Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Sonntag, 27. April 2014
Darf man einen Nazi "Heino" nennen?
Das kommt darauf an. In jedem Fall ist die Bezeichnung eines Nazis als "Heino" dann unbedenklich, wenn der Nazi "Heino" heisst. Selbst wenn sich der Betroffene durch die Annahme eines anderslautenden Spitznamens von seinem Vornamen abgewandt hat und auch von seinen Kameraden entsprechend - beispielsweise "Horst" - gerufen wird, scheidet ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anrede "Heino" aus. Die Verwendung eines amtlichen Namens kann die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, denn es wird nicht der Spitzname in Abrede gestellt, sondern nur darauf verwiesen, dass es einen weiteren Namen gibt.
Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Freitag, 25. April 2014
Prüfungsthemen gegen Sex?
Ein anonymes Schreiben an Fraktionschefs im niedersächsischen Landtag behauptet, dass der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordnete Richter, der über Jahre hinweg Rechtsreferendaren Lösungen für Prüfungsaufgaben im Staatsexamen angeboten hatte, dieses auch im Tausch gegen Liebesdienste getan haben soll. Insider halten dies für unwahrscheinlich, weil ein derartiger Tausch für den in Italien mit einer jungen rumänischen Prostituierten und EUR 30.000,- in bar festgesetzten Richter kaum attraktiv gewesen sein dürfte.
Kein Gerücht dagegen ist die Aufstockung des niedersächsischen Antikorruptionsteams von 12 auf 36 kampferprobte Richter und Staatsanwälte, die in drei taktische Einheiten aufgeteilt versuchen sollen, Examensbetrüger zu entlarven. Eine Einheit wird sich mit von der Staatsanwaltschaft übermittelten Verdachtsfällen befassen, eine andere die etwa 200 für den korrupten Richter als besonders attraktiv geltenden Examenswiederholer durchleuchten und ein drittes Team wird auffällige Notensprünge untersuchen.
Wenn die Untersuchungen zu lange dauern, sollen weitere Korruptionsbekämpfungsteams gestellt werden. Über die Auswahlkriterien der Antikorruptionskämpfer im Dienste der niedersächsischen Justiz herrscht weiterhin Unklarheit. Insbesondere ist nicht bekannt, wie eine persönliche Nähe der Sonderprüfer zu den etwa 2000 zu überprüfenden Volljuristen ausgeschlossen werden konnte.
Kein Gerücht dagegen ist die Aufstockung des niedersächsischen Antikorruptionsteams von 12 auf 36 kampferprobte Richter und Staatsanwälte, die in drei taktische Einheiten aufgeteilt versuchen sollen, Examensbetrüger zu entlarven. Eine Einheit wird sich mit von der Staatsanwaltschaft übermittelten Verdachtsfällen befassen, eine andere die etwa 200 für den korrupten Richter als besonders attraktiv geltenden Examenswiederholer durchleuchten und ein drittes Team wird auffällige Notensprünge untersuchen.
Wenn die Untersuchungen zu lange dauern, sollen weitere Korruptionsbekämpfungsteams gestellt werden. Über die Auswahlkriterien der Antikorruptionskämpfer im Dienste der niedersächsischen Justiz herrscht weiterhin Unklarheit. Insbesondere ist nicht bekannt, wie eine persönliche Nähe der Sonderprüfer zu den etwa 2000 zu überprüfenden Volljuristen ausgeschlossen werden konnte.
Donnerstag, 24. April 2014
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG im Reich der Satire
Der Beklagte weiss von nichts, trotzdem soll er für angeblich abgeschlossene Mobilfunkverträge zahlen. Nachdem sämtliche Positionen aus der Klageschrift - insbesondere der Vertragsabschluss - bestritten wurden und die Verfügungen des Gerichts auf eine gewisse Ungehaltenheit schliessen lassen, überrascht die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit einem materiellen Masochismus, den ich in dieser Form für satirische Kleinkunst halte.
Denn Telefonica teilt mit, dass es "leider nicht mehr möglich ist, die Originalverträge zur Akte zu reichen. Die Klägerin betreibt eine papierlose Aktenführung, bei der alle Originaldokumente eingescannt und sodann vernichtet werden. Des Weiteren wird mitgeteilt, dass keinerlei Zweifel darin vorliegen, dass die bei Vertragsschluss angegebenen persönlichen Kundendaten sowie die Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht die des Beklagten selbst sind."
Ich habe den letzten Satz auch mehrmals gelesen.
Denn Telefonica teilt mit, dass es "leider nicht mehr möglich ist, die Originalverträge zur Akte zu reichen. Die Klägerin betreibt eine papierlose Aktenführung, bei der alle Originaldokumente eingescannt und sodann vernichtet werden. Des Weiteren wird mitgeteilt, dass keinerlei Zweifel darin vorliegen, dass die bei Vertragsschluss angegebenen persönlichen Kundendaten sowie die Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht die des Beklagten selbst sind."
Ich habe den letzten Satz auch mehrmals gelesen.
Dienstag, 22. April 2014
Abmahnkanzlei vertritt Beklagten "versehentlich"
Eine überregional bekannte Abmahnkanzlei, deren innovative Geschäftsideen schon die Bundesregierung beschäftigt haben, beweist wieder einmal Kreativität. Im Schriftsatz vom 10.03.2014 wird noch unmissverständlich Stellung bezogen:
"In dem Rechtsstreit ... zeigen wir an, dass wir die Beklagten zu 1. und 2. vertreten. Die Beklagten zu 1. und 2. werden sich gegen die Klage verteidigen. Bereits jetzt wird kostenpflichtige Klageabweisung beantragt."
Das klingt souverän und entschlossen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wird dann jedoch eine 180-Grad-Wendung vollzogen:
"Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 haben wir versehentlich auch die Vertretung des Beklagten zu 2) angezeigt. Dieser hat uns jedoch noch nicht mandatiert. In der Anlage geben wir die uns zugestellte Klage für den Beklagten zu 2) zurück."
Jedenfalls ein schöner Einstieg in einen Schadensersatzprozess wegen der allzu sorglosen Versendung einer offensichtlich unbegründeten Abmahnung.
"In dem Rechtsstreit ... zeigen wir an, dass wir die Beklagten zu 1. und 2. vertreten. Die Beklagten zu 1. und 2. werden sich gegen die Klage verteidigen. Bereits jetzt wird kostenpflichtige Klageabweisung beantragt."
Das klingt souverän und entschlossen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wird dann jedoch eine 180-Grad-Wendung vollzogen:
"Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 haben wir versehentlich auch die Vertretung des Beklagten zu 2) angezeigt. Dieser hat uns jedoch noch nicht mandatiert. In der Anlage geben wir die uns zugestellte Klage für den Beklagten zu 2) zurück."
Jedenfalls ein schöner Einstieg in einen Schadensersatzprozess wegen der allzu sorglosen Versendung einer offensichtlich unbegründeten Abmahnung.
Donnerstag, 17. April 2014
Böhse Onkelz - einstweilige Verfügung aufgehoben
Ab sofort gibt es kein gerichtliches Verbot mehr, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ebay.de, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.
Der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler konnte die Richter in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg zum Az.: 312 O 34/14 überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrten. Das Verkaufsverbot wurde daraufhin vom Gericht aufgehoben. Im Prozess musste sich die Band um Sänger Kevin Russell vorwerfen lassen, lediglich Teil eines marktwirtschaftlichen Konzepts zu sein, von dem sie vor Beginn ihres wohlverdienten Altersruhestands mit Slogans wie „Working Class und so… Ihr wisst, für was die Onkelz stehen“, noch einmal kräftig profitieren möchten.
Viele Fans stören sich an der als ungerecht empfundenen Ticketvergabe und sind vom „BÖHSE ONKELZ Lounge Ticket“ mit Begrüßungsdrink, exquisitem Catering mit Kaffeesnack, Fingerfood-Buffet, Mitternachtsüberraschung, großer Getränkeauswahl und VIP Betreuung für EUR 350,-irritiert. Die 200.000 normalen Tickets für die beiden Konzerte am 20. und 21. Juni 2014 hatten EUR 66,50 gekostet, waren aber jeweils in weniger als einer Stunde vergriffen. Einige Besucher der offiziellen Facebook-Seite der "Böhse Onkelz" machen ihrem Ärger daher auch unmißverständlich Luft: "Wie lächerlich die Onkelz geworden sind wissen halt nur die alten Fans, auf die auch geschissen wurde mit der Aktion!!! Von wegen nicht als Rockopa sterben wollen usw.".
In den Auseinandersetzungen um die Kartenverkäufe scheint die beantragte einstweilige Verfügung nur wie eine publikumswirksame Maßnahme, die es erlauben sollte, den wirtschaftlichen Erfolg der Band unter dem Deckmantel der Glaubwürdigkeit noch einige Male zu wiederholen und dabei auf Bemühungen verweisen zu können, für das treue Publikum gegen ungeliebte Tickethändler vorzugehen. Die Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg liegt noch nicht vor.
Der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler konnte die Richter in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg zum Az.: 312 O 34/14 überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrten. Das Verkaufsverbot wurde daraufhin vom Gericht aufgehoben. Im Prozess musste sich die Band um Sänger Kevin Russell vorwerfen lassen, lediglich Teil eines marktwirtschaftlichen Konzepts zu sein, von dem sie vor Beginn ihres wohlverdienten Altersruhestands mit Slogans wie „Working Class und so… Ihr wisst, für was die Onkelz stehen“, noch einmal kräftig profitieren möchten.
Viele Fans stören sich an der als ungerecht empfundenen Ticketvergabe und sind vom „BÖHSE ONKELZ Lounge Ticket“ mit Begrüßungsdrink, exquisitem Catering mit Kaffeesnack, Fingerfood-Buffet, Mitternachtsüberraschung, großer Getränkeauswahl und VIP Betreuung für EUR 350,-irritiert. Die 200.000 normalen Tickets für die beiden Konzerte am 20. und 21. Juni 2014 hatten EUR 66,50 gekostet, waren aber jeweils in weniger als einer Stunde vergriffen. Einige Besucher der offiziellen Facebook-Seite der "Böhse Onkelz" machen ihrem Ärger daher auch unmißverständlich Luft: "Wie lächerlich die Onkelz geworden sind wissen halt nur die alten Fans, auf die auch geschissen wurde mit der Aktion!!! Von wegen nicht als Rockopa sterben wollen usw.".
In den Auseinandersetzungen um die Kartenverkäufe scheint die beantragte einstweilige Verfügung nur wie eine publikumswirksame Maßnahme, die es erlauben sollte, den wirtschaftlichen Erfolg der Band unter dem Deckmantel der Glaubwürdigkeit noch einige Male zu wiederholen und dabei auf Bemühungen verweisen zu können, für das treue Publikum gegen ungeliebte Tickethändler vorzugehen. Die Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg liegt noch nicht vor.
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Dienstag, 15. April 2014
Politiker für Polizistinnen mit Silikonbrüsten
Trotz einer Polizeiverordnung, die besagt, dass Frauen mit Implantaten in der Brust wegen erhöhter Verletzungsgefahr bei gewaltsamen polizeilichen Aktionen nicht für den Dienst geeignet sind, wird der Bewerberin mit Hilfe des Petitionsausschusses in Kürze die Ausbildung zur Polizistin ermöglicht werden. Schon das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass Brustimplantate kein Grund dafür sind, einer Frau die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Dort hatte eine Frau erfolgreich geklagt, die mit gleicher Begründung abgelehnt worden war.
Hintergrund des für die Bewerberin positiven Urteils war eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur noch dann abgesprochen werden darf, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen werde. Dies scheint bei Silikonbrüsten wohl nicht der Fall zu sein.
Montag, 14. April 2014
"Egal was man diesen Anwalt fragt, er sagt immer das falsche."
Mal wieder ein Nichtmandant. Aber nicht einer von der lästigen Umsonstsorte, sodern einer aus der Serie "Ich habe schon EUR 500,- Vorschuss an meinen Anwalt gezahlt, aber der macht einfach nichts." Das gibt´s auch ab und an. Der Anrufer ist unglücklich und sieht sich an einer Mandatierung gehindert, weil er schon an einen Kollegen gezahlt hat und nicht noch mehr Geld zum Fenster rauswerfen will - oder kann. Die Kraft, ihn davon überzeugen zu wollen, dass sich das lohnen könnte, bringe ich nicht auf.
Er hat auch ein Kommunikationsproblem mit seinem Rechtsanwalt und der Titel dieses Posts ist wohl weniger der Dauerbeschallung mit falscher Beratung geschuldet, als der Tatsache, dass es dem Kollegen schlicht an Einfühlungsvermögen mangelt. Diesem Nichtmandanten habe ich einfach mal zugehört, denn er hatte einen interessanten Akzent und betrachtete das Verhältnis zu seinem Anwalt mit einer ungewohnten Mischung aus Verzweiflung und Humor. Seine Erfahrungen mit einer Hamburger Kanzlei fasste er am Ende auch recht prägnant zusammen: "Was interessiert mich ein Büro auf der Elbschaussee, wenn die Arbeit nicht gemacht wird."
Er hat auch ein Kommunikationsproblem mit seinem Rechtsanwalt und der Titel dieses Posts ist wohl weniger der Dauerbeschallung mit falscher Beratung geschuldet, als der Tatsache, dass es dem Kollegen schlicht an Einfühlungsvermögen mangelt. Diesem Nichtmandanten habe ich einfach mal zugehört, denn er hatte einen interessanten Akzent und betrachtete das Verhältnis zu seinem Anwalt mit einer ungewohnten Mischung aus Verzweiflung und Humor. Seine Erfahrungen mit einer Hamburger Kanzlei fasste er am Ende auch recht prägnant zusammen: "Was interessiert mich ein Büro auf der Elbschaussee, wenn die Arbeit nicht gemacht wird."
Donnerstag, 10. April 2014
Im Bett mit dem Prüfer
Die Beschäftigung mit Existenzvernichter Jörg L., der als Richter in Niedersachsen jahrelang juristische Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, liess mich auf einen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.02.2012 zum Aktenzeichen: 10 A 11083/11 entschiedenen Fall stossen.
Einer Volljuristin wurde die Aufhebung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sowie die Anordnung, diese Prüfung zu wiederholen, beschieden. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht und schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht mit Erfolg.
Hintergrund der Anordnung war die Tatsache, dass ihr Aktenvortrag, der mit 16 Punkten bewertet wurde, Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage war, in welcher ihr Lebensgefährte als beisitzender Prüfer im Steuerrecht tätig war. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass trotz ihres Profils als Dünnbrettbohrerin im Viererbereich nicht bewiesen sei, dass sie als Freundin des parallel prüfenden Professors über diesen vor ihrer mündlichen Prüfung Kenntnis vom Inhalt des dem Aktenvortrag zugrunde liegenden Aktenstücks und der Lösungsskizze erlangt hatte.
Auch das Oberverwaltungsgericht fand, dass eine Übereinstimmung des Aktenvortrags mit der Lösungsskizze in einem Ausmass, das sich bei verständiger Würdigung nur bei Kenntnis der Lösungsskizze erreichen lässt, nicht festgestellt werden konnte. Ferner sei auch eine schwache Kandidatin bisweilen in der Lage, sehr gute Einzelleistungen zu erbringen. Ausserdem hätte der Lebensgefährte der Klägerin als Rechtsprofessor Kenntnis über aktuelle steuerrechtliche Probleme gehabt und seinen Schatz deshalb bestens auf die mündliche Prüfung vorbereiten können. Zwar sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht zu verkennen, als Beweis reichten die festgestellten Umstände aber nicht aus.
Irgendwann wird auch das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt damit beginnen, existenzgefährdende Bescheide an Volljuristen zu verschicken, bei denen Täuschungshandlungen als nachgewiesen angesehen werden. Ohne die Mitwirkung eines umfassend geständigen Jörg L. dürfte es allerdings kaum gelingen, sämtliche Betrüger zur Strecke zu bringen. Man darf also gespannt sein, welchen Strafrabatt der ehemalige Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt Celle für ein umfassendes Geständnis heraushandeln kann.
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03.02.2012,
10 A 11083/11,
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Dienstag, 8. April 2014
Anwalt jammert
Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.
Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.
Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.
Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.
Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.
Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.
Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.
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Freitag, 4. April 2014
Niedersachsenderby - Hannover 96 zur Ticketherausgabe gezwungen
"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller für das Bundesligaauswärtsspiel der Profimannschaft von Hannover 96 am 06.04.2014 bei Eintracht Braunschweig eine seinem Vertrag entsprechende Eintrittskarte der Kategorie "Stehplatz ermäßigt" im Eintracht-Stadion in Braunschweig zu übergeben, und zwar ohne dass der Antragsteller verpflichtet wird, den durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Bustransfer zu dem Spiel zu nutzen."
Mit diesem Tenor zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 04.04.2014 zum Az.: 406 C 3516/14 ist die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig auf einen Derby-Zwangstransport für den Auswärtsdauerkarteninhaber, der sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Regelung gewehrt hatte, vom Tisch.
Jeder 96-Fan, der über Hannover 96 eines der für Hannoveraner reservierten Auswärtstickets erwerben wollte, sollte dies nur in Verbindung mit einem organisierten Bustransport tun können. Der Beschluss wurde bereits per Gerichtsvollzieher zugestellt und die Karte für das Spiel herausgegeben. Nach Aussagen des Präsidenten von Hannover 96 werden Auswärtsdauerkarten in der nächsten Saison deshalb mit 99%iger Sicherheit nicht mehr angeboten. Selbst schuld ihr bösen Fans, was besteht Ihr auch auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung.
Mit diesem Tenor zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 04.04.2014 zum Az.: 406 C 3516/14 ist die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig auf einen Derby-Zwangstransport für den Auswärtsdauerkarteninhaber, der sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Regelung gewehrt hatte, vom Tisch.
Jeder 96-Fan, der über Hannover 96 eines der für Hannoveraner reservierten Auswärtstickets erwerben wollte, sollte dies nur in Verbindung mit einem organisierten Bustransport tun können. Der Beschluss wurde bereits per Gerichtsvollzieher zugestellt und die Karte für das Spiel herausgegeben. Nach Aussagen des Präsidenten von Hannover 96 werden Auswärtsdauerkarten in der nächsten Saison deshalb mit 99%iger Sicherheit nicht mehr angeboten. Selbst schuld ihr bösen Fans, was besteht Ihr auch auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung.
Mittwoch, 2. April 2014
Das grosse Schwitzen beginnt - 2000 juristische Staatsexamina werden überprüft
Dienstag, 1. April 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen
Während die Nebenverdienste deutscher Richter durch Vermarktung der von ihnen verfassten Urteile gestern noch im Zentrum der Kritik standen, liegt der Fokus des Interesses jetzt auf einem zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richter, der über Jahre hinweg Themen an Examenskandidaten verkauft und dafür jeweils mehrere tausend Euro vereinnahmt hat.
Bis nach Mailand ist der korrupte Schwarzkittel noch gekommen, bevor er von der italienischen Polizei festgenommen wurde. Weil dem Justizministerium schon vor einiger Zeit Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind und die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Korruption informiert hatte, wurde auch das Büro des an das Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneten Richters durchsucht.
Es ist zu vermuten, dass einige der zahlungskräftigen Rechtsreferendare mit ihrem erkauften Prüfungswissen nicht sorgsam gehaushaltet hatten, um ja keinen Verdacht zu erregen. Natürlich fällt es mittelfristig im Prüfungsamt auf, wenn durchschnittlich begabte Examenskandidaten auf der Zielgeraden mit dem Fachwissen von Spitzenjuristen glänzen oder sich stark angeschlagene Hürdenläufer mit Leichtigkeit ein mittleres "Befriedigend" ergattern.
Am Ende werden sich die masslosen Auftritte im zweiten Staatsexamen weder für den korrupten Richter noch für die mittlerweile als Volljuristen arbeitenden Ex-Referendare gelohnt haben. In einer Berufswelt, in der Rechtsanwälte mit einem "Ausreichend" oft nicht erwünscht sind, ist ein derartiges Vorkommnis allerdings keine echte Überraschung. Also nicht wundern, wenn der ein oder andere Kanzleibriefkopf überraschend umgestaltet wird oder sich Kollegen plötzlich beruflich umorientieren. Einige Schicksale von Volljuristen, die sich auf der sicheren Seite des juristischen Daseins gewähnt haben, werden in naher Zukunft dramatische Wendungen erfahren.
Bis nach Mailand ist der korrupte Schwarzkittel noch gekommen, bevor er von der italienischen Polizei festgenommen wurde. Weil dem Justizministerium schon vor einiger Zeit Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind und die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Korruption informiert hatte, wurde auch das Büro des an das Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneten Richters durchsucht.
Es ist zu vermuten, dass einige der zahlungskräftigen Rechtsreferendare mit ihrem erkauften Prüfungswissen nicht sorgsam gehaushaltet hatten, um ja keinen Verdacht zu erregen. Natürlich fällt es mittelfristig im Prüfungsamt auf, wenn durchschnittlich begabte Examenskandidaten auf der Zielgeraden mit dem Fachwissen von Spitzenjuristen glänzen oder sich stark angeschlagene Hürdenläufer mit Leichtigkeit ein mittleres "Befriedigend" ergattern.
Am Ende werden sich die masslosen Auftritte im zweiten Staatsexamen weder für den korrupten Richter noch für die mittlerweile als Volljuristen arbeitenden Ex-Referendare gelohnt haben. In einer Berufswelt, in der Rechtsanwälte mit einem "Ausreichend" oft nicht erwünscht sind, ist ein derartiges Vorkommnis allerdings keine echte Überraschung. Also nicht wundern, wenn der ein oder andere Kanzleibriefkopf überraschend umgestaltet wird oder sich Kollegen plötzlich beruflich umorientieren. Einige Schicksale von Volljuristen, die sich auf der sicheren Seite des juristischen Daseins gewähnt haben, werden in naher Zukunft dramatische Wendungen erfahren.
Montag, 31. März 2014
Hannover - Zwangstransport zum Derby bleibt
Weil Hannover 96 den Verfügungsklägern im Streit über die 96-Auswärtsdauerkarten für das Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 06. April 2014 drei Ehrenkarten ohne Verpflichtung zur Anreise im Bus auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover hinterlegt hat, hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover das Eilbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erledigt. Eine Sachentscheidung wird es nicht geben.
Die Verfügungskläger können nun ohne den Zwang zum Bustransport zum Derby fahren und das Gericht wird über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Mit diesem Schachzug hat Hannover 96 grundsätzliche Worte des Gerichts zum Buszwang vermieden und die übrigen Fans, die eines der 2100 Auswärtstickets über 96 in Anspruch nehmen möchten, können dies weiterhin nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte zwecks kontrollierter Anreise tun.
Wenn das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung später zu dem Ergebnis kommt, dass Hannover 96 die Verfahrenskosten wegen der Rechtswidrigkeit des Zwangstransports tragen muss, ist das Derby nebst Ticketvergabe natürlich längst zu den Bedingungen des Bundesligaclubs gelaufen.
Die Verfügungskläger können nun ohne den Zwang zum Bustransport zum Derby fahren und das Gericht wird über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Mit diesem Schachzug hat Hannover 96 grundsätzliche Worte des Gerichts zum Buszwang vermieden und die übrigen Fans, die eines der 2100 Auswärtstickets über 96 in Anspruch nehmen möchten, können dies weiterhin nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte zwecks kontrollierter Anreise tun.
Wenn das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung später zu dem Ergebnis kommt, dass Hannover 96 die Verfahrenskosten wegen der Rechtswidrigkeit des Zwangstransports tragen muss, ist das Derby nebst Ticketvergabe natürlich längst zu den Bedingungen des Bundesligaclubs gelaufen.
Donnerstag, 27. März 2014
Hannover - Zwangstransport für böse Buben
Die Angst vor Krawallen beim Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 06. April 2014 treibt die Verantwortlichen zu rechtswidrigen Absprachen bei der Kartenvergabe. Jeder Normalfan, der über Hannover 96 eines der 2100 Auswärtstickets erwerben möchte, soll dies nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte für einen überwachten Transport tun können. Die Tickets werden erst im Bus verteilt. Das gilt auch für die Inhaber der von Hannover 96 zur Saison 13/14 erstmals verkauften Auswärtsdauerkarten.
Ein kurzer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Auswärtsdauerkarte 2013/2014 zeigt, dass die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig zum Zwangstransport jedenfalls im Hinblick auf Auswärtsdauerkarten eine rechtswidrige Seifenblase ist, die der Kollege Dr. Andreas Hüttl nach Informationen des SPIEGEL vor dem Amtsgericht Hannover platzen lassen wird.
Ein erboster Fan beschreibt seine Situation des ihm aufgenötigten Anreisemodus wie folgt: "So wie es bei mir aussieht muss ich von Augsburg (aktueller Wohnort, ICE) - Hannover (wegen der Busfahrt) - aBSchaum (Spiel) - Hannover (Busfahrt zurück) - aBschaum (Zugfahrt) - Salzgitter (Auto), damit ich zu meinen Eltern fahren kann, wo ich dann eine Nacht da schlafen kann."
Der Fan als lästiges Detail im wirtschaftlich orientierten Fußballunternehmen? Nicht ganz - der Zwang zur Anreise im Bus gilt natürlich nicht für die Inhaber von VIP-Tickets.
Ein kurzer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Auswärtsdauerkarte 2013/2014 zeigt, dass die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig zum Zwangstransport jedenfalls im Hinblick auf Auswärtsdauerkarten eine rechtswidrige Seifenblase ist, die der Kollege Dr. Andreas Hüttl nach Informationen des SPIEGEL vor dem Amtsgericht Hannover platzen lassen wird.
Ein erboster Fan beschreibt seine Situation des ihm aufgenötigten Anreisemodus wie folgt: "So wie es bei mir aussieht muss ich von Augsburg (aktueller Wohnort, ICE) - Hannover (wegen der Busfahrt) - aBSchaum (Spiel) - Hannover (Busfahrt zurück) - aBschaum (Zugfahrt) - Salzgitter (Auto), damit ich zu meinen Eltern fahren kann, wo ich dann eine Nacht da schlafen kann."
Der Fan als lästiges Detail im wirtschaftlich orientierten Fußballunternehmen? Nicht ganz - der Zwang zur Anreise im Bus gilt natürlich nicht für die Inhaber von VIP-Tickets.
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Dienstag, 25. März 2014
Sex-Chat per Schriftsatz ans Gericht - strafbar?
Ein prominenter Ehebrecher, der die Vorzüge der Informationsgesellschaft durchaus lieb gewonnen hat, möchte die damit einhergehenden Nachteile nicht so recht akzeptieren und den elektronischen Gedankenaustausch zwischen Geliebter und betrogener Ehefrau aus der Kategorie „Soll ich Ihnen alle intimen Korrespondenzen zwischen mir und Ihrem Mann zukommen lassen?" wenigstens in Zukunft verhindern.
Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.
Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."
Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.
Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.
Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."
Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.
Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.
Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."
Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.
Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.
Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."
Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.
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Donnerstag, 20. März 2014
Denkmal für den Bock des Gärtners
Nun hat es auch die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan geschafft, ihrer Titelmogelei ein Denkmal in Form eines Urteils unter dem Aktenzeichen 15 K 2271/13 zu setzen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute den Versuch der Doktortitelrettung in Form einer Klage der CDU-Politikerin gegen die Universität Düsseldorf scheitern lassen. Das Gericht hat 60 Täuschungsbefunde bei der Doktorarbeit Schavans als erwiesen angesehen. Das verfehlte Thema ihrer Dissertation hiess "Person und Gewissen" und um die andauernde Kontinuität ihrer vor über 30 Jahren schon verinnerlichten Unredlichkeit zu belegen, liess die Ex-Ministerin nach Bekanntgabe des Urteils verlauten: "Den Vorwurf der Täuschung weise ich erneut entschieden zurück." Person ohne Gewissen.
Mittwoch, 19. März 2014
Rechtsschutzversicherung, keine Deckungsanfrage
Sie haben mich gebeten, Ihre Rechtsschutzversicherung um Kostenschutz zu bitten. Da ich als Rechtsanwalt durch eine Anfrage nach Kostenschutz für den Mandanten bei seiner Rechtsschutzversicherung ein eigenes Rechtsverhältnis mit der Versicherung eingehe, in dessen Folge ich dieser gegenüber dann auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig bin, sehe ich grundsätzlich von jeglicher Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ab.
Zudem ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner, weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen. Diesbezügliche grundsätzliche Erläuterungen sind nämlich in der Regel bei Kollegen und Gerichten nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass umstritten ist, ob dieser zum Teil beträchtliche Arbeitsaufwand vergütet wird.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich der Bitte um Anforderung einer Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht nachkommen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
Dienstag, 18. März 2014
Uli Hoeneß - das Ende
Samstag, 15. März 2014
Prinz Harry und die Parkettrenovierung via Facebook
Als His Royal Highness Prince Henry Charles Albert David of Wales, in Deutschland besser bekannt als Prinz Harry von Wales und zweiter Sohn von Prinz Charles und Prinzessin Diana, gab sich ein Betrüger im sozialen Netzwerk Facebook aus. Der angebliche Sohn des britischen Thronfolgers Prinz Charles hatte einem österreichischen Handwerker einen Millionenauftrag mit der Erneuerung des Parketts im königlichen Buckingham Palast in London in Aussicht gestellt. Der augenscheinlich mindestens leichtgläubige Handwerker überwies daraufhin EUR 27.500,- zwecks angeblich notwendiger Firmengründung in Großbritannien an ein ihm via Facebook übermitteltes Konto. Es erfolgte weder eine Firmengründung, noch erhielt der geschäftstüchtige Österreicher den erhofften Auftrag. Man kann angesichts solch haarsträubender Geschichten nicht oft genug darauf hinweisen, dass seriöse Geschäftsabschlüsse jedenfalls nicht ausschließlich über Facebook erfolgen - erst recht nicht mit bekannten Persönlichkeiten, deren Profil in einem sozialen Netzwerk zu fälschen kein besonderes Kunststück ist. Insbesondere falsche Prinzen, Grafen und Fürsten tummeln sich haufenweise auch auf Facebook.
Donnerstag, 13. März 2014
Der Al Capone vom Tegernsee
Während Al Capone wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 200.000,- Dollar angeklagt war und in diesem Zusammenhang zu 50.000,- Dollar Strafe, 8.000,- Dollar Gerichtskosten und elf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, ist es für die Tegernseer Version des Steuertricksers geradezu glimpflich ausgegangen.
Nur 3 Jahre und 6 Monate Zuchthaus bei einer Steuerhinterziehung von über 27.000.000,- Euro sind insoweit vergleichsweise ein Schnäppchen. Von hier aus einen Glückwunsch an die Verteidigung unter dem Frankfurter Rechtsanwalt Hanns W. Feigen, die Uli Hoeneß durch ihr beherztes Auftreten in der mündlichen Verhandlung und ein glänzendes Plädoyer vor einer noch höheren Haftstrafe bewahrt haben. Es zahlt sich am Ende doch aus, wenn man über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ein harmonierendes und schlagkräftiges Verteidigerteam zusammenzustellen.
Nur 3 Jahre und 6 Monate Zuchthaus bei einer Steuerhinterziehung von über 27.000.000,- Euro sind insoweit vergleichsweise ein Schnäppchen. Von hier aus einen Glückwunsch an die Verteidigung unter dem Frankfurter Rechtsanwalt Hanns W. Feigen, die Uli Hoeneß durch ihr beherztes Auftreten in der mündlichen Verhandlung und ein glänzendes Plädoyer vor einer noch höheren Haftstrafe bewahrt haben. Es zahlt sich am Ende doch aus, wenn man über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ein harmonierendes und schlagkräftiges Verteidigerteam zusammenzustellen.
Dienstag, 11. März 2014
Die Einführung der Todesstrafe im Steuerstrafrecht
Der Bund der rechtstreuen Steuerzahler e.V. fordert Konsequenzen nach dem Bekanntwerden einer Summe von mehr als 23,7 Millionen Euro hinterzogener Steuern im Strafprozess gegen Uli Hoeneß vor dem Landgericht München II. Wie der Vorstand des BdrS e.V. mitteilte, wurde dem Justizministerium bereits nach Schluß der heutigen Verhandlung ein Entwurf für die Ergänzung der Abgbenordnung (AO) übermittelt, in dem die Einführung der Todesstrafe im § 373a AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung vorgesehen ist. So soll die Todesstrafe bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 5 Millionen Euro jährlich oder 20 Mio EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren auch dann der Regelfall sein, wenn sich die Tat nur auf Abgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einzuziehen wären oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat angefallen sind.
Der zukünftige Nichtmandant fragt
"Ich habe eine Abmahnung von einer Privatperson erhalten und darauf nicht reagiert. Dann habe ich auf Antrag eines Anwalts beim Amtsgericht eine Beschlussverfügung von diesem Anwalt auf Unterlassung über Gerichtsvollzieherzustellung zugestellt bekommen. Der Beschluss selbst ist nicht vom Gericht beglaubigt, nur vom Anwalt selbst.
Frage: Ist die Abmahnung ohne Anwalt und Zustellung ohne Beglaubigung des Beschlusses so korrekt?
Dies soll kein Auftrag sein. Wenn Kosten entstehen würden, bitte ich Sie, nicht zu antworten."
Frage: Ist die Abmahnung ohne Anwalt und Zustellung ohne Beglaubigung des Beschlusses so korrekt?
Dies soll kein Auftrag sein. Wenn Kosten entstehen würden, bitte ich Sie, nicht zu antworten."
Montag, 10. März 2014
Uli Hoeneß - Die Anklageschrift
Ein wesentlicher Baustein, um sich jetzt und nach Abschluss des Verfahrens im Fall Hoeneß eine Meinung bilden zu können, dürfte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II sein, die zu lesen sich in jedem Fall lohnt. Es werden die sieben selbständigen Handlungen aufgezählt, durch die Uli Hoeneß gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben soll. In der Abstimmung über den Ausgang des Prozesses gegen Uli Hoeneß halten sich diejenigen, die eine Haftstrafe mit oder ohne Bewährung erwarten, noch in etwa die Waage. Mit einem Freispruch rechnet dagegen kaum jemand.
Freitag, 7. März 2014
Landesweite Sperrung von YouTube und Facebook
Wer sehnsüchtig auf die Befreiung von den Seuchen Facebook und YouTube gehofft hat, könnte bald erlöst werden. Endlich wieder gemeinsam essen ohne auf das Smartphone zu schielen, regelmäßiger Sex, weil der Partner nächtens nicht bis zur Erschöpfung Inhalte teilt und Sprösslinge, die nicht verrohen, weil die 10 brutalsten knock-outs im Ultimate Fighting nicht mehr im Kinderzimmer zu empfangen sind.
Zumindest in der Türkei hat Premierminister Recep Tayyip Erdogan seinen Mitbürgern diese Perspektive näher gebracht, als er in einem Interview sagte: "Ich werde nicht zulassen, dass unsere Nation Facebook und YouTube geopfert wird." Auf die Frage, ob an eine Sperrung von Facebook und YouTube gedacht sei, antwortete er mit "Ja".
Natürlich spielte nicht die Harmonie von Familien eine Rolle oder das Wohl der Nation, sondern die Tatsache, dass über YouTube Videos ins Netz gestellt wurden, die heimlich aufgenommene Telefonmitschnitte Erdogans zum Inhalt hatten, in denen der Premier seinem Sohn Bilal befahl, mehrere Millionen harter Währungen vor Korruptionsfahndern in Sicherheit zu bringen und er ein Geschäft ablehnen solle, in dem nicht genug Profit winke.
Ziel der von Erdogan angedachten Massnahme ist daher eine flächendeckende Zensur und die Unterbindung einer transparenten Gesellschaft. Die gesetzliche Sperrung von Inhalten im Netz bleibt damit ein Maßstab von Rechtsstaatlichkeit und nicht von familiärem Wohlbefinden. Letzteres gilt es durch familieninterne Massnahmen zu bewahren oder wiederzubeleben.
Zumindest in der Türkei hat Premierminister Recep Tayyip Erdogan seinen Mitbürgern diese Perspektive näher gebracht, als er in einem Interview sagte: "Ich werde nicht zulassen, dass unsere Nation Facebook und YouTube geopfert wird." Auf die Frage, ob an eine Sperrung von Facebook und YouTube gedacht sei, antwortete er mit "Ja".
Natürlich spielte nicht die Harmonie von Familien eine Rolle oder das Wohl der Nation, sondern die Tatsache, dass über YouTube Videos ins Netz gestellt wurden, die heimlich aufgenommene Telefonmitschnitte Erdogans zum Inhalt hatten, in denen der Premier seinem Sohn Bilal befahl, mehrere Millionen harter Währungen vor Korruptionsfahndern in Sicherheit zu bringen und er ein Geschäft ablehnen solle, in dem nicht genug Profit winke.
Ziel der von Erdogan angedachten Massnahme ist daher eine flächendeckende Zensur und die Unterbindung einer transparenten Gesellschaft. Die gesetzliche Sperrung von Inhalten im Netz bleibt damit ein Maßstab von Rechtsstaatlichkeit und nicht von familiärem Wohlbefinden. Letzteres gilt es durch familieninterne Massnahmen zu bewahren oder wiederzubeleben.
Mittwoch, 5. März 2014
Christian Wulff - Staatsanwaltschaft Hannover legt Revision ein
Der Freispruch für Ex-Bundespräsident Christian Wulff war der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel wert, was zu erwarten war. Das volkstümliche Geschrei um die hohen Kosten des Verfahrens bei einer vergleichsweise niedrigen Summe von ca. EUR 720,- für Hotel- und Bewirtungskosten im Kern des Vorwurfs der Korruption hat die Staatsanwaltschaft unbeeindruckt gelassen. Das Landgericht Hannover hatte weitere Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgewiesen und damit den Raum für etwaige Verfahrensfehler des Urteils eröffnet. Mit der Revision können nur noch Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung gerügt werden, welche die Staatsanwaltschaft aus Hannover dem Bundesgerichtshof nun möglichst plausibel darlegen muss. Die fachliche Qualifikation dazu dürfte Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer ohne weiteres besitzen. Es bleibt spannend.
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Montag, 3. März 2014
Abstimmung: Bayern-Boss Uli Hoeneß - Wie endet der Strafprozess wegen Steuerhinterziehung?
Die Staatsanwaltschaft München II hält die erfolgte Selbstanzeige von FC-Bayern-Präsident Uli Hoeneß für unwirksam, weil sie nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Eine strabefreiende Wirkung oder wenigstens eine Strafmilderung dürfte nach dieser Auffassung kaum in Betracht kommen. Wenn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Uli Hoeneß zutrifft, zwischen 2003 und 2009 insgesamt 3,5 Millionen Euro an Steuern hinterzogen zu haben, dürfte nach der Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, wonach bei einer Summe von mehr als einer Million Euro in aller Regel nur noch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung möglich ist, Kerkerhaft auf Uli warten.
Der allmächtige Bayern-Präsi im Knast? Zehntausende ehrliche Steuerzahler würden es der Rechtspflege nicht verzeihen, wenn in diesem Verfahren auch nur der Hauch eines Promi-Bonus durch den Saal wehen würde und auch für die Staatskasse sollte sich eine unmissverständliche Botschaft an Steuersünder aus der High Society lohnen. Die Signalwirkung eines Urteils wird enorm sein, das weiss auch der zuständige Richter Rupert Heindl, der dafür bekannt ist, auf Kungeleien der Robenträger zur Abkürzung eines Verfahrens keinen Wert zu legen. Auch der mit der Sache betraute Staatsanwalt Achim von Engel gilt als unnachgiebiger Spezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Es könnte also sein, dass im Fall Hoeneß Recht gesprochen wird - ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Was glauben die Leser? Stimmen Sie ab:
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Sonntag, 2. März 2014
Hass auf Anwälte und ein Retter mit Migrationshintergrund
Ein weiterer Rechtsanwalt aus Erkrath erlitt bei dem Rachefeldzug einen lebensgefährlichen Bauchschuss, überlebte den Angriff und einen vom Täter gelegten Brand jedoch durch das Eingreifen eines weiteren Zeugen. Entgegen ersten Vermutungen, die Angelegenheit hätte ihren Hintergrund im Familienrecht, soll die Sache ihren Ursprung in einer Ohrfeige gegen die Chefin der Pizzeria und damit im Strafrecht haben. Yanqing T. wurde vom Amtsgericht Kleve verurteilt und der Täter fühlte sich im Verfahren durch die getötete Kollegin schlecht vertreten. Schließlich richtete sich seine Aggression auch gegen die Kollegen aus Erkrath, die ein Rechtsmittelverfahren für aussichtslos hielten.
Samstag, 1. März 2014
Hass auf Anwälte: "Der Chinese galt als tickende Zeitbombe"
Weil Yanquing T. bei einer früheren Arbeitsstelle einen Kollegen mit einem Messer angriff und später auch einen Nachbarn schlug, war der gebürtige Chinese bereits einschlägig verurteilt. Als sich seine Frau mit den beiden Kindern von ihm trennen wollte und ihm die familienrechtliche Vertretung nicht gefiel, mussten eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsgehilfin in zwei Kanzleien in Düsseidorf und Erkrath sterben. Ein Rechtsanwalt wurde verletzt. Es ist nicht neu, dass Organe der Rechtspflege tödlichen Angriffen ausgesetzt sind, weil deren Arbeit bisweilen von schwerwiegenden Konsequenzen für das Leben der Parteien begleitet wird. Das gilt wohl hauptsächlich im Strafrecht und Familienrecht, aber auch Nachbartschaftsstreitigkeiten sind bisweilen lebensgefährlich. Im Presserecht wird dagegen eher der weniger schwerwiegende Streit behandelt, ob die Nationalität des Täters genannt werden durfte. Quelle: express.de
Donnerstag, 27. Februar 2014
Anwalt wegen betrügerischer Abmahnungen verurteilt
Ein Göttinger Rechtsanwalt, sein Bruder und ein Freund haben vor dem Landgericht Göttingen gestanden, missbräuchlich gegen ebay-Händler vorgegangen zu sein, weil diese in ihren Internet-Angeboten die Grundpreise ihrer Artikel nicht angegeben hatten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass diese Vorgehensweise lediglich dazu dienen sollte, dauerhafte Einnahmen durch Anwaltsgebühren zu generieren, wurde eingeräumt.
Zwischen März 2012 und Januar 2013 wurden 293 Abmahnungen verschickt und 59 Abgemahnte zahlten Beträge zwischen 100,- und 459,- Euro. Insgesamt wurden auf diese Weise über 16.000,- Euro vereinnahmt. Der Bruder des Rechtsanwalts suchte nach Feierabend Verstöße gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) auf ebay, ein Freund formulierte die Abmahnungen und der Anwalt unterschrieb. Weil die Gebühren untereinander jedoch nie anfallen sollten, erfolgte eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges. Wirtschaftlich hat sich die Arbeitsteilung am Ende ebenfalls nicht gelohnt, weil die zu Unrecht Abgemahnten ihre Kosten mit anwaltlicher Hilfe zurückfordern und der Bruder des Anwalts als angeblicher Mandant bereits Privatinsolvenz angemeldet hat.
Quelle: Göttinger Tageblatt
Zwischen März 2012 und Januar 2013 wurden 293 Abmahnungen verschickt und 59 Abgemahnte zahlten Beträge zwischen 100,- und 459,- Euro. Insgesamt wurden auf diese Weise über 16.000,- Euro vereinnahmt. Der Bruder des Rechtsanwalts suchte nach Feierabend Verstöße gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) auf ebay, ein Freund formulierte die Abmahnungen und der Anwalt unterschrieb. Weil die Gebühren untereinander jedoch nie anfallen sollten, erfolgte eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges. Wirtschaftlich hat sich die Arbeitsteilung am Ende ebenfalls nicht gelohnt, weil die zu Unrecht Abgemahnten ihre Kosten mit anwaltlicher Hilfe zurückfordern und der Bruder des Anwalts als angeblicher Mandant bereits Privatinsolvenz angemeldet hat.
Quelle: Göttinger Tageblatt
Aytac C tot, angeklagt Yunus T, Agit S und Burak A
Wenn man der BILD-Zeitung folgen mag, waren alle an der tödlichen Auseiandersetzung im Dezember 2012 in Esslingen Beteiligten jung, sportlich und in unserer Gesellschaft integriert. Aytac C. (22) in die Gemeinschaft der „Black Jackets“ und Yunus T. (21), Agit S. (22) sowie Burak A. (21) in die Gruppierung der „Red Legion“. Die Namen der Beteiligten lassen auf einen Migrationshintergrund schließen, die Namen ihrer Vereinigungen deuten auf anglophile Interessengemeinschaften hin.
Was bringt junge ehrgeizige Männer mit dreisprachigem Hintergrund, die in einer offenen multikulturellen Gessellschaft aufgewachsen sind, dazu, sich derart heftig zu raufen, dass einer von ihnen an seinen Verletzungen stirbt? Die Antwort ist schwierig aber fest steht, dass Deutschland auf dem Gebiet kultureller Identitätsförderung einfach mehr tun muss, um der jungen Generation zugewanderter Familien aus anderen Kulturkreisen eine dauerhafte Perspektive zu geben.
Doch die Verantwortung für Bildung und Erziehung zur Liebe und der Liebe zur Arbeit liegt nicht nur beim Staat, sondern bei uns allen. Nehmen wir die jungen Menschen anderer Glaubensrichtungen als Freunde an und erweisen dem Prinzip der Relgionsfreiheit durch Akzeptanz des Andersdenkenden und Andershandelnden eine Ehre. Viel zu oft beurteilen wir kulturelle Konflikte nur nach dem Maßstab unseres Kulturkreises und belegen diese mit pauschalen Schlagwörtern wie "Ehrenmord" und "Islamismus". Auch der Ruf nach dem deutschen Strafrecht ist oft verfehlt.
Denn wir können froh sein, dass nicht alle Hoffnungsträger der deutschen Wirtschaftskraft der Bundesrepublik den Rücken kehren, wie so viele junge Menschen aus unseren Reihen, die sich mit ihrem Dasein als Freiheitskämpfer im Nahen Osten eher identifizieren können, als mit einer gesicherten Zukunft in Deutschland. Zum Glück kehren immer mehr gläubige Muslime aus den Kampfgebieten der arabischen Staaten Vorderasiens wieder in ihre Heimat zurück. Empfangen wir sie mit der Wärme und dem Respekt, die unseren Mitbürgern gebührt, gerade weil sie ihre Wurzeln in der Mitte eines vereinigten Deutschlands haben. Nur gemeinsam sind wir stark.
Was bringt junge ehrgeizige Männer mit dreisprachigem Hintergrund, die in einer offenen multikulturellen Gessellschaft aufgewachsen sind, dazu, sich derart heftig zu raufen, dass einer von ihnen an seinen Verletzungen stirbt? Die Antwort ist schwierig aber fest steht, dass Deutschland auf dem Gebiet kultureller Identitätsförderung einfach mehr tun muss, um der jungen Generation zugewanderter Familien aus anderen Kulturkreisen eine dauerhafte Perspektive zu geben.
Doch die Verantwortung für Bildung und Erziehung zur Liebe und der Liebe zur Arbeit liegt nicht nur beim Staat, sondern bei uns allen. Nehmen wir die jungen Menschen anderer Glaubensrichtungen als Freunde an und erweisen dem Prinzip der Relgionsfreiheit durch Akzeptanz des Andersdenkenden und Andershandelnden eine Ehre. Viel zu oft beurteilen wir kulturelle Konflikte nur nach dem Maßstab unseres Kulturkreises und belegen diese mit pauschalen Schlagwörtern wie "Ehrenmord" und "Islamismus". Auch der Ruf nach dem deutschen Strafrecht ist oft verfehlt.
Denn wir können froh sein, dass nicht alle Hoffnungsträger der deutschen Wirtschaftskraft der Bundesrepublik den Rücken kehren, wie so viele junge Menschen aus unseren Reihen, die sich mit ihrem Dasein als Freiheitskämpfer im Nahen Osten eher identifizieren können, als mit einer gesicherten Zukunft in Deutschland. Zum Glück kehren immer mehr gläubige Muslime aus den Kampfgebieten der arabischen Staaten Vorderasiens wieder in ihre Heimat zurück. Empfangen wir sie mit der Wärme und dem Respekt, die unseren Mitbürgern gebührt, gerade weil sie ihre Wurzeln in der Mitte eines vereinigten Deutschlands haben. Nur gemeinsam sind wir stark.
Montag, 24. Februar 2014
Eine Wanderhure ist für alle da!
Weil der Kurzgeschichtenband „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ von Julius Fischer die Rechte an dem Titel "Die Wanderhure" der gleichnamigen Romanreihe verletzten soll, wird am 13.03.2014 über einen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG gegenüber dem Verlag Voland & Quist Greinus und Wolter GbR verhandelt.
Während sich die GbR auf ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht der Kunstfreiheit beruft, welches es zulassen würde, die aggressive Vermarktung von Bestsellern aller Genres zu persiflieren und dazu das Schlagwort "Wanderhure" im Titel zu führen, pocht Droemer Knaur auf den Schutz ihres Titels, der als Abgrenzung zur Vermeidung von Verwechslungen und Missbrauch dienen soll.
Werktitel sind als Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken oder Tonwerken nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt. Allein die Benutzung des Wortes "Wanderhure" innerhalb eines erweiterten und insgesamt anders lautenden Buchtitels sollte jedoch keine Verletzung des Titels "Die Wanderhure" mit sich bringen, weil eine Wanderhure zwar heutzutage kein alltäglicher Begriff ist, jedoch als Beschreibung einer fahrenden Prostituierten durchaus verständlich und insoweit als beschreibender Begriff nicht monopolisierbar ist und daher natürlich auch in anderen Werktiteln auftauchen darf.
Während sich die GbR auf ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht der Kunstfreiheit beruft, welches es zulassen würde, die aggressive Vermarktung von Bestsellern aller Genres zu persiflieren und dazu das Schlagwort "Wanderhure" im Titel zu führen, pocht Droemer Knaur auf den Schutz ihres Titels, der als Abgrenzung zur Vermeidung von Verwechslungen und Missbrauch dienen soll.
Werktitel sind als Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken oder Tonwerken nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt. Allein die Benutzung des Wortes "Wanderhure" innerhalb eines erweiterten und insgesamt anders lautenden Buchtitels sollte jedoch keine Verletzung des Titels "Die Wanderhure" mit sich bringen, weil eine Wanderhure zwar heutzutage kein alltäglicher Begriff ist, jedoch als Beschreibung einer fahrenden Prostituierten durchaus verständlich und insoweit als beschreibender Begriff nicht monopolisierbar ist und daher natürlich auch in anderen Werktiteln auftauchen darf.
Sonntag, 16. Februar 2014
Böhse Onkelz starten Comeback mit einstweiliger Verfügung
Die Reunion der Deutschrock-Band "Böhse Onkelz" und die seit ihrem Abschiedskonzert auf dem Lausitzring ersten Konzerte seit 9 Jahren am 20. und 21. Juni 2014 am Hockenheimring haben nun auch das Landgericht Hamburg beschäftigt. Die Zivilkammer 12 verbot einem gewerblichen Wiederverkäufer durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 07.02.2014 zum Az.: 312 O 34/14 im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf der Plattform www.ebay.de, Eintrittskarten für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Eintrittskarten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.
Der rechtliche Hintergrund ist einfach. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des autorisierten Ticketvertriebs untersagen einen derartigen gewerblichen Weiterverkauf und ein Verstoss gegen diese Bedingungen und der damit zusammenhängende ebay-Handel kann mit Hilfe des Gerichts im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden. Mindestens ein gewerblicher Anbeiter wollte an den rekordverdächtigen Wiedervereinigungs-Konzerten der "Böhse Onkelz" mitverdienen, die innerhalb von jeweils weniger als einer Stunde zweimal je 100.000 Tickets für die beiden Konzerte verkauft hatten. Der ursprüngliche Verkaufspreis von EUR 66,50 pro Ticket und ein damit verbundener Gesamtumsatz von etwa EUR 13.300.000,- lockt natürlich Privatleute und gewerbliche Tickethändler, um mit der extremen Nachfrage eigene Gewinne zu realisieren.
Band-Mitglied Stephan Weidner äußerte diesbezüglich seine Unzufriedenheit: "Es gibt so ein paar Menschen da draußen, die uns ganz hart ankotzen. Leute, die sich diebisch freuen. Nicht, weil sie ein oder vier Ticket(s) haben, sondern weil sie Euch abrippen und euch euer hart verdientes Geld aus der Tasche ziehen wollen. Wir beobachten ganz genau was bei eBay abgeht und wir sind entsetzt. Wie ihr wisst, haben wir nicht nur in der Vergangenheit ganz genau überlegt, wie wir die Ticketpreise gestalten und das sich nach Möglichkeit jeder unserer Fans eine Karte leisten kann und/oder die Chance hat, ein Kärtchen zu erstehen. Working Class und so… Ihr wisst, für was die Onkelz stehen. Deshalb noch einmal an Wort an euch: Kauft keine überteuerten Tickets, lasst Euch nicht abzocken. So mancher Anbieter wird ggf. nicht einmal in der Lage sein, Tickets zu liefern. Unsere Anwälte sind da dran." Der private Ticketverkauf, auch über ebay, ist von der gerichtlichen Verfügung nicht betroffen.
Der rechtliche Hintergrund ist einfach. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des autorisierten Ticketvertriebs untersagen einen derartigen gewerblichen Weiterverkauf und ein Verstoss gegen diese Bedingungen und der damit zusammenhängende ebay-Handel kann mit Hilfe des Gerichts im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden. Mindestens ein gewerblicher Anbeiter wollte an den rekordverdächtigen Wiedervereinigungs-Konzerten der "Böhse Onkelz" mitverdienen, die innerhalb von jeweils weniger als einer Stunde zweimal je 100.000 Tickets für die beiden Konzerte verkauft hatten. Der ursprüngliche Verkaufspreis von EUR 66,50 pro Ticket und ein damit verbundener Gesamtumsatz von etwa EUR 13.300.000,- lockt natürlich Privatleute und gewerbliche Tickethändler, um mit der extremen Nachfrage eigene Gewinne zu realisieren.
Band-Mitglied Stephan Weidner äußerte diesbezüglich seine Unzufriedenheit: "Es gibt so ein paar Menschen da draußen, die uns ganz hart ankotzen. Leute, die sich diebisch freuen. Nicht, weil sie ein oder vier Ticket(s) haben, sondern weil sie Euch abrippen und euch euer hart verdientes Geld aus der Tasche ziehen wollen. Wir beobachten ganz genau was bei eBay abgeht und wir sind entsetzt. Wie ihr wisst, haben wir nicht nur in der Vergangenheit ganz genau überlegt, wie wir die Ticketpreise gestalten und das sich nach Möglichkeit jeder unserer Fans eine Karte leisten kann und/oder die Chance hat, ein Kärtchen zu erstehen. Working Class und so… Ihr wisst, für was die Onkelz stehen. Deshalb noch einmal an Wort an euch: Kauft keine überteuerten Tickets, lasst Euch nicht abzocken. So mancher Anbieter wird ggf. nicht einmal in der Lage sein, Tickets zu liefern. Unsere Anwälte sind da dran." Der private Ticketverkauf, auch über ebay, ist von der gerichtlichen Verfügung nicht betroffen.
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Montag, 10. Februar 2014
Anwaltstypen: Der Kanonier
Der Kanonier unter den Anwälten zeichnet sich dadurch aus, dass er ohne Rücksicht auf eigene Verluste mit sämtlicher Munition auf alles schiesst, was sich bewegt - natürlich nicht mit der Präzision eines Scharfschützen und gerne auch einmal daneben. Allerdings knallt es immer schön laut.
Gegen unsere Abmahnung aus dem Markenrecht bringt ein Kollege dieses Typs seine Mandantschaft wortgewaltig in Gefechtsposition. Erteilungen von Markenlizenzen nach Liquidationsbeschluss hält er für unmöglich und richtet seine Haubitze aus nächster Entfernung direkt auf meine Brust:
"Der Rechtsmissbrauch in diesem Fall ist offensichtlich. In den Augen meiner Mandantin nicht nur Rechtsmissbrauch, sondern auch der versuchte Betrug durch Ihre Mandantin und eventuell auch durch Sie, sehr geehrter Herr Kollege Möbius. Meine Mandantin möchte nämlich nicht ausschließen, dass Sie als Rechtsanwalt, der über die oben genannten Umstände fachlich Bescheid weiß, an dem versuchten Betrug zumindest im Wege der Beihilfe mitwirkt."
Das klingt gefährlich. Ich kann den Geruch der brennenden Lunte förmlich riechen. Der schwer bewaffnete Kollege sieht allerdings eine Möglichkeit, meine Haut auf Kosten unserer Mandantin zu retten und fährt fort.
"Es gibt nun zwei Alternativen: Entweder Sie ziehen das Verfahren durch und gehen zu Gericht. In diesem Fall wird sich meine Mandantin nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich zur Wehr setzen. Meine Mandantin wird gegen alle Beteiligten Strafanzeige stellen. ... Oder aber die Parteien einigen sich."
Offensichtlich kennt der Kollege meine ausgeprägte Einigungsallergie nicht. Da ziehe ich den Knast dem Krankenhaus doch lieber vor und vielleicht schiesst der Gegner ja auch einfach daneben.
Gegen unsere Abmahnung aus dem Markenrecht bringt ein Kollege dieses Typs seine Mandantschaft wortgewaltig in Gefechtsposition. Erteilungen von Markenlizenzen nach Liquidationsbeschluss hält er für unmöglich und richtet seine Haubitze aus nächster Entfernung direkt auf meine Brust:
"Der Rechtsmissbrauch in diesem Fall ist offensichtlich. In den Augen meiner Mandantin nicht nur Rechtsmissbrauch, sondern auch der versuchte Betrug durch Ihre Mandantin und eventuell auch durch Sie, sehr geehrter Herr Kollege Möbius. Meine Mandantin möchte nämlich nicht ausschließen, dass Sie als Rechtsanwalt, der über die oben genannten Umstände fachlich Bescheid weiß, an dem versuchten Betrug zumindest im Wege der Beihilfe mitwirkt."
Das klingt gefährlich. Ich kann den Geruch der brennenden Lunte förmlich riechen. Der schwer bewaffnete Kollege sieht allerdings eine Möglichkeit, meine Haut auf Kosten unserer Mandantin zu retten und fährt fort.
"Es gibt nun zwei Alternativen: Entweder Sie ziehen das Verfahren durch und gehen zu Gericht. In diesem Fall wird sich meine Mandantin nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich zur Wehr setzen. Meine Mandantin wird gegen alle Beteiligten Strafanzeige stellen. ... Oder aber die Parteien einigen sich."
Offensichtlich kennt der Kollege meine ausgeprägte Einigungsallergie nicht. Da ziehe ich den Knast dem Krankenhaus doch lieber vor und vielleicht schiesst der Gegner ja auch einfach daneben.
Sonntag, 9. Februar 2014
"Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig"
Auf der Grundlage der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde heute abgestimmt und das Ergebnis zeigt jedenfalls, dass die Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Schweizer die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig regeln möchte. Knapp über 50% der Schweizer und die Mehrheit der 26 Kantone haben sich für die Initiative entschieden.
Die von der rechtskonservativen Schweizerischen Volkspartei (SVP) zur Abstimmung gebrachte Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ offenbart auch den Willen, sich aus dem Automatismus des Rechts der Europäischen Union (EU) zu verabschieden. Denn Bürger der EU, die im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens seit etwa zehn Jahren ohne Hürden in das Nicht-EU-Land Schweiz ziehen können, sind ebenfalls von der Regelung betroffen. Innerhalb von drei Jahren soll die Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU erfolgen.
Weil die Personenfreizügigkeit als zwingender Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU angesehen wird, dürfte die EU alle Hebel in Bewegung setzen, um der Schweiz mit wirtschaftlicher Stärke zu demonstrieren, was man von dem basisdemokratischen Ergebnis der Abstimmung hält. Dass die Schweiz bei rund acht Millionen Einwohnern einen Ausländeranteil von etwa 24 Prozent beherbergt, sollte bei der Beurteilung des Wählerwillens berücksichtigt werden. Man darf darauf gespannt sein, wie respektvoll mit der Entscheidung der Schweizer zukünftig umgegangen wird, die jedenfalls mehrheitlich nicht von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt ist.
Der Initiativtext
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Sachüberschrift (neu)
Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
Art. 121a (neu) Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Die von der rechtskonservativen Schweizerischen Volkspartei (SVP) zur Abstimmung gebrachte Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ offenbart auch den Willen, sich aus dem Automatismus des Rechts der Europäischen Union (EU) zu verabschieden. Denn Bürger der EU, die im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens seit etwa zehn Jahren ohne Hürden in das Nicht-EU-Land Schweiz ziehen können, sind ebenfalls von der Regelung betroffen. Innerhalb von drei Jahren soll die Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU erfolgen.
Weil die Personenfreizügigkeit als zwingender Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU angesehen wird, dürfte die EU alle Hebel in Bewegung setzen, um der Schweiz mit wirtschaftlicher Stärke zu demonstrieren, was man von dem basisdemokratischen Ergebnis der Abstimmung hält. Dass die Schweiz bei rund acht Millionen Einwohnern einen Ausländeranteil von etwa 24 Prozent beherbergt, sollte bei der Beurteilung des Wählerwillens berücksichtigt werden. Man darf darauf gespannt sein, wie respektvoll mit der Entscheidung der Schweizer zukünftig umgegangen wird, die jedenfalls mehrheitlich nicht von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt ist.
Der Initiativtext
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Sachüberschrift (neu)
Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
Art. 121a (neu) Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Sonntag, 2. Februar 2014
Der Unterschied zwischen Alice Schwarzer und Uli Hoeneß?
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Freitag, 24. Januar 2014
Afghanenmassaker
Heute morgen gegen 09.00 Uhr wurden zwei afghanische Staatsangehörige von einem Landsmann vor dem Frankfurter Landgericht angegriffen und tödlich verletzt. Bei den Toten handelt es sich um zwei Autohändler, die nach Freisprüchen in erster Instanz und erfolgreicher Revision von Nebenklage und Staatsanwaltschaft ums „Blutbad von Steinbach“ vom 11. November 2007, als sie angeblich aus Notwehr mit einem Schlachtermesser zugestochen hatten, erneut vor Gericht standen. Im Verlauf der tatbestandlichen Messerstecherei wurden im Industriegebiet Steinbach ein Afghane aus Frankfurt getötet und vier weitere Männer afghanischer Herkunft durch Messerstiche zum Teil lebensgefährlich verletzt. Ein Streit um die Nutzung von Fahrzeugabstellflächen war eskaliert.
Der Deutsche Presserat hat bei einer Berichterstattung über Straftaten in der Richtlinie 12.1 übrigens folgende Regelung getroffen:
"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."
Ein für das Verständnis der Vorfälle notwendiger Sachbezug zur Nennung der Nationalität besteht hier aus meiner Sicht nicht, eine Erwähnung der Staatsangehörigkeit des Täters und der Opfer würde nach dieser Richtlinie wohl ausscheiden. Andererseits sollte es vielleicht dem Leser überlassen bleiben, aus der Tatsache, dass sämtliche Beteiligte afghanische Wurzeln haben, eigene Schlüsse zu ziehen. Die Vorschriften des Deutschen Presserats gelten natürlich nicht für meinen Blog, sondern nur für die vier Verleger- und Journalistenorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di.
Der Deutsche Presserat hat bei einer Berichterstattung über Straftaten in der Richtlinie 12.1 übrigens folgende Regelung getroffen:
"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."
Ein für das Verständnis der Vorfälle notwendiger Sachbezug zur Nennung der Nationalität besteht hier aus meiner Sicht nicht, eine Erwähnung der Staatsangehörigkeit des Täters und der Opfer würde nach dieser Richtlinie wohl ausscheiden. Andererseits sollte es vielleicht dem Leser überlassen bleiben, aus der Tatsache, dass sämtliche Beteiligte afghanische Wurzeln haben, eigene Schlüsse zu ziehen. Die Vorschriften des Deutschen Presserats gelten natürlich nicht für meinen Blog, sondern nur für die vier Verleger- und Journalistenorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di.
Mittwoch, 22. Januar 2014
Informationsfreiheit? Abmahnung durch den Staat
Nach einer Auskunft zur rechtlichen Einschätzung der Bedeutung einer Sperrklausel für die Europawahl stellte das Bundesministerium des Innern (BMI) einem Bürger eine interne Stellungsnahme zur Verfügung. Gleichzeitig untersagte das Ministerium unter Hinweis auf das Urheberrecht vergeblich die Veröffentlichung des Dokuments.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die die Website FragDenStaat.de betreibt, um Bürgerinnen und Bürgern ganz leicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu ermöglichen und damit den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung erleichtert, hat sich entschlossen, die gegen die Veröffentlichung des oben genannten Dokuments gerichtete Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten zurückzuweisen und das Dokument weiterhin öffentlich bereitzustellen.
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter von FragDenStaat.de äußert sich wie folgt zu der Abmahnung des Bundesministeriums des Innern: „Der Bundesregierung geht es nicht um Autorenrechte. Sie nutzt das Urheberrecht willkürlich, um die Veröffentlichung von brisanten, staatlichen Dokumenten zu verhindern. Es entsteht der Eindruck, dass die Bundesregierung die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns erschweren will.” Die zweckfremde Anwendung geltenden Rechts durch die öffentliche Hand ist jedoch nicht erst seit heute gängige Praxis in den Amtsstuben unserer Republik.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die die Website FragDenStaat.de betreibt, um Bürgerinnen und Bürgern ganz leicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu ermöglichen und damit den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung erleichtert, hat sich entschlossen, die gegen die Veröffentlichung des oben genannten Dokuments gerichtete Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten zurückzuweisen und das Dokument weiterhin öffentlich bereitzustellen.
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter von FragDenStaat.de äußert sich wie folgt zu der Abmahnung des Bundesministeriums des Innern: „Der Bundesregierung geht es nicht um Autorenrechte. Sie nutzt das Urheberrecht willkürlich, um die Veröffentlichung von brisanten, staatlichen Dokumenten zu verhindern. Es entsteht der Eindruck, dass die Bundesregierung die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns erschweren will.” Die zweckfremde Anwendung geltenden Rechts durch die öffentliche Hand ist jedoch nicht erst seit heute gängige Praxis in den Amtsstuben unserer Republik.
FC St. Pauli entert OLG Hamburg
Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.
Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.
Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.
Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.
In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.
Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.
Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.
Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.
Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.
In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.
Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.
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