Kurz vor Ende des Jahres erreichte uns der Beschluss des Landgerichts Verden vom 06.12.2019 zum Az.: 6 T 166/19, der den zehnten Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 21.10.2019 in der Sache 6 C 409/16 gegen die Turboquerulantin bestätigte. Ich bin mir sicher, dass nicht nur in unserer Kanzlei die Sektkorken knallten, sondern auch im Amtsgericht Nienburg, denn gemeinsam haben wir es geschafft, in der Kategorie "Ordnungsgeld" einen Weltrekord aufzustellen, der wohl auch für die nächsten hundert Jahre noch Bestand haben wird.
Noch nie konnte ein deutsches Gericht zehn Ordnungsgelder gegen einen Schuldner wegen zehnmaliger Verletzung eines einzigen Unterlassungsurteils festsetzen. Ich muss ehrlicher Weise zugeben, dass eine derartige Weltklasseleistung nur im perfekten Zusammenspiel aller Beteiligten erreicht werden konnte. Man braucht zu allererst eine echte Widerstandskämpferin, die nicht nur das Justizsystem zutiefst verachtet, sondern auch bereit ist, für höherrangige Ideale die bürgerliche Existenz zu opfern. Dann braucht man einen Richter, der mit sicherer Hand die Ordnungsgelder stets in einer Höhe festsetzt, die es gerade noch verhindert, dass die Schuldnerin zur Besinnung kommt und ihren Rachefeldzug gegen die Justiz aus wirtschaftlichen Gründen beendet.
Schließlich bedarf es auch eines Gläubigers, der trotz des Verlusts seines Vertrauens in die Justiz bereit ist, an einem Weltrekordversuch mitzuwirken, obwohl er weiß, dass mit der ausdauernden Verfolgung dieses gemeinsamen Projekts regelmäßig weitere Rechtsverletzungen zu seinen Lasten einher gehen werden. Am Ende hat es sich aber für alle Teilnehmer gelohnt, denn wer kann als Jurist oder Naturalpartei schon von sich behaupten, an einem einmaligen juristischen Weltrekord mitgewirkt zu haben, der aller Voraussicht nach auch im nächsten Jahrhundert noch als Maßstab in der Juristerei gelten wird. Ich persönlich habe ja auch lange nicht verstanden, weshalb das Amtsgericht Nienburg die Höhe der Ordnungsgelder nach dem sechsten Beschluss drastisch gesenkt hat und erst viel später wurde mir klar, dass die magische Grenze von 10 Ordnungsgeldern in dieser Sache durch eine fortlaufende Erhöhung der Strafe stark hätte gefährdet werden können.
Erst durch das eindeutige Signal niedriger werdender Ordnungsgelder an die Turboquerulantin konnte sicher gestellt werden, dass sie ihrer Linie stets treu blieb und der Justizrekord am Ende problemlos geknackt wurde. Natürlich waren auch die Fans mit ihren Anfeuerungskommentaren ein wichtiger Bestandteil für die erfolgreichen Gerichtsverfahren und so haben wir uns entschlossen, als kleines Dankeschön an die Fangemeinde anlässlich dieses denkwürdigen Rekords einen Sonderdruck herauszugeben, der im pdf-Format oder als jpg-Datei heruntergeladen werden kann und sich sicherlich in einem rahmenlosen Glasbilderhalter im Format DIN A-4 für alle TQ-Fans als besonderes Weihnachtsgeschenk eignen wird. In diesen Sinne wünschen wir ein frohes Fest und versprechen, im neuen Jahr ausführlich über Ordnungsgeldantrag Nummer 11 zu berichten.
Montag, 23. Dezember 2019
Donnerstag, 19. Dezember 2019
Tag der Deutschen - Teil 3
Während der deutschtümelnde Busfahrer und der eigentumsverachtende Autofeind als Nationalhelden zunächst eine eher trübe Zukunftsperspektive haben dürften, kann der prominente Doppelmörder nach 33 Jahren Auslandsknast in eine vergleichsweise freundliche Zukunft blicken. Weil im Bereich des deutschen Strafrechts das Verbot der Doppelbestrafung gilt, das durch Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz mit Verfassungsrang ausgestattet wurde, muss der Killer die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr fürchten: "Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden."
Bereits im Sommer 2014 hatten sich über 160 Abgeordnete des Deutschen Bundestages in einem Brief an den Gouverneur von Virginia für seine Entlassung ausgesprochen und im Oktober 2017 reisten sogar der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff mit dem deutschen Botschafter Peter Wittig zu einer Anhörung des Bewährungsausschusses nach Virginia, um die Freilassung des nun auf Bewährung entlassenen Killers zu erreichen.
Da ist es kein Wunder, dass sich auch der Transatlantik-Koordinator der Bundesregierung, Peter Beyer (CDU), zur Landung des Delinquenten zum Flughafen Frankfurt begab, um den von den USA abgeschobenen Messermörder zu umarmen. Es ist eine überaus beruhigende Botschaft unserer Politiker an die deutschen Staatsbürger, dass sich auch im Ausland rechtskräftig verurteilte Mörder wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volk auf die uneingeschränkte Solidarität ihrer Regierung verlassen können.
Wie Presseberichten zu entnehmen ist, möchte sich der auf Bewährung entlassene Mörder in Kürze auf eine Deutschlandreise begeben, um das Land, welches er über drei Jahrzehnte nicht gesehen hat, kennen zu lernen und Freunde zu treffen. Vielleicht trifft der gefeierte Verbrecher in einer der kommenden Talkshows ja auf den in Ungnade gefallenen Busfahrer aus Dresden, der wohl mangels Strafbarkeit seines ungebührlichen Verhaltens auf überschwängliche Solidaritätsbekundungen aus der Politik bisher verzichten musste.
Mittwoch, 18. Dezember 2019
Tag der Deutschen - Teil 2
Kurz nachdem ich die Schlagzeile "Deutscher demoliert 74 Autos mit Defibrillator" in der BILD.de-Zeitung gelesen hatte und mich gedanklich mit der Bedeutung der Erwähnung der Nationalität eines Verdächtigen befasste, fiel mir eine andere Schlagzeile in derselben Zeitung auf, die ebenfalls mit der Nennung der Nationalität zu tun hatte: "Diesen Bus steuert ein Deutscher Fahrer - Busfahrer präsentiert abstruse Ausrede".
In diesem Artikel ging es nicht darum, dass die Nationalität eines Straftäters in der Presse genannt wurde, sondern darum, dass ein Busfahrer durch ein entsprechendes Schild hinter dem Fahrersitz selbst auf seine Nationalität hingewiesen hatte. Man wird davon ausgehen können, dass es sich bei dieser Botschaft nicht um eine Lüge oder gar um eine Straftat handelt, sondern um eine recht banale Aussage, die wohl auf tausende Busfahrer zutrifft.
Nun ist die Plakatierung der eigenen Nationalität des Fahrers in dem Bus den er selbst steuert im Gegensatz zum Bekenntnis der ewigen Treue zu einem Fußballverein eher ungewöhnlich, aber doch nicht so aufregend, dass sie der öffentlichen Erwähnung wert wäre. Diese Auffassung scheinen allerdings eine beachtliche Anzahl von Menschen und insbesondere die Presse nicht zu teilen.
Ohne den zahlungspflichtigen Artikel der BILD gelesen zu haben, dürfte schon der Überschrift zu entnehmen sein, dass der sendungsbewußte Busfahrer durch das öffentliche Bekenntnis zur eigenen Nationalität am Arbeitsplatz in ernsthafte Schwierigkeiten geraten ist. Offenbar sah er sich gar zu einer "Ausrede" genötigt und die Berliner Morgenpost weiß auch warum: "Und doch ist die Botschaft klar: Ausländer sind offenbar nicht willkommen."
Eine etwas überraschende Interpretation, über die ich demnächst mit meinem Döner-Mann sprechen werde, in dessen Laden zahlreiche türkische Fähnchen hängen und der sein Geschäft überdies auch noch nach seiner türkischen Geburtsstadt benannt hat. Allerdings ist es sein eigenes Geschäft und wenn potentielle Kunden dem Bekenntnis zur Türkei die Botschaft entnehmen, Nichttürken seien unerwünscht, muss er natürlich selbst die finanziellen Verluste tragen.
Wohl deshalb weiß der Nordkurier zu berichten: "Arbeitsverbot für rechtsradikalen Busfahrer" und der Sprecher der betroffenen Verkehrsgesellschaft teilt die Empörung der deutschen Presselandschaft. "Das schadet unserer Reputation. Wir sind weltoffen." und "Dieser Fahrer wird nicht auf unseren Linien fahren". Die Sprecherin des beauftragten Busunternehmens selbst ist der Auffassung, es handele sich um eine politische Meinungsäußerung, die so nicht geteilt werden könne.
Auch die Frankfurter Neue Presse spricht von einem "passiv-rassistischen Schild" und titelt: "Busfahrer provoziert mit eindeutiger Botschaft und Ausrede: Arbeitgeber reagiert gnadenlos". t-online.de wirbt mit der Überschrift "Dresdener Busfahrer sorgt für Entsetzen – und wird ausgeschlossen" und auch in Österreich bei heute.at gibt es keinen Zweifel an der verachtenswerten Ausrichtung des beanstandeten Schilds: "In Dresden (Deutschland) sorgte ein Busfahrer mit einem fremdenfeindlichen Schild für Entsetzen und einen Shitstorm in den sozialen Medien."
Angesichts dieser doch so eindeutigen Interpretation des Inhalts des vom Busfahrer angebrachten Schilds in der Öffentlichkeit möchte ich meine Mandanten und solche die es noch werden könnten untertänigst darauf hinweisen, dass ich meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland auf meiner Homepage nicht wegen einer rechtsradikalen Gesinnung erwähnt habe, sondern weil ich nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 b) Telemediengesetz dazu verpflichtet bin, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat zu nennen, der mir diese verliehen hat.
In diesem Artikel ging es nicht darum, dass die Nationalität eines Straftäters in der Presse genannt wurde, sondern darum, dass ein Busfahrer durch ein entsprechendes Schild hinter dem Fahrersitz selbst auf seine Nationalität hingewiesen hatte. Man wird davon ausgehen können, dass es sich bei dieser Botschaft nicht um eine Lüge oder gar um eine Straftat handelt, sondern um eine recht banale Aussage, die wohl auf tausende Busfahrer zutrifft.
Nun ist die Plakatierung der eigenen Nationalität des Fahrers in dem Bus den er selbst steuert im Gegensatz zum Bekenntnis der ewigen Treue zu einem Fußballverein eher ungewöhnlich, aber doch nicht so aufregend, dass sie der öffentlichen Erwähnung wert wäre. Diese Auffassung scheinen allerdings eine beachtliche Anzahl von Menschen und insbesondere die Presse nicht zu teilen.
Ohne den zahlungspflichtigen Artikel der BILD gelesen zu haben, dürfte schon der Überschrift zu entnehmen sein, dass der sendungsbewußte Busfahrer durch das öffentliche Bekenntnis zur eigenen Nationalität am Arbeitsplatz in ernsthafte Schwierigkeiten geraten ist. Offenbar sah er sich gar zu einer "Ausrede" genötigt und die Berliner Morgenpost weiß auch warum: "Und doch ist die Botschaft klar: Ausländer sind offenbar nicht willkommen."
Eine etwas überraschende Interpretation, über die ich demnächst mit meinem Döner-Mann sprechen werde, in dessen Laden zahlreiche türkische Fähnchen hängen und der sein Geschäft überdies auch noch nach seiner türkischen Geburtsstadt benannt hat. Allerdings ist es sein eigenes Geschäft und wenn potentielle Kunden dem Bekenntnis zur Türkei die Botschaft entnehmen, Nichttürken seien unerwünscht, muss er natürlich selbst die finanziellen Verluste tragen.
Wohl deshalb weiß der Nordkurier zu berichten: "Arbeitsverbot für rechtsradikalen Busfahrer" und der Sprecher der betroffenen Verkehrsgesellschaft teilt die Empörung der deutschen Presselandschaft. "Das schadet unserer Reputation. Wir sind weltoffen." und "Dieser Fahrer wird nicht auf unseren Linien fahren". Die Sprecherin des beauftragten Busunternehmens selbst ist der Auffassung, es handele sich um eine politische Meinungsäußerung, die so nicht geteilt werden könne.
Auch die Frankfurter Neue Presse spricht von einem "passiv-rassistischen Schild" und titelt: "Busfahrer provoziert mit eindeutiger Botschaft und Ausrede: Arbeitgeber reagiert gnadenlos". t-online.de wirbt mit der Überschrift "Dresdener Busfahrer sorgt für Entsetzen – und wird ausgeschlossen" und auch in Österreich bei heute.at gibt es keinen Zweifel an der verachtenswerten Ausrichtung des beanstandeten Schilds: "In Dresden (Deutschland) sorgte ein Busfahrer mit einem fremdenfeindlichen Schild für Entsetzen und einen Shitstorm in den sozialen Medien."
Angesichts dieser doch so eindeutigen Interpretation des Inhalts des vom Busfahrer angebrachten Schilds in der Öffentlichkeit möchte ich meine Mandanten und solche die es noch werden könnten untertänigst darauf hinweisen, dass ich meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland auf meiner Homepage nicht wegen einer rechtsradikalen Gesinnung erwähnt habe, sondern weil ich nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 b) Telemediengesetz dazu verpflichtet bin, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat zu nennen, der mir diese verliehen hat.
Tag der Deutschen - Teil 1
Seit der Ablehnung einer Markeneintragung für eine Abbildung, die einem aus dem 10. Jahrhundert stammenden Thorhammer nachempfunden war, weil diese Abbildung angeblich die Zahl "88" wiedergeben würde, was gleichbedeutend mit den Buchstaben "HH" sei und diese wiederum "Heil Hitler" bedeuten würden, bin ich sehr empfänglich für fragwürdige Botschaften der geplagten deutschen Volksseele.
Ein Ausfluss der Hypersensibilität im Umgang mit nationalen Identitäten ist die Richtlinie 12.1 des deutschen Pressekodex für die Berichterstattung über Straftaten, die bestimmt, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.
Daher zuckte ich gestern förmlich zusammen, als die BILD.de-Zeitung schon in der Überschrift die Nationalität des einer Straftat in einem Schweizer Parkhaus Verdächtigen nannte: "Deutscher demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Nun wird der vorsichtige Journalist nicht mit Nr. 12.1 der Richtlinie des deutschen Pressekodex alleine gelassen, denn es gibt noch einen besonderen Leitfaden für diese Regel, um auch das entfernteste Fettnäpfchen noch aus sicherer Distanz erkennen zu können. Die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit soll danach wenigstens dann ethisch vertretbar sein, wenn ein begründetes öffentliches Interesse für deren Nennung erkennbar sei.
Nun sind 74 beschädigte Autos eine wahrhaft bemerkenswerte Zahl und auch das Tatwerkzeug eines Defibrillators ist durchaus etwas besonderes. Dass die Zugehörigkeit des Verdächtigen zu der in der Schweiz lebenden Minderheit der Deutschen eine besondere Bedeutung für die Straftat hat, konnte ich jedoch nicht erkennen. Vielleicht verstehe ich die Vorschrift des Presserats auch falsch und es geht bei der Berichterstattung deutscher Medien nur um den Schutz von Minderheiten in Deutschland. Zu einer Minderheit im eigenen Land gehört der Deutsche ja nicht.
Doch ist der Deutsche in der Schweiz in Unterzahl und ein Blick über die Grenze zeigt, dass die gleiche Zeitungsmeldung auch in unserem Nachbarland eine sehr ähnliche Überschrift hat: "Deutscher (37) demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Die Schweiz war in beiden Weltkriegen neutral, leidet daher nicht an einem nationalen Trauma und muss sich mit einer Minderheit von etwa 300.000 eingewanderten Deutschen arrangieren. Die Vermutung liegt also nah, dass der Schweizer Journalist grundsätzlich ein wenig freier in seiner Berichterstattung ist.
Tatsächlich legt die Richtlinie 8.2 des Schweizer Journalistenkodex die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Hautfarbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit schlicht in die Hände der Journalisten, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass die Erwähnung der Gruppenzugehörigkeit eines Täters grundsätzlich zu unterbleiben hat.
Im vorliegenden Fall hat die Redaktion der Blick.ch-Zeitung wohl nach einer Abwägung entschieden, die Nationalität des Autohassers zu veröffentlichen, obwohl man unterstellen kann, dass sich der durchschnittliche Deutsche in der Schweiz weder durch überproportionalen Autohass noch den rechtswidrigen Gebrauch von Defibrillatoren hervortut. Man könnte insoweit also durchaus von der Gefahr einer Diskrimination einer Minderheit durch die Nennung der Nationalität des Verdächtigen sprechen.
Doch was richtet diese Form der Berichterstattung mit Angabe der deutschen Staatsbürgerschaft des verdächtigen Sachbeschädigers beim Leser der Online-Ausgabe der Schweizer Boulevardzeitung tatsächlich an? Ein Blick auf die Kommentarspalte des Artikels erhellt die Reaktion der erschütterten Öffentlichkeit, wobei ich mir die Freiheit nehme, nur solche Kommentare wiederzugeben, die auf die genannte Nationalität eingehen:
"Wie den meisten deutschen Kriminellen hierzulande, wird diesem Idioten auch nicht viel passieren!"
"Ob der auch Unschuldsfähig gesprochen wird, wie der Messerstecher und der andere Täter in Frankfurt? Ach ist ja nur ein Deutscher."
"Wegen den horrenden Parkgebühren ist wohl der Deutsche ausgerastet. Ein Schweizer macht da nur die Faust im Sack."
"Er ist Deutscher und er hat kein Auto in die Wand gesetzt. Sobald er die Schweiz verlässt und in Deutschland ankommt muss er nichts mehr bezahlen, so einfach ist das. Andere Länder, andere Sitten."
"Wichtiger Fachmann in Sachen Medizin aus EU, die wir so dringend brauchen. Komisch nur: Höre ganzen Tag SWR Radio und die haben Personalmangel in allen Kliniken. Klar, die sind alle hier. Aktuell Eglisau und Rafz, neue Ärzte aus D. Ist ja ok, aber die sollten nicht jammern sondern im Gesundheitssystem anständige Löhne zahlen!"
"Verstehe leider diesen Kommentar nicht. Wer jammert denn? Deutsche Ärzte die in der Schweiz sind? Oder Deutsche Krankenhäuser die denen die Ärzte fehlen? Und was hat das mit dem Artikel zu tun?"
"An Hans G.: Sie brauchen sich nicht zu wundern. Herr F. schreibt immer solche Kommentare. Egal was passiert, für ihn sind die EU, Ausländer, Linke und Grüne in jedem Fall und ohne die lästige Angabe von Beweisen schuld."
Tatsächlich scheint die Erwähnung der Staatsbürgerschaft des Verdächtigen bei einigen Lesern dazu zu führen, dessen individuelles Fehlverhalten für eine diskriminierende Verallgemeinerung zu Lasten anderer in der Schweiz lebender Deutscher zu nutzen. Gleichzeitig gibt es aber auch Stimmen, welche den vermeintlichen Unterschied der Mentalität beider Nationalitäten thematisieren oder verallgemeinernde Kommentare kritisch deuten.
Jedenfalls ist auch an diesem kleinen Beispiel die Notwendigkeit einer vorbeugenden Informationssperre im Hinblick auf die Nennung der Nationalität eines Täters nicht zu erkennen, denn zu einer möglichst umfassenden Meinungsbildung tragen auch solche Informationen bei, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verfehlung stehen. Erst die möglichst umfassende Berichterstattung über eine Straftat, in der alle kennzeichnenden Attribute eines Täters genannt werden, ermöglicht die Entkräftung des Vorwurfs manipulativer Berichterstattung.
Es ist auch nicht die Aufgabe der Presse, Informationen nach eigenem Dafürhalten zu unterdrücken, um die freie Meinungsbildung schon im Vorfeld zu steuern und die zu einer Nachricht grundsätzlich mögliche Meinungsbildung schon von vornherein zu beschränken. Denn wenn jeder frei sagen darf, was er denkt, muss er auch in Lage versetzt werden, sich möglichst vollständig zu informieren.
Weil der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfassend ist und es unerheblich ist, ob sich die auf Grund der Presseberichterstattung gebildete Meinung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist, darf die Presse durch die Selektion von Informationen nicht von vornherein versuchen, die Meinungsbildung in eine Richtung zu steuern, die sich nur im Sinne der Verantwortlichen als wertvoll darstellt und sich erst Recht nicht eine Selbstverpflichtung auferlegen, die ein solches Handeln gar zur Prämisse macht.
Ein Ausfluss der Hypersensibilität im Umgang mit nationalen Identitäten ist die Richtlinie 12.1 des deutschen Pressekodex für die Berichterstattung über Straftaten, die bestimmt, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.
Daher zuckte ich gestern förmlich zusammen, als die BILD.de-Zeitung schon in der Überschrift die Nationalität des einer Straftat in einem Schweizer Parkhaus Verdächtigen nannte: "Deutscher demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Nun wird der vorsichtige Journalist nicht mit Nr. 12.1 der Richtlinie des deutschen Pressekodex alleine gelassen, denn es gibt noch einen besonderen Leitfaden für diese Regel, um auch das entfernteste Fettnäpfchen noch aus sicherer Distanz erkennen zu können. Die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit soll danach wenigstens dann ethisch vertretbar sein, wenn ein begründetes öffentliches Interesse für deren Nennung erkennbar sei.
Nun sind 74 beschädigte Autos eine wahrhaft bemerkenswerte Zahl und auch das Tatwerkzeug eines Defibrillators ist durchaus etwas besonderes. Dass die Zugehörigkeit des Verdächtigen zu der in der Schweiz lebenden Minderheit der Deutschen eine besondere Bedeutung für die Straftat hat, konnte ich jedoch nicht erkennen. Vielleicht verstehe ich die Vorschrift des Presserats auch falsch und es geht bei der Berichterstattung deutscher Medien nur um den Schutz von Minderheiten in Deutschland. Zu einer Minderheit im eigenen Land gehört der Deutsche ja nicht.
Doch ist der Deutsche in der Schweiz in Unterzahl und ein Blick über die Grenze zeigt, dass die gleiche Zeitungsmeldung auch in unserem Nachbarland eine sehr ähnliche Überschrift hat: "Deutscher (37) demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Die Schweiz war in beiden Weltkriegen neutral, leidet daher nicht an einem nationalen Trauma und muss sich mit einer Minderheit von etwa 300.000 eingewanderten Deutschen arrangieren. Die Vermutung liegt also nah, dass der Schweizer Journalist grundsätzlich ein wenig freier in seiner Berichterstattung ist.
Tatsächlich legt die Richtlinie 8.2 des Schweizer Journalistenkodex die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Hautfarbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit schlicht in die Hände der Journalisten, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass die Erwähnung der Gruppenzugehörigkeit eines Täters grundsätzlich zu unterbleiben hat.
Im vorliegenden Fall hat die Redaktion der Blick.ch-Zeitung wohl nach einer Abwägung entschieden, die Nationalität des Autohassers zu veröffentlichen, obwohl man unterstellen kann, dass sich der durchschnittliche Deutsche in der Schweiz weder durch überproportionalen Autohass noch den rechtswidrigen Gebrauch von Defibrillatoren hervortut. Man könnte insoweit also durchaus von der Gefahr einer Diskrimination einer Minderheit durch die Nennung der Nationalität des Verdächtigen sprechen.
Doch was richtet diese Form der Berichterstattung mit Angabe der deutschen Staatsbürgerschaft des verdächtigen Sachbeschädigers beim Leser der Online-Ausgabe der Schweizer Boulevardzeitung tatsächlich an? Ein Blick auf die Kommentarspalte des Artikels erhellt die Reaktion der erschütterten Öffentlichkeit, wobei ich mir die Freiheit nehme, nur solche Kommentare wiederzugeben, die auf die genannte Nationalität eingehen:
"Wie den meisten deutschen Kriminellen hierzulande, wird diesem Idioten auch nicht viel passieren!"
"Ob der auch Unschuldsfähig gesprochen wird, wie der Messerstecher und der andere Täter in Frankfurt? Ach ist ja nur ein Deutscher."
"Wegen den horrenden Parkgebühren ist wohl der Deutsche ausgerastet. Ein Schweizer macht da nur die Faust im Sack."
"Er ist Deutscher und er hat kein Auto in die Wand gesetzt. Sobald er die Schweiz verlässt und in Deutschland ankommt muss er nichts mehr bezahlen, so einfach ist das. Andere Länder, andere Sitten."
"Wichtiger Fachmann in Sachen Medizin aus EU, die wir so dringend brauchen. Komisch nur: Höre ganzen Tag SWR Radio und die haben Personalmangel in allen Kliniken. Klar, die sind alle hier. Aktuell Eglisau und Rafz, neue Ärzte aus D. Ist ja ok, aber die sollten nicht jammern sondern im Gesundheitssystem anständige Löhne zahlen!"
"Verstehe leider diesen Kommentar nicht. Wer jammert denn? Deutsche Ärzte die in der Schweiz sind? Oder Deutsche Krankenhäuser die denen die Ärzte fehlen? Und was hat das mit dem Artikel zu tun?"
"An Hans G.: Sie brauchen sich nicht zu wundern. Herr F. schreibt immer solche Kommentare. Egal was passiert, für ihn sind die EU, Ausländer, Linke und Grüne in jedem Fall und ohne die lästige Angabe von Beweisen schuld."
Tatsächlich scheint die Erwähnung der Staatsbürgerschaft des Verdächtigen bei einigen Lesern dazu zu führen, dessen individuelles Fehlverhalten für eine diskriminierende Verallgemeinerung zu Lasten anderer in der Schweiz lebender Deutscher zu nutzen. Gleichzeitig gibt es aber auch Stimmen, welche den vermeintlichen Unterschied der Mentalität beider Nationalitäten thematisieren oder verallgemeinernde Kommentare kritisch deuten.
Jedenfalls ist auch an diesem kleinen Beispiel die Notwendigkeit einer vorbeugenden Informationssperre im Hinblick auf die Nennung der Nationalität eines Täters nicht zu erkennen, denn zu einer möglichst umfassenden Meinungsbildung tragen auch solche Informationen bei, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verfehlung stehen. Erst die möglichst umfassende Berichterstattung über eine Straftat, in der alle kennzeichnenden Attribute eines Täters genannt werden, ermöglicht die Entkräftung des Vorwurfs manipulativer Berichterstattung.
Es ist auch nicht die Aufgabe der Presse, Informationen nach eigenem Dafürhalten zu unterdrücken, um die freie Meinungsbildung schon im Vorfeld zu steuern und die zu einer Nachricht grundsätzlich mögliche Meinungsbildung schon von vornherein zu beschränken. Denn wenn jeder frei sagen darf, was er denkt, muss er auch in Lage versetzt werden, sich möglichst vollständig zu informieren.
Weil der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfassend ist und es unerheblich ist, ob sich die auf Grund der Presseberichterstattung gebildete Meinung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist, darf die Presse durch die Selektion von Informationen nicht von vornherein versuchen, die Meinungsbildung in eine Richtung zu steuern, die sich nur im Sinne der Verantwortlichen als wertvoll darstellt und sich erst Recht nicht eine Selbstverpflichtung auferlegen, die ein solches Handeln gar zur Prämisse macht.
Mittwoch, 4. Dezember 2019
Geklaute Fotos und Texte auf Facebook
In manch finsteren Gegenden scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Internet und natürlich auch das soziale Netzwerk Facebook kein rechtsfreier Raum ist. Immer wieder werden fremde Bilder und Texte auf Facebook in persönlichen Profilen veröffentlicht, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, denn § 97 UrhG bestimmt, dass ein Bilder- oder Textpirat vom Urheber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?
Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.
Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?
Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.
Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.
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Freitag, 22. November 2019
Ordnungsgeld für Anfänger
Ich habe ja in meinem Blog schon oft über die Königin aller Ordnungsgelder berichtet, die einsam und souverän im Himmel aller Querulanten thront und gar nicht daran denkt, ihre Spitzenstellung als Ordnungsgeldkönigin abzugeben und sich in Zukunft ein wenig zu bremsen.
Man sollte sich als Nachwuchsquerulant dennoch nicht durch die Spitzenstellung der Turboquerulantin abschrecken lassen und sich zu Anfang einer ordentlichen Querulantenkarriere ganz behutsam dem ergiebigen Themenkomplex "Ordnungsgeld" annähern. Wer als Anfängerquerulant nicht auf einen abgeschlossenen Prozess und ein darauf aufbauendes Ordnungsgeldverfahren im Rahmen des § 890 ZPO warten möchte, kann sich seine ersten Lorbeeren schon während des Rechtsstreits verdienen und ein schnelles Ordnungsgeld im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erobern, ohne darauf warten zu müssen, erst später gegen einen Unterlassungstitel verstoßen zu können.
Mit einem solchen Ordnungsgeld kann allerdings nur der Querulant ausgezeichnet werden, demgegenüber die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Seiten des Gerichts ausgesprochen wurde und dessen Ladung zum Termin den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens enthalten hatte. Wenn diese Hürde übersprungen ist, darf man als geladener Querulant keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, bleibt dann der mündlichen Verhandlung fern und kann anschließend beten, durch das Gericht in den ehrwürdigen Kreis der Ordnungsgeldzahler aufgenommen zu werden.
Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet nämlich die Festsetzung eines Ordnungsgelds schon dann, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist allerdings nicht, eine Missachtung des Gerichts zu sanktionieren, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Erst wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Anfängerquerulanten die Sachaufklärung erschwert wurde, kann nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld nach dem Ermessen des Gerichts zuerkannt werden.
Ein solcher Einstieg in die Querulantenszene ist zwar nicht besonders spektakulär und erst Recht nicht dazu geeignet, Verfahrensrekorde aufzustellen, weil man einem Prozess als geladene Partei selten mehr als einmal fernbleiben kann. Aber immerhin kann man erste Erfahrungen im Umgang mit gerichtlichen Anordnungen sammeln und ganz behutsam austesten, wie weit man mit Richtern gehen kann. Wer möchte, kann durch Mitteilungen wie "Wenn sie etwas wissen wollen, können sie mich ja anrufen" oder "Der Prozess ist unwichtig, da bleibe ich lieber zu Hause" die Bereitschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen ein wenig fördern, denn der Weg an die Spitze der Querulantenbewegung ist lang und die Gerichte verteilen Ordnungsgelder für Parteien wegen Ausbleibens trotz persönlicher Ladung in der Regel eher zurückhaltend.
Man sollte sich als Nachwuchsquerulant dennoch nicht durch die Spitzenstellung der Turboquerulantin abschrecken lassen und sich zu Anfang einer ordentlichen Querulantenkarriere ganz behutsam dem ergiebigen Themenkomplex "Ordnungsgeld" annähern. Wer als Anfängerquerulant nicht auf einen abgeschlossenen Prozess und ein darauf aufbauendes Ordnungsgeldverfahren im Rahmen des § 890 ZPO warten möchte, kann sich seine ersten Lorbeeren schon während des Rechtsstreits verdienen und ein schnelles Ordnungsgeld im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erobern, ohne darauf warten zu müssen, erst später gegen einen Unterlassungstitel verstoßen zu können.
Mit einem solchen Ordnungsgeld kann allerdings nur der Querulant ausgezeichnet werden, demgegenüber die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Seiten des Gerichts ausgesprochen wurde und dessen Ladung zum Termin den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens enthalten hatte. Wenn diese Hürde übersprungen ist, darf man als geladener Querulant keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, bleibt dann der mündlichen Verhandlung fern und kann anschließend beten, durch das Gericht in den ehrwürdigen Kreis der Ordnungsgeldzahler aufgenommen zu werden.
Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet nämlich die Festsetzung eines Ordnungsgelds schon dann, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist allerdings nicht, eine Missachtung des Gerichts zu sanktionieren, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Erst wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Anfängerquerulanten die Sachaufklärung erschwert wurde, kann nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld nach dem Ermessen des Gerichts zuerkannt werden.
Ein solcher Einstieg in die Querulantenszene ist zwar nicht besonders spektakulär und erst Recht nicht dazu geeignet, Verfahrensrekorde aufzustellen, weil man einem Prozess als geladene Partei selten mehr als einmal fernbleiben kann. Aber immerhin kann man erste Erfahrungen im Umgang mit gerichtlichen Anordnungen sammeln und ganz behutsam austesten, wie weit man mit Richtern gehen kann. Wer möchte, kann durch Mitteilungen wie "Wenn sie etwas wissen wollen, können sie mich ja anrufen" oder "Der Prozess ist unwichtig, da bleibe ich lieber zu Hause" die Bereitschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen ein wenig fördern, denn der Weg an die Spitze der Querulantenbewegung ist lang und die Gerichte verteilen Ordnungsgelder für Parteien wegen Ausbleibens trotz persönlicher Ladung in der Regel eher zurückhaltend.
Dienstag, 12. November 2019
Lieber Protestwähler,
Mittwoch, 16. Oktober 2019
beA - Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist immer wieder für eine Überraschung gut. Gestern Abend wollte ich noch eine Klage beim Amtsgericht Burgwedel einreichen, als mich nach Nutzung der Suchmaske die Nachricht meines beA "Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig" überraschte und für das Amtsgericht Burgwedel "Keine Einträge vorhanden" gemeldet wurde. Eine solche Meldung wäre natürlich insbesondere dann unerfreulich, wenn man als Anwalt auf die reibungslose Funktion des beA angewiesen wäre.
Ich bin mir sicher, dass nicht die mangelhafte Qualität der Rechtsprechung des Amtsgerichts Burgwedel dazu geführt hatte, dass das Gericht einfach aus der Empfängerliste gestrichen wurde, denn der ausdrückliche Hinweis auf technische Probleme schien mir durchaus glaubhaft. Und so löste ich das Problem mit meinem beA wie üblich durch warten. Das hatte schon einmal hervorragend funktioniert und während ich damals ganze sechs Tage warten musste, waren die technischen Probleme diesmal schon nach 15 Minuten behoben und selbst das Amtsgericht Burgwedel wurde wieder als Suchergebnis angezeigt.
Da ich nach einem Jahr der Nutzung des beA so gut wie keine bei Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätze von Kollegen bekomme, nehme ich an, dass das beA von der weit überwiegenden Masse der in Deutschland zugelassenen Anwälte noch nicht aktiv genutzt wird. Trotzdem muss das beA schon jetzt bisweilen wie ein altes Motorrad behandelt werden, bei dem man den Kickstarter genau kennt und weiß, wie oft und mit welcher Kraft man den Kickstarterhebel betätigen muss. Das lässt bei steigenden Nutzerzahlen befürchten, dass das Auftreten technischer Probleme zukünftig nicht unbedingt abnehmen wird.
Ich bin mir sicher, dass nicht die mangelhafte Qualität der Rechtsprechung des Amtsgerichts Burgwedel dazu geführt hatte, dass das Gericht einfach aus der Empfängerliste gestrichen wurde, denn der ausdrückliche Hinweis auf technische Probleme schien mir durchaus glaubhaft. Und so löste ich das Problem mit meinem beA wie üblich durch warten. Das hatte schon einmal hervorragend funktioniert und während ich damals ganze sechs Tage warten musste, waren die technischen Probleme diesmal schon nach 15 Minuten behoben und selbst das Amtsgericht Burgwedel wurde wieder als Suchergebnis angezeigt.
Da ich nach einem Jahr der Nutzung des beA so gut wie keine bei Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätze von Kollegen bekomme, nehme ich an, dass das beA von der weit überwiegenden Masse der in Deutschland zugelassenen Anwälte noch nicht aktiv genutzt wird. Trotzdem muss das beA schon jetzt bisweilen wie ein altes Motorrad behandelt werden, bei dem man den Kickstarter genau kennt und weiß, wie oft und mit welcher Kraft man den Kickstarterhebel betätigen muss. Das lässt bei steigenden Nutzerzahlen befürchten, dass das Auftreten technischer Probleme zukünftig nicht unbedingt abnehmen wird.
Freitag, 11. Oktober 2019
Einspruch und Berufung gegen Versäumnisurteil
Ein echter Vorteil des Anwaltsberufs ist der nicht zu verkennende Unterhaltungswert auch in Zivilprozessen. Insbesondere der Umstand, dass der sogenannte Anwaltszwang in der Regel erst bei Streitigkeiten vor dem Landgericht zur Anwendung kommt, führt dazu, dass in Prozessen vor dem Amtsgericht anwaltlich nicht vertretene Parteien bisweilen höchstpersönlich ungebremsten Schwachsinn verbreiten können und zwar nicht nur vor dem Amtsgericht Nienburg und dem Amtsgericht Hagen.
Auch das Amtsgericht Hannover wird dazu benutzt, den dort beschäftigten Juristen nahezulegen, dass die Zivilprozessordnung ein überflüssiges Regelwerk ist, dass eine phantasievolle Prozessführung eher behindert. Das Landgericht Hannover hat mir nun einen Beschluss übersandt, aus welchem sich ergibt, dass der Beklagte neben dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zur Sicherheit noch das Rechtsmittel der Berufung gewählt hat, um seine Abneigung gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hannover in gebührender Schärfe zum Ausdruck zu bringen.
Ein prozessualer Scherz, den das Landgericht Hannover nun mit einem humorlosen Beschluss quittierte. Dass der Beklagte dann auch den zweiten Termin vor dem Amtsgericht Hannover unentschuldigt verstreichen ließ, deutet auf eine grundsätzliche Fehleinschätzung in Bezug auf die Bedeutung der Zivilprozessordnung hin.
Auch das Amtsgericht Hannover wird dazu benutzt, den dort beschäftigten Juristen nahezulegen, dass die Zivilprozessordnung ein überflüssiges Regelwerk ist, dass eine phantasievolle Prozessführung eher behindert. Das Landgericht Hannover hat mir nun einen Beschluss übersandt, aus welchem sich ergibt, dass der Beklagte neben dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zur Sicherheit noch das Rechtsmittel der Berufung gewählt hat, um seine Abneigung gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hannover in gebührender Schärfe zum Ausdruck zu bringen.
Ein prozessualer Scherz, den das Landgericht Hannover nun mit einem humorlosen Beschluss quittierte. Dass der Beklagte dann auch den zweiten Termin vor dem Amtsgericht Hannover unentschuldigt verstreichen ließ, deutet auf eine grundsätzliche Fehleinschätzung in Bezug auf die Bedeutung der Zivilprozessordnung hin.
Dienstag, 8. Oktober 2019
Post aus Afrika
Lieber Freund,
Ich bin Ahmed Oma Aus Lome-Togo in Westafrika ein Rechtsanwalt einer meiner Mandanten, der aus Ihrem Land stammt, starb mit all seinen Familienmitgliedern bei einem Autounfall und er hinterließ einen festen Hinterlegungsbetrag von 10.500.000 Dollar in der Bank hier in meinem Land. Die Bank erteilte mir eine rechtliche Mandatsmitteilung, um ihrer Bank jeden nahen überlebenden Erben/Begünstigten meinem verstorbenen Kunden zu präsentieren, um seine Guthabeneinlage mit in ihrem Verwahrverfahren zu erben.
Bitte kontaktieren Sie mich so schnell wie möglich. Nach Eingang Ihrer positiven Antwort werden wir dann das Verfahren der Überweisung des Fonds auf Ihr neues oder leeres Bankkonto besprechen, das 50/50% geteilt wird.
wenn es auf Ihr Konto gelangt.
Bitte kommen Sie zurück zu mir mit Ihrem;
vor- und zuname......................................
alter............................................
land........................................
telefonnummer...............................
beruf.....................................
Ich werde Ihnen mehr Klarheit über die Transaktion geben, sobald ich von Ihnen höre.
Ihr, Aufrichtig,
Ahmed Oma,
Ich bin Ahmed Oma Aus Lome-Togo in Westafrika ein Rechtsanwalt einer meiner Mandanten, der aus Ihrem Land stammt, starb mit all seinen Familienmitgliedern bei einem Autounfall und er hinterließ einen festen Hinterlegungsbetrag von 10.500.000 Dollar in der Bank hier in meinem Land. Die Bank erteilte mir eine rechtliche Mandatsmitteilung, um ihrer Bank jeden nahen überlebenden Erben/Begünstigten meinem verstorbenen Kunden zu präsentieren, um seine Guthabeneinlage mit in ihrem Verwahrverfahren zu erben.
Bitte kontaktieren Sie mich so schnell wie möglich. Nach Eingang Ihrer positiven Antwort werden wir dann das Verfahren der Überweisung des Fonds auf Ihr neues oder leeres Bankkonto besprechen, das 50/50% geteilt wird.
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Ihr, Aufrichtig,
Ahmed Oma,
Freitag, 20. September 2019
Das verbotene Video mit dem schlagenden Sänger
Wenn man das Video mit einem bekannten deutschen Sänger sieht, wie er zunächst einen Mann mit körperlicher Gewalt am Filmen hindern will und anschließend ohne ersichtlichen Grund einige Schritte weiter auf einen anderen Mann zugeht, um dann mit einer Umhängetasche auf ihn einzuschlagen, wundert man sich nicht nur über die devote Haltung des Geprügelten, sondern auch über die unverhohlene Aggressivität des angreifenden Künstlers.
Wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. März 2017 zum Az.: 15 U 46/16 zu entnehmen ist, hatte die Staatsanwaltschaft Köln das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den Sänger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 allerdings eingestellt und das Landgericht Köln die Veröffentlichung des Videos in der konkreten Form sogar verboten, weil es nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung zeige, aber keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittele, in welcher die Angegriffenen angefangen hätten, den Sänger und seine beiden Begleiter gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu fotografieren.
Die Veröffentlichung der Aufnahmen wurde im folgenden Zivilprozess damit verteidigt, dass der prominente Musiker nicht nur versucht habe, "die Fotografen körperlich wegzudrängen", sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe und zwar mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2,3 Kilogramm schweren Ledertasche mit Schultergurt, die einem Opfer mit Wucht gegen den Kopf geschleudert wurde. Der Rechtsanwalt des Prominenten hatte das aggressive Verhalten seines Mandanten nämlich öffentlich unter Hinweis auf das geltende Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, weil es auch Prominente in Deutschland nicht dulden müssten, "dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden". Allein um diesem vorzubeugen habe der Künstler "sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten".
Das Oberlandesgericht Köln ordnete den Künstler als prominente Person mit Leitbild- und Kontrastfunktionen ein, die dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten könne und bejahte deshalb in Kombination mit der verbalen und zum Teil auch tätlichen Aggressivität ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit am veröffentlichten Geschehen. Und obwohl auch das Oberlandesgericht Köln in der zweiten Instanz zu dem Schluss kam, dass einiges dafür sprechen könnte, dass jedenfalls das Schleudern der Tasche keine erforderliche Notwehrhandlung gewesen sei, um einen gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren und die Tasche wegen ihrer Größe und ihres Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, weshalb die erkennbare und nahe liegende Gefahr bestand, das Prügelopfer zu verletzen, mochte das Oberlandesgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot der Videoveröffentlichung nicht kippen.
Weil es nahe liege, aus den lediglich zusammengefügten Bildsequenzen den falschen Schluss zu ziehen, allein das Vorhandenseins einer Kamera habe den Künstler übermäßig aggressiv werden lassen, sei das Persönlichkeitsrecht des Sängers rechtswidrig beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der konkret untersagten Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstelle, liege in dieser konkreten Darstellung eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Das betreffende Videomaterial wäre so zusammengefügt worden, dass die Version mit der den Sänger in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigenden Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung zeige, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt werde, einmal davon in Zeitlupe, eine nicht hinnehmbare Anprangerung sei.
Wenn man das aggressive Geschehen auf dem Flughafen auch heute noch im Internet zu sehen bekommt, wird dies wohl daran liegen, dass nur das Zeigen der konkret zusammengeschnittenen Filmsequenz verboten wurde und ein zivilrechtliches Verbot natürlich nur von demjenigen zu beachten ist, demgegenüber dieses im Urteil ausgesprochen wurde. Insbesondere der Schlag mit der Umhängetasche beinhaltet angesichts des Umstands, dass sich der Künstler zur erfolgreichen Ausführung dieses Angriffs noch auf das Opfer zubewegen musste, einen deutlichen Bestrafungscharakter, für den das Oberlandsgericht Köln zurückhaltend den Begriff "Notwehrexzess" ins Spiel gebracht hatte. In einem anderen Kontext und in zutreffender chronologischer Reihenfolge präsentiert, dürfte das Videomaterial über den prominenten Sänger daher auch heute noch für das Publikum von Interesse und eine Veröffentlichung deshalb durchaus zulässig sein.
Wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. März 2017 zum Az.: 15 U 46/16 zu entnehmen ist, hatte die Staatsanwaltschaft Köln das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den Sänger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 allerdings eingestellt und das Landgericht Köln die Veröffentlichung des Videos in der konkreten Form sogar verboten, weil es nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung zeige, aber keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittele, in welcher die Angegriffenen angefangen hätten, den Sänger und seine beiden Begleiter gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu fotografieren.
Die Veröffentlichung der Aufnahmen wurde im folgenden Zivilprozess damit verteidigt, dass der prominente Musiker nicht nur versucht habe, "die Fotografen körperlich wegzudrängen", sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe und zwar mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2,3 Kilogramm schweren Ledertasche mit Schultergurt, die einem Opfer mit Wucht gegen den Kopf geschleudert wurde. Der Rechtsanwalt des Prominenten hatte das aggressive Verhalten seines Mandanten nämlich öffentlich unter Hinweis auf das geltende Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, weil es auch Prominente in Deutschland nicht dulden müssten, "dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden". Allein um diesem vorzubeugen habe der Künstler "sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten".
Das Oberlandesgericht Köln ordnete den Künstler als prominente Person mit Leitbild- und Kontrastfunktionen ein, die dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten könne und bejahte deshalb in Kombination mit der verbalen und zum Teil auch tätlichen Aggressivität ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit am veröffentlichten Geschehen. Und obwohl auch das Oberlandesgericht Köln in der zweiten Instanz zu dem Schluss kam, dass einiges dafür sprechen könnte, dass jedenfalls das Schleudern der Tasche keine erforderliche Notwehrhandlung gewesen sei, um einen gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren und die Tasche wegen ihrer Größe und ihres Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, weshalb die erkennbare und nahe liegende Gefahr bestand, das Prügelopfer zu verletzen, mochte das Oberlandesgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot der Videoveröffentlichung nicht kippen.
Weil es nahe liege, aus den lediglich zusammengefügten Bildsequenzen den falschen Schluss zu ziehen, allein das Vorhandenseins einer Kamera habe den Künstler übermäßig aggressiv werden lassen, sei das Persönlichkeitsrecht des Sängers rechtswidrig beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der konkret untersagten Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstelle, liege in dieser konkreten Darstellung eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Das betreffende Videomaterial wäre so zusammengefügt worden, dass die Version mit der den Sänger in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigenden Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung zeige, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt werde, einmal davon in Zeitlupe, eine nicht hinnehmbare Anprangerung sei.
Wenn man das aggressive Geschehen auf dem Flughafen auch heute noch im Internet zu sehen bekommt, wird dies wohl daran liegen, dass nur das Zeigen der konkret zusammengeschnittenen Filmsequenz verboten wurde und ein zivilrechtliches Verbot natürlich nur von demjenigen zu beachten ist, demgegenüber dieses im Urteil ausgesprochen wurde. Insbesondere der Schlag mit der Umhängetasche beinhaltet angesichts des Umstands, dass sich der Künstler zur erfolgreichen Ausführung dieses Angriffs noch auf das Opfer zubewegen musste, einen deutlichen Bestrafungscharakter, für den das Oberlandsgericht Köln zurückhaltend den Begriff "Notwehrexzess" ins Spiel gebracht hatte. In einem anderen Kontext und in zutreffender chronologischer Reihenfolge präsentiert, dürfte das Videomaterial über den prominenten Sänger daher auch heute noch für das Publikum von Interesse und eine Veröffentlichung deshalb durchaus zulässig sein.
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Freitag, 13. September 2019
Steini sülzt
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hält die AfD für nicht bürgerlich. Wer bürgerlich sei, "der kann nicht gleichzeitig einem ausgrenzenden, autoritären oder gar völkischen Denken huldigen“, sagt Steini. Der Bundespräsident wird nach Artikel 54 des Grundgesetzes von der Bundesversammlung gewählt und hat geschworen, dass er seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen werde. Sozusagen ein völkischer Präsident.
Das Grundgesetz legitimiert aber nicht nur den völkischen Bundespräsidenten, sondern grenzt auch Ausländer aus. Es gibt dort nämlich Deutschengrundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freizügigkeit, die nur Deutsche für sich in Anspruch nehmen können. Diese werden von den Jedermanngrundrechten unterschieden, die auch Ausländern zustehen. Art. 12a des Grundgesetzes grenzt sogar Frauen aus, denn nur Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.
In der Präambel des Grundgesetzes steht dann ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur für das Deutsche Volk gilt. Sozusagen ein völkisches Gesetz, welches Menschen auf Grund ihrer Nationalität ausgrenzt. Steini sagt über die CDU und die SPD, dass sich diese beiden Volksparteien nicht erst seit dem Beginn der großen Koalition in Diskussionen über ihre politische Führung, über Strategie und inhaltliche Orientierung befinden. Sind CDU und SPD orientierungslose Volksparteien, die völkischem Denken huldigen oder bürgerliche Parteien die völkische Parteien ausgrenzen und bürgerlich denken? Möchte die AfD eine bürgerliche Partei sein, völkischem Denken huldigen und dabei Volksparteien ausgrenzen?
Ist der Bundespräsident gar nicht der Präsident des deutschen Volkes sondern ein Präsident der deutschen Bürger, weil er bürgerlichem Denken und nicht völkischem Denken huldigt? Ernennt der Bundespräsident Bundesrichter und Bundesbeamten, unterzeichnet er Gesetze und vertritt Deutschland völkerrechtlich kraft der Autorität seines Amtes und entspringen seine Amtshandlungen damit autoritärem und sogar völkischem Denken? Wenn das Staatsvolk alle Bürger eines Staates sind, sind deren Parteien dann bürgerliche oder völkische Parteien oder gar beides? Oder wollte sich Steini einfach nur mal wieder beim bürgerlichen Volk wegen der vielen völkischen Bürger melden?
Das Grundgesetz legitimiert aber nicht nur den völkischen Bundespräsidenten, sondern grenzt auch Ausländer aus. Es gibt dort nämlich Deutschengrundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freizügigkeit, die nur Deutsche für sich in Anspruch nehmen können. Diese werden von den Jedermanngrundrechten unterschieden, die auch Ausländern zustehen. Art. 12a des Grundgesetzes grenzt sogar Frauen aus, denn nur Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.
In der Präambel des Grundgesetzes steht dann ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur für das Deutsche Volk gilt. Sozusagen ein völkisches Gesetz, welches Menschen auf Grund ihrer Nationalität ausgrenzt. Steini sagt über die CDU und die SPD, dass sich diese beiden Volksparteien nicht erst seit dem Beginn der großen Koalition in Diskussionen über ihre politische Führung, über Strategie und inhaltliche Orientierung befinden. Sind CDU und SPD orientierungslose Volksparteien, die völkischem Denken huldigen oder bürgerliche Parteien die völkische Parteien ausgrenzen und bürgerlich denken? Möchte die AfD eine bürgerliche Partei sein, völkischem Denken huldigen und dabei Volksparteien ausgrenzen?
Ist der Bundespräsident gar nicht der Präsident des deutschen Volkes sondern ein Präsident der deutschen Bürger, weil er bürgerlichem Denken und nicht völkischem Denken huldigt? Ernennt der Bundespräsident Bundesrichter und Bundesbeamten, unterzeichnet er Gesetze und vertritt Deutschland völkerrechtlich kraft der Autorität seines Amtes und entspringen seine Amtshandlungen damit autoritärem und sogar völkischem Denken? Wenn das Staatsvolk alle Bürger eines Staates sind, sind deren Parteien dann bürgerliche oder völkische Parteien oder gar beides? Oder wollte sich Steini einfach nur mal wieder beim bürgerlichen Volk wegen der vielen völkischen Bürger melden?
beA-Warnung: Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden.
Mit Beschluss vom 20. August 2019 zum Az.: VIII ZB 19/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres schon um 20:00 Uhr vor Ablauf einer um 24:00 Uhr endenden Frist mit weiteren Übermittlungsversuchen für einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax an ein Gericht aufhören darf, weil der Anwalt in Betracht ziehen muss, dass das bisherige Scheitern auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses des Gerichts während der üblichen Bürozeiten beruht habe.
Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.
Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."
Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.
Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.
Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."
Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.
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Mittwoch, 11. September 2019
Amtsgericht Nienburg 9/11
Der 11. September gilt vielen als ein Tag, der die Welt verändert hat und weckt immer wieder Erinnerungen an die verheerenden Terroranschläge in New York. Bis heute gilt "Nine-Eleven" oder auch "9/11" als ein Symbol für die Auseinandersetzung der westlichen mit der islamischen Welt und damit als ein Zusammenprall der Kulturen auf dem Erdenball. Ein Teil der Erinnerung an die Attacken ist aber auch, dass die Hintermänner der Anschläge von den USA selbst nach vielen Jahren noch zur Rechenschaft gezogen wurden und sich die Täter am Ende nicht verstecken konnten.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Terminierung einer mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Nienburg im Rahmen einer historischen Auseinandersetzung ganz bewusst der 11. September 2019 gewählt wurde, um den rechtschaffenen Bürgern in Deutschland ein Signal zu senden, dass es an diesem Tag in dem sonst so beschaulichen Weserstädtchen um die Auseinandersetzung zwischen Recht und Unrecht, Wahrheit und Lüge und damit um nicht weniger als eine Generalabrechnung mit jahrelangem Dauerterror geht.
Der immerwährende Kampf zwischen Gut und Böse nähert sich in Nienburg einem Höhepunkt wenn darum gestritten wird, ob das Böse auch beim Namen genannt werden darf oder ob auch die Dämonen der Unterwelt ein Recht darauf haben, sich wenigstens für einen Moment hinter der Maske der Rechtschaffenheit verstecken zu dürfen, um ihrer gerechten Strafe noch ein weiteres Mal entfliehen zu können. Doch das Gute hat wie immer eine kleine Überraschung in der Hinterhand und nur ein handverlesenes Publikum darf den Ausgang der Auseinandersetzung miterleben.
Denn die Kräfte des Lichts sind gut gewappnet und haben sich diesmal generalstabsmäßig auf die entscheidende Schlacht vorbereitet, in welcher Hilfstruppen aus allen vier Himmelsrichtungen erwartet werden, um auf Seiten der Gerechtigkeit das Schwert ins Feld führen zu können. Mit vier gesiegelten Beistandspakten im Gepäck warten die Boten des Rechts mit ihren gerüsteten Vasallen nur darauf, Gottes Willen zu vollstrecken und die Vorherrschaft des Rechts endgültig zu sichern.
Den Dämon der Lüge auf ewig in den Tartaros zu verbannen, ist das Ziel der verbündeten Kräfte und es sieht diesmal so aus, als ob es mit vereinter Anstrengung gelingen wird, die Ketten für eine dauerhafte Fesselung gemeinsam mit den vier verbündeten Mächten so stark zu schmieden, dass sich der seinen Häschern immer wieder entkommene Derwisch nicht länger dem eisernen Griff der Gerechtigkeit entwinden kann. Am 11. September wird im Amtsgericht Nienburg abgerechnet.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Terminierung einer mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Nienburg im Rahmen einer historischen Auseinandersetzung ganz bewusst der 11. September 2019 gewählt wurde, um den rechtschaffenen Bürgern in Deutschland ein Signal zu senden, dass es an diesem Tag in dem sonst so beschaulichen Weserstädtchen um die Auseinandersetzung zwischen Recht und Unrecht, Wahrheit und Lüge und damit um nicht weniger als eine Generalabrechnung mit jahrelangem Dauerterror geht.
Der immerwährende Kampf zwischen Gut und Böse nähert sich in Nienburg einem Höhepunkt wenn darum gestritten wird, ob das Böse auch beim Namen genannt werden darf oder ob auch die Dämonen der Unterwelt ein Recht darauf haben, sich wenigstens für einen Moment hinter der Maske der Rechtschaffenheit verstecken zu dürfen, um ihrer gerechten Strafe noch ein weiteres Mal entfliehen zu können. Doch das Gute hat wie immer eine kleine Überraschung in der Hinterhand und nur ein handverlesenes Publikum darf den Ausgang der Auseinandersetzung miterleben.
Denn die Kräfte des Lichts sind gut gewappnet und haben sich diesmal generalstabsmäßig auf die entscheidende Schlacht vorbereitet, in welcher Hilfstruppen aus allen vier Himmelsrichtungen erwartet werden, um auf Seiten der Gerechtigkeit das Schwert ins Feld führen zu können. Mit vier gesiegelten Beistandspakten im Gepäck warten die Boten des Rechts mit ihren gerüsteten Vasallen nur darauf, Gottes Willen zu vollstrecken und die Vorherrschaft des Rechts endgültig zu sichern.
Den Dämon der Lüge auf ewig in den Tartaros zu verbannen, ist das Ziel der verbündeten Kräfte und es sieht diesmal so aus, als ob es mit vereinter Anstrengung gelingen wird, die Ketten für eine dauerhafte Fesselung gemeinsam mit den vier verbündeten Mächten so stark zu schmieden, dass sich der seinen Häschern immer wieder entkommene Derwisch nicht länger dem eisernen Griff der Gerechtigkeit entwinden kann. Am 11. September wird im Amtsgericht Nienburg abgerechnet.
Sonntag, 8. September 2019
Frauenknast Vechta
Der Wachtmeister gab mir noch den freundlichen Hinweis, dass Zigaretten auch von Nichtrauchern mitgenommen werden sollten, weil Tabak im Knast eine gängige Währung sei. Das Merkblatt zählte folgende Mitbringsel als erlaubt auf: 5 x Oberbekleidung (z. B. 2 Röcke, 3 Hosen, 5 Pullover), 1 Oberjacke, 2 Blusen, 4 Paar Schuhe ohne Stahlkappe (1 Paar Schuhe, 1 Paar Turnschuhe, 1 Paar Badelatschen,1 Paar Hausschuhe), 3 Handtücher, 2 Badehandtücher, 2 Geschirrtücher, 3 Waschlappen 2 Jogginganzüge, 1 Bademantel, 2 Nachthemden oder Schlafanzüge, div. Unterwäsche und Socken, 10 T-Shirts, 2 Strickjacken, 1 Kulturtasche ungefüttert, nicht mehr als 5 Schmuckstücke einschließlich Armbanduhr, 1 Kaffeemaschine mit Glaskanne (ohne Thermoskanne), 1 CD-Player oder Radio, 1 Fön bis 1200 Watt, 2 x Bettwäsche komplett und Genussmittel wie Kaffee, Tee, Zigaretten und Tabak im Gesamtwert von bis zu EUR 40,-.
Fast hätte ich noch nachgefragt, warum Schachspiel oder Skatkarten nicht erlaubt seien, aber da hätte ich ohnehin den Falschen gefragt. Wenn man davon ausgeht, dass sich weibliche Kriminalität häufig auf gewalttätige Väter und Partner zurückführen lässt, die ihre Familien schlecht versorgt und Frauen und Töchter oftmals sexuell missbraucht haben, mag der Drang zu männlich dominierten Gesellschaftsspielen im Frauenknast ohnehin nicht sehr ausgeprägt sein. Von Kollegen hatte ich außerdem gehört, dass die meisten Insassinnen mit Drogenproblemen zu kämpfen hätten und gar nicht in der Lage seien, sich auf irgendetwas zu konzentrieren. Meine Mandantin hatte das Merkblatt auch schon bekommen, Skat- oder Schachspielen kann sie gar nicht. Da bleibt dann wohl nur noch Fernsehen oder Radiohören. Auf 8 Quadratmetern. Für mich wäre das nichts.
Freitag, 6. September 2019
Verbotene Briefwerbung
Briefwerbung ist mindestens so lästig wie E-Mail-Werbung und gegen beide Formen der Belästigung kann man sich auch als Privatperson wehren. Im vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seiner Krankenkasse Werbung per Post mit dem Slogan „Fitness rauf – Risiko runter“ erhalten, trotzdem er einer solchen Zusendung vorher nicht nur nicht zugestimmt, sondern die Krankenkasse ausdrücklich per E-Mail als auch online über deren Website aufgefordert hatte, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, weil er schlicht keine Werbung mehr von seiner Krankenkasse bekommen wollte.
Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.
Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.
Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.
Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.
Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.
Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.
Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.
Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.
Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.
Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.
Mittwoch, 4. September 2019
Die Turboquerulantin in Hamburg
Als ich im August 2019 ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg gegen die Turboquerulantin in den Händen hielt, fiel mir gleich die vom Amtsgericht Nienburg in den Ordnungsgeldbeschlüssen Nr. 7, 8 und 9 zum Az.: 6 C 409/16 wiederholt bemühte Phrase ein, wonach unser Türbchen ihre "rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben" habe. Tatsächlich kann von der Aufgabe ihrer Rechtsfeindlichkeit natürlich nicht die Rede sein, wenn man sich allein die Hamburger Akte ansieht, die im Jahre 2015 mit dem Verbot genau der Beleidigung durch eine einstweilige Verfügung beginnt, die im August 2019 schließlich im Klageverfahren ausgeurteilt wurde.
Zunächst war das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.10.2015 zum Az.: 4 C 418/15 allerdings noch der Meinung, das als Betrüger beschimpfte Opfer müsse wegen der zusammenhangslosen Beleidigung genauere Angaben zum möglichen Hintergrund der rechtswidrigen Äußerung machen. Eine Fehlvorstellung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: 324 T 8/15 umgehend korrigierte. Natürlich muss das aus heiterem Himmel als Betrüger bezeichnete Opfer keine Zusammenhänge darlegen, wenn es einen Kontext zur rechtswidrigen Äußerung gerade nicht gibt.
Auch insgesamt sind die sechs bislang unveröffentlichten Entscheidungen aus der Hamburger Akte anschauliche Lehrstücke für die schulmäßige Behandlung eines Unterlassungsanspruchs, weil schon im Verfügungsverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2016 genauso wenig fehlen durfte, wie die erfolglose Anfechtung dieser Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-, welche per Beschluss am 09.01.2017 vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 T 7/16 als angemessen bewertet wurde. Sogar das Oberlandesgericht Hamburg durfte mit der Turboquerulantin Bekanntschaft machen, weil der Streitwert im Eilverfahren zu niedrig angesetzt war und erst mit Beschluss vom 03.06.2016 zutreffend auf EUR 3.000,- festgesetzt wurde.
Folgerichtig setzte das Amtsgericht Hamburg im abschließenden Urteil des Hauptsacheverfahrens dann EUR 5.000,- als Streitwert fest und lag damit genau auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: II ZB 8/14 darauf verwiesen hatte, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einen Gegenstandswert von EUR 5.000,- vorgegeben habe.
Festzuhalten bleibt nach zahlreichen Verfahren gegen die Turboquerulantin, dass eine Kleinkriminelle die Ziviljustiz nur deshalb so lange in Atem halten kann, weil sich die Strafjustiz einer angemessenen Lösung in der Vergangenheit stets verweigert hat und das Verständnis der Ziviljustiz für das deliktische Treiben einer Intensivtäterin bisweilen größer zu sein scheint, als jenes für ihre Kritiker, die sich öffentlich um Transparenz der zumindest in Niedersachsen längst aus dem Ruder gelaufenen Justizposse einsetzen.
Zunächst war das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.10.2015 zum Az.: 4 C 418/15 allerdings noch der Meinung, das als Betrüger beschimpfte Opfer müsse wegen der zusammenhangslosen Beleidigung genauere Angaben zum möglichen Hintergrund der rechtswidrigen Äußerung machen. Eine Fehlvorstellung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: 324 T 8/15 umgehend korrigierte. Natürlich muss das aus heiterem Himmel als Betrüger bezeichnete Opfer keine Zusammenhänge darlegen, wenn es einen Kontext zur rechtswidrigen Äußerung gerade nicht gibt.
Auch insgesamt sind die sechs bislang unveröffentlichten Entscheidungen aus der Hamburger Akte anschauliche Lehrstücke für die schulmäßige Behandlung eines Unterlassungsanspruchs, weil schon im Verfügungsverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2016 genauso wenig fehlen durfte, wie die erfolglose Anfechtung dieser Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-, welche per Beschluss am 09.01.2017 vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 T 7/16 als angemessen bewertet wurde. Sogar das Oberlandesgericht Hamburg durfte mit der Turboquerulantin Bekanntschaft machen, weil der Streitwert im Eilverfahren zu niedrig angesetzt war und erst mit Beschluss vom 03.06.2016 zutreffend auf EUR 3.000,- festgesetzt wurde.
Folgerichtig setzte das Amtsgericht Hamburg im abschließenden Urteil des Hauptsacheverfahrens dann EUR 5.000,- als Streitwert fest und lag damit genau auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: II ZB 8/14 darauf verwiesen hatte, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einen Gegenstandswert von EUR 5.000,- vorgegeben habe.
Festzuhalten bleibt nach zahlreichen Verfahren gegen die Turboquerulantin, dass eine Kleinkriminelle die Ziviljustiz nur deshalb so lange in Atem halten kann, weil sich die Strafjustiz einer angemessenen Lösung in der Vergangenheit stets verweigert hat und das Verständnis der Ziviljustiz für das deliktische Treiben einer Intensivtäterin bisweilen größer zu sein scheint, als jenes für ihre Kritiker, die sich öffentlich um Transparenz der zumindest in Niedersachsen längst aus dem Ruder gelaufenen Justizposse einsetzen.
Mittwoch, 28. August 2019
Das Elektrokleinstfahrzeug E-Scooter
Seitdem auch in Hannover mietbare elektrische Tretroller der Tier Mobility GmbH im Stadtbild in Erscheinung getreten sind, habe ich diesen Fahrzeugen etwas mehr Beachtung geschenkt und einmal nachgelesen, was die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) zu den E-Spielzeugen zu sagen hat. Wie erwartet, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf sogar auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Um dem Elektro-Tretroller Herr zu werden, hat der Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit geschaffen, Verkehrsrowdies mit E-Scootern durch Bussgelder zu vernünftigen Verkehrsteilnehmer zu erziehen.
Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.
Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.
Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.
Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.
Sonntag, 18. August 2019
Anwaltszwang
Wenn sich leidenschaftliche Cyber-Mobber wegen ihrer Hetze im Internet vor Gericht verantworten müssen, tun sie das oft ohne Anwalt und lieben es, ihre Angriffe gegen das Opfer vor Gericht höchstpersönlich zu rechtfertigen und damit weiter zu vertiefen. Eine unüberwindbare Hürde setzt die Zivilprozessordnung der Fortsetzung des Mobbings durch den sogenannten Anwaltszwang vor Land - und Oberlandesgerichten. Auf der Grundlage des § 78 ZPO hat das Landgericht Hagen nun einer hartnäckigen Mobberin mit deutlichen Worten die Grenzen aufgezeigt:
"Sehr geehrte Frau B.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
B gegen B
werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"
Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:
"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."
Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.
Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:
"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"
"Sehr geehrte Frau B.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
B gegen B
werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"
Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:
"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."
Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.
Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:
"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"
Freitag, 9. August 2019
"Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers"
Wie schön, wenn man als rechtschaffener und anständiger Anwalt ein reines Gewissen hat und weder Porno-Webseiten besucht, noch vor seinem Laptop masturbiert. Dann kann einen folgender Versuch einer Erpressung via E-Mail nicht aus der Fassung bringen:
"Ich schreibe Ihnen, weil Ich ʍalwаre auf die Ƿorno-Website
gesetzt habe, die Sie besucht haben.
Mein Vίrus hat all Ihre persönlichen Daten gesammelt,
und hat Ihre Kаmerа während Ihrer ʍasturbation eingeschaltet.
Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers.....
Zudem hat die Software Ihre Kontakte kopiert.
Ich werde das Videо löschen, wenn Sie mir 2.000 EUR in Bitcoin zahlen.
2.000 EUR = 0.1932835 BTC
Dies ist Adresse für die Zahlung :
3NeWuR1YTCWeGL3bkJqA1FufhXR85XGF1c
Wenn Sie die Zahlung nicht innerhalb von 48 Ştunden abschicken,
werde ich dieses VΙdeo an alle Ihre Freunde und Bekannten schicken.
Ich weiß, wo Sie wohnen.
Ich gebe Ihnen 48 Ştunden für die Zahlung.
Es ist nicht notwendig, mir zu sagen,
dass Sie mir das Geld geschickt haben.
Diese Adresse ist mit Ihnen verknüpft, mein System wird alle Daten
nach der Übertragung automatisch löschen.
***********************************************
Senden Sie sofort 2.000 EUR (0.1932835 BTC) an diese Adresse:
0.1932835 BTC
an diese Adresse:
3NeWuR1YTCWeGL3bkJqA1FufhXR85XGF1c
(Kopieren Sie es und fügen Sie es ein)
***********************************************
1 BTC = 10.420 EUR also senden Sie 0.1932835 BTC
an die oben genannte Adresse..
Wenn Sie nicht wissen, wie man Bitcoin sendet, googeln Sie es.
Sie können die Polizei einschalten, aber niemand wird Ihnen helfen können.
Wenn Sie versuchen, mich zu verarschen, werde ich das bemerken!
Ich lebe nicht in deinem Land. Also wird man mich auch
nach 9 Monaten nicht finden können.
Bis bald. Denken Sie an die Schande und dass Sie ruiniert werden können.
Anonymer Hɑcker"
"Ich schreibe Ihnen, weil Ich ʍalwаre auf die Ƿorno-Website
gesetzt habe, die Sie besucht haben.
Mein Vίrus hat all Ihre persönlichen Daten gesammelt,
und hat Ihre Kаmerа während Ihrer ʍasturbation eingeschaltet.
Ich muss zugeben, Sie sind sehr pervers.....
Zudem hat die Software Ihre Kontakte kopiert.
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2.000 EUR = 0.1932835 BTC
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Wenn Sie nicht wissen, wie man Bitcoin sendet, googeln Sie es.
Sie können die Polizei einschalten, aber niemand wird Ihnen helfen können.
Wenn Sie versuchen, mich zu verarschen, werde ich das bemerken!
Ich lebe nicht in deinem Land. Also wird man mich auch
nach 9 Monaten nicht finden können.
Bis bald. Denken Sie an die Schande und dass Sie ruiniert werden können.
Anonymer Hɑcker"
Mittwoch, 7. August 2019
Mein beA lügt
Beim Hochladen eines Anhangs für eine Nachricht an ein Gericht über mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erschien folgende Botschaft: "Es ist ein Fehler beim Hochladen von Anhängen aufgetreten, aber die Nachricht wurde mit den erfolgreich hochgeladenen Anhängen gespeichert." Schlicht falsch, denn bei Aufruf der Nachricht erscheint folgender Hinweis: "Keine Anhänge vorhanden". Die Nachricht wurde ohne Anhang gespeichert. Diese Mitteilung bestätigt sich auch nach dem Versand der Nachricht. Ach beA, ich habe Dir immer so vertraut, warum lügst Du mich an?
Sonntag, 28. Juli 2019
Mal wieder die Robe
"Ich habe Sie gar nicht erkannt", sagte der Amtsrichter zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Ich hätte ja keine Robe an. Es ging wohl weniger ums Erkennen, sondern um den Mangel des Auftretens ohne Robe vor Gericht. Derartiges ist mir schon so lange nicht mehr passiert, dass ich nicht umgehend mit dem genauen Paragraphen glänzen konnte, der da regelt, dass das Tragen der Robe in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Pflicht ist.
Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.
Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.
Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.
Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.
Donnerstag, 25. Juli 2019
Verhaftung durch Gerichtsvollzieher
Ich muss gestehen, dass Vollstreckungsrecht nicht meine Stärke ist und ich mich noch nie darum gekümmert habe, wie die Eintreibung ausstehender Schulden und Verhaftungen im Zivilrecht konkret organisiert werden. In letzter Zeit hatte ich allerdings mehrfach die Gelegenheit, mich mit Gerichtsvollziehern und Polizisten zu unterhalten, die mir ein wenig in Erinnerung gebracht haben, wie deren Zusammenarbeit geregelt ist und welche Gesetze sie zu beachten haben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei Verhaftungen zu beachten: "Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte." Das klingt erst einmal ganz beruhigend, allerdings können die Damen und Herren auch anders:
"Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. Er befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein." Immerhin wird dem Verhafteten ermöglicht, noch einen letzten Hilferuf abzusetzen, bevor er hinter schwedischen Gardinen verschwindet.
Nun waren die Gerichtsvollzieher keine kräftigen Kerle und als ich das Wort "Gewalt" hinterfragt habe, war die Antwort recht einfach und ich erinnerte mich dunkel an Kenntnisse aus meiner Studienzeit. Das Stichwort heißt "Vollzugshilfe" und ist ein Unterfall der Amtshilfe. Die Vollzugshilfe ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt und lautet in Niedersachsen gemäß § 51 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) wie folgt: "Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen. Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt."
Wenn sich Schwierigkeiten bei Vollstreckungen abzeichnen und der Termin für eine erfolgversprechende Vollstreckung klar ist, fordern die Gerichtsvollzieher rechtzeitig Hilfe bei der örtlichen Polizeibehörde an und überlassen den geschulten Polizisten die Ausübung körperlicher Gewalt, soweit nötig. Weil die Gerichtsvollzieher zum Schutz des Schuldners unnötiges Aufsehen vermeiden sollen, werden Verhaftungen möglichst abseits des Wohnortes vollzogen. Vielfach werden Schuldner daher im Gericht oder bei Behörden verhaftet, wenn sie einer Terminsladung Folge leisten. Wenn dies mehrfach misslingt, verschärft sich allerdings die Gangart der Justiz, wie § 145 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) deutlich macht:
"Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung, der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann." Wenn man sich überlegt, wie viele Straftäter durch milde Urteile mit Geld- oder Bewährungsstrafen einem Gefängnisaufenthalt entgehen, sind die Befugnisse der Gerichtsvollzieher und Polizisten gegenüber Schuldnern, die lediglich Geldforderungen auszugleichen haben, doch sehr beachtlich. Seine Schulden zu begleichen ist also nicht immer eine schlechte Idee.
"Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758 und 759 ZPO. Er befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein." Immerhin wird dem Verhafteten ermöglicht, noch einen letzten Hilferuf abzusetzen, bevor er hinter schwedischen Gardinen verschwindet.
Nun waren die Gerichtsvollzieher keine kräftigen Kerle und als ich das Wort "Gewalt" hinterfragt habe, war die Antwort recht einfach und ich erinnerte mich dunkel an Kenntnisse aus meiner Studienzeit. Das Stichwort heißt "Vollzugshilfe" und ist ein Unterfall der Amtshilfe. Die Vollzugshilfe ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt und lautet in Niedersachsen gemäß § 51 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) wie folgt: "Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen. Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt."
Wenn sich Schwierigkeiten bei Vollstreckungen abzeichnen und der Termin für eine erfolgversprechende Vollstreckung klar ist, fordern die Gerichtsvollzieher rechtzeitig Hilfe bei der örtlichen Polizeibehörde an und überlassen den geschulten Polizisten die Ausübung körperlicher Gewalt, soweit nötig. Weil die Gerichtsvollzieher zum Schutz des Schuldners unnötiges Aufsehen vermeiden sollen, werden Verhaftungen möglichst abseits des Wohnortes vollzogen. Vielfach werden Schuldner daher im Gericht oder bei Behörden verhaftet, wenn sie einer Terminsladung Folge leisten. Wenn dies mehrfach misslingt, verschärft sich allerdings die Gangart der Justiz, wie § 145 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) deutlich macht:
"Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung, der mindestens einmal unmittelbar vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein muss, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann." Wenn man sich überlegt, wie viele Straftäter durch milde Urteile mit Geld- oder Bewährungsstrafen einem Gefängnisaufenthalt entgehen, sind die Befugnisse der Gerichtsvollzieher und Polizisten gegenüber Schuldnern, die lediglich Geldforderungen auszugleichen haben, doch sehr beachtlich. Seine Schulden zu begleichen ist also nicht immer eine schlechte Idee.
Dienstag, 23. Juli 2019
Turboquerulantin - Das Massaker-Endspiel in Duisburg - Teil II
Mit langen Gesichtern quittierten Prozessbeobachter, Gerichtsvollzieher und Polizeibeamte die mündliche Verhandlung am 05.07.2019 im Amtsgericht Duisburg-Ruhrort. Denn ob die dort beklagte Journalistin für die Facebook-Seite "Turboquerulantin" verantwortlich ist und wer dort den Kommentar "Am 29.06.2016 wird aufgeräumt unter der ganzen Lügnerbande - Die Turboquerulantin wird alle zur Rechenschaft ziehen, die je über sie hergezogen sind. Es wird ein Massaker im Amtsgericht Nienburg geben !" geschrieben hatte, wurde wegen der Abwesenheit der unter Eingeweihten als Turboquerulantin bekannten Redakteurin nicht geklärt.
Auch die verbeamteten Herren mit den sportlichen Uniformjacken blieben beschäftigungslos. Die 15-minütige Wartezeit vor Erlass des Versäumnisurteils wurde aber zur wechselseitigen Verständigung unter den Anwesenden genutzt und es wurde klar, dass die abwesende Enthüllungsjournalistin aus Niedersachsen zwischenzeitlich derart hohe Schulden bei den Gerichtskassen in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen angehäuft hat, dass nunmehr besondere Anstrengungen von der Justiz unternommen werden, um sie als Schuldnerin endlich einer intensiven Vermögensvorsorge zuzuführen.
Es wurde auch in den Erinnerungen an einen denkwürdigen Termin am 21.12.2017 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße geschwelgt, wo unsere Hauptdarstellerin schon einmal in robuster Gebrauchskleidung mit rustikalem Armschmuck als Zeugin aufgetreten war und man verabredete sich deshalb zu einem Heimspiel vor dem Amtsgericht Nienburg am 24.07.2019, um sich das Schauspiel einer besonderen Ehrerbietung durch uniformierte Würdenträger bei der Anwendung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht entgehen zu lassen. Ein schnuckeliges Bettchen in einer heimeligen Herberge im beschaulichen Vechta soll auch schon reserviert worden sein, um dem Türbchen endlich den verdienten Erholungsurlaub anbieten zu können.
Auch die verbeamteten Herren mit den sportlichen Uniformjacken blieben beschäftigungslos. Die 15-minütige Wartezeit vor Erlass des Versäumnisurteils wurde aber zur wechselseitigen Verständigung unter den Anwesenden genutzt und es wurde klar, dass die abwesende Enthüllungsjournalistin aus Niedersachsen zwischenzeitlich derart hohe Schulden bei den Gerichtskassen in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen angehäuft hat, dass nunmehr besondere Anstrengungen von der Justiz unternommen werden, um sie als Schuldnerin endlich einer intensiven Vermögensvorsorge zuzuführen.
Es wurde auch in den Erinnerungen an einen denkwürdigen Termin am 21.12.2017 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße geschwelgt, wo unsere Hauptdarstellerin schon einmal in robuster Gebrauchskleidung mit rustikalem Armschmuck als Zeugin aufgetreten war und man verabredete sich deshalb zu einem Heimspiel vor dem Amtsgericht Nienburg am 24.07.2019, um sich das Schauspiel einer besonderen Ehrerbietung durch uniformierte Würdenträger bei der Anwendung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht entgehen zu lassen. Ein schnuckeliges Bettchen in einer heimeligen Herberge im beschaulichen Vechta soll auch schon reserviert worden sein, um dem Türbchen endlich den verdienten Erholungsurlaub anbieten zu können.
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