Sonntag, 7. Juli 2013

Deutschland 2013: Genitalverstümmelung bei Mädchen verboten - bei Jungen weiter erlaubt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2013 ein vom Bundestag am 28.06.2013 angenommenes Gesetz gebilligt, nach welchem in Zukunft die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Mädchen ausdrücklich verboten wird. Der zukünftig geltende § 226a StGB wird wie folgt lauten:

226a StGB

Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“

Das Gesetz wird nun noch dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.

Die Beschneidung der Genitalien von Jungen ist dagegen - als Reaktion des Parlaments auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 07. Mai 2012 zum Az.: 151 Ns 169/11, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gewertet hatte - seit dem 28. Dezember 2012 ausdrücklich der Personensorge der Eltern unterstellt und darf bei Säuglingen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt sogar von Nichtmedizinern durchgeführt werden:

§ 1631d BGB

Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Prof. Dr. Bernhard Hardtung vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Nebengebiete der Universität Rostock hatte der gesonderten Strafbarkeit der Frauenbeschneidung in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eine Verletzung des in Art. 3 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatzes bescheinigt, weil die Strafbarkeit der Frauenbeschneidung einzig an das Geschlecht des Tatopfers anknüpft.

Alle vorgelegten Entwürfe zu Sonderstraftatbeständen der Frauenbeschneidung wären gleichheitswidrig: "Sie wollen Frauenbeschneidungen, die genauso schwer wiegen wie eine Männerbeschneidung oder sogar leichter, schwerer bestrafen; sie wollen schwere Formen der Frauenbeschneidung schwerer bestrafen als vergleichbar schwere (dann: misslungene) Formen der Männerbeschneidung."

Bananenrepublik!

Donnerstag, 4. Juli 2013

Tschechische Republik mahnt ab und klagt

Der Botschafter der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rudolf Jindrák, lässt für sein Land wegen der Registrierung der Domain "czech-republic.de" Abmahnungen aussprechen und die Abmahnkosten einklagen.
Der promovierte Jurist aus Prag, der erst im Jahre 2012 mit dem Kulturpreis Karl IV. für seine Verdienste um die Verständigung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wegen dessen Engagements für Kultur und Wissenschaft in beiden Ländern ausgezeichnet wurde, unterstreicht mit der von ihm initiierten Klage nicht zuletzt die zum Teil unrühmliche Stellung des deutschen Rechtsinstituts der Abmahnung im europäischen Rechtswesen.

Auch für die jüngste Abmahnung der nur knapp 36 Stunden dauernden Registrierung der Domain "czech-republic.de" hatte der tschechische Botschafter einen findigen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt, der noch am Tag der Registrierung der Domain umgehend tätig wurde. Für das nunmehr als Schadensersatz von der Tschechischen Republik eingeklagte Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 nahm sich der Anwalt aus der Bundeshauptstadt natürlich auch an einem Samstag die Zeit, zwei DIN-A4-Seiten seines Briefpapiers leicht zu modifizieren. Ein schönes Geschäft, denn ausser der Anrede des Gegners und der Daten mußte an der Abmahnung nichts geändert werden, weil Botschafter Dr. Jindrák ein gleichlautendes Schreiben genau acht Tage vorher an einen anderen Vorbesitzer der gleichen Domain versenden liess - ebenfalls versehen mit einer Forderung von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.118,44.

Die Besonderheit des tschechischen Abmahn-Modells liegt in dem Umstand begründet, dass Tschechien selbst keinerlei Interesse daran hat, die Domain für sich zu registrieren und nur darauf gewartet wird, dass sich der nächste Registrant ins Fadenkreuz einer gebührenträchtigen Abmahnung begibt. Dabei ist die vollständige Rolle des beauftragten Anwalts in diesem Abmahn-Modell noch ungeklärt, weil der abmahnende Rechtsanwalt von Oktober 2007 bis April 2010 selbst noch Inhaber der für ihn heute so einträglichen Domain "czech-republic.de" war.

Zahlreiche Rechtsnachfolger des geschäftstüchtigen Anwalts erhielten bereits eine kostenpflichtige Abmahnung aus seiner Hand. Denkbaren Registrierungskosten der Domain in Höhe von jährlich ca. EUR 10,- stehen so die mit dem Abmahn-Modell einhergehenden Anwaltskosten von je EUR 2.118,44 pro Abmahnung gegenüber, für die das Land zunächst in Vorlage gehen muss. Geht eine Klage auf Abmahnkosten nur einmal ins Leere, bleibt das Land auf Anwaltsgebühren sitzen, für die es die Domain über 200 Jahre lang hätte registriert halten können. Ein wirtschaftlich gesehen inakzeptables Vorgehen und sicher kein Ruhmesblatt für den persönlichen Repräsentanten des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik.

Die Tschechische Republik selbst hält das Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 für die von Botschafter Dr. Rudolf Jindrák beauftragte Abmahnung auch wegen des tschechischen Bruttonationaleinkommens und des Staatshaushalts des Landes für gerechtfertigt. Unklar bleibt dabei, wie die aktuell längste Rezession seit der Gründung der Tschechischen Republik den derzeit angenommenen Streitwert in Höhe von EUR 105.000,- für die Abmahnungen beeinflusst hat.

Es erscheint jedenfalls bemerkenswert, dass Dr. Jindrák als Botschafter Tschechiens, dessen Wirtschaftleistung als eine der schlechtesten in Europa wegen eines Verlusts von zirka 3,2 Milliarden Euro im Jahresvergleich gilt, sein Land ausgerechnet auf einen Nebenkriegsschauplatz schickt, der selbst die bundesdeutsche Regierung mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zum Handeln gegen Massenabmahnungen veranlasst hat.  

Montag, 1. Juli 2013

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - letzter Teil

Was am Anfang dieses juristischen Lehrstücks mit dem Drang eines jungen Familienvaters nach sexueller Erfüllung ausserhalb seiner Partnerschaft begann, endete in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle am 04. Juni 2013 mit der Unlust des einst unausgelasteten Draufgängers, sich dem Abschluss der Auseinandersetzung persönlich oder durch einen anwaltlichen Vertreter zu stellen.

Sich die Niederlage mit einer höheren Anwaltsrechnung versüßen zu lassen hätte nach dem richterlichen Hinweis vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12 allerdings auch masochistische Züge gehabt, so dass der 13. Celler Zivilsenat am Ende nur ein Versäumnisurteil zu verkünden hatte, welches das am 14. März 2012 vom Landgericht Hannover verkündete Urteil der 6. Zivilkammer zum Az.: 6 O 335/11 aufhob, in welchem der vom paarungsfreudigen Disponenten in einem menschenleeren Bürogebäude bedrängten Putzfrau verboten worden war, über diesen zu behaupten, dass er sie gefragt habe „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?".

Die Namhaftmachung des Verletzers des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, weil die Namhaftmachung nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes der Rechtsverteidigung bildete.

Die juristische Aufarbeitung der Angelegenheit fiel in eine Zeit, in der ein blaugelber Politständer seine welke Fahne am falschen Platz hisste und damit eine Sexismus-Debatte entfachte, in dessen Folge der Fokus des öffentlichen Interesse auch auf Nebengeräusche dieses Falls gelenkt wurde. In einem Emma-Artikel war etwa zu lesen, dass die Vorsitzende in der Verhandlung am Landgericht Hannover die Feststellung traf, dass der Satz "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" auf Mallorca eine ganz normale Begrüßung sei und der mit der Sache vertraute Rechtsreferendar während der Ausführungen des Gerichts grinste und vielsagende Grimassen zog. Ausserdem, dass erst die Unterstützung der Chefin einer zweiten Stelle als Bürokraft in einer Physiotherapie-Praxis der belästigten Putzfrau (links im Bild neben ihrer Chefin vor dem OLG Celle) die Kraft gab, in die Berufung zu gehen, in welcher der vom Landgericht angeordnete Rollentausch vom Opfer zur Täterin ein Ende hatte.

Nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens bleibt dennoch festzuhalten, dass der Entschluss, sich gegen eine sexuelle Belästigung ohne Zeugen zu wehren ein hohes Risiko birgt, zum Schluss nicht nur erfolglos zu sein, sondern auch als Lügner dazustehen und zusätzlich auf den hohen Kosten der Rechtsverteidigung sitzen zu bleiben.  

Samstag, 29. Juni 2013

"Messer weg, Messer weg", dann ein Schuss ...

Das Amateurvideo auf YouTube zeigt die Situation in ausreichender Qualität und regt die Betrachter zu einer Diskussion auf Basis des im Video gezeigten Geschehens an. Zwischen den Positionen "Der Bulle ist ein Mörder" und "Es war richtig zu schießen" sind wohl sämtliche denkbaren Positionen vertreten.

Ein nackter Mann mit einem Messer war gestern im Berliner Neptunbrunnen auf einen Polizisten zugegangen und hatte weder auf die gezogene Schusswaffe noch auf die gleichzeitigen Rufe "Messer weg, Messer weg" reagiert. Erst der unmittelbar auf die Rufe folgende Schuss ließ den Angreifer inne halten, zurückweichen und schließlich zu Boden gehen. Um den Brunnen stehende Polizisten stiegen in den Brunnen und erneut ertönte der Ruf "Messer weg". Es ist zu sehen, wie der am Boden liegende Angreifer immer noch Abwehrbewegungen macht. Der Mann starb wenig später im Rettungswagen.

Die Diskussion um die Notwehrsituation für die Polizei in Berlin ist die eine Seite des Geschehens. Die andere Seite ist die sofort aufkeimende Diskussion um die Veröffentlichung derartiger Videos. Der CDU-Fraktionsvize im Deutschen Bundestag Michael Kretschmer soll folgendes geäußert haben: „So etwas darf nicht gepostet werden. Wenn es etwas gibt, wo Facebook sofort reagieren muss, damit die Bilder aus dem Netz genommen werden, dann sind das solche Fälle.“ Derartige Bilder seien „menschenverachtend“.

Aus meiner Sicht ist weder die Dokumentation derartigen Geschehens noch die Publikation der Dokumentation menschenverachtend. Allenfalls kann das gezeigte Geschehen eine Menschenverachtung dokumentieren. Der Staat wird sich an die Transparenz der Gegenwart durch die für jedermann verfügbare Technik gewöhnen müssen.

Donnerstag, 20. Juni 2013

Sauladen

Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.

Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.

Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.

Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.

Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."

Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.

Mittwoch, 19. Juni 2013

Die systematische Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten

Wir kennen Sie alle: Penisverlängerungen, Viagra-Schnäppchen und jede Menge Gewinnbenachrichtigungen, die empfehlen, "dass Sie PDF angehдngter Datei anzuzeigen".

Lustige Rechtschreibfehler, skurrile Sätze und kyrillische Buchstaben entlarven in der Regel derartige Zusendungen als Massen-Spam.

So auch die jüngst erhaltene Nachricht, die allerdings nicht vom Google Spam-Filter erkannt wurde. Der Versender möchte die Kontrolle über möglichst viele Gmail-Konten erhalten - allerdings auch ohne der Phishing-Mail den letzten sprachlichen Schliff gegeben zu haben:

Sehr geehrtes Mitglied,


In Anbetracht der Verstopfung unseres Netzes, das die Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten bewirken wird, wird unser Dienst gezwungen, Ihr Konto zu schließen. Um jede Unannehmlichkeit zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die nachstehenden Informationen zu liefern. Sie müssen das Formular  genau ausfüllen. Andernfalls werden wir uns in der verpflichtung sehen, Ihr konto ohne Bedauern innerhalb von 48 Studen, aus der Gründen der Sicherheit zu schliessen.
  
 Bestätigung lhrer ldentität und überprüfen sie lhre Gmail-Account :        
          
* Vorname:..............................................................................

* Name:....................................................................................

* Adresse-Gmail:....................................................................
* Kennwort:...............................................................................
* Antwort auf die geheime Frage:..........................................
* Beschäftigung:........................................................................
* N° Telefon und zellular:.........................................................
* Land und Stadt:.......................................................................
* Alter:..........................................................................................

Nachdem es auf den Fragebogen geantwortet hat, und nach Prüfung durch unsere Dienste, Wird Ihr Gmail-Konto normalerweise weiterfunktionieren. Jede Ablehnung der Zusammenarbeit wird die systematische Abschaffung Ihres Gmail-Kontos bewirken.

Für all diese Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Aufrichtig

Das Team Gmail®  © 2013 Copyright © Gmail. Alle Rechte Vorbehalten

Knapp zwei Minuten später der nächste Versuch, diesmal soll mein PayPal-Konto dran glauben:

Ihre Daten kцnnen Sie mithilfe des beigefьgten Formulars
hinterlegen.
Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, dieses
Vorgehen ist allerdings aufgrund vermehrter Betrugsversuche
erforderlich.

Mit freundlichen GrьЯen,
Ihr PayPal Kundenservice

Copyright © 1999-2013 PayPal. All rights reserved
PayPal Germany & Austria Pty Limited
ABN 76 966 195 389 (AFSL 64312462


Sonntag, 9. Juni 2013

Anwalt zahlt 67.000,- Euro für Teenie-Sex

Ein zarter Hase von 16 Jahren hüpfte einem reisefreudigen Rechtsanwalt Mitte Vierzig in seinem Auto am Steinhuder Meer auf den Schoß, nachdem man sich zunächst auf einer Internet-Plattform kennengelernt hatte. Der Kollege aus Süddeutschland hatte bei dem interaktiven Rendezvous allerdings die Geschäftstüchtigkeit der Mutter des Mädchens unterschätzt. Diese verlangte im Anschluß an den Geschlechtsakt ausreichend Geld, um Behandlungskosten für ihre angeblich traumatisierte Tochter bezahlen zu können.

Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.

Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.


Montag, 3. Juni 2013

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Kündigung verlieren

Ich hatte Ende August 2010 für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen, der mir knapp drei Wochen einen ortsunabhängigen Zugriff auf das Internet über mein Notebook gewährte. Trotz Rückgabe des USB-Sticks und quittierter Kündigung des Vertrags auf Basis einer sogenannten Zufriedenheitsgarantie buchte o2 weiter von meinem Konto ab. Es war nicht viel, der Herbst war mild und ich hoffte darauf, dass 02 den Fehler auch ohne meinen Hinweis bemerken würde. Meine Hoffnung wurde enttäuscht. Ende November bat ich o2 die nach Kündigung erfolgten Abbuchungen zurückzuerstatten.
Im Dezember drohte ich gar Klage an. Vergeblich - ein Kündigungsformular sei nicht eingegangen, liess man mich wissen. Es wurde weiter abgebucht.

Draussen war es nass und kalt, mein Immunsystem war geschwächt und erst im April 2011 hatte ich wieder genügend Kraft, meine Sparkasse darum zu bitten, die zu Unrecht eingezogenen Beträge soweit wie möglich zurückzubuchen. Der entstandene Verlust hielt sich in Grenzen und die Verjährung meiner Ansprüche lag in weiter Ferne, so dass ich spannendere Fälle von Mandanten zur Bearbeitung vorziehen konnte. Meine Flucht nützte wenig. Schon Ende April war mir die Telefonica o2 Germany GmbH & Co OHG wieder auf den Fersen und mahnte weitere EUR 60,- zur Zahlung an. Ich schaltete in den Ablagemodus.

Am 20. Juli folgte eine Mahnung der o2 Recht + Inkasso mit Fristsetzung auf den 03.08.2011. Noch während des Fristenlaufs erreichte mich ein Schreiben der Rechtsawälte Bissel + Partner aus Nürnberg, in welchem mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wurde. Ende August war dann die BFS risk & collection GmbH aus Verl mit einem "Ratenangebot" im Rennen. Anfang September stieg die Real Inkasso GmbH & Co. KG aus Hamburg ein und wies daraufhin, dass mir nicht mehr die Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG im Nacken sitzen würde, sondern die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Am 19. September folgte dann eine "Titulierungsankündigung" der BFS risk & collection GmbH und einen Tag später wieder die Real Inkasso GmbH & Co. KG mit dem dezent hervorgehobenen Hinweis, dass die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Partner der SCHUFA HOLDING AG sei. Anfang Oktober 2011 musste dann der Ablagemodus kurzfristig verlassen werden um Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen zu können. Ende Oktober fragte die BFS risk & collection GmbH vorsorglich nach den Gründen der Widerspruchseinlegung, um die Sache außergerichtlich erledigen zu können. Am 25.11.2011 durfte ich dann noch die Füllborn-Rechtsanwaltsgesellchaft mbH aus Hamburg mit einem Vergleichsangebot in den Reihen meiner Gegner begrüßen, bevor knapp ein Jahr später die Rechtsanwaltskanzlei Jörg Senge die Phalanx mit einer Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Burgwedel verstärkte.

Knapp EUR 600,- waren nun im Pott und ich war genügend erholt, um die vergrabenen Kontoauszüge zu sichten und mit einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen. Es kam was kommen musste. Nach Vorlage einer Kopie meiner unterzeichneten Vertragskündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, mittlerweile vertreten durch die Jörg Ulrich Senge Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die Klage gegen mich zurück und das Amtsgericht Burgwedel verurteilte die Telefonica mit Urteil vom 02. Mai 2013 zum Aktenzeichen 78 C 9/12 noch zur Zahlung der zu Unrecht von meinem Konto abgebuchten Beträge. Die Kosten für meine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung mußte o2 nicht erstatten - ganz zufrieden war ich am Ende trotz Garantie dann doch nicht.

Donnerstag, 30. Mai 2013

Der falsche Sexualtäter

SPIEGEL, Stern und WELT berichten über den Sexualtäter, auch in den Fernsehnachrichten ist regelmäßig vom Sexualtäter die Rede, Google wirft 85.000 Treffer aus und selbst bei jurablogs.com werden auf der Suche nach dem Sexualtäter 74 A.r.t.i.k.e.l angezeigt. Es ist gar von Serien-Sexualtätern und Sexualtaten die Rede. Schlimme Sache dieses Sexualtun - oder? Sind wir nicht alle Sexualtäter, nicht jedoch Sexualstraftäter?

Es gehört wohl zum guten Ton im Netz, nicht nach fremden Rechtschreibfehlern zu suchen oder andere Autoren von oben herab zu massregeln. Das würde ich schon im Hinblick auf die geltende Glashaustheorie nicht machen. Aber der gnadenlosen Verbreitung und fortwährenden Verwendung des Unwortes Sexualtäter, wenn eigentlich ein Sexualstraftäter gemeint ist, müßten doch Juristen, Germanisten und mindestens jeder durchschnittlich gebildete Rezipient gemeinsam entgegentreten.

Oder ist das Thema derart heikel, dass klare Worte auf diesem linguistischen Nebenkriegsschauplatz eine Schelte als unsachliche Ablenkung von den wesentlichen Problemen des Sexualstrafrechts nach sich ziehen müssen? Wohl kaum - also Schluss mit dem Unfug! Der Atomgegner mit 55.200 Google-Treffern kann übrigens gleich mitversenkt werden.

Montag, 27. Mai 2013

Domain czech-republic.de - der Nächste bitte!

Erst am vergangenen Freitag hatte ich darüber berichtet, dass die Domain "czech-republic.de" wiederholt Anlass zum Versand von Abmahnungen im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin war.

Kaum durch den Rechtsvorgänger gelöscht, liegt heute eine neue Abmahnung gegen den nächsten Registranten der Domain vor. Wortgleich wird neben der Löschung der Domain erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung des Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- gefordert, weil die Tschechische Republik ihr Namensrecht aus § 12 BGB abermals geltend macht.

Da wohl auch nach dieser Löschung mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik erfolgen wird, sondern eine anderweitige Registrierung durch den nächsten Interessenten, wird auch die nächste Abmahnung nicht lange auf sich warten lassen. Das "tschechische Modell" brummt im Tagesrythmus.

Der Anwaltszwang und die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts

Der nicht anwaltlich vertretene Gegner mag die Folgen des § 78 ZPO nicht so recht akzeptieren und beschwert sich beim Landgericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."

Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:

"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!

Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."

Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:

".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."

Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:

"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.

In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.

Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.

Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.

Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."

Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:

"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen"

Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.

Samstag, 25. Mai 2013

Alles ist Jura: Schmerzensgeld für Bayern-Sieg

Heute Abend um 20:45 wird das Endspiel der Champions League der Saison 2012/2013 zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund im Wembley-Stadion in London ausgetragen und die Fussballwelt in zwei Lager spalten. Das gilt erst recht für Deutschland. Die Mehrheit in Deutschland drückt dem BvB die Daumen, ich auch. Eine Niederlage der mächtigen Bayern im Finale hat noch größeren Unterhaltungswert, als deren grandioser Sieg im Halbfinanale gegen die noch mächtigeren Katalanen aus Barcelona.

Eine Niederlage des FCB schmeckt im Verhältnis zu verlorenen Spielen anderer Vereine einfach besser, weil der FC Bayern München der erfolgreichste Fussballclub Deutschlands ist und eine Niederlage des Favoriten mit dem Sieg des Underdogs einhergeht. Man hält eher zu dem Schwächeren. Es liegt natürlich auch an der Führungsspitze des FC Bayern, deren ohnmächtige Erklärungsversuche nach schmerzhaften Niederlagen voyeuristische Triebe besser befriedigen, als ehrliche Erklärungen tapferer Verlierer, denen diese Rolle nicht fremd ist. Eine Niederlage des FC Bayern München tut ihnen mehr weh, als anderen Vereinen, denn sie sind das Siegen gewohnt. Die Bayern haben eine fantastische Saison gespielt und den FC Barcelona im Champions-League-Halbfinale nicht nur zu Hause mit 4:0 geschlagen, sodern sie auch mit 3:0 aus dem eigenen Stadion gefegt. Die Münchener haben die Bundesliga-Rückrunde 2013 mit 16 Siegen, einem einzigen Unentschieden und 25 Punkten Vorsprung auf Borussia Dortmund als Deutscher Meister abgeschlossen.

Eine Niederlage im Champions-League-Finale gegen den Bundesliga-Zweiten aus Dortmund würde sehr weh tun. Das will ich sehen. Deshalb habe ich einen 100er auf einen Sieg der Bayern gewettet. Es winkt ein angemessenes Schmerzensgeld für mich, wenn ich am Ende trotz aller Beschwörungen keinen ob der Niederlage gefaßten Kaiser-Franz sehen könnte, sondern den überglücklich in die Kamera stammelnden Uli Hoeneß ertragen müsste.        

Freitag, 24. Mai 2013

Die Tschechische Republik und die Domain czech-republic.de ...

 
... sind nicht nur kein unzertrennliches Paar, sondern eine Gemeinschaft, die nur dann auf Dauer eine Basis zum Versand von Abmahnungen sein kann, wenn eine Vereinigung beider gerade nicht erfolgt.

Schon einige Male war die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" Anlass zum Versand einer Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin, der neben der Löschung der Domain auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung seines Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- fordert. Die Tschechische Republik macht ihr Namensrecht aus § 12 BGB geltend.

Nach Löschung der Domain erfolgt jedoch mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik, sondern eine Registrierung durch den nächsten Jäger des verlorenen Domain-Schatzes, der natürlich auch wieder eine Abmahnung erhält. Durch den mittlerweile verbreiteten Backorderservice von attraktiven gelöschten Domains passiert das bisweilen im Tagesrythmus. Toll.

Montag, 20. Mai 2013

Alles ist Jura: Wer mit der Kavallerie droht, muss die Panzer schlucken


Der Hang zum Militärischen ist bei deutschen Politikern auf Dauer nicht zu unterdrücken. In einem Interview hatte Bundeskanzlerin Merkel am vergangenen Donnerstag auf eine Bemerkung von SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück im Hinblick auf einen möglichen EU-Ausschluss Ungarns gesagt: „Wir werden alles tun, um Ungarn auf den richtigen Weg zu bringen, aber nicht gleich die Kavallerie schicken“. Bereits Peer Steinbrück hatte im Steuerstreit mit der Schweiz 2009 angedeutet, die Kavallerie gegen den widerborstigen Nachbarn in Stellung bringen zu wollen, wenn dieser weiter deutsche Steuerhinterzieher schütze.

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán hat es nun am Freitag gewagt, im gleichen Jargon auf die Äußerung Merkels zu reagieren: „Die Deutschen haben schon einmal eine Kavallerie nach Ungarn geschickt, in Form von Panzern. Unsere Bitte ist, sie nicht zu schicken. Es war keine gute Idee, sie hat sich nicht bewährt.“

Nun ist die Empörung groß und Außenminister Guido Westerwelle bezeichnet die Antwort von Orbán als "bedauerliche Entgleisung, die wir klar zurückweisen". Der SPIEGEL spricht vom "Merkel-Hitler-Vergleich" und die BILD berichtet über den Vorwurf von "Nazi-Methoden." Man muss nicht unbedingt deutsches Recht bemühen, um zu erkennen, dass die Äußerung Merkels der Anlaß für die entsprechende und insoweit keineswegs überzogene Antwort des Ungarn war. Einen kurzer Hinweis erlaube ich mir dennoch:

Das deutsche Strafrecht erkennt in § 199 StGB die wechselseitig begangene Beleidigung und formuliert: "Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären." § 193 StGB deckt "Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden".

Im zivilrechtlichen Äußerungsrecht weist das Landgericht Hamburg im Urteil vom 9. Dezember 2008 zum Az.: 325 O 122/08 ganz deutlich auf folgendes hin: "Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen gerechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen. Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint."

Also entweder im Umgang mit den Nachbarstaaten das soldatische Innere nicht öffentlich nach außen kehren, oder aber den sich anschließenden Hinweis auf den deutschen Drang zum Militarismus klaglos ertragen.

Donnerstag, 16. Mai 2013

„Man sollte diesen Anwälten die Zulassung entziehen"


Die absolute Pflichtlektüre zum NSU-Prozess ist auch für Juristen die BILD-Zeitung als Sprachrohr der Unwissenden und Empörten. Es ist interessant zu lesen, wie BILD das Gerechtigkeitsempfinden des Volkes hinsichtlich des NSU-Prozesses zu steuern sucht. Die Angeklagte Beate Zschäpe wird nahezu ausschliesslich als "Nazi-Braut" bezeichnet und schon ihr Recht zu schweigen wird in einer Überschrift verurteilt: "Nazi-Braut sagt nicht einmal ihren Namen". Immerhin gibt Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner zu, warum es bei der BILD an einer sachlichen Darstellung mangelt: "Schlimmer NSU-Prozess - Wir hören juristisches Zeug, was niemand versteht." Genauso geht es auch NSU-Opfer Abdullah Özkan, der sein Unverständnis ebenfalls zu Protokoll gibt: „Ich verstehe diese Anwälte nicht. Warum diese Verzögerungen? Das ist unerträglich!“.

In die Reihe der Unwissenden soll sich sein Anwalt nach Angaben der BILD ganz vorne eingereiht haben: „Man sollte diesen Anwälten die Zulassung entziehen. Das ist kein Niveau, die stellen einen Antrag nach dem anderen – ohne nachzudenken. Das ist beinahe schon skandalös!“. Sicherlich nur eine gespielte Empörung des Kollegen, denn so schwer ist das Grundprinzip des Strafprozesses im Hinblick auf die Verteidigung selbst für Laien nicht zu verstehen. Ein Verteidiger hat nur die Aufgabe, die Rechte des Angeklagten umfassend wahrzunehmen und ist verpflichtet, sich ausschließlich für die Belange des Angeklagten einzusetzen. Dies zu erläutern kann sogar einem Journalisten gelingen - aber nur, wenn man das juristische Zeugs versteht und dieses Wissen auch vermitteln möchte.

Mittwoch, 15. Mai 2013

STADTINFO AG mit Disclaimer-Spam via "anwaltinfos.de"


Verschiedene Rechtsanwälte bieten über ihre Websites kostenlose Disclaimer zwecks Verlinkung oder Verwendung des Textes mit Quellenangabe für Webseitenbetreiber an. Das fördert die Vernetzung und verbessert eventuell die Position der diesen Service bietenden Anwaltsseiten im Google-Ranking oder auch bei anderen Suchmaschinen. Der verlinkende Webseitenbetreiber nimmt den kostenlosen Service in Anspruch, um sich im Hinblick auf eine denkbare Verantwortung für angebotene Inhalte etwas zu beruhigen. Man weiss ja nie. Diese Symbiose zwischen Anwalt und Linksetzer versucht die STADTINFO AG zu ihren Gunsten aufzubrechen, indem sie Webseitenbetreiber mittels E-Mail anschreibt. Sie schürt die Unsicherheit der Betroffenen und bietet selbstverständlich einen eigenen Musterdisclaimer mit folgenden Worten an:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

vergangene Gesetzesänderungen machen es ggf. notwendig, dass der Disclaimer Ihrer Webseite aktualisiert werden sollte. 

Ein Muster auf aktuellem Stand finden Sie hier: 
http://www.anwaltinfos.de/muster-disclaimer.html 

inkl. Rechtsbelehrung bei der Verwendung von Facebook Button, Twitter Button, Google + Button, Google Adsense und Google Analytics 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 

Serviceteam 
__________________________________________ 

- anwaltinfos.de - 
STADTINFO AG 
Bahnhofstr. 85 
91233 Neunkirchen

Die aus meiner Sicht rechtswidrige E-Mail hat bei Verwendern von Disclaimern bereits zu Nachfragen geführt. Wie durch die Werbemail beabsichtigt, melden sich verunsicherte Verwender und fragen nach, ob denn die von ihnen genutzte Version eines Disclaimers nicht veraltet sei.      

Montag, 13. Mai 2013

Mein Anwalt, mein Feind


Das Volk hat Angst vor uns. Die Angst vor dem Anwalt ist dabei oft noch größer, als die Angst vor dem Gegner, denn es geht ums Geld. Anscheinend hat der Gegner dem Anwalt gegenüber eine wesentliche Charaktereigenschaft voraus. Er ist ehrlich. Er sagt was er will und wieviel Geld er haben will. Das tut der Anwalt offenbar nicht - wohlgemerkt der eigene Anwalt. Er verschweigt sein wahres Anliegen und präsentiert seine Rechnung erst zum Schluß. Er ist hinterhältig und jedenfalls bösartiger als der Gegner und desssen Anwalt. Er fällt seinem Mandanten am Ende in den Rücken und entpuppt sich durch seine Rechnung als der wahre Feind. So scheint es bisweilen, wenn ich einige Kommentare in meinem Blog lese. Es muss diese Angst vor Rechtsanwälten sein, die vielen Kommentatoren innewohnt.

Zum besseren Verständnis erlaube ich mir, einen dieser Kommentare vollständig zu zitieren, der da lautet:

"Meine Mutter bekam ein Zahlungsaufforderung von Melango für einen Jahresbeitrag von 245 €, obwohl sie sich nie angemeldet oder diese Seite besucht hat. Als sie eine Kopie des "Vertrages" bekam, waren alle ihre persönlichen Daten dort zu sehen (Wohnanschrift, Name usw.). Die erste Zeit haben wir versucht zu kündigen und die Zahlung nicht zu leisten. Wir haben die Kündigung mit einer Vorlage des Verbraucherschutzes geschrieben, in der Stand, dass es hier nur um abzocke geht, es sich um eine Arglistige Täuschung und um den Missbrauch persönlicher Daten handelt. Es kamen jedoch immer nur Mahnungen und Drohungen wegen angeblichen Betruges. Nach einigen Internetrecherchen, Telefonaten beim Verbraucherschutz und Gesprächen bei der Polizei wurde meiner Mutter mitgeteilt, dass sie wen sie einen Anzeige gegen Melango machen würde sich selbst Anzeigen würde wegen Betrugs, da ihre Daten ja alle vorhanden sind. Daraufhin haben wir aus Angst gezahlt. Was sollen wir nun tun?"

Wie gross muss die Angst vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsberatung sein, wenn bei einer offensichtlich unberechtigten Forderung von EUR 245,- lieber ohne Hilfe oder mit Hilfe der Verbraucherschutzzentrale mit dem Gegner korrespondiert wird? Wenn bei einer Flut von Artikeln im Internet zum Thema Melango kein Schreiber aus der Anwaltszunft kontaktiert wird? Wie groß muß der Abscheu vor Advokaten sein, wenn lieber die Polizei um Rat gefragt wird und es am Ende besser scheint, die offensichtlich unbegründete Zahlungsaufforderung des Gegners auszugleichen, anstatt einmal einen Rechtsanwalt um Hilfe zu bitten?      

Montag, 6. Mai 2013

Tatbestandsquetsche

Es ist ja noch nicht lange her und ich war fest davon überzeugt, dass das Landgericht Mannheim mit seiner lieblos kurzen und falschen Begründung für lange Zeit seinen Spitzenplatz in meiner Hitliste schlechter Urteile verteidigen würde. Ich erinnere mich noch genau an meine empörte Reaktion beim Lesen des Mannheimer Urteils, die dann zu einer ehrlichen Überschrift beim Schreiben geführt hatte.

Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.

Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:

"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine  - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."

Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....
       

Samstag, 4. Mai 2013

Melango.de GmbH jetzt JW Handelssysteme GmbH

Die Melango.de GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402, firmiert seit dem 22.04.2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, vertreten durch die Geschäftsführer David Jähn und Thomas Wachsmuth, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402.

Es scheint ein wenig so, als sei der alte Name Melango.de GmbH durch zahlreiche für die Melango.de GmbH ungünstige Gerichtsentscheidungen "verbrannt".

Donnerstag, 2. Mai 2013

Neuste Auslosung NSU-Prozess - herzlichen Glückwunsch an "Das ZentralOrgan Berlin"

Das Medienbüro nikorepress, Ketschagmadse/Renn GbR, Leberstrasse 42, 10829 Berlin - besser bekannt (oder auch nicht) als "Das ZentralOrgan aus Berlin" unter http://www.das-zob.de/ - hat am Nachmittag des 02.05.2013 in einer erneuten Auslosung beim OLG München um einen Sitzplatz im Strafverfahren gegen Beate Z. u. a. wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (NSU-Verfahren) Glück gehabt und wird über das Verfahren aus erster Hand berichten können. Die erneute Auslosung war notwendig geworden, weil sich bei der Verlosung am 29.04.2013 ein Los des WDR im Loskorb befunden hatte, obwohl der Journalist, der sich um den Sitzplatz beworben hatte, sein Gesuch noch vor der Verlosung zurückgezogen hatte. "Das ZentralOrgan aus Berlin" hat sich auf die Fahne geschrieben,  einer perversen Lynchjustiz und Alltagsrassismus entgegenzutreten. Auf geht´s!

Mittwoch, 1. Mai 2013

Derrick in der Waffen-SS

Horst Tappert alias Oberinspektor Stephan Derrick ist am 13. Dezember 2008 verstorben. Viereinhalb Jahre später prüft das bayerische Innenministerium nun die posthume Entziehung des ihm 1980 verliehenen Titels "Ehrenkommissar der bayerischen Polizei" wegen seiner Mitgliedschaft als Grenadier in der 14. Kompanie des SS Panzergrenadierregimentes 1, die Teil der "Leibstandarte Adolf Hitler" war. Das Regiment des damals 19-jährigen Tappert hatte sich neben anderen SS-Regimentern vor 70 Jahren an Kriegsverbrechen anläßlich der zweiten Eroberung von Charkow in der Ukraine im März 1943 beteiligt. Welche Qualität die Position Tapperts in der SS im untersten Rang eines Grenadiers hatte, ist unklar. Nach Bekanntwerden dieser Umstände hat der niederländische Fernsehsender Max die in 102 Ländern ausgestrahlte und meistverkaufte deutsche Serie der Fernsehgeschichte abgesetzt.

Dienstag, 30. April 2013

FDUDM2

Wer von der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH nach einer angeblichen Urheberrechtsverletzung schon einmal freundlich zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert wurde, bekommt in der Regel seit Anfang des Jahres Post von der FDUDM2 GmbH als untotem Doppelgänger der Digiprotect und wird ebenfalls höflich um Zahlung gebeten. Dass man dem insolventen Zombie eines gescheiterten Geschäftsmodells keine Geschenke macht, sollte klar sein. Spannend ist daher nur noch der Name des zahlungsunfähigen Wiedergängers. Was verbirgt sich hinter der Abkürzung? "Für Dumme und das mal 2" ist nicht ganz unpassend aber auch nicht sonderlich originell. "Für Deine Unterlassungserklärung die Masche 2" klingt auch etwas gezwungen. Das böse F-Wort sollte auch keine Bedeutung im Namen einer seriösen Gesellschaft haben. Wer hat noch eine Idee?

Montag, 29. April 2013

NSU-Verfahren - nach Neuverteilung der Plätze erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt


Der vormalige Inhaber einer Platzkarte im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, der freie Journalist Martin Lejeune, möchte mit seiner Verfassungsbeschwerde vom heutigen Tag nebst Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht seine bereits erlangte Rechtsposition verteidigen. Unter anderem rügt er
  • "daß der Vorsitzende Richter bei seiner Verfügung vom 19.04.2013 übersehen hat, daß den im vorigen Vergabeverfahren erfolgreichen Journalisten der Platz nicht einfach wieder weggenommen werden konnte,
  • daß der Sitzungssaal immer noch zu klein ist und damit dem Informationsrecht der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht wird und
  • daß die gewichtigen Gattungen der freien und Online-Journalisten jetzt gleichheitswidrig nicht berücksichtigt wurden."
Nachtrag: Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 zum Az.: 1 BvR 1236/13 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mangels Begründetheit nicht zur Entscheidung angenommen, weil Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt seien. Damit erledigte sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Mohr kann nach Hause gehn


Hass-Peter stöhnt und jammert leis´
er fühlt sich wie ein alter Greis

Der Übermut vergangner Tage
wird für den Adelsfreund zur Plage

Er sah den Bürger einst als Knecht
nun beugt ihn bürgerliches Recht

Und all die RVG-Gebühren
muss er im Nacken bitter spüren

Einst Held in seiner Facebook-Gruppe
löffelt allein er nun die Suppe

Er bettelt frech um Nachsicht dann
als Rentner er nicht zahlen kann

Doch wer´s bis dahin nicht begriffen
wird auch vom Adel ausgepfiffen

Man läßt ihn einfach traurig stehn
Der Mohr kann nun nach Hause gehn

Samstag, 27. April 2013

.... und jetzt auch Rummenigge?


Breno, Hoeneß und Rummenigge nur die Spitze des Eisbergs?
Nun soll auch gegen den Vorstandsvorsitzenden des FC Bayern München, Karl-Heinz Rummenigge, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung anhängig sein.

Der "Focus" berichtet, dass Kalle am 7. Februar 2013 bei der Rückkehr aus dem Emirat Katar auf dem Münchener Flughafen kontrolliert worden sei, als er beim Zoll durch den grünen Ausgang habe gehen wollen. Dabei hätten Beamte in seinem Handgepäck zwei teure Rolex-Uhren gefunden. Der "Focus" schreibt, dass Hauptzollamt Augsburg führe ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung mangels Entrichtung der Umsatzsteuer bei der Einreise aus Katar.
Mensch Kalle, Du jetzt auch?

Freitag, 26. April 2013

"Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bischöfe"


Man liest ja so vieles über die römisch-katholische Kirche, aber bei dieser Überschrift habe ich dann doch einmal genauer hingesehen. Auf den zweiten Blick war dann aber schnell klar, dass die moderne Sicherheitstechnik der Videoüberwachung noch nicht zu einer derartig flächendeckenden Überwachung geistlicher Würdenträger in Deutschland eingesetzt wird. Tatsächlich lautete die Überschrtift eines aktuellen Artikels des bloggenden Kollegen “Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe” und hat mit dem Phänomen des sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche nicht das geringste zu tun. Ich habe eben nur flüchtig gelesen, aber eine kurze Recherche im Netz zeigte schnell, dass eine derartige Überschrift nicht jeglichen realen Bezugs entbehren würde.

Denn dem sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche ist ein umfangreicher Artikel in Wikipedia gewidmet, der eine erschreckend lange Gliederung mit einer Übersicht der bekannt gewordenen Fälle nach Bistümern geordnet enthält. Geschildert werden dort Fälle aus dem Bistum Aachen, Bistum Augsburg, Erzbistum Bamberg, Erzbistum Berlin, Bistum Dresden-Meißen, Bistum Eichstätt, Bistum Erfurt, Bistum Essen, Erzbistum Freiburg, Bistum Fulda, Bistum Görlitz, Erzbistum Hamburg, Bistum Hildesheim, Erzbistum Köln, Bistum Limburg, Bistum Magdeburg, Bistum Mainz, Erzbistum München und Freising, Bistum Münster, Bistum Osnabrück, Erzbistum Paderborn, Bistum Passau, Bistum Regensburg, Bistum Rottenburg-Stuttgart, Bistum Speyer, Bistum Trier und dem Bistum Würzburg. Ferner wird eine internationale Länderliste aufgeführt.

Unweigerlich schweift mein Gedanke an die strafrechtlich sanktionierte Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB ab, aber dass die römisch-katholische Kirche mit dem Zweck gründet wurde, Straftaten zu begehen, ist wohl doch eher unwahrscheinlich.

Melango: "lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten"

Der Kläger informierte Melango darüber, dass es kein Unternehmen mit dem auf der Zahlungsaufforderung angegebenen Namen gäbe, er keinen Vertrag mit Melango eingegangen sei und es daher auch keine Zahlung von EUR 240,- geben werde. Melango bestätigte den Erhalt des klägerischen Schreibens, und fasste dessen Inhalt so zusammen, dass die Anmeldung nicht durch den Kläger getätigt wurde und somit seine Daten wahrscheinlich von Fremden verwendet wurden. Ganz loslassen mochte Melango dennoch nicht:

"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."

Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de

Donnerstag, 25. April 2013

OLG München: Losverfahren im NSU-Prozess am Vormittag des 29.04.2013


Mit Spannung darf die Auslosung der Sitzplätze für akkreditierte Medienvertreter im NSU-Verfahren am Vormittag des 29.04.2013 im Oberlandesgericht München erwartet werden. Der Münchener Notar Prof. Dr. Dieter Mayer wird die Auslosung vornehmen. Als Zeuge für das Verfahren hat sich auf Wunsch von Prof. Dr. Mayer der Bundesminister a.D. und ehemalige Oberbürgermeister der Stadt München, Herr Dr. Hans-Jochen Vogel, zur Verfügung gestellt.

Bei der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungserichts notwendig gewordenen Neuvergabe muss, wie in den Akkreditierungsbestimmungen durch das Gericht festgelegt wurde, jede der drei Mediengruppen [In- und ausländische Nachrichtenagenturen (5 reservierte Plätze), Deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland und fremdsprachige Medien (10 reservierte Plätze), Auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland (35 reservierte Plätze)] für sich ausgelost werden.

Zunächst zieht Prof. Dr. Dieter Mayer die Lose für die Untergruppen. Anschließend werden die dabei nicht gezogenen Lose in den allgemeinen Loskorb der Gruppe gegeben. Hier nehmen sie nochmals an der Verlosung der nicht gesetzten Plätze innerhalb dieser Gruppe teil. Die Ergebnisse der Auslosung werden im Rahmen einer Pressekonferenz am 29.04.2013 um 14.30 Uhr im OLG München, Nymphenburger Straße 16, im Presseraum A206 bekannt gegeben. Wegen der enorm hohen Zahlen der Akkreditierungsgesuche dauert die Auswertung der Gesuche noch an. Das Ergebnis der aktuell noch nicht abgeschlossenen Auswertung, insbesondere das Zahlenmaterial, wird ebenfalls in der Pressekonferenz mitgeteilt.

Dienstag, 23. April 2013

Uli Hoeneß und die Sparstrümpfe

Das gestörte Verhältnis zwischen Uli Hoeneß und der deutschen Strafjustiz war zuletzt im Fall Breno hier und da Thema dieses Blogs. Hoeneß hatte die Vorgehensweise der Münchner Staatsanwaltschaft gegen Brandstifter Breno für unmenschlich und wahnsinnig gehalten. Angesichts der nun bekannt gewordenen Vorwüfe der Steuerhinterziehung gegenüber Hoeneß findet Uli auch anderweitig Be.ac.ht.un.g und laut Regierungssprecher Steffen Seibert ist sogar Bundeskanzlerin Angela Merkel enttäuscht und viele Menschen in Deutschland zeigen sich überrascht. Tatsächlich gab es jedoch schon vorher klare Anzeichen dafür, dass dem Bayern-Boss der bodenständige Umgang mit Geld längst fremd geworden war. Denn dass liebevoll gestrickte Sparstrümpfe für Uli nur noch zum Mundabputzen taugen, hatte er längst unverhohlen zum Besten gegeben.

Mittwoch, 17. April 2013

Das strafbare E-Mail-Karussell - sündiger Rechtsanwalt rechtskräftig verurteilt

Die Revision von Rechtsanwalt Bernhard S. aus München gegen das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 03. April 2013 verworfen. Der Münchner Kollege ist damit rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von EUR 12.000,- zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.

Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.

Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.

Abmahnung Burberry-Check

Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited, Horseferry House, Horseferry Road, London SW1P 2AW, Großbritannien, wird von der Kanzlei Hengeler Mueller aus Düsseldorf mittels Abmahnung gerügt. Nachahmungen der weltweit berühmten Bezeichnung „Burberry“, dem Logo eines reitenden Ritters mit Lanze („Equestrian Knight“) und dem typischen Karomuster „Burberry-Check“ möchten die Kollegen auf diesem Wege unterbinden.

Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.

Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.