Freitag, 10. Dezember 2021

Scheinadeliger Hochstapler muss in Haft

Zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wurde gestern ein 25-Jähriger aus Neuss vom Landgericht Mönchengladbach verurteilt, der sich als "Earl of Bristol" ausgegeben und zwischen November 2018 und August 2020 in 64 Fällen unter falschem Namen Luxusautos gebucht und Häuser oder Appartements angemietet hatte. In erster Instanz war der mehrfach vorbestrafte Hauptschulabbrecher vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Führerschein noch zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Ein Geständnis in der zweiten Instanz hatte dem Scheinadligen immerhin noch einen beachtlichen Strafnachlass eingebracht.

In zahlreichen Fällen hatte sich der kriminelle Hochstapler die in Deutschland weit verbreitete Demutshaltung gegenüber angeblich adligen Personen zu Nutze gemacht und den getäuschten Vertragspartnern mit dem Namen "Earl of Bristol" eine tatsächlich nicht vorhandene gesellschaftliche Stellung vorgegaukelt, durch welche sie auf eine ebenfalls nicht bestehende Zahlungsfähigkeit schlossen. Leider wissen die wenigsten Menschen in Deutschland, dass seit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 die republikanische Staatsform eingeführt und durch den bis heute geltenden Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung der Adel durch die Aufhebung seiner öffentlich-rechtlichen Vorrechte rechtswirksam abgeschafft wurde.

Immer wieder fallen schlecht informierte Bürger auf angeblich adelige Betrüger herein, weil auch die deutsche Presse mit der falschen Darstellung eines tatsächlich abgeschafften Standes nahezu einheitlich vorspiegelt, dass der Adel bis heute in Deutschland existiert. Kleine Betrüger wie der "Earl of Bristol" sind dabei nur die Spitze des Eisbergs, denn die weit verbreitete Unkenntnis über die Abschaffung des Adels in Deutschland gereicht landauf, landab öffentlich agierenden Hochstaplern zum Vorteil, indem sie der Allgemeinheit, vertreten durch untertänige Volksvertreter, ruinöse Schrottimmobilien andrehen oder öffentliche Mittel für sanierungsbedürftige Baudenkmäler ergattern und es dabei gleichzeitig schaffen, eine Diskussion über den offensichtlich eigenen Vorteil nahezu auszublenden. Die Unterwürfigkeit der umschmeichelten Politik kostet den Steuerzahler in solchen Fällen Millionen.

So schwirren in ganz Deutschland falsche Fürsten, Grafen, Prinzen und angebliche Erbprinzen weitgehend unbehelligt durch die Promi- und Presselandschaft und sonnen sich dabei in der Idiotie einer Gesellschaft, die sich von dem geschickt agierenden Fake-Adel gebauchpinselt fühlt. Bisweilen bröckelt die Fassade des deutschen Scheinadels, wenn es um Alkohol- oder Drogeneskapaden geht oder der vom Größenwahn besoffene Pseudoadel jegliche Vorsicht im Rechtsverkehr außer acht lässt und sich dann doch vor bürgerlichen Gerichten verantworten muss. Das geht bisweilen soweit, dass sogar die Strafjustiz einschreiten muss, wenn nach gesellschaftlicher Anerkennung süchtige Blender den Hals nicht vollkriegen können und unbefugt gem. § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnungen benutzen. Das ist nämlich - im Gegensatz zur rechtlich unbeachtlichen Nutzung eines falschen Adelstitels - tatsächlich verboten.

Samstag, 20. November 2021

Turboquerulantin - Strafanzeige gegen Betreuer

Mit einem Paukenschlag meldet sich die Turboquerulantin auf der großen Bühne der deutschen Gerichtsbarkeit zurück. Es war still geworden um unseren bissigen Justizdackel, der vor einiger Zeit mit einem Kunstgriff durch das Amtsgericht Nienburg an die Leine eines erfahrenen Berufsbetreuers gelegt wurde. Der Betreuer hatte hervorragende Arbeit geleistet und so konnten bei den letzten Ordnungsgeldverfahren faxterroristische Rechtsmittelorgien zu Lasten der überarbeiteten Justiz vollständig vermieden werden.

Der gemeinsame Fronteinsatz mit dem geschätzten Betreuer und Fachmann für altersbedingte Krankheitsprobleme scheint jedoch ein jähes Ende gefunden zu haben, denn die Turboquerulantin hat keine Gnade walten lassen und wegen zahlreicher Konflikte nach eigenen Angaben einen Strafantrag wegen sämtlicher Delikte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den anerkannten Gerontologen und Rechtsfachwirt aus Nienburg gestellt.

Die Vorwürfe wiegen schwer und die zuständige Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob die Behauptungen der Turboquerulantin stimmen, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig handelte. Es stehen sogar Straftaten wie die Verletzung des Postgeheimnisses und die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Raum, so dass für unseren in die Mühlen der Justiz geratenen Kollegen auch die Karriere als Berufsbetreuer gefährdet scheint.

Es ist jedoch anerkannt, dass sich die Pflichten eines Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises aus einem privatrechtlichen Verhältnis der Personensorge ergeben, so dass unser Turbilein dem tapferen Betreuer schon aus Rechtsgründen keine strafbare Offenbarung eines zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses nach § 203 StGB vorwerfen kann. Auch ist ein vom Amtsgericht Nienburg bestellter Berufsbetreuer kein „Geheimnisträger“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.

Die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB scheidet aus, weil unser Mann an der Betreuungsfront natürlich nicht unbefugt die Gerichtspost der Turboquerulantin geöffnet hat, sondern genau zu diesem Zweck vom Amtsgericht Nienburg eingesetzt wurde. Allenfalls könnte der Betreuer gegenüber dem Türbchen als Betreute zivilrechtlich für Schäden haften, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen seiner Amtsführung resultieren, § 1833 BGB.

Die Haftung des § 1833 Abs. 1 BGB gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwischen Betreuer und Betreutem besteht und bereits mit der Bestellung des Betreuers beginnt. Soweit TQ als Betreute gegenüber einem von ihr geschädigten Kläger aus deliktischem Handeln haftet, könnte sie sogar einen internen Regressanspruch gegenüber dem Betreuer geltend machen, wenn die Schädigung des Klägers auf der mangelhaften Amtsführung des Betreuers beruhte.

Wir werden natürlich auch weiterhin eng mit den Gerichten in Deutschland zusammenarbeiten, um die Turboquerulantin dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen und drücken unserem in Bedrängnis geratenen Mitstreiter auf Seiten der Nienburger Justiz jedenfalls die Daumen, dass er die Beißattacke unbeschadet übersteht und sich auch in Zukunft weiterhin mit Erfolg für eine geordnete Rechtspflege als Berufsbetreuer einsetzen kann.

Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Freitag, 29. Oktober 2021

Die böse Frisöse

Seit es Mobiltelefone mit umfangreichen Computer-Funktionalitäten und Konnektivitäten gibt, sind viele Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit dem Computer verdienen, in der Lage, die Höhe- und Tiefpunkte ihres Lebens rund um die Uhr über das Internet zu verbreiten. Viele solcher Menschen verbringen einen gehörigen Teil ihrer Lebenszeit damit, nicht nur Neuigkeiten über die eigene Person mitzuteilen, sondern auch Neuigkeiten über andere Personen zu verbreiten, wobei es ihnen nicht darauf ankommt, dass sie diese Menschen kennen und die geposteten Neuigkeiten auch stimmen. Damit derartige Veröffentlichungen nicht ganz ungehört im Nirvana des weltweiten Netzes verhallen, gibt es Facebook und innerhalb dieser Plattform die Möglichkeit, mit Gleichgesinnten vermeintlich interessante Nachrichten in Gruppen auszutauschen, die sich über individuelle Interessen definieren.

Eine dieser zahlreichen Gruppen auf Facebook ist die Gruppe "Friseure" mit knapp 15.000 Mitgliedern, welche in irgendeiner Weise beruflich dem Friseurhandwerk verbunden sind. Eine der wichtigsten Mitgliedsbedingungen dieser Gruppe ist die Fähigkeit, lesen zu können und es ist davon auszugehen, dass besonders aktive Mitglieder nicht nur lesen, sondern auch schreiben können, um sich mit Hilfe letztgenannter Fertigkeit deutlich sichtbar in die Gruppe einbringen zu können. Keine unbedingte Voraussetzung für die Gruppenmitgliedschaft in der Facebook-Gruppe "Friseure" ist dagegen das geistige Vermögen, die Gruppenregeln neben dem Lesen auch verstehen zu können. Und genau dieses Unvermögen ist einer bösen Frisöse zum Verhängnis geworden, als sie glaubte, sich mit einer den Betrieb und Kredit eines Mitbewerbers gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung in die Gruppe einbringen zu müssen.

Obwohl eine Gruppenregel bestimmt, dass in der Gruppe "Friseure" keine öffentlichen Menschen diskreditiert werden dürfen, tat die böse Frisöse mit den Worten "Der Herr Wendt ist doch mit seinem Salon pleite gegangen, ich hab ja nicht mal Zeit, den Mist zu gucken" genau dies im Rahmen eines Postings über die PRO7-Sendung taff - SOS - Einsatz der Beauty-Retter. Eine gehässige und vor allen Dingen rufschädigende Unwahrheit muss natürlich niemand über sich ergehen lassen und so wurde die böse Frisöse durch einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung außergerichtlich aufgefordert, derartigen Unfug zu unterlassen und sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zu verpflichten, eine derartige Boshaftigkeit auch in Zukunft zu unterlassen. Angesichts des bereits öffentlich zur Schau gestellten Unvermögens, die Gruppenregeln der "Friseure" zu verstehen, überraschte es anschließend nicht, dass auch auf die Abmahnung hin lediglich das rechtswidrige Posting gelöscht aber darüber hinaus kein Vertragsstrafeversprechen abgegeben wurde, welches die Wiederholungsgefahr für ihre schädigende Äußerung hätte ausräumen können.

Auch die mit der Erwiderung auf die folgende Unterlassungsklage betrauten Kollegen hatten keine Möglichkeit zu glänzen und warfen mit Ausflüchten um sich, die kaum einer Entgegnung wert waren. Am besten gefiel mir noch "Weiterhin sollte es seitens der Beklagten eher eine Frage sein und keine Behauptung. Die Beklagte hat fälschlich ein Komma und kein Fragezeichen gesetzt" und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die angegriffene Behauptung seit 2017 nicht wiederholt habe. Erst das Landgericht Hamburg konnte die böse Frisöse mit einem wohlgemeinten Hinweis davon überzeugen, dass sie die haltlose Herabwürdigung meines Mandanten besser nie veröffentlicht hätte und am Ende wenigstens auf die Abmahnung durch den Anwalt hätte reagieren sollen. So bleib dem gehässigen Schmierfink am Ende keine andere Möglichkeit, als die Klage für begründet zu erklären, durch ein Anerkenntnisurteil verurteilt zu werden und tief in die Tasche zu greifen, um bei einem Streitwert von EUR 10.000,- zwei Anwälte und auch das Landgericht Hamburg bezahlen zu können.

Montag, 25. Oktober 2021

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3

Sie erinnern sich noch an den dreisten Hochstapler, der im Mai dieses Jahres ohne Zulassung vor dem Landgericht Frankfurt als Anwalt aufgetreten sein soll?  Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt dem gescheiterten Juristen per Beschluss vom 7. Oktober 2021 zum Az.: 16 U 246/20 sein kriminelles Verhalten schriftlich bescheinigt. Denn am 4. Januar 2021 hatte der Ganove vor dem OLG Frankfurt einen Berufungsbegründungsschriftsatz eingereicht, obwohl er keine Anwaltszulassung mehr hatte. Mit vollem Vorsatz wurde der Mandant von seinem ehemaligen Anwalt ins Verderben geschickt, denn die Berufung wurde wegen der fehlenden Anwaltszulassung verworfen und als Unterlegener muss der Mandant nun die Gerichts- und Anwaltskosten für beide Instanzen bezahlen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt erschüttert allerdings auch das Vertrauen in eine funktionierende Rechtspflege, denn natürlich kann nicht in jeder Phase eines Prozesses überprüft werden, ob der Prozessbevollmächtigte tatsächlich (noch) Rechtsanwalt ist.

Um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich zu schützen und den Bürger davor zu bewahren, sich einer nur angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch Schaden zu erleiden, ist das unbefugte Führen der Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch § 132a Strafgesetzbuch (StGB) als Missbrauch von Berufsbezeichnungen sanktioniert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auf diese Art und Weise versucht der Gesetzgeber, Betrüger davon abzuhalten, unter besonders geschützten Berufsbezeichnungen aufzutreten und verbrecherische Machenschaften durch professionell auftretende Kriminelle zu verhindern. Im vorliegenden Fall liegt in dem Umstand, dass sich der falsche Anwalt als Volljurist genauestens über sein verbotenes Verhalten im Klaren war, ein besonders erschreckendes Element und der anschließende Versuch, das strafbare Verhalten im Laufe des Prozesses noch zu kaschieren, zeugt von erheblicher krimineller Energie und mangelnder Reue.

Allerdings setzte das Oberlandesgericht den faulen Ausreden des Hochstaplers mit deutlichen Worten die geltende Rechtslage entgegen: "Soweit der Bevollmächtigte noch ausgeführt hat, die Anwaltszulassung sei von ihm nur „zum Ruhen gebracht“ und könne vor der mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen werden, steht dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht, das ein Ruhen der Zulassung nicht kennt." Wenn das OLG Frankfurt ferner davon spricht, der falsche Anwalt habe angegeben, seine Zulassung wegen persönlicher Überlastung und Überforderung mit familiären Angelegenheiten verloren zu haben, lässt sich diese Behauptung durch einen Blick in die rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zum Az.: BayAGH I - 5 – 7/19 vom 09.03.2020 genauer aufklären. Dort ist nämlich ganz konkret von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls die Rede, wobei der "Überlastete" wegen des Fernbleibens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen war:

"DR II 6..., 12.10.2018, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 12.10.18 aufgrund VU des LG München I vom 05.04.18 über 164.576,65 €, Az.: ... (E. R.); DR II 2..., 03.05.2017, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 03.05.17, Vollstreckungsbescheid des AG W. vom 15.12.16 über restliche 2,65 €, Az.: ... (C. T. LLP). Zudem wurde Bezug genommen auf die bei der Obergerichtsvollzieherin Hö. und dem Gerichtsvollzieher Ha. vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge, wobei die Forderung aus dem Urteil des AG München vom 24.11.2017, Az. ... nur einmal berücksichtigt wurde." Zusammen mit den im Urteil angeführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Eindruck eines Anwalts, dessen Nachlässigkeit im Umgang mit den eigenen Finanzen und den daraus entstandenen hohen Schulden ein ständiges Damoklesschwert für seine Mandanten war, das nicht einmal durch den Widerruf der Zulassung entschärft werden konnte.

Es bleibt zu hoffen, dass das gesamte Ausmaß des kriminellen Treibens des gewieften Gauners zum Schutze der Allgemeinheit und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft vollständig aufgeklärt wird und der ehemalige Kollege anschließend für viele Jahre aus dem Verkehr gezogen wird. Wer sich die Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und den sich daran anschließenden Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 zum AnwZ (Brfg) 20/20 in Ruhe durchliest, wird sich an Hand des dort skizzierten Bildes eines rücksichtslosen Taktikers der Erkenntnis nicht verschließen können, dass hier ein gewissenloser Jurist aus purer Selbstsucht grundlegende Prinzipien der Rechtspflege bei Seite geschoben hat, um trotz klarer und ihm hinreichend bekannter Verbotsnormen zu seinen Gunsten einfach weiterzumachen, als ob es den rechtskräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung nie gegeben hätte.

Dienstag, 12. Oktober 2021

Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt

Ein Versprechen hält man und diesem Grundsatz fühlt sich sogar unsere Turboquerulantin verpflichtet, wenn sie gelobt: "Ich bleibe so wie ich bin und lasse mich von niemandem verändern." Getreu dieses Lebensmottos hat unser kleinkrimineller Wonneproppen nun wieder eine Bestätigung vom Landgericht Hagen dafür erhalten, dass sich die deutsche High Society auch in Zukunft im Kampf gegen den Scheinadel aller Herren Länder auf die TQ verlassen kann. Ein klitzekleines Ordnungsgeld von EUR 500,- kann unseren Adelsschreck natürlich nicht davon abhalten, der deutschen Gerichtsbarkeit auch in Zukunft zu zeigen, dass das bürgerliche Recht nicht gleichmäßig für alle gilt. Frühberentet, rechtlich betreut und in der Privatinsolvenz kann man sich in Deutschland fast alles erlauben. Jedenfalls im Zivilrecht.

Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.

Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.

Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Wutrichter erneut gescheitert

Wie vorausgesehen, hat die erste Zivilkammer des Landgerichts Hagen dem Wutrichter vom Amtsgericht Hagen dessen Beschlussparodie mit deutlichen Worten um die Ohren gehauen. Eine solche Prognose war keine Kunst, denn wie auch ein juristischer Laie schon anhand der grotesken Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen konnte, basierte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf rein persönlichen Motiven des juristischen Geisterfahrers mit Robe. Seine Abneigung gegen unseren Mandanten hatte er ja schon in einem anderen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, bevor er sich dort schließlich selbst für befangen erklärte. Wie gewohnt sachlich hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 13.08.2021 zum Az.: 1 T 107/21 den amtsrichterlichen Unfug korrigiert.   

Die Antragsgegnerin musste sich im Beschluss des Landgerichts hinter die Ohren schreiben lassen, dass sie sich die in einem eigenen Posting auf Facebook wiedergegebene Beleidigung eines Dritten zu eigen gemacht habe, indem sie das Posting mit den erkennbaren Schimpfworten wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel und Spasti in ihr Profil kopiert und positiv kommentiert hatte. Dadurch habe sie gezeigt, dass sie sich mit dem beleidigenden Inhalt des fremden Postings identifiziere. Allein daraus, dass sie erkennbar gemacht habe, dass die kopierte Äußerung ursprünglich nicht von ihr stamme, sei keine hinreichende Distanzierung zum Inhalt der im eigenen Profil wiedergegebenen Beleidigung zu erkennen.

Von besonderer Bedeutung ist dieser Fall eigentlich nur, weil er als unumstößlicher Beleg für die Tatsache gewertet werden muss, dass es unter Richtern immer wieder Spezialisten gibt, die ihre tiefe Abneigung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits ausleben, in dem sie ohne Hemmungen eigene Moralvorstellungen an Stelle des geltenden Rechts zum Maßstab machen und so zu der von ihnen gewünschten Entscheidung kommen. Natürlich wurde der gewollte Rechtsbruch auch im vorliegenden Fall notdürftig mit juristischen Floskeln kaschiert, um sich nach außen nicht vollends als Marionette eigener Charakterschwäche zu entblößen. Angesichts der dem Fall zu Grunde liegenden leicht erkennbaren Beleidigung bleibt allerdings unklar, weshalb sich der Wutrichter mit dieser evident gewollten Fehlentscheidung zum Gespött der Hagener Justiz gemacht hat.

Insbesondere bei Amtsrichtern erlebt man es aber immer wieder, dass sie sich für einen Weg entscheiden, der offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt und man fragt sich als Anwalt, was der Antrieb dafür ist, sich vorsätzlich von den Grundregeln der Juristerei zu entfernen. Vorliegend habe ich das Gefühl, dass unser Wutrichter die richterliche Unabhängigkeit und damit den Mangel an internen Sanktionsmöglichkeiten dazu nutzt, seine Frustration über einen aus seiner Sicht zu banalen juristischen Lebenslauf zu kompensieren, in dem er der Justiz, die seine Kompetenz, die er sich selbst zuschreibt, vorgeblich nicht zu würdigen weiß, durch willkürliche Entscheidungen genau die Schäden zufügt, die die Justiz bei ihm für den Fall befürchtet, dass ihm anspruchsvollere Tätigkeiten als solche eines Amtsrichters zugewiesen würden.

Letztlich sind die Irrungen des Wutrichters ein trauriges Beispiel für Überreaktionen auf die gestiegenen Anforderungen bei der Arbeit in der Justiz, in der trotz hohen Zeitdrucks, fehlender Wertschätzung der Arbeitsleistung und begrenztem Einfluss auf den Arbeitsprozess zunehmend seelische Belastungen auftreten, die in Kombination mit hohen fachlichen Anforderungen überdurchschnittlich häufig zu psychischen Erkrankungen führen. Das gleiche gilt natürlich auch für andere Beschäftigte in öffentlichen Verwaltungen und bei Mitarbeitern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen.

Allein das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums führt natürlich nicht zu einer Immunität in Bezug auf geistige Krankheiten. Vielmehr könnten gerade bei Richtern wegen ihrer hohen Qualifikation und mangelnder Kontrolle im Arbeitsalltag signifikante Belastungsstörungen und daraus resultierende Fehlentscheidungen lange übersehen und deshalb auch nicht als Hilferufe von psychisch Erkrankten erkannt werden.

Montag, 16. August 2021

Kabul

Rechtzeitig zur Bundestagswahl im September 2021 haben die Taliban die afghanische Hauptstadt Kabul eingenommen und damit ein weiteres Kapitel der Fremdherrschaft in dem islamischen Land beendet. Der nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 begonnene Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Jahre 2002 endete im Juni 2021 mit über 12 Milliarden Euro Kosten und 59 toten deutsche Soldaten. Wie man angesichts der kriegerischen Gesichte von Afghanistan in Deutschland darauf kommen konnte, in dem 5000 Kilometer entfernten Land der Paschtunen irgendetwas militärisch ausrichten zu können, nachdem dort bereits die Engländer und Russen in den vergangenen Jahrhunderten empfindliche Niederlagen hinnehmen mussten, bleibt unklar.

Andererseits sind Machtgeilheit und Profilierungssucht von Politikern ein internationales Phänomen, dass die Bevölkerung bezahlt und Staatsbedienstete ausbaden müssen, so dass nicht einzusehen wäre, warum ausgerechnet Deutschland nicht davon betroffen sein sollte. Die solidarische Geste gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika unter dem Vorwand der Verteidigung der deutschen Freiheit am Hindukusch endete mit der erfolgreichen Aufrüstung der Taliban, die sich durch die Übernahme Afghanistans mit modernsten Waffen im Werte von mehreren Milliarden Euro auf Dauer dort werden etablieren können.

Da der Islam bekanntlich zu Deutschland gehört, sollte man auch der strengen Auslegung des Korans in Afghanistan durch die Taliban nicht mit einer grundsätzlichen Abwehrhaltung gegenübertreten, sondern der Neuordnung der Machtverhältnisse in Afghanistan positiv gegenüberstehen. Die überhebliche Haltung westlicher Demokratien, Staaten mit vollkommen anderen historischen und kulturellen Hintergründen die Vorzüge einer tatsächlich vorwiegend an materiellen Werten ausgerichteten Gesellschaft nahebringen zu wollen, musste insbesondere in Afghanistan scheitern.

Schließlich ist laut der afghanischen Verfassung der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Januar 2004 legt die "heilige Religion des Islam" als Religion Afghanistans fest. Gemäß Artikel 3 dieser Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Das sollte auch hier als unproblematisch erkannt werden, denn wie die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. richtungsweisend ausführt, ist es Ziel des Islam, "den Menschen ein Leben in Frieden und Eintracht zu bescheren, wozu er die Menschen gemahnt, den Frieden und die Gerechtigkeit auf Erden zu etablieren. Auch seiner Wortbedeutung nach ist und bringt der Islam “Frieden” und “Sicherheit”. Ein “Muslim” ist demnach jemand, der Frieden und Sicherheit erlangt hat und dieses zum Ziel hat."

Auch ohne die Herrschaft der Taliban war bei Männern die Abkehr vom Islam mit Enthauptung und bei Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen. Das Strafrecht der Scharia sieht nämlich grundsätzlich die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen haben und weil diese Rechtsauffassung seit langem für die schiitisch-dschafaritische als auch für die in Afghanistan dominierende sunnitisch-hanafitische Rechtsschule gilt, sollte man nicht so tun, als ob sich durch die Machtergreifung der Taliban Grundsätzliches ändern würde, was für die politischen Führungen der westlichen Welt tatsächlich von Interesse wäre.

Angesichts der kampflosen Übergabe auch der Hauptstadt Kabul, sollte klar sein, dass es auch für die weit überwiegende Mehrheit der Soldaten der geflohenen Regierung keine nachvollziehbaren Gründe gab, irgendetwas zu verteidigen. Die Taliban haben den lang andauernden Krieg beendet und werden einen Staat errichten, dessen Existenz für Deutschland nur dann eine Bedrohung darstellt, wenn man das in Deutschland geltende Recht und die damit verbundenen Werte nicht ähnlich engagiert verteidigt, wie es die Taliban in Afghanistan mit der Durchsetzung ihrer Auslegung des Koran vormachen. Der deutsche Wähler hat es nun in der Hand, die Quittung für einen vollkommen sinnlosen Bundeswehreinsatz auszustellen und damit im Bundestag für eine Korrektur der Verfehlungen der vergangenen Jahre zu sorgen.

Freitag, 13. August 2021

Sinnlose Strafanzeige gegen deutsche Olympiateilnehmer

Wer das Drama bei den den Olympischen Spielen in Tokio gesehen hat, als die Moderne Fünfkämpferin Annika Schleu und Bundestrainerin Kim Raisner in der letzten Disziplin beim Reitwettbewerb an dem zugelosten Pferd „Saint Boy“ scheiterten, weil das Pferd einfach nicht das machen wollte, was Reiterin Annika Schleu vorhatte, nämlich einen Springparcours abreiten, wird sich gedacht haben: "Was soll der Scheiß?" Entweder, weil Tiere bei den olympischen Spielen generell nichts zu suchen haben oder weil die Zulosung von Pferden im Modernen Fünfkampf problematischer ist, als die Nutzung eines eigenen Pferdes. Vielleicht auch, weil geritten werden grundsätzlich kein natürliches Bedürfnis von Tieren ist.

Zur Ausrüstung bei diesem olympischen Wettbewerb gehört auch ein Schlaginstrument namens Reitgerte, die zum Antreiben und Lenken eines Reitpferdes dient. Diese Reitgerte hatte Annika Schleu benutzt. Nicht exzessiv, aber natürlich öfter, als dies bei einem gefügigen Pferd üblich ist. Ihre Trainerin hatte gerufen "Hau mal richtig drauf" und sich auch zu einem Faustschlag gegen das Pferd hinreißen lassen, den das Pferd kaum gespürt haben dürfte.

Ein komplettes Desaster, aber natürlich nicht strafwürdig. Denn nach § 17 Tierschutzgesetz wird nur bestraft, wer ein Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Auch der Präsident des Deutscher Tierschutzbund e.V. weiß natürlich, dass die gegen Annika Schleu und Kim Raisner erstattete Strafanzeige seines Vereins nicht einmal zu einem Ermittlungsverfahren führen wird. Immerhin kann man so eine öffentliche Diskussion befeuern.

Wer sich oder ein ihn interessierendes Thema in den Fokus der Öffentlichkeit schieben möchte, sollte auch zu einer spektakulären Strafanzeige greifen. Bisweilen springen die Medien darauf an und berichten darüber, als ob es wirklich spannend wäre und tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet werden würde. Die vom Tierschutzbund initiierte Anzeige dürfte hier nicht einmal dazu führen, dass der Pferdesport, wenn man ihn so nennen möchte, aus dem olympischen Programm genommen wird.

Donnerstag, 12. August 2021

Die singende Moorleiche

Der erschreckende Umgang von Facebook-Nutzern untereinander bringt immer wieder Rechtsfragen mit sich, die geklärt werden müssen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist die rechtliche Einordnung der öffentlichen Bezeichnung einer Rentnerin auf Facebook als "singende Moorleiche" und damit die Bewertung, ob dies eine ehrverletzende Missachtung der so bezeichneten Person und damit eine strafbare Beleidigung darstellt, oder ob die Äußerung in der Subkultur der modernen Kommunikationsmedien eher als humorvolle Äußerung verstanden wird, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine interessante Frage, deren Beantwortung angesichts des unbestimmten Tatbestands des § 185 StGB, der da lautet "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.", nicht ganz einfach zu beantworten ist.

Denn das Gesetz hilft schlicht nicht weiter. Was eine Beleidigung ist, hat der Gesetzgeber gar nicht definiert. Die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und strafbar ist, verlangt daher jedenfalls eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen, die zunächst eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Sinnvoll ist es daher, sich zunächst dem Begriff "Moorleiche" zuzuwenden. Eine Moorleiche ist ein Leichenfund, der durch die Weichteilkonservierung im sauren Milieu eines Hochmoores unter Sauerstoffabschluss und der Wirkung von Huminsäure gut erhalten blieb. Der Begriff Moorleiche für die Fundgattung menschlicher Leichen und Leichenteile aus Mooren wurde 1871 von der holsteinischen Wissenschaftlerin Johanna Mestorf geprägt.

Die meisten Moorleichenfunde stammen aus der Eisenzeit. Eine weibliche Moorleiche ist damit nicht nur eine tote Frau, sondern eine schon sehr lange tote Frau und damit liegt die Vermutung nah, dass die Bezeichnung einer Rentnerin als Moorleiche einen deutlich herabsetzenden Charakter hat. Keine Frau wird es mögen, wenn man sie öffentlich für älter hält, als sie ist und erst recht nicht, wenn man sie als zwar noch recht gut erhalten, aber dennoch als vor sehr langer Zeit gestorben bezeichnet. Allerdings darf man angesichts der gewichtigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung ihrer kontextbezogenen Bedeutung hinreichend gewürdigt werden muss, nicht übersehen, dass die in Rede stehende Rentnerin nicht nur als überdurchschnittlich alter Leichenfund, sondern gar als singende Tote tituliert wurde.

Man wird also auch abwägen müssen, welchen Charakter die der Moorleiche zugeschriebene Fähigkeit zum Gesang hat. Sollte die Zuordnung der Gesangskunst auf Facebook erfolgt sein, um die Betroffene dem Publikum gegenüber identifizierbar zu machen, also etwa um eine alternde Schlagersängerin dadurch erkennbar bei ihren Fans herabzuwürdigen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des unflätigen Lästermauls hoch, denn nach herrschender Meinung ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der beleidigende Gehalt der Äußerung erkannt wird und der von der Beleidigung Betroffene identifizierbar ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Beleidigte auch Adressat der Äußerung ist, so lange ein Dritter erkennen kann, wer mit der herablassenden Äußerung gemeint ist.

Weil die konkrete Äußerung öffentlich einsehbar auf Facebook gepostet wurde, liegt der Verdacht nah, dass die als Beleidigung einzustufende Herabsetzung gar als sogenanntes Cybermobbing zu identifizieren ist, weil sie mehrfach erfolgte. Denn beim Cybermobbing werden technische Kommunikationsmittel wie die von Facebook verwendet, die, das Mobbing einmal in Gang gesetzt, mit einfachen Mitteln von weiteren Personen ausgenutzt werden können. Cybermobbing ist die gezielte, wiederholte und damit anhaltende negative Ausgrenzung eines Einzelnen durch Dritte mittels Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie, welche die Lebensgestaltung des Opfers nachhaltig beeinträchtigt. Dies wird im vorliegenden Fall spätestens dann der Fall sein, wenn sich der persönlichkeitsrechtsverletzende Spitzname "singende Moorleiche" durch mehrfache Wiederholungen in den sozialen Netzwerken erst einmal herumgesprochen hat.

Leider ist es jedoch bei einem gezielten und strategisch gut vorbereiteten Cybermobbing schwierig, einen Verursacher ausfindig zu machen, der nach §§ 1004 analog, 823 Abs.1 BGB zur Unterlassung der beleidigenden Äußerung herangezogen werden könnte, weil erfahrene Mobber die Infrastruktur des Internets gut kennen und wissen, dass nicht nur die Intims- und Privatsphäre des Opfers geschützt ist, sondern das Recht auf Anonymität als Ausprägung der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 GG auch für den Täter gilt und ihm auf diese Art und Weise die informationelle Selbstbestimmung zu Gute kommt, die jedem das Recht gibt, zu bestimmen, was er der Öffentlichkeit Preis gibt und was nicht. Damit bleibt für die als singende Moorleiche diffamierte Rentnerin nur die Hoffnung, dass der Verantwortliche einen Fehler macht, der ihn namentlich erkennbar werden lässt, wie es schon so manchem unvorsichtigen Mobber auf Facebook passiert ist.

Freitag, 6. August 2021

Turboquerulantin - Amtsgericht Gelsenkirchen spricht Machtwort


Das unbestechliche und mit dem mittlerweile in Deutschland nicht mehr selbstverständlichen Blick für Opfer von Rechtsverletzungen ausgestattete Amtsgericht Gelsenkirchen hat das bösartige Treiben von Niedersachsens berühmtester Rechtsbrecherin, gemeinhin unter dem Namen Turboquerulantin bekannt, mit einem Beschluss über ein zu zahlenden Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- quittiert.

Weil sich unser krimineller Einfaltspinsel nicht an das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020 zum Az.: 409 C 169/20 gehalten hatte, wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, dessen Höhe sicherlich auch damit zu tun hat, dass die Turboquerulantin vorher schon zweimal ein Verfügungsurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 mit gleichem Tenor ignoriert hatte und dafür per Beschluss vom 14.04.2020 zunächst mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- und schließlich durch Beschluss vom 21.08.2020 mit einem weiteren Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- bestraft wurde.

Weil die Turboquerulantin vor kurzem durch das Amtsgericht Nienburg mittels eines Betreuers an die Kette gelegt wurde und es ihr damit ohne dessen Zustimmung verwehrt ist, ihren als Rechtsmittel getarnten Schwachsinn mit rechtlich beachtlicher Wirkung über die Gerichte auszuschütten, werden sich die Tore der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Zukunft etwas eher für das Türbchen öffnen als bisher. Wenn es die TQ dagegen schafft, ihren noch unverbrauchten Betreuer in den ihr eigenen Kosmos des Stumpfsinns hineinzuziehen, mag es ihr gelingen, der gerechten Strafe noch ein wenig zu entfliehen.

Dienstag, 13. Juli 2021

Facebook-Gruppe - Klage gegen Ausschluss

Die Mitgliedschaft in einer Facebook-Gruppe sorgt bisweilen für heftigen Streit. Mal wird auf den bösen Administrator geschimpft, weil er Beiträge in einer Facebook-Gruppe löscht, mal wird gemotzt, weil er bestimmte Postings gar nicht erst zulässt. Von größerem Gewicht kann allerdings der Streit sein, wenn ein Mitglied aus einer Gruppe entfernt wird und die Wiederaufnahme begehrt. Dann wird man sich intensiv mit den Gründen des Ausschlusses befassen müssen und  - sofern es diese gibt - mit den jeweiligen vom Inhaber erstellten Gruppenregeln.

Von entscheidender Bedeutung ist natürlich zunächst die Frage, wer überhaupt Inhaber der Facebook-Gruppe ist, von dem man die erneute Aufnahme in die Gruppe verlangen könnte, wenn man aus einer Facebook-Gruppe entfernt wurde. Mit einem solchen Fall befasste sich das Amtsgericht Bruchsal in seinem Urteil vom 23.09.2020 zum Az.: 4 C 16/20, als eine im E-Commerce erfolgreiche Händlerin mit einer Klage versuchte, sich erneut Zutritt zu einer Gruppe bei Facebook zu verschaffen, nachdem sie aus dieser entfernt worden war.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Kurs gebucht, zu dem nach Ansicht der Klägerin auch die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe gehörte, aus der sie gnadenlos ausgesperrt worden war. Der Inhaber der Gruppe war allerdings der Geschäftsführer der Beklagten persönlich und nicht die Beklagte selbst, bei welcher sie den Kurs gebucht und bezahlt hatte. Es kam, wie es kommen musste, wenn man die einfachsten Regeln eines Rechtsstreits nicht beachtet. Eine dieser Regeln lautet: Verklage nie den Falschen.

Obwohl sich das Amtsgericht Bruchsal wohl liebend gern mit den Fragen beschäftigt hätte, ob der Klägerin zu Recht der Zutritt zu der Facebook-Gruppe beispielsweise wegen Inaktivität, Verstoß gegen die Klarnamenpflicht oder auch die Nutzung eines irreführenden Namens unter Verwendung einer bekannten Marke verwehrt wurde, ob es für die Entfernung aus der Gruppe einer Abmahnung bedurft hätte oder ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestehen, konnte es nur eine Entscheidung geben: Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin von der Beklagten eine unmögliche Leistung im Sinne des § 275 BGB verlangt hatte. Wer nicht Gruppeninhaber ist, kann auch den Zugang zu einer Facebook-Gruppe nicht gewähren.

Eigentlich ganz einfach, aber manchmal sind Wünsche, Sehnsüchte oder der unbändige Drang, etwas Unmögliches mit gerichtlicher Hilfe erzwingen zu wollen, so groß, dass selbst die grundsätzlichen Regeln eines Zivilprozesses ignoriert werden, um das Gefühl eigener Hilflosigkeit zu überwinden. Andererseits kann es natürlich passieren, dass sich ein Amtsrichter nicht von Recht und Gesetz leiten lässt, um seiner Vorstellung von Gerechtigkeit genüge zu tun. Hier ist das allerdings nicht passiert.     

Mittwoch, 7. Juli 2021

Turboquerulantin entwaffnet

Mit einem genialen Schachzug gegen die Turboquerulantin hat das Amtsgericht Nienburg unter Amtsgerichtsdirektor Bernd Bargemann die Richterschaft in ganz Niedersachsen beeindruckt. Denn in Zukunft kann die Turboquerulantin nicht mehr ohne weiteres gerichtliche Schritte einleiten, die sich gegen Alfred Boecker Comte de Montfort oder Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich richten. Außerdem kann sich die berüchtigte Rechtsbrecherin nicht mehr alleine gegen Urteile oder Ordnungsgeldbeschlüsse wehren, die von den genannten Widersachern angestrengt wurden, egal wie streng das Urteil oder wie hoch ein Ordnungsgeld ist.

Der vom Amtsgericht Nienburg angewandte Trick um die Turobquerulantin auszubremsen hat seine Grundlage in § 1896 BGB, wonach ein Betreuer für Rechtsangelegenheiten bestellt werden kann, wenn jemand auf Grund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Wer das zu Papier gebrachte Gebrabbel unseres ab sofort unter Betreuung stehenden Huschewinds einmal selbst gelesen hat, wird dem Amtsgericht Nienburg zu seiner Entscheidung gratulieren.

Weil sich die Turboquerulantin in der Vergangenheit nicht mit einem einzigen Rechtsmittel gegen das erfolgreiche Team Boecker de Montfort/Möbius oder Fürst Gorka Prinz Rurikovich/Möbius durchsetzen konnte, muss der Niedersächsische Justizpromi in Zukunft seinen nur für die Prozesse der Dreamteams eingesetzten Betreuer um Erlaubnis fragen, bevor er die Faxgeräte der bundesdeutschen Justiz mit sinnlosen Rechtsmitteln zumüllen darf. Nicht genehmigter TQ-Schwachsinn darf in bundesdeutschen Amtsstuben dank der Unterstützung des Amtsgerichts Nienburg ab sofort als unbeachtlich entsorgt werden, wenn wir gegen unser Turbilein ins Feld ziehen.

Damit rückt die Rechtskraft und der Knast nach Ordnungsgeldbeschlüssen wieder ein bisschen näher an unsere Heldin heran, da die Akten jetzt nicht mehr so lange bei den Rechtsmittelgerichten kreisen, wenn sie sich nicht wehren darf. Der Rechtsstaat lässt sich nicht mehr länger auf der Nase herumtanzen. Der europäische Hochadel bedankt sich artig bei der niedersächsischen Justiz und ich natürlich auch.

Mittwoch, 23. Juni 2021

Deutschland, Fußball, Regenbogen

Ein Gesetzesentwurf der Fidesz-Partei des ungarischen Regierungschefs Viktor Orbán ist am Dienstag vergangener Woche im Parlament verabschiedet worden, der nach Presseberichten ein Verbot von Büchern, Filmen und anderen Medien vorsieht, in denen Kindern und Jugendlichen Inhalte zugänglich gemacht werden, die von einer heterosexuellen Orientierung abweichen. Werbung, in der Homosexuelle oder Transsexuelle als Teil der Normalität erscheinen, wird demnach verboten. Außerdem soll das Gesetzespaket strengere Strafbestimmungen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie ein „Pädophilen-Register“ vorsehen. Der Gesetzesentwurf soll hier abrufbar sein. 

Leider kann ich kein ungarisch und erspare mir angesichts schlechter Erfahrungen mit Berichterstattungen über juristische Sachverhalte ein vorschnelles Urteil über den Regelungsgehalt des vielfach kritisierten Gesetzes. Eine verlässliche Übersetzung des in Rede stehenden Gesetzes habe ich bislang nämlich nicht gefunden. Die Kritik an der UEFA, welche die Bitte des Münchener Oberbürgermeisters, wegen der Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes das Stadion in München beim kommenden Gruppenspiel der UEFA Europameisterschaft zwischen Deutschland und Ungarn in Regenbogenfarben beleuchten zu dürfen, abgelehnt hat, halte ich auch deshalb für falsch.

Die Begründung der UEFA, die bei ihrer Stellungnahme für die ablehnende Entscheidung auf ihre Rolle als politisch und religiös neutrale Organisation verweist, ist angesichts des politischen Kontextes der speziellen Anfrage als Reaktion auf die Entscheidung des ungarischen Parlaments dagegen nachvollziehbar. Sich als neutraler Sportverband grundsätzlich nicht in politische Entscheidungen parlamentarischer Demokratien einzumischen, sollte selbstverständlich sein. Politiker und Parteien, die gerade nicht den Anspruch haben, neutral zu sein, können dagegen auch ohne verlässliche Quellen und Informationen Kampagnen starten, die ihrem Ansehen bei den Wählern nützlich sind. Es ist geradezu ein taktisches Gebot, schnell auf sich bietende Gelegenheiten zur Selbstdarstellung zu reagieren. Ungarisch muss man dafür auch nicht verstehen.

Sonntag, 13. Juni 2021

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2

Wenn ich an den ehemaligen Rechtsanwalt denke, der ohne Zulassung ein knappes halbes Jahr weiter prozessierte, bis sein kriminelles Treiben vom Landgericht Frankfurt gestoppt wurde, kommen mir immer seine alten Tricks aus glücklicheren Tagen in den Sinn, die er in den Verfahren abgezogen hatte, in denen wir uns gegenüber standen. Er glänzte in allem, was nicht mit den Rechtsfragen des Prozesses zu tun hatte.

Bis heute ist er der erfolgreichste Terminsverleger, den ich je erlebt habe und ich muss gestehen, dafür bewundere ich ihn immer noch. Einsame Spitze sind unangefochten auch seine Verstöße gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA. Weil die Verletzung des Umgehungsverbots einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht darstellt, gehen Streitereien um einzelne anwaltliche Schreiben sogar bis zum Bundesgerichtshof. Derartige Peanuts dürften dem Rechtsbrecher in Robe allenfalls ein müdes Lächeln entlockt haben.

Denn mit über 100 E-Mails an meine Mandantin und über 150 E-Mails an einen anderen Mandanten während zweier laufender Verfahren dürfte der ertappte Titelschwindler noch zu Anwaltszeiten beachtliche Rekorde aufgestellt haben. Über die konkreten Sanktionen in den deswegen von mir initiierten Berufsrechtsbeschwerden habe ich von der zuständigen Rechtsanwaltskammer leider nichts mehr erfahren.

Vor dem Landgericht Rostock hatte ich mich noch erfolgreich gegen Hinweise an meine Mandantin wie "Übrigens kann man Mandate auch kündigen." und "Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?" gewehrt, bevor wir uns dann ein wenig aus den Augen verloren haben.

Mit welchem Selbstverständnis der Ex-Anwalt später eine Straftat nach der anderen beging, dürfte sich aus einer der vielen E-Mails ergeben, die er damals unter Verletzung seiner Berufspflicht an meinen Mandanten schrieb: "Nicht auch als Anwalt, sondern gerade als Anwalt sollte man ein Gewissen haben! Das unterscheidet mich von gewissen anderen Anwälten." Sich selbst noch im Moment des Begehens des Rechtsbruchs einen Heiligenschein anzudichten, ist wirklich etwas ganz Besonderes.

Donnerstag, 10. Juni 2021

Entzug des Doktorgrads wegen Täuschung - mal wieder

Die Freie Universität Berlin entzieht Franziska Giffey den Doktorgrad. Ihre Arbeit, "Europas Weg zum Bürger – Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft", genüge nicht den Anforderungen an die Gute Wissenschaftliche Praxis. Seit dem Jahr Jahr 2010 durfte sich die ehemalige Familienministerin mit dem akademischen Grad einer Doktorin der Politikwissenschaft (Dr. rer. pol.) schmücken, bis dieser nun wegen der Täuschung über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung entzogen wird. Bereits im Vorfeld des Prüfungsverfahrens hatte Giffey Angela Merkel erfolgreich um die Entlassung aus dem Amt als Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebeten.

Da kommt bei unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel bald Routine auf, denn auch der ehemaligen Bundesbildungsministerin Annette Schavan wurde der Doktorgrad vom Fakultätsrat der Universität Düsseldorf wegen vorsätzlichen Täuschungen entzogen und der frühere Verteidigungsminister Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu Guttenberg wurde durch die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth von der Last seines Doktortitels befreit, weil er die Standards guter wissenschaftlicher Praxis evident grob verletzt und hierbei ebenfalls vorsätzlich getäuscht hatte.

Das sind alles keine großen Überraschungen und wer sich entsetzt über das Ausmaß der Korruption in den oberen Reihen der Bundespolitik zeigt, hat immer noch nicht begriffen, dass es der Mehrzahl der Berufspolitiker eher um einen Platz an den üppigen Versorgungstöpfen der Republik geht, als um die ehrliche Interessenvertretung der Bundesbürger. Wer sich im Parteiklüngel hochbuckelt, hat das Lügen als unverzichtbares Mittel zum Weiterkommen verinnerlicht und nur ein wenig Pech, wenn sich sein unübersehbares Fehlverhalten schließlich nicht mehr unter den Teppich kehren lässt.

Mittwoch, 9. Juni 2021

Die Rückkehr des Wutrichters

Vor einiger Zeit noch hatte ich den Wutrichter weggebloggt, aber wie man es aus amerikanischen Filmreihen um den Scherzkeks mit dem rot-grün gestreiften Pullover oder dem Unhold mit der Eishockeymaske kennt, sind Bösewichter unsterblich und begeistern das Publikum stets aufs Neue.

Wie in jeder guten Forstsetzung geht es in der Besetzung weiter, die schon vorher erfolgreich war und so sind neben dem Wutrichter des Amtsgerichts Hagen auch wieder der Comte de Montfort und seine Gegenspielerin aus dem Lager der Turboquerulantin als auch meine Wenigkeit dabei.

Los geht es diesmal mit einem lustigen Beschluss vom 5. Mai 2021, in welchem der Komödiant mit der Richterrobe seine Abneigung gegen bürgerliche Freiheiten in eine rechtsmittelfähige Entscheidung gießt, die Mobberherzen höher schlagen lässt.

Etwas fantasielos ist natürlich die Einleitung des Beschlusses, wonach unklar sei, wer durch die streitgegenständlichen Beleidigungen gemeint sei, aber dafür entschädigen die kreativen Ausführungen über die "Subkultur der modernen Kommunikationsmedien".

Abfällige Bezeichnungen wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel oder Spasti seien in sozialen Netzwerken eher als humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede denn als ernst gemeinte Äußerung der Missachtung zu verstehen. Schließlich gibt der Wutrichter dem Mobbingopfer quasi einen Leitsatz mit auf den Weg:

Wer im Internet unter einer zulässigen Bezeichnung mit dem Wissen auftritt, dass die von ihm gewählte Bezeichnung in bestimmten Personengruppen unerwünscht ist, muss die über ihn aus diesen Personengruppen heraus geäußerten Beleidigungen hinnehmen.

Das erinnert mich ein wenig an "Indianer kennt keinen Schmerz" und ist natürlich Schwachsinn. Was mir an dem Beschluss gefällt, ist die Hemmungslosigkeit des Rechtsbruchs unter der Flagge richterlicher Unabhängigkeit. Einfacher kann man deren Missbrauch kaum entlarven.

Montag, 31. Mai 2021

Falscher Anwalt vor Gericht

Es ist noch nicht lange her, als ein ehemaliger Anwalt zuerst wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er am 20. Juni 2017 als angeblicher Rechtsanwalt einen Schriftsatz ans Amtsgericht Dippoldiswalde geschickt hatte, obwohl er schon am 09. Juni 2017 seine Zulassung freiwillig zurückgegeben hatte. Kurz darauf wurde der ehemalige Kollege dann noch zu einer weiteren Strafe verurteilt, weil er auch am 12. Juni 2017 eine Frist in einer Familiensache als Anwalt wahren wollte und sich außerdem wegen Steuerhinterziehung und unterschlagenen Mandantengeldern verantworten musste.

Ein vergleichsweise harmloser Fall, wenn man diese zwei Schreiben vor dem Amtsgericht mit dem Auftreten eines Ex-Rechtsanwalts vergleicht, der vergangene Woche ohne Anwaltszulassung sein Unwesen vor dem Landgericht Frankfurt getrieben haben soll und nach Angaben des gegnerischen Mandanten von der Vorsitzenden Richterin der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Frau Dr. Frost, durch unnachgiebige Fragen auf frischer Tat ertappt wurde.

In den Prozessen um zwei ähnlich lautende Äußerungen vor dem Landgericht Frankfurt zu den Aktenzeichen 2-03 O 24/20 und 2-03 O 48/20, in welchen sich der Kläger als Gegner der Mandanten des ins Schleudern geratenen Ex-Anwalts gegen den öffentlich geäußerten Vorwurf wendet, auf Facebook Profilsperrungen veranlasst zu haben, war der wehrhafte Bezichtigte wegen "durch Beschimpfungen, Verschwörungsparanoia, exzessive Unterstreichungen, Fettungen und schwerer Verständlichkeit geprägter Schriftsätze" misstrauisch geworden und hatte sich daraufhin das Rechtsanwaltsverzeichnis der Münchner Anwaltskammer angesehen.

Auch die telefonische Nachfrage beim Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer brachte das gleiche Ergebnis, welches die Rechtsanwaltskammer München schließlich sogar schriftlich bestätigte: Ein Hochstapler und kein Rechtsanwalt war für die "hingeschmierten dutzendseitigen Pamphlete, durchsetzt mit verfahrensfremden Aspekten und immer wieder neuen Nebenkriegsschauplätzen, die juristische Fachkenntnisse vollständig vermissen ließen," verantwortlich. Wie die Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt den strampelnden Möchtegernanwalt in der Verhandlung am 27. Mai 2021 vor Gericht entlarvte, schildert der mit juristischem Spürsinn ausgestattete Kläger wie folgt:

"Am Tag vor der Verhandlung, dem 26. Mai, fand eine Probesitzung mit der Vorsitzenden statt. Denn § 128a ZPO ist für Richter wie für Anwälte Neuland. Zu diesem Termin wurde natürlich auch der Scheinanwalt, der zwei verschiedene „Mandanten“ gegen mich „vertrat“, eingeladen. Pünktlich um 10 Uhr loggte er sich in den Konferenzraum ein. Die Vorsitzende war bereits umfassend unterrichtet, ließ aber nichts durchblicken. Sie fragte ihn lediglich, was denn mit den Vollmachten sei. Wir hatten nämlich aufgrund eines vagen Verdachts bereits zu Jahresbeginn die Rüge nach § 88 ZPO erhoben. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt Originalvollmachten seiner angeblichen Mandanten vorlegen muss. Dies tat er seit fast einem halben Jahr nicht und er hatte es offenbar auch weiterhin nicht vor.

„Das muss sein, das gibt die ZPO vor!“, ermahnte die Vorsitzende. „Na gut!“, erwiderte der Hochstapler und sicherte ihr vor Zeugen zu, die beiden Vollmachten vorab noch am selben Tag ans Gericht zu faxen. Am Morgen des Verhandlungstags folgte dann jedoch ein Ablehnungsgesuch des Hochstaplers gegen einen beisitzenden Richter. Das Ablehnungsgesuch zielte darauf ab, eine Verlegung der Verhandlung zu erzwingen, weil die auf Kanzleipapier mit der Unterschrift „Rechtsanwalt“ versehenen Verlegungsgesuche eine Woche zuvor zurückgewiesen worden waren. Wir hatten nämlich die Kammer bereits Monate zuvor vorgewarnt und darauf hingewiesen, dass er regelmäßig kurz vor einem Verhandlungstermin Verlegung beantragt: Mal hat er kein Auto um hinzukommen, mal geht es um Krankheiten auch von Familienmitgliedern, die natürlich immer dann akut werden, wenn ein seit langem anberaumter Termin ansteht.

Als mein Anwalt und ich uns am 27. Mai, um 11:30 Uhr, einloggten, lief noch die vorangegangene Verhandlung. Und da im Rahmen von § 128a ZPO nur Parteien der jeweiligen Sache nebst Anwälten per Video zuschauen dürfen, wurden wir gebeten, uns kurz auszuloggen und dann wiederzukommen. In diesem Zusammenhang lamentierte der Hochstapler bereits, was denn nun mit seinem Befangenheitsantrag sei. Er habe im Übrigen gar keine Zeit und müsse jetzt sofort weg. Ganz ganz dringend.

Als die Verhandlung dann schließlich begann, gestand der ertappte Jurist, dass er die Zulassung „vor ein paar Monaten“ zurückgegeben habe. Die Frage "Wann genau?" beantwortete der Hochstapler erst nach dem die Vorsitzende Richterin zum Telefonhörer gegriffen hatte und erklärte, sie rufe nun die Rechtsanwaltskammer in München an. "Seit dem 8. Dezember 2020“. Da ich den Herrn in unterschiedlichen Verfahren, verteilt auf mehrere Gerichte, am Hals hatte, ist es aus meiner Perspektive unumstößlich, dass dieser Mann seit einem halben Jahr vor Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht mit Rechtsanwaltsbriefkopf und Unterschrift als „Rechtsanwalt“ aufgetreten ist. Überdies hat er in dieser Zeit jedenfalls am Land- und Oberlandesgericht etliche Prozesshandlungen vorgenommen, die mit Blick auf § 78 ZPO nur Rechtsanwälten obliegen. Dem OLG Frankfurt ließ er sogar eine Berufungsbegründung zukommen, ohne Rechtsanwalt zu sein."

Die auch in der Tagespresse nachzulesenden Vorwürfe wiegen schwer, von Titelmissbrauch und Prozessbetrug ist die Rede, doch der ins Kreuzfeuer geratene Volljurist verteidigt sich auf Facebook und erhält dort in Kommentaren wohlwollenden Zuspruch: "Ich habe unter meinem Anwaltsbriefkopf um Terminsverlegung ersucht, der so auch von Amts wegen entsprochen werden musste. Selbst das ist nicht erlaubt, ich habe damit aber niemandem geschadet."

Auch die angebliche Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt versucht der in Not geratene Ex-Kollege ins richtige Licht zu rücken: "Was es gab war ein informelles Gespräch - so ausdrücklich die Vorsitzende am Landgericht Frankfurt - via skype und das unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Anwaltszwang. So spektakulär, wie mein Fehlverhalten dargestellt ist, scheint es zumindest keiner meiner Freunde zu sehen, auch wenn es mir persönlich sehr leid tut. Denn ich bin noch niemals straffällig geworden. Folgen für die im Herbst geplante Wiederbeantragung meiner Zulassung könnten allerdings gegeben sein, selbst wenn das im Raum stehende Delikt sehr niedrigschwellig ist. Prozessbetrug ist es sicherlich nicht, wie jeder weiß."

Noch ist der Ausgang des in seinem Ausmaß wohl einmaligen Falles weitgehend offen und eine mögliche Strafverhandlung gegen den sündigen Juristen in weiter Ferne. Mit den Folgen eines anwaltlichen Auftretens vor Gericht mit nur angeblicher Kammerzulassung hat sich der Bundesgerichtshof in Zivilsachen allerdings schon mehrfach befassen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Titelschwindler vor einem Gericht mit Anwaltszwang aufgetreten ist, oder ob die Anwaltszulassung nur in einem sogenannten Parteiprozess vorgegaukelt wurde, der auch ohne anwaltliche Hilfe hätte geführt werden können.

Im Anwaltsprozess sind nach Verlust der Zulassung vorgenommene Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts unwirksam, während Prozesshandlungen des Scheinanwalts im Parteiprozess von der vertretenen Partei noch nachträglich genehmigt werden können, denn diese Handlungen hätte auch ein Nichtanwalt vornehmen können. Ein Anwaltshonorar bekommt ein Hochstapler dagegen nie.

Freitag, 28. Mai 2021

Turboquerulantin - Berufung ohne Anwalt

Die Ankündigung der Turboquerulantin, nicht mehr zu den Gerichtsterminen zu erscheinen, hatte große Verlustängste bei mir ausgelöst, aber mittlerweile habe ich mich ein wenig beruhigt. Denn wenn auch die persönlichen Treffen vor Gerichten der Vergangenheit angehören sollten, bleibt uns das Türbchen mit ihrer unerschütterlichen Energie im Kampf um die Wahrheit erhalten. Die konsequente Einlegung aller möglichen Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile ist eine Variante im seit Jahren andauernden Abnutzungskrieg gegen die deutsche Justiz, die bereits beachtliche Erfolge zeigt.

Als erstes hatte sich das Amtsgericht Nienburg vom Grundsatz fairer Verfahrensführung verabschiedet und versucht, die Prozessbevollmächtigten der Gegner der Turboquerulantin durch niedrige Streitwertfestsetzungen und absurde Zurückweisungen von Prozesskostenhilfeanträgen mit wirtschaftlichen Mitteln aus den Verfahren zu drängen, um sich wieder ausschließlich dem gewohnt ländlichen Alltagstrott hingeben zu können.

Als diese Strategie schließlich scheiterte, versuchte das Amtsgericht Nienburg aus schierer Verzweiflung mit der Anordnung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens etwas Zeit zu schinden und konnte den darbenden Nienburger Justizapparat so lange aus der Schusslinie nehmen, bis ein Gutachter Ende 2020 auf Kosten der Allgemeinheit zur Frage der Prozessfähigkeit und Schuldfähigkeit der Turboquerulantin feststellte, dass es keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und auch keine Anknüpfungspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen im Rahmen der von ihr veranlassten oder gegen sie gerichteten Prozesse bei verschiedenen Gerichten gab.

Nun geht es also munter weiter und natürlich quält unser Turbilein mit ihren sinnlosen Rechtmitteln die deutsche Justiz erst recht, seit sie aus der Übersendung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Syke in ihrem Insolvenzverfahren geschlussfolgert hat, dass sie nun ohne irgendwelche finanzielle Konsequenzen fürchten zu müssen ihr schriftsätzliches Trommelfeuer noch steigern kann. Das bedeutet, dass nun das erste Versäumnisurteil mit einem Einspruch angefochten und gegen das zweite Versäumnisurteil mit der Berufung vorgegangen wird. Der Anwaltszwang hat nur im Elfenbeinturm deutscher Gerichte und bei wirtschaftlichen Erwägungen treudoofer Steuerzahler eine Bedeutung.

Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 04.05.2021 zum Az.:1a S 4/21 fasst die schlichten Fakten eines Berufungsverfahrens zusammen, das die Verachtung der eingeschüchterten Nienburger Justiz in den Augen der Turboquerulantin nicht im Geringsten widerspiegelt. Das macht sie natürlich selbst, wenn sie dem Amtsgericht Nienburg in zahlreichen Schreiben Rechtsbeugung, Datenmissbrauch, Verstöße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG sowie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten vorwirft und gleichzeitig ankündigt, dass sie das alles nicht hinnehmen und sich auch in Zukunft wehren werde. Weiter geht´s, bezahlt wird nicht.

Mittwoch, 26. Mai 2021

RAPBELLIONS - ICH MACH DA NICHT MIT


Das Musikvideo von einer Gruppe Deutschrappern namens Rapbellions unter maßgeblicher Mitwirkung von Xavier Naidoo erschüttert Deutschland. Die ruhr24 GmbH & Co. KG bringt es auf den Punkt: "Xavier Naidoo schockiert mit neuem Video: Experte sieht darin eine Gefahr". Noch deutlicher wird die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. aus Österreich: "VERSCHWÖRUNGSIDEOLOGIE Rapper rufen in Musikvideo mit Xavier Naidoo zur Bewaffnung auf. In dem siebenminütigen Video wird Deutschland mit einer Diktatur verglichen, die Pandemie geleugnet und Impfpersonal getreten." 

Auch die Berliner Morgenpost der FUNKE Medien Berlin GmbH hat den Ernst der Lage erkannt: "Ein paar Zeilen später heißt es dann: „Mach Alarm! Bewaffne dich! Vernichte den tiefen Staat! Die Querdenken-Szene steht unter Druck, die Impfkampagne der Bundesregierung zeigt Erfolg, gravierende Impfschäden in der Bevölkerung bleiben seltene Einzelfälle." Doch die Morgenpost vermeldet auch ein wenig Hoffnung in Zeiten des geplanten Umsturzes durch singende Querdenker: "Mittlerweile wurde das ursprünglich auf Youtube hochgeladene Video zwar gelöscht, allerdings gibt es viele Re-Uploads, wegen derer der Song noch immer angesehen werden kann."

Im Zentrum der Bedrohung durch entartete Kunst hat die Verlag Der Tagesspiegel GmbH Xavier Naidoo als Galionsfigur der rappenden Impfrebellen enttarnt und schließt den Kreis zwischen querrappenden Verschwörern und staatsverdrossenen Taugenichtsen mit dem unbestechlichen Blick einer Hauptstadt-Gazette: "Und einer, der sich Der Typ nennt, sitzt vor einer Gruppe junger Menschen, die sich den Coronarebellen Düsseldorf zurechnen, so steht es auf ihren Sweat-Shirts und Kapuzenpullovern. Mitglieder dieser Gruppe waren an dem versuchten Reichstagssturm im August vergangenen Jahres beteiligt."

Ich denke: Kunstfreiheit schön und gut, aber Musiker sollten über Herzschmerz oder Fernweh singen und ihre Nasen nicht in Dinge stecken, von denen sie nichts verstehen. Grundrechte sind nicht zum rumstänkern da und wenn Künstler durch das Löschen ihrer Musikvideos oder Auftrittsverbote nicht zur Vernunft kommen - Ab in den Knast!