Donnerstag, 21. März 2019

Hannover 96 im Abseits

Wenn Spieler des abstiegsbedrohten Fußball-Bundesligisten Hannover 96 ins Abseits laufen, ist das noch verständlich. Wenn das gleiche dem Vorstand von Hannover 96 auf juristischer Ebene passiert und dabei der Abstand zur Rechtsordnung derart groß geworden ist, dass schon die Pfiffe der Gerichte nicht mehr gehört werden, sollte man über eine Auswechselung nachdenken.

Drei Tage vor der Jahreshauptversammlung wurde Hannover 96 nach entsprechenden Urteilen unter Androhung von Zwangsmitteln durch das Amtsgericht Hannover veranlasst, die persönlichen Daten aller Mitglieder an drei Vereinsmitglieder herausgeben, um diesen noch rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung und der Aufsichtsratswahl zu ermöglichen, allen Mitgliedern ihre Kandidaten und deren Konzepte vorzustellen.

Nach dieser klaren und keineswegs überraschenden gerichtlichen Niederlage des Vereins erhielten die Mitglieder eine E-Mail vom Verein mit der Nachricht, dass er vom Amtsgericht Hannover im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren zur Herausgabe der Daten direkt an die Antragsteller und nicht nur an einen Treuhänder verurteilt worden war. Diese Entscheidung widerspreche eklatant geltendem Recht, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung. Sie sei "in keiner Weise nachvollziehbar".

Ein geradezu entlarvendes Statement für den Vorstand, dass er die insoweit einhellige bundesdeutsche Rechtsprechung vom Amtsgericht Hannover bis hin zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen in keiner Weise nachvollziehen kann. Das ist entweder ein Zeichen für eine schwache Auffassungsgabe oder eine taktische Lüge, um das Behindern der vereinsinternen Opposition gegenüber den Mitgliedern offensiv zu verteidigen. Für die letzte Variante spricht der Umstand, dass sich die Rechtsprechung schon seit langer Zeit klar festgelegt hat und das Prinzip der Mitgliedschaftsrechte auch für Laien recht anschaulich formuliert hat. Daher reichen wenige Zitate von einschlägigen Urteilen aus, um die Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover tatsächlich als in jeder Weise nachvollziehbar erscheinen zu lassen:

"Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen. In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. ... Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken aaO; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7)"." [Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010 - II ZR 219/09]

"Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf die Herausgabe bzw. Nennung der Namen der Mitglieder - unter Schwärzung ihrer Adressen - beschränken. Denn durch die Mitteilung der Anschriften soll das die Einsichtnahme begehrende Mitglied gerade in die Lage versetzt werden, sich mit anderen Mitgliedern in Verbindung setzen zu können, um das für die Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Stimmenquorum zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, dass einige seiner Mitglieder nicht die Herausgabe bzw. Mitteilung an die Kläger wünschten. Denn allein die lediglich hypothetische Möglichkeit des Missbrauchs der Einsicht in die Liste der Mitglieder beeinträchtigt nicht schon deren Belange; hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person der Anspruchsteller konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die durch die Einsicht in die Mitgliederliste offenbarten personenbezogenen Daten für vereinsexterne Zwecke missbraucht werden könnten." [Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.07.2014 - 8 U 10/14]

"Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitgliederliste auch im Hinblick auf die geplante Kandidatur des Geschäftsführers der Klägerin für den Aufsichtsrat des Beklagten bejaht. Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der Klägerin sein Desinteresse an einer Kandidatur dadurch dokumentiert habe, dass er sich in der Mitgliederversammlung am 4. Juli 2011 nicht zur Wahl für den Aufsichtsrat gestellt habe, obwohl dies nach § 15 Abs. 4 der Satzung möglich gewesen sei. Die Revision verkennt, dass eine solche Kandidatur ohne vorherige vereinsinterne Wahlwerbung aussichtslos ist (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678). Eine erfolgversprechende Wahlwerbung vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer der Klägerin aber nur betreiben, wenn er die Namen und die Anschriften der anderen Vereinsmitglieder kennt." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 161/11]

"Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11]

Die plausible Darstellung der Judikatur des sich aus der Mitgliedschaft bei einem Verein ergebenden Rechts auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung als nicht nachvollziehbar zu erklären, kann damit als durchschaubarer und hoffentlich vergeblicher Versuch gewertet werden, den sich wehrenden Mitgliedern die Schuld an der vereinsinternen Misere zuzuschieben.   

Montag, 11. März 2019

Cybermobbing macht krank

Zu dieser Erkenntnis kommen zahlreiche medizinische Untersuchungen, die in den letzten Jahren veröffentlicht wurden. Ein häufiges Krankheitsbild bei intensivem Cybermobbing ist das sogenannte Karpaltunnelsyndrom (KTS) oder auch Carpaltunnelsyndrom (CTS). Wer stundenlang am Bildschirm sitzt und seine Mitmenschen mittels Computertastatur und Maus durch das Internet hetzt, muss mit einer Verengung des Karpaltunnels als Ursache für andauernde Schmerzen im Handgelenk rechnen.

Der durch die Verbreitung einer Beleidigung nach der anderen abgelenkte Mobber merkt durch die andauernde Internetkommunikation zunächst monatelang nicht, wie das Sehnengleitgewebe im Handgelenk immer weiter anschwillt. Erst wenn sich der Raum zwischen den Handwurzelknochen und dem darüberliegendem Karpalband, durch den zahlreiche Sehnen und der Medianus-Nerv verlaufen, auf Dauer stark verengt, spürt selbst ein ausdauernder Cybermobber Schmerzen und deren bewegungseinschränkende Folgen.

Nach einer Unzahl schmähender Tastenanschläge und Mausklicks mit falscher Körperhaltung ist das Karpaltunnelsyndrom eine unausweichliche Folge des Mobbens und auch dem hartgesottensten Internetstalker bleibt der Weg zum Arzt nicht erspart, wenn er seiner zeitintensiven Passion auch in Zukunft uneingeschränkt frönen will. Spezialisierte Mediziner raten im Frühstadium dieser Mobberkrankheit zu einer ergonomisch geformten Tastatur und einer Maus, die zur Größe der Hand passt, um schwerere medizinische Eingriffe zu vermeiden. Zwischen jedem Ein- und Ausloggen in Fake-Accounts und spätestens bei jedem zehnten Hasskommentar sollte der Mobber die Handgelenke durch Ausschütteln, Spreizen der Finger oder Hände-zur-Faust-ballen entspannen.

Wenn das Karpaltunnelsyndrom durch extremes Cybermobbing so weit fortgeschritten ist, dass die Schmerzempfindungen an den Händen permanent anhalten und bei Greifbewegungen gefühlte Schläge auftreten, kommt der Mobber nicht mehr um eine Operation herum. Durch eine Spaltung der Bandstruktur, die den Karpaltunnel verengt, bekommen die im Karpalkanal verlaufenden Sehnen und Nerven mehr Platz und der schmerzauslösende Druck vermindert sich. Spätestens ein halbes Jahr nach dem chirurgischem Eingriff steht die operierte Hand wieder uneingeschränkt zur Verfügung und das Mobben im Netz kann wieder mit unverminderter Intensität aufgenommen werden.

Mittwoch, 6. März 2019

ATAB

Während Mami und Papi regelmäßig erst in der Oberstufe rebellierten und ihre Wut auf das herrschende System bisweilen mit den Kürzeln RAF und ACAB zum Ausdruck brachten, kommt der Nachwuchs der mittlerweile durch Netflix gezähmten Elterngeneration immer eher in die Pubertät und zeigt sich bisweilen auch früher bereit, seinen Protest öffentlich auszudrücken.

Möglichweise hat in der Schule die Zeichenfolge ATAB gegenüber Lehrern eine ähnliche Funktion wie die Zeichenfolge ACAB gegenüber Polizisten. Möglicherweise auch nicht. Denn, wie Leser dieses Blogs wissen, könnte ACAB "acht Cola acht Bier", "all christians are brothers", "all crmininals are black" oder auch "all cats are beautiful" bedeuten und so sind natürlich auch für das Kürzel ATAB verschiedene Auslegungen denkbar.

Denn die ATAB ist erwiesenermaßen die Arbeitsgemeinschaft der abfallbefeuerten Kraftwerke in Bayern und die Kapelle Antitainment versieht die Aneinanderreihung dieser Buchstaben mit der Bedeutung "all Türsteher are bastards". Im Schulbetrieb halte ich auch "andere Träume andere Bedürfnisse" für sehr naheliegend aber natürlich kennen Lehrer ihre Pappenheimer besser als das jeweiliges Schulgesetz und den Grundsatz der Unschuldsvermutung, so dass es durchaus passieren könnte, dass die gesellschaftlich gerade nicht festgelegte Bedeutung der Buchstabenfolge ATAB als Begründung für Sanktionen herhalten muss.

Und dass, obwohl es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schwierig zu beweisen sein dürfte, dass die Buchstaben ATAB im konkreten Kontext "all teachers are bastards" bedeuten. Sollten insoweit tatsächlich Ordnungsmaßnahmen durch die Klassenkonferenz drohen, ist jedenfalls nach dem niedersächsischen Schulgesetz dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der entscheidenden Konferenz zu äußern. Ein volljähriger Schüler kann sich vor der Klassenkonferenz sogar von einer anderen volljährigen Person seines Vertrauens unterstützen lassen um darzulegen, dass Lehrer gerade keine Bastarde sind.

Montag, 4. März 2019

Schloss Marienburg - wir schaffen das

Irgendwie werden es die Jungs und Mädels von der niedersächsischen Landesregierung schon deichseln, dass der arme Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, die Bruchbude namens Schloss Marienburg los wird, um die auf etwa 27 Millionen Euro taxierte Sanierung seiner Schrottimmobilie nicht selbst zahlen zu müssen. Laut einem - natürlich vom Land Niedersachsen in Auftrag gegebenen - Rechtsgutachten könne Herr Prinz von Hannover wegen gültiger Erbverträge das Schloss nicht verschenken oder - wie vorgesehen - für nur einen Euro an die Liemak Immobilien GmbH als Tochter der Klosterkammer und Sonderbehörde des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur veräußern.

Das neue Hilfskonzept der Regierung Niedersachsens für die Wohlstandsrettung von Ernst August junior sieht daher die Gründung einer Stiftung vor, in welche das Schloss und 1700 von insgesamt 1800 Kunstwerken im Werte von sechs Millionen Euro eingebracht werden sollen. In die Stiftung sollen zwar keine Landesmittel fließen, wohl aber 16 Millionen Steuergelder in die Sanierung des Schlosses selbst. Auch die Bundesrepublik wird sich in zweistelliger Millionenhöhe an der Sanierung des Schlosses beteiligen, so dass nicht nur die armen Niedersachsen zu Sponsoren einer ehemals öffentlichrechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe werden, sondern alle Bundesbürger.

Im Zuge einer konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes in Deutschland finde ich es auch nur gerecht, dass nach der Abschaffung der Standesvorrechte des früheren Adels vor hundert Jahren nun deren Nachfahren durch erhebliche Investitionen aus umfassenden Steuermitteln begünstigt werden, weil die derart Entrechteten ja rund um die Uhr damit beschäftigt sind, ihre grundsätzlich nur noch zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen wieder dem Vornamen voranzustellen und bei einer solch anstrengenden Tätigkeit kaum noch Zeit ist, seinen Lebensunterhalt wie ein durchschnittlicher Steuerzahler zu verdienen.

Damit der in Bedrängnis geratene Schlossherr umgehend entlastet wird, erwirbt Niedersachsen unabhängig von der später zu gründenden Stiftung sofort für zwei Millionen Euro 140 Gegenstände aus der Marienburg. Angeblich, damit der klamm gewordene Eigentümer Schulden abbezahlen kann. Das glaubt jedenfalls die lokale Praktikantenpresse, die dem cleveren Ausbeuternachfahren Respekt dafür zollt, dass er das Schloss nicht verfallen läßt oder gar an Ölscheichs verkauft. Wer von den sich aus dem Eigentum ergebenden Verpflichtungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes noch nichts gehört hat oder tatsächlich meint, ein "steinreicher Ölscheich" würde sich für ein Wochenendschloss in Pattensen interessieren, ist wahrscheinlich von ähnlichem Kaliber, wie die mit öffentlichen Geldern um sich werfenden niedersächsischen Ministerien.

Dienstag, 26. Februar 2019

Turboquerulantin - Das Hagen-Desaster

Mit einem absoluten Desaster endete nun eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Hagen für unsere Turboquerulantin. Trotz großem Aktenkoffer und zweifacher männlicher Unterstützung rannte das Türbchen mit voller Wucht gegen die imaginäre Wand einer bereits vorher feststehenden Entscheidung des Amtsgerichts Hagen.

Unter Volljuristen spricht man sich natürlich vor der mündlichen Verhandlung über die Chancen eines Widerspruchs ab und so war uns schon vor dem heutigen Termin klar, dass wir uns die Reise sparen können, weil die arme Turboquerulantin nicht den Hauch einer Chance hatte und unser durch Charakterfestigkeit geadelter Mandant die Sache auch alleine lässig geschaukelt hat.

Inhaltlich ging es um die schwachsinnige Behauptung, unser den Namen einer angesehenen französischen Adelsfamilie führender Mandant würde zusammen mit uns falsche Haftbefehle durch Täuschung an den Gerichten bewirken und somit Freiheitsberaubungen begehen. Offensichtlich hatte ein Knastaufenthalt Deutschlands prominenteste Querulantin derart beeindruckt, dass sie sich veranlasst sah, dem ihr hörigen Freundeskreis eine deftige und leider auch rechtsverletzende Lügengeschichte in Form einer Verleumdung aufzutischen.

Ich hätte meine Leser mit dem bisher unveröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20.06.2018 zum Az.: 144 C 83/18 gar nicht langweilen wollen, hätte die TQ nicht selbst erneut das Kriegsbeil ausgegraben. Allerdings sind wir uns mit der vollständig auf unserer Linie liegenden Richterin einig, dass die Namensführung unseres Mandanten keinerlei Anlass zu Tadel gibt und der Turboquerulantin daher nichts anderes übrig bleibt, als ihren Widerspruch zurückzunehmen. "Vive la liberté".

Dienstag, 19. Februar 2019

Prozessbetrug

Als Anwalt steht man manchmal mit einem Bein im Knast, insbesondere dann, wenn die Arbeit als Rechtsanwalt zu falschen Ergebnissen führt. Ein Klassiker zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwälte ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Prozessbetrugs. Wer als Anwalt wegen betrügerischer Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, hat selbst als Rechtsanwalt allen Grund, sich nach einem erfahrenen Strafverteidiger umzusehen, denn neben einer strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs steht dann auch die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung im Raum.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nämlich zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Bei einem Prozessbetruges geht es dabei um eine strafbare Täuschung in Anwesenheit eines oder mehrer Richter, die dazu führt, dass ein falsches Urteil oder ein falscher Beschluss ergeht und sich dadurch die Vermögenslage der Gegenpartei verschlechtert, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Täuschung eines Richters kann durch falschen Tatsachenvortrag oder die Vorlage gefälschter Urkunden erfolgen, wobei im letzteren Fall noch eine Urkundenfälschung verwirklicht sein dürfte. Da der Richter als getäuschte Person und der Prozessgegner als geschädigte Person nicht identisch sind, nennt man diese Form des Betrugs auch einen Dreiecksbetrug.

Bei der Verurteilung des Rechtsanwalts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Mandanten ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zum Betrug zu werten. Sein Handeln wird als „Solidarisierung“ mit dem Täter gewertet und nicht mehr als sozialadäquates Verhalten eines Anwalts. Weiß der Rechtsanwalt dagegen nicht, wie die von ihm erbrachte Dienstleistung vom Mandanten als Täter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.

Anders sieht es aus, wenn das vom Anwalt erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters vorwerfen lassen muss. Insbesondere bei der Vorlage ausländischer Urkunden vor Gericht kann von einem Rechtsanwalt jedoch nicht verlangt werden, dass er die Hintergründe der Abfassung einer Urkunde erforscht und sich von einen Sachverständigen versichern lässt, dass die Urkunde allen Anforderungen an eine verkörperte Gedankenerklärung genügt, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist.

Montag, 18. Februar 2019

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Zeugen zurückziehen

Nach meinen schlechten Erfahrungen aus dem Jahre 2010, als ich für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen hatte, habe ich mich im Jahre 2017 erneut an eine sogenannte "Zufriedenheitsgarantie" gewagt. Diesmal lockte mich die Vodafone GmbH mit einem Gigacube und dem Versprechen, mir Highspeed-Internet auch dort zu verschaffen, wo ich kein schnelles DSL habe. "Einfach den Stecker in die Steckdose stecken und über WLAN sofort loslegen."

Wegen des Rechtsstreits mit meiner ersten "Zufriedenheitsgarantie" habe ich den neuen Vertrag im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover im Beisein eines Freundes abgeschlossen, der bei meiner Nachfrage, ob ich die in der Werbekampagne beworbene "Zufriedenheitsgarantie" für den  "Vodafone Gigacube" derart nutzen könne, dass ich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss den "Vodafone Gigacube" zurückgeben kann, ohne danach weiter an den Vertrag gebunden zu sein, anwesend war. Der freundliche Mitarbeiter im Vodafone Shop bejahte dies genauso wie der Mitarbeiter etwa einen Monat später, welcher bei Rückgabe des "Vodafone Gigacube" mit allen Kabeln und der SIM-Karte bestätigte, dass der Vertrag damit beendet wäre. Zurückgegeben habe ich den Gigacube natürlich auch nicht alleine.

Trotzdem wurden mir zwei Monate später per Lastschrift von der Vodafone GmbH weitere EUR 34,99 von meinem Konto abgebucht, die ich mir zurückholte. Um es kurz zu machen: Die Vodafone GmbH trat nach zahlreichen Mahnschreiben ihre weiteren Forderungen gegen mich an die "Königs Inkasso GmbH" ab und die Rechtsanwälte Christoph Zdrzalek und Torsten Winkler aus Mönchengladbach wollten mir mit einer Klage weitere EUR 681,25 aus der Nase ziehen. Das wesentliche Argument der Klage bestand darin, dass der im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover abgeschlossene Vertrag mit keinem Wort ein Kündigungsrecht im Rahmen einer "Zufriedenheitsgarantie" erwähnte. Nun bestimmt § 305b BGB, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und ich hatte einen Zeugen für die Bestätigung meiner "Zufriedenheitsgarantie" durch die Vodafone-Mitarbeiter.

Die Rechtsanwälte Zdrzalek und Winkler nahmen die Klage noch vor dem Verhandlungstermin zurück und vermieden so ein klagabweisendes Urteil. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass im Bereich von Handy und Internetverträgen wohl recht unsauber gearbeitet wird. Der gegen mich gerichteten Klage ging ein Mahnbescheid voraus, der ohne Widerspruch rechtskräftig geworden wäre und ohne meinen Zeugen hätte ich vermutlich auch im Prozess das Nachsehen gehabt. Bei meiner nächsten Zufriedenheitsgarantie nehme ich natürlich wieder einen Zeugen mit und lasse mir dann den gesamten Vertrag vorher laut vorlesen.

Freitag, 8. Februar 2019

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin hat rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben

Auch im Jahre 2019 zeigt die Turboquerulantin keine Ermüdungserscheinungen und startet gleich im Januar mit einem kleinen Ordnungsgeld zum warm werden beim Rabattzentrum Nienburg. Nachdem das Amtsgericht Nienburg noch im Beschluss vom 14. November 2017 mit Ordnungsgeld Nummer 5 in Höhe von EUR 1.500,- wegen der fortdauernden Missachtung des rechtskräftigen Urteils vom 04.01.2017 für einen Rekord gesorgt hatte, wurden nunmehr zum zweiten Mal in Folge kleine Brötchen gebacken und erneut lediglich EUR 500,- als wohlwollender Tadel ausgeworfen.

Die Begründung des Beschlusses vom 14. Januar 2019 ist angesichts der gewohnt bodenständigen Nienburger Provinzjuristerei keine große Überraschung. Weil die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben habe und im Gegensatz dazu das Opfer des turboquerulantischen Dauermobbings fortlaufend herabwürdigende Äußerungen in den sozialen Medien über unser armes Türbchen tätige, sei selbst beim achten Ordnungsgeld in Folge ein Kleinstbetrag zur Finanzierung der niedersächsischen Spaßjustiz ausreichend.

Das Amtsgericht Nienburg verstrickt sich zudem immer tiefer in den laienhaften Wahn, dass ein im Personenstandsregister nicht eintragungsfähiger Name wegen des Mangels der Eintragungsfähigkeit auch nicht als freies Pseudonym geführt werden dürfe. Während ernstzunehmende Rechtswissenschaftler der Frage nach dem Schutz des Pseudonyms als Wahlnamen im deutschen Recht nachgehen, hat das Amtsgericht Nienburg für die Einordnung der Zusatzbezeichnung des Klägers als ergänzendes Aristonym nur einen Begriff parat: Verboten!

Schon mittelmäßige Kenntnisse im bundesdeutschen Zivilrecht würden ausreichen, um zu erkennen, dass sich der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.05.2015 zum Az.: 11 W 2151/14 ausschließlich mit der Frage auseinandersetzt, ob ein nach britischem Recht gewählter Adelsnamen in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden darf aber zu keinem Zeitpunkt dazu Stellung nimmt, ob die abseits vom Personenstandsregister aufgenommene Führung eines zum bürgerlichen Namen hinzutretenden Adelsnamens gegen geltendes Recht verstößt. Macht nichts, vielleicht verziehen sich die dunklen Wolken juristischer Betriebsblindheit ja im Laufe der Bearbeitung kommender Ordnungsgeldanträge. Denn natürlich glaubt nur das Amtsgericht Nienburg ernsthaft daran, dass die Turboquerulantin ihre Mobbing-Kampagne tatsächlich eingestellt hat.

Mittwoch, 23. Januar 2019

Geschlechtergerechte Verwaltungssprache in Hannover

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Oktober 2017 zum Az.: 1 BvR 2019/16 beschlossen, dass das Personenstandsgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründet und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet.

Aus medizinischer Sicht stellen laut Bundesärztekammer Varianten der Geschlechtsentwicklung eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien "männlich" oder "weiblich" entspricht.

Infolge dessen hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Im Personenstandsgesetz bestimmt § 22 Absatz 3 daher seit dem 22.12.2018 folgendes: "Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden."

Die Landeshauptstadt Hannover versteht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Aufforderung, in der Stadtverwaltung eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache einzuführen. Die wichtigste Grundregel für die hannoversche Verwaltung lautet in Zukunft, dass überall da, wo es möglich ist, geschlechtsumfassende Formulierungen verwendet werden. Erst in zweiter Linie, wenn eine solche Formulierung nicht möglich sei, werde der sogenannte „Genderstar“ eingesetzt. Das Sternchen* zwischen der maskulinen und femininen Endung solle in der Schriftsprache als Darstellungsmittel aller sozialen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten dienen und hebe gezielt den Geschlechterdualismus auf. Beim Vorlesen werde der "Genderstar" durch eine kurze Atempause gekennzeichnet und ersetze das bisher verwendete Binnen-I.

Ein kleines Beispiel für den "Genderstar" liefert die Pressemitteilung der Landeshauptstadt Hannover gleich mit: "Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters und der Dezernent*innenkonferenz wird mit diesen neuen Regelungen die aus dem Jahr 2003 stammende 'Empfehlung für eine zeitgemäße, Frauen und Männer angemessen berücksichtigende Verwaltungssprache' abgelöst". Auch das Stadtwappen Hannovers wurde im Zuge der Verwaltungsreform abgeändert, um als deutlich sichtbares Signal der Vielzahl geschlechtlicher Identitäten Rechnung zu tragen. In Zukunft ziert nicht mehr ein männlicher Löwe das Schild der Landeshauptstadt Hannover, sondern ein geschlechtsneutrales Raubtier.

Montag, 14. Januar 2019

Ein frohes neues Jahr, liebe Turboquerulantin

Ein frohes neues Jahr wünschen wir der Turboquerulantin, wenn auch ehrlicherweise keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des Landgerichts Verden vom 08.01.2019 zum Az.: 6 T 151/18 bleibt dann auch insoweit alles beim Alten. Das vom Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 05.11.2018 ausgeworfene Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- gegen unser Türbchen wegen andauernden Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 wurde im Januar 2019 vom Landgericht Verden bestätigt. Mit solchen Spaßbeträgen kann man natürlich weder hartgesottene Rechtsbrecher beeindrucken, noch die Justizkasse angemessen auffüllen, aber immerhin gibt es mal wieder ein Lebenszeichen von Niedersachsens bekanntester Enthüllungsjournalistin.

Erwähnenswert ist aus dem neuen Beschluss lediglich der Umstand, dass die gegen das Ordnungsgeld von Turbi höchst persönlich erhobene Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde und der tapfere Kollege, der zuletzt an ihrer Seite kämpfte, mindestens in diesem Verfahren die Segel gestrichen hat. Wir blicken deshalb alle nach vorne und vertrauen fest darauf, dass die Flamme für Wahrheit und Recht weiterhin hell in uns allen brennt und die Entscheidungen unserer Gerichte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz weiter stärken werden.

Dienstag, 8. Januar 2019

Nazis raus

Der Bundestagsabgeordnete und Landesvorsitzende der AfD Bremen, Frank Magnitz (66), wurde am Montagabend in Bremen von mehreren Personen überfallen und dabei mit Schlägen gegen den Kopf schwer verletzt. Das politisch motivierte Attentat auf einen Bundestagsabgeordneten der AfD aus Bremen dürfte bei der für den 26. Mai 2019 anstehenden Bürgerschaftswahl der Freien Hansestadt Bremen nicht unbeachtet bleiben. Denn "Alle auf Einen" gilt ja schon bei Kindern als feige und da hält man dann eher zum Schwächeren. Wenn sogar Waffen benutzt werden, obwohl das Opfer schon 66 Jahre alt ist, können die Täter bestenfalls dann auf Beifall hoffen, wenn die Attacke wenigstens "den Richtigen" getroffen hat.

Cem Özdemir, ebenfalls Bundestagsabgeordneter, aber bei den Grünen, gibt mit seinem Kommentar zum Angriff auf Frank Magnitz via Twitter eine kleine Orientierungshilfe: "#nazisraus aber mit den Methoden unseres Rechtsstaates!" Auch Sawsan Chebli von der SPD, Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales, zeigt als politische Beamtin deutlich wo es lang geht: "Nichts rechtfertigt Gewalt. Alles andere macht unseren Kampf gegen Nazis und gegen die Feinde unserer Demokratie unglaubwürdig." Es hat also einen Nazi erwischt, wenn auch mit den falschen Methoden. Schon Fernsehmoderator Jan Böhmermann hatte im Zusammenhang mit dem Einzug der AfD in den Bundestag festgestellt, dass "zum ersten Mal seit Kriegsende wieder die Nazis im deutschen Parlament sitzen" und Alice Weidel musste sich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen als "Nazi-Schlampe" bezeichnen lasen. Die Botschaft ist angekommen. Im Kampf gegen die AfD heiligt der Zweck die Mittel. 

Montag, 31. Dezember 2018

Der Spickzettel im dritten Versuch des zweiten juristischen Staatsexamens

Um Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter zu werden, benötigt man nicht nur ein erfolgreich abgeschlossenes Jura-Studium, sondern auch ein ebenso erfolgreich abgeschlossenes Referendariat. Das Studium und anschließend auch das Referendariat werden mit juristischen Staatsprüfungen beendet und entsprechend als erstes und zweites Staatsexamen bezeichnet. Die Durchfallquoten in beiden Examina sind hoch und so kann es passieren, dass man nach 6 Jahren Studium und 2 Jahren Referendariat noch auf der Zielgeraden scheitert. Erst wer seine Klausuren einigermaßen ordentlich abgeliefert hat, wird überhaupt zur mündlichen Prüfung geladen und darf Hoffnungen haben, auch die letzte Hürde zu meistern.

Die psychische Belastung ist natürlich enorm und wird nicht durch den Umstand gemildert, dass jeder Kandidat nur zwei Versuche hat. Höchstens in Ausnahmefällen wird vom zuständigen Justizministerium ein dritter Examensversuch genehmigt. Über einen solchen Kandidaten, der nach zwei vergeblichen Versuchen im zweiten Staatsexamen mit einer Ausnahmegenehmigung im dritten Versuch endlich zur abschließenden mündliche Prüfung geladen wurde, habe ich ein Urteil gefunden, dessen Dramatik wohl nicht nur Juristen nachvollziehen können. Zu Beginn einer mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens gilt es, einen 20-minütigen Aktenvortrag zu halten, auf den man sich nach Erhalt der entsprechenden Akte eine Stunde lang vorbereiten kann, um der Kommission in freier Rede eine Lösung zu präsentieren. Und in dieser Situation ist einem bedauernswerten Prüfling folgendes passiert, das ich direkt aus dem Urteil zitieren möchte:

"Am 15.11.2006 fand die mündliche Prüfung des Klägers statt. Nachdem dieser den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden. Auf der einen Seite des Zettels befinden sich mit Bleistift geschriebene Anmerkungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der anderen Seite sind mit blauer Schrift einzelne Rechtsbehelfe des 8. Buches der ZPO samt einschlägiger Vorschrift aufgeführt sowie mit Bleistift eingeklammert, wem - Gläubiger (Gl.) oder Schuldner (Sch.) - diese zustehen."

Der Laie ahnt, was der Fachmann schon weiß. Das Prüfungsamt bewertete den Aktenvortrag am Ende mit 0 Punkten, weil ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in der Prüfung verwendet wurde und damit endete auch der dritte Durchgang im zweiten Staatsexamen mit einem Fehlschlag. Ein vergessener 3,8 x 5 cm großer Zettel beendete die juristische Laufbahn, die ohne die eigene Nachlässigkeit jedenfalls hätte fortgesetzt werden können, denn der Aktenvortrag war ohne den Täuschungsversuch zunächst mit vier Punkten bewertet worden und hätte damit zu einem Bestehen insgesamt gereicht. Das in bestem Juristendeutsch abgefasste Urteil nach der gegen die Entscheidung des Prüfungsamts gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az.: 6 K 5366/07, lässt erahnen, welche Leiden der gescheiterte Jurist durchleben musste, bevor er sein endgültiges Scheitern schwarz auf weiß übermittelt bekam. Spickzettel-Fans sollten aus dieser Erfahrung lernen, dass nicht nur die Anfertigung und Verwendung eines Spickzettels größte Sorgfalt erfordert, sondern auch der Entsorgung des unerlaubten Hilfsmittels ungetrübte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Eine ca. 3,8 x 5 cm große Nachspeise aus Papier hätte hier schlimmere Magenschmerzen verhindern können.   

Freitag, 28. Dezember 2018

Wutrichter weggebloggt

Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.

Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
 
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.

Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.

Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.

So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.

Montag, 17. Dezember 2018

Weihnachten bei den Bayern

Das gemütliche Weihnachtsessen der Bosse des FC Bayern München fand heute Abend in den „Münchner Kindl Stuben“ von Starkoch Alfons Schubeck statt. Über Alfons Schubeck steht auf Wikipedia: "In den 1990er Jahren vermittelte er in seinem Restaurant Kapitalanlagen, hinter denen ein betrügerisches Schneeballsystem steckte. 1994 wurde er in diesem Zusammenhang wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu einem Jahr auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 250.000 DM verurteilt." Das ist lange her.

Auch Karl-Heinz Rummenigge war bei dem Essen, über den folgendes auf Wikipedia zu lesen ist: "Im September 2013 wurde Rummenigge zu einer Geldstrafe von 249.900 Euro (140 Tagessätze in Höhe von je 1.785 Euro) verurteilt,". Das ist noch nicht so lange her. Mitgegessen hat auch Uli Hoeneß, von dem fast jeder weiß, was Wikipedia zu berichten hat: "Hoeneß wurde am 13. März 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt." Das ist noch recht frisch.

Auch der Kaiser war eingeladen. Über Franz Beckenbauer schreibt Wikipedia: "In den 1970er Jahren musste er 1,8 Millionen D-Mark Steuern nachzahlen, nachdem sich eine Steuerspar-Konstruktion als nicht vereinbar mit den deutschen Steuergesetzen erwies. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat am 6. November 2015 ein Strafverfahren gegen Beckenbauer wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Veruntreuung eingeleitet. Im Februar 2016 wurde er wegen des Verstoßes gegen drei Artikel des FIFA-Ethikreglements von der FIFA-Ethikkommission verwarnt und mit einer Geldstrafe in Höhe von 7000 Schweizer Franken belegt. Er gilt dadurch FIFA-intern als vorbestraft." Das ist recht aktuell. Laut BILD-Zeitung hat Alfons Schubeck über das Weihnachtsessen geschwärmt: „Der FC Bayern ist eine Familie. Man sieht ja, wenn die zusammenhalten, was rauskommt." Er meinte natürlich den Fußball. Frohes Fest!

Mittwoch, 12. Dezember 2018

Weihnachtsmarkt

Der Gedanke, einen Weihnachtsmarkt zu besuchen, ist mittlerweile untrennbar mit Überlegungen verknüpft, ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben einzugehen. Seit dem tödlichen Anschlag von Anis Amri auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche am 19. Dezember 2016 mit einer Sattelzugmaschine, der 12 Menschen das Leben kostete und 55 Verletzte zurückließ, gilt dies auch für deutsche Weihnachstmärkte.

Nach diesem Attentat wurden Weihnachtsmärkte in Deutschland und Österreich durch Straßensperren und Betonpoller gesichert und Notfallpläne ausgearbeitet. Gepanzerte Einsatzwagen, Patrouillen mit Maschinengewehren und Polizisten mit schusssicheren Westen neben Weihnachtskrippen und Glühweinständen sind keine Besonderheiten und man wird sich an diesen Anblick gewöhnen, wenn man weiterhin Weihnachtsmärkte besucht. Nun ist das Weihnachtsfest eine Feierlichkeit der Geburt Jesu Christi und neben Ostern und Pfingsten eines der drei Hauptfeste des christlichen Kirchenjahres, so dass es einer terroristischen Logik entspricht, derart symbolträchtige Veranstaltungen wie einen Weihnachtsmarkt anzugreifen, auf dem besonders viele Menschen erwartet werden können, die aus der Sicht eines strenggläubigen Moslems Ungläubige sind.

Vorbild für den Anschlag am Berliner Breitscheidplatz war der Anschlag in Nizza am 14. Juli 2016, bei dem der Attentäter Mohamed Lahouaiej Bouhlel auf der Promenade des Anglais mit einem Lkw 86 Personen tötete und über 400 Menschen verletzte. Dass man mit Fahrzeugsperren terroristische Anschläge nur eingeschränkt verhindern kann, zeigt sich am Angriff auf den Weihnachtsmarkt in Straßburg am 11. Dezember 2018, bei dem mindestens drei Menschen durch Waffengewalt ums Leben kamen.

Vor einem Jahr kannten deutsche Sicherheitsbehörden etwa 700 islamistische Gefährder und ich gehe davon aus, dass sich diese Zahl nicht verringert hat, weil es sich bei einem sogenannten Gefährder um eine Person handelt, bei der zwar Verdachtsmomente vorliegen, dass diese Person sich an politisch motivierten Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligt, dieser Verdacht aber nicht ausreicht, um präventive staatliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Staat kann seine Bürger gegen derartige terroristische Angriffe nur sehr begrenzt schützen und dies wird nach meiner Einschätzung auch über einen langen Zeitraum so bleiben, weil sich die geänderten Rahmenbedingungen in und um Deutschland auf absehbare Zeit nicht verbessern werden. Weihnachtsmärkte bleiben gefährlich.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Richterbeleidigung II

Es gibt Berufsgruppen, deren Mitglieder die Kernaufgabe haben, ständig über Schicksale anderer Menschen zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Lehrer aber auch Richter, die staatliche Aufgaben erfüllen und dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet wurden. "Wann ein Richter zur Arbeit kommt, wann er nach Hause geht, wie oft er Verhandlungstermine ansetzt, wie er mit den Parteien spricht, welchen Zeugen er für glaubwürdig hält - das bestimmt er allein", beschreibt ein Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiheiten eines Richters in Deutschland.

Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.

Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.

Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.

Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.

Freitag, 30. November 2018

Schloss Marienburg - den Schrott für´s Volk

Wenn man als Nachfahre des durch Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung in Deutschland abgeschafften Adels auch heute noch sorgenfrei von den Erträgen dessen leben möchte, was sich die Vorfahren durch Unterdrückung ihrer Untergebenen über Jahrhunderte zusammengerafft hatten, sollte man totes Kapital und verlustbringende Immobilien rechtzeitig abstoßen, bevor derartiger Schrott den unverdienten Wohlstand gefährdet.

Folgerichtig verscheuerte Ernst August Albert Paul Otto Rupprecht Oskar Berthold Friedrich-Ferdinand Christian-Ludwig Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland im Rahmen einer Auktion vom 30. September bis zum 3. Oktober 2005 im Schloss Marienburg auf fünf Etagen meistbietend etwa 20.000 Kunstgegenstände der welfischen Haus- und hannoverschen Landesgeschichte, die insgesamt ca. 44 Millionen Euro einbrachten.

Aktuell hat es dessen Sohn, Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, geschafft, nun auch das marode Schloss Marienburg für einen Euro an die Liemak Immobilien GmbH, eine Tochter der Klosterkammer und Sonderbehörde des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, abzustoßen, um sich auf diese Weise von den lästigen Verpflichtungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zu befreien. Bei einem geschätzten Sanierungsbedarf des Schlosses von etwa 27 Millionen Euro ist der Verkauf ein echter Befreiungsschlag.

Denn nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt. Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. Natürlich können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet, aber wer möchte im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Unzumutbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen von Schloss Marienburg schon detailliert über sein Vermögen Auskunft geben und erläutern, wohin das Geld aus vorangegangenen Verkäufen geflossen ist.

Da ist die Sozialisierung absehbarer Verluste durch das unrentable Schloss Marienburg ein gelungener Ausweg auf Kosten der Allgemeinheit, um in Zukunft sich ins Fäustchen lachend die Früchte des nicht verlustbringenden Vermögens genießen zu können. Ab und an kann man sich sicherlich mit wohlwollenden Gesten über den Fortgang der Sanierungsmaßnahmen am Schloss Marienburg informieren, drei Kreuze machen, dass man den ganzen Scheiß nicht mehr am Hacken hat und sich vom verblödeten Volk weiter als Erbprinz, Adeliger oder Hauschef feiern lassen.

Montag, 26. November 2018

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin verfehlt Rekord

Die "Forschungsgruppe Ordnungsgeld" und die Fangemeinde der Turboquerulantin haben ein neues Ordnungsgeld im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg eingetragen, dass die Turboquerulantin durch Beschluss des Amtsgerichts Nienburg zum Az.: 6 C 409/16 im April 2018 verwirkt hat. Wer allerdings auf eine höhere Strafe seit des letzten Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 1.500,- gehofft hat, dürfte enttäuscht sein. Zwar ist es unserer Enthüllungsjournalistin weiterhin vollkommen egal, was das Amtsgericht Nienburg an Urteilen und Beschlüssen verschickt, aber dem Amtsgericht Nienburg ist nicht egal, dass seine prominenteste Kundin vom fernab der niedersächsischen Auen lebenden Antragsteller immer wieder mit bösartigen Ordnungsgeldanträgen behelligt wird.

Um dem gesetzlosen Wirbelwind etwas entgegen zu kommen, hat sich das Gericht nun ausgedacht, einfach mal strafmildernde Gründe heranzuziehen, weshalb es ab sofort nicht mehr ganz so schlimm ist, das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 zu missachten: "Andererseits hat es aber auch einbezogen, dass auch der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts, dass zu Unrecht auf eine adelige Herkunft hinweisende, von ihm selbst gewählten Namenszusätze in Deutschland im Rechtsverkehr nicht zulässig sind, diese ebenso fortdauernd weiterführt, mithin selbst auch gerichtliche Hinweise bewusst ignoriert und dadurch zugleich auch zumindest einzelne Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von § 263 StGB verwirklicht, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich seiner Adelsherkunft - gezielt einen entsprechenden Irrtum hierüber erregen will. Eine weitere Erhöhung des bereits zuletzt auf 1.500,00 € festgesetzten Ordnungsgeldes war danach nicht gerechtfertigt." 

Wer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang der Meinung war, dass sich die Bemessung eines Ordnungsgeldes am Verhalten des Verurteilten zu orientieren habe und insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes und Verschuldensgrad des Rechtsverletzers berücksichtigt werden müsse, wird in Zukunft als Element der Bemessung auch das Wohlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Gericht zu berücksichtigen haben. Wie willkürlich diese neue Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg ist, kann man vor allem daran erkennen, dass der Antragsteller seinen angeblich unzulässigen Namen vom ersten bis zum letzten Tag des Urteilsverfahrens geführt hat und auch bei jedem einzelnen der fünf vorhergehenden Ordnungsgeldverfahren. Weshalb die seit Jahren ununterbrochene (zulässige) Namensführung des Klägers neuerdings zu einem Strafrabatt bei der Turboquerulantin führt, kann nur mit absolutem Insiderwissen beantwortet werden.

Freitag, 23. November 2018

Rammstein-Tickets

Rammstein-Konzerte sind beim Volk beliebt und so war es keine Überraschung, dass die etwa 800.000 Tickets für die Konzerte der Europe Stadium Tour 2019 innerhalb kurzer Zeit ausverkauft waren. Heiß begehrte Konzert-Tickets sind höchst attraktiv für einen Zweitmarkt und pfiffige Blitzmerker könne sich durch vorausschauendes Handeln ein Zusatzeinkommen erwirtschaften und der zu langsame Fan kann sich das Konzert seines Lebens durch die Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises sichern. Mit dieser Variante sind allerdings Rammstein und deren kommerzielle Handlanger nicht einverstanden. Sie wollen den Fans "bezahlbare Tickets" anbieten. Nun, das ist den Rammstein-Rockern jedenfalls unbenommen, denn sie gestalten das Preisgefüge des Erstmarkts unbestritten allein. Da es nicht um Wasser und Brot oder günstige Heilfürsorge geht, leuchtet das Argument bezahlbarer Ticktes für Fans ohnehin nicht ein. Wer ein Ticket nicht bezahlen kann, bekommt es weder über den von Rammstein beauftragten Veranstalter noch über Plattformen wie Viagogo oder ebay.

Letztendlich betreibt die Band mit ihrer Multimillionenmaschine ein höchst kommerzielles Unterfangen und lässt sich ihre Spektakel entsprechend gut bezahlen. Deshalb wird auch die "heilige" Personalisierung der Tickets nicht wirklich konsequent betrieben. Denn für die Rammstein-Konzerte ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von immerhin sechs Tickets pro Show beschränkt und damit eine unmissverständliche Einladung an Käufer, mehr Karten zu beziehen als für den Eigenbedarf notwendig. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist Voraussetzung für den Besuch eines Rammstein-Konzerts ferner, dass sich der Besucher bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit einem "gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte" ausweisen kann. Die fotofreie Kredit- oder EC-Karte soll in derartigen Fällen Wunder bewirken. Aber es kommt noch besser. Mit der Klausel "Wir sind nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen", sollte klar sein, dass es wichtigeres gibt, als die selbst aufgestellten Regeln durchzusetzen.

Immerhin wurde mit Hilfe des Landgerichts Hamburg eine gegen die Ticketbörse Viagogo gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt, die den Kartenverkauf von Rammstein-Karten über deren Internetplattform unterbinden soll. Bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung dürften allerdings noch einige Tage vergehen, so dass dieser Zweitmarkt noch ein wenig weiter funktionieren dürfte. Die Grenzen der Wirkung einer solchen gerichtlichen Entscheidung hat im Übrigen schon die E.I.N.S. GmbH als Konzertveranstalter der "Böhse Onkelz" erfahren, als die vom Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch eines Tickethändlers mit Urteil vom 15.04.2014 zum Az.: 312 O 34/14 wieder aufgehoben wurde.           

Dienstag, 20. November 2018

Rabenmutter

Ich beschäftige mich grundsätzlich nicht mit Familienrecht, aber bisweilen lässt es sich nicht vermeiden, bedrückende Umstände familienrechtlicher Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Streitsucht aus den familienrechtlichen Verfahren überschwappt und sich ins gewöhnliche Zivilrecht ergießt. Im Gegensatz zu Verfahren aus dem Urheber- oder Markenrecht regen Schilderungen aus dem Familienrecht manchmal dazu an, die zu Papier gebrachte Tragödie vor dem inneren Auge ablaufen zu lassen.

Wenn nun eine Mutter vor Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die eigenen Kinder und deren Herausgabe beantragt, weil ihr zuvor durch einen gerichtlichen Beschluss die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und zugleich ein Umgangs- und Kontaktausschluss angeordnet worden ist, scheint irgendetwas in der Familie mächtig schief gelaufen zu sein. Denn die gerichtliche Anordnung eines Umgangs- und Kontaktverbots für die leibliche Mutter ist sozusagen die Goldmedaille für Rabenmütter. 

Zur Bestätigung der Entscheidung des Gerichts wurde in dem mir vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die Kindesmutter dem Kind ein aggressives, dysfunktionales Interaktionsverhalten ständig vorgelebt habe. Insoweit beruhten die von dem Kind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten zwar nicht monokausal, aber doch erheblich auf dem Verhalten der Kindesmutter, welche das Kind von dieser erlernt habe. Das klingt nun recht abstrakt und daher soll es ein wenig Licht für das geistige Auge richten, wenn das Gericht beschreibt, wie Mutti in der Schule rockt:   

Bei dem Erntedankgottesdienst der Schule an diesem Tage habe die Kindesmutter zwei Kinder unangemessen beleidigt und bei einem späteren Frühstück in der Klasse ein weiteres Kind als "asoziales Balg" und auch dessen Mutter entsprechend beschimpft. Weiterhin habe die Kindesmutter der anderen Mutter Schläge angedroht. Die Kindesmutter sei immer ausfallender geworden, habe immer mehr Kinder in der Klasse beschimpft und sei auch nicht den Aufforderungen der Klassenlehrerin und des Sonderpädagogen nachgekommen, dies zu unterlassen. Im Anschluss habe sie die anwesenden Lehrkräfte beleidigt. Auch auf Bitten der hinzugerufen Schulleiterin habe sie nicht die Klasse verlassen, sondern auch diese beschimpft.

Die Schulleiterin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche die Kindesmutter der Schule verwiesen habe während das Kind in der Klasse verblieben sei. Anlässlich einer Schulpause am 20.04.2016 sei die Kindesmutter auf dem Schulhof erschienen und habe im Beisein des Kindes die Klassenlehrerin mit den Worten „Packen Sie mich jetzt an, sind sie tot" bedroht. Auch erkundigte sich die Kindesmutter in der Einrichtung nach ihrem Kind. Eine Mitarbeiterin erklärte ihr, dass das Kind gut geschlafen habe. Daraufhin äußerte die Kindesmutter, dass sie nicht wolle, dass das Kind gut schlafe. Es solle eine Strafe sein, es solle sich schlecht fühlen.

Einerseits filmreif, andererseits nicht wirklich sehenswert, wenn ich daran denke, dass ein Kind die geschilderten Situationen - und wohl nicht nur die - tatsächlich erleben musste. Weil solche traumatischen Erfahrungen die gewöhnlichen Bewältigungsstrategien eines Kindes total überfordern, führen derartige wiederkehrende emotionale Erschütterungen schließlich zu dauerhaften substantiellen und psychischen Schäden beim Nachwuchs. Dass die Mutter selbst auch kein Sinnbild überschwenglichen Glücks abgibt, dürfte sicher sein und wohin familiäre Verwerfungen führen können, haben klassische Filmproduktionen längst beleuchtet.

Montag, 19. November 2018

Die in Verlust geratene Strafakte

Das Gericht schreibt:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
In der Strafsache
gegen xxxxxxxxxxxxx 
wird angefragt, ob sich dort evtl. noch Kopien aus dem Verfahren befinden.
Die Akte ist hier in Verlust geraten und es muss eine Ersatzakte angelegt werden."

Eine rechtskräftige Verurteilung gibt es noch nicht und der Mandant hätte es sicherlich gerne, wenn die Akte für alle Zeiten "in Verlust geraten" bleibt. Tatsächlich liegt die Strafakte hier als Kopie vollständig vor. Gegen den Willen des Mandanten darf die Akte nicht herausgegeben werden, so dass ein klares "Nein" als eindeutige Lüge sicherlich der einfachste Weg wäre. Aber eine Lüge scheidet - selbstverständlich - aus. Denn § 43a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt: "Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben."

Dennoch muss man sich natürlich darüber Gedanken machen, ob die Mitteilung der Wahrheit nicht die Interessen des Mandanten gefährden könnte. Denkbar wäre nämlich eine Beschlagnahme der Akten in unserer Kanzlei. Dass dies zur Herstellung einer Ersatzakte zulässig ist, begegnet gewichtigen Bedenken. Denn richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften.

Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Rekonstruierung der Akten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden würde eine Beschlagnahme damit sicherlich als unangemessen erscheinen lassen.

Dem Gericht die Wahrheit mitzuteilen dürfte dem Mandanten daher nicht zum Nachteil gereichen. Eine besonders sichere Verwahrung dieser Akte sollte vorsichtshalber dennoch in Betracht gezogen werden.

Samstag, 10. November 2018

Richterbeleidigung

Wie schön kann das Leben als Amtsrichter an einem Amtsgericht sein. Es gibt keine Anwesenheitspflicht, lediglich zu den Sitzungstagen muss man die Verhandlungen leiten und da die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei einem Streitwert von EUR 5.000,- endet, ist auch die Verantwortung nicht zu groß. Was übergeordnete Gerichte meinen, kann dem Amtsrichter egal sein und selbst Fehlurteile in Serie können am Richterstatus nichts ändern. Erstens kriegt es kaum einer mit und zweitens werden auch Amtsrichter durch das Grundgesetz geschützt. 

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist, möglich. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>). Denn das Grundgesetz fordert die Unabhängigkeit der Richter nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Bürger zu gewährleisten, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht entschieden wird.

Die Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige Richter allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von Vorurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.

Ein derart sicherer Arbeitsplatz lässt den einen oder anderen Richter zum Halbgott in seinem Kosmos mutieren. Je nach Lust und Laune kann er terminieren, das Erscheinen der Parteien zu Vergleichsnötigungen anordnen um dem lästigen Schreiben von Urteilen zu entgehen oder die Rechtslage in einer höchst individuellen Art und Weise würdigen, so dass die ureigene Vorstellung von Gerechtigkeit siegt. Wer den Verlockungen der richterlichen Unabhängigkeit zur Modellierung des eigenen Weltbildes erliegt, kann sich überdies recht sicher sein, dass das die Auswüchse kaum wahrgenommen werden und selbst die Perlen schrulligsten Treibens bald in Vergessenheit geraten. Unangenehm wird es allenfalls dann, wenn die tranige Heimeligkeit aus den heiligen Hallen des Gerichts an die Oberfläche der öffentlichen Wahrnehmung gehoben wird. Gar ärgerlich ist es jedoch, wenn strenge Kritik an den verkrusteten Strukturen richterlicher Selbstgefälligkeit in einem Grundton rüttelt, der als zutiefst ungehörig, ja sogar rechtswidrig empfunden wird.

Und genauso ist es mindestens zwei Richtern ergangen, welche die vom Verfasser veröffentlichte Jusitzkritik als derart ungehörig empfanden, dass sie die Staatsanwaltschaft Hannover auf den bis dato unbescholtenen Blogbetreiber hetzten. Offensichtlich schien den Herren durch mich eine vom Gesetz gezogene Grenze verletzt:

"Insgesamt ist festzustellen, dass von den hiesigen Richterinnen und Richtern zwar weit über das z.B. bei Polizeibeamten geahndete Maß hinaus persönliche Angriffe von Naturalparteien in aller Regel hingenommen und nicht zur Anzeige gebracht werden, an einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege jedoch strengere Maßstäbe anzustellen sein dürften, jedenfalls bei Äußerungen in der Öffentlichkeit außerhalb der genannten Verfahren, weil er sich dann insbesondere auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen kann. Ich erstatte daher Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Möbius wegen aller in Betracht kommender Delikte und stelle Strafantrag."

Dieser Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors schloss sich der Präsident des übergeordneten Landgerichts mit dem Brustton der Überzeugung an:

"Das angezeigte Verhalten des Rechtsanwalts übertritt nach meiner Einschätzung die Grenzen der noch zulässigen Meinungsäußerung deutlich und setzt die beteiligten Richter gezielt in der Öffentlichkeit herab. Wenn und soweit wegen der in Betracht kommenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist, stelle ich diesen hiermit gemäß §§ 194 Abs. 3, 77 a StGB als Dienstvorgesetzter des Direktors des Amtsgerichts xxxxxxxxx und der anderen betroffenen Richter/innen des Amtsgerichts xxxxxxxx."

Weil das anschließend wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Löschung der schmerzhaftesten Berichterstattung eingestellt wurde, blieb eine gerichtliche Bewertung des als negativen Höhepunkts in Ungnade gefallenen Artikels im Kontext des Strafverfahrens aus. Da parallel zum Gerichtsverfahren aber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde gestellt wurde, folgte am Ende dann doch noch eine juristische Stellungnahme über den gesamten Vorgang.     

Die Rechtsanwaltskammer Celle teilte die Ansichten der empörten Richter allerdings nicht und stellte das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren mit Bescheid vom 14.06.2018 zum Az.: 6-279/2016 ein. Die Grenze zur Strafbarkeit, etwas zur Beleidigung nach § 185 StGB, sei durch die deutlich formulierte Kritik an den Richtern und dem Amtsgericht nicht überschritten worden, gleiches gelte für berufsrechtliche Regelungen: 

"Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwaltes (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es dem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in Ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf der Rechtsanwalt „im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, ferner „ad personam" argumentieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbst­bestimmung (Feuerich / Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43 a Rdn. 33 m.w.N.)."

Montag, 5. November 2018

Die Turboquerulantin und das freundliche Gericht II

Nun ist es leider amtlich. Die Münchener Fans der Turboquerulantin müssen auf den geplanten Auftritt vor dem Landgericht München II endgültig verzichten. Die Frist für die Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17 wurde leider nicht eingehalten, so dass die Darbietung niedersächsischer Volkskunst in der bayerischen Landeshauptstadt nach der tollen Show in Dachau ausfallen muss. Doch gibt es auch erbauliches zu berichten, wenngleich die Gesamtumstände dieser Meldung traurig sind.   

Die erfreuliche Nachricht bei der Absage in München ist die Tatsache, dass die Turboquerulantin ihren Stolz nicht verloren hat. Der Hinweis des Gerichts, dass bei einer Rücknahme der Berufung wegen des Mangels des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung deutlich niedrigere Kosten für die Stornierung des geplanten Events anfallen würden, wurde erhobenen Hauptes ignoriert. Nach Verwerfung der Berufung sind nun EUR 584,- an Gerichtskosten zu zahlen, die bei rechtzeitiger Berufungsrücknahme auf EUR 146,- hätten reduziert werden können. Auf Almosen ist unsere Serienheldin glücklicherweise noch nicht angewiesen.

Mittwoch, 31. Oktober 2018

Migrationspakt

Im Moment ist der sogenannte Migrationspakt in aller Munde, der derzeit als Entwurf des Ergebnisdokuments der zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, Marrakesch (Marokko) am 10. und 11. Dezember 2018 existiert. Mit anderen Worten ein Vertragsentwurf, der auf jener Konferenz so oder anders unterzeichnet werden könnte. In deutschen Zeitungen ist zu lesen, dass Deutschland keinerlei Verpflichtung mit der Unterzeichnung des Paktes eingehen würde, denn "Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben."

Nun ist ja ein Pakt ist nichts anderes als ein Vertrag und da komme ich als Rechtsanwalt in die Versuchung, mitreden zu wollen. Wenn mich also ein Mandant fragen würde, ob er diesen "rechtlich nicht bindenden" Pakt unterzeichnen solle, würde ich ihm zunächst antworten, dass ich ihn im Wortlaut lesen müsste. Das ist recht einfach zu machen, denn der Migrationspakt ist nicht zu lang. Nun habe ich ihn im Volltext gelesen und den "rechtlich nicht bindenden" Migrationspakt zunächst einmal im Hinblick auf etwaige Verpflichtungen untersucht. Allein die Textanalyse ergibt für das Wort "Verpflichtung" 28 Treffer und für das Wort "verpflichten" gar 46 Treffer. Als guter Anwalt wird man da schon misstrauisch, denn wer sich in einem Vertrag über 70 Mal explizit verpflichtet etwas zu tun, könnte es schwer haben, sich anschließend auf eine einzige allgemeine Klausel zu berufen, die lediglich von einem Kooperationsrahmen spricht. Man könnte das nämlich so verstehen, dass die kooperierenden Länder untereinander keine rechtlich bindenden Verpflichtungen eingehen, wie und wann die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Allerdings könnte das schon ganz anders denjenigen gegenüber aussehen, zu dessen Gunsten man sich im Migrationspakt ausdrücklich verpflichtet hat. 

Möglicherweise könnte Frankreich Deutschland nicht zu einer nationalen Umsetzung der Verpflichtung zwingen, zu gewährleisten, dass Migranten nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Gegenstand der Schleusung waren. Ein Migrant könnte dagegen möglicherweise mit Erfolg versuchen, eigene Rechte aus dieser Verpflichtung herzuleiten. Ich würde ihm als Anwalt jedenfalls dazu raten.

Angesichts des ungleichmäßigen Bevölkerungswachstums in dieser Welt dürften auch unterschiedliche Interessen für eine Unterzeichnung bestehen. Geht man davon aus, dass bis zum Jahre 2100 allein in Nigeria 750 Millionen Menschen mehr leben werden und in Deutschland 25 Millionen Menschen weniger, würde ich einem Waschmaschinenhersteller raten, den Migrationspakt auf jeden Fall zu unterzeichnen. Was nützt es denn einem Waschmaschinenhersteller, wenn er im Jahre 2100 nur noch 60 Millionen potentielle Kunden in Deutschland hat, von denen sich jeder 10 Waschmaschinen kaufen kann, aber nur eine braucht? In Nigeria gibt es dagegen bis zum Jahre 2100 etwa eine Milliarde potentieller Kunden, von denen sich jeder bestenfalls eine halbe Waschmaschine leisten kann, weil die Entwicklungsstufe seines Landes kein höheres Pro-Kopf-Einkommen ermöglicht. Da ist ein Migrationspakt mit einer moderaten Umverteilung der Ressourcen zwischen allen Ländern doch eine hervorragende Lösung. Der Deutsche kann sich danach nur noch 7 Waschmaschinen kaufen, der eingewanderte Nigerianer zwei Waschmaschinen und der daheimgebliebene und von Deutschland unterstützte Nigerianer immerhin noch eine Waschmaschine. Eine fantastische Lösung für den Waschmaschinenhersteller, der statt lediglich 60 Millionen potentieller Kunden in Deutschland im Jahre 2100 deutlich mehr als eine Milliarde Menschen in beiden Ländern beglücken kann.

In Richtung Migrationsoptimierung ist mir der Text des "unverbindlichen" Pakts fast schon ein wenig zu ehrlich, denn er liest sich wie eine Gebrauchsanweisung für Migrationsfetischisten: "Wir müssen sicherstellen, dass gegenwärtige und potenzielle Migranten vollständig über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten für eine sichere, geordnete und reguläre Migration informiert sind und sich der mit irregulärer Migration verbundenen Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bürgerinnen und Bürgern objektive, faktengestützte und klare Informationen über die Vorteile und Herausforderungen der Migration vermitteln, um irreführende Narrative, die zu einer negativen Wahrnehmung von Migranten führen, auszuräumen." Der Bürger könnte sich doch tatsächlich fragen, warum eine Informationsvermittlung über etwaige Nachteile keine Rolle spielen soll.

Man muss den Migrationspakt einfach lesen und wird feststellen, dass die Wege für Migranten geebnet werden sollen, die Bedingungen für sie in den Zielländern optimiert werden müssen und gleichzeitig die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern zu verbessern sind, wie sich folgenden Verpflichtungen unzweifelhaft entnehmen lässt:

"Wir verpflichten uns, förderliche politische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie Umweltbedingungen zu schaffen, unter denen die Menschen in ihren eigenen Ländern ein friedliches, produktives und nachhaltiges Leben führen und ihre persönlichen Ambitionen verwirklichen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verzweiflung und sich verschlechternde Umweltbedingungen sie nicht dazu veranlassen, durch irreguläre Migration anderswo eine Existenzgrundlage zu suchen."

"Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts-, Transit- oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situationen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, in Situationen, in denen Kinder betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vorrangigen Gesichtspunkt zu wahren und im Umgang mit prekären Situationen einen geschlechtersensiblen Ansatz anzuwenden, einschließlich bei Antwortmaßnahmen auf gemischte Flucht- und Migrationsbewegungen."

"Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können. Wir verpflichten uns ferner zur Stärkung von Leistungserbringungssystemen, die Migranten einschließen, ungeachtet dessen, dass Staatsangehörige und reguläre Migranten möglicherweise Anspruch auf umfassendere Leistungen haben; dabei ist sicherzustellen, dass jede unterschiedliche Behandlung auf dem Gesetz beruht, verhältnismäßig ist und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen."

Bislang sind nur Österreich, Ungarn und die USA nicht bereit, den Migrationspakt zu unterzeichnen.