Donnerstag, 24. Dezember 2020
Ich wünsche ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Montag, 21. Dezember 2020
OLG Schleswig: zu doof für PKH
Der Bundesgerichtshof meinte dagegen in seinem Beschluss zum Az.: IVb ZB 47/85, dass das unvollständige Ausfüllen eines PKH-Vordrucks folgenlos bleiben soll, wenn die Lücken im Vordruck durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese übersichtlich und klar seien. Ob die Anlagen im Falle der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übersichtlich und klar waren, kann ich nicht beurteilen, da diese dem Gegner vom Gericht üblicherweise nicht übersandt werden.
In jedem Fall ist der Antragstellerin durch ihre nachlässige Art die Chance auf ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,- durch die Lappen gegangen, da ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsanwalt zur Verfügung stand, um die zunächst vor dem Amtsgericht wirksam erhobene Widerklage vor dem Landgericht weiter zu führen. Von der drohenden Last eines hohen Schmerzensgeldes ist unser Mandant wegen der Schlampigkeit der Antragstellerin daher auf Dauer befreit.
Montag, 7. Dezember 2020
Turboquerulantin: mal wieder 1.000,- Euro Ordnungsgeld
Mittwoch, 25. November 2020
Staatstrauer zum Tode von Diego Maradona
Mittwoch, 11. November 2020
Eintracht Braunschweig: Stadionkriminalität
Strafbefehl
Montag, 9. November 2020
Der besondere Messermord
Ungewöhnlich am erwähnten Artikel fand ich allerdings den Umstand, dass nun auch Touristen in Deutschland zur falschen Zeit am falschen Ort zu Messer-Opfern werden können, selbst wenn es sich nicht um eine Großveranstaltung wie ein Weihnachtsmarkt oder ein Musikfestival handelt. Schließlich bin ich auch ab und zu als Tourist unterwegs und dazu noch im Alter der beiden Opfer. Der Artikel und der Touristen-Mord sind bei mir allerdings in Vergessenheit geraten, denn es gab wieder neue Messerangriffe in Deutschland, die meine Aufmerksamkeit in Anspruch nahmen. Auch waren die jüngsten Enthauptungen in Frankreich und der Anschlag in Österreich wesentlich spektakulärer. Umso überraschter war ich dann, als ich heute zufällig auf die via Facebook publizierte Traueranzeige bezüglich des in Dresden ermordeten Touristen aus Krefeld stieß, die mir den Blick auf das Motiv des Dresdner Messer-Mörders eröffnete. Tatsächlich war der sogenannte Touristen-Mord nämlich ein Schwulen-Mord. Schon Ende Oktober hat unter anderem die Rheinische-Post (RP) über das homosexuellenfeindliche Motiv von Abdullah Al Haj Hasan berichtet.
Damit dürfte der sogenannte "Touristen-Mord" der "erste Mordanschlag auf Homosexuelle in Deutschland durch einen islamistischen Gewalttäter" sein. Nun kann ich mein lückenhaftes Wissen um diesen Fall nicht verallgemeinern, allerdings glaube ich, dass mir aufgefallen wäre, wenn anlässlich der Dresdner Messer-Attacke über das Hissen der Regenbogenflagge auf öffentlichen Gebäuden oder über eine Geste der öffentlichen Solidarität mit homosexuellen Menschen durch unsere Kanzlerin berichtet worden wäre. Auf den Umstand, dass die FDP-Bundestagsabgeordneten Thomas Sattelberger, Christian Lindner und Jens Brandenburg einen offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel geschrieben hatten, wonach der Lebenspartner des Ermordeten und seinen Angehörigen nicht das Schweigen aus dem Bundeskanzleramt, sondern die volle Solidarität unserer freiheitlichen Gesellschaft und die höchste staatliche Anteilnahme verdienen, war in diesem Zusammenhang vom LGBTI-Onlinemedium queer.de hingewiesen worden. Dass diesem besonderen Mord in der Öffentlichkeit keine entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet wird, ist ist ein schweres Versäumnis, dass es auszugleichen gilt, denn noch leben wir nicht in dem besten Deutschland, das es jemals gegeben hat.
Mittwoch, 28. Oktober 2020
Das fachärztlich psychiatrische Gutachten im Zivilprozess
Ein universitäres Projekt der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld war im Rahmen einer Anmerkung zu einem einschlägigen Gerichtsbeschluss der nachvollziehbaren Ansicht, dass eine psychiatrische Begutachtung trotz des Umstands, dass ein Gericht zwar nicht auf die in §§ 355 ff. ZPO vorgesehenen Beweismittel beschränkt ist, sondern sich aller verfügbaren Erkenntnisquellen bedienen kann, nur dann angeordnet werden darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit der in Rede stehenden Partei bestehen. Wegen des zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatzes dürfe ein Gericht aber nie von sich aus Beweis durch eine sachverständige Begutachtung erheben und dafür schon gar nicht einen bestimmten Gutachter benennen.
Die Begründung des Forschungsprojekts "Watch the Court" für diese Auffassung leuchtet ein: "Wenn ein Gericht die psychiatrische Begutachtung einer Person anordnet, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, ist allein schon diese Anordnung für jene Person in hohem Maße belastend: Allein schon die Äußerung des Verdachts einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bedeutet für die betroffene Person eine schwere Demütigung." Im Falle einer willkürlichen Anordnung der Untersuchung der Prozessfähigkeit einer Partei sieht das Projekt um Professor Dr. Martin Schwab daher auch die Möglichkeit eines Antrags auf Befangenheit gegen die Richter, weil bei vernünftiger Betrachtung das Vorgehen des Gerichts die Befürchtung beim Betroffenen erwecken dürfte, die Richter stünden der betroffenen Partei nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Freitag, 16. Oktober 2020
Turboquerulantin: 1.500,- Euro Ordnungsgeld
Mittwoch, 14. Oktober 2020
praktizierender Moslem unerwünscht
Wenn es denn so wäre, wie unter anderem die Märkische Allgemeine Zeitung ausführt, würde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ohne Zweifel zur Anwendung kommen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dementsprechend wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG die Benachteiligung eines Moslems wegen seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsausbildung unzulässig.
Um den Fall besser beurteilen zu können, ist es allerdings wichtig, zumindest das ablehnende Schreiben der Straßenbaufirma aus dem Landkreis Spree-Neiße im Wortlaut zu lesen und zu verstehen:
Sehr geehrter Herr XYZ,
vielen Dank für ihre Bewerbung und das gestern geführte Gespräch in unserem Hause.
Leider muß ich Ihnen jedoch mitteilen, daß wir Ihnen hier kein Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen werden.
Dies möchte ich Ihnen aber gern noch begründen:
- Wir haben bisher 7 Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz als Tief-/Straßenbauer. Wir vergeben jedoch nur maximal 2 Ausbildungsplätze. Unter den sieben Bewerbungen sind andere, besser geeignete Kanditaten vorhanden.
- Desweiteren ist die Mitarbeit in unserem Unternehmen als praktizierender Moslem unerwünscht. Der Islam ist in meinen Augen nicht mit der Verfassung der BRD in Einklang zu bringen. Nach meinen Erfahrungen ist dies eine für mich und meine Umgebung nicht wünschenswerte Gesellschaftsform und ich lehne die Auffassungen des Islam gegenüber Frauen und anders denkenden Menschen als zu tiefst diskrimminierend ab.
Ich wünsche Ihnen dennnoch für die Zukunft Alles Gute und hoffe, daß Sie den Weg in ihre Heimat finden und dort nach ihren Grundsätzen leben können, ..."
Damit dürfte zwar klar sein, dass die Mitarbeit praktizierender Moslems in dieser Firma grundsätzlich unerwünscht ist, in vorliegendem Fall für die Absage jedoch der Umstand entscheidend war, dass die beiden Ausbildungsplätze an besser geeignete Kandidaten vergeben wurden. Dass sich die schlechtere Eignung des muslimischen Bewerbers aus seiner Religionszugehörigkeit ergab, ist reine Spekulation und lässt sich dem Ablehnungsschreiben nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die gewählte Formulierung "Desweiteren" deutet darauf hin, dass über die schlechtere Eignung des Kandidaten hinaus und davon unabhängig schon im Allgemeinen die Mitarbeit von praktizierenden Moslems unerwünscht ist. Im Übrigen wurde auch die denkbare Formulierung "Desweiteren ist Ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen ..." gerade nicht gewählt.
Auf die Religionszugehörigkeit stützt sich die Ablehnung damit ausdrücklich nicht, auch wenn man vermuten kann, dass dem abgelehnten Bewerber selbst bei bester Qualifikation der Ausbildungsplatz nicht gewährt worden wäre. Ob deshalb das Bedürfnis des Geschäftsführers des Unternehmens, seine Meinung über den Islam in das Ablehnungsschreiben zusätzlich einfließen zu lassen, vor Gericht noch zum Verhängnis werden wird, bleibt daher abzuwarten.
Samstag, 3. Oktober 2020
Tag der Deutschen Einheit
Mittwoch, 30. September 2020
Amtsgericht Hannover: Turboquerulantin darf Turboquerulantin genannt werden
Irgendwann war es selbst mir als seriösem und stets sachlichen Vertreter meines Berufsstands zu viel. Ich konnte den monotonen Singsang der Turboquerulantin in ihren selbstgebastelten Schriftsätzen, ich dürfe sie nicht Turboquerulantin nennen und müsse diesbezüglich alle Artikel in meinem Blog löschen, nicht mehr ertragen. Als dann sogar per E-Mail die Forderung von ihr an mich herangetragen wurde, ich müsse das Betiteln als Turboquerulantin unterlassen und sämtliche Bilder und Karikaturen von meinen Seiten https://fachanwalt-fuer-it-recht-blogspot.com und https://www.facebook.com/garage.hannover unverzüglich löschen, war selbst meine nahezu unerschöpfliche Geduld am Ende.
Der entschlossene Hilferuf ans Amtsgericht Hannover in Form einer negativen Feststellungsklage wurde erhört und nun durfte auch das Amtsgericht Hannover endlich einmal vom hauchzarten Hirnschmalz der niedersächsischen Weltrekordlerin naschen. Die Feststellungen des hannoverschen Gerichts im Urteil vom 15.07.2020 zum Az.: 537 C 1796/20 sind eindeutig und auch für den juristischen Laien unmissverständlich klar formuliert. "Den satirischen Berichten und den Karikaturen des Klägers liegt der erforderliche Tatsachenkern zu Grunde, da es sich um Erfahrungen mit der Beklagten aus seiner anwaltlichen Tätigkeit handelt. Seine Bewertung der Beklagten als Turboquerulantin, seine satirischen Berichte und Illustrationen stehen mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Einklang."
Um unserem Türbchen auch den Zahn zu ziehen, dass deren Bezeichnung als Turboquerulantin "Cybermobbing, Hetze und Beleidigung" sei, wurde das Amtsgericht Hannover überdeutlich: "Die Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger als Turboquerulantin sowie dessen Berichte und Illustrationen erfüllen weder Straftatbestände noch verletzen sie das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. In dem Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kann in den Berichten, Illustrationen und der Bezeichnung als Turboquerulantin seitens des Klägers keine Ehrverletzung der Beklagten gesehen werden." Kann man die Rechtslage zutreffender wiedergeben, als es das Amtsgericht Hannover getan hat?
Die Antwort lautet natürlich "Nein", denn das Gericht führt überdies in höchst überzeugender Weise aus, weshalb die Turboquerulantin eine Turboquerulantin ist: "Jegliche gedankliche Auseinandersetzung, dass die satirischen Berichte, die Karikaturen und der Begriff "Turboquerulantin" ihre Ursache in dem eigenen Verhalten der Beklagten haben, findet nicht statt. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger sogar für ihre eigenen gesundheitlichen Probleme verantwortlich macht und von einer "organisierten Bande" spricht, spiegelt das Ausmaß der kognitiven Beeinträchtigung der Beklagten wieder. Zudem sind Querulanten für die betroffenen Personen - hier dem Kläger - nicht nur anstrengend, sondern auch zeitraubend."
Damit hat nun das Amtsgericht Hannover als erstes Gericht in Deutschland mit unerschütterlicher Deutlichkeit und zudem unumstößlicher Rechtskraft amtlich festgestellt, dass es sich bei der dauermobbenden Gesetzesbrecherin aus Niedersachsen tatsächlich um eine Querulantin handelt, die angesichts des Ausmaßes ihres rechtswidrigen Handelns und ihrer grenzenlosen Uneinsichtigkeit eine Person ist, die den Titel "Turboquerulantin" ohne Wenn und Aber verdient und von mir deshalb auch genau so bezeichnet werden darf.
Montag, 28. September 2020
Drogentests für hannoversche Ratsmitglieder
Mit einem bemerkenswerten Dringlichkeitsantrag hat der parteilose Ratsherr Tobias Braune den Rat der Stadt Hannover in Bedrängnis gebracht. Er hatte als Antrag Nr. 2198/2020 die Ratssitzung aufgefordert, ab Oktober 2020 einen monatlichen Drogentest für alle Ratsherren und Ratsdamen anzubieten und ab 2021 einen Pflichttest pro Quartal für hannoversche Politiker einzuführen. Zur Begründung führte er aus, dass der Rat der Landeshauptstadt Hannover allein 2020 ein Budget von ca. 2.200.000.000,- Euro und einem Nachtragskredit von ca. 800.000.000,- Euro zur Verfügung habe und damit eine hohe Verantwortung trage.
Um sicherzustellen, dass die Bürgervertreter stets bei klarem Verstand Entscheidungen für eine zukunftsfähige Stadt träfen, sei ein obligatorischer Test auf die besinnungseinschränkenden Drogen Alkohol, THC, Opiate und Cristal Meth hilfreich. Auch ein Busfahrer müsse alle 2 Jahre zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und Leistungssportler würden mehrfach im Jahr auf illegale Substanzen geprüft, ohne auch nur annähernd eine ähnlich hohe Verantwortung zu tragen, wie die hannoverschen Ratspolitiker.
Wer sich daran erinnert, dass schon im Jahre 2000 von SAT.1-Reportern in 22 Toiletten des Reichstags und des Berliner Abgeordnetenhauses Spuren von Kokain gefunden worden waren, die anschließend in Nürnberg vom Institut für biomedizinische und pharmazeutische Forschung verlässlich untersucht worden sind, wird sicherlich auch in Erinnerung haben, dass diese Entdeckung keinerlei Konsequenzen hatte. Auch der Fund von Crystal Meth beim ehemaligen Bundestagsabgeordneten Volker Beck im Jahre 2016 führte lediglich zu einer Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 7.000,- Euro.
Selbstverständlich hat auch der Dringlichkeitsantrag von Tobias Braune keinerlei Aussicht auf Erfolg, denn insbesondere in der Politik verhält sich die Neigung zur Selbstkontrolle reziprok zu den Missbrauchsmöglichkeiten, welche die Privilegierung als politscher Abgeordneter mit sich bringt. Immerhin erfreulich, von einem Mandatsträger zu hören, der sich entsprechend seiner Verpflichtung, als Ratsherr seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, noch traut, bei seinen Mitparlamentariern unbeliebte Forderungen zu erheben.
Donnerstag, 24. September 2020
schwule Sau
Mittwoch, 23. September 2020
Spitzenjurist
Montag, 21. September 2020
Querulanten-Gebühr
Mittwoch, 16. September 2020
Turboquerulantin - Schurkentag
Ein didaktisch wertvoll aufbereiteter Beschluss mit dem harmonisch eingefügten Wappen Nordrhein-Westfalens würdigte an diesem besonderen Tag das Wirken der Turboquerulantin auf der Internetplattform Twitter, auf welcher sie mit gewohnt sicherer Hand gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem vorangegangenen Beschluss vom 19.02.2020 mittels fortgesetzter Veröffentlichung der Unterschrift des ihr unliebsamen Comte de Montfort verstieß. Wie üblich warf unser kleinkrimineller Sausewind zur Garnierung des wirren Treibens in seiner gerichtlichen Stellungnahme mit den ihm vertrauten Begriffen "Prozessbetrug", "Betrugsdelikte", "Strafanträge" und "Bandenkriminalität" um sich.
Das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- ist natürlich nur ein äußerst gering bemessener Anerkennungsbetrag für einen vorsätzlichen Verstoß, der auch in der Querulantenszene mehr Beachtung verdient hätte. Innovativ war sicherlich der Vorwurf der Turboquerulantin, dass das Landgericht Hagen im Beschluss vom 19.02.2020 nicht nach Recht und Ordnung gehandelt habe und sich der Mittäterschaft bei den schweren Straftaten ihres blaublütigen Gegners schuldig gemacht hätte. Natürlich darf auch der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen das erkennende Gericht nicht fehlen und es ist daher zu erwarten, dass unser Türbchen auch in dieser Sache noch lange nicht klein beigeben wird.