Nach § 132a StGB ist der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar. Wer also unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt oder die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, muss mit einer Geldstrafe oder gar einem Freiheitsentzug rechnen.
Deutsche Adelstitel sind von der Vorschrift des § 132a StGB natürlich nicht erfasst, denn bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft und Adelsprädikate sind seitdem nur noch Teil des Nachnamens. Deshalb ist es strafrechtlich völlig unbedenklich, wenn sich jemand Fürstin von Thurn und Taxis, Fürst zu Schaumburg-Lippe oder Graf von Hoya nennt, denn Fürstinnen, Fürsten und Grafen sowie andere Adelsbezeichnungen gibt es wegen der Abschaffung des Adels in Deutschland schon lange nicht mehr und wer möchte, darf sich natürlich einen adeligen Fantasienamen zulegen, ohne sich strafbar zu machen.
Ganz anders sieht das für Hochstapler aus, die sich nicht nur ungestraft in der Märchenwelt von Prinzen und Grafen tummeln möchten, sondern die Führung akademischer Titel im Auge haben. Anders als die Spaßbezeichnung "Fürst" kann nämlich die Verwendung der Abkürzung "Dr." oder "Dipl." mit Zusatz vor dem Namen als ein Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen eines bestehenden akademischen Grades verstanden werden.
Allerdings erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung den Tatbestand des § 132a StGB. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Geschützt wird nämlich die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnte, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt. Zwar kann durch die Vorspiegelung eines akademischen Grades der Eindruck größerer Sachkunde, höherer Bonität oder allgemein höherer Seriosität erweckt, werden, allerdings muss mindestens der Zweck, dadurch eine erhöhte Stellung des Verwenders vorzutäuschen, gegeben sein.
Wer daher die aktuell im Internet kursierende Urkunde über die bestandene Diplom-Prüfung mit dem verliehenen akademischen Grad Dipl.-Vir. als Diplom-Virologe nutzt, dürfte sich angesichts des Inhalts genau dieser Urkunde nicht strafbar machen, da es den akademischen Grad Dipl.-Vir. in Deutschland nicht gibt und der Inhalt der Urkunde klar ersehen lässt, dass keine besondere Sachkunde vorgetäuscht werden soll, sondern ganz im Gegenteil nur ein ironischer Hinweis auf den durch die Corona-Krise ausgelösten Virologen-Hype erfolgt.
Donnerstag, 2. April 2020
Dienstag, 31. März 2020
Brief in der Coronakrise an Bundeskanzlerin Merkel zur Systemrelevanz der Anwaltschaft
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, schreibt einen Brief an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und bittet sie um Solidarität mit der Anwaltschaft, damit diese auch nach der Krise für Bürgerinnen und Bürger den Zugang zum Recht weiter gewährleisten kann.
Auch die Anwaltschaft müsse als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden und dürfe in der Coronakrise nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer.
Dies sei aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen könne oder die Anwaltschaft gar von vornherein ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen werde.
Auch die Anwaltschaft müsse als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden und dürfe in der Coronakrise nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer.
Dies sei aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen könne oder die Anwaltschaft gar von vornherein ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen werde.
Montag, 30. März 2020
Coronapostfach des OLG Celle
Gerade bekomme ich über mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach - nach nur einer Fehlermeldung beim Einloggen - die Nachricht, dass das OLG Celle ein Postfach eingerichtet hat, in dem Anregungen, Hinweise, aber auch Beschwerden und Sachfragen, die im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen, entgegengenommen und möglichst zeitnah beantwortet werden. Hierdurch soll ein Austausch auch zwischen den verschiedenen Organen der Justiz ermöglicht werden. Zu erreichen sei das Postfach über OLGCE-Poststelle-Corona@justiz.niedersachsen.de.
Schaden kann es wohl nicht und die Einrichtung eines neuen Postfachs ist in wenigen Minuten gemacht. Trotzdem wundere ich mich über die Schaffung eines besonderen Postfachs beim Oberlandesgericht Celle und frage mich, wie der Bedarf für eine solche Maßnahme ermittelt wurde. Denn die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit und ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet allein das zuständige Gericht, so das niedersächsische Justizministerium und es weist darauf hin, dass Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen weiterhin Gültigkeit haben und zu befolgen sind. Würden Verhandlung abgesagt oder Fristen verlängert, so informiere das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. Insoweit scheint ein besonderes Coronapostfach durchaus entbehrlich.
Schaden kann es wohl nicht und die Einrichtung eines neuen Postfachs ist in wenigen Minuten gemacht. Trotzdem wundere ich mich über die Schaffung eines besonderen Postfachs beim Oberlandesgericht Celle und frage mich, wie der Bedarf für eine solche Maßnahme ermittelt wurde. Denn die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit und ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet allein das zuständige Gericht, so das niedersächsische Justizministerium und es weist darauf hin, dass Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen weiterhin Gültigkeit haben und zu befolgen sind. Würden Verhandlung abgesagt oder Fristen verlängert, so informiere das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. Insoweit scheint ein besonderes Coronapostfach durchaus entbehrlich.
Sonntag, 29. März 2020
Selbstmord
Der hesssische Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hat am gestrigen Samstag Selbstmord begangen. Es handelte sich um einen sogenannten Schienensuizid auf den Bahngleisen der ICE-Strecke Köln-Frankfurt in der Gemarkung Hochheim/Massenheim. Schäfer war 54 Jahre alt, hatte auch Jura studiert und war Rechtsanwalt. Im Gegensatz zu meinem begrenzten beruflichen Wirken konnte er allerdings auf eine beeindruckende politische Karriere in der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zurückblicken und war seit dem Jahre 2010 Finanzminister mit guter Aussicht, einmal hessischer Ministerpräsident zu werden.
Durch seinen Suizid lässt er eine Frau, zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren sowie ein Bundesland in einer der schwersten Krisen der Nachkriegszeit zurück, so dass die Frage gestellt wird, was ihn dazu getrieben hat, sich vor einen Eisenbahnzug zu werfen und wie ein solcher Selbstmord einzuordnen ist.
Im Mittelalter wurde die Selbsttötung noch als Verbrechen geahndet, weil der Selbstmörder in das Recht Gottes eingegriffen habe. Deshalb konnte ihm kein Begräbnis in geweihter Erde gewährt werden. Die christliche Kirche strafte den Selbstmörder, indem sie ihre Teilnahme durch Glockenläuten und Gesang am Begräbnis verweigerte. Der kirchliche Einfluss bestimmte auch den Begräbnisort. Die Kirche verwehrte ein Begräbnis in geweihter Erde, der weltliche Richter gebot das Verscharren unter dem Galgen oder ein Eselsbegräbnis. Als gefährliche Wiedergänger wurden Selbstmörder auch auf Kreuzwegen mit einem Pfahl durch den Leib vergraben.
Die "Wissenschaftliche-praktische Beurtheilung des Selbstmordes nach allen seinen Beziehungen als Lebensspiegel für unsere Zeit" von Ferdinand Friedrich Zyro aus dem Jahre 1837 kommt immerhin noch zu folgendem Schluss:
"Es sträubt sich aber nicht minder auch das menschliche, und noch viel mehr das christliche Gefühl und Bewußtsein dagegen; denn, wer sich mordet, hat an der Menschlichkeit selbst sich vergriffen, und seine Bestimmung als Mensch und Christ nicht erfüllt. Es ist ein Hohn der Menschlichkeit, der im Selbstmord liegt, freilich ein solcher, den wir nicht verdammen, nur bedauern können, aber immerhin ein Hohn. Der Selbstmörder zertritt seine Krone, die er empfangen aus der Hand des Schöpfers, und vernichtet empörerisch seinen Adelsbrief. Daher das Entsetzen, das durch nichts beseitigt werden kann - es ist ein horror naturalis. Ein feierliches Leichenbegräbnis steht mit diesem Entsetzen im Widerspruch, und kann nie erbaulich, immer nur niederschlagend, ja vernichtend sein. Wäre es dieses nicht, so läge eine mehr oder minder offene Billigung des Selbstmordes darin."
Selbstverständlich wird es aktuell trotz der Parteizugehörigkeit Schäfers kaum jemand wagen, Kritik am Suizid des verstorbenen Finanzministers zu äußern, insbesondere deshalb, weil er sich gegen die Vorwürfe eines Fehlverhaltens weder verteidigen noch Besserung geloben kann. Es muss allerdings erlaubt sein, jemanden als Fehlbesetzung in einem Ministeramt zu bezeichnen, der sich seiner politischen und menschlichen Verantwortung durch Selbsttötung gerade in dem Moment entzogen hat, als Kompetenz und ein hohes Durchhaltevermögen gefordert waren, um durch die professionelle Steuerung des Finanzministeriums der Wirtschaft und Bevölkerung Hessens ein Debakel zu ersparen. Nicht umsonst sagt ein Sprichwort: "Erst in der Krise beweist sich der Charakter."
Im politischen Leben macht es allerdings kaum Sinn, die unabänderliche Vergangenheit zu bewerten, da die Gegenwart Handlungen erfordert, welche die Gestaltung der zukünftigen Politik nicht behindern. Der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier würdigte Dr. Thomas Schäfer daher als einen Mann, der sich höchste Verdienste erworben habe und mit dem das Land eine herausragende Persönlichkeit verliere. Auch verneige er sich "in allerhöchstem Respekt und in tiefer Dankbarkeit."
Durch seinen Suizid lässt er eine Frau, zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren sowie ein Bundesland in einer der schwersten Krisen der Nachkriegszeit zurück, so dass die Frage gestellt wird, was ihn dazu getrieben hat, sich vor einen Eisenbahnzug zu werfen und wie ein solcher Selbstmord einzuordnen ist.
Im Mittelalter wurde die Selbsttötung noch als Verbrechen geahndet, weil der Selbstmörder in das Recht Gottes eingegriffen habe. Deshalb konnte ihm kein Begräbnis in geweihter Erde gewährt werden. Die christliche Kirche strafte den Selbstmörder, indem sie ihre Teilnahme durch Glockenläuten und Gesang am Begräbnis verweigerte. Der kirchliche Einfluss bestimmte auch den Begräbnisort. Die Kirche verwehrte ein Begräbnis in geweihter Erde, der weltliche Richter gebot das Verscharren unter dem Galgen oder ein Eselsbegräbnis. Als gefährliche Wiedergänger wurden Selbstmörder auch auf Kreuzwegen mit einem Pfahl durch den Leib vergraben.
Die "Wissenschaftliche-praktische Beurtheilung des Selbstmordes nach allen seinen Beziehungen als Lebensspiegel für unsere Zeit" von Ferdinand Friedrich Zyro aus dem Jahre 1837 kommt immerhin noch zu folgendem Schluss:
"Es sträubt sich aber nicht minder auch das menschliche, und noch viel mehr das christliche Gefühl und Bewußtsein dagegen; denn, wer sich mordet, hat an der Menschlichkeit selbst sich vergriffen, und seine Bestimmung als Mensch und Christ nicht erfüllt. Es ist ein Hohn der Menschlichkeit, der im Selbstmord liegt, freilich ein solcher, den wir nicht verdammen, nur bedauern können, aber immerhin ein Hohn. Der Selbstmörder zertritt seine Krone, die er empfangen aus der Hand des Schöpfers, und vernichtet empörerisch seinen Adelsbrief. Daher das Entsetzen, das durch nichts beseitigt werden kann - es ist ein horror naturalis. Ein feierliches Leichenbegräbnis steht mit diesem Entsetzen im Widerspruch, und kann nie erbaulich, immer nur niederschlagend, ja vernichtend sein. Wäre es dieses nicht, so läge eine mehr oder minder offene Billigung des Selbstmordes darin."
Selbstverständlich wird es aktuell trotz der Parteizugehörigkeit Schäfers kaum jemand wagen, Kritik am Suizid des verstorbenen Finanzministers zu äußern, insbesondere deshalb, weil er sich gegen die Vorwürfe eines Fehlverhaltens weder verteidigen noch Besserung geloben kann. Es muss allerdings erlaubt sein, jemanden als Fehlbesetzung in einem Ministeramt zu bezeichnen, der sich seiner politischen und menschlichen Verantwortung durch Selbsttötung gerade in dem Moment entzogen hat, als Kompetenz und ein hohes Durchhaltevermögen gefordert waren, um durch die professionelle Steuerung des Finanzministeriums der Wirtschaft und Bevölkerung Hessens ein Debakel zu ersparen. Nicht umsonst sagt ein Sprichwort: "Erst in der Krise beweist sich der Charakter."
Im politischen Leben macht es allerdings kaum Sinn, die unabänderliche Vergangenheit zu bewerten, da die Gegenwart Handlungen erfordert, welche die Gestaltung der zukünftigen Politik nicht behindern. Der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier würdigte Dr. Thomas Schäfer daher als einen Mann, der sich höchste Verdienste erworben habe und mit dem das Land eine herausragende Persönlichkeit verliere. Auch verneige er sich "in allerhöchstem Respekt und in tiefer Dankbarkeit."
Freitag, 27. März 2020
Turboquerulantin stärker als Corona
Unbeeindruckt von den Schwächlingen in Politik, Wirtschaft und Justiz setzt die Turboquerulantin auch in der Corona-Krise ihren Feldzug für Wahrheit und Gerechtigkeit fort. Mit unerschütterlicher Zuversicht walzt unser gegen Gerichte und andere Seuchen immuner Richterschreck die in der Pandemie strauchelnden Feinde nieder.
Wieder einmal hat es einen französischen Adeligen erwischt, der seine Herkunft nicht verleugnen möchte und ausdauernd um das Recht kämpft, nicht stets aufs neue von seiner unermüdlichen Widersacherin beleidigt zu werden. Nun ist dem Comte de Montfort in seinem Kampf um das Ansehen der französischen Adels-Dynastie das Amtsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 zu Hilfe geeilt und hat der Turboquerulantin verboten, über Twitter die Behauptung zu veröffentlichen, der Spross aus hohem Hause tätige Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung, obwohl er dies gar nicht getan hat.
Angeblich hat der pandemieresistente Justizpanzer aber schon Beweismittel für seine ungeheuerlichen Behauptungen an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben und das angeblich strafbare Verhalten des blaublütigen Grafen ohne zu zögern angezeigt. Weil die in Rede stehenden Beweismittel wahrscheinlich gerade von der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden, hat es die Turboquerulantin zunächst unterlassen, sich in Gelsenkrichen adäquat zu verteidigen. Wir sind daher ganz gespannt, ob unserem Türbchen in Kürze der Turnaround gelingt oder ob der wackere Graf mit Residenz in Hagen eine neue Kerbe in seinen schon beeindruckend geriffelten Knüppel schnitzen kann.
Wieder einmal hat es einen französischen Adeligen erwischt, der seine Herkunft nicht verleugnen möchte und ausdauernd um das Recht kämpft, nicht stets aufs neue von seiner unermüdlichen Widersacherin beleidigt zu werden. Nun ist dem Comte de Montfort in seinem Kampf um das Ansehen der französischen Adels-Dynastie das Amtsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 zu Hilfe geeilt und hat der Turboquerulantin verboten, über Twitter die Behauptung zu veröffentlichen, der Spross aus hohem Hause tätige Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung, obwohl er dies gar nicht getan hat.
Angeblich hat der pandemieresistente Justizpanzer aber schon Beweismittel für seine ungeheuerlichen Behauptungen an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben und das angeblich strafbare Verhalten des blaublütigen Grafen ohne zu zögern angezeigt. Weil die in Rede stehenden Beweismittel wahrscheinlich gerade von der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden, hat es die Turboquerulantin zunächst unterlassen, sich in Gelsenkrichen adäquat zu verteidigen. Wir sind daher ganz gespannt, ob unserem Türbchen in Kürze der Turnaround gelingt oder ob der wackere Graf mit Residenz in Hagen eine neue Kerbe in seinen schon beeindruckend geriffelten Knüppel schnitzen kann.
Donnerstag, 26. März 2020
adidas - Glücksfall für die Anwaltschaft
Gegenüber der BILD-Zeitung soll eine Unternehmenssprecherin von adidas erklärt haben: "Es ist richtig, dass adidas, wie viele andere Unternehmen auch, vorsorglich Mietzahlungen temporär aussetzt wo unsere Läden geschlossen sind. Wir sind dazu mit den betreffenden Vermietern in engem Austausch." Der Entschluss gelte für Geschäfte in Europa und allen Ländern, in denen die adidas-shops wegen der Corona-Krise geschlossen bleiben müssen.
Leicht verdientes Geld für von der Corona-Krise gebeutelte Rechtsanwälte, die von den Vermietern der von adidas angemieteten Läden beauftragt werden, die verspäteten Mietzahlungen zunächst außergerichtlich einzufordern. Sollte adidas nach anwaltlicher Aufforderung die nicht gezahlte Miete weiter schuldig bleiben, dürfte weiteren Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nichts entgegenstehen. Gültige Mietverträge gelten trotz Corona-Krise.
Im Geschäftsjahr 2019 steigerte sich der adidas-Gewinn aus fortgeführten Geschäftsbereichen um 12 % auf 1,918 Milliarden EUR. Damit dürften trotz Corona-Krise genug liquide Mittel bei dem börsennotierten Unternehmen vorhanden sein, um den Vermietern der Läden rückständige Mieten und anfallende Rechtsanwaltskosten erstatten zu können. Ein starkes Signal zu richtigen Zeit am einbrechenden Markt für Rechtsdienstleistungen
Leicht verdientes Geld für von der Corona-Krise gebeutelte Rechtsanwälte, die von den Vermietern der von adidas angemieteten Läden beauftragt werden, die verspäteten Mietzahlungen zunächst außergerichtlich einzufordern. Sollte adidas nach anwaltlicher Aufforderung die nicht gezahlte Miete weiter schuldig bleiben, dürfte weiteren Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nichts entgegenstehen. Gültige Mietverträge gelten trotz Corona-Krise.
Im Geschäftsjahr 2019 steigerte sich der adidas-Gewinn aus fortgeführten Geschäftsbereichen um 12 % auf 1,918 Milliarden EUR. Damit dürften trotz Corona-Krise genug liquide Mittel bei dem börsennotierten Unternehmen vorhanden sein, um den Vermietern der Läden rückständige Mieten und anfallende Rechtsanwaltskosten erstatten zu können. Ein starkes Signal zu richtigen Zeit am einbrechenden Markt für Rechtsdienstleistungen
Freitag, 20. März 2020
AUSGANGSSPERRE
Auch der Coronavirus-Ausbruch kommt nicht ohne Juristen aus. Aktuell werden in den Parlamenten des Bundes und der Länder die Rechtsgrundlagen diskutiert, um bundesweit oder landesweit eine Ausgangssperre verhängen zu können.
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass das Infektionsschutzgesetz keine Möglichkeit vorsieht, außerhalb von Verdachtslagen oder Erkrankungen eine Quarantäne oder gar Ausgangssperre zu verhängen, da damit immer die durch Artikel 11 Grundgesetz garantierte Freizügigkeit betroffen ist. Wen das Thema Ausgangssperre und Coronavirus interessiert, sollte sich den Aufsatz von Anika Klafki durchlesen, der für den herkömmlichen Gebrauch insoweit alle Fragen beantwortet.
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass das Infektionsschutzgesetz keine Möglichkeit vorsieht, außerhalb von Verdachtslagen oder Erkrankungen eine Quarantäne oder gar Ausgangssperre zu verhängen, da damit immer die durch Artikel 11 Grundgesetz garantierte Freizügigkeit betroffen ist. Wen das Thema Ausgangssperre und Coronavirus interessiert, sollte sich den Aufsatz von Anika Klafki durchlesen, der für den herkömmlichen Gebrauch insoweit alle Fragen beantwortet.
Donnerstag, 19. März 2020
beA - ungültige Empfänger
Wer als Rechtsanwalt mit Abneigung gegen sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus den Gang zur Post vermeiden wollte und daher nun doch endlich auf das beA zurückgreifen wollte, konnte in den letzten Tagen nicht nur von der Fehlermeldung "Server nicht erreichbar" ausgebremst werden, sondern auch von dem [Fehler: 03-022], der auf ungültige Empfänger verweist. Weder aus der eigenen Favoritenliste noch über den Button "Empfänger hinzufügen" konnte an das Amtsgericht Hannover ein Schriftsatz versendet werden.
Das ist natürlich insbesondere dann schade, wenn man nach 5 oder 6 vergeblichen Versuchen endlich den Server erreicht hat und dann quasi auf der Zielgeraden gestoppt wird. Mittlerweile lasse ich mich von solchen Meldungen aber nicht mehr aus der Ruhe bringen, denn mein beA lügt mich regelmäßig an. Als häufiger Home-Office-User verlege ich den Versand über das beA häufig in die Abend- und Nachtstunden, denn das hat sich bewährt. So gegen 01:00 Uhr war dann auch das Amtsgericht Hannover wieder erreichbar, auch über meine Favoritenliste. Wie gesagt, grundsätzlich ist das beA äußerst nützlich aber leider auch äußerst unzuverlässig.
Das ist natürlich insbesondere dann schade, wenn man nach 5 oder 6 vergeblichen Versuchen endlich den Server erreicht hat und dann quasi auf der Zielgeraden gestoppt wird. Mittlerweile lasse ich mich von solchen Meldungen aber nicht mehr aus der Ruhe bringen, denn mein beA lügt mich regelmäßig an. Als häufiger Home-Office-User verlege ich den Versand über das beA häufig in die Abend- und Nachtstunden, denn das hat sich bewährt. So gegen 01:00 Uhr war dann auch das Amtsgericht Hannover wieder erreichbar, auch über meine Favoritenliste. Wie gesagt, grundsätzlich ist das beA äußerst nützlich aber leider auch äußerst unzuverlässig.
Donnerstag, 12. März 2020
CORONAVIRUS - IT-Recht-Dezernat geschlossen
Liebe Mandanten, nachdem es nun auch in Hannover-Isernhagen die erste bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus gegeben hat, werden im Dezernat IT-Recht ab sofort vorsorglich keine persönlichen Besprechungstermine mehr vereinbart und bereits vergebene Termine werden abgesagt.
Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.
Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.
Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
Mittwoch, 11. März 2020
Xavier Naidoo - Meinungsfreiheitstest
https://www.bitchute.com/video/TBai4Lv8DJnJ/ |
Der aktuelle Übungsfall betrifft das oben eingebundene Video des Künstlers Xavier Naidoo, das äußerst geringe Anforderungen an den juristischen Sachverstand eines jeden Zuhörers stellt, um herauszufinden, ob die dort gesungenen Worte von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder nicht. Angesichts der am kommenden Samstag anstehenden DSDS-Liveshow mit Xavier Naidoo bei RTL, darf man gespannt sein, welche Konsequenzen dessen gesungene Worte nach sich ziehen werden. Denn auch von der Meinungsfreiheit geschützte Texte führen oftmals zu Konsequenzen, die aus rechtlicher Perspektive nur für eindeutig rechtswidrige Äußerungen angemessen wären.
Dienstag, 10. März 2020
Richterschelte mit Zivilcourage
"Sehr geehrter Herr (Vorsitzender am Landgericht),
wie ich Ihnen heute am 25.02.2020 um 9:20 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, haben auch Sie sich an Recht und Ordnung zu halten!"
Wer die Klaviatur der Richterschelte mit schlafwandlerischer Sicherheit beherrscht, weiß, dass man mit Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung auch Landgerichte sturmreif schießen kann:
"Da es sich um Betrugsdelikte und Hochstapelei der Gegenpartei und dessen Anwälte handelt und sie die Rechtsbeugung § 339 StGB ihrer Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht) decken, zeige ich auch dieses an! Hiermit stelle ich Strafantrag und Strafverfolgung sämtlicher Delikte, sämtlicher rechtlichen Gesichtspunkte gegen die Gegenpartei, dessen Anwälte und die Richter, da sie sich nicht an Recht und Ordnung halten und Rechtsbeugung begehen!"
Der Verweis auf den Amtseid packt jeden Richter bei seiner Ehre und so wird dieser Schachzug geschickt in den Rügekanon eingebaut:
"Auch lasse ich mich nicht von Richtern unter Druck setzen nur weil die sich nicht an Recht und Ordnung halten! Ich erinnere sie, Herr (Vorsitzender am Landgericht) und ihre Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht), dass sie einen Eid als Richter abgelegt haben, ob mit Gottes Hilfe oder ohne! Also halten sie sich auch daran!"
Eine messerscharfe juristische Subsumtion treibt die Richter weiter in die Enge:
"Außerdem lasse ich mich nicht einschüchtern, bedrohen, mundtot machen und wobei die Gerichte dann noch der Gegenpartei helfen und sie in ihren kriminellen Machenschaften unterstützen! Dieses ist auch Beihilfe durch die Richter. Auch wenn Richter unabhängig sind haben sie sich an Recht und Ordnung zu halten und dürfen keine Straftaten begehen!"
Als ob es nicht schon genug wäre, an der Berufsehre der Richter zu kratzen, soll es den gescholtenen Robenträgern nun auch noch an ihren Geldbeutel gehen:
"Auch wäre es meiner Meinung nach eine Nötigung von ihnen, Herr (Vorsitzender am Landgericht), da sie ja gesagt haben, dass ich das Urteil entweder akzeptiere oder mir einen Anwalt nehme! Ich werde diese Urteile niemals akzeptieren, da sie prozessuale Mängel beinhalten und diese von ihnen nicht ausgeräumt wurden! Sie haben als Richter dafür Sorge zu tragen, dass niemand zu Schaden kommt und hier haben sie mit ihren Kollegen mich finanziell und gesundheitlich geschädigt! Dazu bestehe ich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld!"
Nach der Erläuterung strafbaren Verhaltens, dem Appell an die Berufsehre und der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Entscheidungsträger, steht als letzter Punkt des Generalangriffs auch noch die Intelligenz des erkennenden Gerichts zur Debatte:
"Traurig an der Sache ist, dass ich erst den Richtern, die ja intelligente Personen sein wollen, daraufhin aufmerksam machen muss. Aber keine Angst, Herr Vorsitzender, ich war so nett und lasse mich nicht einschüchtern und halte mich an die Gesetze und habe auch das zur Anzeige gebracht! Denn ich besitze ja schließlich Zivilcourage!"
Mit dem Stichwort "Zivilcourage" möchte ich meinen kurzen Bericht über eine Frau schließen, deren sozialer Mut im Alltag beispielhaft ist. Gegen den Strom zu schwimmen, etwas deutlich zu kritisieren und öffentlich zu handeln, auch wenn damit ein persönliches Risiko verbunden ist, dafür stehen in Deutschland nur noch wenige Menschen ein. Respekt.
Freitag, 6. März 2020
Rechtsanwaltszwang
Der sogenannte Rechtsanwaltszwang ist ist entgegen dem ersten Anschein kein ausgeklügeltes Normenkonstrukt, um Rechtsanwälte zu disziplinieren oder zu bestimmten Verhaltensweisen zu zwingen, sondern der Zwang gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits, sich vor bestimmten Gerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen.
Ein Rechtsstreit, bei dem ein solcher Zwang nach § 78 ZPO besteht, nennt sich Anwaltsprozess. Der Vertretungszwang vor einem Gericht dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer mangelnden Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen. Der Anwaltszwang soll verhindern, dass sich die davon betroffenen Gerichte mit jeglichem Unsinn auseinandersetzen müssen, den der juristische Laie für Recht hält. Damit sind in der Regel Schriftsätze, die eine Partei vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof einreicht, rechtlich vollkommen unbeachtlich.
Kritische Stimmen halten einen derartigen Vertretungszwang allerdings für unvereinbar mit höherrangigem Recht, insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren in angemessener Frist verhandelt wird.
Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gewährleistet wird, sondern internen Beschränkungen unterliegen darf. Dabei muss aber die in Art. 6 EMRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben. Die Beschränkungen für den Zugang zu den Gerichten müssen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, ein berechtigtes Ziel verfolgen und auch verhältnismäßig sein.
Der Anwaltszwang wird zuweilen auch als Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen, da dieser Artikel bestimmt, dass sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen darf. Nach Ansicht der Rechtsprechung schränkt das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten zu dürfen, die Mitgliedsstaaten aber nicht darin ein, aus prozessökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Anwaltszwang vorzuschreiben.
Schließlich verstößt der Zwang, sich in bestimmten Prozessen durch einen Anwalt vertreten lassen zu müssen auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, da die Möglichkeit, sich vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof Gehör zu verschaffen durch § 78 ZPO weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird.
Wer seinem Ärger oder seiner aufgestauten Frustration also durch wildes Geschreibsel vor den genannten Gerichten höchstpersönlich Luft verschaffen will, kann das natürlich gerne tun, darf aber als nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht erwarten, dass die seitenlangen Ausführungen oder gar eingelegte Rechtsbehelfe zu dem gewünschten Ergebnis führen. Immerhin mag es dem ein oder anderen Bürger etwas Erleichterung verschaffen, wenn er seine Leiden selbst zu Papier bringt und das Gefühl hat, wenigstens ein bisschen Beachtung zu finden.
Ein Rechtsstreit, bei dem ein solcher Zwang nach § 78 ZPO besteht, nennt sich Anwaltsprozess. Der Vertretungszwang vor einem Gericht dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer mangelnden Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen. Der Anwaltszwang soll verhindern, dass sich die davon betroffenen Gerichte mit jeglichem Unsinn auseinandersetzen müssen, den der juristische Laie für Recht hält. Damit sind in der Regel Schriftsätze, die eine Partei vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof einreicht, rechtlich vollkommen unbeachtlich.
Kritische Stimmen halten einen derartigen Vertretungszwang allerdings für unvereinbar mit höherrangigem Recht, insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren in angemessener Frist verhandelt wird.
Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gewährleistet wird, sondern internen Beschränkungen unterliegen darf. Dabei muss aber die in Art. 6 EMRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben. Die Beschränkungen für den Zugang zu den Gerichten müssen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, ein berechtigtes Ziel verfolgen und auch verhältnismäßig sein.
Der Anwaltszwang wird zuweilen auch als Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen, da dieser Artikel bestimmt, dass sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen darf. Nach Ansicht der Rechtsprechung schränkt das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten zu dürfen, die Mitgliedsstaaten aber nicht darin ein, aus prozessökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Anwaltszwang vorzuschreiben.
Schließlich verstößt der Zwang, sich in bestimmten Prozessen durch einen Anwalt vertreten lassen zu müssen auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, da die Möglichkeit, sich vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof Gehör zu verschaffen durch § 78 ZPO weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird.
Wer seinem Ärger oder seiner aufgestauten Frustration also durch wildes Geschreibsel vor den genannten Gerichten höchstpersönlich Luft verschaffen will, kann das natürlich gerne tun, darf aber als nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht erwarten, dass die seitenlangen Ausführungen oder gar eingelegte Rechtsbehelfe zu dem gewünschten Ergebnis führen. Immerhin mag es dem ein oder anderen Bürger etwas Erleichterung verschaffen, wenn er seine Leiden selbst zu Papier bringt und das Gefühl hat, wenigstens ein bisschen Beachtung zu finden.
Dienstag, 3. März 2020
Dietmar Hopp im Fadenkreuz
Für Ultras sei SAP-Gründer und Milliardär Dietmar Hopp "die Fratze des kommerzialisierten Fußballs, der mit allen Mitteln bekämpft werden muss", berichtet die BILD-Zeitung. Weil Hopp seinen Jugend- und Herzensklub TSG 1899 Hoffenheim von der zweitniedrigsten Klasse mit privaten Mitteln hinauf in die Bundesliga geführt habe, stehe er derzeit mit fernsehgerecht platzierten Bannern im Zentrum der Kritik zahlreicher Fußballfans. Das Gesicht von Dietmar Hopp auf einem großen Plakat hinter einem Fadenkreuz interpretiert die BILD dennoch als "eine eindeutige Morddrohung". Auch der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes, Fritz Keller, meint: "Das mit diesem Fadenkreuz ist meines Erachtens eine versteckte Morddrohung."
Das ist natürlich falsch, aber im Kampf um die Hoheit in deutschen Stadien kann eine Kriminalisierung des harten Kerns der Fußballfans durchaus nützlich sein. Öffentlich in Frage gestellt wird diese Interpretation der Fadenkreuz-Plakate nämlich nicht. Das mag auch an den zahlreichen auf Hopp bezogenen Hurensohn-Plakaten liegen, die als simple Schmähungen den differenzierten Blick auf die personalisierten Fadenkreuze für überflüssig erscheinen lassen. Dabei kennt doch jeder die Metapher "im Fadenkreuz stehen" oder "etwas im Fadenkreuz haben" genauso, wie den umgangssprachlichen Ausdruck "jemanden im Visier haben" als Redewendung für eine intensive aber regelmäßig gewaltlose Fokussierung. Ausgenommen von einer strafrechtlich relevanten Drohung sind aber alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Angesprochene sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.
Im Rahmen der Betrachtung einer Äußerung als denkbare Bedrohung oder Beleidigung ist ihre Interpretation mit der Meinungsfreiheit immer dann unvereinbar, wenn das Strafrecht so weit ausgedehnt wird, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschritten werden und für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit kein Raum mehr gelassen wird. Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Schutznorm der Meinungsfreiheit Auslegungen von Äußerungen im Lichte des Strafrechts, von denen ein derart abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit ausgeht, dass aus Furcht vor Sanktionen in Zukunft auch zulässige Kritik unterbleibt.
Jedenfalls verstoßen Bestrafungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen lediglich die zur Strafbarkeit führende Bedeutung einer Äußerung zugrundelegt wird, ohne vorher alle anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. Lassen Formulierung oder Umstände die nicht strafbare Deutung einer Äußerung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch die BILD-Zeitung dürfte erkannt haben, dass die Fadenkreuzplakate keine Morddrohung sind, sondern nur eine auf den Punkt gebrachte Kritik an der fortschreitenden Kommerzialisierung des Fußballs, die sich überaus leicht an einem Milliardär festmachen lässt, der seinen Provinz-Club mit eigenem Geld einfach in die Bundesliga geschoben hat.
Das ist natürlich falsch, aber im Kampf um die Hoheit in deutschen Stadien kann eine Kriminalisierung des harten Kerns der Fußballfans durchaus nützlich sein. Öffentlich in Frage gestellt wird diese Interpretation der Fadenkreuz-Plakate nämlich nicht. Das mag auch an den zahlreichen auf Hopp bezogenen Hurensohn-Plakaten liegen, die als simple Schmähungen den differenzierten Blick auf die personalisierten Fadenkreuze für überflüssig erscheinen lassen. Dabei kennt doch jeder die Metapher "im Fadenkreuz stehen" oder "etwas im Fadenkreuz haben" genauso, wie den umgangssprachlichen Ausdruck "jemanden im Visier haben" als Redewendung für eine intensive aber regelmäßig gewaltlose Fokussierung. Ausgenommen von einer strafrechtlich relevanten Drohung sind aber alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Angesprochene sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.
Im Rahmen der Betrachtung einer Äußerung als denkbare Bedrohung oder Beleidigung ist ihre Interpretation mit der Meinungsfreiheit immer dann unvereinbar, wenn das Strafrecht so weit ausgedehnt wird, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschritten werden und für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit kein Raum mehr gelassen wird. Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Schutznorm der Meinungsfreiheit Auslegungen von Äußerungen im Lichte des Strafrechts, von denen ein derart abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit ausgeht, dass aus Furcht vor Sanktionen in Zukunft auch zulässige Kritik unterbleibt.
Jedenfalls verstoßen Bestrafungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen lediglich die zur Strafbarkeit führende Bedeutung einer Äußerung zugrundelegt wird, ohne vorher alle anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. Lassen Formulierung oder Umstände die nicht strafbare Deutung einer Äußerung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch die BILD-Zeitung dürfte erkannt haben, dass die Fadenkreuzplakate keine Morddrohung sind, sondern nur eine auf den Punkt gebrachte Kritik an der fortschreitenden Kommerzialisierung des Fußballs, die sich überaus leicht an einem Milliardär festmachen lässt, der seinen Provinz-Club mit eigenem Geld einfach in die Bundesliga geschoben hat.
Freitag, 28. Februar 2020
Amtsrichtertaktik
Die Klägerin möchte sich in eine Facebook-Gruppe einklagen und der Kollege investiert eine 2-seitige Klage. Weil die Klägerin aus Berlin kommt und er selbst aus Köln, bittet er das Amtsgericht Bruchsal um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO. Der Streitwert liegt bei höchstens EUR 600,-. Zwar kommt die Beklagte aus Bruchsal, aber ich müsste aus Hannover anreisen, so dass auch ich das Gericht um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bitte. Als Anwalt kann man an diesem Prozess EUR 112,50 ohne Postpauschale und Umsatzsteuer verdienen, so dass die Reisekosten die im Prozess anfallenden Gebühren um ein vielfaches übersteigen würden.
Allerdings antworte ich mit einem 35-seitigen Schriftsatz, den das Gericht wohl nicht lesen und erst recht nicht verstehen möchte. Das Amtsgericht terminiert daher umgehend auf Mai 2020 um 09:40 Uhr und sagt: "Das Gericht beabsichtigt nicht die Anordnung des schriftlichen Vefahrens". Bei einer fünftündigen Autofahrt müßte ich entweder um 04:00 Uhr losfahren oder in Bruchsal übernachten, der Kollege aus Köln könnte zwei Stunden länger schlafen. Wenn sich irgendein Rechtswalt aus Bruchsal erbarmt, könnte man ihn darum bitten, für eine Teilung der Gebühren den Termin wahrzunehmen, für die verbleibenden EUR 56,25 würde ich dann auf jeden Fall Lotto spielen. § 495a ZPO bestimmt, dass das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Dazu gehört dann wohl auch, nicht ein Wort über das geheim ausgeübte Ermessen zu verlieren, das dazu geführt hat, trotz entgegenstehender Anträge beider Anwälte mündlich zu verhandeln. Ich halte die Terminierung eher für den selbstgefälligen Versuch der Amtsrichterin, eine Klagerücknahme zu erreichen. Nichts Neues unter der juristischen Grasnarbe Deutschlands.
Allerdings antworte ich mit einem 35-seitigen Schriftsatz, den das Gericht wohl nicht lesen und erst recht nicht verstehen möchte. Das Amtsgericht terminiert daher umgehend auf Mai 2020 um 09:40 Uhr und sagt: "Das Gericht beabsichtigt nicht die Anordnung des schriftlichen Vefahrens". Bei einer fünftündigen Autofahrt müßte ich entweder um 04:00 Uhr losfahren oder in Bruchsal übernachten, der Kollege aus Köln könnte zwei Stunden länger schlafen. Wenn sich irgendein Rechtswalt aus Bruchsal erbarmt, könnte man ihn darum bitten, für eine Teilung der Gebühren den Termin wahrzunehmen, für die verbleibenden EUR 56,25 würde ich dann auf jeden Fall Lotto spielen. § 495a ZPO bestimmt, dass das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Dazu gehört dann wohl auch, nicht ein Wort über das geheim ausgeübte Ermessen zu verlieren, das dazu geführt hat, trotz entgegenstehender Anträge beider Anwälte mündlich zu verhandeln. Ich halte die Terminierung eher für den selbstgefälligen Versuch der Amtsrichterin, eine Klagerücknahme zu erreichen. Nichts Neues unter der juristischen Grasnarbe Deutschlands.
Dienstag, 25. Februar 2020
Post vom Amtsgericht Syke
Noch nie hatte ich etwas mit dem Amtsgericht Syke zu tun und deshalb habe ich von diesem Gericht nun das erste mal gehört. Das besondere am Amtsgericht Syke ist der Umstand, dass es das größte Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Verden ist und als Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren in den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz, Nienburg, Stolzenau und Sulingen bearbeitet. Und wegen eines solchen Insolvenzverfahrens habe ich vor kurzem Post bekommen und mich daraufhin sofort an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Verden gewandt, der sogar über einen Doktortitel verfügt und mir mit seinem Fachwissen im Insolvenzrecht natürlich haushoch überlegen ist.
So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.
Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.
So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.
Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.
Donnerstag, 6. Februar 2020
Macht, Demokratie und Recht
Bei der Wahl zum thüringischen Ministerpräsidenten stimmten 44 Abgeordnete des thüringischen Landtags für den bisherigen Amtsinhaber Bodo Ramelow von der Linkspartei und 45 Abgeordnete für den FDP-Politiker Thomas Kemmerich. Weil im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit reichte, wurde der FDP-Mann mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU, FDP und AfD zum Ministerpräsidenten gewählt. 24 Stunden nach dieser Wahl erklärte der frisch gewählte Ministerpräsident seinen Rücktritt. "Der Rücktritt war unumgänglich", "Gezwungen hat uns niemand", erklärte der Kurzzeitpräsident. Er wolle Neuwahlen erreichen. Noch heute Vormittag hatte der Ministerpräsident an ihn herangetragene Rücktrittsforderungen und Neuwahlen zurückgewiesen. Alle Demokraten sollten die bevorstehende Aufgabe annehmen und Neuwahlen seien unter Demokraten keine Option.
Nun steht die Familie des frisch zurückgetretenen Ministerpräsidenten unter Polizeischutz, die Landesvorsitzende der Linken warf ihrem Präsidenten schon kurz nach der Vereidigung im Landtag einen Blumenstrauß vor die Füße und Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete die Wahl als einem unverzeihlichen Vorgang, der rückgängig gemacht werden müsse. Auf die Frage, was in den letzten 24 Stunden in Thüringen passiert sei, gab der ehemalige niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel unumwunden zu: "Ganz offensichtlich hat Macht vor Anstand gesiegt."
Und tatsächlich, die wichtigste Erkenntnis, die sich in diesem Fall unübersehbar aus den Vorgängen in Thüringen gewinnen lässt, ist die Gewissheit, dass Macht auch in einer Demokratie der alles überragende Faktor ist. Wenn eine ordnungsgemäße Wahl demokratisch legitimierter Abgeordneter zu einem unerwünschten Ergebnis führt, lässt sich das Ergebnis dieser Wahl innerhalb kürzester Zeit annulieren. Einem Konsens unter Mächtigen ist auch ein frisch gewählter Ministerpräsident nicht gewachsen.
Der in den Vordergrund geschobene Faktor "AfD" ist bestenfalls zweitrangig. Wichtig ist in erster Linie, dass jedem Bürger in diesem Land für einen kurzen Moment vor Augen geführt wurde, welche Machtverhältnisse in Deutschland herrschen. Dass alle Staatsgewalt gerade nicht vom Volke ausgeht, wie es Art. 20 GG eigentlich vorsieht, sondern von den Hinterzimmern unserer Republik, wurde in der Thüringer Episode erschreckend deutlich. Auch das angeblich richtige Ergebnis der Intervention aller aufrechten Demokraten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine Demokratie am Konsens der Mächtigen nicht vorbeikommt. Macht steht über Demokratie und Recht.
Es ist kein Zufall, dass sich auch die demokratische Illusion, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien, in Art. 20 GG wiederfindet. Was macht eine Richterin auf Probe, wenn der Amtsgerichtsdirektor am Mittagstisch freundlich darauf hinweist, wie die Dinge an seinem Amtsgericht gehandhabt werden? Welche Meinung Vertritt der neue Berichterstatter in einem Senat des Oberlandesgerichts, wenn der Vorsitzende wohlwollend zu erkennen gibt, welcher juristischen Auslegung er den Vorzug gibt? Wie intensiv beschäftigt sich die Kammer eines Landgerichts mit einer Berufung im Hochsommer, wenn diese durch einstimmigen Beschluss kurzfristig ad acta gelegt werden kann?
Ich weiß es und seit heute wissen es noch ein paar Leute mehr.
Nun steht die Familie des frisch zurückgetretenen Ministerpräsidenten unter Polizeischutz, die Landesvorsitzende der Linken warf ihrem Präsidenten schon kurz nach der Vereidigung im Landtag einen Blumenstrauß vor die Füße und Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete die Wahl als einem unverzeihlichen Vorgang, der rückgängig gemacht werden müsse. Auf die Frage, was in den letzten 24 Stunden in Thüringen passiert sei, gab der ehemalige niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel unumwunden zu: "Ganz offensichtlich hat Macht vor Anstand gesiegt."
Und tatsächlich, die wichtigste Erkenntnis, die sich in diesem Fall unübersehbar aus den Vorgängen in Thüringen gewinnen lässt, ist die Gewissheit, dass Macht auch in einer Demokratie der alles überragende Faktor ist. Wenn eine ordnungsgemäße Wahl demokratisch legitimierter Abgeordneter zu einem unerwünschten Ergebnis führt, lässt sich das Ergebnis dieser Wahl innerhalb kürzester Zeit annulieren. Einem Konsens unter Mächtigen ist auch ein frisch gewählter Ministerpräsident nicht gewachsen.
Der in den Vordergrund geschobene Faktor "AfD" ist bestenfalls zweitrangig. Wichtig ist in erster Linie, dass jedem Bürger in diesem Land für einen kurzen Moment vor Augen geführt wurde, welche Machtverhältnisse in Deutschland herrschen. Dass alle Staatsgewalt gerade nicht vom Volke ausgeht, wie es Art. 20 GG eigentlich vorsieht, sondern von den Hinterzimmern unserer Republik, wurde in der Thüringer Episode erschreckend deutlich. Auch das angeblich richtige Ergebnis der Intervention aller aufrechten Demokraten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine Demokratie am Konsens der Mächtigen nicht vorbeikommt. Macht steht über Demokratie und Recht.
Es ist kein Zufall, dass sich auch die demokratische Illusion, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien, in Art. 20 GG wiederfindet. Was macht eine Richterin auf Probe, wenn der Amtsgerichtsdirektor am Mittagstisch freundlich darauf hinweist, wie die Dinge an seinem Amtsgericht gehandhabt werden? Welche Meinung Vertritt der neue Berichterstatter in einem Senat des Oberlandesgerichts, wenn der Vorsitzende wohlwollend zu erkennen gibt, welcher juristischen Auslegung er den Vorzug gibt? Wie intensiv beschäftigt sich die Kammer eines Landgerichts mit einer Berufung im Hochsommer, wenn diese durch einstimmigen Beschluss kurzfristig ad acta gelegt werden kann?
Ich weiß es und seit heute wissen es noch ein paar Leute mehr.
Turboquerulantin geisteskrank?
In den Schreibstuben am Amtsgericht Nienburg hat es sich wie ein Lauffeuer herumgesprochen, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber erstellt werden soll, ob sich die Turboquerulantin hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Nun ist nicht jeder Prozesshansel, der es fertig bringt, mindestens drei Rechtschreibfehler in jedem zu Papier gebrachten Satz unterzubringen, geistesgestört. Auch zehn aufeinander folgende Ordnungsgelder wegen stets neuer Verstösse gegen ein einziges Unterlassungsurteil bedeuten nicht zwingend einen krankhaften Hang zum Rechtsbruch, sondern können möglicherweise auch nur das Resultat der zutreffenden Überlegung sein, dass das Amtsgericht Nienburg die gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen am Ende ohnehin im Sande verlaufen lässt, weil die örtliche Ziviljustiz aus unbekannten Gründen einen nicht unerheblichen Schutzreflex zu Gunsten meiner Lieblingskriminellen entwickelt hat.
Auch die Bearbeitung der oben abgebildeten Grafik durch unser Türbchen höchstselbst lässt eher den Schluss zu, dass sie trotz all ihrem querulatorischen Wirken immer noch die Möglichkeit hat, Rechtsbrüche strategisch vorzubereiten. Wer den Text des abfotografierten Schriftsatzes liest, wird an Hand des geschwärzten Teils erkennen, dass der dort befindliche Teil den Lesern des Twitter-Kanals der TQ bewusst vorenthalten werden soll, um an ihrem Eingangsstatement keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen. Tatsächlich wird im fotografierten Schriftsatz nämlich ausdrücklich klar gestellt, dass RA Möbius mit dem abgebildeten Facebook-Sticker nichts zu tun hat, wie sich dem am Ende abgebildeten ungeschwärzten Vortrag entnehmen lässt. Die Aussage "Solche Straftaten : Cybermobbing, Hetze, Beleidigungen, Prozessbetrug, Datenmissbrauch usw tätigt der RA R. Möbius und unterstellt vorher der Gegenpartei diese Karikaturen hergestellt zu haben, nachdem er zugeben musste, dass er es selber war." ist damit - abseits ihres kriminellen Gehalts - auch nachweislich falsch.
Man darf also gespannt sein, ob der vom Amtsgericht Nienburg bemühte Nervenarzt in seinem Gutachten ausführen wird, dass man in den Handlungen der Turboquerulantin eine psychopathologische Qualität sehen kann, die den Anschein hat, dass sich ihr querulatorisches Tun verselbständigt hat und es nicht nur um die Abwehr eines bestimmten Anspruchs geht. Das Oberlandesgericht Hamm beschreibt dies in seinem Beschluss vom 10.06.2014 zum Az.: 11 SchH 27/12 in Bezug auf den dort begutachteten Querulanten wie folgt: "Außerdem sei es beim Antragsteller offenbar bereits zu einer wahnhaft zu nennenden Gewissheit gekommen, "man" – oder sogar das gesamte Rechtssystem – habe sich gegen ihn verschworen, so dass von einem Querulantenwahn auszugehen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei dieses querulatorische Bemühen vergleichbar mit den Auswirkungen einer psychotisch begründeten krankhaften seelischen Störung der zufolge der Antragsteller (höchstens) in deutlich vermindertem Umfang in der Lage sei, in dem betroffenen Lebensbereich von außen kommende Reize oder von innen andrängende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegenzusetzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln. Dies seien deutliche Hinweise darauf, dass der Antragsteller in seinem überdauernden Wahn so “erstarrt” sei, dass ihm jede Möglichkeit fehle, in dem betroffenen Lebensbereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten sein Denken und Handeln steuern zu können."
Ich selber neige nicht zuletzt wegen der oben dargelegten Unterstellungen zu meiner Person dazu, dass unser Türbchen zwar über ein bloß unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen verfügt, aber sich noch nicht in einem Zustand befindet, in welchem man von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und einer daraus resultierenden Prozessunfähigkeit reden kann. Sie ist zweifelsohne nicht die hellste Kerze unter der Sonne, aber ihr Verstand ist noch nicht so verdunkelt, dass sie für ihr kriminelles Handeln nicht einstehen müsste. Und um nicht immer nur einseitig über die schützende Hand der Nienburger Ziviljustiz über ihren einzigen Justiz-Pop-Star berichten zu müssen, habe ich mir nun mal erlaubt, die Strafverfolgungsbehörden über den oben abgebildeten Twitter-Post zu meinem Nachteil zu unterrichten. Von dem zu erwartenden Schutzreflex der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Turboquerulantin werde ich dann zu einem späteren Zeitpunkt berichten.
Auch die Bearbeitung der oben abgebildeten Grafik durch unser Türbchen höchstselbst lässt eher den Schluss zu, dass sie trotz all ihrem querulatorischen Wirken immer noch die Möglichkeit hat, Rechtsbrüche strategisch vorzubereiten. Wer den Text des abfotografierten Schriftsatzes liest, wird an Hand des geschwärzten Teils erkennen, dass der dort befindliche Teil den Lesern des Twitter-Kanals der TQ bewusst vorenthalten werden soll, um an ihrem Eingangsstatement keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen. Tatsächlich wird im fotografierten Schriftsatz nämlich ausdrücklich klar gestellt, dass RA Möbius mit dem abgebildeten Facebook-Sticker nichts zu tun hat, wie sich dem am Ende abgebildeten ungeschwärzten Vortrag entnehmen lässt. Die Aussage "Solche Straftaten : Cybermobbing, Hetze, Beleidigungen, Prozessbetrug, Datenmissbrauch usw tätigt der RA R. Möbius und unterstellt vorher der Gegenpartei diese Karikaturen hergestellt zu haben, nachdem er zugeben musste, dass er es selber war." ist damit - abseits ihres kriminellen Gehalts - auch nachweislich falsch.
Man darf also gespannt sein, ob der vom Amtsgericht Nienburg bemühte Nervenarzt in seinem Gutachten ausführen wird, dass man in den Handlungen der Turboquerulantin eine psychopathologische Qualität sehen kann, die den Anschein hat, dass sich ihr querulatorisches Tun verselbständigt hat und es nicht nur um die Abwehr eines bestimmten Anspruchs geht. Das Oberlandesgericht Hamm beschreibt dies in seinem Beschluss vom 10.06.2014 zum Az.: 11 SchH 27/12 in Bezug auf den dort begutachteten Querulanten wie folgt: "Außerdem sei es beim Antragsteller offenbar bereits zu einer wahnhaft zu nennenden Gewissheit gekommen, "man" – oder sogar das gesamte Rechtssystem – habe sich gegen ihn verschworen, so dass von einem Querulantenwahn auszugehen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei dieses querulatorische Bemühen vergleichbar mit den Auswirkungen einer psychotisch begründeten krankhaften seelischen Störung der zufolge der Antragsteller (höchstens) in deutlich vermindertem Umfang in der Lage sei, in dem betroffenen Lebensbereich von außen kommende Reize oder von innen andrängende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegenzusetzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln. Dies seien deutliche Hinweise darauf, dass der Antragsteller in seinem überdauernden Wahn so “erstarrt” sei, dass ihm jede Möglichkeit fehle, in dem betroffenen Lebensbereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten sein Denken und Handeln steuern zu können."
Ich selber neige nicht zuletzt wegen der oben dargelegten Unterstellungen zu meiner Person dazu, dass unser Türbchen zwar über ein bloß unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen verfügt, aber sich noch nicht in einem Zustand befindet, in welchem man von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und einer daraus resultierenden Prozessunfähigkeit reden kann. Sie ist zweifelsohne nicht die hellste Kerze unter der Sonne, aber ihr Verstand ist noch nicht so verdunkelt, dass sie für ihr kriminelles Handeln nicht einstehen müsste. Und um nicht immer nur einseitig über die schützende Hand der Nienburger Ziviljustiz über ihren einzigen Justiz-Pop-Star berichten zu müssen, habe ich mir nun mal erlaubt, die Strafverfolgungsbehörden über den oben abgebildeten Twitter-Post zu meinem Nachteil zu unterrichten. Von dem zu erwartenden Schutzreflex der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Turboquerulantin werde ich dann zu einem späteren Zeitpunkt berichten.
Montag, 27. Januar 2020
beA - unerwarteter Fehler
Meine aktuellen Erfahrungen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) muss ich leider als katastrophal bewerten. Seit mindestens zwei Wochen scheint es ein echtes Glücksspiel zu sein, das eigene Postfach öffnen zu können. Nach der ersten PIN-Eingabe kommt regelmäßig die Aufforderung, die PIN zum zweiten Mal einzugeben und anschließend die Meldung "Fehler Der Server ist nicht erreichbar." Wenn man dieses Spielchen mit viel Geduld sieben oder zehn Mal wiederholt, kann es passieren, dass man nach der zweiten PIN-Eingabe in seinem Postfach landet. Das muss aber nicht so sein und es ist natürlich unzumutbar, 10 bis 15 Minuten zu versuchen, sein Postfach zu öffnen. Manchmal glaubt man, es geschafft zu haben und es erscheint: "Fehler Falscher Schlüssel ausgewählt. Bitte versuchen Sie es erneut."
Das Problem geht auch nicht vom Lesegerät, der Internetverbindung oder gar dem jeweiligen Computer aus. Diese Komponenten sind technisch in Ordnung, denn auch bei Wechsel der Hardware bleibt das Problem bestehen. Da ich über zwei Karten verfüge und das Problem bei beiden Karten gleichsam auftritt, ist auch ein Defekt an den Karten auszuschließen. Immerhin gelingt es ja ab und an, den Zugriff auf das beA zu bekommen und wegen der Aufforderung und Eingabe der ersten PIN ist der Server auch nicht grundsätzlich unerreichbar. In der vergangenen Woche konnte der Server an mehreren Tagen teilweise gar nicht erreicht werden und es erfolgte keinerlei Kommunikation zwischen Lesegerät und Computer sowie dem Postfach. Am Montag den 20.01.2020 gelang es mir noch, nach etwa 15 Versuchen mein Postfach zu erreichen und es erschien dann die für mich ganz neue Meldung "unerwarteter Fehler".
Eine ehrliche Einschätzung. Ich hatte erwartet, die üblichen Fehlermeldungen zu bekommen. Im Postfach dann nicht navigieren zu können, war tatsächlich ein "unerwarteter Fehler". Derzeit ist es jedenfalls Standard, mehrfach erfolgreich die erste PIN einzugeben und nach Eingabe der zweiten PIN immer wieder zu scheitern. Mit Glück kann es im Laufe des Tages gelingen, eine Verbindung zu bekommen. Dass ich nun zwischen erwarteten Fehlern und unerwarteten Fehlern unterscheiden darf und die Nichterreichbarkeit des beA keine Überraschung mehr ist, bewerte ich als Trauerspiel.
Das Problem geht auch nicht vom Lesegerät, der Internetverbindung oder gar dem jeweiligen Computer aus. Diese Komponenten sind technisch in Ordnung, denn auch bei Wechsel der Hardware bleibt das Problem bestehen. Da ich über zwei Karten verfüge und das Problem bei beiden Karten gleichsam auftritt, ist auch ein Defekt an den Karten auszuschließen. Immerhin gelingt es ja ab und an, den Zugriff auf das beA zu bekommen und wegen der Aufforderung und Eingabe der ersten PIN ist der Server auch nicht grundsätzlich unerreichbar. In der vergangenen Woche konnte der Server an mehreren Tagen teilweise gar nicht erreicht werden und es erfolgte keinerlei Kommunikation zwischen Lesegerät und Computer sowie dem Postfach. Am Montag den 20.01.2020 gelang es mir noch, nach etwa 15 Versuchen mein Postfach zu erreichen und es erschien dann die für mich ganz neue Meldung "unerwarteter Fehler".
Eine ehrliche Einschätzung. Ich hatte erwartet, die üblichen Fehlermeldungen zu bekommen. Im Postfach dann nicht navigieren zu können, war tatsächlich ein "unerwarteter Fehler". Derzeit ist es jedenfalls Standard, mehrfach erfolgreich die erste PIN einzugeben und nach Eingabe der zweiten PIN immer wieder zu scheitern. Mit Glück kann es im Laufe des Tages gelingen, eine Verbindung zu bekommen. Dass ich nun zwischen erwarteten Fehlern und unerwarteten Fehlern unterscheiden darf und die Nichterreichbarkeit des beA keine Überraschung mehr ist, bewerte ich als Trauerspiel.
Donnerstag, 23. Januar 2020
Das beidbeinig amputierte Sicherheitsrisiko
Im Moment beschäftige ich mich ein wenig damit, unter welchen Umständen ein Geisteskranker hinter Gitter gebracht werden kann und bin in diesem Rahmen auf § 455 Abs. 4 StPO gestoßen, wonach die Vollstreckung unterbrochen werden kann, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder wenn der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird.
Es gibt also für Geistesgestörte nicht nur die Möglichkeit, wegen ihrer Krankheit in den Knast zu gelangen, sondern auch die Chance, wegen dieser oder einer anderen Krankheit wieder herauszukommen. Das ist doch mal ein schöner Hinweis, der für den einen oder anderen Knacki eine echte Perspektive bietet. Bei einer Einweisung oder Verurteilung gibt es also noch die Möglichkeit, der Justiz durch das Hintertürchen "Krankheit" zu entwischen. Bei der heutzutage oft als Kuscheljustiz belächelten Judikative sollte es daher für besonders pfiffige Rechtsbrecher immer eine Möglichkeit geben, dem Knast lebewohl zu sagen. Weltfremde Gutmenschen in Robe sind bisweilen bereit, die Anliegen von Rechtsbrechern besonders wohlwollend zu betrachten, wenn man die Rechtsprechung einiger Gerichte aufmerksam verfolgt. Insbesondere Amtsrichter scheinen Angst vor Verantwortung zu haben und vermeiden daher oft konsequente Entscheidungen.
Doch es geht auch anders, insbesondere, wenn Staatsanwaltschaften das Sagen haben. Sogar wenn die Haftanstalt selbst um die Entlassung eines Gefangenen bittet, muss die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde nicht unbedingt mitspielen, wenn sich der Entlassungskandidat im Vorfeld über Jahre hin als unbelehrbar und justizresistent erwiesen hat. Als hartgesottener Querulant scheint ein ehemaliger Kollege Entscheidungsträger in Deutschland dermaßen gegen sich aufgebracht zu haben, dass man ihn im wahrsten Sinne des Wortes lieber im Knast verfaulen lässt, als dem Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung durch die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und des Politquerulanten trotz drohender Lebensgefahr nachzukommen. Ein Unterschenkel hatte bereits amputiert werden müssen, der zweite Fuß faulte vor sich hin. Der Ablehungsbescheid der Staatsanwaltschaft München II könnte dem Drehbuch eines Film noir ohne Altersfreigabe entstammen:
"Mit Schreiben vom 6. November 2018 beantragte die JustizvollzugsanstaH Brandenburg die Unterbrechung der Haft gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO wegen Vollzugsuntauglichkeit. Bei dem Verurteilten lagen "multimorbide Krankheiten" vor, die aufgrund des hohen Alters des Verurteilten sowie der vorliegenden akuten Erkrankung und des zu erwartenden Verlaufs eben dieser jederzeit zu akuten Komplikationen würden führen können, die in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt nicht behandelbar wären und durchaus lebensbedrohlich werden könnten. Auszuschließen sei auch nicht die Amputation des zweiten Unterschenkels, wobei die daraus resultierende Pflege nur in einem Krankenhaus außerhalb der Anstalt möglich wäre. Aus medizinischer Sicht sei der Verurteilte nicht mehr haftfähig.
Diesem Antrag der Vollzugsanstalt hat sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. November 2018 angeschlossen. Der Verurteilte befindet sich seit dem 25. Oktober 2018 auf der externen Bettenstation B1 am Städtischen Klinikum in Brandenburg an der Havel, wo zunächst eine bakterielle Lungenentzündung diagnostiziert und in der Folge antibiotisch behandelt wurde. Hierdurch konnte zunächst eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden. Problematischer gestaltet sich die Behandlung der fortschreitenden Durchblutungsstörung im rechten Fuß. Insoweit haben sich hier weitere Nekrosen gebildet, die in letzter Konsequenz die Amputation des Unterschenkels erforderlich machen, die von dem Verurteilten jedoch verweigert wird. In den letzten Tagen hat sich der Gesundheitszustand des Verurteilten drastisch verschlechtert Der Verurteilte ist derzeit nicht mehr In der Lage aufzustehen, ist schläfrig und bekommt Morphin gegen die Schmerzen. Gleichwohl kommt eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht." Staatsanwaltschaft München II, Az.: 11 VRs 42142/17, Bescheid vom 22. November 2018.
Da der Gefangene zum Zeitpunkt des Antrags bereits 83 Jahre alt war, befasste sich die Staatsanwaltschaft sogar mit einer palliativen Betreuung in der letzten Lebensphase des Häftlings. Es sei nicht ersichtlich, dass die weitere Behandlung des Verurteilten in medizinischer Hinsicht hinter der Behandlung zurückbleiben müsse, die er außerhalb des Strafvollzuges erhalten würde. Dass die Bettenstation der Justizvollzugsanstalt von ihrer Anlage her nicht auf eine palliative Betreuung ausgerichtet sei und daher eine Verlegung in ein Hospiz oder die häusliche Umgebung aus Sicht der Anstalt wünschenswert wäre, rechtfertige keine Unterbrechung der Strafvollstreckung. Von einer Kuscheljustiz kann wohl nicht die Rede sein, wenn bei einem (mittlerweile) beidbeinig amputierten Greis die Unterbrechung der Vollstreckung wegen eines überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses abgelehnt wird. Da sich der gefährliche Delinquent nicht durch Gewalttaten ausgezeichnet hat, sondern durch verbotene Äußerungen, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft juristisch nachvollziehbar. Horst Mahler würde seine verbotenen Ansichten in Freiheit wohl bis zum letzten Atemzug verbreiten.
Es gibt also für Geistesgestörte nicht nur die Möglichkeit, wegen ihrer Krankheit in den Knast zu gelangen, sondern auch die Chance, wegen dieser oder einer anderen Krankheit wieder herauszukommen. Das ist doch mal ein schöner Hinweis, der für den einen oder anderen Knacki eine echte Perspektive bietet. Bei einer Einweisung oder Verurteilung gibt es also noch die Möglichkeit, der Justiz durch das Hintertürchen "Krankheit" zu entwischen. Bei der heutzutage oft als Kuscheljustiz belächelten Judikative sollte es daher für besonders pfiffige Rechtsbrecher immer eine Möglichkeit geben, dem Knast lebewohl zu sagen. Weltfremde Gutmenschen in Robe sind bisweilen bereit, die Anliegen von Rechtsbrechern besonders wohlwollend zu betrachten, wenn man die Rechtsprechung einiger Gerichte aufmerksam verfolgt. Insbesondere Amtsrichter scheinen Angst vor Verantwortung zu haben und vermeiden daher oft konsequente Entscheidungen.
Doch es geht auch anders, insbesondere, wenn Staatsanwaltschaften das Sagen haben. Sogar wenn die Haftanstalt selbst um die Entlassung eines Gefangenen bittet, muss die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde nicht unbedingt mitspielen, wenn sich der Entlassungskandidat im Vorfeld über Jahre hin als unbelehrbar und justizresistent erwiesen hat. Als hartgesottener Querulant scheint ein ehemaliger Kollege Entscheidungsträger in Deutschland dermaßen gegen sich aufgebracht zu haben, dass man ihn im wahrsten Sinne des Wortes lieber im Knast verfaulen lässt, als dem Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung durch die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und des Politquerulanten trotz drohender Lebensgefahr nachzukommen. Ein Unterschenkel hatte bereits amputiert werden müssen, der zweite Fuß faulte vor sich hin. Der Ablehungsbescheid der Staatsanwaltschaft München II könnte dem Drehbuch eines Film noir ohne Altersfreigabe entstammen:
"Mit Schreiben vom 6. November 2018 beantragte die JustizvollzugsanstaH Brandenburg die Unterbrechung der Haft gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO wegen Vollzugsuntauglichkeit. Bei dem Verurteilten lagen "multimorbide Krankheiten" vor, die aufgrund des hohen Alters des Verurteilten sowie der vorliegenden akuten Erkrankung und des zu erwartenden Verlaufs eben dieser jederzeit zu akuten Komplikationen würden führen können, die in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt nicht behandelbar wären und durchaus lebensbedrohlich werden könnten. Auszuschließen sei auch nicht die Amputation des zweiten Unterschenkels, wobei die daraus resultierende Pflege nur in einem Krankenhaus außerhalb der Anstalt möglich wäre. Aus medizinischer Sicht sei der Verurteilte nicht mehr haftfähig.
Diesem Antrag der Vollzugsanstalt hat sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. November 2018 angeschlossen. Der Verurteilte befindet sich seit dem 25. Oktober 2018 auf der externen Bettenstation B1 am Städtischen Klinikum in Brandenburg an der Havel, wo zunächst eine bakterielle Lungenentzündung diagnostiziert und in der Folge antibiotisch behandelt wurde. Hierdurch konnte zunächst eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden. Problematischer gestaltet sich die Behandlung der fortschreitenden Durchblutungsstörung im rechten Fuß. Insoweit haben sich hier weitere Nekrosen gebildet, die in letzter Konsequenz die Amputation des Unterschenkels erforderlich machen, die von dem Verurteilten jedoch verweigert wird. In den letzten Tagen hat sich der Gesundheitszustand des Verurteilten drastisch verschlechtert Der Verurteilte ist derzeit nicht mehr In der Lage aufzustehen, ist schläfrig und bekommt Morphin gegen die Schmerzen. Gleichwohl kommt eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht." Staatsanwaltschaft München II, Az.: 11 VRs 42142/17, Bescheid vom 22. November 2018.
Da der Gefangene zum Zeitpunkt des Antrags bereits 83 Jahre alt war, befasste sich die Staatsanwaltschaft sogar mit einer palliativen Betreuung in der letzten Lebensphase des Häftlings. Es sei nicht ersichtlich, dass die weitere Behandlung des Verurteilten in medizinischer Hinsicht hinter der Behandlung zurückbleiben müsse, die er außerhalb des Strafvollzuges erhalten würde. Dass die Bettenstation der Justizvollzugsanstalt von ihrer Anlage her nicht auf eine palliative Betreuung ausgerichtet sei und daher eine Verlegung in ein Hospiz oder die häusliche Umgebung aus Sicht der Anstalt wünschenswert wäre, rechtfertige keine Unterbrechung der Strafvollstreckung. Von einer Kuscheljustiz kann wohl nicht die Rede sein, wenn bei einem (mittlerweile) beidbeinig amputierten Greis die Unterbrechung der Vollstreckung wegen eines überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses abgelehnt wird. Da sich der gefährliche Delinquent nicht durch Gewalttaten ausgezeichnet hat, sondern durch verbotene Äußerungen, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft juristisch nachvollziehbar. Horst Mahler würde seine verbotenen Ansichten in Freiheit wohl bis zum letzten Atemzug verbreiten.
Mittwoch, 22. Januar 2020
Schuldunfähigkeit
Nach dem Gesetz handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Ob ein Delinquent bei seinen Taten schuldunfähig war, lässt sich in der Regel mit einem psychiatrischen oder forensisch-psychologischen Gutachten belegen. Zunächst wird auf Anweisung eines Gerichts von einem spezialisierten Gutachter untersucht, ob der Betroffene an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinnigkeit oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Es gibt neben dem Schwachsinn also durchaus auch andere seelische Abartigkeiten, allerdings lässt sich das Merkmal des Schwachsinns etwas genauer eingrenzen, weil es dabei um die Intelligenz des Täters geht. Als Schwachsinn werden Abstufungen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet während Intelligenzschwächen, die im Zuge einer Krankheit entstehen, dem Kriterium der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden.
Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Der Intelligenzquotient (IQ) ist eine entscheidende Größe zur Bewertung des allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens einer Person, wobei der durchschnittliche IQ der Bevölkerung auf 100 festgelegt wurde. Bei Gutachten zur Ermittlung eines unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögens wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 69), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 34) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden. So liegen durchschnittliche IQ-Werte von Menschen mit Down-Syndrom im Bereich zwischen 40 und 70. Wer also von einem Gutachter mit einem Intelligenzquotienten von 75 bedacht wurde, darf gerade soeben nicht mehr als schwachsinnig bezeichnet werden, sondern lediglich als nicht besonders schlau.
Hat nun ein Gutachter festgestellt, dass ein Täter an einer Geistesgestörtheit leidet, muss außerdem geprüft werden, ob er infolge seines Schwachsinns bei Begehung der Tat unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn ein Proband nach Ansicht des Gutachters nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, ist er nicht einsichtsfähig. Der Täter kann aufgrund seiner Geistesstörung die äußeren Umstände seines Verhaltens oder die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nicht erkennen. Die Steuerungsunfähigkeit fehlt dagegen bei einer Geistesschwäche, wenn ein Täter mögliche Vor- und Nachteile der Tat nicht gegeneinander abwägen kann und sich deshalb nicht für ein normgemäßes Verhalten entscheiden kann. Die Frage der Steuerungsfähigkeit stellt sich allerdings nicht mehr, wenn schon der Mangel der Einsichtsfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde.
Erforderlich ist schließlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Geistesstörung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, um zu einer Schuldunfähigkeit zu kommen. Mit einfachen Worten und um beim Beispiel des schwachsinnigen Täters zu bleiben, reicht es nicht aus, vollkommen bescheuert zu sein, sondern die Blödheit des Delinquenten muss auch die Ursache dafür sein, dass er nicht erkennen konnte, rechtswidrig zu handeln. Je nach Tatvorwurf muss ein Gutachter daher genau untersuchen, ob eine Geistesstörung für die jeweilige Tat ursächlich war. So wird eine leichte geistige Behinderung in der Regel keine Ursache dafür sein, dass Unrecht im Rahmen eines Tötungsdelikts nicht erkennen zu können, wohl aber für den Vorwurf einer Beleidigung, wenn der Täter wegen seiner geistigen Behinderung nicht erkennen konnte, dass seine Äußerung eine schlichte persönliche Herabsetzung ohne den Ansatz einer gerechtfertigten und nachvollziehbaren Kritik war.
Ob ein Delinquent bei seinen Taten schuldunfähig war, lässt sich in der Regel mit einem psychiatrischen oder forensisch-psychologischen Gutachten belegen. Zunächst wird auf Anweisung eines Gerichts von einem spezialisierten Gutachter untersucht, ob der Betroffene an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinnigkeit oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Es gibt neben dem Schwachsinn also durchaus auch andere seelische Abartigkeiten, allerdings lässt sich das Merkmal des Schwachsinns etwas genauer eingrenzen, weil es dabei um die Intelligenz des Täters geht. Als Schwachsinn werden Abstufungen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet während Intelligenzschwächen, die im Zuge einer Krankheit entstehen, dem Kriterium der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden.
Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Der Intelligenzquotient (IQ) ist eine entscheidende Größe zur Bewertung des allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens einer Person, wobei der durchschnittliche IQ der Bevölkerung auf 100 festgelegt wurde. Bei Gutachten zur Ermittlung eines unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögens wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 69), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 34) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden. So liegen durchschnittliche IQ-Werte von Menschen mit Down-Syndrom im Bereich zwischen 40 und 70. Wer also von einem Gutachter mit einem Intelligenzquotienten von 75 bedacht wurde, darf gerade soeben nicht mehr als schwachsinnig bezeichnet werden, sondern lediglich als nicht besonders schlau.
Hat nun ein Gutachter festgestellt, dass ein Täter an einer Geistesgestörtheit leidet, muss außerdem geprüft werden, ob er infolge seines Schwachsinns bei Begehung der Tat unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn ein Proband nach Ansicht des Gutachters nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, ist er nicht einsichtsfähig. Der Täter kann aufgrund seiner Geistesstörung die äußeren Umstände seines Verhaltens oder die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nicht erkennen. Die Steuerungsunfähigkeit fehlt dagegen bei einer Geistesschwäche, wenn ein Täter mögliche Vor- und Nachteile der Tat nicht gegeneinander abwägen kann und sich deshalb nicht für ein normgemäßes Verhalten entscheiden kann. Die Frage der Steuerungsfähigkeit stellt sich allerdings nicht mehr, wenn schon der Mangel der Einsichtsfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde.
Erforderlich ist schließlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Geistesstörung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, um zu einer Schuldunfähigkeit zu kommen. Mit einfachen Worten und um beim Beispiel des schwachsinnigen Täters zu bleiben, reicht es nicht aus, vollkommen bescheuert zu sein, sondern die Blödheit des Delinquenten muss auch die Ursache dafür sein, dass er nicht erkennen konnte, rechtswidrig zu handeln. Je nach Tatvorwurf muss ein Gutachter daher genau untersuchen, ob eine Geistesstörung für die jeweilige Tat ursächlich war. So wird eine leichte geistige Behinderung in der Regel keine Ursache dafür sein, dass Unrecht im Rahmen eines Tötungsdelikts nicht erkennen zu können, wohl aber für den Vorwurf einer Beleidigung, wenn der Täter wegen seiner geistigen Behinderung nicht erkennen konnte, dass seine Äußerung eine schlichte persönliche Herabsetzung ohne den Ansatz einer gerechtfertigten und nachvollziehbaren Kritik war.
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