Montag, 15. April 2013

The Walking Dead - Abmahnung


Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.

Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.    

Mittwoch, 10. April 2013

Twitter-Mobbing


Seit der FC Málaga im Jahre 2010 von Scheich Abdullah Bin Nasser Al Thani aus Katar für 25 Millionen Euro aufgekauft und von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 70 Millionen Euro freigestellt wurde, konnte in der Saison 2011/12 nicht nur der vierte Tabellenplatz in der spanischen Primera División erreicht werden, welcher zur Teilnahme an der Qualifikation zur UEFA Champions League 2012/13 berechtigte, sondern es folgte auch eine Sperre durch die UEFA für die Teilnahme an der kommenden Europapokalsaison 2013/14 wegen Nichterfüllung der finanziellen Kriterien des Financial-Fair-Play (FFP).

Nach dem Ausscheiden des FC Málaga in der UEFA Champions League im Viertelfinale durch eine 2:3-Niederlage gegen Borussia Dortmund, liess sich Klubeigentümer Scheich Abdullah Al-Thani zu dem Twitter Kommentar "Yes, we were targeted from the beginning of the season by corrupt UEFA and based on racism" hinreissen, der übersetzt in etwa "Ja, wir waren vom Beginn der Saison an auf Grund von Rassismus im Visier der korrupten UEFA" lautet.

Die UEFA wird die Twitter-Äußerung des Millardärs und Verwandten der Herrscherfamilie aus Katar zunächst durch ihre Disziplinarkommission prüfen lassen. Im Hinblick auf die im Jahre 2022 in Katar stattfindende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft sicherlich ein angemessenes Signal. Nach deutschen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung über Twitter um eine Behauptung, bei deren Nichterweislichkeit der Wahrheit sogar ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde.

Montag, 8. April 2013

Nackte Brüste auf der Hannover-Messe ...


... sind ein willkommener Anlaß dafür, einmal auf die Vorschrift des § 183 StGB hinzuweisen, wonach exhibitionistische Handlungen nur für Männer strafbar sind:

§ 183 StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen von Frauen auf der Messe in Hannover nicht nach § 183a StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden können. Aber die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein Privileg nur für Männer!

Donnerstag, 4. April 2013

heute-schon-mal-richtig-daneben-gegriffen.de?: platz-fuer-gewerbekunden.de, melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de, die-besten-einkaufspreise.de

Wer sich aus Unachtsamkeit bei ein platz-fuer-gewerbekunden.de angemeldet hat, bekommt in der Regel eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- und das Angebot, durch Zahlung der angeblich geschuldeten Summe innerhalb von 3 Tagen den Zugang zu den "lukrativen" Webseiten melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de und die-besten-einkaufspreise.de im Wert von zusammen EUR 1.070,- geschenkt zu bekommen. Also GRATIS!

Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de   

Mittwoch, 3. April 2013

Scheißurteil! Korrektur durch das OLG Karlsruhe


Ich denke nicht, dass ich je wieder einen Anlaß dazu haben werde, eine gerichtliche Entscheidung mit derart abfälligen Worten zu bezeichnen. Aber auch  - oder gar erst recht - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karslruhe vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12 bleibe ich dabei, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 2012 zum Az.: 7 O 522/11 nicht nur falsch, sondern eben beschissen war.

Dabei geht es - wie bereits gesagt - nicht darum, einen Prozeß zu verlieren oder ein falsches Urteil zu bekommen. Es geht darum, dass die eigens für Kennzeichenstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim nicht bereit war, einen einfachen Sachverhalt nach hinlänglich bekannten und in zahlreichen BGH-Urteilen transparent dargelegten Kriterien einzuordnen. Wobei sich die mangelnde Bereitschaft des Gerichts nicht nur aus der nicht nachvollziehbaren Urteilsbegründung ergibt, sondern aus folgendem Umstand, den das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2012 zutreffend wie folgt beschrieben hat:

"Weshalb im Streitfall der Schutz des Namensrechts ausscheiden soll, ist der angefochtenen Entscheidung, die insoweit keinerlei Begründung enthält, nicht zu entnehmen."

Dass tatsächlich eine Verletzung des Namensrechts vorlag, rundet die Sache ab. Lediglich einen Vorteil hatte die denkbar kurze Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Die Berufung konnte ohne Probleme noch am Tag des Erhalts des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, begründet und damit zwei Tage bevor die streitgegenständliche Domain - wie vom Beklagten in erster Instanz angekündigt - ohnehin gelöscht werden sollte, versandt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, daß für den mutigen Ritt des beklagten Geschäftsführers durch zwei Instanzen Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 10.000,- zu begleichen sind.

Donnerstag, 28. März 2013

OLG München: Wer zu spät kommt, muss draußen bleiben!

Gibt es ein einfacheres, gerechteres und transparenteres Verfahren, als die für einen Prozess zur Verfügung stehenden Akkreditierungen der Presse nach der Reihenfolge des Eingangs der auf die Akkreditierungen gerichteten Anträge zu vergeben? Ich denke ja. Ein Losverfahren unter Berücksichtigung aller auf eine Akkreditierung gerichteten Anträge ist jedenfalls einfacher, wenn auch nicht transparenter oder gerechter.

Allerdings hat der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl bewiesen und sich angesichts des erheblichen Interesses ausländischer Medien am NSU-Prozess dafür entschieden, die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.

Damit war anders als in einem nur von Glück bestimmten Losverfahren die Möglichkeit eröffnet, ein stark ausgeprägtes Interesse an einer Teilnahme am Prozess durch die besonders schnelle Übermittlung eines Akkreditierungsgesuchs auszudrücken und sich auf diese Weise einen der begehrten Plätze im Gerichtssaal zu sichern. Denn zwecks Chancengleichheit und größtmöglicher Transparenz wurde die entsprechende Verfügung des Gerichts bereits am 04. März 2013 veröffentlicht und in dieser darum gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Akkreditierungsgesuche, die den genannten Anforderungen nicht entsprächen oder nach Ablauf der Frist eingehen würden, nicht berücksichtigt werden könnten und auch, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt würden.

Offensichtlich haben gerade ausländische Medien die einmalige Chance, die Wahrscheinlichkeit ihrer Teilnahme am Prozess durch aufmerksame Verfolgung der Pressearbeit des OLG München und einer schnellen Nachfrage der Akkreditierung zu erhöhen, nicht genutzt. Nach dieser verpassten Chance ist das Gejammer im In- und Ausland gross. Selbstverständlich stehen nicht die säumigen Vertreter der ausländischen Presse am Pranger, sondern das Oberlandesgericht München für dessen Auswahl eines zulässigen Verfahrens, welches (auch) ausländischen Medien die Chance auf eine Teilnahme am Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sichern können - wenn diese schnell reagiert hätten.

Allerdings läßt sich diese Scharte an den Sitzungstagen leicht auswetzen, denn die Sicherheitsverfügung des Gerichts vom 04. März 2013 besagt auch, dass Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, wie Zuhörer eingelassen werden. Das Gericht stellt damit eine weitere transparente und ebenfalls hoch wirksame Möglichkeit, die Teilnahme am Prozess zu sichern, zur Verfügung. Schon schlichtes Frühaufstehen kann eine Prozessberichterstattung aus erster Hand sicherstellen.      

Mittwoch, 27. März 2013

Facebook: Landgericht Hamburg stoppt Pariser Hassgruppenführer


Dem französischen Kopf einer deutschsprachigen Hassgruppe wurde von Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 untersagt, einen in Deutschland lebenden Bundesbürger auf Facebook mit dem Schimpfwort "Vollidiot" zu belegen. Damit bejahte das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.

Hintergrund des meist rechtswidrigen Vorgehens der überwiegend anonym agierenden Schar von Adelsfreunden in einer über Facebook organisierten Gruppe ist das Ziel, der Welt ihre Ansicht über "menschlichen Abfall" kundzutun und sich dabei wechselseitig in ihrer Abneigung gegenüber "übergewichtigen, hässlichen, alten, unfruchtbaren und dummen Zellhaufen ohne Daseinsberechtigung" zu bestätigen. Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 und das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 dem faschistoiden Wahn der international organisierten Hassgruppe Einhalt geboten.

Trotzdem Facebook in seinen Nutzungsbedingungen die Verwendung von Realnamen vorschreibt, hat die Nichtbeachtung dieser Vorgabe auch in diesem Fall Konjunktur, denn § 13 Abs. 6 TMG legt fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Obwohl Facebook selbst der Auffassung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht dem deutschen, sondern dem irischen Recht unterliege, welches entsprechende Verpflichtungen zur Wahrung der Anonymität nicht kenne, scheint das börsennotierte Unternehmen nicht in der Lage zu sein, für die Einhaltung selbst gesetzter Standards zu sorgen und dem menschenverachtenden Treiben der Rechtsbrecher ein Ende zu bereiten.

Montag, 18. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!


Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.

Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.

Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.

Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.

Donnerstag, 14. März 2013

Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort


In einer Filiale der Parfümeriekette Douglas in der Ernst-August-Galerie in Hannover ist eine von Ladendetektiven zur Rede gestellte Frau mit einem Herzstillstand zusammengebrochen. Nachdem die Detektive die Frau in der Parfümerie angesprochen hatten und ihr in einem Nebenraum eröffneten, die Polizei rufen zu wollen, war die Frau zusammengesackt. Eine körperliche Auseinandersetzung mit den Detektiven soll es nicht gegeben haben. Trotzdem herbeigerufene Rettungskräfte die Frau reanimierten, verstarb sie wenige Stunden später im Krankenhaus.

Donnerstag, 7. März 2013

Sein Name ist Jihad


und auf dem T-shirt des 3-jährigen Jungen war vorne der Satz "Ich bin eine Bombe" und hinten "Jihad geboren am 11. September" zu lesen. Für die Leitung des Kindergartens im französischen Sorgues, den Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft ein Affront gegen die Grundsätze der Republik. Wegen der Rechtfertigung eines Verbrechens mussten sich daher die Mutter und ihr Bruder vor einem Strafgericht verantworten, welches am 10. April 2013 ein Urteil verkünden will.

Tatsächlich ist der Junge namens Jihad am 11. September 2009 geboren worden und im engen Wortsinn natürlich keine Bombe. Wenn rechtlich nichts dagegen gesprochen hat, als Namen für einen am 11. September geborenen Jungen den im Koran in erster Linie für den militärischen Kampf auf dem Wege Gottes genutzten Begriff auszuwählen, dürfte die Kombination der genannten Worte auf dem T-shirt des kleinen Namensträgers nur schwer dazu taugen, darin eine - erneute und von der Namensgebung abgekoppelte - Billigung der religiös motivierten Terroranschläge vom 11. September 2001 zu sehen. Bei den Anschlägen mit Passagierflugzeugen kamen in den USA etwa 3000 Menschen ums Leben. In Frankreich sanktioniert das Gesetz über die Freiheit der Presse seit dem 29. Juli 1881 die Verteidigung von Verbrechen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Verrat an den Feind.

 

Dienstag, 26. Februar 2013

Ich bin Kurde. Du weißt, was das bedeutet!

Der Umgang mit Versicherungen ist bisweilen schwierig. Insbesondere unsere ausländischen Mitbürger verlieren ab und an die Fassung bei der Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Im Gegensatz zum gefühlvoll geführten Gespräch des Mandanten mit seiner Versicherung liest sich der Strafbefehl als nüchternes Protokoll einer gescheiterten Schadensregulierung:

"Nachdem Sie die Mitteilung erhielten, dass eine Regulierung Ihres Schadens vom xx.xx.xxxxx abgelehnt wurde, äußerten Sie gegenüber dem Geschädigten xxxx xxxxx xxxxxxx, dass Sie ihn umbringen werden, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bezahlt werde. Sie seien Kurde, er wüsste was dies bedeute. Eine Regulierung des Schadens ist dennoch nicht erfolgt. Vergehen, strafbar gemäß § 240 I, III, 22, 23 Strafgesetzbuch."

Donnerstag, 21. Februar 2013

Facebook: Hass-Peter im Visier der Justiz

Eigentlich war Klaus-Peter zeitlebens ein braver Bub, über den seine Lehrer und Mitschüler nur Gutes zu berichten hatten.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.

Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.

Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.

Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.

Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.

Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.

OLG Hamburg: Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook verboten

Im Gegensatz zum Landgericht Hamburg, das mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht über Facebook noch für zulässig hielt, weil der Absender nach Auffassung des Gerichts angesichts des Charakters der vorherigen Korrespondenz nicht mit der Wahrung der Vertraulichkeit der Nachricht habe rechnen können, hielt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 die Veröffentlichung der Mitteilung für unzulässig und änderte die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend ab.

Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.


Mittwoch, 20. Februar 2013

Vertragsstrafe und Nächstenliebe

Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.

Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.

Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.

Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.        


Freitag, 8. Februar 2013

Justizminister Blues (Niedersachsenversion)

Was haben, Punks, Skinheads, Justizminister, Rechtsanwälte, Landtagsabgeordnete und Profichristen gemeinsam? Richtig! Schön mit dem Autochen volltrunken an ihren Mitmenschen vorbeischrammen und gegebenenfalls auch mal einen wegnieten. Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Schwamm drüber und ab ins Wochenende - Prösterchen!  

Donnerstag, 7. Februar 2013

Justizminister fährt besoffen, Bildungsministerin erschummelt Dr.-Titel, Verteidigungsminister klaut geistiges Eigentum, Bundespräsident im Ermittlungsverfahren

Woher die Politikverdrossenheit der Bundesbürger herrührt, ist mir kein Rätsel. Für eine Wahlbeteiligung von unter 60% bei den letzten niedersächsischen Landtagswahlen fehlt mir jedes Verständnis. Ich meine, dem Volk mangelt es schlicht an Disziplin und denke, eine Verschärfung des Steuer- und Strafrechts nebst Kürzung unnötiger Mittel im sozialen Bereich zur Läuterung des politischen und gesellschaftlichen Gewissens könnte hier Wunder bewirken. Der Deutsche war schon immer empfänglich für den wohltuenden Einfluss einer harten Hand.

Einer Gesellschaft, der es am nötigen Respekt für geistiges Eigentum mangelt, die den schweren Diebstahl von Firmeneigentum beklatscht und Schwarzfahren für ein Kavaliersdelikt hält, dürstet es nach klaren Worten. Dem Abfärben einer nur fälschlich als gewissenlos erscheinenden Selbstbedienungsmentaltät der politischen Führung auf das Volk muss umgehend Einhalt geboten werden.

Die Verteidigung deutscher Interessen darf nicht nur in Afghanistan erfolgen, sondern muss auch in der Heimat gewährleistet werden und was eignet sich hierfür besser, als eine strikte Gesetzgebung unter gerechter Verteilung der Ressourcen, die sich einerseits an christlichen Werten orientiert aber mit gütiger Strenge eine erhellende Orientierungshilfe für das um Werte ringende Volk ist. Geben ist seliger denn Nehmen!        


Melango: Zahlungsaufforderungen auch ohne Vertrag

Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.

Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“

Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.  

Mittwoch, 6. Februar 2013

Bundesbildungsministerin Schavan nur noch Abiturientin

Der Fakultätsrat der Universität Düsseldorf hat sich gestern wie erwartet mit 12 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung in geheimer Abstimmung dafür entschieden, die schriftliche Promotionsleistung der Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) für ungültig zu erklären und ihr den Doktorgrad zu entziehen.

Die Häufung und Konstruktion der wörtlichen Übernahmen von fremden Texten, die Nichterwähnung von Literaturtiteln in Fußnoten oder sogar im Literaturverzeichnis ergaben der Überzeugung des Fakultätsrats nach das Gesamtbild, dass Prof. Dr. Annette Schavan systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte. Der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat wurde sogar mit 13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen festgestellt.

Da Schavan das Studium in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und ihr nach der Aberkennung des Doktorgrades nur noch das Abitur verbleibt, folgt nun, wie bei echten Dünnbrettbohrern üblich, in Kürze die gegen die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das akademische Lebensdebakel endgültig zu einem rechtsgeschichtlichen Mahnmal reifen zu lassen.

Montag, 4. Februar 2013

Hohe Handyrechnung über EUR 4.265,-

Eine hohe Handyrechnung von über EUR 4.265,- dürfte auch bei ausgesprochenen Liebhabern der zweiseitigen Sprachkommunikation für eine nachhaltige Störung der Geschäftsbeziehung zum Diensteanbieter sorgen. In der Folge eines solchen Zerwürfnisses hatte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge jüngst über den Bestand einer solch hohen Handyrechnung von E-Plus im Tarif BASE WEB Edition zu befinden. Zusätzlich zu den angeblich durch eine Auslandsverbindung entstandenen Kosten der Telekommunikation musste das Gericht auch über Mahn- und Auskunftskosten sowie über vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten entscheiden, so dass eine Gesamtsumme von knapp EUR 5.000,- im Raume stand.

Der umgehenden Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung nach Erhalt der hohen Rechnung folgte die nur per E-Mail im September 2009 an die Adresse „kundenservice@base.de“ versandte anwaltliche Aufforderung zur Vorlage einer Tarifübersicht, des Nachweises der Einbeziehung des Tarifs in die AGB sowie der Umstände der Einbeziehung des fraglichen Tarifs bei Abschluss des Vertrags. Ferner wurde ein technischer Prüfbericht gemäß § 45i TKG angefordert.

Die Klägerin antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir Ihnen hiermit zunächst einmal automatisch bestätigen möchten. Doch Sie können sicher sein, dass es dabei nicht bleibt. Zurzeit erhalten wir so viele Anfragen, dass die Beantwortung länger dauert, als wir es uns wünschen. Danke für Ihr Verständnis und viele Grüße Ihr BASE Team E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P).“

Selbstverständlich erfolgte niemals eine spezifizierte Beantwortung der versandten E-Mail. Allerdings folgten diverse Mahnungen durch die Klägerin selbst und später durch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Übersendung des technischen Prüfberichts gemäß § 45i TKG unterblieb genauso wie ein ausdrückliches Dankschreiben des Beklagten für die umgehende Bestätigung des Eingangs der Anforderung eines technischen Prüfberichts mittels automatisch versandter E-Mail.

Erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2012 offenbarte sich dann das schwere Versäumnis der Klägerin, denn wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: 52 C 675/12 feststellte, bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin im Prozess nicht mehr zu widerlegen.

Dem vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Prüfbericht fehlte jeder Zugangsnachweis und die Tatsache der späten Vorlage eines datierten Anschreibens - dem der Prüfbericht angeblich beigefügt war - erst nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, weckte starke Zweifel daran, dass dieses Schreiben je zum Versand gedacht war.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers

Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.

Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:           

"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."

Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."


Auf weitere Frage des Gerichts:

Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."


Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."


Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Wahnsinn, unmenschlich, gute Nacht Deutschland"

Weder Staatsanwaltschaft noch Gerichte und am Ende nicht einmal der Bundesgerichtshof in Strafsachen zollten den klaren Worten, die der FC Bayern-Präsident Uli Hoeneß der bundesdeutschen Justiz am Anfang des Verfahrens mit auf den Weg gegeben hatte, den erhofften Respekt: "Das ist ein Ding der Unmöglichkeit, den Jungen ins Gefängnis zu stecken. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufführt, das ist Wahnsinn. Wir sind vollkommen vor den Kopf gestoßen", hatte Hoeneß den Haftbefehl gegen den brasilianischen Bayern-Spieler Breno Vinícius Rodrigues Borges noch kommentiert.

Mit seiner Äußerung "Ich finde es unglaublich, dass der Junge, der schon genug Ärger am Hals hat in seiner Gesamtsituation, dass der auch noch in Untersuchungshaft soll. Das ist unmenschlich. Und wenn die Staatsanwaltschaft glaubt, dass das in unserem Staat richtig ist, dann gute Nacht Deutschland", entwarf der Bayern-Präsident ein düsteres Szenario unseres Rechtsstaats.   

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Revision von Breno gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2012, Az.: 12 KLs 264 Js 193150/11, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, mit Beschluss vom 23. Januar 2013 zum Az.: 1 StR 596/12 emotionslos als unbegründet verworfen. Das Urteil mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ist damit rechtskräftig und der Eindruck der bundesdeuschen Strafjustiz bei Hoeneß damit mutmasslich dauerhaft beschädigt. Da auch Seniorenstudierende an der Universität München grundsätzlich derselben Qualifikation bedürfen, wie ordentlich Studierende, zeichnet sich für das gestörte Verhältnis zwischen dem wortgewaltigen Präsidenten und der Strafjustiz derzeit keine Lösung ab.

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV

Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.

Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.

Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Mittwoch, 23. Januar 2013

Bundesbildungsministerin Dr. Schavan: Hauptverfahren zur Aberkennung des Doktorgrades

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat sich mit 14 Ja-Stimmen und einer Enthaltung für die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens zur Aberkennung des Doktortitels der deutschen Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) ausgesprochen. Ein schwerwiegendes Votum, das kaum deutlicher hätte ausfallen können.

Ein Verteidigungsminister der schummelt ist ja noch erträglich, weil das in etwa auf der Linie der Lüge, wonach die Sicherheit Deutschlands durch die Bundeswehr auch am Hindukusch verteidigt werden kann, liegt.

Ein Bundespräsident, dessen Aufhebung der Immunität wegen des Verdachts der Vorteilsannahme durch die Staatsanwaltschaft beantragt wird, ist ebenfalls nicht besonders aufregend, weil schon der Beruf des Politikers an sich nur eine legale Form der Vorteilsnahme ist.

Wenn sich dann aber die Bundesbildungsministerin der besonderen Verantwortung für den Ruf von Wissenschaft und Forschung in Deutschland als unwürdig erweist, da sie ihre universitäre Ausbildung in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und mit der Aberkennung des Doktorgrades nur noch Abiturientin wäre, wirft das ein bezeichnendes Bild auf die Bundesregierung.

Weil nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern die Akten über Schülerprüfungen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig nicht über die gesetzliche Frist von 10 Jahren hinaus aufbewahrt werden, wird Dr. Annette Schavan das Abitur jedenfalls nicht mehr zu nehmen sein.

Dienstag, 22. Januar 2013

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Dinosaurier?

Aber ja mein Kind. Dinosaurier leben versteckt in tiefen Wäldern, die bis heute noch nie ein Mensch betreten hat.

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Ritter?

Aber ja mein Kind. Ritter leben auf ihren Burgen und bekämpfen die Drachen, wenn diese bei Vollmond ihre Höhlen verlassen.

Großmutter, gibt es Deutschland noch Vampire?

Aber ja mein Kind. Vampire leben in verlassenen Orten
und zeigen sich nur nachts, wenn sie auf der Jagd
nach Menschen sind.

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Fürsten?

Aber ja mein Kind. Fürsten leben auf ihren Schlössern
und herrschen mit gütiger Strenge über ihre
Untertanen, die ihnen treu ergeben sind.

Aber Großmutter, bist Du nicht doch am flunkern?

Aber ja mein Kind. All' diese Sachen gibt es
natürlich nur noch im Märchen und nur wer in
der Schule nicht genau aufpasst, glaubt auch
heute noch an solchen Unsinn.

Sonntag, 20. Januar 2013

Mega-Resozialisierung

Heute ist der neue Online-Speicherdienst von Kim Schmitz unter der Domain http://www.mega.co.nz gestartet. Alle vom Nutzer hochgeladene Daten werden automatisch verschlüsselt und der Schlüssel verbleibt beim Nutzer. Dateien oder Ordner können über einen Link zum Download für andere Nutzer freigeben werden. Wenn diese einen Link mit integrierter Entschlüsselung empfangen, können sie die verlinkte Datei sofort herunterladen. 50 GB Speicherplatz werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Ein tolles Konzept, um den Schutz der bei Mega gespeicherten Daten zu gewährleisten. Auf diese Weise können private Fotoalben, umfangreiche Geschäftsdaten und natürlich auch urheberrechtlich geschützte Dateien einzelnen oder auch grossen Gruppen von Nutzern zugänglich gemacht werden. Allerdings darf Mega wie jeder andere Produktanbieter darauf vertrauen, dass sich Nutzer an Gesetze und die Geschäftsbedingungen von Mega halten.

Mit einer eindrucksvollen Pressekonferenz und der Eröffnung seines neuen Speicherdienstes hat Kim Schmitz genau ein Jahr später an die "Operation Takedown" erinnert, in der Schmitz selbst verhaftet wurde, Wohnungen und Büros in neun Ländern durchsucht, Unterlagen, Computer und Fahrzeuge beschlagnahmt, Bankkonten blockiert und Webseiten vom Netz genommen wurden, die der Geschäftsidee des Vorgängers von Mega, Megaupload, zuzuordnen waren.

Mit dem neuen Speicherkonzept scheinen die kriminellen Zeiten von Schmitz nun endgültig vorbei zu sein, als das Landgericht München in seinem Urteil vom 23. März 1998 zum Aktenzeichen 6 KLs 315 Js 18225/94 noch befand, dass zu Lasten des Angeklagten Schmitz berücksichtigt werden müsse, dass aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden sei und er seine Ziele nachhaltig verfolge, die Taten also fortsetzte, obwohl er zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.

Damit ist die persönliche Vergangenheit von Schmitz, der schon mit 17 Jahren das sogenannte Begabten-Abitur absolvierte und später über die Computerszene als Kimble auf die schiefe Bahn geriet, auch ein Teil der Geschichte der deutschen Justiz und ein Beispiel für die erfolgreiche Resozialisierung eines Delinquenten, dem es nicht zuletzt durch massvolle Bewährungsstrafen gelang, sich mit eigenen Ideen und ausdauerndem Streben vom Computerkriminellen zum millionenschweren Internet-Weltstar zu etablieren. 

Donnerstag, 17. Januar 2013

Die Vorhaut in Deutschland

Der Jud' entfernt sie weil's ihn bindet
die Mama weil sie's schöner findet
Der Christ wehrt so der Onanie
der Moslem ist gern ohne sie
Der Säugling schreit, der Junge weint
wir ham's doch alle gut gemeint
Ein junger Mann kann ohne länger
im Alter wird's dann eher ein Hänger
Berufspolitiker im Lande
sehen das Rückgrat längst als Schande
Das deutsche Parlament kann's leiden
und läßt nun alle munter schneiden
Ob religiös oder verklemmt
geschnippelt wird jetzt ungehemmt

Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.

Montag, 14. Januar 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Neuss weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.

Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.  

Freitag, 11. Januar 2013

Anwalt mit Glatze

Das Erfolgsgeheimnis meiner Oldschool-Website ist gelüftet. Es liegt nicht an der farblich tristen Gestaltung und erst recht nicht am fehlenden "2.0", sondern an der dominanten Erscheinung des Homepage-Inhabers.

In einer Studie will nämlich der vom SPIEGEL befragte US-Wissenschaftler Albert E. Mannes festgetellt haben, dass Glatzenträger grundsätzlich bessere Chancen im Berufsleben haben. Die Thesen seiner Studie in Kürze: Einen kahler Kopf wirkt dominant und männlich. Glatzen gelten in Deutschland als maskulin, weil sich viele bekannte Wirtschaftsgrößen, Sportler und Schauspieler kurzgeschoren präsentieren.

Es könnte sich daher für Anwälte lohnen, weniger Geld in die Gestaltung einer Internetpräsenz zu investieren und an Stelle dessen lieber für ein Frontfoto Mut beim Friseur zu beweisen.

EUR 875,- für eine Pusteblume

Für die Einbindung des Fotos einer Pusteblume in eine gewerbliche Website, das unter der Katalognummer bd6743-002 bei Getty Images Deutschland mit dem Titel
Dandelion Seed Head Blowing In Wind vorgehalten wird und mit den Schlagworten Verlust, Zeit, Zerbrechlichkeit, Veränderung und Weichheit versehen ist, fordert die Getty Images, Inc., 101 Bayham Street, London, NW1 0AG, einen pauschalen Nutzungsbetrag von EUR 875,-.

Die Forderung wird zunächst ohne die Einschaltung der Rechtsanwälte WALDORF FROMMER aus der Beethovenstraße 12 in 80336 München geltend gemacht und versteht sich daher als ausschließliche Ausgleichszahlung an die Getty Images, Inc. für die unlizenzierte Verwendung des Bildes. Die Kollegen aus München werden nach Auskunft von Getty erst dann eingeschaltet, wenn auf das Forderungsschreiben aus London nicht reagiert wird. Dann muss man sich auf eine Abmahnung aus München nebst Forderung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den üblichen Schadensersatzansprüchen einstellen. 

Mittwoch, 9. Januar 2013

Mangelndes Selbstwertgefühl? Facebook-Hass-Gruppe!

Gelangweilt vom biederen Dasein als braver Bürger? Unzufrieden mit den bösen Politikern und zu verklemmt, um sich auf Partnerbörsen oder Seitensprungportalen auszutoben?

Eine ideale Freizeitbeschäftigung scheint da die Teilnahme an einer Hass-Gruppe auf Facebook zu sein. Sogenannte "hate groups" haben längst Tradition und lassen sich auf Facebook mit wenigen Mausklicks kostenfrei und anonym erstellen.

Für einen Spießbürger ist es allerdings nicht ganz einfach, ein ausreichend konformes Motto zu finden, dass den implementierten Drang zum Gehorsam mit dem Freiraum verbindet, beifallsheischende Hasstiraden ablassen zu können. Antisemitische Hass-Gruppen sind ungehörig ungesetzlich und antimuslimische Hass-Propaganda ein abgegriffenes Nudelholz für Unterschichten.

Eine tolle Spielwiese für den aufrechten Deutschen ist dagegen eine Hass-Gruppe von Adelsfreunden, in der er sich als strammer Traditionalist stolz positionieren kann. Offenbar liegt für den verunsicherten Bundesbürger in Zeiten allgemein beklagten Werteverfalls nichts näher, als sich durch Profilierung in einer Hassgruppe jener auch auf Facebook nach sozialer Exklusivität strampelnden Gemeinschaft bei ihrem Versuch, anderen einen gesellschaftlichen Vorrang vorzugaukeln, welcher spätestens mit der Aufhebung der Standesvorrechte und der Auflösung der Hausvermögen des Adels erloschen war, anzudienen.

Das Internet scheint mittlerweile ein beliebter Tummelplatz für Ewiggestrige und ihre Leibeigenen zu sein, was man nicht nur an der Entwicklung auf Facebook erkennen kann, sondern sich auch auf anderen Websites wie etwa fake-gotha.eu widerspiegelt. Wie die rechtswidrige Diffamierung und Herabsetzung Dritter in solch virtuellen Versammlungen allerdings deutlich zeigt, ist die emsige Schreiberei bestenfalls eine Gruppentherapie von Durchschnittsbürgern zur Bekämpfung von Minderwertigkeitsgefühlen angesichts unüberwindbarer Bedeutungslosigkeit in der physischen Welt und der verzweifelte Schrei nach gesellschaftlicher Anerkennung mittels schlichter Ausgrenzung von Personen, denen man sich überlegen glaubt. Schon die Wortwahl des derartig organisierten Pöbels entlarvt ihren Glauben jedoch als armselige Fehleinschätzung.

Donnerstag, 3. Januar 2013

Anwälte boykottieren geschlossen Verteidigung von Vergewaltigern aus moralischen Gründen

Die rund 2.500 im Saket District Bar Council im Süden von Neu Dehli, Indien, organisierten und zugelassenen Anwälte haben beschlossen, einen bevorstehenden Vergewaltigungsprozess als Wahlverteidiger geschlossen zu boykottieren.

Die genannte Begründung: “We have decided that no lawyer will stand up to defend the rape accused as it would be immoral to defend the case”, kann aus meiner Sicht nicht überzeugen. Die Verteidigung eines Angeklagten kann grundsätzlich nicht unmoralisch sein, da es bei einer Verteidigung stets auch darum geht, die Justizgrundrechte des Angeklagten zu wahren um das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.

Diese Perspektive stützt Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein organisierter Boykott der am Gericht zugelassenen Verteidiger würde das  - in Europa bestehende - Recht zur freien Wahlverteidigung jedenfalls aushöhlen. Die persönliche Entscheidung einzelner Rechtsanwälte, zur Wahlverteidigung nicht zur Verfügung zu stehen, hätte keine derartige Qualität.

Allerdings werden sich die Anwälte des Saket District Bar Council nicht geschlossen gegen die durch ihre Entscheidung notwendig gewordene Bestimmung von Pflichtverteidigern durch das Gericht wehren. Den fünf Angeklagten droht die Todesstrafe für eine Gruppenvergewaltigung, dessen Opfer am vergangenen Wochenende an seinen schweren Verletzungen gestorben ist. Ob ein sechster Täter nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird, steht noch nicht fest.