Dienstag, 26. April 2016

Abschied vom Hasenfussjournalismus?

"Ein Jäger (63) schoss am Dienstagmorgen in seinem Einfamilienhaus einem albanischen Einbrecher (18) in den Kopf." lese ich heute in meiner Lieblingszeitung "BILD". Das ungewöhnliche an dieser Meldung ist weniger der Kopfschuss als die Nennung der Nationalität des Einbrechers und geradezu üppige Zusatzinformationen. Nach dem fettgedruckten Zwischentitel "Einbrecher lebte seit 2015 in Deutschland" wird verkündet, dass es sich bei dem getöteten Einbrecher um einen Albaner handelt, der im September 2015 als Zuwanderer nach Deutschland kam und in Herford registriert wurde. Zuletzt soll er in einer Unterkunft in Dortmund gelebt haben.

Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.

Mittwoch, 20. April 2016

Amtsgericht Nienburg kapituliert vor Turboquerulantin

Mit beharrlicher Missachtung einer vom Amtsgericht Nienburg erlassenen einstweiligen Verfügung hat es die Turboquerulantin geschafft, dass sich Nienburger Richter still und leise vom Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" verabschiedeten. Das Lehrstück erfolgreicher Turboquerulanz in dem niedersächsischen Weserstädtchen belegt, dass konsequenter Rechtsbruch auch im Zivilrecht belohnt werden kann, wenn man sich in einem überschaubaren Justizapparat durch entschlossenes Auftreten einen Namen macht. Die Wege der Robenträger in Nienburg sind kurz, man kennt sich persönlich und wird sich auch in Zukunft stets und ständig über den Weg laufen.  

Nachdem eine am 12.01.2016 zugestellte einstweilige Verfügung des Gerichts am 15.01.2016 immer noch nicht beachtet und mit gleichem Datum ein Ordnungsgeld beantragt wurde, zog es das Amtsgericht Nienburg vor, die Turboquerulantin nicht weiter zu reizen und eine Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag erst in der mündlichen Verhandlung über den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch am 07.04.2016 zu treffen. Am 23.02.2016 wurde daher beantragt, über den Ordnungsgeldantrag sofort nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, da sich der auf die Gerichtsbarkeit vertrauende Antragsteller trotz erlassener einstweiliger Verfügung immer noch den gleichen Falschbehauptungen auf Facebook ausgesetzt sah.

Über diesen Antrag des vom Unrecht Gebeutelten wurde dadurch entschieden, dass entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz im Verfügungsverfahren der ohnehin schon späte Verhandlungstermin vom 07.04.2016 auf Antrag der Turboquerulantin auf den 21.04.2016 verschoben wurde, ohne gleichzeitig auch nur ansatzweise die Rechte des auf Facebook Gemobbten und das Ansehen der Justiz dadurch zu wahren, über den Ordnungsgeldantrag schon vor dem 21.04.2016 zu entscheiden. Wenn sich die Justiz beginnt zu ducken, ist ein Befangenheitsantrag das letzte Mittel, um dem Recht wieder zur Geltung zu verhelfen.

Der Befangenheitsantrag wurde vom Amtsgericht Nienburg immerhin dazu genutzt, richterliches Duckmäusertum per Beschluss mit klaren Worten zu belegen und sich mit der Verneinung der Voraussetzungen einer Befangenheit jedenfalls im Hinblick auf die Behandlung vorläufigen Rechtsschutzes selbst an den Pranger zu stellen:

"Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, denn die zuständige Richterin war - worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend hingewiesen hat - gemäß §§ 924, 936 ZPO gesetzlich verpflichtet Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2016 Widerspruch gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 17.12.2015, auf deren Grundlage der Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist, eingelegt hat. Es ist dabei zunächst über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bevor über den Ordnungsmittelantrag entschieden werden kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Ordnungsmittel aufgrund einer später aufgehobenen Entscheidung zu Unrecht verhängt worden wären. Nur im Falle eines Vorgehens der Richterin im vom Verfügungskläger begehrten Sinne könnte mithin der Verdacht ihrer Voreingenommenheit entstehen, denn die Verhängung von Ordnungsmitteln vor einer Entscheidung über den Widerspruch könnte den Eindruck erwecken, die Richterin werde diesen ohnehin zurückweisen wollen, ohne dass es noch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ankäme."

Dass das Amtsgericht Nienburg dabei die Auffassung echter Rechtsprechung und Literatur unterschlägt, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO sogar die Aufhebung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses möglich ist, wenn jener der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Titel mit rückwirkender Wirkung entfällt, auch wenn dies erst nach dem geahndeten Verstoss und nach Zahlung des Ordnungsgeldes geschieht, ist schon entlarvend.

Aber ernsthaft die Auffassung zu Papier zu bringen, die umgehende Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen lang andauernder Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung scheide aus, weil bei der bedauernswerten Turboquerulantin dadurch der Eindruck entstehen könne, ihr Widerpruch werde erfolglos sein, weshalb der Gläubiger der einstweiligen Verfügung auch noch weitere zwei Monate schutzlos zu stellen sei, ist ein Armutszeugnis, dass selbst in der niedersächsischen Provinz mit Mühe seinesgleichen sucht. Während der Antragsteller gehalten ist, in der Regel innerhalb eines Monats nach erkannter Rechtsverletzung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, darf es dem Gericht auch monatelang scheißegal sein, wenn die Rechtsverletzung trotz entgegenstehender gerichtlicher Entscheidung fortdauert.

Man kann Cybermobbingopfer nur davor warnen, ihr rechtliches Glück in den Amtsgerichten kleiner Städtchen zu suchen. Denn während man dort Gefahr läuft, den Ausflüchten einer vom tristen Jusitzalltag der Kleinstadt gebeugten Kaste von Internetausdruckern überantwortet zu werden, wird in den Amtsgerichten der Metropolen überwiegend nachvollziehbares Recht gesprochen, wie sich zwei vom Landgericht Hamburg bestätigten Ordnungsgeldbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg schlüssig entnehmen läßt. Gleiche Parteien, ähnlicher Sachverhalt aber bereits zwei vom Landgericht bestätigte Ordnungsgeldbeschlüsse - auch nach Widerspruch und vor der mündlichen Verhandlung.

Dienstag, 12. April 2016

"provinzieller Staatsanwalt"

Eine selbstbewusste Rechtsreferendarin hatte es gewagt, ihrem Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail die Meinung - nicht nur - über ihr Stationszeugnis mitzuteilen, nachdem dieser zu einer Abänderung des Zeugnisses nicht bereit war:

"[…] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr? […]

Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.

Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.

Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren.[…]"

Für diese Mitteilung wurde die ehemalige Referendarin zunächst rechtskräftig wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen a 30,00 EUR Geldstrafe verurteilt und darauf aufbauend hielt es nicht nur die zuständige Rechtsanwaltskammer für angemessen, der meinungsfrohen Volljuristin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern, sondern auch der 1. Senat des nordrheinwestfälischen Anwaltsgerichtshofs, der seine Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2015 zum Aktenzeichen 1 AGH 25/15 fixierte.

Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Gemessen an diesen Maßstäben stehe die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen. Auch die Einlassung und die in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung zeige, dass es ihr nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrunde liegenden Straftat fehle. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Zeige er Einsicht und Reue, schlüge dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall sei dagegen negativ zu bewerten.

Es ist also offensichtlich nicht gelungen, der Fastkollegin während der Ausbildung und des Strafverfahrens bis hin zum anwaltlichen Zulassungsverfahren die Eigenschaften abzuerziehen, die im anwaltlichen Berufsleben für viele Mandanten von entscheidender Bedeutung sind: Standhaftigkeit verbunden mit dem Willen, sich der Autorität des Staates nicht gegen die eigene Überzeugung zu beugen und bereit zu sein, sich daraus ergebende persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Glücklicherweise ist es nur eine Frage der Zeit, wann die abgelehnte Bewerberin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhält, denn ein lebenslanges Berufsverbot kommt selbst für aufmüpfige Volljuristen nicht in Betracht.

UPDATE: Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom Januar 2017

Mittwoch, 23. März 2016

Meinungsfreiheit und Terrorismus

"Gelobt sei Angela Merkel, die Warmherzige, die Vorausschauende. Sie hat alles dafür getan, dass der Terror in Europa Fuß fassen kann und seine Söhne hier die eigene Zukunft von einen gestörten Welt verwirklichen können. Lasst uns Angela Merkel feiern, sie hat es geschafft!"

Dieses Zitat wurde von mehreren Tageszeitungen Vera Lengsfeld als Reaktion auf das gestrige Attentat in Brüssel zugeschrieben, jedenfalls wurden diese Sätze über Facebook verbreitet und "alle", auch die angebliche Autorin Lengsfeld, sind sich darüber einig, dass solch ein Posting besser nie geschrieben worden wäre, mindestens aber gelöscht gehört.

BILD drückt das so aus: "Auch CDU-Politikerin vergreift sich im Ton", die CDU-Bundesgeschäftsstelle meint "Diese Äußerung ist pietätlos und völlig daneben" und die Stuttgarter Zeitung fragt: "Ist der der Post auf Facebook tatsächlich von Vera Lengsfeld? Zweifel waren angebracht, zu monströs ist die Aussage."

Im großen Strom der billig und gerecht Denkenden erfährt das eingangs zitierte Facebook-Posting weniger inhaltlichen Widerspruch, als vielmehr das einhellige Dafürhalten, eine solche Meinung bedürfe keiner inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern sei - im juristischen Sinne - von vornherein unzulässig. Sozusagen eine Unmeinung.

Die Auseinandersetzung über das umstrittene Zitat erfolgt daher auch nicht in den heiligen Hallen der obersten Meinungsmacher, sondern auf dem Bolzplatz des kommentierenden Publikums und am Fuße der Meinungspyramide gibt es tatsächlich Menschen, welche Verständnis für die als ungehörig zertifizierte Merkel-Schelte zeigen:

"Wer unkontrolliert Hundertausende von Menschen aus fremden Kulturkreisen binnen kürzester Zeit einreisen lässt, muss leider auch damit rechnen, dass sich unter diesen Personen mit fragwürdigen Absichten und Motiven befinden. Es ist bereits mehrfach bekannt geworden, dass sich unter den sicherlich berechtigt vor Krieg und Gewalt Flüchtenden auch unberechtigte Wirtschaftsflüchtlinge und eben auch Straftäter (auch der Flucht vor dem Gesetz in ihren Ländern) und eben radikale Fanatiker befinden, die den Schutz der Masse vor Entdeckung gezielt suchen. ... Wenn diese dann hier Straftaten begehen oder Attentate - ist dann der Verursacher (oder zumindest Begünstiger) dieses Umstands nicht zumindest moralisch auch irgendwie mitschuldig?"    

Die Antwort erfolgt prompt: "Und dazu gibt es irgendwelche Belege? Kennen Sie irgendwelche Fakten, die das belegen? Oder ist es mehr so ein bisschen gefühlt? Das Merkel den Terror geholt hat? Haben Sie das irgendwie schon ein bisschen im Urin? Wir zählen aktuell 34 ermordete Menschen. Aber ein bisschen Polemik und boshafteste Unterstellungen müssen doch schon noch erlaubt sein, oder?"

Auf diese Fragen liefert das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine unmissverständliche Antwort: "Dieses Grundrecht gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann; zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden. Unerheblich ist, ob seine Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist. Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1."

Die aktuell vorherrschende Tendenz, sich mit bestimmten Meinungen nicht inhaltlich auseinandersetzen zu müssen, sondern diese von vornherein als unmoralisch abqualifizieren zu können um dem Äußernden damit das Recht abzusprechen, diese Meinung aussprechen zu dürfen, richtet sich daher gegen die Meinungsvielfalt und damit gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit selbst. Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt müssen in einer Demokratie jedoch auch gegen Angriffe der überwältigenden Mehrheit verteidigt werden, selbst wenn es Ansichten betrifft, welche von dieser als anstößig empfunden werden und diese Angriffe selbst von der Meinungsfreiheit geschützt sind.

Montag, 21. März 2016

Der unentbehrliche Anwalt

Der 1961 geborene Kollege Guido Westerwelle ist am 18. März 2016 an akuter myeloischer Leukämie gestorben, ohne seine berufsständische Altersversorgung in Anspruch genommen zu haben. Der erste Anwalt, dessen frühen Tod ich bewusst wahrgenommen habe, war Axel Meyer-Wölden, bekannt als Boris Becker`s Rechtsanwalt, der im Jahre 1997 mit 56 Jahren an Leberkrebs starb.

Anlässlich eines Prozesses in Hannover um einen tödlichen Schuss auf einen Einbrecher im vergangenen Jahr tauchte in den Zeitungen ein Bild auf, dass zwei weißhaarige Robenträger im Gerichtssaal zeigte. Zwei bekannte hannoversche Anwälte bei der Arbeit, Matthias Waldraff und Fritz Willig. Ich musste daran denken, dass ich zum bestandenen ersten Staatsexamen das Buch „Mensch, Fritze! Wider-Willig Staranwalt“ von einem Nachbarn geschenkt bekommen habe. Das ist nun schon lange her.

Erstaunlich, dass der Kollege Fritz Willig, Jahrgang 1941, immer noch im Dienst ist. Die einen sterben früh, die anderen können das Arbeiten nicht lassen. Gibt es nichts wichtigeres im Leben, oder ist das eigene Selbstwertgefühl unmittelbar an die Berufsausübung gebunden? Man könnte ja durchaus daran denken, die Robe fristgerecht an den Nagel zu hängen und sich auf eine Weltreise zu begeben. Wenn man die Zulassung noch ein bisschen behält, kann man ja dann jeder Reisbekanntschaft ohne zu lügen mitteilen "Ich bin Rechtsanwalt".

Auf der Website des Kollegen Willig heißt es: "geboren und aufgewachsen in Laatzen, lebt und arbeitet in Hannover, wie es auch schon sein Groß- und Urgroßvater taten." Einer Weltenbummlerfamilie scheint er nicht anzugehören und Kinder hat er nicht. Fritz Willig scheint sich auch nicht recht für den Blick über den Tellerrand zu interessieren. Wie man kürzlich lesen konnte, ist er nun an Krebs erkrankt und hofft auf den Erfolg einer Strahlentherapie, denn: "Ich habe noch so viele Fälle, die auf mich warten."

Mittwoch, 16. März 2016

Der Ferrari-Fahrer aus Kabul

Es gibt selten Gegner, die mich als Rechtsanwalt anrufen, um mir ihren Unmut über meine Tätigkeit mitzuteilen. Der mittlerweile zweite Anruf eines in Afghanistan geborenen Integrationswunders verlief etwas entspannter als das erste Telefonat vor einiger Zeit, als ich mich gegenüber dem anwaltlich vertretenen "Mann mit großem Ego" höchstpersönlich des Vorwurfs des Rassismus erwehren musste.

Ich hatte in einem Schreiben an seinen Anwalt vermutet, dass er als Showveranstalter wegen seines Hintergrunds als Zuwanderer mit islamischem Einschlag wenig Respekt vor Frauen und daher besondere Schwierigkeiten mit der Akzeptanz der Kritik seiner südamerikanischen Mitarbeiterinnen habe. Er nahm mir wohl auch meine Ansicht übel, dass sich die ihm gegenüber fremde und freizügige Kultur seiner Mitarbeiterinnen als nicht ideal präsentiert habe und es daher verständlich sei, dass er als islamisch erzogener Mann häufig in Fettnäpfchen trete.

Offenbar ein Sakrileg für einen perfekt integrierten Geschäftsmann mit deutschem Hochschulabschluss. Na ja, die Kammer wird´s schon richten wenn das Strafverfahren gegen mich abgeschlossen ist. Auf die angekündigte Nachricht vom Zentralrat der Muslime warte ich noch. Die zweite Unterhaltung stand nun nach Erhalt meines Klageentwurfs ganz im Zeichen der Präsentation seiner Männlichkeit und seines unternehmerischen Erfolgs: "Wissen Sie was? Ich steige gleich in meinen Ferrari und fahre zu meiner wunderschönen Frau in mein neu gebautes Haus und wenn Ihre Mandantin keine Kohle hat, soll sie so eine Scheiße nicht machen."

An mir als überzeugtem Fahrradfahrer mit Meinungsfreiheitsdrang prallte die Trommelei des Sportwagenfahrers mit Migrationshintergrund natürlich ab, aber ich höre immer gerne zu und bin gespannt, ob die angedrohte Reise mit dem Äusserungsrechtszug bis zur letzten Instanz tatsächlich stattfindet.      

Freitag, 11. März 2016

Wahlbetrug verhindern! Stimmzettel unterschreiben!


Mit einem geschickt gefälschten Wahlplakat soll die "Alternative für Deutschland" (AfD) am kommenden Sonntag um die Stimmen derjenigen Wähler gebracht werden, die einen drohenden Wahlbetrug wittern und daran glauben, diesen mit ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel verhindern zu können. Insbesondere im Lager der Staatsverdrossenen und Protestwähler, die dem Spektrum der AfD-Anhänger zugeordnet werden, kann man auf Facebook die Vermutung lesen, der Staat selbst oder die regierenden Parteien würden angesichts der beeindruckenden Prognosen zu Gunsten der AfD einen Wahlbetrug planen.

Was liegt da für einen potentiellen AfD-Wähler näher, den geplanten Betrug mit einer zusätzlichen Unterschrift auf dem Wahlzettel verhindern zu wollen. Der Haken an dieser gut gemeinten Methode ist allerdings, dass entsprechend der geltenden Wahlordnungen der Bundesländer ein Stimmzettel dann ungültig ist, wenn er neben dem Kreuz noch einen Zusatz enthält. So bestimmt § 61 Absatz 1 Nr. 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015, dass Stimmen ungültig sind, wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Wer sich als wackerer AfD-Wähler am Sonntag auf den Hinweis des gefälschten Wahlplakats verlassen würde, hätte den Wahlsonntag besser mit einer Wanderung durchs Bodetal verbracht. Seine Stimme wäre ungültig. Die bösen Wahlplakatfälscher müssen dagegen darauf hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, einen Strafantrag wegen strafbarer Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG zu stellen, denn das auf den Wahlplakaten genutzte Logo der AfD ist eine unter dem Aktenzeichen 3020130306554 beim Deutsches Patent- und Markenamt für die "Alternative für Deutschland" eingetragene Wort-Bildmarke, die ohne Zustimmung der Inhaberin der Marke wohl nicht für gefälschte Wahlplakate genutzt werden darf.

Montag, 7. März 2016

!!! Sie sollten sich in GRUND und BODEN schämen !!!

Kenner wissen natürlich sofort, wem diese grandiose Interpunktionsvirtuosität innerhalb einer bitterbösen E-Mail zu verdanken ist. Nach der wöchentlichen Abmahnung hat sich die Turboquerulantin ausnahmsweise einmal dazu herabgelassen, mir zu antworten. Natürlich hat sie mir als freie Journalistin geradezu öffentlich die Leviten gelesen und ihre Antwort auf meine Abmahnung zu einer Generalabrechnung genutzt, indem sie die E-Mail an mich großzügig an Dritte verteilt hat.

BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie  dringend einen Facharzt  !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"

Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.

Montag, 22. Februar 2016

"Das sind keine Menschen, die so etwas tun."

Nach einem fremdenfeindlichen Zwischenfall im sächsischen Erzgebirge am vergangenen Donnerstag waren solch markige Worte des wichtigsten Mannes im Freistaat Sachsen zu hören. "Das sind Verbrecher. Widerlich und abscheulich ist das" schimpfte der sächsische Ministerpräsident Stanislaw Tillich, Mitglied der Partei "Christlich Demokratische Union Deutschlands", kurz CDU.

Das ist die Partei, die sich schon in ihrem Namen auf christliche Werte bezieht und deshalb das christliche Menschenbild in ihrem Grundsatzprogramm propagiert: "Für uns ist der Mensch von Gott nach seinem Bilde geschaffen. Aus dem christlichen Bild vom Menschen folgt, dass wir uns zu seiner unantastbaren Würde bekennen. Die Würde aller Menschen ist gleich, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Nationalität, Alter, von religiöser und politischer Überzeugung, von Behinderung, Gesundheit und Leistungskraft, von Erfolg oder Misserfolg und vom Urteil anderer." 

Zu diesem Verständnis will es nicht recht passen, dass der Ministerpräsident aus Sachsen etwa 100 protestierende Bürger, die in der Ortschaft Clausnitz versuchten, sich den ersten Bewohnern einer neuen Asylbewerbereinrichtung entgegenzustellen, die Subjektqualität als Mensch abspricht. Nun hat im Christentum der Begriff der Sünde als der von Menschen verschuldete Zustand des Getrenntseins von Gott und die Überwindung der Sünde eine zentrale Bedeutung. Wir alle wissen, dass das selbstkritische Erkennen des eigenen Betroffenseins von Sünde den meisten Menschen schwer fällt. Deshalb möchte ich dem Ministerpräsident Sachsens mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts helfen, seinen Sündenfall zu erkennen, denn:

"Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen." Und weiter: "Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte."

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass ein christlich orientierter Politiker aus der ersten Reihe derartige Wertigkeiten längst verinnerlicht hat. Insbesondere deshalb, weil es sogar strafbar ist, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass man Menschen wegen deren Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Ich bin mir allerdings sicher, dass Stanislaw Tillich seinen Fehler erkennt und sich wegen seines groben Fehlverhaltens entschuldigen wird, denn im Christentum wird die Sünde nur durch echte Sühne wieder aufgehoben.

Freitag, 19. Februar 2016

Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung USt-IdNr.

Sie lieben es, amtlich wirkende Formulare auszufüllen, Ihre Firmendaten an überflüssige Internetbuden zu übermitteln und die deutsche Bürokratie hat Ihnen als Kleinunternehmer sämtliche Abwehrkräfte geraubt, so dass Sie bereit sind, jeden Blödsinn mitzumachen, nur um sich der Illusion hinzugeben, irgendwann einmal Ordnung auf dem mit lästigem Papier überhäuften Schreibtisch schaffen zu können? Dann sind Sie der Kandidat für ein Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteueridentifikationsnummern, das von der DR Verwaltung AG, Siemensstraße 36, 53121 Bonn auf einem mit Liebe gestaltetem Formular auch Zentrales Gewerberegister zur Erfassung inkl. USt-IdNr. genannt wird und das durch den auf dem Eintragungsformular verwendeten Doppeladler signalisiert, Albanien näher zu sein als Deutschland.

Wahrscheinlich haben die Jungs der DR Verwaltung AG das Grundsatzurteil des BGH vom 26. 7. 2012 zum Az.: VII ZR 262/11 auch gelesen, in welchem ausgesprochen wurde, dass wenn eine Leistung (Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten wird, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil ist und bei der Formulargestaltung versucht, sich nicht an den Kriterien des BGH messen lassen zu müssen.

Daher wird, wenn auch kleindgedruckt, im Formular der DR Verwaltung AG darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Unternehmensdaten unter www.ustid-nr.de eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung ist, die von der DR Verwaltung AG angeboten wird und bislang keinerlei Geschäftsbeziehung bestünde. Wer überlicherweise nur das Eingangsblabla seines Steuerbescheids liest und es gewohnt ist, seine Augen sofort zum wesentlichen Teil eines behördlichen Formulars schweifen zu lassen, könnte nach dem Ausfüllen und Übermitteln des Formulars der DR Verwaltung AG in Zukunft mehr Arbeit haben, als erhofft, wenn er endlich merkt, dass - wie schon im Formular am Ende aufgeführt - der Veröffentlichungsbetrag für das Spaßregister jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt. beträgt und durch die Veröffentlichung der eingetragenen Firmendaten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbindlich bestellt wurde.

Mittwoch, 17. Februar 2016

Der geschwätzige Kollege

Mit Versäumnisurteil vom 14.07.2015 hat das Landgericht Rostock zum Az.: 3 O 423/15 einem mitteilsamen Kollegen, der beständig das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gem. § 12 BORA ignoriert hatte und sein standeswidriges Verhalten schließlich mit dem unzweideutigen Hinweis „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ gekrönt hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, seine kostbare Arbeitszeit weiterhin mit der Belästigung fremder Mandanten zu verschwenden:

"I.) Dem Beklagten wird untersagt, als Rechtsanwalt Hinweise wie „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ und „Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?“ wie per E-Mail vom 24.04.2015 an die Mandantin des Antragstellers geschehen, an Mandanten des Antragstellers zu versenden.

II.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu Euro 200.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

IV.) Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

Damit hat sich das Landgericht Rostock im Ergebnis der rechtlichen Wertung des Verfügungsklägers angeschlossen:

"In dem Verhalten des Antragsgegners liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 UWG. Es liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Antragstellers als Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 7 UWG vor. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers ist zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern.Der Antragsgegner hat damit nicht nur eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche geeignet ist, den Antragsteller zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), sondern auch gezielt einen Mitbewerber behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), indem er durch Herabsetzung des Antragstellers auf eine Kündigung des Mandats hinwirken wollte. Dieses Verhalten ist geeignet, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Diese Behinderung erfolgte auch gezielt, denn bei objektiver Würdigung aller Umstände ist die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers durch Mandatsentzug.

Der Antragsgegner hat außerdem gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, indem er entgegen § 12 BORA handelte. Gemäß § 12 BORA – Umgehung des Gegenanwalts – darf ein Rechtsanwalt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei Kontakt mit dem (gegnerischen) Rechtsanwalt unter Umgehung seines eigenen Rechtsanwalts aufnimmt; solche Ansprachen hat der Rechtsanwalt abzulehnen oder er muss sich vergewissern, dass kein Mandatsverhältnis mehr besteht (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2004, 181). Gleiches gilt, wenn erst im Laufe eines spontanen (ggfls. privaten) Gespräches der Gesprächsinhalt auf ein laufendes Verfahren umschwenkt (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2006, 39).

§ 12 BORA ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Der Normzweck des § 12 BORA, der Schutz des gegnerischen Mandanten vor Abgabe benachteiligender Erklärungen, wird von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erfasst. Das Umgehungsverbot regelt das Marktverhalten der Rechtsanwälte, welches im Interesse der Mandanten als Verbraucher ist. Folglich stellt ein Verstoß gegen § 12 BORA ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG dar."

Seit der Entscheidung des Landgerichts Rostock ist - bis auf einen kleinen Ausrutscher - Ruhe auf den Nebenkriegsschauplätzen und der das anwaltliche Berufsrecht des öfteren vernachlässigende Kollege kümmert sich als berufener unabhängiger Berater und Vertreter seines Mandanten wieder intensiv und mit gewohnter fachlicher Kompetenz um dessen Rechtsangelegenheiten.

Montag, 15. Februar 2016

Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!

"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.

Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.

Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.

Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.

Dienstag, 9. Februar 2016

Empfehlungsanwalt

Sind Sie ein Empfehlungsanwalt oder suchen Sie einen Empfehlungsanwalt? Für mich ist der Begriff Empfehlungsanwalt etwas neues und ich habe heute herausgefunden, dass ich jedenfalls kein Empfehlungsanwalt bin. Nicht einmal für IT-Recht. Trotzdem hat mich eine Mandantin den unter der Domain "empfehlungsanwalt.de" gelisteten Rechtsanwälten vorgezogen, was daran liegen könnte, dass meine Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht ausschlaggebend war.

Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.

Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.

"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.

Dienstag, 2. Februar 2016

Die Turboquerulantin - 1.600,- Euro Nachschlag

Das zweite Spiel im neuen Jahr endet mit einer Niederlage der Turboquerulantin. Nachdem die Durchsuchung ihrer Wohnung nach § 102 StPO offenbar fehlgeschlagen war, gelang es nun der Ziviljustiz aus Hamburg, die Scharte der niedersächsischen Strafverfolger auszuwetzen. Denn das Amtsgericht Hamburg beschloss am 25.01.2016 der Turboquerulantin wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr per einstweiliger Verfügung auferlegten Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung einer persönlich an die Antragsgegnerin gerichteten Mitteilung des Antragstellers, ein weiteres Ordnungsgeld von 1.600,00 EUR zu verhängen und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Ordnungshaft zu festzusetzen.

Auch die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag war ereignislos verstrichen und so war die Begründung des Amtsgerichts Hamburg keine Überraschung:

"Der Antragsteller hat substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 04.12.2015 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015 und dem ersten Ordnungsgeldbeschluss am 30.11.2015 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.600,00 EUR festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."
TQ vs Justiz, 1:1.

Mittwoch, 20. Januar 2016

Die Turboquerulantin stellt eine Falle

Die Dokumentation der Spur der Rechtsverletzungen der Turboquerulantin auf Facebook erfolgt in der Regel durch die Anfertigung von Screenshots. Bei der Ablichtung des Bildschirminhalts bei Ansicht ihres Facebook-Profils werden auch Porträtaufnahmen oder andere von der Turboquerulantin gefertigte Bilder erfasst, die dann als Teil der Screenshots im Anhang von Schriftsätzen dem jeweiligen Gericht übermittelt werden. Ein folgenschwerer Fehler, wenn man den Ausführungen des streitbaren Justizopfers folgen möchte. Denn in ihren Facebook-Notizen hat sie folgenden Passus gleichsam als Nutzungsbedingung eingestellt:  

"Bilder und Namen u.s.w. Ich möchte bitte ,dass man sich daran hält meine pers. Bilder nicht zu kopieren . Das kostet bei unerlaubten kopieren 25.000 € Schadensersatz !"

Mit dem Lächeln einer Todesdrohne kommentiert sie deshalb in einem gnadenlosen Monolog den verhängnisvollen Fehler des gegnerischen Prozessbevollmächtigten:

"Turboquerulantin: ja das wird nun einigen zum Verhängnis werden „grin“-Emoticon

Turboquerulantin: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !!!! „wink“-Emoticon

Turboquerulantin: Tja ...RA ANONYM ....das wird teuer für sie „grin“-Emoticon lach !!! Fangen sie schon mal an zu sparen ...nicht dass sie hinterher noch zur Arge gehen müssen .lol....gerade sie als Rechtsanwalt müssen das wissen „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon

Turboquerulantin: und glaube sie Ra Anonym , sie sind nicht der erste RA , der aus seinen Fehlern lernen muss ...lach „wink“-Emoticon

Turboquerulantin: tja und da sie RA Anonym ja so schlau gehandelt haben und meine Bilder ohne meine Erlaubnis kopiert und dem Gericht zugängig gemacht haben ..tja , das wird teuer !!! „grin“-Emoticon

Turboquerulantin: „wink“-Emoticon ..ja man sollte sich nie mit Leute wie mit mir anlegen ...der SCHUSS geht dann nach hinten los „grin“-Emoticon"

Ob sich der unvorsichtige Anwalt aus den Klauen der gewieften Taktikerin befreien kann, die verbotswidrig angefertigten Screenshots vor Gericht verwendet werden dürfen und tatsächlich ein horrender Schadensersatz gezahlt werden muss, lesen Sie hier in Kürze auf diesem Blog!

Donnerstag, 14. Januar 2016

Examensbetrug in Niedersachsen: Klausuren dürfen wiederholt werden

Das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle hat nun allen Kandidatinnen und Kandidaten, deren Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen von einem Prüfer korrigiert wurden, der im selben Klausurendurchgang auch Klausuren korrigiert hat, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch einen damaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte, erlaubt, diese Klausuren zu wiederholen.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatten im Eilverfahren entschieden und für die maßgeblichen Klausurendurchgänge einen prüfungsrechtlich relevanten Fehler bejaht. Um den betroffenen Juristen das Abwarten bis zur Klärung der maßgeblichen Frage im Hauptsacheverfahren zu ersparen, hat das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen nach zwei verlorenen Eilentscheidungen nun die Verantwortung für die denkbaren prüfungsrechtlichen Auswirkungen des Korruptionsfalles auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüflinge übernommen. Prüfungsbetrügereien gelten unter Juristen als verbreitet, werden jedoch selten bekannt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte auf Antrag einer ehemaligen Referendarin entschieden, dass zwei von ihr im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Klausuren vorläufig wiederholt werden können, denn es sei nicht auszuschließen, dass der Beurteilungsmaßstab verfälscht wurde, weil die Korrektoren, die zwei Klausuren der Kandidatin korrigiert hatten, im gleichen Durchgang auch Klausuren korrigiert hatten, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch den gierigen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war im Eilverfahren der Ansicht, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Hauptsacheverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Betroffen sind etwa 500 Prüflinge, die ca. 2600 Klausuren aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2014 wiederholen können. Es können nur die betroffenen Klausuren wiederholt werden, nicht aber die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung habe nach Angaben des Prüfungsamtes zur Folge, dass ausschließlich das nach der Neuanfertigung erzielte Ergebnis zählt, auch wenn dies schlechter als das ursprüngliche Resultat ausfallen sollte. Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, gelte nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei. Zur Begründung verwies das Amt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01.

Der ehemalige Richter und Referatsleiter im niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt hatte nach Anklageerhebung gestanden, dass er Prüflingen Klausurenlösungen für das zweite juristische Staatsexamen verkauft hatte. Er wurde im Februar 2015 vom Landgericht Lüneburg zu fünf Jahren Haft verurteilt.

Freitag, 8. Januar 2016

Ich will fucken

Nach den angeblichen Angriffen auf Frauen in der Silvesternacht hat die Kölner Polizei am Donnerstagabend Festnahmen mehrerer Männer mit Migrationshintergrund bestätigt und dabei einen Zettel gefunden, der entgegen anderslautenden Behauptungen die Integrationswilligkeit junger Zuwanderer bestätigt. Es ist keineswegs so, wie viele Rechtspopulisten behaupten, dass es den jungen Männern aus dem arabischen Raum am Willen mangelt, sich im deutschen Kulturkreis zu integrieren, Sitten und Bräuche zu akzeptieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Denn auf dem von der Polizei gefundenen Zettel waren Übersetzungen der wichtigsten deutschen Redewendungen aufgelistet, die junge Zuwanderer im Alltagsleben nun einmal brauchen wie: „Ich will fucken“, „Ich will Dich küssen“ oder auch „große Brüste“.

Damit dürfte klar sein, dass insbesondere der den Asylsuchenden angebotene Sprachunterricht in Deutschland nicht auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten ist. Denn wer sich nach einer langen Zeit der Entbehrungen um Liebe und Zuwendung kümmern möchte, dem ist nicht damit geholfen, wenn er zuerst „wie spät ist es“ oder „ich möchte eine Fahrkarte kaufen“ lernen muss. Insofern kann die Schuld für die Vorfälle in der Silvesternacht auch nicht bei den jungen Männern gesucht werden, die in Köln mangels ausreichender Sprachkenntnisse versucht haben, sich durch unbeholfene Gesten gegenüber den anwesenden Frauen zu verständigen, sondern bei einer gescheiterten Integrationspolitik, die nicht einmal in der Lage ist, den in unserem Land Schutz suchenden Menschen elementare Sprachkenntnisse zur Anbahnung eines friedlichen Miteinanders zu vermitteln.

Mittwoch, 6. Januar 2016

Handbuch Reichsbürger

Mit dem Handbuch „Reichsbürger“ wurde einer Bürgerbewegung jetzt auch in der breiten Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit zuteil, die sie zwangsläufig bislang nur bei Behörden und Gerichten bekommen hat. Die Druckschrift führt sogar aus, dass spätestens mit den sogenannten Montagsdemonstrationen sowie dem Auftreten des Popmusikers Xavier Naidoo „Reichsbürger“ in der nationalen Presse große Resonanz gefunden hätten.

„Reichsbürger“  Ein Handbuch, herausgegeben von
Demos – Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung in Trägerschaft von „Demokratie und Integration Brandenburg e.V.“ aus Potsdam und gefördert durch den
Landespräventionsrat Sicherheitsoffensive Brandenburg und den Landespräventionsrat Sachsen ist ein Handbuch, in dem sich Hinweise zu konkreten Möglichkeiten der Landes- und Bundesverwaltungen finden, mit dem Phänomen „Reichsbürger“ im behördlichen Alltag umzugehen. Das Buch wird als das Resultat einer langjährigen Zusammenarbeit des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, des Landkreistages Brandenburg, des Verfassungsschutzes Brandenburg, des Landeskriminalamtes Brandenburg, des Mobilen Beratungsteams im Brandenburgischen Institut für Gemeinwesenberatung, der Polizeifachhochschule Brandenburg, der Brandenburgischen Kommunalakademie und der Mitarbeiter der brandenburgischen Landes- und Kommunalverwaltungen angepriesen.

Maßgeblich für die nunmehr allgemeine Beachtung der Bewegung scheint der Umstand zu sein, dass diese an den Grundfesten unserer Republik rüttelt: "Der von „Reichsbürgern“ geschürte Zweifel an der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die Behauptung einer nicht existierenden Staatlichkeit und der Glaube an die alleinige Fortexistenz des Deutschen Reiches sollen die verfassungsmäßige Ordnung des demokratischen Rechtsstaates delegitimieren. „Reichsbürger“ sind daher ein Beobachtungsgegenstand des Verfassungsschutzes, wie die nachfolgende Analyse zeigen wird." Das Handbuch „Reichsbürger“ steht online zum download zur Verfügung.

Die Turboquerulantin - Hausdurchsuchung

Das neue Jahr beginnt aufregend für die Turboquerulantin. Eine Durchsuchung ihrer Wohnung nach § 102 StPO stand auf dem Programm, weil sie diesmal gar als mögliche Täterin einer Straftat verdächtig ist. Einer leibhaftigen Widerstandskämpferin gegen die Justiz würdig erfolgt der Statusbericht an die Gemeinde auf Facebook allerdings schon eine Stunde nach der Durchsuchung:

"Erneuter Überfall auf meine Person mit Tür öffnen und Durchsuchungsbefehl" lautet die Botschaft. Unter der Anhängerschaft macht sich Bestürzung breit: "Das darf ja wohl nicht wahr sein....", "Was macht nur mit dir kann ja wohl nicht wahr sein" und "Unglaublich, tut mir leid was die alle mit dir machen". Doch die Turboquerulantin ist mit allen Wassern gewaschen: "Ich bin mit dem Auto weggefahren und hatte es vorher verriegelt ... der Polizist wollte die Autotür aufmachen, konnte er aber nicht ...aber die haben blöd geschaut und standen wie angewurzelt auf dem Hof als ich weggefahren bin."

Sie verrät auch, worum es den zu spät kommenden Polizisten eigentlich ging: "Die Beschuldigte ist verdächtig, seit dem 22.10.2015 in HXXXX und anderenorts unter dem Twitter-Account XXXX öffentlich wahrnehmbar den Anzeigeerstatter wahrheitswidrig des Parteiverrats zu bezichtigen. Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 164 StGB. Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Ermittlungen. Eine vorherige Anhörung der Beschuldigen unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 S.1 StPO."

Das Ergebnis der Durchsuchung scheint mager gewesen zu sein. Der Computer der Delinquentin konnte offensichtlich nicht beschlagnahmt werden: "Die haben fremdes Eigentum mitgenommen" denn "auch in dieser Situation war mein Schutzengel bei mir und wies mir den richtigen Weg".

Ein durchaus beachtlicher Erfolg der Turboquerulantin, der auf Facebook gebührend gefeiert wird: "wenn ich an diese beiden Gesichter denke, wie die dumm aus der Uniform geschaut haben ... könnte ich lachen vor weinen, als ich mit dem Auto weg fuhr .. diese Polizisten soll wohl noch gerufen haben ...stehen bleiben ....tja aber ich konnte das nicht im Auto hören da sie Scheiben zu waren ...und dann hatten sie versucht eine Großfahndung zu machen ....auch das ist misslungen."

Das erste Spiel in der neuen Saison ist damit beendet: TQ vs Justiz, 1:0.

Montag, 21. Dezember 2015

Anwalt und Notarverzeichnis

Wie ja sicherlich alle Leser wissen, wurden im Jahre 1919, also nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919, die Privilegien des Adels abgeschafft und nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind Adelsprädikate Bestandteil des Nachnamens geworden.

Diese Rechtslage scheint ausgerechnet im von der Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH aus Köln herausgegebenen Anwalt- und Notarverzeichnis mit ca. 135.000 eingetragenen Berufsträgern und damit dem größten deutschen Verzeichnis seiner Art, verkannt worden zu sein, denn in der Datenverwaltung des Verzeichnisses findet sich eine gesonderte Rubrik "Adel*:" mit folgenden Auswahlmöglichkeiten:

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Wenn nun Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fortgilt, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten, sollte in einem Verzeichnis für Rechtsdienstleister keine gesonderte Rubrik "Adel" geführt werden. Denn ihren Nachnamen dürften auch Kollegen mit mehreren Namensbestandteilen durchaus noch selber schreiben können.