Mittwoch, 14. Oktober 2020

praktizierender Moslem unerwünscht

Aktuell geistert der Fall einer Straßenbaufirma aus Brandenburg durch die Presselandschaft, der von den Medien fast einheitlich auf folgenden Nenner gebracht wird: "Ein Unternehmer lehnt einen Azubi ab, weil der Moslem ist." Wie bei fast allen Fällen mit rechtlichem Hintergrund, neigen Journalisten häufig dazu, ihr verkürztes Verständnis des Geschehens zur Grundlage weiterer Wertungen zu machen, ohne die Details einer möglichen juristischen Auseinandersetzung hinreichend genau zu betrachten.

Wenn es denn so wäre, wie unter anderem die Märkische Allgemeine Zeitung ausführt, würde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ohne Zweifel zur Anwendung kommen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dementsprechend wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG die Benachteiligung eines Moslems wegen seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsausbildung unzulässig.

Um den Fall besser beurteilen zu können, ist es allerdings wichtig, zumindest das ablehnende Schreiben der Straßenbaufirma aus dem Landkreis Spree-Neiße im Wortlaut zu lesen und zu verstehen: 

Sehr geehrter Herr XYZ,

vielen Dank für ihre Bewerbung und das gestern geführte Gespräch in unserem Hause.

Leider muß ich Ihnen jedoch mitteilen, daß wir Ihnen hier kein Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen werden.

Dies möchte ich Ihnen aber gern noch begründen:

- Wir haben bisher 7 Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz als Tief-/Straßenbauer. Wir vergeben jedoch nur maximal 2 Ausbildungsplätze. Unter den sieben Bewerbungen sind andere, besser geeignete Kanditaten vorhanden.

- Desweiteren ist die Mitarbeit in unserem Unternehmen als praktizierender Moslem unerwünscht. Der Islam ist in meinen Augen nicht mit der Verfassung der BRD in Einklang zu bringen. Nach meinen Erfahrungen ist dies eine für mich und meine Umgebung nicht wünschenswerte Gesellschaftsform und ich lehne die Auffassungen des Islam gegenüber Frauen und anders denkenden Menschen als zu tiefst diskrimminierend ab.

Ich wünsche Ihnen dennnoch für die Zukunft Alles Gute und hoffe, daß Sie den Weg in ihre Heimat finden und dort nach ihren Grundsätzen leben können, ..."

Damit dürfte zwar klar sein, dass die Mitarbeit praktizierender Moslems in dieser Firma grundsätzlich unerwünscht ist, in vorliegendem Fall für die Absage jedoch der Umstand entscheidend war, dass die beiden Ausbildungsplätze an besser geeignete Kandidaten vergeben wurden. Dass sich die schlechtere Eignung des muslimischen Bewerbers aus seiner Religionszugehörigkeit ergab, ist reine Spekulation und lässt sich dem Ablehnungsschreiben nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die gewählte Formulierung "Desweiteren" deutet darauf hin, dass über die schlechtere Eignung des Kandidaten hinaus und davon unabhängig schon im Allgemeinen die Mitarbeit von praktizierenden Moslems unerwünscht ist. Im Übrigen wurde auch die denkbare Formulierung "Desweiteren ist Ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen ..." gerade nicht gewählt.

Auf die Religionszugehörigkeit stützt sich die Ablehnung damit ausdrücklich nicht, auch wenn man vermuten kann, dass dem abgelehnten Bewerber selbst bei bester Qualifikation der Ausbildungsplatz nicht gewährt worden wäre. Ob deshalb das Bedürfnis des Geschäftsführers des Unternehmens, seine Meinung über den Islam in das Ablehnungsschreiben zusätzlich einfließen zu lassen, vor Gericht noch zum Verhängnis werden wird, bleibt daher abzuwarten.

Samstag, 3. Oktober 2020

Tag der Deutschen Einheit

Um ein Haar hätten die Festlichkeiten zur Deutschen Einheit im Jahre 2020 ausfallen müssen, wenn nicht drei tapfere Polizisten in Berlin einen "unerträglichen Angriff auf das Herz unserer Demokratie"¹ abgewehrt hätten. Wir erinnern uns. Vor genau fünf Wochen wollte eine "ersichtlich rechtsradikale Minderheit den Sitz der Volksvertretung stürmen"². Die bis an die Zähne unbewaffneten Verschwörungstheoretiker und Reichsbürger, die an "unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt Zweifel hegen und sie angreifen wollen"³, versuchten mit dem Sturm auf den Reichstag die Regierungsgeschäfte zu übernehmen und das demokratisch gewählte Parlament aus dem Amt zu jagen.

Nachdem ein erster schwarz-weiß-rote Reichsfahnen schwenkender Stoßtrupp ohne Spezialwerkzeuge einsetzen zu müssen die vor dem Reichstag sorgfältig aufgestellten Absperrgitter überwinden konnte, sahen sich deren Anführer kurz vor dem Eindringen in das Reichstagsgebäude unvermittelt drei hochgerüsteten Elitepolizisten gegenüber, die keine Sekunde zögerten und ihr Leben in die Waagschale warfen, um unsere Republik zu retten. Mit hartgummierten Spezialknüppeln hatten die skrupellosen Demokratiefeinde nicht gerechnet und so dauerte es nicht lange, bis der zu Hilfe eilende Nachschub von zu allem entschlossenen Spezialkräften das Blatt zu Gunsten unser Demokratie wenden konnte.

Wenn man Pressemeldungen glauben schenken mag, verbreiteten Aktivisten im Vorfeld des Treppensturms über soziale Netzwerke gar die Nachricht, es seien amerikanische und russische Soldaten auf dem Weg nach Berlin, die einen politischen Übergang absichern würden und eine optimistische Aktivistin vertrat vor dem Reichstag die Ansicht, man schreibe heute Weltgeschichte. Die Polizei sei bereits übergelaufen und Präsident Trump in Berlin. Sie rief "Wir haben gewonnen" und "Wir gehen da drauf und holen uns heute, hier und jetzt unser Haus zurück." Wie gesagt, es war knapp. Drei nicht übergelaufene Polizisten retteten Deutschland, die ausländischen Soldaten tauchten rechtzeitig unter und Trump ist jetzt mit Corona im Krankenhaus. Die Einheit kann gefeiert werden.

¹Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier
²Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble 
³Innensenator Berlin Andreas Geisel  

Mittwoch, 30. September 2020

Amtsgericht Hannover: Turboquerulantin darf Turboquerulantin genannt werden

Irgendwann war es selbst mir als seriösem und stets sachlichen Vertreter meines Berufsstands zu viel. Ich konnte den monotonen Singsang der Turboquerulantin in ihren selbstgebastelten Schriftsätzen, ich dürfe sie nicht Turboquerulantin nennen und müsse diesbezüglich alle Artikel in meinem Blog löschen, nicht mehr ertragen. Als dann sogar per E-Mail die Forderung von ihr an mich herangetragen wurde, ich müsse das Betiteln als Turboquerulantin unterlassen und sämtliche Bilder und Karikaturen von meinen Seiten https://fachanwalt-fuer-it-recht-blogspot.com und https://www.facebook.com/garage.hannover unverzüglich löschen, war selbst meine nahezu unerschöpfliche Geduld am Ende.

Der entschlossene Hilferuf ans Amtsgericht Hannover in Form einer negativen Feststellungsklage wurde erhört und nun durfte auch das Amtsgericht Hannover endlich einmal vom hauchzarten Hirnschmalz der niedersächsischen Weltrekordlerin naschen. Die Feststellungen des hannoverschen Gerichts im Urteil vom 15.07.2020 zum Az.: 537 C 1796/20 sind eindeutig und auch für den juristischen Laien unmissverständlich klar formuliert. "Den satirischen Berichten und den Karikaturen des Klägers liegt der erforderliche Tatsachenkern zu Grunde, da es sich um Erfahrungen mit der Beklagten aus seiner anwaltlichen Tätigkeit handelt. Seine Bewertung der Beklagten als Turboquerulantin, seine satirischen Berichte und Illustrationen stehen mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Einklang."

Um unserem Türbchen auch den Zahn zu ziehen, dass deren Bezeichnung als Turboquerulantin "Cybermobbing, Hetze und Beleidigung" sei, wurde das Amtsgericht Hannover überdeutlich: "Die Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger als Turboquerulantin sowie dessen Berichte und Illustrationen erfüllen weder Straftatbestände noch verletzen sie das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. In dem Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kann in den Berichten, Illustrationen und der Bezeichnung als Turboquerulantin seitens des Klägers keine Ehrverletzung der Beklagten gesehen werden." Kann man die Rechtslage zutreffender wiedergeben, als es das Amtsgericht Hannover getan hat?

Die Antwort lautet natürlich "Nein", denn das Gericht führt überdies in höchst überzeugender Weise aus, weshalb die Turboquerulantin eine Turboquerulantin ist: "Jegliche gedankliche Auseinandersetzung, dass die satirischen Berichte, die Karikaturen und der Begriff "Turboquerulantin" ihre Ursache in dem eigenen Verhalten der Beklagten haben, findet nicht statt. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger sogar für ihre eigenen gesundheitlichen Probleme verantwortlich macht und von einer "organisierten Bande" spricht, spiegelt das Ausmaß der kognitiven Beeinträchtigung der Beklagten wieder. Zudem sind Querulanten für die betroffenen Personen - hier dem Kläger - nicht nur anstrengend, sondern auch zeitraubend."

Damit hat nun das Amtsgericht Hannover als erstes Gericht in Deutschland mit unerschütterlicher Deutlichkeit und zudem unumstößlicher Rechtskraft amtlich festgestellt, dass es sich bei der dauermobbenden Gesetzesbrecherin aus Niedersachsen tatsächlich um eine Querulantin handelt, die angesichts des Ausmaßes ihres rechtswidrigen Handelns und ihrer grenzenlosen Uneinsichtigkeit eine Person ist, die den Titel "Turboquerulantin" ohne Wenn und Aber verdient und von mir deshalb auch genau so bezeichnet werden darf.

Montag, 28. September 2020

Drogentests für hannoversche Ratsmitglieder

Mit einem bemerkenswerten Dringlichkeitsantrag hat der parteilose Ratsherr Tobias Braune den Rat der Stadt Hannover in Bedrängnis gebracht. Er hatte als Antrag Nr. 2198/2020 die Ratssitzung aufgefordert, ab Oktober 2020 einen monatlichen Drogentest für alle Ratsherren und Ratsdamen anzubieten und ab 2021 einen Pflichttest pro Quartal für hannoversche Politiker einzuführen. Zur Begründung führte er aus, dass der Rat der Landeshauptstadt Hannover allein 2020 ein Budget von ca. 2.200.000.000,- Euro und einem Nachtragskredit von ca. 800.000.000,- Euro zur Verfügung habe und damit eine hohe Verantwortung trage.

Um sicherzustellen, dass die Bürgervertreter stets bei klarem Verstand Entscheidungen für eine zukunftsfähige Stadt träfen, sei ein obligatorischer Test auf die besinnungseinschränkenden Drogen Alkohol, THC, Opiate und Cristal Meth hilfreich. Auch ein Busfahrer müsse alle 2 Jahre zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und Leistungssportler würden mehrfach im Jahr auf illegale Substanzen geprüft, ohne auch nur annähernd eine ähnlich hohe Verantwortung zu tragen, wie die hannoverschen Ratspolitiker.

Wer sich daran erinnert, dass schon im Jahre 2000 von SAT.1-Reportern in 22 Toiletten des Reichstags und des Berliner Abgeordnetenhauses Spuren von Kokain gefunden worden waren, die anschließend in Nürnberg vom Institut für biomedizinische und pharmazeutische Forschung verlässlich untersucht worden sind, wird sicherlich auch in Erinnerung haben, dass diese Entdeckung keinerlei Konsequenzen hatte. Auch der Fund von Crystal Meth beim ehemaligen Bundestagsabgeordneten Volker Beck im Jahre 2016 führte lediglich zu einer Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 7.000,- Euro.

Selbstverständlich hat auch der Dringlichkeitsantrag von Tobias Braune keinerlei Aussicht auf Erfolg, denn insbesondere in der Politik verhält sich die Neigung zur Selbstkontrolle reziprok zu den Missbrauchsmöglichkeiten, welche die Privilegierung als politscher Abgeordneter mit sich bringt. Immerhin erfreulich, von einem Mandatsträger zu hören, der sich entsprechend seiner Verpflichtung, als Ratsherr seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, noch traut, bei seinen Mitparlamentariern unbeliebte Forderungen zu erheben.

Donnerstag, 24. September 2020

schwule Sau

Bei einem Wahlkampftermin in Bergisch Gladbach am 29. August 2020 soll ein unzufriedener Mitbürger den homosexuellen Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, deutlich hörbar als "schwule Sau" bezeichnet haben. Nachdem der Bundesgesundheitsminister rechtzeitig den zur strafrechtlichen Verfolgung einer Beleidigung notwendigen Strafantrag gestellt hatte, hat die Kölner Staatsanwaltschaft nun ein Ermittlungsverfahren gegen den zum fraglichen Zeitpunkt von der Polizei identifizierten mutmaßlichen Täter eingeleitet.

Anders als das gewöhnliche Fußvolk müssen sich Politiker nicht mit der Standardfloskel der Staatsanwaltschaften begnügen, welche die Verfahren bei Beleidigungen regelmäßig mit dem Hinweis, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe und der Privatklageweg offen stehe, einstellen. Rechtlich dürfte der mutmaßliche Täter kaum etwas gegen eine tatbestandsmäßige Beleidigung vorzubringen haben, denn schon das Landgericht Köln hatten in seinem Urteil vom 05.06.2002 zum Az.: 28 O 12/02 zur Bezeichnung "schwule Sau" deutliche Worte gefunden:

"Vorliegend kann dahinstehen, ob mit der zweifachen Betitelung des Klägers mit dem Wort "schwul", das mit der vorgenommenen Einspielung Prominenten in den Munde gelegt wurde, eine ehrkränkende Herabsetzung des Klägers verbunden ist. Jedenfalls das von ... stammende und durch den Zusammenschnitt der Szenen offensichtlich auf den Kläger bezogene Zitat "schwule Sau" ist seiner Natur nach offensichtlich geeignet, den Kläger herabzusetzen. Die Kundgabe der Nicht- bzw. Missachtung liegt hierbei nach Auffassung der Kammer weniger in der Frage der angeblichen sexuellen Orientierung des Klägers (also auf Tatsachenebene), sondern vielmehr auf der Wertungsebene, durch die zusätzliche Verwendung des Wortes "Sau". Hiermit ist der Tatbestand der Beleidigung grundsätzlich erfüllt."

Als denkbarer Ausweg erscheint für den Täter zunächst der Vortrag, er habe den Gesundheitsminister mit den Worten "schwule Sau" möglichst prägnant und in aller Kürze auf die Wiedereröffnung des hannoverschen Szeneclubs "Schwule Sau" hinweisen wollen, der am 10.10.2020 nach rund 7 Monaten wieder seinen Betrieb aufnehmen wird. Diese Ausrede dürfte allerdings schon daran scheitern, dass die Wiedereröffnung des Clubs am Tag der Tat noch gar nicht bekannt war.

Mittwoch, 23. September 2020

Spitzenjurist

Wer mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" wirbt, sollte auch ein Spitzenjurist sein. Dies erläuterte der dritte Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 13.07.2009 zum Az. 3 U 525/09 mit der Auffassung, dass der Referenzverbraucher unter "Prädikatsanwalt" einen Anwalt verstehe, der nicht nur ein Examen mit dem in Bayern gebräuchlichen "kleinen Prädikat" erworben habe, sondern zu einer kleinen Gruppe von auch prüfungsmäßigen Spitzenjuristen zähle. Schon das Landgericht Regensburg hatte im Urteil vom 20.02.2009 zum Az. 2HK O 2062/08 geäußert, dass auch bei einer Quote von 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben und damit zumindest das "kleine Prädikat" erworben haben, welches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen werde, solche mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben. Zu sehr weiche die Vorstellung "Spitzenjurist" von der bei einer nennenswerten Zahl von "Prädikatsanwälten" tatsächlich vorhandenen Befähigung ab.

Damit stellten die Richter klar, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Prädikatsanwalt" für einen Rechtsanwalt wegen der zumindest in Bayern äußerst verwässerten Bedingungen bei der Erreichung eines Prädikatsexamens beim Verbraucher die falsche Vorstellung auslöse, es tatsächlich auch mit einem Spitzenjuristen zu tun zu haben. Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16.11.2017 zum Az.  ZR 160/16 setzt eine zulässige Spitzenwerbung voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass ich im vergangenen Sommer den höchsten Berggipfel Deutschlands vom österreichischen Ehrwald aus zu Fuß erreicht habe, darf auch ich mich als Spitzenjurist bezeichnen. Ob die Verwendung dieser Bezeichnung für mein berufliches Wirken außerhalb der Zugspitzbesteigung zulässig wäre, lasse ich an dieser Stelle einfach mal offen.

Montag, 21. September 2020

Querulanten-Gebühr



In der ersten Bundesratssitzung nach der Sommerpause am 18.09.2020 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren eingebracht. Ziel der Gesetzesinitiative des Bundeslands Hessen ist eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Querulanten. Diese Gebühr soll für diejenigen anfallen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zehn oder mehr Verfahren in einem Bundesland angestrengt haben. Die Höhe der Verfahrensgebühr soll EUR 30,- betragen. Erst wenn die Gebühr entrichtet ist, kann das Verfahren weiter betrieben werden. Um die gewünschte Wirkung der Querulantengebühr zu erreichen, soll die Gebühr nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst sein. Die Gebührenhöhe soll sehr niedrig sein, damit sie auch aus Existenzsicherungsleistungen erbracht werden kann. Gewinnt der Querulant, wird die Q-Gebühr erstattet.

In der Bundesrats-Drucksache 495/20 wird im Einzelnen erläutert, dass die Verfahren dieser Querulanten einen erheblichen Anteil der Ressourcen der Justiz beanspruchen. Die richterliche Erfahrung und die hohe Zahl der erfolglosen Verfahren der Querulanten zeige, dass in einer Vielzahl dieser Verfahren tatsächlich keine Rechtsverletzungen festgestellt werden können und dass diese Verfahren von den Klägerinnen und Klägern nur geführt werden, weil diese kostenfrei sind und Querulanten eine Plattform bieten, ihre oft schon mehrfach geprüften Anliegen immer und immer wieder vorzubringen. Querulanten vertreten sich typischerweise selbst oder sie werden von Familienmitgliedern vertreten. Auch Rechtsanwälte werden in den seltensten Fällen eingeschaltet.

Die Präsidentin des Sozialverbands Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VdK) Deutschland e. V. sieht das Querulantentum kritisch: "Der Schritt ist überfällig. Zu viele Querulanten tummeln sich in Sozialrechtsverfahren, weil keine Gerichtskosten anfallen. Wir brauchen ein Preisschild für offensichtlich mutwillig erhobene Klagen. Sonst legen ein paar Streitsüchtige die Gerichte lahm. Klägerinnen und Kläger mit echten existenziellen Sorgen hängen in der Warteschleife bei Gericht. Sie kommen nur verzögert zu ihrem Recht, weil ein paar Freizeitjuristen gerne ihre Aufsätze an die Sozialgerichte schicken. Unsolidarisches Verhalten darf in einem Rechtsstaat in diesem Fall gerne etwas kosten."

Auch die stellvertretende Leiterin des Ressorts Politik der Bild am Sonntag (BamS), Angelika Hellemann, ist empört: "Diese Zahlen machen sauer! Acht notorische Nörgler klagen in zehn Jahren 2614-mal vorm Sozialgericht. Damit beschäftigte jeder dieser Querköpfe im Schnitt 32-mal pro Jahr einen Richter! Unser Sozialstaat muss gegen Leute, die ihn ausnutzen wollen, wehrhaft sein. Wer Richter mit Klagen zumüllt und Gerichte lahmlegt, den muss der Staat ausbremsen. Deshalb ist die Querulanten-Gebühr gut!" Ich bin der Meinung, dass sich der gewöhnliche Querulant von der geplanten Gebühr in Höhe von EUR 30,- nicht abhalten lassen wird, sein Steckenpferd vor den Sozialgerichten weiter zu reiten. Wenn sich die Turboquerulantin (ohne Berücksichtigung der Kosten des gesamten zivilrechtlichen Verfahrens) nicht einmal von zehn Ordnungsgeldern in einer Gesamthöhe von EUR 8.700,- in einem einzigen Zivilprozess bremsen lässt, dürften EUR 30,- für den einfachen Querulanten im Zuge eines Verfahrens auch keine entscheidende Hürde sein.

Mittwoch, 16. September 2020

Turboquerulantin - Schurkentag

Das Datum hat sich tief in die Geschichte unserer Welt eingebrannt. Am 20. April ist auch in Deutschland traditionell Schurkentag und in manch schimmeliger Mietwohnung rotten sich zwielichtige Gestalten zusammen, um den Tag zu feiern, an dem eine der finstersten Gestalten das Licht der Welt erblickt hatte, die je auf deutschem Boden ihr Unwesen trieb. So war es auch kein Wunder, dass sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen just am 20. April 2020 zusammensetzte, um die Turboquerulantin mit einer kleinen Überraschung für ihre Führungsrolle in der deutschen Querulantenszene zu belohnen.

Ein didaktisch wertvoll aufbereiteter Beschluss mit dem harmonisch eingefügten Wappen Nordrhein-Westfalens würdigte an diesem besonderen Tag das Wirken der Turboquerulantin auf der Internetplattform Twitter, auf welcher sie mit gewohnt sicherer Hand gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem vorangegangenen Beschluss vom 19.02.2020 mittels fortgesetzter Veröffentlichung der Unterschrift des ihr unliebsamen Comte de Montfort verstieß. Wie üblich warf unser kleinkrimineller Sausewind zur Garnierung des wirren Treibens in seiner gerichtlichen Stellungnahme mit den ihm vertrauten Begriffen "Prozessbetrug", "Betrugsdelikte", "Strafanträge" und "Bandenkriminalität" um sich. 

Das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- ist natürlich nur ein äußerst gering bemessener Anerkennungsbetrag für einen vorsätzlichen Verstoß, der auch in der Querulantenszene mehr Beachtung verdient hätte. Innovativ war sicherlich der Vorwurf der Turboquerulantin, dass das Landgericht Hagen im Beschluss vom 19.02.2020 nicht nach Recht und Ordnung gehandelt habe und sich der Mittäterschaft bei den schweren Straftaten ihres blaublütigen Gegners schuldig gemacht hätte. Natürlich darf auch der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen das erkennende Gericht nicht fehlen und es ist daher zu erwarten, dass unser Türbchen auch in dieser Sache noch lange nicht klein beigeben wird.

Montag, 14. September 2020

Warum Anwälte eine Robe tragen



Immer wieder trifft man im Internet auf die angebliche Kabinettsorder des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. vom 15.12.1726, auf welche die aktuelle Berufstracht von Rechtsanwälten zurückzuführen sei: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt." Ich habe die Quelle nicht überprüft und es mag sein, dass einem monarchistischen Herrscher die Widerworte der Anwaltszunft derart sauer aufgestoßen sind, das er sie mit einer Art Robe stigmatisieren wollte. Doch die Zeiten absolutistischer Herrscher sind vorbei und man wird als Rechtsanwalt bisweilen gefragt, welchen Sinn das Tragen der Robe für einen Anwalt heute noch hat. Ich selbst hatte vor Gericht hier und da bereits kleine Diskussionen über meine fehlende Robe, ohne dass dieses je Konsequenzen gehabt hätte. Weshalb es heute überhaupt noch der Vorschrift des § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) folgend eine Berufstracht für Anwälte gibt, wurde in meinem Beisein vor Gericht aber noch nie hinterfragt.     

Allerdings erläutert der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.11.2016 zum Az.: AnwZ (Brfg) den Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe wie folgt: Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen (BVerfGE 28, 21, 31 f.). Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) wird sichtbar gemacht (BVerfG aaO; Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 16, 41; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 BRAO Rn. 91). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung der Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann (BVerfG aaO).
 
Durch das Anlegen der Robe tritt der Rechtsanwalt mithin als Person hinter seiner Funktion als Prozessbeteiligter zurück (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f. mwN; Ahrens, Anwaltsrecht Rn. 128). Die Anwaltsrobe verkörpert - im Unterschied zu anderen Berufskleidungen und zu anderen Kleidungsstücken des Rechtsanwalts - für alle Anwesenden erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt ist (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f. mwN; Ahrens, Anwaltsrecht Rn. 128). Eine überaus einleuchtende Erklärung, der ich mich nur anschließen kann. Das Tragen der Robe unterstreicht das distanzierte Auftreten des Anwalts im Rahmen des Sachlichkeitsgebots gem. § 43a Abs. 3 BRAO vor Gericht, wonach sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Denn Beleidigungen und andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung nichts verloren.

Freitag, 4. September 2020

Foto vom Grabstein im Internet. Erlaubt?

Nachdem wir bereits geklärt hatten, dass die Veröffentlichung von einem Kinderbild im Internet ohne Einverständnis des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist, mehrere Gerichte entschieden haben, dass die Veröffentlichung von persönlichen Bildern im Internet ohne Einverständnis des Abgebildeten dessen Recht am eigenen Bild verletzt und zuletzt das Landgericht Hagen ausgeführt hat, dass auch die Veröffentlichung einer Unterschrift das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterzeichners und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, stellte sich nun einem Mandanten die Frage, ob die Veröffentlichung eines Fotos des Grabsteins eines Verwandten rechtsverletzend sein kann.  

Grundsätzlich verfügt nämlich auch ein Toter über das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, welches den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus fortsetzt. Das Andenken an den Verstorbenen wird gegen Angriffe auf seinen durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert und die ihm als Mensch allgemein geschuldete Achtung geschützt. Allerdings nimmt dieses Recht mit zunehmendem Abstand vom Todeszeitpunkt stetig ab und der Geltungswert des Verstorbenen wird durch die bloße Veröffentlichung eines Fotos seines Grabsteins nicht beeinträchtigt. 

Auch die reine Wiedergabe des Namens auf dem Foto des Grabsteins kann als reine Namensverwendung keine vom Schutzbereich des § 12 BGB betroffene Rechtsverletzung sein, weil weder eine Namensleugnung oder eine Namensanmaßung vorliegt. Auch der Schutz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG wird durch die Veröffentlichung eines Bildes von einem Gegenstand nicht berührt. 

In Betracht kommt schließlich noch eine Rechtsverletzung auf Grund der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da durch die Veröffentlichung des Fotos des Grabsteins eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Geburtstag und Sterbetag) in einem Dateisystem erfolgt ist. Allerdings sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, so dass angesichts der Tatsache, dass mit dem Tod das Dasein als natürliche Person als beendet angesehen werden kann, ein unmittelbarer Schutz der Daten des Toten durch die DSGVO entfallen sein könnte.

Jedenfalls kann aber das sich aus Art. 17 DSGVO ergebende Recht auf Löschung oder das Recht auf Vergessen werden nicht zu einem Löschungsanspruch des Verwandten führen, wonach eine betroffene Person zwar das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, weil diesem Recht dann kein Anspruch auf Löschung des Fotos eines Grabsteins folgt, sofern die Veröffentlichung des Grabsteins im Rahmen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erfolgt. Dies dürfte jedenfalls so lange der Fall sein, wie sich die im Internet abgebildeten Informationen auch dem öffentlich zugänglichen Grabstein selbst entnehmen lassen.

Montag, 24. August 2020

verbotene Justizkritik

In einem Befangenheitsantrag schrieb der Kläger wörtlich über die von ihm abgelehnte Amtsrichterin: 

"Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten."

und

"Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren."

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Bremen Strafantrag gegen den Kläger und tatsächlich wurde der von der Justiz enttäuschte Kläger wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, da seine Äußerungen "ohne Zweifel" einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien. Selbst das Landgericht Bremen verwarf die Berufung des Klägers und das Oberlandesgericht Bremen schließlich die Revision, weil oben angeführte Äußerungen strafbare Schmähkritik seien.

Dass die in Deutschlands Medienlandschaft fest verwurzelte Kollektivhysterie in Sachen NS-Zeit auch einen juristisch geschulten Amtsgerichtspräsidenten erfasst, ist ärgerlich aber nicht verwunderlich, denn das notwendige Qualifikationsmerkmal überbordenden Anstands und der regelmäßige Repräsentationszwang an der Spitze eines Amtsgerichts führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, Rechte der Bürger, die über das einfache Zivilrecht hinaus in verfassungsrechtlich bedeutsamen Zusammenhängen zu betrachten sind, vollends aus den Augen zu verlieren. Dass aber am Ende ein Landgericht und schließlich gar ein Oberlandesgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit frech unter den Teppich kehren, um die gerechtfertigte Kritik einer Prozesspartei an ihresgleichen verfassungsfremd zu sühnen, ist ein echter Skandal.

Glücklicherweise nahm sich das Bundesverfassungsgericht dieses Falls zum Az.: 1 BvR 2433/17 an und schrieb den am Verfahren beteiligten Richtern einige Merksätze auf, von denen man selbst als Laie erwarten würde, dass deren Gehalt einem an materieller Gerechtigkeit interessierten Richter nicht nur in Fleisch und Blut übergegangen ist, sondern von ihm auch abseits jeglicher durch Antipathie ausgelöster Schnappatmung konsequent berücksichtigt wird: "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen." 

Auf den Fall bezogen kam das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Schluss: "Die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen." Über die Dunkelziffer von verfassungswidrig verurteilten Kritikern, die es - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis zum Bundesverfassungsgericht schaffen, mag ich an dieser Stelle nicht einmal spekulieren.

Mittwoch, 19. August 2020

Turboquerulantin - Veröffentlichung von Unterschrift im Internet

Noch mit Urteil vom 20.11.2019 konnte das Landgericht Hagen nicht abschließend darüber entscheiden, ob der vom Kläger gegen einen Turboquerulantenlehrling geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der abgebildeten Unterschrift des Klägers im Internet grundsätzlich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, darstellen würde, weil der Kläger den betreffenden Post einschließlich der abgebildeten Unterschrift nach dessen Veröffentlichung im Internet selbst weitergeleitet und öffentlich kommentiert hatte.

Eine derart spannende Rechtsfrage wollte die Turboquerulantin natürlich umgehend geklärt wissen und so veröffentlichte sie einfach selbst die Unterschrift des Klägers in Form seines Vor- und Nachnamens nebst der Kurzform des von ihm gewählten Namenszusatzes aus einer vom Kläger für das Amtsgericht Hagen zum Aktenzeichen 14 C 100/16 gefertigten eidesstattlichen Versicherung in ihrem für rechtswidrige Veröffentlichungen bestens bewährten Twitter-Profil.

Der Einladung zur Fortbildung geltenden Rechts folgte der Kläger natürlich umgehend und beantragte dann - nunmehr als Antragsteller - flugs eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hagen, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die im vorangegangenen Verfahren gegen den Turboquerulantenlehrling mit Urteil zum Az.: 3 O 57/19 noch offen gebliebene Rechtsfrage, ob die Veröffentlichung einer Unterschrift im Internet rechtswidrig ist, klären zu können.

Das Landgericht Hagen machte sich daraufhin umgehend an die Arbeit und erklärte in seinem Beschluss vom 19.02.2020 zum Az.: 8 O 47/20 ohne zu zögern, dass die Veröffentlichung der dem Antragsteller persönlich eindeutig zuzuordnenden Unterschrift im Internet ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und jedenfalls die abstrakte Gefahr erheblichen Missbrauchs besteht.

Eine recht knapp begründete Entscheidung, die natürlich einer ausführlichen Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, um den endgültigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen. Selbstverständlich wollen weder die Turboquerulantin noch der prominente Vertreter des französischen Hochadels einer vertieften Beschäftigung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Wege stehen, so dass sich beide Kontrahenten darauf verständigt haben, erhobenen Hauptes einer Entscheidung des Landgerichts Hagen im bereits eingeleiteten Klageverfahren entgegen zu sehen.

Freitag, 7. August 2020

Lisa Eckart - vom schwarzen Block regiert

Das Hamburger Harbour Front Literaturfestival hat die österreichische Kabarettistin Lisa Eckart bei einem Wettbewerb um den besten Debütroman im Veranstaltungszentrum Nochtspeicher ausgeladen, weil es wegen der vielfach kritisierten Kabarettistin gegen den Veranstalter konkrete Drohungen vom Schwarzen Block gab und die Betreiber nun Angst vor rabiater Gewalt haben.

Die Sicherheitsbedenken der Betreiber des Nochtspeicher im links-alternativen Hamburger Viertel St. Pauli führten nun dazu, die österreichische Kabarettistin darum zu bitten, auf eine Teilnahme an den Lesungen zu verzichten. In St. Pauli sei der Schwarze Block sehr aktiv und die Veranstalter würden auf Polizeischutz verzichten, um nicht noch zu provozieren.

Der sogenannte "Debütantensalon" könne auch nicht wegen einer Autorin verlegt werden, da die damit verursachte Aufmerksamkeit für die Autorin Lisa Eckart den Wettbewerb unverhältnismäßig verzerren würde und es sei völlig inakzeptabel, dass die Gewaltandrohung dazu führe, den Wettbewerb insgesamt abzusagen.

Die Abladung einer unbequemen Kabarettistin als Folge einer konkreten Gewaltandrohung scheint dagegen für die Veranstalter akzeptabel zu sein, jedenfalls eher, als die Freiheit der Kunst durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu schützen. Immerhin nimmt nun eine wesentlich breitere Öffentlichkeit das umstrittenen Wirken Lisa Eckarts wahr.    

Montag, 3. August 2020

Amtsgericht Hannover: Google Bewertung löschen

Bösartige Kommentare im Internet haben Hochkonjunktur. Während das Fußvolk auf Facebook die von der Presse gemeldeten Zahlen von Demonstrationsteilnehmern kommentiert und Deutschlands Elite in Prangerblogs über die Abschaffung des Adels in Deutschland streitet, versucht der von Neid zerfressene Gewerbetreibende die Konkurrenz mit negativen Kommentaren auf Google My Business aus dem Wettbewerb zu drängen. Natürlich gibt es auch unzufriedene Kunden, die sich für das nicht mehr ganz so knackige Frühstücksbrötchen mit einer hasserfüllten Ein-Sterne-Bewertung rächen.

Das Amtsgericht Hannover hat jetzt mit Urteil vom 23.01.2020 zum Az.: 503 C 1026/19 über die Ein-Sterne-Bewertung eines Gewerbetreibenden auf Google My Business entschieden, der sich durch seine überlegte Wortwahl sicher fühlte und auf die Abmahnung wegen seiner ungerechtfertigt schlechten Bewertung eine negative Feststellungsklage erhob. Das entscheidende Kriterium für die ausgeurteilte Löschung war der Umstand, dass nicht das angebotene Kerngeschäft des bewerteten Unternehmens kommentiert wurde, sondern ein Verhalten, dass einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen Bewertendem und Bewerteten zu Grunde lag.

Da ein beruflicher Kontakt zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen unstreitig  nicht  stattgefunden hatte, stufte das Amtsgericht Hannover die nicht im kontextuellen Umfeld des Rezensionsgeschehens zum Gewerbebetrieb stehende Ein-Sterne-Bewertung als rechtswidrig ein. Die negative Feststellungsklage flog dem siegessicheren Kommentator durch die Erhebung der (positiven) Widerklage der Beklagten um die Ohren und so musste er als Kläger die sich nicht auf die angebotene Dienstleistung beziehende 1-Sterne-Bewertung löschen.

Mittwoch, 29. Juli 2020

Die Turboquerulantin und der Fürst

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich im Amtsgericht Pinneberg
Die unendliche Bandbreite des Internets sorgte gestern für eine denkwürdige Verhandlung am Amtsgericht Pinneberg. Während es früher undenkbar gewesen wäre, dass ein Unterschichtenmädel mit einem waschechten Fürsten aneinander gerät, ist es heute gang und gäbe, dass sich das Prekariat auf Facebook oder Twitter über Vertreter des Adels echauffiert und den blaublütigen Aristokraten dann nichts anderes übrig bleibt, als die eigene Ehre mit Hilfe der bürgerlichen Gerichtsbarkeit zu retten und die Mobber vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen.

Wieder einmal war es die Turboquerulantin, die sich vom Glanz des Fürsten von Gorka Prinz Rurikovic derart geblendet fühlte, dass sie glaubte, ihren virtuellen Unrat über dem Adligen ausschütten zu müssen, um sich wenigstens für einen kurzen Moment von der bedrückenden Leere der eigenen Trostlosigkeit abzulenken. Freiheitsberaubung und sexueller Missbrauch lauteten die abstrusen Vorwürfe gegen den über jeden Verdacht erhabenen Fürsten im Internet, über deren Löschung das Amtsgericht Pinneberg entscheiden sollte.

Schon in der Güteverhandlung deutete der Vorsitzende, für eine verständige Partei unmissverständlich, an, dass sich unser Türbchen wieder einmal aufs Übelste vergaloppiert hatte und ihre rechtswidrigen Ergüsse keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte in dem von ihr nur verschwommen wahrgenommenen Prozessgeschehen hätten. Ihrem Bildungsgrad entsprechend konnte die Turboquerulantin den Ausführungen des Gerichts nur sehr begrenzt folgen und sich schließlich nicht beherrschen, im Wege einer vollkommen sinnlosen Widerklage für das angeblich erlittene Unrecht mindestens 5.000,- Euro Schmerzensgeld und zusätzlich noch einmal 5.000,- Euro Schadensersatz zu fordern.

Auch das Ergebnis dieses Prozesses, der wegen des durch die Widerklage deutlich erhöhten Streitwertes nunmehr vor dem Landgericht Itzehoe entschieden werden muss, wird keine Überraschung sein. Dass deshalb nun auch bei den Rurikiden ein Dom Pérignon geköpft werden kann, war natürlich nicht nur von Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich erwartet worden, sondern sorgte auch im Herrscherhaus Boecker de Montfort l’Amaury für Genugtuung, weil sich letzteres Adelsgeschlecht erst in der vergangenen Woche mit den Gehässigkeiten der niedersächsischen Weltrekordlerin im Dauermobbing auseinandersetzten musste.

Es kann nun noch eine Weile dauern, bis auch das Landgericht Itzehoe von den unsinnigen Ausführungen unserer Lieblingspatientin überschwemmt werden wird, aber wir versprechen natürlich hochheilig und beim Zepter ihrer Hoheit des Fürsten von Gorka Prinz Rurikovic, dass wir die geneigte Leserschaft davon unterrichten werden, wenn der Turboquerulantin die Verbreitung ihrer ungeheuerlichen Vorwürfe endlich untersagt wird und ihre absurden Geldforderungen in Form eines Urteils auf den Schutthaufen der schleswig-holsteinischen Justiz gekippt werden.

Sonntag, 26. Juli 2020

Mann ersticht Frau

Die Schlagzeilen über schwere Straftaten wiederholen sich und die Nationalität des Täters wird selten genannt. Schon die bloße Verwendung der Worte "Messer" oder "Großfamilie" im Zusammenhang mit einer Straftat löst mittlerweile einen Einordnungsreflex zu Lasten von Menschen mit Migrationshintergrund aus. Die Nichtnennung der Zugehörigkeit eines Verdächtigen oder des Täters zu einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit hängt mit der Vorschrift der Richtlinie 12.1 des Pressekodex zusammen, da nach dieser Norm eine solche Zugehörigkeit in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.

Die Zugehörigkeit des Täters, der 2019 im Frankfurter Hauptbahnhof eine Mutter und ihren Sohn vor einen einfahrenden Zug gestoßen hatte, durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats genannt werden, weil es an der Herkunftsnennung ein berechtigtes öffentliches Interesse gegeben habe. Die Mitteilung des Umstands, dass der Mann aus Eritrea stammte, sei keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex, weil die Tat ein besonders schweres und in ihrer Art außerordentliches Verbrechen gewesen sei, urteilte der Deutsche Presserat nach Erhebung einer Beschwerde gegen die BILD-Zeitung.

Nun sind auch Axtmorde, Schwertmorde und Messermorde durchaus schwere Verbrechen und als solche wohl immer noch außerordentlich, so dass die Nennung der Nationalität eines Täters mittlerweile sogar entlastenden Charakter haben könnte, denn der Mangel der Nennung der Nationalität eines Täters bei der Berichterstattung dürfte in der Regel beim Durchschnittsleser dazu führen, dass eine solche Tat automatisch einer Person zugeschrieben wird, die einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit angehört. Gerätselt wird meist nur noch darüber, ob der Täter ein Afghane, Syrer, Iraker oder Marokkaner gewesen ist.

Weil im Jahre 2018 in der Rubrik "Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen" nur 43 Prozent der Tatverdächtigen nichtdeutscher Herkunft waren, würde die konsequente Nennung der Nationalität bei derartigen Verbrechen in über 50 Prozent der Fälle dem oben beschriebenen Generalverdacht gegen ethnische oder religiöse Minderheiten entgegenwirken, der durch die bloße Verwendung des Wortes "Mann" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über schwere Straftaten beim Durchschnittsrezipienten ausgelöst werden könnte. Eine größere Transparenz bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit sollte daher angesichts der geltenden Pressefreiheit nicht nur erträglich sondern sogar wünschenswert sein.





Donnerstag, 23. Juli 2020

Turboquerulantin - Stuhlurteil

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen
Mit Spannung war gestern die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erwartet worden, in welcher sich die Turboquerulantin auf der einen und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne auf der anderen Seite gegenüber standen. Wieder einmal bemühte sich der Vertreter des angesehenen Adelshauses darum, die unzulässigen Kommentare seiner Widersacherin aus Niedersachsen aus deren Twitter-Account entfernen zu lassen, wonach er für Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung verantwortlich sei.

Wer den Ehrenkodex des Comte de Montfort aus Hagen kennt, weiß, dass derartigen Vorwürfen nicht ein Hauch von Wahrheit inne wohnt. Denn im Gegensatz zu Prince Andrew Albert Christian Edward, Duke of York oder Ernst August Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, ist es für den nordrhein-westfälischen Edelmann eine Selbstverständlichkeit seines persönlichen Stils, nicht in Kreisen zu verkehren, die dem Ruf des Adelshauses abträglich sein könnten oder sich öffentlich als Unruhestifter zu präsentieren.

Dennoch begann die mündliche Verhandlung mit einem Paukenschlag, als die Turboquerulantin den Adelsspross mit einer Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in die Defensive drängen wollte, um den Prozess doch noch zu ihren Gunsten entscheiden zu können. Tatsächlich stand für einen kurzen Moment die Frage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Raum, wenn es der blonden Prozesshaubitze gelungen wäre, ihre Anspruchsgrundlage zu präzisieren und bezifferte Anträge zu stellen. Glücklicherweise verwies das Gericht jedoch auf den Umstand, das Gerichtskosten für die Widerklage bislang nicht eingezahlt wurden und dass insoweit nicht verhandelt werden würde.

Nachdem die Vorsitzende unserem Turbilein die Möglichkeit gab, in einer Unterbrechung der Verhandlung den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage einzuzahlen und sich daraufhin die freche Phrase "von mir sieht das Gericht keinen Cent" anhören musste, zeichnete sich ein schneller Prozesserfolg für den von uns vertretenen Edelmann ab. Nach der Stellung der Anträge verzichtete das Gericht sogar auf die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins und entschied nach Schluss der mündlichen Verhandlung umgehend durch ein sogenanntes "Stuhlurteil" im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

Das Ergebnis des Prozesses war zu diesem Zeitpunkt keine Überraschung mehr und wieder einmal knallten in Deutschland und Frankreich die Sektkorken, weil es uns abermals gelungen war, die blütenweiße Weste unseres Mandanten Comte de Montfort l’Amaury rein zu halten und einen weiteren hinterhältigen Angriff auf das berühmte Adelshaus abzuwehren. Das zu erwartende Urteil in der Hauptsache dürfte nicht wesentlich anders aussehen, als das im vorangegangenen Verfügungsverfahren erlassene Versäumnisurteil. Natürlich wird ein kurzer Hinweis auf das vollständig begründete Urteil für unsere Leser erfolgen, wenn dies wie gewohnt veröffentlicht wurde.

Montag, 20. Juli 2020

Ohne Ausweis vor Gericht

Seit Reichsbürger der Justiz in deutschen Gerichten die Stirn bieten, taucht immer wieder die Frage auf, wer sich vor wem legitimieren muss. Muss sich der Prozessbeteiligte vor dem Richter ausweisen oder muss auch der Richter eine Urkunde vorlegen, die seinen Status als Richter belegt? Das Amtsgericht Cottbus möchte schon vermeiden, dass Personen das Gericht betreten und Straftaten begehen, die sich nicht ausweisen können oder wollen und die glauben, ihre Identität mit irgendwelchen Fantasieausweisen nachweisen zu können. Ohne gültigen Ausweis kann das Gericht nicht betreten werden.

Auch vor dem Amtsgericht Nördlingen wurde schon Personen der Einlass wegen wegen der Vorlage von Fantasieausweisen verwehrt und zwei Männer wurden festgenommen, weil einer mit Robe als Richter verkleidet war und ein anderer fälschlicherweise vorgab, Staatsanwalt zu sein. Im Amtsgericht Wuppertal wurden bereits Richter aufgefordert, sich mittels Ernennungsurkunde auszuweisen und auch vor dem Amtsgericht Karlsruhe haben Reichsbürger die Legitimation des Gerichts angezweifelt und verlangt, der Richter möge sich ausweisen oder anderweitig seine Legitimation belegen. Eine derartige Ausweispflicht für Richter besteht allerdings nicht und das Urteil eines falschen Richters hätte keinen Bestand. 

Interessanter wird die Sache dagegen, wenn es um die Identität der am Rechtsstreit beteiligten Parteien geht. Allerdings ist die Identität einer Partei keine Prozessvoraussetzung, sondern hat nur Bedeutung für deren korrekte Bezeichnung im Prozess. Spannend wird es allerdings dann, wenn es um Zweifel an der Existenz einer Partei geht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits die Frage zu klären, ob es einen bis in die Revisionsinstanz auftretender Kläger überhaupt gab. Denn die Existenz einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, weshalb jedes Gericht einen möglichen Mangel der Existenz von Amts wegen und in jeder Verfahrenslage gem. § 56 Abs. 1 ZPO prüfen muss.

§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in dieser Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (BGH Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 34/95 - NJW 1996, 1059, 1060 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628).

Sofern bei berechtigten Zweifeln die Identität einer Partei nur festgestellt werden kann, wenn diese bereit ist, einen gültigen Ausweis vorzulegen, damit sich das Gericht einen Eindruck von der Echtheit des Dokuments verschaffen kann, dies aber verweigert wird, kann der Prozess nicht gewonnen werden. Denn dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Partei nicht existiert, sondern ein Dritter unter falschem Namen im Rechtsverkehr auftritt und prozessiert. Die Korrektur eines Urteils auf die richtige Person scheidet in einem solchen Fall aus, weil aus dem Akteninhalt nicht deutlich wird, wer dieser Dritte ist und welche Partei tatsächlich gemeint ist, (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Freitag, 10. Juli 2020

Das Vermächtnis des Wutrichters

Mit Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.

Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.

Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem. § 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.

Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.

Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.

Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.

Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.

Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.

Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.

Donnerstag, 9. Juli 2020

HSV - erst Abmahnung, dann Klage

Der HSV musste in der vergangenen Zweitliga-Saison im entscheidenden letzten Spiel gegen den SV Sandhausen eine empfindliche 1:5-Niederlage hinnehmen und verpasste damit den Aufstieg in die erste Fußball-Bundesliga. Abseits des Rasens kämpft der HSV, besser die HSV Fußball AG, vor Gericht um einen Sieg im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Heimspielen der Fußball-Lizenzmannschaft. Wenigstens vor dem Landgericht Hamburg hofft die HSV AG nämlich, das Saisonziel noch zu erreichen. Denn wer ein Heimspiel der HSV AG sehen möchte, muss dazu einen Vertrag mit der Fußball Aktiengesellschaft schließen und nach den Vorstellungen des Vorstands der Aktiengesellschaft deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen ausnahmslos akzeptieren.

Nun kommt es immer wieder vor, dass Fans, die eine Karte gekauft haben, persönlich verhindert sind oder sich einfach die Fortsetzung einer Negativserie ihrer Lieblingsmannschaft nicht auch noch für Geld ansehen möchten. Wer dann den Fehler macht, sein Ticket auf ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de anzubieten und vom Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen der Lizenzmannschaft keine Ahnung hat, könnte eine Abmahnung vom Anwalt der HSV Fußball AG bekommen, denn ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise auf den Eintrittskarten besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur dann, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV AG geschlossen hat oder in einen solchen Vertrag mit Zustimmung der HSV AG eingetreten ist.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn wer eine Karte über als Zweiterwerber kauft, darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Spiel nur ansehen, wenn die HSV AG dem Vertragseintritt des Erwerbers zustimmt. Und das passiert nur nach den vom HSV einseitig bestimmten Regeln. Am Stadioneingang gibt es dann bisweilen eine böse Überraschung, wenn der Eintritt verweigert wird, weil der Ticketerwerb über das Internet eben nicht mit Zustimmung der HSV AG erfolgt ist. Das ist der Moment, in dem der online-Kartenkäufer weichgekocht wird und alles tut, um doch noch ins Stadion zu gelangen. Eigene Daten, fremde Daten, die Konfektionsgröße der Freundin und das Konfirmationsgeschenk der Großmutter werden dem HSV bereitwillig auf dem Silbertablett präsentiert, bloß um noch irgendwie das Spiel zu sehen.

Nach der umfassenden Zwangsbeichte des Käufers kann dann auch der Verkäufer von der HSV AG gegrillt werden, der das Kleingedruckte nicht ernst genommen und seine Karten online verscheuert hat. Der erste Schritt erfolgt dann mit einer Abmahnung über den Rechtsanwalt der Hamburger Aktiengesellschaft. Wer dann glaubt, im Recht zu sein, bekommt nicht selten eine Klage zugestellt, in der verlangt wird, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der HSV AG selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der HSV AG, welche er angeblich unter Einbeziehung der AGB der HSV AG bezogen hat, über einen Internet-Marktplatz und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10 % und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.

Zur Begründung für den Drang, Fußballfans für Kleckerbeträge vor Gericht zu zerren, führt die HSV AG an, sie sei nur bei einem Verkauf der Karten über eigene Vertriebskanäle in der Lage, im Falle von zu erwartenden Sicherheitsproblemen, etwa bei sogenannten „Problemspielen“, kontrollierend und reglementierend einzugreifen. Diese Möglichkeit sei ihr bei Vertriebskanälen, die der Kontrolle der AG entzogen sind, vollständig genommen. Die von der HSV AG erstrebte Kontrolle nach dem Verkauf diene angeblich dem Schutze der körperlichen Integrität der Besucher des Stadions. Wer selbst ab und zu im Stadion ist, ahnt, dass über ebay verkaufte Tickets keine Gefahr für Leib und Leben von Stadionbesuchern sein könnten, weil sich die wenigen zur Gewalt entschlossenen Fußballfans nicht über ebay mit Karten eindecken, sondern längerfristig vorsorgen und für Prügeleien grundsätzlich andere Orte bevorzugen. Denn durch die technische Verbesserung der Überwachung in den Stadien und das hohe Polizeiaufkommen bei Bundesliga-Spielen finden die gewalttätigen Auseinandersetzungen regelmäßig außerhalb des Stadions statt.