchgängig gleichmäßig als Nachnamen behandelt und werden Namensträger, die eine Adelsbezeichnung im Namen tragen, anders gelistet als jeder andere Namensträger? Oder glauben Sie, dass die gelistete Parlamentarierin tatsächlich Fürstin ist?
Ich weise darauf hin, dass ich Ihre Antwort meinen Lesern mitteilen werde.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Gruessen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M."
Schon die Unterüberschrift seines Artikels zeigt, dass er einem Angehörigen der pfiffigsten Hochstaplerkaste in Deutschland auf den Leim gegangen ist: "Ein Fürst und vermeintlicher Verwandter hat eine Idee." Jedenfalls liegt unser Jörn mit der ihm untergeschobenen Vorstellung, es gäbe in Deutschland noch Fürsten, vollständig daneben. Der Volontär schwafelt von Neu-Adligen als ob es noch Alt-Adlige gäbe und lässt einen Wichtigtuer, der auf der Webseite "sayn.de" selbst ungeniert verfassungsmäßige Grundsätze zur eigenen Erhöhung ignoriert, in Bezug auf die Vorsitzende des Landesverbandes der AfD in Schleswig-Holstein ohne einen Funken von Ironie als "Fürst" die Worte „Das ist ganz offensichtlich Hochstapelei“ zum Besten geben. Soviel zum staatsrechtlichen Verständnis von Nachwuchsjournalisten bei der Präsentation deutschen Scheinadels.
Ich selbst konnte mir anschließend eine Anfrage an den Schleswig-Holsteinischen Landtag nicht verkneifen:
"Guten Tag,
anlässlich der Presseberichterstattung über "Frau Fürstin von Sayn-Wittgenstein" möchte ich meinen Lesern in meinem Blog erklären, was es mit der Namensführung dieser Parlamentarierin auf sich hat. Sie kennen ja sicher den bis heute gültigen Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung, der bestimmt: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."
Wenn ich nun im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein lese:
"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"
scheint es so, als möchten Sie das Privileg eines Adelstitels berücksichtigen. Denn wenn der Nachname "Fürstin von Sayn-Wittgenstein" wäre, kann ich mir schlicht nicht erklären, warum dort nicht auch steht "Fürstin von Sayn-Wittgenstein, Doris." Wollen Sie mit der konkreten Listung in Ihrer Datenbank ein Privileg suggerieren? Werden Nachnamen nicht durchgängig gleichmäßig als Nachnamen behandelt und werden Namensträger, die eine Adelsbezeichnung im Namen tragen, anders gelistet als jeder andere Namensträger? Oder glauben Sie, dass die gelistete Parlamentarierin tatsächlich Fürstin ist?
Ich weise darauf hin, dass ich Ihre Antwort meinen Lesern mitteilen werde.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Gruessen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M."
Sonntag, 3. Dezember 2017
"provinzieller Staatsanwalt" Teil 2
"Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein", lautete die kühne These einer Rechtsreferendarin, die sie im Jahre 2011 per E-Mail an ihren damaligen Ausbilder, einen Staatsanwalt, übersandte. Weitere mit gleicher E-Mail übersandte Bemerkungen zur Person ihres Ausbilders führten im Jahre 2013 zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, die im Februar 2014 rechtskräftig wurde.
Die im August 2014 beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde der ehemaligen Rechtsreferendarin von der Rechtsanwaltskammer per Bescheid verwehrt, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben. Ihre unprofessionellen Äußerungen und der respektlose Umgang mit anderen belege die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten Organen, adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.
Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 30.10.2015 zum Az.: 1 AGH 25/15, liess die Berufung wegen des Mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gar nicht erst zu und auch der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen sah in seinem Beschluss vom 27.06.2016 zum Az.: AnwZ (Brfg) 10/16 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der widerspenstigen Volljuristin die Anwaltszulassung zu verwehren. Die sich stets auf ihre Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG berufende Antragstellerin hätte das Urteil nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, so dass die Nichtzulassung der Berufung und damit der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.
Um das endgültige Ergebnis der Auseinandersetzung vorwegzunehmen: Die Käffchentrinker bei der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und dem Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof lagen falsch und die bis zum Bundesverfassungsgericht kämpfende Volljuristin hatte Recht. Die Versagung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwecks Ausübung des Berufs, für den sie die fachlichen Voraussetzungen hat und dessen Ausübung sie als Grundlage ihrer Lebensführung anstrebt, war ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der durch entgegenstehende Gemeinwohlbelange nicht gerechtfertigt werden konnte und sich damit als rechtswidrig erwies.
Die bei der Rechtsanwaltskammer mit Zulassungsfragen betrauten Fachgremien, der Senat des Anwaltsgerichtshofes in einer Besetzung von drei Rechtsanwälten und zwei Berufsrichtern und der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, besetzt mit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, der Richterin Roggenbuck, dem Richter Seiters nebst Rechtsanwalt Dr. Braeuer und Rechtsanwältin Merk, waren zwar in der Lage, den mahnenden Zeigefinger gegenüber der Antragstellerin mit Begriffen wie Berufsunwürdigkeit, Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue zu erheben, nicht aber eine den Anforderungen der grundgesetzlich gewährten Berufsfreiheit genügende einzelfallbezogene Abwägung zu Gunsten der Bewerberin zu leisten.
Wenigstens hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.10.2017 zum Az.: 1 BvR 1822/16 belegt, dass die 1. Kammer des Ersten Senats keine Grundstudiumsvorlesung zur Vertiefung der Bedeutung der verfassungsmäßigen Rechte aus den Art. 1 – 19 des Grundgesetzes mehr braucht.
Die im August 2014 beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde der ehemaligen Rechtsreferendarin von der Rechtsanwaltskammer per Bescheid verwehrt, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben. Ihre unprofessionellen Äußerungen und der respektlose Umgang mit anderen belege die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten Organen, adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.
Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 30.10.2015 zum Az.: 1 AGH 25/15, liess die Berufung wegen des Mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gar nicht erst zu und auch der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen sah in seinem Beschluss vom 27.06.2016 zum Az.: AnwZ (Brfg) 10/16 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der widerspenstigen Volljuristin die Anwaltszulassung zu verwehren. Die sich stets auf ihre Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG berufende Antragstellerin hätte das Urteil nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, so dass die Nichtzulassung der Berufung und damit der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.
Um das endgültige Ergebnis der Auseinandersetzung vorwegzunehmen: Die Käffchentrinker bei der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und dem Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof lagen falsch und die bis zum Bundesverfassungsgericht kämpfende Volljuristin hatte Recht. Die Versagung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwecks Ausübung des Berufs, für den sie die fachlichen Voraussetzungen hat und dessen Ausübung sie als Grundlage ihrer Lebensführung anstrebt, war ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der durch entgegenstehende Gemeinwohlbelange nicht gerechtfertigt werden konnte und sich damit als rechtswidrig erwies.
Die bei der Rechtsanwaltskammer mit Zulassungsfragen betrauten Fachgremien, der Senat des Anwaltsgerichtshofes in einer Besetzung von drei Rechtsanwälten und zwei Berufsrichtern und der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, besetzt mit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, der Richterin Roggenbuck, dem Richter Seiters nebst Rechtsanwalt Dr. Braeuer und Rechtsanwältin Merk, waren zwar in der Lage, den mahnenden Zeigefinger gegenüber der Antragstellerin mit Begriffen wie Berufsunwürdigkeit, Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue zu erheben, nicht aber eine den Anforderungen der grundgesetzlich gewährten Berufsfreiheit genügende einzelfallbezogene Abwägung zu Gunsten der Bewerberin zu leisten.
Wenigstens hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.10.2017 zum Az.: 1 BvR 1822/16 belegt, dass die 1. Kammer des Ersten Senats keine Grundstudiumsvorlesung zur Vertiefung der Bedeutung der verfassungsmäßigen Rechte aus den Art. 1 – 19 des Grundgesetzes mehr braucht.
Abonnieren
Posts (Atom)