Mit
Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem
willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem
lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch
zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die
Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich
nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.
Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene
Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.
Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem.
§ 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.
Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.
Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§
1004,
823 BGB,
Art. 1 und
2 GG, §§
22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.
Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.
Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf
Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von
Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.
Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.
Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §
§ 1004,
823 BGB,
Art. 1 und
2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.