Donnerstag, 17. März 2011

Botschaft vor Gericht auf Kapuzenpulli des Zeugen gibt Hinweis: Erschossener Generalbundesanwalt Siegfried Buback war NSDAP-Mitglied


Am 10. März 2011 erschien der ehemalige RAF-Terrorist Stefan Wisniewski als Zeuge im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Siegfried Buback vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit einem schwarzen Kapuzenpulli, auf dessen Rückseite der Satz „Scigajcie ten slad“ und darunter die Nummer "8179469" stand. Im übrigen machte Wisniewski von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.

„Scigajcie ten slad“ ist polnisch und bedeutet "Folgen Sie der Spur". Die Nummer "8179469" ist die NSDAP-Mitgliedsnummer von Siegfried Buback, der am 7. April 1977 durch das „Kommando Ulrike Meinhof“ vom Rücksitz eines Motorrads mit einem halbautomatischen Gewehr des Typs Heckler & Koch HK 43 erschossen wurde. Die polnische Sprache dürfte ein Hinweis auf die Tatsache sein, dass Stefan Wisniewski Sohn des polnischen Zwangsarbeiters Stanislaw Wisniewski ist, der 1953 im Alter von 27 Jahren an den Folgen der Zwangsarbeit starb.

Der Sohn des erschossenen Generalbundesanwalts, Michael Buback, der als Nebenkläger im Prozess gegen Verena Becker vor dem OLG Stuttgart vertreten ist, schrieb in einer Stellungnahme nach dem Prozesstag, dass er "mit Erstaunen und Befremden" zur Kenntnis nehme, dass die NSDAP-Mitgliedschaft seines Vaters in Zusammenhang mit dem Stuttgarter Prozess gegen Verena Becker gebracht werde und führte weiter aus: "Der Bruder meines Vaters und meine Mutter schließen eine Nähe meines Vaters zum Nationalsozialismus aus. Mir ist heute auf meine Nachfrage bekanntgeworden, dass meinem Vater im Jahr 1943, als er Soldat in Frankreich war, mitgeteilt wurde, er sei zum 1. Juli 1940 in die NSDAP übernommen worden."

Der damals 20-Jährige Siegfried Buback hatte ein Jahr vor der erfolgreich absolvierten Prüfung zum ersten juristischen Staatsexamen am 11. April 1940 die Aufnahme in die NSDAP beantragt. Die NSDAP-Mitgliedschaft des erschossenen Generalbundesanwalts war bereits 2007 im Nachrichtenmagazin SPIEGEL erwähnt worden. Das gleiche Nachrichtenmagazin hatte auch einen Artikel über gleichlautende Aussagen der früheren RAF-Mitglieder Silke Maier-Witt und Peter-Jürgen Boock veröffentlicht, wonach Stefan Wisniewski vom Rücksitz des Motorrades geschossen habe.

Für den Mord am ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback waren Christian Klar, Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat lag bei Beginn des neuen Prozesses gegen Verena Becker etwa 33 Jahre zurück. Stefan Wisniewski kann sich wegen der Gefahr eigener Belastung und drohender Strafverfolgung auch heute noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, denn in Deutschland ist die Verjährung von Mord nach § 78 StGB ausgeschlossen. In der Schweiz ist auch der Mord der 30-jährigen Verjährungsfrist im Rahmen des Art. 97 StGB unterworfen.

Samstag, 12. März 2011

"EVERYONE KNOWS NUCLEAR POWER IS PERFECTLY SAF.."


Politische Randgruppen und Ökoaktivisten in den USA waren die Ersten, die sich gerichtlich aber erfolglos gegen den Bau von Atomkraftwerken gewehrt haben, bevor die Anti-AKW-Bewegung auch in Deutschland zahlreiche Anhänger fand. Während des Höhepunkts der Proteste gegen die Nutzung der Kernkraft Ende der 70er Jahre entstand das Cover von Greg Irons zur Ausgabe No.9 des Underground-Comix "Slow Death", an das ich bei den Meldungen über die Kernschmelze in Japan sofort denken musste. Die CDU gibt sich auf Ihrer Website im Hinblick auf Kernkraft weniger kritisch: "Bis neue klimafreundliche und wirtschaftliche Energieträger in ausreichendem Umfang verfügbar sind, streben wir eine Laufzeitverlängerung der sicheren Kernkraftwerke an." Gibt es in Japan und Deutschland auch unsichere Kernkraftwerke?

Freitag, 11. März 2011

Referendariat - und dann? Blöde Frage: Weltreise oder Duke Nukem forever!


Das Jammern auf hohem Niveau, die Königsdisziplin der Bundesbürger, findet seine Variante unter Juristen in Form des Bangens um die Examensnote. Dem magischen Vollbefriedigend, auch Prädikatsexamen genannt, wird dabei insbesondere von Kandidaten mit mangelndem Selbstbewusstsein gehuldigt: "Ich vollbefriedige, also bin ich" lautet die Devise blutleerer Horden willfähriger Staats-, Wirtschafts- oder Anwaltsdiener in spe, die bereit sind, für biedere Sicherheit oder hohe Einstiegsgehälter den letzten Funken Lebenslust an den Nagel zu hängen.

Kraftstrotzende Leistungssportler, erfolgreiche Webunternehmer und weltreisende Alleskönner lassen sich ihre Lebensfreude als werdender Jurist allenfalls durch die Devise "Vier gewinnt" trüben. Hauptsache durchkommen und dabei das Leben geniessen, zeichnet die Einstellung der Gegenbewegung zum Prädikatsgehechel aus. Insbesondere erfolgreichen Anwälten kommt am Ende die gesammelte Lebenserfahrung im Wettbewerb um und im Umgang mit Mandanten zugute, während behütete Perlenkettchen und strebsame Aktenkofferträger nur noch in den Biotopen von Amtgerichtskantinen oder office meetings glänzen dürfen.

Die bange Frage "Referendariat - und dann?" zeugt einerseits von Zukunftsangst mit wenig Selbstvertrauen. Sich seine berufsspezifischen Beklemmungen mit einem Blog von der Seele zu schreiben, ist andererseits eine offensive therapeutische Massnahme, deren Kern den notwendigen Ansatz zeigt, sich nicht ausschliesslich am Faden der Examensnote baumeln zu lassen.

Der souveräne Referendar kann es dagegen gar nicht abwarten, endlich sein Examen in der Tasche zu haben, um vor einer dauerhaft erfolgreichen Berufstätigkeit noch einmal ferne Länder zu sehen. Selbstredend hat er durch lukrative Nebentätigkeiten während des grosszügigen Leerlaufs in den Stationen seines Referendariats genügend Geld zur Seite gelegt, um die Weltreise finanzieren zu können. Wer sich dagegen mit Kleinwagen, Wohnungseinrichtung und ungeplantem Nachwuchs vergaloppiert hat, kann sich über die Ruhe nach dem Examen mit der "Balls of Steel-Edition" von "Duke Nukem Forever" freuen. Endlich Zeit für ein grossartiges Ballerspiel. Hail to the king, baby!

Mittwoch, 9. März 2011

"Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" Freispruch für NPD-Parteiführer


Vor dem Berliner Landgericht wurden der NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt, der Bundespressesprecher Klaus Beier und der stellvertretende Parteivorsitzende Frank Schwerdt vom Tatvorwurf der Volksverhetzung und Beleidigung des dunkelhäutigen Fußballnationalspielers Patrick Owomoyela freigesprochen.

Nach der Verurteilung in erster Instanz von Voigt und Beier zu Bewährungsstrafen von 6 Monaten und Schwerdt zu 9 Monaten, hielt die Vorsitzende Richterin Birgit Dreyer die umstrittene Äußerung des Deckblatts vom NPD-WM-Planer 2006 für von der Meinungsfreiheit gedeckt: "Scharfe Kritik ist erlaubt, dennoch hat die Meinungsfreiheit Grenzen, zum Beispiel wenn die Menschenwürde angegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall".

Der Slogan "Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" war quer über einen hellhäutigen Fussballspieler im National-Trikot mit der Nummer 25 gedruckt - der Nummer des Spielers Patrick Owomoyela. Darin sah das Amtsgericht noch einen strafrechtlich relevanten Angriff. Die in der Hauptverhandlung geführte Diskussion, ob es sich nicht um die 26 handeln könne, ist angesichts der Unterschiede der Ziffern 5 und 6 allerdings müßig.

Die Mehrdeutigkeit des angegriffenen Slogans dürfte aber selbst unter der Deutung "Weiß - auch eine Hautfarbe" in Verbindung mit der Rückennummer von Owomoyela zulässig sein. Denn einer zugelassenen politischen Partei dürfen auch einseitig kritische Untertöne mittels Werbung nicht verboten werden, wenn sie die Menschenwürde nicht antastet.

Fraglich ist, ob Owomoyela gut beraten war, sich in ein derart wackeliges Verfahren gegen eine politische Randgruppe zu begeben, deren abwegige Forderungen wohl zu allerletzt unter Fans der Nationalmannschaft auf Gegenliebe stossen werden, was die uneingeschränkte Akzeptanz nicht nur von Mesut Özil oder Sami Khedira zeigt. Die Äußerung von Owomoyelas Anwalt Dr. Christian Schertz "Das ist eine totale Fehlentscheidung. Ich weiß nicht, wie ich das meinem Mandanten erklären soll", spricht insoweit für sich.

Montag, 7. März 2011

Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg - strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet


Die Staatsanwaltschaft in Hof hat wegen der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Herrn Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es lägen mehr als 100 Strafanzeigen vor. Es dürfte sich um Verstösse gegen das Urhebergesetz handeln, die in Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 durch Straf- und Bußgeldvorschriften sanktionsbewehrt sind.

Das Zusammenspiel von Medien und Justiz scheint gut zu funktionieren. Es werden auch weiterhin unterhaltsame Meldungen über den ehemaligen Bundesminister der Verteidigung zu lesen sein. Wer zwischenzeitlich Langeweile verspürt aber dem Thema innerlich verbunden ist, mag sein Heil bei Stupidedia suchen.

Wer das "Gesetz der Rache" verletzt, muss auch in Deutschland Konsequenzen fürchten


Mit dem Film "Gesetz der Rache", in den Hauptrollen Gerard Butler und Jamie Foxx, konnten bei geschätzen Produktionskosten von 40 Millionen US-Dollar allein in den USA über 73,3 Millionen US-Dollar wieder eingespielt werden. In Deutschland war der Film ab dem 19. November 2009 in den Kinos und dürfte der Rechteinhaberin weiteren Gewinn beschert haben.

Um Rechtsverletzungen an dem Filmwerk zu unterbinden und gleichzeitig weitere Einnahmen zu generieren, mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München, für die Constantin Film Verleih GmbH aus München die Nutzer von Filesharingsystemen oder die Inhaber von Netzwerken wegen Verletzung des Urheberrechts ab.

Mit der Abmahnung wird die Abgeltung der Forderungen durch Zahlung von 956,00 EUR nebst Abgabe der beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgeschlagen. Da eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erst nach 30 Jahren verjährt und im Prozess um die Abmahnkosten als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte, ist Vorsicht geboten.

Freitag, 4. März 2011

RAK Celle: "Hinzu kommt, dass der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zulässt, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt ist."


Wir erinnern uns an das berufsrechtliche Verfahren eines Kollegen, dessen Sekretärin eine Datei unter einem als beleidigend empfundenen Dateinamen abspeicherte und dieser in der Fußzeile des versandten Schreibens nebst Speicherpfad klein gedruckt zu erkennen war: "Speicherpc/D/Name/Mandanten/NameKanzlei/RAKCelle/BeschwerdeName/04AWanRAKiSNameundRAHirni.doc"


Der Einspruch gegen die dieses Verhalten sanktionierende Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle wurde nun mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Fusszeile des Schreibens eindeutig gewesen und der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zuliesse, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt sei. Die Interpretation des Beschwerdeführers, die Bedeutung dieses Begriffes reiche von "superschlau" bis "dumm", sei schlicht falsch.

Mit der aus meiner Sicht zentralen Frage des Kundgabewillens einer herablassenden Äusserung hat sich die Kammer auch im Beschwerdeverfahren kaum beschäftigt. Sie hat zwar noch in der Rüge zwar davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vergabe der Dateibezeichnung durch die Sekretärin zu überprüfen, denn der Kollege sei als Verfasser des Textes und Dokumentes für dessen Inhalt verantwortlich. Auch für den kleingedruckten Speicherpfad nach der Unterschrift? Wer inspiziert schon stets das von der Struktur gleichbleibende Layout des eigenen Briefkopfs?

Eine genaue Prüfung, ob der vom Anwalt ohne Bewusstsein und damit mangelndem Kundgabewillen nach außen gelangte Dateipfad mittels einer vorangegangenen Pflichtwidrigkeit zu einer Beleidigung durch Unterlassen führen konnte, erfolgte nicht. Diese Prüfung bleibt nun dem Anwaltsgericht Celle vorbehalten.

Tödlicher Anschlag vom Frankfurter Flughafen - War2Glory

Die Fotoserie der BILD-Zeitung "Das sind die Opfer des Todesschützen" wird durch eine Werbeeinblendung unterbrochen: "WAR2GLORY Kostenlos spielen!" Geworben wird für ein Online-Browserspiel, dessen Ziel es ist, sich auf dem Schlachtfeld zu behaupten. Der letzte Auslöser für die tödlichen Kopfschüsse des Attentäters soll ein YouTube-Video im Internet gewesen sein, auf dem die Erstürmung eines Hauses in Afghanistan durch US-Soldaten und die Vergewaltigung der Tochter der Familie zu sehen ist. Die Freiheit Deutschlands wird in Afghanistan verteidigt und die Freiheit Afghanistans wird in Deutschland verteidigt? Und wen die Kriegsbotschaften des Internets immer noch langweilen, spielt eben Krieg im Internet.

0900er-Nummer mit EUR 2,99 pro Minute als einzige Anwaltsnummer berufsrechtlich zulässig?


Auf die berufsrechtliche Beschwerde des Landgerichts Hannover, wonach ein Rechtsanwalt aus Hannover in seinem Briefkopf ausschliesslich eine kostenpflichtige 0900er-Nummer mit Kosten von EUR 2,99 pro Minute aufführt, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Celle keinen Anlass zu einem berufsrechtlichen Einschreiten gesehen. Im Briefkopf sind auch Fax- und E-Mail-Adresse angegeben.

Der Rechtsanwalt hatte die umstrittene Massnahme wie folgt begründet: "Das hohe Telefonvolumen führte in der Vergangenheit dazu, dass ich keine drei Minuten am Stück an einer Akte arbeiten konnte, bis dass nächste Telefonat reinkam. ... Das Telefonproblem ist mit der 0900er-Nummer derzeit weitgehend gelöst, weil dann ein Telefonat Geld kostet und die Leute sich kürzer fassen und mit mir nicht mehr über Gott und die Welt reden."

Nunmehr beschwert sich das Amtsgericht Hannover bei der Rechtsanwaltskammer, weil ein Empfangsbekenntnis vermisst wurde: "Die Geschäftsstelle hat daraufhin versucht, das Büro des Beklagtenvertreters telefonisch zu erreichen. Dies ist nur unter einer gebührenpflichtigen Telefonnummer (2,99 €/Min.) möglich. Ich bitte um Überprüfung ..."

Nach § 5 der Berufsordnung ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein Telefon vorgehalten werden muss. Für die pflichtgemäße Bearbeitung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Mandats ist ein Telefon jedenfalls nicht notwendig, wenn auch bisweilen nützlich. Mit der grundsätzlichen Bereitstellung eines Telefonanschlusses dürfte die anwaltliche Pflicht jedenfalls erfüllt sein. Die Ausgestaltung der tatsächlichen Erreichbarkeit samt damit verbundener Kostenstruktur muss dem einzelnen Anwalt im Rahmen seiner Berufsfreiheit überlassen werden.

Dienstag, 1. März 2011

Samstag, 26. Februar 2011

Freiherr von und zu Guttenberg: Dissertation vergriffen!


Ich hatte rechtzeitig darauf hingewiesen. Nun ist es zu spät. Unter dem von mir angegebenen Link bei amazon.com findet sich für den Titel "Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU" nur noch der Hinweis: "Currently unavailable. We don't know when or if this item will be back in stock." Wir wissen es besser. Die bewegendste Dissertation in der Geschichte der Bundesrepublik wird nicht mehr neu aufgelegt und ab jetzt eine rasante Preisentwicklung nehmen.

Freitag, 25. Februar 2011

Interview mit einem Minister


Herr Minister, in der deutschen Medienöffentlichkeit kursiert seit letzter Woche der Vorwurf, Ihre Dissertation widerspreche wesentlichen Grundregeln der freien Wissenschaft.

"Der Vorwurf, meine Doktorarbeit sei ein Plagiat, ist abstrus."

Hand auf´s Herz, Sie behaupten allen Ernstes, die gegen Sie erhobenen Vorwürfen seien aus der Luft gegriffen?

"Meine von mir verfasste Dissertation ist kein Plagiat."

Sie beißen sich ein wenig auffällig an dem Wort Plagiat fest. Soll man denn die massenhafte Übernahme fremder Texte in die eigene Doktorarbeit nicht als Täuschung bezeichnen?

"Es wurde zu keinem Zeitpunkt bewusst getäuscht oder bewusst die Urheberschaft nicht kenntlich gemacht. Ich sage das ganz bewusst, weil ich am Wochenende, auch nachdem ich diese Arbeit noch einmal intensiv angesehen habe, feststellen musste, dass ich gravierende Fehler gemacht habe."

Das klingt ja nun doch etwas anders als am Anfang unseres Gesprächs. Die Redewendung "gravierende Fehler" kaschiert allerdings die doch wohl vorsätzliche Täuschung bei der Erstellung Ihrer Doktorarbeit. Schließlich haben Sie auch fremden Text als eigene Bewertung dargestellt.

"Ich habe nicht mit Vorsatz geschummelt." "Ich habe diese Fehler nicht bewusst gemacht."

Herr Minister, seien Sie nicht so stur. Zeigen Sie doch etwas Einsicht.

"Ich habe diese Arbeit selbst geschrieben. Ich stehe dazu, aber ich stehe auch zu dem Blödsinn, den ich geschrieben habe."

Fragen wir mal anders. Wie ist es denn zu diesem "Blödsinn" gekommen? Ihnen stand doch sämtliche Literatur in Universität und Bundestag für Ihr wissenschaftliches Arbeiten zur Verfügung?

"Ich bin ein paar Mal hingegangen, habe auch die Bibliothek benutzt, war aber desillusioniert von Nährwert und Zurichtung sozusagen." "Das Elfenbeinturmmäßige habe ich als so krass empfunden, dass ich keine Energie gehabt habe, das fortzusetzen."

Ein offenes Wort, Herr Minister. Mussten Sie sich denn überwinden, die fremden Textpassagen illegal in Ihre Doktorarbeit zu übernehmen?

"Ich habe Illegalität als große Freiheit erlebt." "Eine Situation, in der man für alles selber verantwortlich ist."

Dann können Sie also nachvollziehen, dass nicht nur intellektuelle Kreise sondern auch ein Grossteil der Bevölkerung von einer unverständlichen Missachtung des Rechtsempfindens sprechen? Sollten Sie nicht auch die Verantwortung übernehmen?

"Ich überlasse der anderen Seite ihre Gefühle und respektiere die Gefühle, aber ich mache sie mir nicht zu Eigen."

Rechtfertigen Sie Ihr Verhalten nur mit Ihrer persönlichen Situation oder spielt auch der politische Überlebenskampf Ihrer Partei eine Rolle? Tut Ihnen der "Blödsinn" leid, empfinden Sie Reue?

"In dem politischen Raum, vor dem Hintergrund von unserem Kampf, sind das keine Begriffe."

Herr Minister, ich danke Ihnen für das Gespräch.

(Anmerkung: Die Fragen dieser Collage sind erdacht, die Antworten anderen Gesprächen entnommen. Die ersten fünf Antworten stammen von Karl Theodor Freiherr von und zu Guttenberg, die letzten vier Antworten von Christian Klar.)

Dienstag, 22. Februar 2011

Bald gesuchtes Sammlerstück? Freiherr zu Guttenberg: "Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU"



Noch ist die geschichtsträchtige Zitatsammlung von Freiherr zu Guttenberg "Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU" über amazon.com online erhältlich.

Mit dem Kauf - Price at a Glance New: from $119.22 - der Zitatsammlung zum jetzigen Zeitpunkt könnten der Verlag und der angeblich alleinige Autor Freiherr zu Guttenberg wegen möglicherweise einhergehender Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden.

Evtl. unterstützt man mit dem Kauf also die tatsächlichen Urheber der Texte oder die Inhaber ihrer Nutzungsrechte, sofern diese ihre Ansprüche später geltend machen. Am Ende vielleicht auch nur ein schönes Geschenk anlässlich der Promotion eines echten Wissenschaftlers oder schlicht die Investition in ein kommendes Sammlerstück.

Abmahnung wegen Xavier Naidoo´s "Bitte hör nicht auf zu träumen" - den Filesharern die Taschen zu räumen ...


Die Rechtsanwälte Zimmermann & Decker mahnen im Auftrag der Tonpool Medien GmbH die angebliche Verletzung von Rechten an dem Musikwerk von Xavier Naidoo "Bitte hör nicht auf zu träumen" ab und fordern mit der Abmahnung wegen Filesharings die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von EUR 425,00. Die Tonaufnahme von Xavier Naidoo "Bitte hör nicht auf zu träumen" soll angeblich in einem Peer-to-Peer Netzwerk Dritten zum Download angeboten worden sein, obwohl die Verwertungsrechte nur der Tonpool Medien GmbH zustünden. Wenn also Xavier singt: "Bitte hör nicht auf zu träumen, von einer besseren Welt. Fangen wir an aufzuräumen, bau sie auf wie sie dir gefällt" scheint dies nicht für jeden träumenden Weltenbauer zu gelten.

Donnerstag, 17. Februar 2011

Gross-Gutti zu Klein-Gutti: Scheiß-Internet!


Klein-Gutti: Ja Papa, so was hätt´s früher nicht gegeben.
Gross-Gutti: Na ja, woll´n mal seh´n, wie wir das wieder gradebiegen.
Klein-Gutti: Und wenn ich sage "bin von-und-zu lass´ mich in Ruh´"?
Gross-Gutti: Nee, das funktioniert heute nicht mehr so einfach.
Klein-Gutti: Und die Armee? Die gehört doch mir!
Gross-Gutti: Nee, die is´ nur geliehen.
Klein-Gutti: Hätt´ich doch bloss das 2. Staatsexamen.
Gross-Gutti: Dafür ist´s jetzt auch zu spät.
Klein-Gutti: Mann Papa, und jetzt?
Gross-Gutti: Abducken und Comeback - der Otto hat´s auch gepackt!

Mittwoch, 16. Februar 2011

Auch Freiherr zu Guttenberg kann "copy and paste" - locker bleiben, wir schreiben doch alle mal ab


Ob die unter dem Titel "Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU" im Verlag Duncker & Humblot in Berlin erschienene Dissertation von Verteidigungsminister Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg in wesentlichen Teilen ein Plagiat ist, wie der Bremer Professor Andreas Fischer-Lescano andeutet, wird überprüft werden. Eine Kostprobe zum Vergleichen bietet die Süddeutsche Zeitung.

Freiherr zu Guttenberg bleibt nach aussen locker: "Dem Ergebnis der jetzt dort erfolgenden Prüfung sehe ich mit großer Gelassenheit entgegen. Ich habe die Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt." Klar, einen Zettel mit letzter Formulierung muss jeder Verfasser einer wissenschaftlichen Arbeit dieser unterschrieben beifügen. Die Sache wird in Bayreuth überprüft - ein Heimspiel für den Bayernbub?

Montag, 14. Februar 2011

St. Pauli gegen Borussia Mönchengladbach 3:1 - Der Pöbel schreit nach harter Strafe!


22. Spieltag, beide Clubs abstiegsbedroht. St. Pauli liegt gegen Borussia Mönchengladbach durch ein Tor von Igor de Camargo mit 0:1 zurück. Nach einem Foul von St. Pauli´s Matthias Lehmann lässt sich de Camargo zu einem Kopfstoss gegen Lehmann hinreissen, der - nicht durch die Wucht des Kopfstosses bedingt - umfällt. Schiedsrichter Wolfgang Stark steht genau daneben und zeigt de Camargo sofort die Rote Karte. In Unterzahl kassiert Glabach den Ausgleich und verliert am Ende mit 1:3. Lehmann schiesst das letzte Tor für St. Pauli und der Gladbacher Trainer Michael Frontzeck wird anschliessend gefeuert.

Ich würde zwar auch lieber Wolfsburg, Stuttgart oder Köln auf Platz 18 sehen, aber so ein Spiel wie das 3:1 von St. Pauli gegen Gladbach ist doch wohl Feinschmeckerkost der Bundesligadramaturgie. Ein Spieler hält das Schicksal seines Klubs in der Hand und versenkt den Trainer gleich mit.

Das Journalistengejammer war vorhersehbar. BLIND fordert eine harte Strafe gegen den "fiesen Schauspieler" und in anderen Zeitungen ist von einer "fragwürdigen Roten Karte" zu lesen, welche die Gladbacher Niederlage besiegelt habe. Was für ein Schwachsinn. Die Rote Karte durch den in unmittelbarer Nähe postierten Schiedsrichter gab es zu Recht für eine Tätlichkeit. Ob der Getroffene umfällt oder nicht, berührt den Tatbestand eines groben Fouls des Kopfstösslers nicht. de Camargo ist der Oberdepp.

Wenn Lehmann durch den DFB gesperrt wird, wäre das eine armselige Reaktion auf bezahltes Mediengeschrei und damit die Charakterlosigkeit, der Lehmann zu Unrecht beschuldigt wird. Werden in Zukunft alle überflüssigen Pirouetten nach Fouls bestraft, oder nur solche nach Schlüsselszenen? Das entbehrliche Geschwätz als Reflex einer Utopie von Gerechtigkeit im Fussball hatten wir schon öfter und es wird auch nicht aussterben. Gehört nämlich ebenfalls dazu.

Mittwoch, 9. Februar 2011

Kachelmann-Prozess: Warum schweigt Schwarzer vor Gericht so beharrlich? Andere Zeugen werden bis aufs Mark durchleuchtet


Nun hat auch Alice Schwarzer vor Gericht die Aussage verweigert. Genau wie der Angeklagte Jörg Kachelmann. Die jeweiligen Schweigerechte leiten sich natürlich aus unterschiedlichen Normen her. Während sich das Aussageverweigerungsrecht von Herrn Kachelmann in § 136 StPO wiederfindet, ergibt sich das Zeugnisverweigerungsrecht von Frau Schwarzer aus § 53 Abs. 1 S. 5 StPO.

Vielleicht hat dieser kleine strafprozessuale Selbstversuch bei Frau Schwarzer die Antwort gebracht, nach der sie auf ihrem Blog mit der an herausragender Stelle positionierten Frage "Warum schweigt Kachelmann vor Gericht so beharrlich? Das mutmaßliche Opfer wird bis aufs Mark durchleuchtet" so verzweifelt Ausschau hält.

Wenn nicht, sage ich es wenigstens für die Leser ganz offen: Es ist die Inanspruchnahme eines Rechts aus der Strafprozessordnung; warum man ein Recht für sich in Anspruch nimmt, bedarf jedenfalls im Strafprozess niemals einer weitergehenden Erörterung.

Dienstag, 8. Februar 2011

Rechtsanwälte aus München wollen bundesweit bekannten Revolverheld mit Abmahnung schützen


Die umtriebigen Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH den angeblich illegalen Download des Albums von "Revolverheld" – "In Farbe" ab. Vom abgemahnten Liebhaber des postpubertären deutschen Liedguts werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines leicht erhöhten Taschengeldes von insgesmat EUR 956,00 gefordert.

Mit Erhalt einer solchen Abmahnung auf Basis munterer Kompositionen einer kommerziell durchaus erfolgreichen Oberschülerkapelle wird auch dem letzten Träumer klar sein, dass die Titel der Songs auf "In Farbe" wie etwa "Mein Leben ist super", "Immer einen Grund zu feiern" oder "Darf ich bitten" wohl für die Künstler, deren Plattenfirma als auch deren Anwälte Hymnen mit ironischem Unterton sein dürften, für den zur Kasse gebetenen Musikfreund dagegen "Keine Liebeslieder" sind.

Samstag, 5. Februar 2011

Kachelmann-Prozess soll TV-Format werden: Schweizer Privatsender will mit hessischem Justizministerium Millionen-Deal verhandeln


Wegen des regen Publikumsinteresses am Kachelmann-Prozess soll dieser nun einen festen Sendeplatz in den Wohnzimmerstuben Deutschlands, Österreichs und der Schweiz bekommen. Nach Auskunft des Programmdirektors des Schweizer Senders "TV-now", Urs Wengenbichler, soll der Kachelmann-Prozess nahtlos in eine Reality-TV-Show übergehen.

Man hätte bereits Verhandlungen mit dem hessischen Justizministerium aufgenommen, berichtete Wengenbichler im Schweizer Regionalmagazin "Züri-Interna". Danach soll der Prozess gegen Jörg Kachelmann ohne grosses Aufsehen und im Einvernehmen mit sämtlichen Prozessbeteiligten unter Vermittlung des Justizministeriums eingestellt werden und der TV-Sender wolle eine hohe Abfindung an das mutmassliche Opfer zahlen.

Anschliessend sollen Räume im Mannheimer Gericht angemietet und die derzeit mit dem Prozess befasste Strafkammer für die Dauer der Fernsehshow freigstellt werden. Auch die hohen Zusatzkosten für Richter, Staats- und Rechtsanwälte will der Schweizer Fernsehsender übernehmen. Schwierig seien die Honorarverhandlungen derzeit nur noch mit den ehemaligen Freundinnen Kachelmanns, deren Aussagen mit filmischen Rückblenden ins laufende Gerichtsgeschehen integriert werden sollen.

Wenn es zu keiner Einigung käme, wolle man Schauspielerinnen verpflichten und auf die Authentizität dieses Teils der Kachelmann-Geschichte verzichten. "Wenn wir erstmal die Hürde der Verfahrenseinstellung überprungen haben, können wir auch die unseligen Grenzen von Wahrheit und Fiktion verlassen und dem Zuschauer bieten, was er wirklich sehen will" wird Wengenbichler zitiert. Über die Gage von Jörg Kachelmann wollte sich der Schweizer Fernsehmacher nicht äußern.

Donnerstag, 3. Februar 2011

Deutsches Patent- und Markenamt beschliesst: Alle drei Marken des Landes Sachsen-Anhalt "Himmelsscheibe von Nebra" werden gelöscht


Die "Himmelsscheibe von Nebra" ist eine Bronzescheibe aus der Bronzezeit, die als weltweit älteste Himmelsdarstellung eingeordnet wird und als einer der wichtigsten archäologischen Funde dieser Zeit gilt. Weil die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, gilt das Land Sachsen-Anhalt als Eigentümer der Himmelsscheibe.

In den Jahren 2003, 2005 und 2007 liess sich das Land Sachsen-Anhalt die "Himmelsscheibe von Nebra" in zahlreichen Klassen als Marke eintragen und hat seither mehrere Abmahnungen verschicken lassen, um seinen Anspruch als Markeninhaber durchzusetzen. Künstler oder Kunstgewerbetreibende müssen deshalb Lizenzen zahlen, wenn Sie den archäologischen Fund aus der Bronzezeit zum Gegenstand ihrer Handwerkskunst machen und verkaufen möchten.

Das einträgliche Geschäftsmodell des Landes Sachsen-Anhalt ist nun akut bedroht, nachdem ein Goldschmied aus Augsburg die Löschung der drei Marken des Landes beantragt hat, weil ein vor etwa 4000 Jahren hergestelltes archäologisches Fundstück eben nichts mit einem Unternehmen der Neuzeit zu tun haben und folglich vom Verkehr auch nicht als geeignetes Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderer Unternehmens aufgefasst werden könne.

Auch eine der größten Anwaltskanzleien in Deutschland, die mit "ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Marken- und Patentrechts" glänzen kann und unter "Wettbewerbern und Mandanten einen hervorragenden Ruf" genießt, konnte das Deutsche Patent- und Markenamt nicht vom Gegenteil überzeugen. In drei Beschlüssen vom 27.09.2010 zu den Aktenzeichen 302 50 476 - S 211/09 Lösch, 305 07 066 - S 216/09 Lösch und 305 06 901 — S 217/09 Lösch verfügte das DPMA die Löschung der drei Marken.

Die angegriffenen Marken seien im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 50 Abs. 1 Alt. 3 MarkenG entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Ihnen fehlten schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und dieses Schutzhindernis bestehe auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da das Land Sachsen-Anhalt nicht gewillt ist, diese Einnahmequellen durch die Vergabe von Markenlizenzen versiegen zu lassen und durch ihre Bevollmächtigten rechtzeitig hat Beschwerde gegen die Entscheidungen des DPMA einlegen lassen. Die Beschwerden des Landes liegen deshalb dem Bundespatentgericht in München zur Entscheidung vor.

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Titelseite: "Land bangt um Rechte an der Himmelsscheibe"

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Seite 3: "Neue Runde im Streit um die Scheibe"

Mittwoch, 2. Februar 2011

Abmahnung der GSDR GmbH für "We No Speak Americano" von "Yolanda Be Cool & Dcup" durch Kanzlei Kornmeier - aber "Client no pay Honorarios de Abogados"


Die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier versendet im Auftrage der GSDR GmbH für den angeblichen download des Liedes "We No Speak Americano" der Künstlergruppe "Yolanda Be Cool & Dcup" eine Abmahnung und verspricht, die Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Pauschale von EUR 450,- auf das Fremdgeldkonto von Dr. Udo Kornmeier nicht weiter zu verfolgen. Wir prüfen das freundliche Angebot.

Montag, 31. Januar 2011

Räumung des letzen besetzten Hauses in Berlin in der Liebigstrasse 14 rechtswidrig, 2100 Polizisten auf dem Holzweg?

"Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem Titel beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln." so der Bundesgerichtshof in Zivilsachen mit Beschluss vom 14.08.2008 zum Az.: I ZB 39/08.

Damit ist es zweifelsohne recht einfach, eine durch den Gerichtsvollzieher angekündigte Räumung zu verhindern. Der eine oder andere Kollege hatte seinen Unmut auch schon geäußert, aber als Organ der Rechtspflege weiss man natürlich die Vorzüge der Gewaltenteilung und einen funktionierenden Rechtsstaat zu schätzen.

Am Mittwoch den 2. Februar 2011 soll nun ein Gerichtsvollzieher im größten Polizeieinsatz seit dem 1. Mai 2010 mit Hilfe von 2100 Polizbeamten die Räumung des letzten in Berlin bestzten Hauses durchführen. 13 Einsatzhundertschaften aus anderen Bundesländern wurden angefordert, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Recht und Ordnung sehen allerding auch die Bewohner der Liebigstrasse 14 auf Ihrer Seite, denn der zuständige Gerichtsvollzieher wurde bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Räumungstitel gegen die Bewohner des besetzten Hauses existieren. Wie im Blog "Liebig14" zu lesen ist, sollen die in den Räumungstiteln genannten Personen schon seit vielen Jahren nicht mehr im besetzen Haus leben und Inhaber der Mietsache sei der Verein „Liebig14 e.V.“.

Ich schliesse mich daher der Meinung des Berliner Fraktionschefs der CDU, Frank Henkel, an, der sich gegen die gezielte Einschüchterung durch Gewalt in Berlin ausspricht und bekennt: „Recht und Ordnung müssen in unserer Stadt durchgesetzt werden.“

Mittwoch, 26. Januar 2011

LG Braunschweig: Wenn der Fehler, im Markenrecht das falsche Gericht anzurufen, mit zwei Anträgen auf Terminsverlegung im Verfügungsverfahren ...


.. kombiniert wird, kann man als Rechtsanwalt dem Schadensersatzanspruch des eigenen Mandanten vielleicht dadurch entgehen, dass man sich seine Fehler nicht in Urteilsform giessen läßt, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, "weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es den Antrag zurückweisen würde".

Weshalb die Sache erfolglos gewesen wäre, steht bei Antragsrücknahme natürlich nirgends und das ist ja auch ganz schön für den Kollegen. Das Landgericht Braunschweig hatte bereits vorab einen Hinweis zur Widerlegung der Dringlichkeit bei einem zweiten Verlegungsantrag im Eilverfahren gegeben, aber die Terminsgebühr wollte sich der Kollege wohl nicht entgehen lassen. Danke.

Er wird nun aber wissen, dass nach § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 in Niedersachsen das Landgericht Braunschweig für die Bezirke aller Landgerichte für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zuständig ist - und nicht das Landgericht Hannover.

Ein Urteil hätte daher vielleicht folgendes beinhaltet:

Trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verzögerung beantragte der Verfügungskläger eine Verlegung des Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 18.01.2011 auch gewährt wurde. Während dem Verfügungsbeklagten nach der Abmahnung nur 5 Tage Zeit zur Abgabe einer srafbewehrten Unterlassungserklärung gelassen wurden, schien nun eine weitere Verzögerung von 6 Tagen hinnehmbar.

Schließlich beantragte der Antragsteller trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verspätung und der durch die erste Terminsverlegung entstandenen Verzögerung eine weitere Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 26.01.2011 abermals gewährt wurde. Weitere 8 Tage Zeit verstrichen ohne den angeblich wichtigen Eilrechtsschutz.

Damit hat der Verfügungskläger durch sein eigenes prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eilbedürftig ist, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt anzusehen ist.


Ähnlich hatte sich bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 30.06.2009 zum Aktenzeichen: 4 U 74/09 bei nur einem Verlegungsantrag ohne anderweitige Verzögerungen geäußert. Zwei Verlegungsanträge nach Anrufung des falschen Gerichts in einem Verfügungsverfahren zu stellen sind allerdings auch ein schimmerndes Juwel anwaltlicher Handwerkskunst, über die wohl auch in Zukunft kein Richter in Deutschland sein schriftliches Votum abgeben muss.

Dienstag, 25. Januar 2011

BILD-Zitat: „Wir lassen jetzt den Kachelmann raus, bring deine Patientin in Sicherheit, es könnte sein, dass der die umbringt.“


Da halte ich nun doch den Atem an, als ich lese, dass nach BILD-Informationen der Therapeut des mutmasslichen Opfers, Dr. Günter Seidler, von einem Anruf des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe am Tag der Freilassung Kachelmanns berichtet haben soll, wonach er vom Präsidenten die in der Titelzeile enthaltene Warnung erhalten habe. Dieser Artikel verspricht Ärger.

Freitag, 21. Januar 2011

Das Wunder im deutschen Prozessrecht - der Gewinn aussichtsloser Prozesse mit Hilfe einer sachverständigen Expertenkommission der katholischen Kirche


Anlässlich des Seligsprechungsprozesses von Papst Johannes Paul II. bin ich über die formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines Seligsprechungsverfahrens gestolpert. Ich war begeistert, dass selbst dem Glauben an Gott formaljuristische Tentakel gewachsen sind und jemand, bevor er heilig werden kann, erst selig werden muss. Dass erinnert mich entfernt an das erste und zweite juristische Staatsexamen - das Zweite gibt´s nicht ohne das Erste. Erfolgreich selig werden kann man auch nur, wenn man unter den Gläubigen den „Ruf der Heiligkeit“ (fama sanctitatis) und den „Ruf der Wundertätigkeit“ (fama signorum) geniesst.

Der Ruf der Heiligkeit scheint mir zu konturlos, aber die zweite Voraussetzung liess mich aufhorchen. Tatsächlich setzt die Seligkeit nämlich auch die Herbeiführung ein Wunders voraus, also eines Ereignisses, welches menschlicher Vernunft und Erfahrung und den Gesetzlichkeiten von Natur und Geschichte widerspricht. Dieser Ansatz ist für einen Rechtsanwalt, der sich im Rahmen von Prozessen mit Beweisen herumschlägt und im vorläufigen Rechtsschutz bei einstweiligen Verfügungen gar nur Glaubhaftmachungen beibringt, eine spannende Sache. Wie wäre es denn, abseits überwiegenden oder mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeiten einmal das Wunder im deutschen Prozessrecht zu bemühen und deren Beweis Kirchenjuristen und sachverständigen Kommissionen der katholischen Kirche zu überlassen?

Anwendungsbereiche wären etwa der überwiesene aber nie angekommene Geldbetrag zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung, der ohne Fremdeinwirkung ausfallende Zahn kurz vor Auftreffen der geballten Faust, der in Richtung einer Polizeiformation fliegende unerklärliche Feuerball während der alljährlichen Maikrawalle, das ohne Anlass auslösende Geschwindigkeitsmessgerät und die im IT-Recht häufig verschwindenden E-Mails. Kurz gesagt: Sämtliche Abweichungen adäquat kausaler Handlungsabläufe kommen als Wunder in Betracht und könnten einen Prozess in aussichtsloser Position noch wenden.

Einen Rückschluss auf eine stattliche Anzahl von Wundern erlaubt der Blick in ein Heiligenlexikon; jeder dort zu findende Heilige dürfte für mehr als nur ein Wunder verantwortlich sein. Dass die Wunderpalette im normalen Leben tatsächlich einiges zu bieten hat, läßt sich ohne grosse Mühe herausfinden, denn erhellende Fragmente zu Heiligenanwärtern und auf ihnen beruhende Wunder sind leicht zu finden, wie z. B.

1. zu Clemens August Graf von Galen: "Die vatikanische Kongregation hatte einstimmig entschieden, dass der von der Diözese Münster geltend gemachte Heilungsvorgang an dem jungen indonesischen Schüler Henrikus Nahak im Jahr 1995 medizinisch unerklärlich und unter theologischen Gesichtspunkten als Wunder zu werten ist."

2. zu Eustachius Kugler: "Im Juni gibt die Expertenkommission, die sich mit dem Wunderprozess befasst, ein positives Urteil über das mutmaßliche Wunder ab, das dem Ehrwürdigen Eustachius Kugler zugeschrieben wird. Nach Überzeugung der Experten ist der schwere Verkehrsunfall mit Totalschaden des Kraftfahrzeugs, den der Betroffene ohne nennenswerte subjektive und objektive medizinische Konsequenzen erlitten hat, als ein außergewöhnlicher Vorfall anzusehen, der mit natürlichen Kriterien nicht erklärt werden kann."

3. zu Johannes Paul II.: "Bei dem Wunder geht es um die Heilung der französischen Ordensfrau Marie Simon-Pierre, die an Parkinson litt. Sie wurde plötzlich von der Krankheit befreit, nachdem Johannes Paul II. in den Monaten nach seinem Tod in Gebeten um Hilfe angefleht worden war. Nachdem sie am Abend zuvor zu Johannes Paul gebetet und ihn um Heilung gebeten habe, sei sie am Morgen des 3. Juni 2005 mit dem Gefühl aufgewacht, neu geboren zu sein, sagte die 49-jährige Marie Simon-Pierre".

Es gibt natürlich noch mehr derartige Beispiele und damit ist es doch wohl auch für bodenständige Gerichte und Rechtsanwälte an der Zeit, sich von der eindimensionalen Sicht überwiegender Wahrscheinlichkeiten abzuwenden und im deutschen Prozessrecht mit etwas Phantasie auch das Wunder in den Kreis der sich bietenden Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten einzubeziehen. Im Zweifel könnte der notwendige Beweis mit Hilfe einer Expertenkommission der vatikanischen Kongregation gelingen.

Freitag, 14. Januar 2011

Abmahnungen erschüttern die "Säulen der Erde" - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen für die Universum Film GmbH aus München ab


"Die Säulen der Erde" (Teil 1), (Teil 2) und (Teil 3), (TV-Serie), sind Gegenstand von Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Nach dem Wortlaut der Abmahnung soll binnen einer Frist von unter 7 Tagen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und der geforderte Zahlungsbetrag von insgesamt EUR 1.878,- (Anwaltskosten EUR 778,- und Schadensersatz EUR 1.100,-) in weniger als 2 Wochen beglichen werden. Schmackhaft gemacht wird das Zahlungsangebot mit der Inaussichtstellung geringer Anwaltskosten, wenn man kooperiert und keinen "nennenswerten weiteren Bearbeitungsaufwand" verursacht. Wenn das man nicht anders noch günstiger geht ...

Mittwoch, 12. Januar 2011

Jan Delay: Begehen "Wir Kinder vom Bahnhof Soul" ein grobes Foul? Abmahnung für die Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch



Mittels Filesharing soll das oben genannte Album zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sein. Mit der Abmahnung wird ausser der Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Ersatz von Schäden auch ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach welchem gegen eine fristgerechte Zahlung in Höhe von EUR 1.200,- die Angelegenheit erledigt werden könnte. Neben dem Abschluss des Vergleichs soll auch die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

Es folgt ferner ein Beschluss des Landgerichts Köln gem. § 101 Abs. 9 UrhG, in welchem ausser dem abgemahnten Album die Alben "Sido - Aggro Berlin", "Semino Rossi - Die Liebe bleibt", "Tokio Hotel - Humanoid (Edition Deutsch)", "Tokio Hotel Humanoid (Edition English)", Element of Crime - Immer da wo Du bist", "Christina Stürmer - In dieser Stadt", "Sportfreunde Stiller - MTV unplugged in New York", "Rihanna - Rated R", "Lady Gaga - The Fame", "Lady Gaga - The Fame Monster", und "Verschiedene - Zweiohrküken" genannt sind. Dass die genannten Künstler gemeinsam die Durchführung eines Benefizkonzertes zu Gunsten unschuldiger Abmahnopfer der Musikindustrie planen, ist nicht einmal ein Gerücht.

Sonntag, 9. Januar 2011

kindliche Wortschöpfung im IT-Zeitalter: "Wirklichkeitsverpasser"


Meine Söhne spielen gerne mit dem Computer. Von Diskussionen begleitet ist in diesem Zusammenhang das Dürfen: Wer zuerst, was und wie lange. Ich erkläre stets meinen Standpunkt und es scheint einiges angekommen zu sein, denn die Entscheidung zwischem virtuellem und "richtigem" Spiel fällt bei Tageslicht regelmäßig zu Gunsten des wahren Lebens aus. In erster Linie Fussballspielen, Fahrradfahren und Kämpfen. Vom Computerspielen bekommt man keine Muskeln, das leuchtet jedem ein. Aber auch die Erkenntnis der höheren Wertigkeit von Erlebnissen abseits des Computers ist nun belegt. Bei einem Supermarkteinkauf sitzt ein gleichaltriger Junge gedankenverloren im Einkaufswagen und spielt ein Handyspiel. Er wird kurz gemustert und - für den Jungen unbemerkt - mit dem Titel "Wirklichkeitsverpasser" belegt. Etwas streng angesichts der begrenzten Erlebniswelt im Supermarkt aber das Wort Wirklichkeitsverpasser gefällt mir. Wegen des Zeitaufwands für diesen Blog sollte ich mir das Wort gut merken.

Samstag, 8. Januar 2011

Von der Sonnenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: Die Selbstanzeige straflosen Handelns


Der Forumsteilnehmer meldet sich aus Ärger dreimal mit dem Namen eines ungeliebten Dritten und falschem Kennwort an, um desssen Teilnehmerkonto damit kurzfristig zu blockieren. Erschrocken über die eigene Niederträchtigkeit erfolgt nicht nur umgehend eine Selbstanzeige wegen des Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, sondern auch der Auftrag zur Strafverteidigung. Dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens eines objektiven und subjektiven Straftatbestands entspricht die Staatsanwaltschaft bereits drei Tage später und der Mandant begleicht die Rechnung umgehend.

Mittwoch, 22. Dezember 2010

Kachelmann-Prozess; Alice Schwarzer: "Und es sieht ganz so aus, als würde es auf einen reinen Indizienprozess hinauslaufen"


Nach Ferdinand von Schirach und Gisela Friedrichsen für den SPIEGEL straft nun auch Alice Schwarzer für BILD die einzige Zeugin mit prozessualer Nichtachtung, indem sie es für wahrscheinlich hält, dass der Vergewaltigungsprozess gegen Jörg Kachelmann auf einen "reinen Indizienprozess" hinausläuft. Ein bemerkenswerter Umstand, dass selbst die Wahrnehmung von Frau Schwarzer im Hinblick auf die prozessuale Rolle des mutmasslichen Opfers derart eingeschränkt ist, dass sie die einzige Zeugenaussage nicht einmal mehr als klassischen Beweis erkennt, sondern glaubt, in diesem Prozess käme es nur noch auf Indizien an. Der "Dauerredeschwall des Hamburger Anwalts" zeigt Wirkung.

Montag, 20. Dezember 2010

Hast Du Scheissaltlasten am Hacken, lass Schalast kleine Brötchen backen


Das ist natürlich kein Werbeslogan der Kanzlei Schalast & Partner, die nach dem Ausscheiden der Rechtsanwaltskanzleien Denecke, von Haxthausen & Partner und von Kenne nun für die DigiProtect GmbH ins Rennen gegangen sind und ein Einigungsschnäppchen von EUR 99,- auf den Gabentisch mogeln, nachdem deren Vorgänger noch mit EUR 290,- zur Kasse bitten wollten.

Unabhängig vom bisher fruchtlosen Vorgeplänkel soll die jeweilige Filesharing-Angelegenheit bei einer Zahlung von EUR 99,- bis zum 31.12.2010 erledigt sein. Das Angebot hat uns für die Titel "Frauenarzt & Manny Marc - Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)" und "Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo" erreicht.

Über den Hintergrund des Anwaltswechsels kann derzeit nur spekuliert werden. Wir vermuten, dass den Vorgängern der Papierkrieg im mp3-business zu aufwendig und die Quote der willigen Zahler ergänzt um die Zahlungen aus erfolgreich durchgesetzten Forderungen zu niedrig waren. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09, welches einen Schadensersatz in Höhe von nur EUR 15,- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage ausurteilte, wird ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

Samstag, 18. Dezember 2010

2. Staatsexamen: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."


Ich pflege bisweilen den Kontakt zu Rechtsreferendaren, die bei mir das erste Mal etwas über die Systematik von Abmahnung, Unterlassungserklärung und Verfügungsverfahren oder Abschlusserklärung und Hauptsacheverfahren lernen durften. Vielen war das Wort Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht fremd und auch zum für den Anwalt enorm wichtigen Streitwert haben viele der angehenden Volljuristen in ihren Klageentwürfen mit Unterlassungsanträgen kein Wort verloren.

Eins hatten sie jedoch alle gemeinsam: Das zweite juristische Staatsexamen musste noch erfolgreich absolviert werden. Leider hatten gerade diejenigen, die sich mit Hilfe des IT-Rechts das erste Mal etwas Spaß am anwaltlichen Alltag erarbeiten konnten, mehr Mühe mit den Klausuren im 2. Staatsexamen als andere, die sich bereits länger für dieses Rechtsgebiet interessierten, obwohl das IT-Recht selbst kaum prüfungsrelevant ist.

Einige sind sogar beim ersten Versuch durchgefallen und ich erinnere mich bei solchen Rückmeldungen immer an den Vermerk eines Korrektors am Rande einer meiner Strafrechtsklausuren im zweiten Staatsexamen, der da lautete: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."

Es ging um das letzte vorhandene Sonderangebot im Supermarkt und die handfeste Verteidigung des Konsumguts im Einkaufskarren gegenüber anderen Schnäppchenjägern, die den Karren plündern und das letzte Angebot ihrem Wägelchen einverleiben wollten. Ich war zu nachsichtig gegenüber dem Delinquenten, hatte in dieser Klausur nur zwei Punkte und damit die Qualen des Korrektors entsprechend quittiert bekommen.

Für den geneigten Leser anbei mal eine kleine Notentabelle, um die sportliche Relevanz des Prüfungstreibens etwas abschätzen zu können. Übrigens wurden die damals noch gefragten 4-wöchigen Hausarbeiten im Zivilrecht im 2. Staatsexamen mit durchschnittlich 3,5 Punkten bewertet, so dass man an Hand der Tabelle einschätzen kann, wie ausgeprägt entweder das Leistungsniveau von Rechtsreferendaren nach (damals) durchschnittlich 14 Semestern rechtswissenschaftlichen Studiums und 3 (heute 2) Jahren Referendariat oder die Unzurechnungsfähigkeit der Korrektoren bei der Bewertung dieser schriftlichen Arbeiten war.

  • ungenügend (0 Punkte) (eine völlig unbrauchbare Leistung),

  • mangelhaft (1–3) (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),

  • ausreichend (4–6) (ein Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),

  • befriedigend (7–9) (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

  • vollbefriedigend (10–12) (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),

  • gut (13–15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)

  • sehr gut (16–18) (eine besonders hervorragende Leistung).

Montag, 13. Dezember 2010

A tank called Olaf. Und das Gute siegt doch!

In einem Artikel über die Tätigkeit des Osnabrücker Rechtsanwalts Olaf Tank behauptet die Neue Osnabrücker Zeitung nicht nur, dass der Kennzeichenhalter des Mercedes von RA Tank mit dem sinnigen Spruch "Verbrechen lohnt sich doch!" daherkomme, sondern auch, dass allein bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück über 3800 Strafanzeigen wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug, Erpressung und Nötigung vorlägen.

Wenn man sich dann die Nachricht vergegenwärtigt, wonach der Kollege Tank vom Amtsgericht Osnabrück mit Urteil zum Az.: 66 C 83/10 (1) zur Freistellung von Kosten in Höhe von EUR 46,41 verurteilt wurde, weil er in betrügerischer Absicht von einem Internetnutzer Geld gefordert habe, macht die Meldung des Kollegen Vetter Sinn, wonach RA Olaf Tank sich von einigen Inkasso-Mandaten getrennt habe.

Bei knapp 4000 Strafanzeigen mit derzeit ungewissem Ausgang, dürfte das Osnabrücker Urteil Signalwirkung entfacht haben. Jedenfalls bei dem Kollegen Tank, der sich mit dem Rückzug aus einigen Inkasso-Mandaten wohl schon mal vorsichtig abduckt. Angesichts einer horrenden Zahl von bislang erfolgreichen, aber evtl. betrügerischen Inkasso-Mandaten, droht eine Flut von Schadensersatzklagen, deren Forderungshöhe in ihrer Gesamtheit so manchen geschäftstüchtigen Anwalt überfordern könnte.

Am Ende mag auch der Spruch am Kennzeichenhalter ein Indiz für Gerichte sein, wenn es darum geht, die Bewertung des eigenen anwaltlichen Treibens von RA Tank im Hinblick auf mögliche Betrugsabsichten genauer zu untersuchen. Eine Ausrede hätte ich allerdings schon: "Verbrechen lohnt sich doch - nämlich für Strafverteidiger!" Hoffentlich kann der Kollege Tank wenigstens das ein oder andere strafrechtliche Mandat vorweisen.

Sonntag, 12. Dezember 2010

Abo-Fallen: Vertrag mit Einschreiben bestreiten - Pfändung und Gerichtsvollzieher ignorieren?


Die "Buttonlösung" soll noch im Jahre 2011 den Abo-Fallen den Boden entziehen, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Ein SPIEGEL-Artikel verkündet das nahende Ende des lukrativen Geschäftsmodells und schließt mit einer bemerkenswerten Empfehlung: "Trotzdem halten es Verbraucherschützer für wichtig, den angeblichen Vertrag mitsamt Kostenpflicht zur Sicherheit per Einschreiben zu bestreiten. (...) Immer neue Mahnungen von Rechtsanwälten, Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Pfändung oder Gerichtsvollzieher könnten dann getrost ignoriert werden, ...."

Eine mindestens unglückliche Formulierung. Mahnungen von Rechtsanwälten können bei fehlendem Vertragsschluss auch ohne Einschreiben unbeachtet bleiben, genauso eine Drohung mit der Zwangsvollstreckung. Pfändung und Gerichtsvollzieher lassen sich aber nicht ignorieren, da sie Elemente der Zwangsvollstreckung sind. Wenn sich die SPIEGEL-Empfehlung daher lediglich auf Drohungen mit Pfändung und Gerichtsvollzieher beziehen sollte, wäre deren Aufzählung nach Nennung der Zwangsvollstreckung schlicht überflüssig gewesen. Angesichts der niedrigen Forderungshöhe der Abo-Fallen und damit verbundenen geringen Beratungskosten bei Anwälten, sollte daher eher eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch genommen werden, als dass man sich auf unklare Pressemeldungen verlässt.

Mittwoch, 8. Dezember 2010

Jörg Kachelmann, erster Träger der Ehrung "Preis der deutschen Zipfel"


Zugegeben, angesichts der allgegenwärtigen Prozessberichterstattung eine eher unseriös wirkende Meldung. Da sie aber zutreffend ist und rein sprachlich gut zur Diskussion um Jörg Kachelmanns abwechslungsreiches Liebesleben passt, sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Jörg Kachelmann bereits im Jahre 2008 den ersten "Preis der deutschen Zipfel" erhielt, der anlässlich des "10. Zipfeltreffens" im Rahmen der zentralen Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit von den vier geografisch jeweils am äußersten Rand der Republik gelegenen Gemeinden Oberstdorf, Görlitz, List und Selfkant, vereint im Zipfelbund, verliehen wurde.

Heute ist vom einstigen Glanz des ersten deutschen Zipfelpreisträgers leider wenig übrig geblieben, gehen doch 51,6 % juristisch interessierter Teilnehmer einer Umfrage von einer erstinstanzlichen Verurteilung Kachelmanns wegen Vergewaltigung aus. Immerhin 22,17 % der online Befragten sind sogar der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof eine Verurteilung auch bestätigen würde. Sozusagen der Abstieg vom Zipfelgipfel.

Freitag, 3. Dezember 2010

Filesharing: "Dicke Lippen - kleine Löcher" und "Sommerträume junger Mädchen" auf dem Grabbeltisch? Forderungsverkauf durch C-S-R


Nun wird´s richtig billig. Am Ende des Filesharing-Gezänks mit der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei alias Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop um den angeblichen download oben genannter Schmuddelfilmchen sinkt der Paketpreis von EUR 1.300,- auf EUR 360,-, bevor die geltend gemachten Schadensersatzforderungen "im Wege eines Forderungsverkaufs" wohl verramscht werden sollen. Auf das Angebot kann man ja schon deshalb nicht eingehen, weil man dann nie erfährt, wer derart risikobehaftete Schadensersatzforderungen kauft, die bei gerichtlicher Durchsetzung ggf. nur mit Sachverständigenkosten durchzusetzen wären, die die ursprüngliche Forderung übersteigen könnten. Nicht umsonst gibt es andere Abmahnkanzleien, die schon das Einstiegsangebot so niedrig halten, dass es fast naheliegt, darauf einzugehen.

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Hier die Abstimmung: Wird Jörg Kachelmann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt? Wird er am Ende freigesprochen?

Seien wir mal ehrlich: Der Kachelmann-Prozess ist für den juristischen Laien als auch den Volljuristen mittlerweile eine spannende Sache. Der jüngste Anwaltswechsel wirft berufsspezifische Fragen auf, bringt eine neue Schärfe in den Prozess und heizt die Spekulationen an, welches Ergebnis er für den Angeklagten mit sich bringt. Da muss eine Abstimmung erlaubt sein:
Weil der Prozess wohl nicht in einer Instanz entschieden wird und eine Revision beim Bundesgerichtshof wahrscheinlich ist, gibt es natürlich auch zwei Fragen zur Abstimmung:
Beide Abstimmungen laufen bis zur Verkündung der jeweiligen Entscheidung und werden zwecks einfacher Erreichbarkeit bis zum Ende der letzten Abstimmung über www.möbius.de abzurufen sein.

Dienstag, 30. November 2010

Kachelmann-Prozess: "Und Zeugen gibt es für eine Tat, wenn sie sich denn im heimischen Schlafzimmer abgespielt haben sollte, ebenfalls nicht."

Ich gehe mal davon aus, dass die studierte (Geschichte und Germanistik an der Ludwig-Maximilians-Universität in München) Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, bereits am 2. September 1945 in München geboren, hoffnungslos übermüdet war, als sie zu später Stunde ob des kachelmännischen Anwaltswechsels für den SPIEGEL die oben genannten Zeilen ihres Armutszeugnisses "Überraschender Abgang eines Anwalts" niederschrieb. Nicht ganz so einfältig aber ebenso falsch hatte sich bereits zuvor ein Jurist im SPIEGEL mit seinem Unwissen profiliert und behauptet, das Verfahren gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann sei ein Indizienprozess. Zu einem Meilenstein juristischer Blasphemie werden die Zeilen der offensichtlich von bleiernen Lidern geplagten SPIEGEL-Reporterin aber erst mit ihrer Behauptung: "Werden Sachverständige von einem Verteidiger als präsente Beweismittel in einem Strafverfahren gestellt, trägt die Kosten dafür erst einmal der Rechtsvertreter." und der abschließenden Frage: "Fragt sich nun, ob Birkenstock auf diesen Kosten sitzenbleibt." Eine derartige Kostenregelung gibt es im deutschen Recht nicht und der Kollege Birkenstock wird nicht nur keinen Cent für die in Vollmacht für seinen Mandanten beauftragten Gutachter oder die dem Gericht angebotenen Beweismittel zahlen, sondern für seine Arbeit obendrein noch angemessen entlohnt werden.

Donnerstag, 25. November 2010

melango.de - Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010 und Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet



Auf der Rechnung für eine Standardmitgliedschaft bei melango.de kann man über die Qualität des Unternehmens lesen: "Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010". Ein spannendes Rätsel für jeden Wettbewerber und ein schönes Gefühl für den Rechnungsempfänger. Wer die Qualitätssiegel vergeben hat, ist allerdings nicht erkennbar. Wer melango.de bereits im November 2008 und erneut im September 2010 das "Schwarze Schaf" als Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet verliehen hat, ist ohne weiteres ersichtlich.

Die OpSec Security GmbH aus München erläutert die Masche ihres Schwarzen Schafes: "Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen."

Nach Informationen von SAT1 hat melango.de bereits 60.000 Mitglieder. Ob wir für die bei uns laufenden Verfahren eine Auszeichnung verleihen, wird natürlich erst nach deren Abschluss entschieden.

Donnerstag, 18. November 2010

"Ich hoffe Sie können mir eine unverbindliche Antwort auf meine Frage geben." Bla Bla Bla?

Anfragen per E-Mail haben manchmal eine besondere Note. Die Angst vor einer "verbindlichen" Antwort dürfte der Angst vor "verbindlichen" Kosten geschuldet sein. Insoweit ist die an mich gestellte Frage aus der Überschrift durchaus nachvollziehbar. Dennoch gibt es bei mir keine unverbindlichen und damit auch keine kostenfreien Antworten:

"Sehr geehrte Frau abcde,

unverbindliche Antworten sind für uns beide nutzlos.
Sie können sich darauf nicht verlassen und ich
verdiene damit kein Geld.

Sie könne sich von mir kostenpflichtig beraten lassen,
am günstigsten dürfte das unter der Nummer
o9oo-1443535 sein, das kosten Sie nur EUR 1,99 pro
Minute und in 10 Minuten dürfte das Problem geklärt sein."

Das erinnert mich an einen Kollegen, der ausschliesslich eine 0900er-Nummer auf seinem Briefkopf angibt, weil er gar nicht mehr stundenlang ohne Honorar telefonieren mag und dessen Briefkopf vom Gericht deshalb direkt an die Rechtsanwaltskammer geschickt wurde. Darüber demnächst mehr.

Mittwoch, 17. November 2010

Kolumbianische Teenager in den Klauen der digitalen Verwertungsindustrie

Der Abmahnung der U+C Rechtsanwälte wegen des angeblich für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH geschützten Werks "Colombian Teens 2" liegt die übliche vorformulierte Unterlassungserklärung auf Basis eines Gegenstandwertes von EUR 25.000,- bei. Diesen Titel scheint es tatsächlich zu geben, wie mir Google nach einer Recherche mit einem Link zur Seite von "Latin pay per view" mitteilt. Auf der Seite lassen sich "Adult Pay Per View Movies" ansehen, darunter auch der Film "Colombian Teens 2". Es wäre bestimmt spannend, in einem Prozess um das Honorar der Gegner die Inhaberschaft der Rechte an dem Werk durch die DigiProtect GmbH klären zu lassen.

Langsam sollte DigiProtect allerdings das Motto ihrer Website "WIR LIEBEN MUSIK" um "WIR LIEBEN PORNO" ergänzen. Die Liebe zur Pornographie läßt sich aber nicht ganz so werteschwanger darstellen, wie jene zur Musik, die von Digiprotect wie folgt angepriesen wird: "Musik ist unerlässlich für jedermann; hier und überall! Musik spendet Kraft, macht Mut, gibt Hoffnung. Musik drückt Gefühle aus, weckt Gefühle und beflügelt Gedanken. Musik drückt Stimmungen aus und hilft jedem Menschen auf seine Weise, mit dem eigenen Leben umzugehen. Musik stiftet Freude, tröstet im Schmerz, befreit von Frust, klagt an, bittet um Verzeihung, hilft dem Verständnis, verbindet mit Freunden und schafft neue Freunde."

"Sex sells" wäre jedenfalls ein zu platter Slogan um den Kampf der abmahnenden Streiter für einen "respektvollen Umgang mit den Kulturschaffenden" angemessen zu propagieren.

Dienstag, 16. November 2010

"sevenload" - Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Az.: 5 U 9/09 im Volltext. Zur Haftung eines Videoportals für uploads von Nutzern


Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren mit Urteil zum Az.: 5 U 9/09 am 29.09.2010 zu Gunsten des Videoportals "sevenload" entschieden, wonach das Portal nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer haftet. In Abgrenzung zur Chefkoch-Entscheidung des BGH mache sich "sevenload" nach Ansicht des Senats die hochgeladenen Videos nicht zu eigen. Mit deutlichen Hinweisen auf den vorläufigen Charakter des Urteils als Teil eines Eilverfahrens scheint sich der Senat eine andere Entscheidung in einem möglichen oder ähnlich gelagerten Hauptsacheverfahren durchaus offen halten zu wollen.

Sonntag, 14. November 2010

Hannover: Ex-Freund gibt sich online als gefährlicher Hacker aus und nötigt Ex-Freundin zum offline-Sex

"Ich bin ein Hacker", behauptete der Ex-Freund im Chat und "Ich räume Dein Konto leer, wenn Du nicht machst, was ich will." Der als Hacker getarnte Ehemalige (33 J.) wies seine Ex-Freundin (31 J.) an, "ihren Ex-Freund" am geöffneten Fenster oral zu befriedigen, damit er von draussen auch überprüfen könne, ob sie seinen Anweisungen folgen würde. Dass der angebliche Hacker das Geschehen tatsächlich aus allernächster Nähe verfolgte, kam der gehorsamen Maid nicht in den Sinn. Nach zahlreichen per Internet angebahnten Geschlechtsakten begab sich die genötigte Chatterin erst zur Polizei, als via Internet ein unmißvertändlicher Zeugungsbefehl erging - selbstredend mit ihrem Ex-Freund. Sein Konto sei vom Hacker schon leergeräumt worden, gab der fürsorgliche Begleiter bei der Poliei zu Protokoll. Die Beamten wurden allerdings sofort misstrauisch und mit 21 Monaten Haft auf Bewährung sowie EUR 1.200,- Geldstrafe bescheinigte das Amtsgericht Hannover dem Ex-Freund am Ende per Urteil die strafrechtliche Relevanz seiner zunächst erfolgreichen Internetstrategie.

Freitag, 12. November 2010

Von der Schattenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: Das ebay-Handy für EUR 46,40

Der ebay-Käufer übersieht nach Erwerb den Hinweis auf mögliche Abholung und kauft sich einfach ein anderes Handy. Das Telefon meines Mandanten will er nicht mehr. Verkäufer: "Hallo, ich habe mit dem Anwalt gesprochen. Er wird sofort Klage einreichen damit ihnen sämtliche Kosten auferlegt werden. ... Ich gebe Ihnen letztmalig Gelegenheit zur Vertragserfüllung." Käufer: "Machen Sie das!"

Die Klage besteht neben Rubrum und Antrag genau aus 5 Sätzen, das Verfahren findet nach § 495a ZPO schriftlich statt und einer Replik bedarf es nicht. Der Käufer zahlt am Ende knapp den fünffachen Preis:

1,3 Verf.geb., § 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG; EUR 32,50
1,2 Term.geb., § 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG; EUR 30,00
Postpauschale, 7002 VV RVG; EUR 12,50
Ust. 19%, 7008 VV RVG; EUR 14,25
Gerichtskosten Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1210; EUR 75,00
Kaufpreis für das Handy; EUR 46,40
Gesamtsumme; EUR 220,65

Als Mahnung für Besserwisser und Zeitdiebe das Urteil des Amtsgerichts Hannover.